BGH: Honorarstreitigkeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sache ist keine Urheberrechtsstreitigkeit - keine Sonderzuständigkeit
BGH
Beschluss vom 17.01.2013
I ZR 194/12
Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass eine Honorarstreitikgeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sachen keine Urheberrechtsstreitigkeit ist und somit auch keine Sonderzuständigkeit des Gerichts begründet wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten
Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das
rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April
2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 17.01.2013
I ZR 194/12
Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass eine Honorarstreitikgeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sachen keine Urheberrechtsstreitigkeit ist und somit auch keine Sonderzuständigkeit des Gerichts begründet wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten
Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das
rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April
2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7)."
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