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Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen

Der Bundestag hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Leider sind die Regelungen völlig unzureichend.

Die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier:

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BayLDA verhängt Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteiler - Datenschutzverstoß, wenn E-Mail-Adressen per CC an alle Empfänger verschickt werden

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat ein Bußgeld wegen eines offenen E-Mail-Verteilers (hier durch Eintragen der E-Mail-Adressen aller Empfänger in das "AN"-Feld) verhängt. Das BayLDA vertritt die Ansicht, dass ein bußgeldbewehrter Datenschutzverstoß vorliegt, wenn E-Mail-Adressen per CC oder Nutzung des "AN"-Feldes an alle Empfänger verschickt werden, sofern diese nicht eingewilligt haben. Vielmehr dürfen personenbezogene E-Mail-Adressen anderer Empfänger immer nur in das BCC-Feld eingetragen werden.

Aus der Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht:

"Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.

Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.

E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der EMail- Adressen in das “AN-Feld“) stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

Das BayLDA hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Es ist auch dem BayLDA bekannt, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann, wenn man die E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ einträgt und nicht in das „BCC-Feld“."

Die volltständige Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht finden Sie hier:

BGH: Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in formularmäßigem Handelsvertretervertrag unwirksam - Kündigungsfrist von 12 Monaten für Handelsvertreter im Nebenberuf zu lang

BGH
Urteil vom 21.03.2013
VII ZR 224/12
HGB § 92b Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ch, Ci

Leitsätze des BGH:


a) Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b) Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12 - OLG Oldenburg - LG Aurich


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Markenrechtlicher Schutz einer Zeichenserie kann entstehen, wenn Markeninhaber mit gesamter Markenserie auf einmal auftritt -PROTI II

BGH
BGH
Urteil vom 10.01.2013
I ZR 84/09
PROTI II
MarkenRL Art. 10 Abs. 2 Buchst. a; MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2


Leitsätze des BGH:


a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen.

b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Vermutung der Inhaberschaft beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - auch bei Erstveröffentlichung

BGH
Urteil
Bolerojäckchen
GGV Art. 11, 14 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie
Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Deutsche Gerichte nicht zuständig für Persönlichkeitsverletzungen in niederländischem Artikel auf niederländischer Domain

LG Düsseldorf
05. Juni 2013
12 O 184/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass deutsche Gerichte nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem Internetbeitrag in niederländischer Sprache auf niederländischer Domain zuständig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO zu verneinen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richtet. Der Artikel ist nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser ausgerichtet.
Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland haben
[...]
Vielmehr ist entscheidend, dass die angegriffenen Äußerungen in niederländischer Sprache abgefasst sind und über eine niederländische Domain verbreitet werden."



BGH: Garantieerklärung nach § 477 BGB - formelle Voraussetzungen bei selbständiger und unselbständiger Garantie

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 146/11
Herstellergarantie II
UWG § 4 Nr. 11; BGB §§ 443, 477 Abs. 1 Satz 1 und 2



Siehe zum Thema auch "BGH: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Informationen zur Herstellergarantie nach § 477 BGB - nicht bei bloßer invitato ad offerendum - BGH, Urteil vom 05.12.2012 -I ZR 88/11"

Leitsatz des BGH:
Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Ernsthafte und damit rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Rahmen einer anderen zusammengesetzten Marke

EuGH
Urteil vom 18 April 2013
C-12/12
Colloseum Holding AG ./. Levi Strauss & Co.


Der EuGH hat entschieden, dass einen ernsthafte und damit rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Rahmen einer anderen zusammengesetzten Marke erfolgen kann.

Leitsatz der Entscheidung:

Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Software zum Download RTMPE-geschützter Streams unzulässig - JDonwload 2

LG Hamburg
Beschluss vom 25.04.2013
310 O 144/13


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Software zum Download RTMPE-geschützter Streams gegen § 95 Abs. 3 UrhG verstößt und somit unzulässig ist. In dem Rechtsstreit ging es um die Software JDownloader 2.

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LG Hamburg: Software zum Download RTMPE-geschützter Streams unzulässig - JDownload 2

LG Hamburg
Beschluss vom 25.04.2013
310 O 144/13


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Software zum Download RTMPE-geschützter Streams gegen § 95 Abs. 3 UrhG verstößt und somit unzulässig ist. In dem Rechtsstreit ging es um die Software JDownloader 2.

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BGH: Zur Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile bei zusammengetzten Marken - Culinaria ./. Villa Culinaria

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 85/11
Culinaria/Villa Culinaria
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 1, §§ 49, 55


a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).

b) Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder
Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt,
führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnendeStellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es
rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.

c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren, Dienstleistungen
oder Zeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke oder eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen,
ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach „schwach durchschnittlich“, „normal durchschnittlich“ und „stark durchschnittlich“ abzustufen.

d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.

e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Bezeichnung finden Sie hier:





BGH: Angaben mit Werbecharakter auf der Umhüllung eines Arzneimittels sind unzulässig auch wenn sie ablösbar angebracht sind - Voltaren

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 161/11
Voltaren
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AMG § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5; Richtlinie 2001/83/EG
Art. 1 Nr. 23 bis 25, Art. 54, 56, 62 Halbs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 2


Leitsätz des BGH:

a) Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

b) Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.

c) Das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgebot schlägt zwar dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist, nicht aber dann, wenn die Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch straf- oder bußgeldbewehrt ist (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90, NJW 1993, 1969).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Enscheidung zum Einbetten von Youtube-Videos und embedded content liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 16.03.2013
I ZR 46/12
Die Realität
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie - Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (u.a. mit zahlreichen Änderungen zum Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung und sonstigen Pflichtinformationen) beschlossen (siehe zum Thema auch -RA Marcus Beckmann "Was die Zukunft bringt - ein Ausblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen im Jahr 2013"). Die Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft, so dass Anbieter noch ein Jahr Zeit haben, die Änderungen umzusetzen. Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Aus der Mitteilung des Deutschen Bundestages:

"Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 14. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (17/12637) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/13951) angenommen. Unter anderem werden in das Bürgerliche Gesetzbuch grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze für alle Verbraucherverträge aufgenommen. Die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen werden weitgehend angeglichen. Normiert werden für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht sowie Sonderregelungen für die Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge."

LG Frankfurt: Klauseln in Samsung App-Store-AGB unzulässig - Haftungsbegrenzung, Nutzung von Daten zu Werbezwecken, Vertragsänderungen

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.06.2013
2-24 O 246/12
nicht rechtskräftug


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den Samsung App-Store-AGB unzulässig sind. Darunter finden sich zahlreiche "Klassiker", die immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind und sich dennoch nach wie vor in zahlreichen AGB befinden.

Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:

"So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne".
[...]
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
[...]
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: