Das LG Münster hat entschieden, dass auch die versehentliche Versendung einer Werbe-Mail ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig ist und damit einen abmahnfähigen Unterlassungsanspruch auslöst. Das Gericht führt aus, dass ein Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte zu 1) ist auch Störerin. Die Übersendung der E-Mail an die Klägerin beruht auf einem ihr gem. § 831 BGB zurechenbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter.
Darauf, dass von der ursprünglichen Inhaberin der E-Mail-Adresse [...] eine Einwilligung zur werbenden Kontaktaufnahme vorlag und die Beklagten über die Aufgabe dieser E-Mail-Adresse durch ihre ursprüngliche Kundin nicht informiert waren, kommt es nicht an. Die §§ 823, 1004 BGB setzen kein Verschulden voraus."
Der Bundesrat hat heute kurz vor Ende der Legislaturperiode das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Leider bieten auch diese Änderungen nach wie vor keinen ausreichenden Schutz. Aber es gilt die Devise: "Immerhin" !
BGH
Urteil vom 20.06.2013 I ZR 201/11
Markenheftchen II
BGB §§ 242, 705; HGB § 128
Leitsätze des BGH:
a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.
b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - OLG München - LG München I
BVerwG
Urteil vom 19.09.2013
3 C 15.12
Magnetschmuck
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sogenannter Magnetschmuck nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und somit nicht in Apotheken angeboten und verkauft werden darf.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG:
"Die Beklagte hat den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehört. Es ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran ist Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten."
Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:
Das Kammergericht hat nun völlig zutreffend entschieden, dass der Schulranzenhersteller Scout den belieferten Händlern nicht untersagen darf, Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Auch wir haben stets diese Rechtsansicht vertreten. Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH in Zukunft mit dieser juristisch umstrittenen und für den Online-Handel wichtigen Frage auseinandersetzen wird.
Landgericht Berlin
Beschluss vom 17.09.2013 27 O 576/13
Wahlkampf findet leider immer wieder auch vor Gericht statt. Das LG Berlin hat nun entschieden, dass die Jungen Piraten diverse Behauptungen über die Partei Alternative für Deutschland - AfD nicht mehr tätigen dürfen.
Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:
"Das Landgericht Berlin hat dem Verein „Junge Piraten e.V.“ auf Antrag der Partei „Alternative für Deutschland e.V.“ durch Einstweilige Verfügung untersagt, Behauptungen über sie aufzustellen oder zu verbreiten, die in einem über das Internet abrufbaren Flyer enthalten sind."
Ohne die Auseinandersetzung politisch zu werten: Aus rein juristischer Sicht ist diese Entscheidung sehr problematisch, da im politischen Wahlkampf weit mehr erlaubt ist als im tagtäglichen Umgang.
Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:
Das OLG Köln hat entschieden, dass die typischen rechtsmissbräuchlichen Serienabmahnungen regelmäßig nicht als Betrug strafbar sind. Sowohl Anwalt wie Mandant wurden freigesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dass der Gebührenberechnung des Angeklagte zu 2) überhöhte Gegenstandswerte zugrunde gelegt worden sind, vermag ebenfalls keine Täuschung i.S.d. § 263 StGB zu begründen.
[..]
Aus dem Text der Abmahnschreiben ergibt sich weiterhin keine Täuschung über die Umstände, aufgrund deren die Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zu gelten hat.
[...]
Eine Täuschung i. S. d. § 263 StGB ergibt sich schließlich auch nicht aus der Geltendmachung nicht bestehender Zahlungsansprüche."
Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu
Dopingzwecken im Sport
Der Bundesgerichthof hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden.
Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (sogenannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt. Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG verurteilt, soweit die Ampullen oder Tabletten keinen Wirkstoff enthielten. Im Übrigen hat es vor allem Taten des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG angenommen. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht beanstandet. Er hat das Urteil aufgehoben, weil das Inverkehrbringen nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren. Insoweit komme nach den bisherigen Feststellungen nur ein versuchtes Vergehen in Betracht (2 StR 535/12).
Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Der Angeklagte war in leitender Position im Vertriebsbereich des Unternehmens beteiligt. Das Landgericht Bonn hat ihm den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zugerechnet. Der Bundesgerichtshof hat seine Revision verworfen (2 StR 365/12). Die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding sei auch als Doping im Sport anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die Bezugnahme in § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, gebilligt und sieht darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG."
Das OVG Münster hat in mehreren Verfahren entschieden, dass E-Zigaretten keine Medizinprodukte und nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel sind. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
In der Pressemitteilung des OVG Münster heißt es: "Nikotinhaltige Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen (präsentiert) würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein Funktionsarzneimittel sei, von Fall zu Fall getroffen werden, wobei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen seien, also Zusammensetzung, Modalitäten des Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei Verbrauchern und Risiken der Verwendung. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu dem Ergebnis, dass nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel seien. Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus."
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nur eine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn Bilder aus mehreren abgelaufenen eBay-Auktionen nicht gelöscht werden. Das Gericht sieht in dem Verhalten einen einheitlichen Vorgang.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, 4 U 105/12 - zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181,182f – Kinderwärmekissen - vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf,dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung."