Skip to content

AG München: Deckelung der Abmahnkosten in Filesharingfällen nicht auf Altfälle anwendbar - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das AG München hat in dem Verfahren 158 C 17155/12 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführte Kostendeckelung in Filesharingfällen nicht auf Altfälle anwenden wird.

Zur Begründung verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 145/10 - BGH: Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt nicht für Altfälle) sowie auf § 60 RVG, wonach es für die Rechtsanwaltsvergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt.

Leider bestätigt das AG München wieder einmal seinen Ruf als "Haus und Hofgericht" der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer.

BGH: Unverlangt zugesandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässiger Spam - Warnung vor Verwendung der Tell-A-Friend-Funktion

BGH
Urteil vom 12.09.2013
I ZR 208/12
Empfehlungs-EMail
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3


Nicht ohne Grund weisen wir unsere Mandanten schon immer auf die rechtlichen Risiken der weit verbreiteten "Einem-Freund-Empfehlen"-Funktion hin. Sicher wird diese BGH-Entscheidung zahlreiche Abmahnungen nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Funktion sehr leicht missbraucht werden kann, um Abmahngründe zu generieren.

Leitsatz des BGH:
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - LG Köln - AG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt vor

In Ergänzung zu unserem Beitrag "LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom"

Der Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln liegt ebenfalls vor:

LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 - 26 O 211/13


LG Köln: Drosselung der Internetverbindung in AGB der Deutschen Telekom unzulässig - #drosselkom

LG Köln
Urteil
26 O 211/13
nicht rechtskräftig

Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, hat das LG Köln entschieden, dass die von der Deutschen Telekom in den AGB vorgessene Drosselung von Internetanschlüssen unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist..

Auch wir haben diese Ansicht immer wieder vertreten (siehe z.B. unser Beitrag "Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom").

BGH: Messgerät ist kein Medizinprodukt, wenn Hersteller die Verwendung für medizinische Zwecke deutlich ausschließt und dies nicht willkürlich geschieht

BGH
Urteil vo, 18.04.2013
I ZR 53/13
Messgerät II
Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c

Leitsatz des BGH
:
Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt dann nicht unter den Begriff „Medizinprodukt“, wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt, ohne dabei willkürlich zu handeln.

BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 53/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Telefonat einer Partei mit dem Gericht - MetroLinien

BGH
Beschluss vom 11.04.2013
I ZB 91/11
MetroLinien
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespa-tentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

b) Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel).

BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle wenn Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe 1 Euro übersteigt - Rezeptbonus

BGH
Urteil vom 08.05.2013
I ZR 98/12
RezeptBonus
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1; AMPreisV § 1 Abs. 1 und 4, § 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2

Leitsatz des BGH:

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 Bonus-punkte).
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Bagatellgrenze bei Wettbewerbsverstößen - 1 Euro Rezept-Prämie bei verschreibungspflichtigen Medikamenten

BGH
Urteil vom 08.05.2013
I ZR 90/12
Rezept-Prämie
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1; AMPreisV § 1 Abs. 1 und 4, § 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2

Leitsatz des BGH:

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist auch dann nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn bei einem Rezept, auf dem zwei oder mehr verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben worden sind, die für die Annahme eines Bagatellverstoßes maßgebliche Wertgrenze von einem Euro für jedes abgegebene preisgebundene Arzneimittel ausgeschöpft wird (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte).

BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 90/12 - OLG Jena - LG Meiningen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Klauseln in SAP-AGB unzulässig - Weiterverkauf von Gebrauchtssoftware zulässig

LG Hamburg
25.10.2013
315 O 449/12


Das LG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit einigen Klauseln in den AGB des Softwareherstellers SAP befasst. So sah eine Klausel vor, dass der Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware nur mit Zustimmung des Softwareherstellers zulässig sein sollte. Auch der Zukauf weiterer Lizenzen von Dritten stand ebenfalls unter einem Erlaubnisvorbehalt. Zu Recht ging das Gericht von einer Unzulässigkeit derartiger Klauseln aus. Schließlich wurde auch die Regelung zur Vermessung (= externe Kontrolle der notwendigen Anzahl von Softwarelizenzen) für unwirksam erklärt.


OLG München: Amazon haftet als Onlinehändler nicht für rechtswidrige Inhalte in E-Books - Buchhändlerprivileg gilt auch für digitalen Vertrieb

OLG München
Urteil vom 24.10.2013
29 U 885/13


Das OLG München hat entschieden, dass Amazon als Onlinehändler nicht für rechtswidrige Inhalte in angebotenen E-Books haftet. Das Gericht hat das sogenannte "Buchhändlerprivilieg" vorliegend also auch auf den digitalen Vertrieb von E-Books angewandt. Gegenstand des Rechtsstreits war eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Auszugs aus einem Karl Valentin-Sketch über den Buchbinder Wanninger.

Die Revision wurde zugelassen, so dass sich der BGH voraussichtlich mit der Frage befassen wird.


BGH-Entscheidung zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 20.03.2013
I ZR 84/11
UrhWG §§ 12, 16 Abs. 4
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen über-zeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.

BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum urheberrechtlichen Schutzumfang eines Sammelwerks - Übernahme des individuellen Auswahlkonzepts - SUMO

BGH
Urteil vom 27.03.2013
I ZR 9/12
SUMO
UrhG § 4 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen
Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.

b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen
hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen.
Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).

BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zum markenrechtlichen Schutz von "Volks"-Marken liegt im Volltext vor - Volkswagen - Volks.Inspektion

BGH
Urteil vo, 11.04.2013
I ZR 214/11
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Unterscheidungskraft von "Volks"-Marken - es kann Verwechslungsgefahr zwischen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" und der Marke VOLKSWAGEN bestehen" über die Entscheidung berichtet

Leitsätze des BGH:
a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.

b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber ei-ne wirtschaftliche Verbindung besteht.

c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.

BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Düsseldorf: Unitymedia muss NDR und NPO dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind

VG Düsseldorf
Urteile vom 27.09.2013
27 K 5549/12 (NDR)
27 K 5665/12 (NPO)

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unitymedia die Fernsehsender NDR und NPO überall dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen muss, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind. Die Berufung wurde zugelassen, so dass sich das OVG Münster mit der Sache befassen wird.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf:

"Mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen vom 27. September 2013 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Klagen des NDR und des niederländischen Senders NPO gegen die 8. Kabel belegungsentscheidung der beklagten Landesanstalt für Medien NRW (LfM NRW) vom 5. Juli 2012 teilweise stattgegeben.

Die LfM NRW hatte den Sendern NDR und NPO in der Belegung des analogen Kabelnetzes von Unitymedia in NRW keinen Platz mehr zugewiesen, weil die entsprechende Vorschrift des § 18 Abs. 4 des Landesmediengesetzes NRW aufgrund des Ende 2007 vollzogenen Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) gegenstandslos geworden sei, jedenfalls aber, weil die Programme mittels portablen Empfangs (Stabantenne) in NRW nicht mehr empfangbar seien.

Nach Auffassung der Kammer hat der NDR indes weiterhin einen Anspruch auf Einspeisung seines Programms in den Verbreitungsgebieten, die an Niedersachsen angrenzen und in denen das Programm NDR Fernsehen auch mit einer durchschnittlich leistungsstarken Dachantenne zu empfangen ist. Gleiches gilt für das Programm NED 2 des Senders NPO in den an die Niederlande angrenzenden Verbreitungsgebieten. Das Kabelbelegungsverfahren ist nunmehr fortzuführen; insbesondere wird die LfM NRW aufzuklären haben, in welchen grenznahen Verbreitungsgebieten die Empfangbarkeit des Programms NDR Fernsehen und NED 2 gegeben ist."


Entscheidung des KG Berlin zur Unzulässigkeit des Verbots Markenprodukte bei eBay, amazon & Co. zu verkaufen liegt im Volltext vor - nur bei strenger Umsetzung zulässig

KG Berlin
Urteil vom 19.09.2013
2 U 8/09 Kart


Die Entscheidungsgründe liegen vor.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "KG Berlin: Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben" über die Entscheidung berichtet.

Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass ein solches Verbot grundsätzlich zulässig sein kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beschränkungen vom Markenhersteller konsequent und diskriminierungsfrei umgesetzt wird. Dies sei - so das Gericht - vorliegend nicht der Fall.

Das Kammergericht

"Es spricht viel dafür, dass das von der Beklagten in Anspruch genommene selektive Vertriebssystem jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden ist, als es
den Vertrieb der von ihr hergestellten Schulranzen und -rucksäcke über "eBay" verbietet (a). Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zu
bestätigen, weil die Beklagte ihr Vertriebssystem nicht diskriminierungsfrei anwendet. Unstreitig nutzt sie auch Absatzwege, die nicht nur außerhalb des
von ihr geschaffenen Systems liegen, sondern auch noch die Gründe, die sie zur Rechtfertigung dieses Vertriebssystems angegeben hat, konterkarieren (b)"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: