AG München: Deckelung der Abmahnkosten in Filesharingfällen nicht auf Altfälle anwendbar - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Das AG München hat in dem Verfahren 158 C 17155/12 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführte Kostendeckelung in Filesharingfällen nicht auf Altfälle anwenden wird.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 145/10 - BGH: Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt nicht für Altfälle) sowie auf § 60 RVG, wonach es für die Rechtsanwaltsvergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt.
Leider bestätigt das AG München wieder einmal seinen Ruf als "Haus und Hofgericht" der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 145/10 - BGH: Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt nicht für Altfälle) sowie auf § 60 RVG, wonach es für die Rechtsanwaltsvergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt.
Leider bestätigt das AG München wieder einmal seinen Ruf als "Haus und Hofgericht" der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer.