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Filesharing: Mahnbescheid zum Weihnachtsfest - Widerspruch einlegen - Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch bestätigt

Aufgrund der zahlreichen Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten zum Jahresende und passend zum Weihnachtsfest, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte.

Auch wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollten, kann gegen diesen ebenfalls noch Einspruch eingelegt werden.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid (oder Vollstreckungsbescheid) bedeutet nicht, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.

Siehe auch "Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten" .



BGH: Markenrechtsverletzung durch Keyword "Fleurop" für Google AdWords, wenn in der Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingewiesen wird

BGH
Urteil vom 27.06.2013
I ZR 53/12
Fleurop
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Marke "Fleurop" als Keyword für Google AdWords-Anzeigen vorliegt, soweit in der Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingewiesen wird. Der BGH begründet diese Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (siehe "BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen") damit, dass aufgrund des bekannten Vertriebssystems (angeblich) die Vermutung nahe liegt, dass es sich ohne aufklärenden Hinweis um einen Anbieter handelt, der Fleurop angeschlossen ist.

Die Entscheidung verdeutlicht abermals, dass bei der Nutzung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen als Keywords für Google AdWords-Anzeigen nach wie vor große Vorsicht geboten ist (siehe zum Thema auch "EuGH: Schalten von AdWords unter Verwendung fremder Marken ist zulässig, sofern nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Anzeige vom Markeninhaber stammt").


Leitsatz des BGH:

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu ver-neinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 MOST-Pralinen).

BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - I ZR 53/12 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Rotbäckchen Saft - "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"

OLG Koblenz
Urteil vom 11.12.2013
9 U 405/13


Das OLG Koblenz hat wenig überraschend entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung vorliegt, wenn Rotbäckchen Saft mit den Atributen "lernstark" sowie "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es handelt sich vorliegend um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO. Danach ist eine "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit anderseits besteht.

Durch die beanstandeten Angaben "Lernstark" und /oder *Mit Eisen ... zur Unterstüztung der Konzentrationsfähigkeit" wird jedenfalls indirekt ein Zusammenhang zwischen dem Produkt "Rotbäck-chen" und dem Erhalt oder der Förderung der Gesundheit hergestellt. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Definition liegt auch dann vor, wenn das Wort "gesund" in der Angabe nicht enthalten ist, jedoch bei einem aufmerksamen und verstandigen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelost werden (Zipfel/Rathke Art. 2 Anm. 45). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Werbung der Beklagten "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstüztung der Konzentrationsfähigkeit" beinhaltet Angaben über die Gesundheit von Kindern im Sinne des Art. 14 Abs. 1 HCVO und darf deshalb mangels Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht verwendet werden."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Klausel "Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR" in Banken-AGB unwirksam

BGH
Urteil vom 17.12.2013
XI ZR 66/13


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:

"Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR".

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13

"

US-Gericht: Sammlung von Metadaten durch NSA verstößt gegen 4th Amendment der US-Verfassung - Klayman v. Obama

Ein US-Gericht hat sich in dem Rechtsstreit Klayman v. Obama dahingehend geäußert, dass die Sammlung von Metadaten durch die NSA gegen den 4. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten verstößt.

Dort heißt es:
"The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no Warrants shall issue, but upon probable cause, supported by Oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized."

Die vollständige Stellungnahme des US-Richters finden Sie hier:

Klayman V. Obama, NSA Metadata Collection Opinion (OCR)

BGH: Haribo "Glücks-Wochen" zulässige Werbung - Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenbezug - keine unmittelbare Kaufaufforderung

BGH
Urteil vom 12.06.2013
I ZR 192/12
GLÜCKS-WOCHEN

Die Pressemitteilung des BGH:


Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN


LG Berlin: Markenrechtsverletzung durch "Geek Nerd" auf T-Shirts und Textilien

LG Berlin
Beschluss
101 O 162/13


Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einem Händler von Shirts und Textilien untersagt die Zeichenfolge "Geek Nerd" auf derartigen Produkten zu verwenden. Antragsteller war der Inhaber der "Wortmarke "Geek Nerd", welche für "Becher
T-Shirts, Hemden, Mützen, Hosen, Pullover, Schals, Jacken, Socken, Unterwäsche" eingetragen ist.

Liegt erstmal eine Markeneintragung vor, so berücksichtigen die Gerichte regelmäßig die Entscheidung des DPMA zur Unterscheidungskraft. Die Frage, ob die streitgegenständliche Zeichenfolge eintragungsfähig ist, wird vom Gericht daher meist gar nicht näher überprüft, so dass die Entscheidung letztlich nicht so überraschend ist, wie an anderen Stellen im Internet vermittelt wird. Vorliegend lässt sich zudem durchaus die Ansicht vertreten, dass die Zeichenfolge "Geek Nerd" für Textilien eintragungsfähig ist. Insofern ist die Einleitung eines Löschungsverfahren unumgänglich.

Der Markeninhaber ist Inhaber zahlreicher weiterer Marken (u.a. Namen von Serienfiguren aus US-Serien "Sheldon Cooper", "Barney Stinson" oder "Walter White"), die ebenfalls Gegenstand von Abmahnungen sind. Es liegt nahe, dass es sich bei dem Markeninhaber um einen "Markentroll" handelt. Betroffene haben daher gute Chanchen sich gegen etwaige Abmahnungen zur Wehr zu setzen.








OLG Hamm: Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE - mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat"

OLG Hamm
Urteil vom 09.12.2013
6 W 56 /13


Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE. Auf Wahlplakaten fand sich ein mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat". Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des BVB.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und diesem mit dem heute verkündeten Urteil die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben."

Die volltständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Advocate General’s Opinion in Joined Cases
C-293/12 Digital Rights Ireland
C-594/12 Seitlinger and Others


Der zuständige EU-Generalanwalt kommt in einem Gutachten im Rahmen von zwei Verfahren zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung jedenfalls in der geplanten Form nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist.

In der Pressemitteilung heißt es:
"According to the Advocate General, Mr Cruz Villalón, the Data Retention Directive is incompatible with the Charter of Fundamental Rights He proposes, however, that the effects of the finding of invalidity should be suspended in order to enable the EU legislature to adopt, within a reasonable period, the measures necessary to remedy the invalidity found to exist"



Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:


BGH: Anwaltliches Mahnschreiben an Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten als versuchte Nötigung strafbar

BGH
Beschluss vom 05.09.2013
1 StR 162/13


Der BGH hat entschieden, dass (unberechtigte) anwaltliche Mahnschreiben an Kunden
als versuchte Nötigung strafbar sein können. Vorliegend ging es um sog. Gewinnspieleintragungsdiensten.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.

Er konnte den Angeklagten als "Inkassoanwalt" gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.

Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder "Kündigungen" seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.

Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.

Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:

Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13

LG Essen - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 59 KLs 1/12

Stellungnahme des LG Köln zur Auskunftserteilung bei Redtube-Abmahnungen durch U+C aka "das überforderte Gericht"

Nunmehr hat sich das Landgericht Köln auch in einer offiziellen Stellungnahme zu Abmahnungen durch die "The Archive AG" geäußert. Wie nicht anders zu erwarten ist die Pressemitteilung nichtssagend. Zu den berechtigten Vorwürfen, dass einige Kammern des Landgerichts Köln den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft haben, finden sich keine Ausführungen.

Der Hinweis des Gerichts, dass Betroffenen gegen die Auskunftserteilung ein Beschwerderecht zusteht, hilft den Betroffenen wenig, da der Schaden durch die Auskunftserteilung ja bereits entstanden ist und den Betroffenen letztlich nichts bring.

Der Vorfall belegt abermals, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Verfahren zur Auskunftserteilung völlig unzureichend ist. Die Gerichte sind mit den Massenverfahren offensichtlich völlig überfordert und auch unzureichend organisiert.


LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider - Redtube-Abmahnung durch U+C - Gericht ging bei Auskunftsanspruch von Filesharing und nicht von Streaming aus

LG Köln
Beschluss vom 12.08.2013
226 O 86/13


Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung des LG Köln zum Auskunftsanspruch gegen den Provider vor. Siehe zum Thema auch: "Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG"

Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."

Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.

Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !

Den vollständigen Beschluss finden Sie hier:



OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Zur Erstattung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren für Hinterlegung von Schutzschriften

OLG Hamburg
Beschluss vom 23.10.2013
4 W 100/13


Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Erstattung der Kosten für die Hinterlegung von Schutzschriften im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die für Eilverfahren in Wettbewerbssachen entwickelte Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrags oder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht eingereicht. Sie soll dem Gericht des Eilverfahrens Kenntnisse verschaffen und es davon abhalten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 Schutzschrift"). Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht.

Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423; OLG Rostock NJW-RR 2011, 575; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 55, Rn. 55; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 91 Rn. 192; Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 4. Aufl., § § 103 Rn. 8). Ein Prozessrechtsverhältnis ist hier nur beim Landgericht Hamburg entstanden, bei dem die Antragstellerin den Verfügungsantrag eingereicht hat. Bei allen anderen 117 Landgerichten ist kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, so dass im Hinblick auf die durch die dortige Einreichung von Schutzschriften entstandenen Kosten kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegner besteht. Eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kosten des beim Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt daher nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Erstattung nach Maßgabe eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, über den im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht zu befinden ist.

Die Kosten der Herstellung (Papier und Verpackung) der beim Landgericht Hamburg eingereichten Schutzschrift sind trotz Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses ebenfalls nicht erstattungsfähig. Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 RVG werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts abgegolten. Dies betrifft auch die hier streitigen Kosten für die Anfertigung des Schriftsatzes (Schutzschrift) an das Landgericht Hamburg."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: