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Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG

Die durch Filesharing-Abmahnungen bekannt gewordene Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) ist dazu übergegangen auch Nutzer von Streaming-Angeboten abzumahnen. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen sind Nutzer des Porno-Videoportals Redtube.com. Abgemahnt werden Filme der The Archive AG.
Inwieweit Nutzer von Streamingportalen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist rechtlich umstritten und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Für Abgemahnte heißt es zunächst kühlen Kopf zu bewahren. Es gibt zahlreiche Ansatzpunkt, um sich erfolgreich gegen die Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Im Regelfall ist die Einholung juristisch fundierten Rats günstiger, als die Abmahnung zu ignorieren oder vorschnell die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Abmahnkosten zu bezahlen.

Es ist damit zu rechnen, dass auch die Nutzer anderer Streamingportale in das Fadenkreuz der Abmahner geraten. Dabei kann es auch Nutzer von gängigen Streamingportalen wie Youtube & Co. treffen. Die rechtlichen Streitfragen sind letztlich dieselben.

BGH: Rechtsanwalt darf potentielle Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs zu Werbezweclen per Brief anschreiben - Kommanditistenbrief

BGH
Urteil vom 13.11.2013
I ZR 15/12
Kommanditistenbrief
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; Richtlinie 2006/123/EG Art. 24

Leitsatz des BGH:


Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines
konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom
15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz nach § 198 GVG bei überlangen Gerichtsverfahren - Wann liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor ?

BGH
Urteil vom 14.11.2013
III ZR 376/12
Unangemessene Verfahrensdauer
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, § 201 Abs. 4

Leitsätze des BGH:


a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichts-verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

c) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - Oberlandesgericht Celle

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten

Zum Jahresende häufen sich wieder einmal Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten. Oft geschieht dies zunächst einmal, um die zum Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen. Häufig gehen die Verfahren - jedenfalls in den von uns betreuten Fällen - nicht in ein Klageverfahren über.

Wichtig: Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag) Widerspruch einlegen.

Siehe zum Thema auch "Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten"