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BGH: Anwaltliches Mahnschreiben an Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten als versuchte Nötigung strafbar

BGH
Beschluss vom 05.09.2013
1 StR 162/13


Der BGH hat entschieden, dass (unberechtigte) anwaltliche Mahnschreiben an Kunden
als versuchte Nötigung strafbar sein können. Vorliegend ging es um sog. Gewinnspieleintragungsdiensten.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines "Inkassoanwalts" zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.

Er konnte den Angeklagten als "Inkassoanwalt" gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.

Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder "Kündigungen" seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.

Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.

Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:

Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13

LG Essen - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 59 KLs 1/12

Stellungnahme des LG Köln zur Auskunftserteilung bei Redtube-Abmahnungen durch U+C aka "das überforderte Gericht"

Nunmehr hat sich das Landgericht Köln auch in einer offiziellen Stellungnahme zu Abmahnungen durch die "The Archive AG" geäußert. Wie nicht anders zu erwarten ist die Pressemitteilung nichtssagend. Zu den berechtigten Vorwürfen, dass einige Kammern des Landgerichts Köln den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft haben, finden sich keine Ausführungen.

Der Hinweis des Gerichts, dass Betroffenen gegen die Auskunftserteilung ein Beschwerderecht zusteht, hilft den Betroffenen wenig, da der Schaden durch die Auskunftserteilung ja bereits entstanden ist und den Betroffenen letztlich nichts bring.

Der Vorfall belegt abermals, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Verfahren zur Auskunftserteilung völlig unzureichend ist. Die Gerichte sind mit den Massenverfahren offensichtlich völlig überfordert und auch unzureichend organisiert.


LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider - Redtube-Abmahnung durch U+C - Gericht ging bei Auskunftsanspruch von Filesharing und nicht von Streaming aus

LG Köln
Beschluss vom 12.08.2013
226 O 86/13


Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung des LG Köln zum Auskunftsanspruch gegen den Provider vor. Siehe zum Thema auch: "Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG"

Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."

Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.

Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !

Den vollständigen Beschluss finden Sie hier:



OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnungen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH wegen fehlendem Impressum rechtsmissbräuchlich

OLG Nürnberg
Urteil vom 03.12.2013
3 U 348/13


Das OLG Nürnberg hat völlig zu Recht entschieden, dass die im Namen der Binary Services GmbH / Revolutive Systems GmbH ausgesprochenen Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook rechtsmissbräuchlich sind. Die falsche Entscheidung der Vorinstanz (siehe LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche, Anm. zu Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) wurde völlig zu Recht aufgehoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich.
[...]
Vorliegend hat die Klägerin in einem Zeitraum von wenigen Tagen im August 2012 (08.08. bis 16.08) unstreitig mindestens 199 Abmahnungen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2013, S. 30 = Bl. 172 d.A.) gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen.
[...]
Diese "Abmahnwelle" stand in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
[...]
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin ist, dass diese bis auf die beiden beim Senat anhängigen Verfahren unstreitig keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt hat. Hinzu kommt. dass die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Die Klagen dienten damit in erster Linie auch dazu, nach Verzicht auf die Klagerücknahme diese Klagen unzulässig werden zu lassen."


Siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Zur Erstattung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren für Hinterlegung von Schutzschriften

OLG Hamburg
Beschluss vom 23.10.2013
4 W 100/13


Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Erstattung der Kosten für die Hinterlegung von Schutzschriften im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die für Eilverfahren in Wettbewerbssachen entwickelte Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrags oder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht eingereicht. Sie soll dem Gericht des Eilverfahrens Kenntnisse verschaffen und es davon abhalten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 Schutzschrift"). Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht.

Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423; OLG Rostock NJW-RR 2011, 575; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 55, Rn. 55; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 91 Rn. 192; Münchener Kommentar-Schulz, ZPO, 4. Aufl., § § 103 Rn. 8). Ein Prozessrechtsverhältnis ist hier nur beim Landgericht Hamburg entstanden, bei dem die Antragstellerin den Verfügungsantrag eingereicht hat. Bei allen anderen 117 Landgerichten ist kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, so dass im Hinblick auf die durch die dortige Einreichung von Schutzschriften entstandenen Kosten kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegner besteht. Eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kosten des beim Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt daher nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Erstattung nach Maßgabe eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, über den im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht zu befinden ist.

Die Kosten der Herstellung (Papier und Verpackung) der beim Landgericht Hamburg eingereichten Schutzschrift sind trotz Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses ebenfalls nicht erstattungsfähig. Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 RVG werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts abgegolten. Dies betrifft auch die hier streitigen Kosten für die Anfertigung des Schriftsatzes (Schutzschrift) an das Landgericht Hamburg."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG

Die durch Filesharing-Abmahnungen bekannt gewordene Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) ist dazu übergegangen auch Nutzer von Streaming-Angeboten abzumahnen. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen sind Nutzer des Porno-Videoportals Redtube.com. Abgemahnt werden Filme der The Archive AG.
Inwieweit Nutzer von Streamingportalen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist rechtlich umstritten und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Für Abgemahnte heißt es zunächst kühlen Kopf zu bewahren. Es gibt zahlreiche Ansatzpunkt, um sich erfolgreich gegen die Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Im Regelfall ist die Einholung juristisch fundierten Rats günstiger, als die Abmahnung zu ignorieren oder vorschnell die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Abmahnkosten zu bezahlen.

Es ist damit zu rechnen, dass auch die Nutzer anderer Streamingportale in das Fadenkreuz der Abmahner geraten. Dabei kann es auch Nutzer von gängigen Streamingportalen wie Youtube & Co. treffen. Die rechtlichen Streitfragen sind letztlich dieselben.

BGH: Rechtsanwalt darf potentielle Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs zu Werbezweclen per Brief anschreiben - Kommanditistenbrief

BGH
Urteil vom 13.11.2013
I ZR 15/12
Kommanditistenbrief
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; Richtlinie 2006/123/EG Art. 24

Leitsatz des BGH:


Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines
konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom
15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz nach § 198 GVG bei überlangen Gerichtsverfahren - Wann liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor ?

BGH
Urteil vom 14.11.2013
III ZR 376/12
Unangemessene Verfahrensdauer
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, § 201 Abs. 4

Leitsätze des BGH:


a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichts-verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

c) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - Oberlandesgericht Celle

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Mahnbescheide zur Weihnachtszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14tägige Widerspruchsfrist einhalten

Zum Jahresende häufen sich wieder einmal Mahnbescheide in Filesharing-Angelegenheiten. Oft geschieht dies zunächst einmal, um die zum Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen. Häufig gehen die Verfahren - jedenfalls in den von uns betreuten Fällen - nicht in ein Klageverfahren über.

Wichtig: Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag) Widerspruch einlegen.

Siehe zum Thema auch "Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten"