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LG Erfurt: Bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben muss eine tatsächlich zugängliche Fundstelle angegeben werden

LG Erfurt
Urteil vom 30.12.2013
3 O 1512/13


Das LG Erfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben eine für den Verbraucher nachvollziehbare, auffindbare und tatsächlich existierende Fundstelle angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung eines großen Anbieters von Hörgeräten, welcher mit der Aussage "94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden" geworben hatte. Die in der Werbung angegebene Quelle "Gap Vision Januar – Mai 2013" war jedoch keine allgemein zugängliche Quelle. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG und klagte erfolgreich auf Unterlassung.


BGH: Tippfehler-Domains - Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig - wetteronline.de ./. wetteronlin.de

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 164/12
wetteronline.de ./. wetteronlin.de


Der BGH hat entschieden, dass Tippfehler-Domains auch bei kennzeichenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen als Unlauteres Abfangen von Kunden und somit als unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG regelmäßig wettbewerbswidrig sind. Bei einer nicht unterscheidungskräftigen da beschreibenden Domain kann der Wettbewerbsverstoß - so der BGH - ggf. ausgeräumt werden, wenn der Internetnutzer Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite "sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen" wird, dass es sich nicht um ein Angebot. Wir halten diese Einschränkung für sehr problematisch, das Missbrauch durch Tippfehler-Domains so Tür und Tor geöffnet ist. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat der BGH einen Anspruch auf Löschung der Domain abgelehnt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de

LG Köln - Urteil vom 9. August 2011 - 81 O 42/11,

OLG Köln - Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 U 187/11,

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BVerfG: Bezeichnung von Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

BVerfG
1 BvR 194/13
Beschluss vom 11.12.2013


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung der Politikeron Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in einer Bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Entscheidung belegt, dass das BVerfG nicht stets im Zweifel für die Meinungsfreiheit entscheidet. Der Beschluss ist ein Gegenpol zu den in den letzten Jahren sehr meinungsfreiheitsfreundlichen Entscheidungen des BVerfGs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht - wie hier - um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat insoweit das Ausmaß der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfasst und die sich gegenüberstehenden Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in ein Verhältnis gebracht, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt."



Tenor der Entscheidung:

"Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2012 - 18 U 2334/12 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Äußerung, die Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“, abwies.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[...]"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Minderjährigen durch direkte Ansprache, Duzen und Anglizismen - Volltext der Runes of Magic Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 34/12
Runes of Magic
UWG Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3


Wir hatten bereits in den Beitrag "BGH: Online-Werbung gegenüber Kindern, die zum Kauf auffordert, ist wettbewerbswidrig - Free2Play, Sparabo & Co vor dem Aus ?" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12 - KG Berlin - LG Berlin


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Pipi Langstrumpf-Entscheidung liegt im Volltext vor - zulässige freie Benutzung bei Werbung im Kostüm einer literarische Figur zu Karnevalszwecken

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 52/12
Pippi-Langstrumpf-Kostüm
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 23, 24 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Werbung in Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine Urheberrechtsverletzung der Rechte an der literarischen Figur dar" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.

b) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausrei-chend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

c) Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Steiff-Stofftiere - Knopf im Ohr + Stofffähnchen markenrechtlich nicht geschützt - ähnliche Gestaltungen möglich

EuG
Urteile vom 16.01.2013
T-434/12
T-433/12
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der bekannte "Knopf im Ohr" + Stofffähnchen mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Stofftiere eingetragen werden kann. Die Klagen der Margarete Steiff GmbH gegen das HABM wegen der Nichteintragung einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke wies das Gericht ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit sind Fähnchen und Knöpfe, wie sich im Wesentlichen aus den vorstehenden Rn. 29 bis 43 ergibt, zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung unmittelbar am Stofftier selbst, einschließlich seines Ohrs, kann bei den betreffenden Waren nicht zu einem atypischen Gestaltungselement führen. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante möglicher Befestigungen des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Darüber hinaus braucht, wie bereits ausgeführt, nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 30)."


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

EuG - T-434/12

EuG - T-433/12

OLG Köln: Youtube und Zitatrecht - Einblendung fremder Videoausschnitte in eigenen Clips im Regelfall nicht zulässig

OLG Köln
Urteil vom 13.12.2013
6 U 114/13


Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Einblendung fremder Videoausschnitte in eigenen Youtube-Clips befasst und entschieden, dass dies im Regelfall nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Branchenüblichkeit reicht auch im kaufmännischen Verkehr nicht zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus - Fernwärmeversorgungsvertrag

BGH
Urteil vom 15.01.2014
VIII ZR 111/13


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der wirksamen Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr befasst.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Einbeziehung allgemeiner Versorgungsbedingungen bei einem durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag zu stellen sind.

Die beklagte GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus. Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück. Mit einer "Vertragsbestätigung" begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach § 2 der AVBFernwärmeV* zustande gekommen sei. Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.

Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 "mit sofortiger Wirkung" die Kündigung des Vertrags. Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien. Für den Zeitraum vom 28. März 2009 bis 29. Oktober 2009 begehrt die Klägerin unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren. Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin im Wesentlichen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden ist.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV* ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.



EuGH: Erlöschen des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen ein Jahr nach erster Prämienzahlung ohne ordungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 19.12.2013
C‑209/12
Walter Endress
gegen
Allianz Lebensversicherungs AG


Tenor der Entscheidung:
Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG München: Ritter Sport obsiegt gegen Stiftung Warentest - Streit um Aromastoff Piperonal - Pressemitteilung des Gerichts mit wesentlichen Gründen

LG München
Urteil vom 13.01.2013
9 O 25477/13


Negative Testergebnisse, Bewertungen und Co. können für ein Unternehmen fatale Folgen haben. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht schutzlos. So bestehen bei falschen Testergebnissen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob ein Testergebnis unzulässig ist, lässt sich häufig nicht leicht beantworten. Insofern muss stets eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen des betroffenen Unternehmens vorgenommen werden. Diese Abwägung kann je nach Gericht sehr unterschiedlich ausfallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Stiftung Warentest geht es um die Frage, ob es sich bei dem Aromastoff Piperonal um einen chemisch hergestellten Aromastoff oder ein natürliches Aroma handelt. Leider fehlt es an klaren und eindeutigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch / -empfinden übereinstimmen.

Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Die Pressemitteilung des LG München:

"Streit ums Schokoladen-Aroma: Gericht verbietet Äußerungen eines Warentestinstituts

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I (Az. 9 O 25477/13) hat in einer heute verkündeten Entscheidung einem deutschen Warentestinstitut (Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil verboten, in Bezug auf die Voll-Nuss-Schokolade eines großen Schokoladenherstellers (Klägerin) folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen.“,
2. „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert „natürlich“, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt wird.“,
3. „Im Zutatenverzeichnis wird nur „natürliches Aroma“ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht.“,
4. „[ ],… - wegen Irreführung hätten die Nussschokoladen nicht verkauft werden dürfen. Juristisch ausgedrückt: Sie sind so nicht verkehrsfähig.“,
5. Die Bewertung „mangelhaft“ in der Rubrik „DEKLARATION“ allein mit der Fußnote „Das Zutatenverzeichnis ist irreführend: Das Aroma ist nicht wie deklariert natürlich, da der nachgewiesene Aromastoff Piperonal künstlich hergestellt wird“ als Begründung.


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte hatte im November 2013 auf ihrer Homepage und in ihrem Heft 12/2013 das Ergebnis einer Untersuchung verschiedener Nussschokoladen veröffentlicht. Dabei erteilte sie der Sorte „Voll-Nuss“ der Klägerin die Note „mangelhaft“ und bewertete die Schokolade wie oben wiedergegeben.

Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe.

Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe.


Zu den Entscheidungsgründen:

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin durch die Testergebnis-Veröffentlichungen in ihren Rechten verletzt werde. Die Beklagte könne sich zwar grundsätzlich bei den im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Warentests auf eine weitgehende Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen der Klägerin, nicht in unbilliger Weise in ihrer Stellung am Markt beeinträchtigt zu werden.

Diese Grenze ist nach Auffassung der 9. Zivilkammer vorliegend überschritten. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruhe auf einer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) durch die Beklagte, die unzutreffend und nicht mehr vertretbar sei. Auch im Übrigen stehe die Testberichterstattung in der streitgegenständlichen Form außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung.

Die Kammer betont, sie verkenne zwar nicht das Bemühen der Beklagten um die Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der „Natürlichkeit“ eines Aromas. Die Beklagte komme damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Auftrag nach. Auch müsse es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber die geltenden Regelungen kritisch zu hinterfragen.

Das Gericht beanstandet jedoch, dass die Beklagte in ihrer Testberichterstattung die Gründe für ihre Erwägungen nicht offengelegt habe. Somit könne der Verbraucher auch nicht nachvollziehen, warum die Beklagte zu ihrer Bewertung gelangt sei. Jedenfalls nehme die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich sei, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen.

Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung weiterhin, dass unstreitig nie eine Gefährdung der Verbraucher bestanden habe. Vielmehr gehe es hier allein um die Vereinbarkeit der Angabe „natürliches Aroma“ mit der von der Beklagten – im Ergebnis unzutreffend – vorgenommenen Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die schlicht verbraucherpolitische Forderung könne eine so wenig transparente Berichterstattung nicht rechtfertigen, zumal der Anschein einer tatsächlichen Feststellung („chemisch hergestellt“) geweckt werde.

Fazit:
Von einem fairen Warentest könne nicht gesprochen werden, wenn diesem in der zentralen Frage der Auslegung der Bestimmungen der Aromen-Verordnung ein nicht vertretbares, zu enges Verständnis zugrunde liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beklagte – ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung – aus einer scheinbaren Tatsache nicht nur abgeleitet habe, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar eine angebliche, zur mangelnden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führende Irreführung der Verbraucher behauptet habe.

Damit bleibt die zunächst in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, wie das Aroma hergestellt wird, offen: Auch die Beklagte konnte nämlich nicht ausschließen, dass eine „natürliche“ Herstellung möglich ist, wenn man die von der Klägerin und vom Gericht gewählte Auslegung der Aromenverordnung zugrunde legte.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 25477/13; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)"