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LG Berlin: Unzulässige Klauseln in AGB des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment

LG Berlin
Urteil vom 28.01.2014
15 O 300/12


Das LG Berlin hat auf Klage des vzbv wenig überaschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den AGB / Nutzungsbedingungen des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment unzulässig sind. Dazu zählen auch Bestimmungen, wonach Nutzer nahezu willkürlich gesperrt werden können sowie der Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen durch den Anbieter nahezu unbegrenzt geändert werden können.

Gerade die AGB amerikanische Anbieter enthalten im Regelfall eine Vielzahl unzulässiger Regelungen, die mit dem deutschen Recht nicht zu vereinbaren sind. Vorliegend waren nicht alle rechtlich bedenklichen Klauseln Gegenstand des Rechtsstreits.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.
[...]
Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unzulässig ist laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses "nützlich" erscheine."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen warenbezogenen Einzelhandelsdienstleistungen und Waren - Klasse der Marken nicht entscheidend - OTTO CAP

BGH
Urteil vom 31.10.2013
I ZR 49/12
OTTO CAP
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Leitsätze des BGH:

a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.

b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: B-Ware ist keine Gebrauchtware - Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr gegenüber Verbrauchern bei B-Ware wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom 16.01.2014
I-4 U 102/13


Beim Verbrauchsgüterkauf kann die zweijährige Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen, wie sich aus § 475 Abs. 2 BGB ergibt, auf ein Jahr verkürzt werden. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass sogenannte B-Ware keine Gebrauchtware im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ist nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB und § 3 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig.

RA Beckmann in der Zeitschrift PROFITS zum Thema Outsourcing

In Ausgabe Januar+Februar/2014 der Zeitschrift "PROFITS - Das Untehmermagazin der Sparkassen-Finanzgruppe" wurde Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen des Beitrags "Helfer in allen Lagen - Spezialisten erledigen viele Aufgaben nicht nur besser sondern günstiger" zum Thema Outsourcing befragt. Beckmann gibt einen Überblick über die wichtigen rechtlichen Aspekte.

OLG Frankfurt: Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Entgelt für Rechnung der Post verlangen - Pfand für SIM-Karte ebenfalls unzulässig

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 9.01.2014
1 U 26/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter für die Zusendung der Rechnung per Post keine zusätzlichen Kosten berechnen dürfen. Ferner entschied das Gericht, dass es Mobilfunkanbietern nicht gestattet ist, Pfand für die zur Verfügung gestellte SIM-Karte zu verlangen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Drillisch Telecom GmbH. Der Mobilfunkanbieter Drillisch hat Revision beim BGH eingelegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Facebook-Urteil des Kammergerichts Berlin liegt im Volltext vor - Unwirksame Klauseln in AGB und Datenschutzerklärung, Freunde-Finder unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 24. Januar 2014
5 U 42/12
Facebook


Nunmehr liegt der Volltext der Facebook-Entscheidung des KG Berlin vor.

Wir hatten bereits in der Meldung "KG Berlin: Facebook Freunde-Finder und zahlreiche Klauseln Facebook-AGB in rechtswidrig - Vorinstanz bestätigt" über die Entscheidung berichtet.

Aus der Pressemitteilung des KG Berlin:

"Die Versendung von durch Facebook generierte E-Mails im Zusammenhang mit der Anmeldeprozedur „Freunde finden“ stelle eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten versandt worden sei, befand der Senat. Der Nutzer habe jedenfalls bis zu einer behaupteten Änderung des Anmeldeverfahrens am 2. November 2010 nicht erkennen können, dass nach seiner Einwilligung nicht nur schon bei Facebook registrierte Freunde gesucht, sondern auch nicht registrierte Personen per E-Mail angesprochen würden. Hierfür hafte Facebook als „mittelbare Täterin“, auch wenn der Versand letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adressen durch einen Dritten zurückgehe. Gleiches gelte für die in diesem Zusammenhang verschickten Erinnerungs-E-Mails. Die Gestaltung des Internetauftritts nach Betätigung des Buttons „Freunde finden“ verstoße sowohl gegen das Wettbewerbsrecht wie gegen das Datenschutzrecht. Datenschutzrechtlich fehle die erforderliche freie Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke.
Der Senat bestätigte auch das erstinstanzliche Verbot der Verwendung verschiedener von Facebook verwendeter Vertragsklauseln: Diese seien unwirksam. Inhaltlich betreffen die Klauseln das Nutzungsrecht von Facebook an allen dort eingestellten Inhalten der Nutzer, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen (z.B. Fotos und Videos), die Werbung auf Facebook, die Möglichkeit einseitiger Änderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten durch Facebook, die einseitige Beendigung der Nutzung von Facebook-Diensten sowie den Datenschutz."


BGH: Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung

BGH
Urteil vom 10.12.2013
II ZR 53/12
GmbHG § 60

Leitsatz des BGH:

Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung.


BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12 - OLG Bamberg - LG Würzburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung für "Grüner Tee-Extrakt" mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Nürnberg
Urteil vom 26. November 2013
3 U 78/13


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass "Grüner Tee-Extrakt" nicht mit wissenschaftliche umstrittenen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden darf. Insofern liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Mein persönlicher Tipp: Regelmäßig guten grünen Tee trinken !

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Voraussetzungen einer Verbandsklagebefugnis, insbesondere zum Erfordernis einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

2. Zu den Anforderungen an einen wissenschaftlichen Wirkungsnachweis im Rahmen von Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben.

3. Zur Zulässigkeit von Hinweisen auf ärztliche Empfehlungen oder Gutachten im Rahmen einer Lebensmittelwerbung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Kein Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands für Altfälle nach § 104a UrhG

OLG Hamburg
Beschluss vom 03.01.2014
5 W 93/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass § 104a UrhG (Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands bei Streitigkeiten über Urheberrechstverletzungen durch Privatpersonen) nicht auf Altfälle anzuwenden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. "fliegenden Gerichtsstand" angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der "Kritik" unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, für Klagen gegen natürliche Personen außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit allerdings beschränkt auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Links auf frei zugängliche Internetseiten sind zulässig und keine urheberrechtswidrige öffentliche Wiedergabe

EuGH
Urteil 13.02.2014
C-466/12
Nils Svensson u.a. ./. Retriever Sverige AB

Das Internet ist gerettet. Der EuGH hat völlig zutreffend und wenig überraschend entschieden, dass die Verlinkung auf frei zugängliche Internetseite zulässig ist und keine urheberrechtswidrige öffentliche Wiedergabe darstellt. Der EuGH führt zudem aus, dass es den Mitgliedsstaaten nicht gestattet ist, dies in den nationalen Bestimmungen zum Urheberrecht anders zu regeln.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Save the Date: Vortrag - Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen - IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 06.03.2014 im Rahmen der Veranstaltung "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung"

Save the Date - Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zum Thema "Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen" im Rahmen der Veranstaltung "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung" IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 06. März 2014, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung:
IHK Ostwestfalen "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung"



eBay ändert AGB und Datenschutzerklärung zum 12.03.2014

eBay ändert zum 12.03.2014 die AGB. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung finden Sie auf den Seiten von eBay:

Vergleichsversion zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Die neuen und die alten AGB im Überblick


LG Hamburg: Volltext in Sachen Max Mosley ./. Google - Suchmaschinenbetreiber muss Vorschaubilder löschen

LG Hamburg
Urteil vom 24.01.2014
324 O 264/11


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Hamburg: Max Mosley gegen Google - Suchmaschinenbetreiber Google darf Vorschaubilder von verfänglichen Fotos und Videos nicht weiter verbreiten" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht aus. Die Beklagte ist Diensteanbieter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Es kann offen bleiben, ob die von ihr aufgrund einer Suchanfrage eines Nutzers angezeigten Suchergebnisse als eigene oder fremde Inhalte anzusehen sind, denn in beiden Fällen wäre die Beklagte nicht von einer Haftung befreit. Soweit die angezeigten Suchergebnisse als eigene Inhalte betrachtet werden (bejahend für Sucherwortergänzungsvorschlägen, BGH, Urteil v. 14.05.2013, VI ZR 269/12 – Juris Abs. 20), da die Bilder auf den Servern der Beklagten gespeichert und bei entsprechender Suchanfrage angezeigt werden, liegt kein Zugänglichmachen und/ oder Präsentieren von Fremdinhalten vor, für die ein Diensteanbieter nach §§ 8-10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist (Köhler-Bornkamm UWG, 31. Aufl. , § 8 Rz. 2.25). Es handelt sich bei dieser Sichtweise vielmehr um eigene Inhalte, für die die Beklagte gemäß § 7 TMG nach den allgemeinen Gesetzen haftet.

[...]
Auch wenn die Beklagte auf ihren Servern „eigene“ Vorschaubilder speichert, um im Rahmen der Bildervorschau dem Nutzer effizient Suchergebnisse anzeigen zu können, gibt sie lediglich die ursprünglichen Bilder, die von Dritten eingestellt wurden, auf Anfragen von Nutzern wieder. Inhaltlich handelt es sich aufgrund des technischen Ablaufs des Crawlings, der Indexierung und der Anzeige von Suchergebnissen um die Wiedergabe der Inhalte Dritter. Auch der typische Nutzer der Suchmaschine erkennt dies, da er weiß, dass die Beklagte mit dem Bildersuchdienst lediglich Verknüpfungen zwischen einer eingegebenen Suchanfrage und dem „Inhalt des Internets“ anbietet.
[...]
Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zunächst zu beachten, dass weder der Einsatz einer Software zum Betreiben der Suchfunktion noch das Abspeichern der Bilder auf eigenen Servern der Beklagten vorzuwerfen ist. Die von ihr betriebene Suchmaschine ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, denn überwiegend wird der Bildersuchdienst der Beklagten für legale Zwecke genutzt und erfüllt einen für die Nutzung des Internets wichtigen Beitrag, dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Gefahr der rechtswidrigen Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert, während diese Annahme bei anderen Geschäftsmodellen naheliegen könnte und möglicherweise entsprechend zu berücksichtigen wäre (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 36 ff).
[...]
Das Löschen einzelner Bilder unter den von dem Kläger benannten URLs hat den der Beklagten möglichen und zumutbaren Prüfpflichten in Anbetracht des schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht genügt, da hierdurch weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht verhindert wurden. Denn die Suchmaschine der Beklagten nahm die entsprechenden Bilder zumindest über andere URLs in die Vorschau ihrer Suchmaschine wieder auf. Dies war auch für die Beklagte nicht überraschend, denn für die Bildersuchmaschine wird nach ihrem eigenen Vortrag das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen Informationen entsprechend abgespeichert. Danach kommt es auch dazu, dass ein Bild über eine andere Seite wieder aufgefunden und als Thumbnail gespeichert wird, obgleich zuvor eine URL, die dieses Bild ebenfalls beinhaltete, gelöscht wurde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






LG Hamburg: Volltext - Einstweilige Verfügung gegen Streaming-Abmahnungen durch The Archive AG / U+C - Portalbetreiber Redtube stoppt Abmahnwelle

LG Hamburg
Beschluss vom 19.12.2013
310 O 460/13


Tenor der Entscheidung:

"Im Wege einer einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung) wird der Antragsgegnerin zu 1 – unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am jeweiligen Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 1) – verboten

Abmahnschreiben zu versenden und/oder versenden zu lassen, mittels derer Empfänger mit Empfangsadressen in der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert werden, es zu unterlassen, von Internetanschlüssen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf der Website Video-Sequenzen zu streamen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind und an denen die Antragsgegnerin zu 1 Urheberrechte geltend macht, wie geschehen in dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Schreiben."


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zum anderen ist die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen wird, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich wird, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollen gutgläubige Nutzer geschützt werden (vgl. zu § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 247 ff. Tz. 38, zit. nach juris; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 53 Rz. 12 auf S. 924; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 53 Rz. 16)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Abmahnung WENN GmbH - RAe Denecke, von Haxthausen & Partner nehmen Abmahnung zurück - Keine kenntnisunabhängige Haftung des Portalbetreibers

Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Ein von uns beratener Portalbetreiber bietet seinen Nutzern dir Möglichkeit Fotos und Bilder hochzuladen. Diese werden dann erkennbar als fremde Inhalte gekennzeichnet und dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Sowohl in den Nutzungsbedingungen wie auch unmittelbar beim Upload werden die Nutzer über die urheberrechtlichen Probleme beim Upload von Inhalten und Bildern belehrt. Die Nutzer müssen zudem beim Upload-Vorgang zusichern, dass die hochgeladenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind.

Unsere Mandantschaft war nun von den Rechtsanwälten Dennecke von Haxthausen im Namen der der WENN GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Lichtbildern, die von Nutzern hochgeladen worden waren, abgemahnt worden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haften Betreiber von Internetportalen jedoch regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung (z.B. OLG Stuttgart · Beschluss vom 22. Oktober 2013 · Az. 4 W 78/13 m.w.N.). Nach Erhalt der Abmahnung der Abmahnung hatte unsere Mandantschaft das streitgegenständliche Bildmaterial unmittelbar entfernt.

Wir hatten die Abmahner unter Hinweis auf die Rechtslage aufgefordert, die Abmahnung rechtsverbindlich zurückzunehmen. Dies ist geschah dann auch einige Wochen später.