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BAG: Google Maps darf ohne Zustimmung des Betriebsrats zu Abrechnungszwecken eingesetzt werden

BAG
Beschluss vom 10.12.2013
1 ABR 43/12
Google Maps


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Google Maps ohne Zustimmung des Betriebsrats zu Abrechnungszwecken eingesetzt werden.
Es liegt keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vor, da kein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorliegt. Aus den Entscheidungsgründen:

"Dieser internetbasierte Routenplaner schlägt dem Nutzer entsprechend den von ihm gewählten Vorgaben verschiedene Routen für die von ihm eingegebene Strecke vor. Für diese Wegstrecken werden ua. die zurückzulegenden Kilometer und die von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie den eingestellten Wegstreckenparametern abhängigen geschätzten Fahrtzeiten angezeigt. Der Nutzer des Routenplaners erhält nur Angaben über die vom System vorgeschlagenen Fahrmöglichkeiten, nicht aber über eine tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke. Diese wird vom Routenplaner nicht ermittelt. Eine Aufzeichnung von Informationen über das Fahrverhalten in Echtzeit nimmt der Routenplaner, anders als etwa GPS-Systeme, nicht vor."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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BGH: Zum Prüfungsumfang bei der als Patent angemeldeten spezifischen Anwendung eines Medikaments

BGH
Beschluss vom 25.02.2014
X ZB 6/13
Kollagenase II
PatG § 4

Leitsätze des BGH:


a) Die Anweisung, einen Körperteil unmittelbar nach der Injektion eines Medikaments für mehrere Stunden ruhigzustellen, um ein Ausbreiten in andere Körperteile zu verhindern, ist nicht schon deshalb durch den Stand der Technik nahegelegt, weil es am Prioritätstag bekannt war, dass Komplikationen, die einige Tage nach der Behandlung auftreten, durch Ruhigstellen behandelt werden können.

b) Bei der Prüfung, ob eine spezifische Anwendung eines Medikaments auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind auch Handlungsweisen zu berücksichtigen, die dem Fachmann deshalb nahegelegt waren, weil sie am Prioritätstag zum ärztlichen Standard-Repertoire gehörten.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 6/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zum Patentanspruch der eine neue Verwendung eines Medikaments betrifft - Eignung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck

BGH
Beschluss vom 25.02.2014
X ZB 5/13
Kollagenase I
PatG § 3 Abs. 4, § 2a Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze des BGH


a) Ein Patentanspruch, der eine neue Verwendung eines Medikaments betrifft, hat die Eignung eines bekannten Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft zum Gegenstand (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03, BGHZ 164, 220, 222 = GRUR 2006, 135 Rn. 11 - Arzneimittelgebrauchsmuster). Dies entspricht in der Sache einem zweckgebundenen Stoffschutz, wie ihn § 3 Abs. 4 PatG und Art. 54 Abs. 5 EPÜ nunmehr auch für weitere Indikationen ausdrücklich vorsehen, und zwar unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf die Verwendung des Medikaments, auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck oder ausdrücklich auf zweckgebundenen Stoffschutz gerichtet ist.

b) Die spezifische Anwendung eines Stoffs zur therapeutischen Behandlung wird nicht nur durch die zu behandelnde Krankheit und die Dosierung bestimmt, sondern auch durch sonstige Parameter, die auf die Wirkung des Stoffs Einfluss haben und damit für den Eintritt des mit der Anwendung angestrebten Erfolgs von wesentlicher Bedeutung sein können.

c) Wegen § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG können therapiebezogene Anweisungen nur dann zur Patentfähigkeit beitragen, wenn sie objektiv darauf abzielen, die
Wirkung des Stoffs zu ermöglichen, zu verstärken, zu beschleunigen oder in sonstiger Weise zu verbessern, nicht aber, wenn sie Therapiemaßnahmen
betreffen, die zusätzlich und unabhängig von den Wirkungen des Stoffs geeignet sind, die in Rede stehende Krankheit zu behandeln.

d) Bei der Prüfung, ob eine spezifische Anwendung eines Medikaments auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind auch Handlungsweisen zu berücksichtigen, die dem Fachmann deshalb nahegelegt waren, weil sie am Prioritätstag zum ärztlichen StandardRepertoire gehörten.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ping-Anrufe sind als Betrug nach § 263 StGB strafbar - Revision gegen Verurteilung durch das LG Osnabrück verworfen

BGH
Urteil vom 27.03.2014
3 StR 342/13
Ping-Anrufe


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass sog. Ping-Anrufe als Betrug nach § 263 StGB strafbar sind. Der BGH hat die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des LG Osnabrück verworfen (siehe zum Thema auch "OLG Oldenburg: Lock- und Ping-Anrufe sind als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar""

Die Pressemitteilung des LG Osnabrück:

"OSNABRÜCK. Das Urteil der 10. Großen Strafkammer in dem „Ping"-Verfahren ist seit heute rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. März die Revisionen der Osnabrücker Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang bestätigt. Die Nachprüfung der Entscheidung habe keine Rechtsfehler ergeben, so der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen 3 StR 342/13. Damit ist das Strafverfahren abgeschlossen.

Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hatte am 06.03.2013 die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage ist eine Summe von 2.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € verhängt worden.
Nach der umfassenden Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die drei Angeklagten mindestens 785.000 Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt hatten, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte.

Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Würdigung des Landgerichts mit der heutigen Entscheidung bestätigt. Das Vorgehen der Angeklagten stellt einen vollendeten Betrug dar. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liegt darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hatten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es liegt auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 € berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 € entstand. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, beläuft sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000,- €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur war den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden."



LG Hamburg: Domain tierfreund.de verletzt Titelschutzrechte der Zeitschrift "Tierfreund" - Kein Anspruch auf Freigabe sondern nur auf Unterlassung der Nutzung für tierweltbezogener Inhalte

LG Hamburg
Urteil vom 07.03.2014
315 O 10/12
tierfreund.de


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain tierfreund.de die Titelschutzrechte der Zeitschrift "Tierfreund – Das junge Wissensmagazin" verletzen können. Allerdings besteht kein Anspruch auf Freigabe der Domain, sondern lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain für tierweltbezogene Inhalte. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Zeichenfolge "Tierfreund" kein rein beschreibender Sachhinweis ist, da die Domain zwar einen tierweltbezogenen Inhalt nahelegt, aber "durch die für Titel typische Kombination mit "Freund" aus Sicht der Verkehrs keinen rein inhaltlichen Sachhinweis darstellt".

EuGH: kino.to - Provider können zum Sperren von Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreiten, per richterlicher Anordnung verpflichtet werden

EuGH
Urteil vom 27.03.2014
UPC Telekabel Wien ./. Constantin Film Verleih GmbH,
UPC Telekabel Wien ./. Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH
C-314/12


Der EuGH hat entschieden, dass Internetprovider verpflichtet sein können, den Zugriff auf Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreiten, zu sperren. Dies kann durch eine entsprechende richterliche Anordnung erfolgen. Vorliegend ging es um das Streaming-Portal kino.to . Der EuGH betont, dass auch vorbeugende Maßnahmen gegen Verletzungen des Urhebberrechts oder verwandter Schutzrechte möglich sein müssen. Dies kann durch eine entsprechende richterliche Anordnung geschehen, wobei die Rechte der Internetnutzer, des Providers und des Rechteinhabers / Urhebers abgewogen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C‑70/10, Slg. 2011, I‑11959, Rn. 31, und vom 16. Februar 2012, SABAM, C‑360/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29).

Eine solche vorbeugende Wirkung setzt aber voraus, dass die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts tätig werden können, ohne nachweisen zu müssen, dass die Kunden eines Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung dieser Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugreifen.

[...]

Der Adressat einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss bei der Wahl der Maßnahmen, die er zu ergreifen hat, um der Anordnung nachzukommen, aber auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen.

Dabei müssen die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten ergreift, in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt."



Tenor der Entscheidung:

1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV wenn Immobilienmakler nur Preisspannen und keinen Endpreis angibt

LG Berlin
Beschluss vom 06.03.2014
16 O 64/14


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Immobilienmakler nur Preisspannen und keine Endpreise angibt. Die Angabe von Preisspannen stellt - so das Gericht - eine Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. PAngV dar, so dass auch der Endpreis anzugeben ist.

BGH: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ist kein Rechtsmissbrauch - Reisekosten sind auch zu erstatten - Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH
Beschluss vom 12.09.2013
I ZB 39/13
Klageerhebung an einem dritten Ort
ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands nicht rechtsmissbräuchlich ist und auch etwaige Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Wahl eines für alle Parteien und die beauftragten Rechtsanwälte entfernten Gerichts zu erstatten sind. Der Kläger ist berechtigt, das Gericht auszuwählen, bei welchem die besten Erfolgsaussichten bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9)."


Leitsatz des BGH:
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I - AG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Usenet-Anbieter UseNeXT - Förderung des illegalen Downloads urheberrechtlich geschützter Werke als Geschäftsmodell

Wie einer Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen ist, hat die Verwertungsgesellschaft gegen gegen Usenet-Anbieter UseNeXT beim LG Hamburg eine einstweiligen Verfügung erwirkt. Rechtlicher Ansatz für die Verantwortlichkeit des Usenet-Anbieters ist - so das Gericht - abermals die Förderung des illegalen Downloads urheberrechtlich geschützter Werke als Geschäftsmodell.

Die Pressemitteilung der GEMA:

"GEMA setzt sich erfolgreich gegen „UseNeXT“ durch

Die GEMA verzeichnet einen bahnbrechenden gerichtlichen Erfolg gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires: Das Landgericht Hamburg untersagte dem Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes „UseNeXT“, der Aviteo Ltd. mit Zweigniederlassung in München, die Nutzung von Werken der Verwertungsgesellschaft. Nach mehreren Änderungen des Angebotes von UseNeXT ist dies der dritte erfolgreiche Unterlassungstitel gegen den Diensteanbieter.

LG Hamburg erweitert die Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten gegenüber Rechteinhabern

Die jüngste Entscheidung des LG Hamburg weitet die Haftung von Zugangsdiensten substantiell aus. Nicht nur die explizite Herausstellung und Bewerbung illegaler Nutzungsmöglichkeiten eines Angebotes kann eine Haftung begründen. Auch die Ausgestaltung des Angebotes kann bereits genügen, um besondere Verpflichtungen der Dienstbetreiber gegenüber den Rechteinhabern auszulösen.

Dies gilt insbesondere, wenn das Angebot anonym ist, der Dienstbetreiber mit seinem Angebot Erwerbszwecke verfolgt, bestimmte Werke mit einer speziellen Zugangssoftware gezielt aufgefunden werden können und das Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter Werke ausgerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Dienstbetreiber in der Pflicht, die von ihm geschaffene Gefahr für illegale Nutzung geschützter Rechtsgüter zu beseitigen, etwa durch den Einsatz einer geeigneten Filtersoftware, oder notfalls sogar den Dienst einzustellen.
LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen „UseNeXT“.

Die GEMA hatte von den Dienstbetreibern nach der Durchführung von Umgestaltungen auf Grund vorheriger gerichtlicher Titel einen weitergehenden Schutz ihrer Werke gefordert. Dem war der Diensteanbieter nicht nachgekommen. Das LG Hamburg hat nun eine Unterlassungsverfügung antragsgemäß zu Gunsten der GEMA erlassen. Gegenständlich waren zehn exemplarisch ausgewählte Werke des GEMA Repertoires.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über den Beschluss: „Der Erlass dieser einstweiligen Verfügung ist ein positives Signal für alle Rechteinhaber. Sie bestätigt, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert und die dadurch Profit erzielen, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.“

Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum Abruf bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen Usenet-Dienstanbieter den Zugang vermitteln. Viele Usenet-Dienstbetreiber verhindern bislang nicht, dass auch urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen werden können.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 67.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik."





BVerfG: ZDF-Staatsvertrag in Teilen verfassungswidrig - Gebot der Staatsferne - Einfluss der Politik muss verringert werden

BVerfG
Urteil vom 25.03.2014
1 BvF 1/11
1 BvF 4/11


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der ZDF-Staatsvertrag in Teilen verfassungswidrig ist. Aus dem Gebot der Staatsferne folgt, dass der Einfluss der Politik auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verringert werden muss.

Leitsätze des BVerfGs:

1. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Hannover: Einscannen und Speichern des Personalausweises unzulässig - Unterlassungsverfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bestätigt

VG Hannover
Urteil vom 28.11.2013
10 A 5342/11


Das VG Hannover hat entschieden, dass das Einscannen und Speichern des Personalausweises unzulässig. Das Gericht bestätigte eine Unterlassungsverfügung des Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen und wies die Klage eines Automobillogistikunternehmens, welches die Personalausweisdaten ihrer Kunden speicherte, zurück.

Die Pressemitteilung des VG Hannover:

"Durch Urteil vom 28.11.2013 hat die 10. Kammer die Klage eines Automobillogistikunternehmens gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen abgewiesen.

Die Klägerin - eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Das Gericht hat mit dem heutigen Urteil die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen."



OLG Dresden: Auch bei Werbung mit TÜV-Siegel muss die Fundstelle angegeben werden

OLG Dresden
Urteil vom 11.02.2014
14 U 1561/13


Das OLG Dresden hat entschieden, dass auch bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel die Fundstelle angegeben werden muss, damit Verbraucher in der Lage sind, das Ergebnis nachzulesen, zu vergleichen und zu überprüfen. Insofern gelten keine anderen Grundsätze als bei der Werbung mit sonstigen Testergebnissen.


BGH: Werbung für Fremdprodukte im Internet (hier: Amazon Partnerprogramm) begründet kein Wettbewerbsverhältnis mit Mitbewerber des beworbenen Unternehmens

BGH
Urteil vom 17.10.2013
I ZR 173/12
Werbung für Fremdprodukte
Amazon Partnerprogramm
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein kon-kretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Vertragsstrafe in Form einer an Dritten zu leistenden Spende in einer Unterlassungserklärung reicht nicht aus

LG Köln
Urteil vom 20.08.2013
33 O 292/12


Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende vorsieht, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese Art der Vertragsstrafe reicht daher nicht aus.

BPatG: "Fucking Hell" nicht als Marke eintragbar - Verstoß gegen die guten Sitten

BPatG
Beschluss vom 17.12.2013
27 W (pat) 507/13
Fucking hell


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Fucking Hell" wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Marke eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht entgegen, dass die Wortfolge „Fucking hell“ gegen die guten Sitten verstößt.
[...]
Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittli-cher, gesellschaftlicher oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt.
[...]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Marke die Eintra-gung zu versagen, da sie gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei Begriffen vor, die einen derben Fluch ausdrücken."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: