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BGH-Entscheidung zur (Un-)Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 26.02.2014
I ZR 79/10
Sofort-Bonus


Siehe dazu auch "BGH zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken",

Leitsätze des BGH:

AEUV Art. 116, 117; Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme Art. 11 Abs. 2 Satz 2; AMG § 78 Abs. 1 Satz 4

Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften (hier: Art. 116, 117 AEUV; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/EWG) ist dann irrelevant, wenn die zu notifizierende Vorschrift lediglich auf ein bereits bestehendes Verbot hinweist (hier: § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG).

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Ruckhaftes Schalten und Bremsen beim Porsche kein Mangel, sondern normal

OLG Hamm
Urteil vom 18.03.2014
28 U 162/13


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Über ihren Geschäftsführer leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne. Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche
dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde.

Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil.



OLG Köln: Lindt-Teddy verletzt nicht die "GOLDBÄREN"-Marke von Haribo - Zur Überkreuzkollision zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Gestaltung

OLG Köln
Urteil vom 11.04.2014
6 U 230/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Lindt-Teddy nicht die "GOLDBÄREN"-Marke von Haribo verletzt. Das Gericht hat die Revision zugelassen, damit der BGH klären kann, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung vorliegt.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

"Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy - Klage der Fa. Haribo GmbH & Co. KG abgewiesen

Im Streit zwischen der Fa. Haribo GmbH & Co. KG und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe um die Verletzung der Goldbären-Marke hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute die Klage abgewiesen (Az: 6 U 230/12).

Die Klägerin vertreibt Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Beklagten vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR".

Das Landgericht Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt und argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem "Goldhasen" orientiere.

Mit seinem heute verkündeten Urteil hat sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie "Goldbär" durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung "Lindt" nebst Logo bzw. der Aufdruck "Lindt-Teddy". Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten "Goldhasen" anlehne. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff "Goldbären" verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei."



Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern eines Callcenters wegen Belästigung durch Werbeanrufe ab

Die Bundesnetzagentur hat diverse Rufnummern eines Callcenters nach § 67 Abs. 1 TKG wegen Belästigung durch Werbeanrufe abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Bundesnetzagentur ordnet Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters wegen belästigender Anrufversuche an

Homann: "Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern werden wir nicht akzeptieren"

Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

"Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die betroffenen Verbraucher berichteten, dass selbst sonntags und nachts das Telefon klingelte. Wenn sie das Gespräch annehmen wollten, war niemand in der Leitung. In einem Fall erhielt ein Betroffener von einer der nun abgeschalteten Rufnummern innerhalb von drei Tagen sogar 190 Anrufe, ein anderer innerhalb von fünf Tagen 210. Weitere Beschwerdeführer gaben an, fünf bis 20 Anrufversuche pro Tag erhalten zu haben. Bei Rückruf der angezeigten Rufnummern konnte teilweise ein Anrufbeantworter erreicht werden, der jedoch keinen Aufschluss über die Identität des Anrufers gab. Verbraucher, die darauf die Nachricht hinterließen, nicht mehr angerufen werden zu wollen, wurden trotzdem weiterhin kontaktiert. Bei den anderen Rufnummern erfolgte die Ansage: "Kein Anschluss unter dieser Nummer."

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die unerwünschten und belästigenden Telefonanrufe auf den Einsatz eines sog. Predictive Dialers zurückzuführen sind. Bei einem Predictive Dialer handelt es sich um ein Wählprogramm, das überwiegend in Callcentern eingesetzt wird. Die Software wählt nach zuvor festgelegten Kriterien zahlreiche Rufnummern gleichzeitig an, oftmals bereits während sich der Callcenter-Mitarbeiter noch in einem Gespräch befindet. Sobald der erste Angerufene das Gespräch entgegennimmt, werden die Anrufe zu den anderen Teilnehmern abgebrochen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuwählen. Der Einsatz eines Predictive Dialers soll insbesondere die Auslastung der Callcenter-Mitarbeiter optimieren und übernimmt die zeitaufwendige Aufgabe des Wählens.

"Das Anwahlverhalten geht hier zu Lasten der Angerufenen. Die Vielzahl der Telefonanrufe führt zu einer unzumutbaren Belästigung und bedeutet einen massiven Eingriff in die Privatsphäre", sagte Homann. "Ich appelliere an die Unternehmen, bei den Bemühungen um Effizienzsteigerungen nicht den Verbraucher aus dem Blick zu verlieren."

Die Bundesnetzagentur begrüßt in diesem Zusammenhang das Vorhaben von tekit Consult Bonn und TÜV Saarland. Diese haben einen einheitlichen Standard für aktives Telefonmarketing (TR100:2013) entwickelt. Der Standard stellt Regeln zum Einsatz von Predictive Dialern auf und bietet eine technische Überwachungsmöglichkeit. Auf diese Weise kann überprüft werden, ob die Regeln auch tatsächlich von den Callcentern eingehalten wurden. Hierin könnte eine effektive Lösung zur Selbstregulierung liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, überprüft die Bundesnetzagentur derzeit. Hierfür hat sie im März eine Marktumfrage durchgeführt, deren Auswertung in Kürze veröffentlicht wird.

Die belästigenden Telefonanrufe stellen eine rechtswidrige Nummernnutzung dar, welche die Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach § 67 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt. Danach kann die Bundesnetzagentur bei der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung dieser Nummer gegenüber dem Netzbetreiber anordnen."


BGH: Kein Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit auch wenn nur ein Teil der Leistung ohne Rechnung geleistet wurde

BGH
Urteil vom 10.04.2014
VII ZR 241/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308)."


BGH: Deutsche Gerichte können für Ansprüche gegen verunglimpfende Internetveröffentlichung in englischsprachiger Pressemitteilung auf englischsprachiger Internetseite zuständig sein

BGH
Urteil vom 12.12.2013
I ZR 131/12
englischsprachige Pressemitteilung
UWG § 4 Nr. 7; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Unterlassungsansprüche gegen eine verunglimpfende Internetveröffentlichung in englischsprachiger Pressemitteilung auf englischsprachiger Internetseite zuständig sein können. Entscheidend ist, ob sich die Internetseite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet. Dies kann auch durch Verlinkung auf der deutschsprachigen Fassung der Internetseite geschehen, die auf die englischsprachige Pressemitteilung verlinkt.

Leitsätze des BGH:

a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt aus-wirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "HOT" nicht als Marke eintragbar - verschiedene Deutungsmöglichkeiten genügen nicht für Unterscheidungskraft

BGH
Beschluss vom 19.02.2014
HOT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertrage-nen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit "Kostenloser Schätzung" durch Goldankäufer zulässig und keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten

BGH
Urteil vom 28.12.2013
I ZR 34/13
Kostenlose Schätzung
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Die Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung" verstößt nicht als "Werbung mit einer Selbstverständlichkeit" gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Saarländischer Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen Domainseller - theoretische Möglichkeit einer zulässigen Nutzung durch Dritten nicht entscheidend

BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 153/12
sr.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass der Saarländische Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen einen Domainseller. Dieser hatte die Domain registriert und zum Verkauf angeboten. Es kommt - so der BGH - jedenfalls bei einer Namensrechtsverletzung nicht darauf an, ob die Domain durch den Domaininhaber theoretisch in zulässiger Weise genutzt werden kann. Auch ist unerheblich, dass bei Aufruf der Seite sofort erkennbar war, dass es sich um keine Seite des Saarländischen Runfunks gehandelt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vor-liegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Die den Berechtigten aus-schließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de). Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur aus-nahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Inte-ressenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berech-tigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de). Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist."


Leitsatz des BGH:

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:








EuGH: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen unverhältnismäßiger Grundrechtsverletzung ungültig - Vorratsdatenspeicherung aber grundsätzlich möglich

EuGH
Urteil vom 08.04.2014
C-293/12 und C-594/12
Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a.


Der EuGH hat (zum Glück) und im Ergebnis zutreffend die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Der EuGH führt aus, dass die Richtlinie einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhaltet und sich die Richtlinie nicht auf das notwendigste beschränkt.

Leider kommt der EuGH aber zu den Ergebnis, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich möglich.

Aus der Pressemitteilung des EuGH:

"Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste."



Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:


LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Filesharing durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unwirksam, wenn auch Dritte Zugriff auf Computer hatten

LAG Hamm
Urteil vom 06.12.2013
13 Sa 596/13


Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Filesharings durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz als unwirksam ist, wenn unklar ist, wer Zugriff auf den verwendeten Computer hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger kann vom beklagten Land die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits nicht durch die außerordentlichen Kündigungen vom 19.11. und 03.12.2012 aufgelöst worden ist.

Beide Kündigungen sind nämlich, losgelöst von allen anderen Einwendungen des Klägers, in jedem Fall deshalb unwirksam, weil in seiner Person die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, also kein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des im Kündigungszeitpunkt über 18 Jahre zum beklagten Land bestandenen Arbeitsverhältnisses gegeben ist.
[...]
Nach alledem steht entgegen der Ansicht des beklagten Landes weder zur Überzeugung des Gerichts fest noch ergibt sich ein dringender Tatverdacht, dass nur der Kläger und kein anderer Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde auf dem Desktoprechner P2 zugreifen konnte und deshalb für die illegalen Downloads verantwortlich ist. In dem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das beklagte Land sich selbst weiterer Erkenntnisquellen begeben hat, als es nach den ergebnislos gebliebenen Gesprächen mit allen 16 Mitarbeitern der damaligen Abteilung VL 3 einige Zeit zuwartete und so im Zeitraum vom 02. bis 04.03.2010 Löschungen ermöglichte, bevor dann endlich die Aufbewahrung der Geräte in einem verschlossenen Raum erfolgte. In dieser Konstellation ist es auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger als Informationstechniker darauf hinweist, er wäre bei von ihm selbst getätigten illegalen Downloads in der verbliebenen Zeit nach dem 01.03.2010 unschwer in der Lage gewesen, die Rechner neu zu installieren, statt nur einen für einen Laien typischen bloßen Schredder zu verwenden, der noch Datenspuren hinterlassen habe."


LG Düsseldorf: Ausschluss des Widerrufsrechts bei nach Kundenspezifikationen gefertigten Waren nur wenn dies für Kunden offensichtlich ist

LG Düsseldorf
Urteil vom 02.02.2014
23 S 111/13


Nach § 312d IV Nr. 1 BGB besteht das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften u.a. nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Ausnahmeregelung wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt (grundlegend BGH,Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01).

Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass das Widerrufsrechts bei nach Kundenspezifikationen gefertigten oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Waren nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Umstand für den Kunden bei der Bestellung deutlich erkennbar ist.

EuGH: Keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird

EuGH
Urteil vom 12.12.2013
C-445/12 P
BASKAYA


Der EuGH hat entschieden, dass keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke vorliegt, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95, der die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Marken bezweckt, sieht aber vor, dass eine Marke, deren Inhaber diese nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen unterliegt, zu denen u. a. die Nichtigkeit gehört.

Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt wird.
[...]
Insbesondere erlaubt Art. 111 Abs. 1 dieser Verordnung dem Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung, sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, zu widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

Demnach hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke nicht uneingeschränkt gilt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Ingolstadt: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Gutschein-Einschränkungen nicht vorab mitgeteilt werden - Der große Technikbonus

LG Ingolstadt
Versäumnisurteil vom 11.02.2014
1 HKO 1671/13


Das LG Ingolstadt hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Einschränkungen für einen Gutschein nicht vorab in den Teilnahmebedingungen eines Bonus-Programms mitgeteilt werden, sondern sich nur auf der Rückseite des Gutscheins befinden.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale, die eine Elektronikmarktkette verklagt hatte:

„Eine Elektronikmarktkette, die über stationäre Geschäfte aber auch einen Onlineshop elektronische Produkte verkauft, bewarb im Herbst 2013 unter der Überschrift „Der große Technikbonus“ eine Werbeaktion. Kunden wurden aufgefordert, Waren online oder in den Geschäften zu kaufen mit dem Versprechen, dass ab einem Einkaufswert von 499,00 Euro der Kunde einen Einkaufsgutschein über 50,00 Euro erhalten sollte. Ab einem Einkaufswert von 999,00 Euro wurde dem Kunden ein Gutschein von 150,00 Euro angekündigt.

Die Aktion wurde sowohl im Internet als auch in Zeitungsanzeigen beworben, wobei insbesondere auch im Internetauftritt sehr ausführliche Teilnahme- und Einlösebedingungen veröffentlicht wurden.
[...]
Auf der Rückseite des Gutscheins wurden die im Internet und in der Printwerbung veröffentlichten Einlösebedingungen wiederholt. Die Kunden mussten zu ihrer Überraschung aber feststellen, dass weitere, weder im Internet noch in der Printwerbung genannte Bedingungen galten, nämlich folgende: „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“. Die Kunden erfuhren von dieser eingeschränkten Verwendung der Gutscheinkarten erst nach Durchführung des Kaufgeschäftes auf den Gutscheinkarten selbst.
[...]
Da das Unternehmen auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Ingolstadt Klage auf Unterlassung. Im Rahmen des Prozesses ließ das Unternehmen dem Gericht mitteilen, dass es sich gegen die Klage nicht verteidigen wolle, sodass das Landgericht Ingolstadt die Elektronikmarktkette antragsgemäß mit einem Versäumnisurteil zur Unterlassung derartiger Verkaufspraktiken verurteilte (Landgericht Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HKO 1671/13)."


BGH: Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten

BGH
Urteil vom 4. April 2014
V ZR 275/12

Die Pressemitteilung des BGH:

"Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten


Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig.

Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.

Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12"