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Save the Date: Rechtsanwalt Marcus Beckmann "Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen" bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 30.06.14 - Veranstaltung Best of Recht - Das Wesentliche auf den Punkt geb

Rechtsanwalt Marcus Beckmann trägt am Montag, den 30.06.2014 im Rahmen der IHK-Veranstaltung "Best of Recht - Das Wesentliche auf den Punkt gebracht" zum Thema "Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen" vor.

Bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist nach deutschem Recht vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine außergerichtliche Abmahnung erforderlich. Der Vortrag gibt einen praxisnahen Überblick über die Do´s and Dont´s bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Mitbewerbern.

Die Veranstaltung findet von 16.00-18.00 Uhr in Bielefeld bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld statt. Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf dieser Seite der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld.

OLG Hamm: Irreführung durch Kondome "made in Germany", wenn nicht alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden - Rohlinge aus dem Ausland

OLG Hamm
Urteil vom 13.03.2014
4 U 121/13


Das OLG Hamm hat bekräftigt, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Kondome mit dem Zusatz "made in Germany" beworben werden aber nicht alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden. Vorliegend wurden Rohlinge aus dem Ausland verwendet. In Deutschland wird lediglich die Einsiegelung. Verpackung sowie die Qualitätskontrolle vorgenommen (siehe zum Thema auch "OLG Hamm: Kondome dürfen nicht mit "Made in Germany" beworben werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden")

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 89/14 beim BGH anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Unzulässige Werbung mit “deutsche Markenkondome“ - Oberlandesgericht Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils (4 U 95/12) bestätigt.
Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME - made in Germany“ zu bewerben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden.

Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe.
Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2014 (4 U 121/13), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 89/14)."


BGH: Bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Gesellschaft und gesetzlichem Vertreter haften diese als Gesamtschuldner auf Zahlung der Vertragsstrafe

BGH
Urteil vom 08.05.2014
I ZR 210/12
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BGB § 313 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze des BGH:


a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.

b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"Wem gehören meine Daten – Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte" - Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann auf dem 65. Deutschen Anwaltstag 2014 in Stuttgart

Rechtsanwalt Marcus Beckmann hält am 26.06.2014 - 13.30 Uhr auf dem 65. Deutschen Anwaltstag 2014 des Deutschen Anwaltvereins e.V. in Stuttgart einen Vortrag zum Thema "Wem gehören meine Daten – Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte".

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier auf den Seiten des DAV.


BGH: Zur Bemessung der Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen - GEMA - GVL

BGH
Urteile vom 18. Juni 2014
I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in drei Verfahren mit vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht zu befassen.

Die drei Beklagten sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür haben sie sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung zu zahlen. Die GEMA erhält die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beansprucht die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.

Das Oberlandesgericht München, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach "billigem Ermessen" festzusetzen hat, hat die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten erhöht und einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif vorgesehen.

Dagegen haben die Klägerin und in zwei Verfahren auch die Beklagten, die an dem 20%-igen Zuschlag festhalten wollen, die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht durfte sich für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hat aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Insbesondere hat es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe. Zudem hat das Oberlandesgericht mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

Urteile vom 18. Juni 2014 - I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12

OLG München - Urteile vom 27. September 2012 - 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG und 6 Sch 15/10 WG"

EuGH: Sparkasse gegen Santander Bank - Farbmarke Rot für Bankdienstleistungen - Marke muss vor Anmeldung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben

EuGH
Urteil vom 19.04.2014
C‑217/13 und C‑218/13


In diesem Rechtsstreit stritten die Sparkassen und die Santander Bank um die Eintragung der konturlosen Farbmarke Rot für Bankdienstleistungen. Die Sparkassen hatten eine entsprechende Marke angemeldet. Der EuGH hat entschieden, dass eine Eintragung in Betracht kommt, wenn die Marke vor der Anmeldung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70 % ergibt.

2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer nicht originär unterscheidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.

3. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens für ungültig zu erklären, sofern sie nicht originär unterscheidungskräftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Schleswig: Casio darf Händlern Vertrieb von Kameras auf Onlineplattformen nicht verbieten - selektives Vertriebssystem

OLG Schleswig
Urteil vom 05.06.2014
16 U (Kart) 154/13

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Kamerahersteller Casio Händlern den Vertrieb von Kameras auf Onlineplattformen nicht verbieten darf (zum Thema siehe auch unseren Beitrag "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich" und "KG Berlin: Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben").

Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen – Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13, nicht rechtskräftig) die Berufung des Kameraherstellers Casio gegen ein Unterlassungsurteil des Landgericht Kiel zurückgewiesen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das Landgericht dem Unternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt:

„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in zweiter Instanz, dass die von der Fa. Casio verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl bewirke als auch bezwecke und daher kartellrechtswidrig sei. Aus Verbrauchersicht bringe der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen eine Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich, da die Erreichbarkeit des Händlers eingeschränkt sei. Für die betroffenen Händler bedeute dies eine Beschränkung des Marktzugangs, denn sie selbst könnten nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen treten, die gleichwertige Waren auf den Internetplattformen anbieten. Evidente Folge dieser Wettbewerbsbeschränkung sei die Reduzierung des Preisdrucks, die nicht durch andere Preisvergleichsportale oder Online-Shops anderer großer Händler kompensiert werden könne. Vernünftigerweise müsse angenommen werden, dass es dem beklagten Unternehmen gerade auch auf diesen Effekt ankam.

Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Zu Unrecht bestreite die Beklagte unter dem Aspekt der Qualitätssicherung die Vorteile, die Online-Plattformen wie Ebay und Amazon für Käuferkunden bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz nun einmal grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf.

Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Interessen des Herstellers, der Verbraucher und der Händler umfassend gegeneinander abgewogen und sein Urteil ausführlich begründet. Dieses Judikat wird Maßstäbe in der weiteren Diskussion dieses Fragenkomplexes setzen“ bewertet Dr. Wolfgang Nippe, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, das aktuelle Urteil. „Die Entscheidung bewegt sich auf der Linie des Bundeskartellamts.“, erklärt Nippe weiter. In einer Pressemitteilung vom 28. April 2014 hatte die Kartellbehörde gegen die Praxis des Schuhherstellers ASICS, den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon ohne Ausnahme zu untersagen, erhebliche Bedenken geäußert."


OLG Hamm: Alkoholfreies Bier darf nicht mit "vitalisierend" beworben werden - auch bei gleichzeitigem Wortspiel mit Werbegesicht Vitali Klitschko

OLG Hamm
Urteil vom 20.05.2014
4 U 19/14


Alkoholfreies Bier darf nicht mit dem Zusatz "vitalisierend" beworben werden, da es sich eine gesundheitsbezogene Angabe handelt und somit ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung verliegt. Dies gilt - so das OLG Hamm zutreffend - bei einem gleichzeitigem Wortspiel mit Werbegesicht Vitali Klitschko .

Die Pressemitteilung des OLG Hamm

Alkoholfreies Bier durfte nicht mit “vitalisierend“ beworben werden

Eine Privatbrauerei aus dem Kreis Soest durfte ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe “vitalisierend“ bewerben, weil sie dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt hatte. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.

Die beklagte Privatbrauerei bewarb ihr alkoholfreies Bier im Jahr 2013 auf den Rückenetiketten und den Verpackungen der sog. Sixpacks mit den Angaben “vitalisierend“, “erfrischend“ und “isotonisch“ und bildete auf den Flaschenetiketten
die durch den Boxsport bekannten Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein, hat die Werbung mit dem Begriff “vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesundheitsbezogen sei und die Beklagte ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.

Die vom Kläger insoweit erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten die beanstandete Werbung für ihr alkoholfreies Bier mit dem Begriff “vitalisierend“ untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden war. Die streitgegenständlichen Werbung verstoße gegen
Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Mit dem Begriff “vitalisierend“ habe die Beklagte für ein Lebensmittel geworben. “Vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Der Bezug zur Gesundheit ergebe sich bereits aus dem Wortsinn. “Vitalisieren“ stehe für “beleben“ und “anregen“. Für den
Verbraucher bringe das Adjektiv “vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Ausdruck. Deswegen suggeriere die Beklagte, dass der Konsum ihres alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirke, wenn sie es mit der Angabe “vitalisierend“ bewerbe.

Dass der Ausdruck auch in Verbindung mit dem Werbeträger Vitali Klitschko verstanden werden könne, stehe dem nicht entgegen. “Vitalisierend“ solle ebenfalls eine Produkteigenschaft beschreiben, was sich aus seiner Nennung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Bezeichnungen “erfrischend“ und “isotonisch“ ergebe. Die Angabe “vitalisierend“ sei zudem unspezifisch
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsgebot).

Die Vorschrift sei anzuwenden, auch wenn die genannten Listen noch nicht vollständig vorlägen. Das alkoholfreie Bier der Beklagten enthalte nämlich Stoffe, die in den genannten Listen mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beschrieben würden. Weil die Beklagte der unspezifischen Angabe “vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe, sei
ihre Werbung insoweit unzulässig gewesen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2014 (4 U 19/14), nicht rechtskräftig (Revision zugelassen)

Screen-Scraping-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Keine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG

BGH
Urteil vom 30.04.2014
I ZR 224/12
Flugvermittlung im Internet
UWG § 4 Nr. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Screen Scraping - Automatisiertes Auslesen von Daten auf einer Internetseite durch Preisvergleichsseite keine wettbewerbswidrige Behinderung - Ansprüche wegen Irreführung möglich" über die Entscheidung berichtet. Der BGH hat die Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das OLG Hamburg muss nun erneut prüfen, ob der Klage aufgrund einer wettbewerbswidrigen Irreführung nach § 5 UWG oder wegen ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG stattzugeben ist.

Leitsatz des BGH:
Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.

BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Erste Abmahnungen wegen alter Widerrufsbelehrung / Nichtumsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Es überrascht wenig, dass bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Siehe dazu auch "Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft") erste Abmahnungen verschickt werden.

Wie so oft sind derzeit vor allem juristische Dilettanten als Abmahner unterwegs, welche durch Serienabmahnungen auf das schnelle Geld hoffen. Wer derzeit eine derartige Abmahnung erhält, sollte vor allem Ruhe bewahren. Gegen handwerklich schlechte und/oder rechtsmissbräuchliche Abmahnungen kann man sich wehren.

Das Problem für Shop-Betreiber bleibt jedoch. Die Änderungen sind am 13.06.2014 in Kraft getreten und müssen seit vergangenen Freitag umgesetzt sein. Wer dies noch nicht getan hat, sollte dies zeitnah nachholen. Nicht immer werden Abmahnungen stümperhaft formuliert.




LG Frankfurt: Alles radikal reduziert, Sie sparen bis zu 30 % - Irreführende Werbung, wenn nicht das gesamte Warenangebot reduziert ist

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 16.04.2014
3-08 O 167/13


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit der Aussage " „Alles radikal reduziert, Sie sparen bis zu 30 %" geworben wird, tatsächlich aber nicht das gesamte Warensortiment reduziert ist.


Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist heute am 13.06.2014 in Kraft getreten. Ab heute muss u.a. eine neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Muster für die Widerrufsbelehrung in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung

Daneben gibt es zahlreiche weitere Änderungen bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Informationspflichten, Rücknahmekosten, Ausnahmetatbestände, Widerrufsrecht bei digitalen Gütern).

Leider ist es dem Gesetzgeber abermals nicht gelungen eine eindeutige, widerspruchsfreie und praktikable gesetzliche Regelung zu formulieren. Die neuen Vorschriften werden abermals für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen. Eine rechtskonforme Umsetzung ist für den juristischen Laien nahezu unmöglich.

Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wer seine Angebote noch nicht umgestellt hat, sollte dies schleunigst nachholen. Wir helfen Ihnen dabei gern.






BGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Wortmarke, wenn die Zeichenfolge graphisch gestaltet und mit zusätzlichen bildlichen Elementen versehen wird -Probiotik

BGH
Urteil vom 08.01.2014
I ZR
Probiotik
MarkenG § 26 Abs. 3

Leitsatz des BGH:

a) Wird eine Wortmarke dergestalt benutzt, dass das Wortzeichen graphisch oder farblich gestaltet wird oder bildliche Elemente hinzugefügt werden, ist für die Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG maßgeblich, ob diese weiteren Elemente einen Bezug zur Funktion der Marke als Herkunftshinweis haben oder lediglich allgemeine Sachangaben oder werbliche Hervorhebungsmittel sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Marken auf der Produktverpackung in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren An-gaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten.

b) Ist eine Bezeichnung aus zwei Wortzeichen gebildet, die jeweils für sich genommen und eindeutig räumlich zugeordnet mit dem Zusatz ® versehen und zudem durch ein Pluszeichen im Sinne einer gleichwertigen Aufzählung verbunden sind (hier: "PRAEBIOTIK® + PROBIOTIK®"), bestehen deutliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verkehr in der benutzten Form zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbsverstoß durch Krankenkasse mit Gewinnspiel für Jugendliche, bei dem umfangreiche personenbezogene Daten erhoben und auch zu Werbezwecken genutzt werden

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 218/12
Nordjob-Messe
UWG §§ 3, 4 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12 - OLG Hamm - LG Dortmund

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten von AMD abgewiesen

EuGH
Urteil vom 12.06.2014
T-286/09
Intel Corp. / Kommission


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten von AMD abgewiesen. Intel hat nun noch die Möglichkeit beim EuGH Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Aus der Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, die gegen Intel verhängt wurde, weil das Unternehmen in den Jahren 2002 bis 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt hat
Die Klage von Intel gegen die Entscheidung der Kommission wird in vollem Umfang abgewiesen
Mit Entscheidung vom 13. Mai 20091 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x862-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen.

Intel habe seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis 2007 missbräuchlich ausgenutzt, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD)4, umgesetzt habe.

Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil der Marktanteil des Unternehmens mindestens 70 % betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten. Aufgrund seiner starken beherrschenden Stellung habe an Intel als Lieferant von x86-Prozessoren kein Weg vorbeigeführt. Die Kunden seien gezwungen gewesen, einen Teil ihres Bedarfs dort zu decken.

Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber seinen Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Elektronik-Einzelhandelsunternehmen Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von Media-Saturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Ferner habe Intel an drei Computerhersteller (HP, Acer und Lenovo) Zahlungen geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, Produkte mit AMD-Prozessoren später oder gar nicht auf den Markt zu bringen und/oder den Vertrieb solcher Produkte zu beschränken.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. Euro fest.

Es handelt sich um die höchste Geldbuße, die von der Kommission jemals gegen ein einziges Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wurde.

Intel hat beim Gericht Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: