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AG Düsseldorf: Newsletter und Email-Werbung - konkrete Einverständniserkläung per Double-Opt-In des Empfängers muss dokumentiert werden

AG Düsseldorf
Urteil vom 09.04.2014
23 C 3876/13


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die i, Rahmen von Newsletter und Email-Werbung vom Empfänger abgegebene Einverständniserklärung konkret dokumentiert werden muss. Ein allgemeiner Hinweis, dass die Anmeldung nur im Double-Opt-In-Verfahren möglich ist, genügt - so das Gericht zutreffend - nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wird der Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-In Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen (vergleiche BGH, GRUR 2011,936 und LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11)."

Den Volltext der Entscheidung

BGH: Zur Darlegungslast bei Mängeln eines Werks bei Softwareverträgen - Ursachen eines Mangels muss Besteller nicht darlegen - hier: Warenwirtschaftssystem

BGH
Urteil vom 05.06.2014
VII ZR 276/13
BGB § 633 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.

BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 276/13 - OLG Celle - LG Bückeburg

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Darstellung der Ausstattung eines Ladengeschäfts kann als Marke für Dienstleistungen aber nicht für den Verkauf von Waren eingetragen werden - Apple-Store

EuGH
Urteil vom 10.04.2014
C‑421/13
Apple Inc. . /. Deutsches Patent- und Markenamt


Der EuGH hat entschieden, dass die Darstellung der Ausstattung eines Ladengeschäfts als Marke für Dienstleistungen aber nicht für den Verkauf von Waren eingetragen werden kann. Gegenstand des Verfahrens war eine Markenanmeldung von Apple. Apple beabsichtigt, sich die Ausstattung seiner Apple Stores als Marke schützen zu lassen.

Tenor der Entscheidung:

Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zulässigkeit einer Äußerung in einer Presseveröffentlichung richtet sich nach dem gesamten Kontext - keine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen

BGH
Urteil vom 27.05.2014
VI ZR 153/13
BGB § 823

Leitsatz des BGH:


Bei der Deutung des Sinnes einer in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Apotheken-Abholmodell Vorteil24 bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wettbewerbswidrig - Bestellung und Abholung in deutscher Apotheke - Lieferung durch niederländische Apotheke

OLG München
Urteil vom 26.06.2014
29 U 800/13
Vorteil24


Das OLG München hat in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (siehe BGH-Entscheidung zur (Un-)Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten liegt im Volltext vor) entschieden, dass das Apotheken-Abholmodell Vorteil24 bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wettbewerbswidrig war. Dieses sah vor, dass der Kunde verschreibungspflichtige Medikamente in einer deutschen Apotheke bestellen und abholen konnte. Die Lieferung erfolgte durch eine niederländische Versandapotheke. Auch der deutsche Apotheker profitierte wirtschaftlich durch Provisionen von dem Modell. Das Gericht sah neben der Umgehung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auch eine unzulässige Beeinflussung der Apotheker.


OLG Celle: Armani-Zweitbrille als Geschenk beim Kauf einer Brille ist eine unzulässige Werbezugabe

OLG Celle
Urteil vom 13.03.2014
13 U 106/13


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine kostenlose Armani-Zweitbrille als Geschenk beim Kauf einer Brille eine unzulässige Werbezugabe und damit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel Zuwendungen und sonstige Werbeabgaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Dieses Zuwendungsverbot umfasst auch Werbegaben an Verbraucher. Die Verbraucher sollen bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht unsachlich durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, a. a. O., juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, juris Rn. 46). Ein ausreichender Produktbezug ist bei der streitgegenständlichen Werbung gegeben. Eine Werbung i. S. des § 7 HWG und nicht nur eine allgemeine Imagewerbung liegt dann vor, wenn ein Heilmittel so eindeutig beschrieben und angepriesen wird, dass der Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art verleitet werden kann (Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand: 3. Aktualisierungslieferung, § 7 HWG Rn. 17). Die Beklagte hat in der beanstandeten Werbeaussage hinreichend konkret den Kauf einer Brille oder Brillengläsern in Sehstärke mit einem Mindestauftragswert von 199 € bei einer Einstärkenbrille und 299 € bei einer Mehrstärkenbrille beworben (so auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, a. a. O., juris Rn. 23)."

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BGH: Bei Vollstreckung Zug um Zug auch Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung durch Gerichtsvollzieher

BGH
Beschluss vom 05.06.2014
VII ZB 21/12
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, § 756 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher ent-stehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 - LG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Essen: Opfer einer Straftat als relative Person der Zeitgeschichte - Fernseh- und Internetberichterstattung kann ohne Zustimmung zulässig sein

LG Essen
Urteil vom 05.06.2014
4 O 107/14


Das LG Essen hat entschieden, dass das Opfer einer Straftat eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein können. Eine Fernseh- und Internetberichterstattung kann auch bei Erkennbarkeit der Person ohne Zustimmung zulässig sein.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar ist der Kläger auf den Aufnahmen im Sinne des § 22 KUG erkennbar und hat auch nicht in die Veröffentlichung eingewilligt. Er ist jedoch durch den Vorfall vom 11.11.2013 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, so dass die streitgegenstandlichen Aufnahmen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne seine Einwilligung verbreitet werden durften; die Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG fällt zu Lasten des Kläger aus."

Den Volltext finden Sie hier:

LG Berlin: Lebensmittelkennzeichnung muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV regelmäßig in deutscher Sprache erfolgen

LG Berlin
Urteil vom 22.05.2014
52 O 286/1


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht in § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV vor, dass die Kennzeichnung (wie u. a. die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum) in deutscher Sprache erfolgen muss. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist.

Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dass die Bezeichnungen „Galette au Beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox - un gout inimitable“ sowie „Marmite – yeast extract“ keine für Deutsche verständlichen Verkehrsbezeichnungen der Produkte darstellen. Des Weiteren sei ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnis der französischen Sprache bei den die Feinkostabteilung des Kaufhauses aufsuchenden Verbrauchern vorhanden sei. Zu dem Umstand, dass das englischsprachige Zutatenverzeichnis beim Produkt „Marmite“ durch ein französischsprachiges ersetzt wurde, führte das Gericht aus: „Offenbar sollte den Franzosen ein englischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht zugemutet werden, wohl aber den Deutschen ein französischsprachiges“.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:


BGH: Zur Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO für gebundene Versicherungsvermittler bei Drittprodukten - Kein Wettbewerbsverstoß wenn § 34d Abs. 4 GewO greift

BGH
Urteil vom 30.01.2014
Gebundener Versicherungsvermittler
UWG § 4 Nr. 11; GewO §§ 11a, 34d Abs. 1, 4 und 7; VAG § 80 Abs. 2 und 3; Richtlinie 2002/92/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 und 6

Leitsatz des BGH:

Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf gemäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 19/13 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Frage ob Drucker und PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach §§ 54, 54a UrhG aF sind

BGH
Urteile vom 03.07.2014
I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III
I ZR 29/11
I ZR 30/11 - PC III
I ZR 162/10


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 befunden.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt. Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät sind nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstehen.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten. Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes können nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder können beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, sind sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III

LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05, juris

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416

BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 - Drucker und Plotter II

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 29/11

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06, juris

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100

BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 - PC III

LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241

OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121

BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 - PC II

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 162/10

LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943

BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I

BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10, ZUM 2011, 729

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a."

adidias gestattet auf Druck des Bundeskartellamtes zukünftig den Interntervertrieb über eBay, Amazon Marketplace & Co. - bisherige Regelung kartellrechtswidrig

Das Bundeskartellamt teilt heute in einer Pressemmitteilung mit, dass der Sporartikelhersteller adidas auf Druck des Bundeskartellamtes zukünftig den Internetvertrieb über Handelsplattformen wie eBay, Amazon Marketplace und Co. gestatten wird.

Wir hatten bereits im Jahr 2012 auf die rechtswidrige Praxis des Sportartikelherstellers hingewiesen (siehe z.B. "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich" ). Gleichwohl sind viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einschränkung des Online-Vertriebs durch selektive Vertriebssysteme umstritten.

Die Pressemitteilung des BKartA:

"adidas gibt Verkaufsverbot über Online-Marktplätze auf

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen die adidas AG (adidas) eingestellt, nachdem das Unternehmen seine Internet-Vertriebsbedingungen kartellrechtskonform geändert hat.

adidas betreibt ein selektives Vertriebssystem, in dem adidas-Produkte nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden dürfen. Die im Jahr 2012 eingeführten e-Commerce Bedingungen enthielten u.a. ein weitreichendes Verkaufsverbot über die großen Online-Marktplätze eBay und Amazon Marketplace, aber auch andere Plattformen wie Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de. Das Bundeskartellamt hatte nach Eingang einer ganzen Reihe an Beschwerden von Sportfachhändlern ein Verfahren eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Möglichkeiten des Internets stellen Hersteller wie Händler vor neue Herausforderungen. Unsere Aufgabe ist es, in diesem dynamischen Umfeld Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Selbstverständlich dürfen Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler bestimmte Qualitätsanforderungen stellen. Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten. Unser Verfahren gegen adidas sowie auch das noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen ASICS sind Pilotverfahren, da derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen. Wir begrüßen, dass adidas seinen autorisierten Einzelhändlern jetzt ermöglicht, nicht nur einen eigenen Online-Shop, sondern auch Shops auf Online-Marktplätzen zu betreiben. Dies ist gerade für kleine und mittlere Sportfachhändler auch in Anbetracht rückläufiger Kundenfrequenzen eine wichtige Möglichkeit, ihren Kundenkreis zu erweitern. Auch die Verbraucher profitieren hiervon ganz unmittelbar.“

Nach umfangreichen Ermittlungen bei den deutschen Händlern und den Sportartikelherstellern wurde adidas im Laufe des Verfahrens informell mitgeteilt, dass schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler bestehen. Daraufhin hat adidas eine Neufassung der e-Commerce Bedingungen vorgelegt, in der das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist. Es wurde außerdem klargestellt, dass es allen autorisierten Händlern freisteht, adidas Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie z.B. Google AdWords zu verwenden.

Zu der rechtlichen Bewertung in diesem Verfahren, wird das Bundeskartellamt in Kürze einen ausführlichen Fallbericht veröffentlichen.

Auch mit der ASICS Deutschland GmbH, die wegen ähnlicher Vertriebsbedingungen vom Bundeskartellamt abgemahnt worden ist (siehe PM vom 28. April 2014), werden derzeit Gespräche über eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung ihres selektiven Vertriebssystems geführt."


BGH: Kein Anspruch gegen Bewertungsportal auf Auskunft über Anmeldedaten auch wenn der Nutzer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte gepostet hat

BGH
Urteil vom 1. Juli 2014
VI ZR 345/13


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportal auf Auskunft über Anmeldedaten eines Nutzers besteht, auch wenn der Nutzer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte gepostet hat. Es fehlt - so der BGH - an einer einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne von § 12 Abs. 2 TMG. Somit ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals ohne Einwilligung des Nutzers nicht gestattet, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Allerdings können die Daten ggf. im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom Diensteanbieter herauszugeben sein. Im Wege der Akteneinsicht kann der Geschädigte so an die Daten gelangen. Der BGH betont völlig zu Recht, dass auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung bestehen kann.

Die Wesentlichen Erwägungen des BGH befinden sich in der Pressemitteilung des BGH:

"Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter.

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13

LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12

OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13"