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Verbot des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co zulässig - Entscheidung des OLG Hamm rechtskräftig

Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Pressemitteilung mitteilt, ist die Entscheidung des OLG Hamm zur Zulässigkeit des Verbots des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co (siehe dazu "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ) nunmehr rechtskräftig. Der vzbv hat die NIchtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH Gelegenheit erhält, sich zu den hier relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Die Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels finden Sie hier:


OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung

OLG Hamm
Urteil vom 15.05.2014
22 U 60/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anbieter die Weiterveräußerung von eBooks und Hörbüchern durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten kann. Eine Erschöpfung ist - so das Gericht - nicht eingetreten. Das OLG Hamm ist der Ansicht das die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Weiterverkauf gebrauchter Software (siehe dazu "EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.") nicht auf andere "Multimediadateien" anzuwenden seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Entscheidung des EuGH (C 128/11) betrifft Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lassen sich die Spezialregelungen für Software nicht generalisieren, was schon in Frage stellt, dass die EuGH-Entscheidung den vorliegenden Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung erhellen kann.

Die besondere Spezialität der Regelungen in den §§ 69a ff UrhG ausschließlich und nur für Computersoftware gegenüber den allgemeinen Regelungen in §§ 15 ff UrhG im nationalen Recht ist bereits dargelegt worden. Aber auch eine Auslegung der Regelung im Licht des europäischen Rechts führt zu keiner anderen Wertung. Namentlich erachtet der Senat das Argument, die Software-Richtline aus dem Jahre 2009 sei jünger als die Informationsgesellschafts-Richtlinie aus dem Jahr 2001 und bedinge auch Änderungen in den Regeln des nationalen Rechts, die auf letzteren beruhten, nicht für überzeugend. Denn die Software-Richtlinie 2009/24 EG schreibt die ursprüngliche Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) in aktualisierter Form fort und lässt die Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG unberührt. Diese findet dort nicht einmal Erwähnung. Audiodateien sind auch grundsätzlich keine Computerprogramme, mögen sie auch geringe Anteile von Komponenten enthalten, in denen sie Gemeinsamkeiten mit Computerprogrammen aufweisen. Sie sind aber nicht eigenständig, ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebssystem, ablauffähig, sondern sind per se von einem bestimmten Betriebssystem unabhängig, bedürfen also eines Computerprogramms, um in durch die Sinne wahrzunehmenden Klang umgesetzt zu werden.

Auch der EuGH spricht in seiner Entscheidung von einer Spezialität, die speziell für Computerprogramme zutreffe. Das sieht auch der Kläger. Er ist aber der Ansicht, entscheidend sei, dass beide Dateienarten – Computerprogramme und Audio-Dateien – jeweils in unverkörperter Form übertragen würden und dass der EuGH bei den Computerprogrammen (schon) eine Eigentumsübertragung aufgrund des Softwarekaufs bejaht habe. Das sei nun auch bei anderen digitalen Produkten zu erwarten.
Diese Erwartung teilt der Senat nicht. Der Senat versteht die EuGH-Entscheidung eher dahin, dass, wenn und weil bei Computerprogrammen aufgrund ihrer Spezialität eine „Eigentumsübertragung“ an der Programmkopie erfolge und deshalb eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete, auch ein Anspruch auf eine weitere Vervielfältigung durch ein erneutes Herunterladen von den Servern des Rechteinhabers bestehe. Es knüpft die Erschöpfung an die Eigentumsübertragung, die – nur – bei Computerprogrammen auch in anderer Weise erfolgen könne als durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Frist wird durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt, wenn dieser den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZR 70/14
ZPO § 233 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Frist durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt wird, wenn der Poststellenmitarbeiter des Gerichts den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt. Abermals entscheidet der BGH zu Lasten der Anwaltschaft, auch wenn der Fehler in der Sphäre des Gerichts liegt. Immerhin gewährt der BGH in einem solchen Fall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand.

Leitsatz des BGH:
Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZR 70/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Werbung einer Abofalle mit "Gratis-Anmeldung" wettbewerbswidrig, wenn die Dienstleistung nur kostenpflichtig angeboten wird - flirtcafe

LG Köln
Urteil vom 19.08.2014
33 O 245/13


Das LG Köln hat Abofallen-Betreibern völlig zu Recht eine Abfuhr erteilt. Nach der Entscheidung des LG Köln liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn der Betreiber einer Flirtseite im Internet mit einer kostenlosen Anmeldung wirbt und dabei verschweigt, dass die wesentlichen Dienstleistungen wie das Empfangen und senden von Nachrichten nur kostenpflichtig angeboten wird. Zudem untersagte das Gericht die bei Abofallen-Betreibern beliebte Variante, dass sich ein kostenloses Probe-Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, ohne dass klar und deutlich vorab über die Kosten informiert wird.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung vom OLG Köln kassiert wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Vorstand einer AG haftet für mangelhaftes Compliance-System - 15 Mio. Euro Schadensersatz

LG München I,
Urteil vom 10.12.2013
5 HKO 1387/10
Compliance


Das LG München hat entschieden, dass der Vorstand einer AG für ein mangelhaftes Compliance-System im Unternehmen haftet. Das Gericht verurteile ein Vorstandsmitglied eines börsennotierten Unternehmens zu 15 Mio. EURO Schadensersatz. Das Gericht führt aus, dass ein Vorstandsmitglied seiner Organisationspflicht bei entsprechender Gefährdungslage nur dann genügt, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt: Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfrage, dass das Bundeskartellamt auf Basis der von VG Media eingereichten Beschwerde keine hinreichenden Ansatzpunkte sieht, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten.

Das Bundeskartellamt beobachtet unabhängig von der Beschwerde von VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und wird gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“

Die Beschwerde von VG Media richtet sich gegen das Verhalten von Google im Kontext des zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Nach diesem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht. Im Einzelnen ist die konkrete Reichweite des Leistungsschutzrechts derzeit streitig. Die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränken sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Leistungsschutzrecht berufen. Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen."


BGH: Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld - Unzulässige Klauseln in Banken-AGB


BGH
Urteil vom 18.07.2014
V ZR 178/13
BGB § 307, § 1191

Leitsatz des BGH:


Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung des Urteils des BGH vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff.).

BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss neben der Postanschrift eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten

LG Bochum
Urteil vom 06.08.2014
I-13 O 102/14


Das LG Bochum hat entschieden, dass eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Faxnummer enthalten muss. Die Angabe einer Postanschrift allein genügt nicht. Nur wenn z.B. keine Faxnummer vorhanden ist, ist die Angabe der Nummer entbehrlich. Das Gericht begründet die angreifbare Entscheidung damit, dass nach den Gestaltungshinweisen in der Musterwiderrufsbelehrung neben der Anschrift auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse anzugeben ist. Im eigentlich Gesetzestext findet sich eine derartige Pflicht nicht.

BGH: Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gilt grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke - hier: Entwürfe von Fotoarbeiten

BGH
Urteil vom 19.03.2014
I ZR 35/13
UrhG § 53 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke gilt. Im vorliegenden Fall ging es um Entwürfe von Fotoarbeiten.

Leitsatz des BGH:
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.

BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Produktbezeichnung "Original Bach-Blüten" ist keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2014
2 HK O 14/14
Original Bach-Blüten
UWG § 3 Abs. 2 Satz 3; § 4 Nr. 11; ApothBetrO 2004 § 25 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5; MTVO § 16 Nr. 1, § 10 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Das sich aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Lebensmittel konnten nach § 25 Nr. 2 ApBetrO aF nur dann in Apotheken abgegeben werden, wenn sie einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufwiesen; nicht erforderlich war eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung.

c) Der der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrundeliegende Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht.

d) Die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist.

e) Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

f) Das in § 16 Nr. 1 MTVO geregelte Verkehrsverbot knüpft an objektive Sachverhalte an. Auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise kommt es daher nicht an. Im Rahmen des Verkehrsverbots nach § 16 Nr. 1 MTVO ist es auch unerheblich, ob ein als Quellwasser bezeichnetes Wasser, das die Anforderungen nach § 10 MTVO nicht erfüllt, in qualitativer Hinsicht einem Quellwasser entspricht.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbare" Ware muss auch tatsächlich sofort lieferbar sein - Wettbewerbsverstoß durch falsche Angabe zur Lieferzeit

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2014
2 HK O 14/14


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Waren, die in einem Online-Shop als "sofort lieferbar" ausgewiesen werden, auch tatsächlich sofort lieferbar sein müssen. In der Regel heißt dies, dass die Waren am nächsten Werktag ausgeliefert werden müssen.


LG Magdeburg: Bundesland haftet für illegale DVD-Kopien eines Lehrers nach Grundsätzen der Amtshaftung als Anstellungskörperschaft

LG Magdeburg
Urteil vom 30.04.2014
7 O 1088/13


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das Bundesland Sachsen-Anhalt für illegale DVD-Kopien eines Lehrers nach Grundsätzen der Amtshaftung als Anstellungskörperschaft auf Schadensersatz haftet. Der Lehrer hatte mehrere DVDs für den Schulbetrieb zu Ansicht erhalten und diese dann für Unterrichtszwecke rechtswidrig kopiert.

Bundeskartellamt verhängt Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung gegen Matratzenhersteller - Keine Mindestpreise für Schlaraffia-Produkte

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Erstes Bußgeld wegen vertikaler Preisbindung im Matratzenfall verhängt

Meldung vom:22.08.2014
Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 8,2 Mio. Euro gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte verhängt. Von Juli 2005 bis Dezember 2009 hatten Verantwortliche der Recticel mit ihren Händlern vereinbart, dass diese bestimmte strategische Schlaraffia-Produkte grundsätzlich nicht unter den vom Hersteller vorgegebenen Verkaufspreisen anbieten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Händler dürfen den Preis, den sie für ein bestimmtes Produkt vom Kunden verlangen, frei setzen. Hersteller können zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen; sie dürfen ihren Händlern aber keine verbindlichen Preisvorgaben machen oder gar Druck ausüben, etwa mit Lieferstop drohen, um ein bestimmtes Preisniveau zu erreichen. Seit den 70er Jahren gibt es nun bereits dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand und dennoch erreichen uns immer wieder Beschwerden aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.“

Die Preisbindungen erfolgten im Rahmen von Gesprächen mit freien Einzelhändlern oder Einkaufskooperationen der Händler über die Einhaltung der Mindestverkaufspreise sowie durch Schreiben an Einzelhändler, in denen auf die Einhaltung der Mindestverkaufspreise hingewiesen oder um die Einhaltung der Mindestpreise gebeten wurde. Grundsätzlich bestand zwischen Hersteller und Händlern die Übereinkunft, dass die vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die strategischen Produkte eingehalten werden. Wichen dennoch einzelne Händler von den Vorgaben ab und beschwerten sich andere Händler darüber, so wurde wiederholt das Gespräch mit den abweichenden Händlern gesucht, um diese zu einer Preiserhöhung zu bewegen, wobei vielfach ein Einverständnis über den Wiederverkaufspreis erzielt werden konnte. Dies galt sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel, wobei auf letzterem ein besonderes Augenmerk lag, da ab dem Jahr 2005 Schlaraffia-Produkte immer stärker über das Internet vertrieben wurden.

Als Reaktion auf zunehmende Umsätze im Internetvertrieb wurde ausgewählten Online-Händlern das Angebot gemacht, als sogenannter „autorisierter Schlaraffia Online-Händler“ weiterhin mit dem Logo und den Daten der Recticel im Internet werben zu dürfen, wenn sie die vorgegebenen Mindestverkaufspreise bei den strategischen Produktlinien nicht unterschritten. Verstöße sollten aufgegriffen werden, z.B. in Einzelfällen durch die Sperrung des Händlers bei Google-Adwords oder die Sperrung des Händlers bei Ebay im Rahmen der Anwendung des Ebay-Markenschutzprogramms wegen unerlaubter Nutzung der Herstellerdaten.

Einigen Händlern wurde auch mit Lieferverzögerungen oder rechtlichen Schritten gedroht, wenn sie ihre Angebote nicht an die von der Recticel vorgegebenen Mindestverkaufspreise für die Produkte anpassten.

Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen nicht ergeben.

Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt. Verfahren gegen drei weitere Hersteller werden derzeit noch fortgeführt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Recticel Schlafkomfort GmbH mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet."

OLG Hamburg: Angabe LowCarb mit wenig Kohlehydraten auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Beschluss vom 24.04.2014
3 W 27/14


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe " LowCarb mit wenig Kohlehydraten" auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt uns somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass sich - wie ausgeführt - im Anhang zur HCV mehrere zugelassene Angaben finden, die auf einen geringen Gehalt eines bestimmten Nährstoffs verweisen. So etwa Angaben zu geringem Gehalt von Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren oder Salz, die in der deutschen Fassung der Verordnung stets durch die Verwendung des Wortbestandteils „-arm„ bzw. der Worte „Arm an …“ gekennzeichnet sind. In der englischen Fassung der Verordnung (Ast 14) findet dafür das Wort „Low“ Verwendung. Die Angabe „Low Carbohydrate“ bzw. „Kohlehydratarm“ findet sich in der Anlage nicht. Das macht zunächst deutlich, dass der europäische Gesetzgeber eine solche nährwertbezogene Angabe bezogen auf Kohlehydrate von der Zulassung ausgeklammert hat. Entsprechend vertritt die britische Gesundheitsbehörde die Auffassung, dass „Low Carb-Claims“, weil sie in der Liste der zugelassenen nährwertbezogenen Angaben nicht enthalten sind, nicht mehr verwendet werden dürfen (Anlage Ast 15; vgl. auch Meisterernst /Haber, Health & Nutrition Claims, Art. 8 Rn. 91).

Die angegriffenen Angaben lassen sich aber entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung auch nicht damit rechtfertigen, dass die HCV im Anhang eine zugelassene Angabe aufweist, die in der Variation „reduzierter Kohlehydrat-Anteil“ zulässigerweise verwendet werden könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "Keine Garantie" als Beschaffenheitsvereinbarung in einem Vertrag zwischen Verbrauchern - Zur Vereinbarung und Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses

BGH
Urteil vom 13.03.2013
VIII ZR 186/12


Der BGH hat entschieden, dass in einem Vertrag zwischen Verbrauchern die Verwendung der Formulierung "Keine Garantie" auch als eine zulässige Beschaffenheitsvereinbarung gewertet werden kann.

Leitsatz des BGH:

Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: