OLG Frankfurt: Seminarunterlagen können als Sammelwerk nach § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein
OLG Frankfurt
Urteil vom 04.11.2014
11 U 106/13
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Seminarunterlagen als Sammelwerk nach § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein können. Dafür muss die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Unterlagen einen geistigen Gehalt manifestieren, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Allerdings umfassen die Kursunterlagen, wie aus Anlage K1 ersichtlich, verschiedene Werkarten, nämlich Sprachwerke in Gestalt der Texte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sowie Fotografien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG, so dass eine einheitliche auf Beiträgen beider Kläger beruhende Werkschöpfung ausscheidet (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 4. Auflage, § 8 Rn. 10 mwN).
Die Kursunterlagen sind jedoch als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG schutzfähig. Sammelwerke genießen Urheberschutz, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, wenn sich in ihnen damit ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht (Dreier, aaO, § 4 Rn. 11), wobei der Gesamteindruck entscheidend ist (BGH, Urteil vom 8.11.1989 - I ZR 14/88 - Rn. 83, juris). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Kursunterlagen gemäß Anlage K1 zu bejahen. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art ist nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienen, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergab (vgl. zu diesem Erfordernis Dreier, aaO, § 4 Rn. 12). So tragen auch die Beklagten vor, die Kursunterlagen gemäß Anlage K1 und damit die ausgewählten Einzelwerke stimmten nur hinsichtlich einer Fotografie mit den Unterlagen überein, die der Dozent Herr Z1, der nunmehr das Seminar abhalte, verwende. Auch die Anordnung der Einzelwerke zueinander geht über die Summe der bloßen Inhalte hinaus. Wie sich aus den Kursunterlagen Anlage K1 ergibt, dienen insbesondere die jeweils in die textliche Darstellung eingefügten Fotografien sowie die Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen didaktischen Zwecken, nämlich die textlichen Inhalte zu erläutern und zu veranschaulichen. Die eigenschöpferische Leistung durch die Auswahl der Einzelwerke und ihre Anordnung wird durch die Gegenüberstellung der Unterlagen gemäß Anlage K1 und der nach der Behauptung der Beklagten von Herrn Z1 verwendeten Unterlagen, die ebenfalls als CD zur Akte gereicht wurden und die in Inhalt und Anordnung wesentlich von den Unterlagen Anlage K1 abweichen, bestätigt."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.11.2014
11 U 106/13
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Seminarunterlagen als Sammelwerk nach § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein können. Dafür muss die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Unterlagen einen geistigen Gehalt manifestieren, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Allerdings umfassen die Kursunterlagen, wie aus Anlage K1 ersichtlich, verschiedene Werkarten, nämlich Sprachwerke in Gestalt der Texte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sowie Fotografien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG, so dass eine einheitliche auf Beiträgen beider Kläger beruhende Werkschöpfung ausscheidet (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 4. Auflage, § 8 Rn. 10 mwN).
Die Kursunterlagen sind jedoch als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG schutzfähig. Sammelwerke genießen Urheberschutz, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, wenn sich in ihnen damit ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht (Dreier, aaO, § 4 Rn. 11), wobei der Gesamteindruck entscheidend ist (BGH, Urteil vom 8.11.1989 - I ZR 14/88 - Rn. 83, juris). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Kursunterlagen gemäß Anlage K1 zu bejahen. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art ist nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienen, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergab (vgl. zu diesem Erfordernis Dreier, aaO, § 4 Rn. 12). So tragen auch die Beklagten vor, die Kursunterlagen gemäß Anlage K1 und damit die ausgewählten Einzelwerke stimmten nur hinsichtlich einer Fotografie mit den Unterlagen überein, die der Dozent Herr Z1, der nunmehr das Seminar abhalte, verwende. Auch die Anordnung der Einzelwerke zueinander geht über die Summe der bloßen Inhalte hinaus. Wie sich aus den Kursunterlagen Anlage K1 ergibt, dienen insbesondere die jeweils in die textliche Darstellung eingefügten Fotografien sowie die Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen didaktischen Zwecken, nämlich die textlichen Inhalte zu erläutern und zu veranschaulichen. Die eigenschöpferische Leistung durch die Auswahl der Einzelwerke und ihre Anordnung wird durch die Gegenüberstellung der Unterlagen gemäß Anlage K1 und der nach der Behauptung der Beklagten von Herrn Z1 verwendeten Unterlagen, die ebenfalls als CD zur Akte gereicht wurden und die in Inhalt und Anordnung wesentlich von den Unterlagen Anlage K1 abweichen, bestätigt."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: