Skip to content

OLG Frankfurt: Seminarunterlagen können als Sammelwerk nach § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein

OLG Frankfurt
Urteil vom 04.11.2014
11 U 106/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Seminarunterlagen als Sammelwerk nach § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein können. Dafür muss die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Unterlagen einen geistigen Gehalt manifestieren, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings umfassen die Kursunterlagen, wie aus Anlage K1 ersichtlich, verschiedene Werkarten, nämlich Sprachwerke in Gestalt der Texte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sowie Fotografien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG, so dass eine einheitliche auf Beiträgen beider Kläger beruhende Werkschöpfung ausscheidet (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 4. Auflage, § 8 Rn. 10 mwN).

Die Kursunterlagen sind jedoch als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG schutzfähig. Sammelwerke genießen Urheberschutz, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, wenn sich in ihnen damit ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht (Dreier, aaO, § 4 Rn. 11), wobei der Gesamteindruck entscheidend ist (BGH, Urteil vom 8.11.1989 - I ZR 14/88 - Rn. 83, juris). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Kursunterlagen gemäß Anlage K1 zu bejahen. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art ist nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienen, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergab (vgl. zu diesem Erfordernis Dreier, aaO, § 4 Rn. 12). So tragen auch die Beklagten vor, die Kursunterlagen gemäß Anlage K1 und damit die ausgewählten Einzelwerke stimmten nur hinsichtlich einer Fotografie mit den Unterlagen überein, die der Dozent Herr Z1, der nunmehr das Seminar abhalte, verwende. Auch die Anordnung der Einzelwerke zueinander geht über die Summe der bloßen Inhalte hinaus. Wie sich aus den Kursunterlagen Anlage K1 ergibt, dienen insbesondere die jeweils in die textliche Darstellung eingefügten Fotografien sowie die Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen didaktischen Zwecken, nämlich die textlichen Inhalte zu erläutern und zu veranschaulichen. Die eigenschöpferische Leistung durch die Auswahl der Einzelwerke und ihre Anordnung wird durch die Gegenüberstellung der Unterlagen gemäß Anlage K1 und der nach der Behauptung der Beklagten von Herrn Z1 verwendeten Unterlagen, die ebenfalls als CD zur Akte gereicht wurden und die in Inhalt und Anordnung wesentlich von den Unterlagen Anlage K1 abweichen, bestätigt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuG: Zauberwürfel - dreidimensionale Darstellung des Rubik's Cube als Marke eintragbar und schutzfähig

EuG
Urteil vom 25.11.14
T-450/09


Das EuG hat entschieden, dass die dreidimensionale Darstellung des Zauberwürfels ( Rubik's Cube ) als Marke eintragbar und schutzfähig ist. Mehr oder weniger exakte Nachbildungen verstoßen daher gegen die Markenrechte des Markeninhabers.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nintendo DS-Adapter - Unter welchen Voraussetzungen genießen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz

BGH
Urteil vom 27.11.2014
I ZR 124/11
Videospielkonsolen II


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen.

Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorschrift schützt - so der BGH - auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele. Bei der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Karten und Konsolen handelt es sich um eine solche Schutzmaßnahme. Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, wird verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten sind auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.

Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht die Annahme, dass der jetzige Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten durch die frühere Beklagte zu 1 auf Unterlassung haften. Auch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.

Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II

LG München I -Urteil vom 14. Oktober 2009 - 21 O 22196/08

MMR 2010, 341

OLG München - Urteil vom 9. Juni 2011 - 6 U 5037/09

Karlsruhe, 27. November 2014

§ 95a UrhG

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.



OLG Frankfurt: Irreführung durch Online-Buchungsportal für Kreuzfahrten "über 23.400 Kreuzfahrten auf mehr als 400 Schiffen", wenn nur 386 Schiffe buchbar sind

OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.10.2014
6 U 92/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Online-Buchungsportal für Kreuzfahrten mit dem Slogan "über 23.400 Kreuzfahrten auf mehr als 400 Schiffen" wirbt, tatsächlich aber nur 386 Schiffe zur Auswahl stehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Durchschnittsverbraucher entnimmt der Angebotsseite gemäß Anlage AST 2 auf Grund ihres Gesamtinhalts, dass sich der Hinweis auf 23.400 Kreuzfahrten „auf mehr als 400 Schiffen“ auf die Buchbarkeit über die zugleich zur Verfügung gestellte „Schnellsuche“ bezieht. Der Kasten mit der Überschrift „Schnellsuche“ ist innerhalb der angegriffenen Verletzungsform derart hervorgehoben, dass diese Verknüpfung für den situationsadäquat aufmerksamen Nutzer ohne weiteres nahelegt wird. Für die Annahme, dass die genannte Zahl auch Schiffe einschließe, die lediglich außerhalb der „Schnellsuche“ über eine - wenn auch ebenfalls online durchzuführende - Buchungsanfrage gebucht werden können, ergibt sich aus der Werbung jedenfalls kein hinreichender Anhaltspunkt.

Die hervorgerufene Fehlvorstellung führt auch zu einer relevanten Irreführung, da eine hohe Zahl der über die „Schnellsuche“ buchbaren Schiffe die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann.“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Anwaltshaftung - Fußballtrainer der 2. BL entlassen - Frist für Kündigungsschutzklage versäumt

OLG Hamm
Urteil vom 23.10.2014
28 U 98/13


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Fußballtrainer der 2. BL unberechtigt entlassen - Kündigungsschutzklage versäumt - Rechtsanwalt schuldet Schadensersatz

Wird die nichtberechtigte Kündigung eines Fußballtrainers wirksam, weil sein Rechtsanwalt eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen den Verein versäumt, kann der Anwalt verpflichtet sein, dem Trainer das zum ursprünglichen Vertragsende entgangene Grundgehalt einschließlich entgangener Sonderprämien als Schadensersatz zu zahlen. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. Der Kläger war seit Oktober 2007 Cheftrainer der 1. Herrenmannschaft eines seinerzeit in der 2. Bundesliga spielenden Fußballvereins. Wenige Spieltage vor dem Abschluss der Saison 2007/2008 entließ der Fußballverein den Kläger aus seiner Verantwortung für die 1. Mannschaft. Grund waren sportliche Misserfolge der vom Kläger trainierten Mannschaft. Mit einem späteren Schreiben kündigte der Verein den ursprünglich mit dem Kläger bis Ende Juni 2010 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich zum 31.12.2008. Der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hielt, beauftragte den beklagten Rechtsanwalt aus Dortmund mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Gegen- über dem Fußballverein widersprach der Beklagte namens des Klägers der Kündigung, unterließ es jedoch, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Kläger hat gemeint, dass der Beklagte deswegen seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe und Schadensersatz schulde. Als Schaden sei ihm der Verdienst zu ersetzen, den er bei regulärer Fortdauer des Trainervertrages ist zum 30.06.2010 hätte erzielen können. Ausgehend davon, dass die Fußballmannschaft in der Saison 2007/2008 den Klassenerhalt sichern konnte, in der Saison 2008/2009 einen Platz im Tabellenmittelfeld und in der Saison 2009/2010 einen Platz im oberen Tabellenfeld erreichte, hat der Kläger einen Schaden in Höhe eines ihm entgangenen Bruttoverdienstes aus Grundgehalt und Punkteprä- mien von über 600.000 Euro errechnet. Das Schadensersatzbegehren war weitgehend erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger ca. 330.000 Euro als jetzt bereits bezifferbaren Schaden zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte weitere Belastungen des Klägers aufgrund von zu entrichtenden Abgaben und Steuern bis zur Höhe von insgesamt ca. 640.000 Euro zu tragen habe. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er den Kläger nicht auf die innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu erhebende Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hätte der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich geführt. Aufgrund des 26. November 2014 bis zum 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrages sei der Fußballverein nicht zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hätte der Kläger vom Fußballverein auch bei seiner Freistellung als Trainer bis zum 30.06.2010 vertragsgemäßes Gehalt beanspruchen können. Dass er sich mit dem Verein auf eine Abfindung geeinigt hätte, sei nicht feststellbar. Anderweitigen Verdienst müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil er bis zum 30.06.2010 kostenlos bei anderen Vereinen in Italien und Frankreich hospitiert habe. Ca. 330.000 Euro müsse der Beklagte an den Kläger bereits jetzt zahlen, weil der Kläger seinen Netto-Verdienstausfallschaden in dieser Höhe beziffern könne. Er habe Anspruch auf die Vergütung, die er bei einer Weiterarbeit erzielt hätte. Das seien im vorliegenden Fall das im Arbeitsvertrag vereinbarte Grundgehalt und die vereinbarten Punkteprämien abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei seien die Prämien nach den unter den nachfolgenden Trainern tatsächlich erzielten Spielergebnissen zu berechnen. Es komme nicht darauf an, wie die Spielergebnisse mit hypothetischer Beteiligung des Klägers ausgegangen wären. Da der Kläger durch seine vertragswidrige Suspendierung um die Chance gebracht worden sei, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen, könnten ihm im Nachhinein hiervon abhängige erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile nicht versagt werden. Anspruch auf den Bruttolohn habe der Kläger zurzeit nicht, weil er den ausgeurteilten Schadensbetrag noch der Steuer zu unterwerfen habe. Der Senat folge insoweit der modifizierten Nettolohnmethode, nach der der Kläger den ihm entgangenen Nettoverdienst als Zahlbetrag verlangen könne und festgestellt werde, dass die von den Finanzbehörden auf die zuerkannte Schadenssumme später berechneten Steuern und Abgaben als weiterer Schaden zusätzlich zu erstatten seien. Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2014 (28 U 98/13) .



BGH: Lehmann-Anleger erhalten Schadensersatz - Beraterhaftung der Bank bei Garantiezertifikaten

BGH
Urteile vom 25.11.2014
XI ZR 169/13
XI ZR 480/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. (Garantin) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt der Entscheidungen stand die Frage, ob eine beratende Bank beim Vertrieb von "Garantiezertifikaten" über Sonderkündigungsrechte der Emittentin ungefragt aufzuklären hat. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufklärungspflicht bejaht.

Im Verfahren XI ZR 480/13 erwarb der Kläger im November 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der beklagten Bank 40 Stück des "Lehman Brothers Garantiezertifikats auf fünf Bankentitel" zum Nennwert von 39.328 €. Im Mai 2008 erwarb er auf Empfehlung desselben Mitarbeiters weitere 100 Stück Lehman-Zertifikate "LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX-Werte" zum Nennwert von 100.000 €.

Im Verfahren XI ZR 169/13 erwarb der Kläger im Mai 2008 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben beklagten Bank "Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte", d. h. sogenannte Basketzertifikate, zum Kurswert von 33.099 €. In dem zugehörigen Produktflyer heißt es u.a. "100% Kapitalschutz am Laufzeitende".

Den Zertifikaten lagen die Anleihebedingungen der Emittentin zum Basisprospekt vom 28. August 2007 zu Grunde. Danach sollte die Emittentin am Laufzeitende unabhängig von der Entwicklung der Basiswerte mindestens 100% des eingezahlten Kapitals an den Anleger zurückzahlen. In den Anleihebedingungen wird der Emittentin ein Sonderkündigungsrecht aus Gründen eines Fusionsereignisses, eines Übernahmeangebots, eines Delistings, einer Verstaatlichung, einer Insolvenz der in den Zertifikaten in Bezug genommenen Unternehmen oder wegen einer durchgeführten oder geplanten Veränderung steuerrechtlicher Vorschriften eingeräumt. In diesen Fällen erhält der Anleger einen Rückzahlungsbetrag, der von einer Berechnungsstelle ausgehend von dem marktgerechten Wert der Zertifikate abzüglich angemessener Aufwendungen und Kosten berechnet wird. Dabei wird in den Anleihebedingungen ausgeführt, dass der vorzeitige Rückzahlungsbetrag möglicherweise unter dem Nennbetrag liegen oder sogar Null betragen könne. Auf das Sonderkündigungsrecht der Emittentin und dessen Rechtsfolgen wurden die Kläger von der Beklagten nicht hingewiesen. Die Anleihebedingungen wurden ihnen ebenfalls nicht übergeben.

Nach der Insolvenz der Emittentin im September 2008 wurden die Zertifikate weitgehend wertlos. Im Verfahren XI ZR 480/13 verlangt der Kläger Rückzahlung des Anlagebetrages abzüglich erhaltener Zahlungen aus dem Insolvenzverfahren in Höhe von 98.709,64 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zertifikate in Verzug befindet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger im Verfahren XI ZR 169/13 begehrt die Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 33.099 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich zur Zahlung von 27.472,17 € Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate und der Ansprüche des Klägers im Insolvenzverfahren der Emittentin verpflichtet ist. Die weitergehende Klage hat es mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB*) verstoßen habe, weil er es unterlassen habe, seine Forderungen im Insolvenzverfahren der Garantin mit der Aussicht auf den Erhalt einer Vergütung von 17% seiner Forderung rechtzeitig anzumelden.

Die Revisionen der beklagten Bank sind in beiden Verfahren erfolglos geblieben. Gleiches gilt für die im Verfahren XI ZR 169/13 erhobene Anschlussrevision des Klägers.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Berufungsgerichte in beiden Rechtsstreiten zu Recht eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag bejaht und damit die beklagte Bank rechtsfehlerfrei zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (§ 280 Abs. 1 BGB**). Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden Verfahren nicht anlagegerecht. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit einem zugesicherten Kapitalschutz. Bei solchen "Garantie-Zertifikaten" muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Denn ein Sonderkündigungsrecht stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungsbedürftigen Umstand dar. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz ist, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränkt, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.

Im Verfahren XI ZR 169/13 hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Schadensersatz des Klägers nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch rechtsfehlerfrei um 17% gekürzt. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht nicht überspannt, denn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft einen Anleger die Obliegenheit, den Schaden durch Maßnahmen, die nach Lage der Sache erforderlich scheinen und zumutbar sind, möglichst gering zu halten. Verstößt er - wie hier - gegen diese Obliegenheit, weil er seine Ansprüche im Insolvenzverfahren gegen die Garantin nicht anmeldet, muss er eine Kürzung seines Schadensersatzanspruches in Höhe des Betrages in Kauf nehmen, den er im Insolvenzverfahren hätte erlangen können (§ 287 Abs. 1 ZPO***).

Urteile vom 25. November 2014

XI ZR 169/13

LG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 334 O 95/09

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 11. April 2013 – 6 U 235/10

und

XI ZR 480/13

LG Hamburg - Urteil vom 27. Januar 2012 - 330 O 476/10

Hanseatisches OLG - Urteil vom 4. Dezember 2013 - 13 U 18/12"

LG Ulm: Drogeriemarktkette Müller darf auch Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einlösen - Kein Wettbewerbsverstoß

LG Ulm
Urteil vom 20.11.2014
11 O 36/14 KfH


Das LG Ulm hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Drogeriemarktkette Müller im Rahmen einer Werbeaktion auch Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einlöst. Weder liegt eine unzulässige Behinderung noch ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden vor.

BVerwG: E-Zigaretten und Liquids sind weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und dürfen somit ohne Zulassung verkauft werden

BVerwG
Urteil vom 20.11.2014
3 C 25/13


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass E-Zigaretten und Liquids weder Arzneimittel noch Medizinprodukte sind und dürfen somit ohne entsprechende Zulassung verkauft werden

Die Pressemitteilung des BVerwG:

"E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder Medizinprodukt

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute in drei Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass ni­ko­tin­hal­ti­ge Flüs­sig­kei­ten (sog. Li­quids), die mit­tels elek­tro­ni­scher Zi­ga­ret­ten (sog. E-Zi­ga­ret­ten) ver­dampft und in­ha­liert wer­den, keine Arz­nei­mit­tel sind und dem­entspre­chend die E-Zi­ga­ret­te selbst kein Me­di­zin­pro­dukt ist.

Die Klä­ge­rin im ers­ten Ver­fah­ren be­trieb in Wup­per­tal seit De­zem­ber 2011 ein La­den­ge­schäft für E-Zi­ga­ret­ten und Zu­be­hör. Im Fe­bru­ar 2012 un­ter­sag­te ihr die be­klag­te Stadt den Ver­trieb ni­ko­tin­hal­ti­ger Li­quids in ver­schie­de­nen Stär­ken mit der Be­grün­dung, es han­de­le sich um Arz­nei­mit­tel, die wegen Feh­lens der er­for­der­li­chen Zu­las­sung nicht ver­kehrs­fä­hig seien. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage gegen die Un­ter­sa­gungs­ver­fü­gung ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt das Ur­teil ge­än­dert und den an­ge­foch­te­nen Be­scheid auf­ge­ho­ben, weil die be­an­stan­de­ten Li­quids keine Arz­nei­mit­tel seien.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on der Be­klag­ten zu­rück­ge­wie­sen. Die ni­ko­tin­hal­ti­gen Li­quids sind keine Arz­nei­mit­tel im Sinne des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes. Sie er­fül­len nicht Vor­aus­set­zun­gen eines (sog.) Prä­sen­ta­ti­ons­arz­nei­mit­tels. Nach den das Re­vi­si­ons­ge­richt bin­den­den tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts wer­den die Li­quids nicht als Mit­tel zur Hei­lung, Lin­de­rung oder Ver­hü­tung von Krank­hei­ten ver­mark­tet („prä­sen­tiert“); eben­so wenig lässt die Pro­dukt­auf­ma­chung beim Ver­brau­cher den Ein­druck eines Arz­nei­mit­tels ent­ste­hen. Die Li­quids sind auch keine (sog.) Funk­ti­ons­arz­nei­mit­tel. Zwar ist Ni­ko­tin ein Stoff, der die mensch­li­chen phy­sio­lo­gi­schen Funk­tio­nen durch eine phar­ma­ko­lo­gi­sche Wir­kung nen­nens­wert be­ein­flusst. Je­doch ist die Ent­schei­dung, ob ein Er­zeug­nis unter die De­fi­ni­ti­on des Funk­ti­ons­arz­nei­mit­tels fällt, von Fall zu Fall zu tref­fen; dabei sind alle Merk­ma­le des Er­zeug­nis­ses zu be­rück­sich­ti­gen. An­hand die­ser Ge­samt­be­trach­tung ist das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ohne Rechts­feh­ler zu dem Schluss ge­langt, dass den Li­quids keine Arz­nei­mit­tel­ei­gen­schaft zu­kommt. Nach den be­ru­fungs­ge­richt­li­chen Fest­stel­lun­gen fehlt den Li­quids eine the­ra­peu­ti­sche Eig­nung, weil sich ein Nut­zen der E-Zi­ga­ret­te als Hilfs­mit­tel für eine dau­er­haf­te Rauch- und Ni­ko­tin­ent­wöh­nung wis­sen­schaft­lich nicht be­le­gen lässt. Ent­spre­chend mes­sen die Ver­brau­cher ni­ko­tin­hal­ti­gen Li­quids über­wie­gend keine arz­nei­li­che Zweck­be­stim­mung bei, son­dern ver­wen­den sie als Ge­nuss­mit­tel.

In einem zwei­ten Ver­fah­ren wand­te sich eine Her­stel­le­rin von E-Zi­ga­ret­ten und li­quid­hal­ti­gen Fil­ter­kar­tu­schen gegen eine im De­zem­ber 2011 ver­öf­fent­lich­te Pres­se­mit­tei­lung des nord­rhein-west­fä­li­schen Ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums. Darin wurde vor dem Han­del und Ver­kauf von E-Zi­ga­ret­ten und Li­quids ge­warnt und u. a. dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ni­ko­tin­hal­ti­ge Li­quids nur mit einer arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Zu­las­sung in den Ver­kehr ge­bracht wer­den dürf­ten; E-Zi­ga­ret­ten dürf­ten nur unter Ein­hal­tung der Kenn­zeich­nungs­pflich­ten nach dem Me­di­zin­pro­duk­te­ge­setz ver­trie­ben wer­den. Die Klage auf Un­ter­las­sung die­ser Äu­ße­run­gen ist vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ohne Er­folg ge­blie­ben. Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt der Klage statt­ge­ge­ben und dem be­klag­ten Land die Äu­ße­run­gen un­ter­sagt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­si­on des Be­klag­ten zu­rück­ge­wie­sen. Die Klä­ge­rin kann die Un­ter­las­sung der amt­li­chen Äu­ße­run­gen be­an­spru­chen, weil das staat­li­che In­for­ma­ti­ons­han­deln sie in ihrem Grund­recht auf freie Be­rufs­aus­übung ver­letzt hat. Nach den Fest­stel­lun­gen des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts be­ein­träch­tig­ten die öf­fent­li­chen Äu­ße­run­gen die Wett­be­werbs­po­si­ti­on der Klä­ge­rin am Markt fak­tisch ähn­lich wie eine Ver­kaufs­be­schrän­kung. Wegen die­ser ver­bot­s­ähn­li­chen Wir­kung war das In­for­ma­ti­ons­han­deln ein funk­tio­na­les Äqui­va­lent zu einer klas­si­schen Ver­wal­tungs­maß­nah­me mit­tels ho­heit­li­cher Re­ge­lung und un­ter­lag des­halb den dafür gel­ten­den Recht­mä­ßig­keits­an­for­de­run­gen. Da­nach waren die Äu­ße­run­gen des Mi­nis­te­ri­ums rechts­wid­rig, weil es an einer ge­setz­li­chen Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge fehl­te. Zwar er­lau­ben die Vor­schrif­ten des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes und des Me­di­zin­pro­duk­te­ge­set­zes den Über­wa­chungs­be­hör­den er­for­der­li­chen­falls auch ein Han­deln durch öf­fent­li­che War­nun­gen. Hier aber sind die Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, weil die Li­quids und E-Zi­ga­ret­ten nicht den arz­nei­mit­tel- und me­di­zin­pro­duk­te­recht­li­chen Vor­schrif­ten un­ter­fal­len.

BVerwG 3 C 25.13 - Ur­teil vom 20. No­vem­ber 2014"

BGH: Schockwerbung durch Rechtsanwälte unzulässig - Verstoß gegen berufsrechtliches Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung

BGH
Urteil vom 27.10.2014
AnwZ (Brfg) 67/13
Schockwerbung


Der BGH hat entschieden, dass Schockwerbung durch Rechtsanwälte unzulässig ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zugrunde liegt, dass der Kläger zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten will, die er mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen möchte.

In Streit stehen noch drei solcher Aufdrucke. Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)". Der zweite - zeichnerische - Abbildungsabdruck stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben
findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile "Nicht verzagen, R. fragen".

[...]

Der Senat teilt die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Meinung der Beklagten, dass die durch den Kläger beabsichtigte Werbung mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar ist.

aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.).

Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE
102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gerichtsstandsvereinbarung in der für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird sind unzulässig

BGH
Urteil vom 30.10.2014
III ZR 474/13
ZPO § 29c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3


Leitsatz des BGH:


Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 474/13 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts - Kein Anspruch auf Richtigstellung sondern nur auf Nachtrag

BGH
VI ZR 76/14
Urteil vom 18.11.2014


Die Pressemitteilung des BGH:

"Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts

Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird.

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift "Richtigstellung" eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend.

Zwar kommt auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsätzlich in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Jedoch ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

VI ZR 76/14 - Urteil vom 18. November 2014

LG Hamburg - Urteil vom 20. April 2012 - 324 O 628/10

Hanseatisches OLG - Urteil vom 28. Januar 2014 - 7 U 44/12

ZUM-RD 2014, 354"

BGH: Zur Aufteilung einer unionsrechtlichen Kartellgeldbuße unter Gesamtschuldnern - Calciumcarbid-Kartell II

BGH
Urteil vom 18.11.2014
KZR 15/12 - Calciumcarbid-Kartell II


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Aufteilung einer unionsrechtlichen Kartellgeldbuße unter Gesamtschuldnern

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, nach welchem Maßstab eine Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt hat, im Innenverhältnis auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die im August 2004 sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 erwarb. Zu diesem Zeitpunkt nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 bereits seit einigen Monaten an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid teil, die sie ab Juli 2005 auf den Vertrieb von Magnesiumgranulat ausweiteten. Ab November 2006 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2, bis sie zum 22. Juli 2007 vollständig ausschied.

Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommission (COMP/39.396, K(2009) 5791 endg) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Mio. Euro wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht im Zeitraum vom 22. April 2004 (Beklagte zu 1) bzw. 30. August 2004 (Beklagte zu 2 und Klägerin) bis zum 16. Januar 2007. Die Klägerin und die Beklagten haben die Verhängung der Geldbuße vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten, welches - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - mit Urteilen vom 23. Januar 2014 (T-395/09 und T-384/09) die Geldbuße der Klägerin auf 12,3 Mio. Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgewiesen hat. Nur die Beklagten haben dagegen Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (C-154/14 P) eingelegt.

Die Klägerin zahlte auf die Geldbuße und angefallene Zinsen etwa 6,8 Mio. Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung dieses Betrags. Sie ist der Ansicht, dass die Geldbußen im Innenverhältnis von den Beklagten zu tragen seien, da sie, die Klägerin, sich nicht selbst an dem Kartell beteiligt habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Obergesellschaft die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen, weil ihr mögliche wirtschaftliche Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten - durch Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile - zugeflossen seien. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite bewirkt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an die im Laufe des Revisionsverfahrens ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeknüpft. Danach obliegt die Entscheidung über den Ausgleich im Innenverhältnis grundsätzlich den nationalen Gerichten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts. Im vorliegenden Fall führt dies zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts und damit des § 426 BGB*.

Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht angestellte Erwägung, die Klägerin müsse die Geldbuße als Obergesellschaft und wirtschaftliche Nutznießerin alleine tragen, als nicht tragfähig erachtet. Entsprechend der Grundregel des § 426 BGB sind vielmehr alle für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Ausgleichsansprüche einer Obergesellschaft gegen abhängige Gesellschaften können zwar im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung hat das Oberlandesgericht aber nicht festgestellt.

Nach der Zurückverweisung wird das Oberlandesgericht die für den Streitfall relevanten Umstände festzustellen haben. Dazu gehören insbesondere die den Beteiligten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die ihnen aufgrund des Kartellverstoßes zugeflossenen Mehrerlöse oder sonstigen Vorteile.

* § 426 BGB (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang)

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Urteil vom 18. November 2014, KZR 15/12 - Calciumcarbid-Kartell II

OLG München - Urteil vom 9. Februar 2012 - U 3283/11 Kart

WuW/E DE-R 3835

LG München I - Urteil vom 13. Juli 2011 - 37 O 20080/10"

LG Berlin: Irreführende Werbung mit Sonderpreisen, wenn die durchgestrichenen angeblichen Preise über einen längeren Zeitraum nicht verlangt werden

LG Berlin
Urteil vom 04.09.2014
52 O 92/14


Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass eine irreführende Werbung mit Sonderpreisen vorliegt, wenn die durchgestrichenen angeblichen Preise über einen längeren Zeitraum tatsächlich nicht verlangt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte die Preise über 21 Wochen dokumentiert.

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Veröffentlichung rechtswidrig beschafter Informationen liegt im Volltext vor - Pressefreiheit und öffentliches Informationsinteresse können Persönlichkeitsre

BGH
Urteil vom 30.092014
VI ZR 490/12
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1


Wir hatten Bereits in dem Beitrag "Verwertung rechtswidrig beschaffter Emails zum Zwecke der Presseberichterstattung kann zulässig sein - Pressefreiheit vs Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel
an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Online-Portal muss Kündigung per Email akzeptieren - AGB-Klausel, die Schriftform vorsieht und Kündigung per Email ausschließt, ist unwirksam

OLG München
Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14


Das OLG München hat zutreffend entschieden, dass es möglich sein muss, die Mitgliedschaft in einem Online-Portal auch elektronisch bzw. per Email zu kündigen. Eine Klausel in den AGB eines Dating-Portals, wonach die Kündigung in Schriftform erfolgen muss und Kündigungen per Email nicht akzeptiert werden, ist unwirksam.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenstandliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor.

Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Pa-landt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014. § 127 Rn. 2).

In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form - mit Ausnahme des Fax-Versandes - allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn

die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Undacher/Pferffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).

Die Klausel verstößt im Übrigen auch gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: