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BGH: Keine Vertragsstrafe für Verletzungshandlungen während der Schwebezeit bei Annahme einer Unterlassungserklärung durch vollmachtlosen Vertreter

BGH
Urteil vom 17.11.2014
I ZR 97/13
Zuwiderhandlung während Schwebezeit
BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 339

Leitsatz des BGH:

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH setzt Fragen zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort bis zur Entscheidung durch EuGH aus

BGH
Beschluss vom 18.12.2014
I ZR 198/13

Die Pressemitteilung des BGH:

"Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren, das die Frage betrifft, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, ausgesetzt

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielfältigungsgeräten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. Mit dem "gerechten Ausgleich" sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage ist daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 198/13

LG München I, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11

MMR 2012, 618

OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12

GRUR 2014, 272"



BGH: Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei Spitzenstellungswerbung keine Beweiserleichterung für Kläger, wenn dieser Tatschen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann

BGH
Beschluss vom 03.07.2014
I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 84/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Die Wortfolge "for you" enthält für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage

BGH
Beschluss vom 10.07.2014
I ZB 81/13
for you
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Die Wortfolge "for you" enthält für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage.

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Pro Sieben darf regionale Werbespots senden - bundesweites Fernsehprogramm darf regional beschränkte Werbung senden

BVerwG
Ur­teil vom 17.12.2014
6 C 32.13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Pro Sieben darf regionale Werbespots senden

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass es nicht gegen Be­stim­mun­gen des Rund­funk­rechts ver­stößt, wenn im Rah­men eines bun­des­wei­ten Fern­seh­pro­gramms Wer­be­spots mit re­gio­nal be­schränk­tem Ver­brei­tungs­ge­biet ge­sen­det wer­den.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet das Fern­seh­pro­gramm „Pro Sie­ben“. Sie be­ab­sich­tigt, sol­chen Wer­be­kun­den, für die eine bun­des­wei­te Fern­seh­wer­bung nicht at­trak­tiv ist, die Mög­lich­keit re­gio­na­ler Wer­be­spots an­zu­bie­ten. Nach Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin fehlt ihr hier­für die Be­rech­ti­gung: Wer­bung sei Be­stand­teil des Pro­gramms. Wer die Li­zenz zur Ver­an­stal­tung eines bun­des­wei­ten Pro­gramms be­sit­ze, dürfe nur bun­des­wei­te Wer­be­spots sen­den.

Der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Sprung­re­vi­si­on der Klä­ge­rin hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt statt­ge­ge­ben: Ge­gen­stand des rund­funk­recht­li­chen Li­zen­zie­rungs­er­for­der­nis­ses sind nur die re­dak­tio­nel­len Pro­gramm­in­hal­te, nicht die Wer­bung. Hin­sicht­lich des „ob“ und „wie“ der Wer­bung ist der Ver­an­stal­ter frei, so­lan­ge er die wer­be­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ein­hält; diese ent­hal­ten im Falle des Rund­funk­staats­ver­tra­ges keine ein­schrän­ken­den Vor­ga­ben zum Ver­brei­tungs­ge­biet von Wer­be­spots. Die Er­wä­gung, dass sol­che Vor­ga­ben sinn­voll sein könn­ten, um die Fi­nan­zie­rungs­aus­sich­ten lo­ka­ler oder re­gio­na­ler Me­di­en zu si­chern, hat im Rund­funk­staats­ver­trag kei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den.

BVerwG 6 C 32.13 - Ur­teil vom 17. De­zem­ber 2014"

OLG Düsseldorf: Werbeprospekt für Bekleidung ohne Bestellmöglichkeit muss keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2014
I-2 U 28/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Werbeprospekt für Textilien dann keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung erfolgen muss, wenn der Prospekt keine Bestellmöglichkeit enthält. Das Gericht verweist dabei auf den Wortlaut der Verordnung, die eine Kennzeichnungspflicht nur bei "Bereitstellung auf dem Markt" vorsieht. Daran fehlt es nach Ansicht des Gerichts, wenn die Werbung keine Bestellmöglichkeit bietet. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen.

BVerfG: Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar

BVerfG
Urteil vom 17.12.2014
1 BvL 21/12


Die Pressemitteilung des BVerfG:

"Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 % nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27. September 2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III in § 19 Abs. 1 ErbStG sei zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen, jedoch sei diese Vorschrift in Verbindung mit den Steuervergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG gleichheitswidrig. Ergänzend wird hierzu auf die Pressemitteilung Nr. 53/2014 vom 12. Juni 2014 verwiesen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Vorlage des Bundesfinanzhofs ist im Wesentlichen zulässig. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen. Für das Ausgangsverfahren kommt es zwar nicht unmittelbar auf die Auslegung und Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG an. Dennoch durfte der Bundesfinanzhof von ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren ausgehen. Die vom Bundesfinanzhof geltend gemachten Gleichheitsverstöße sind so erheblich, dass sie die erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung für betriebliches Vermögen insgesamt erfassen; zudem ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens in der Summe von solchem Gewicht, dass im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit die Besteuerung nichtbetrieblichen Vermögens davon nicht unberührt bleiben könnte.

2. Für die vorgelegten Normen besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, prüft das Bundesverfassungsgericht, wobei dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf diese Bedingungen einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse zusteht. Im vorliegenden Fall durfte der Bundesgesetzgeber davon ausgehen, dass ohne bundesgesetzliche Regelung eine Rechtszersplitterung mit nicht unerheblichen Nachteilen für Erblasser und Erwerber betrieblichen Vermögens wie auch für die Finanzverwaltung zu befürchten wäre.

3. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens verstößt in Teilen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ebenfalls am Gleichheitssatz messen lassen. Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, für den die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung steigen.

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förderziele zu verfolgen. Er verfügt über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält und welche Verschonungen von der Steuer er zur Erreichung dieser Ziele vorsieht. Allerdings bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Je nach Intensität der Ungleichbehandlung kann dies zu einer strengeren Kontrolle der Förderziele durch das Bundesverfassungsgericht führen.

b) Die Verschonungsregelung als solche ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, bedarf beim Übergang großer Unternehmensvermögen aber der Korrektur.

aa) Die Verschonungsregelung führt zu Ungleichbehandlungen der Erwerber betrieblichen und nichtbetrieblichen Vermögens, die ein enormes Ausmaß erreichen können. Nach §§ 13a und 13b ErbStG bleiben 85 % oder 100 % des Wertes von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Ansatz, wenn die im Gesetz hierfür vorgesehenen weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Hinzu kommen Abschläge gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG sowie die generelle Anwendung der günstigeren Steuerklasse gemäß § 19a ErbStG.

bb) Der Gesetzgeber unterliegt einer strengeren Kontrolle am Maßstab der Verhältnismäßigkeit, weil die Unterscheidung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen nicht nur einen Randbereich erfasst, denn mehr als ein Drittel des in den Jahren 2009 bis 2012 unentgeltlich übertragenen Vermögens wurde über §§ 13a und 13b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Außerdem haben die Erwerber vielfach nur geringen Einfluss darauf, ob das ihnen geschenkte oder von ihnen ererbte Vermögen dem förderungswürdigen Vermögen zuzuordnen ist.

cc) Die Verschonungsregelung soll vor allem Unternehmen schützen, die durch einen besonderen personalen Bezug des Erblassers oder des Erben zum Unternehmen geprägt sind, wie es für Familienunternehmen typisch ist. Steuerlich begünstigt werden soll ihr produktives Vermögen, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze nicht durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme zu gefährden. An der Legitimität dieser Zielsetzung bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Zweifel.

dd) Die §§ 13a und 13b ErbStG sind geeignet und im Grundsatz auch erforderlich, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass er eine ernsthafte Gefahr von Liquiditätsproblemen bei der Besteuerung des unentgeltlichen Übergangs von Unternehmen vertretbar und plausibel diagnostiziert hat; eines empirischen Nachweises von Unternehmensgefährdungen nicht nur im Ausnahmefall bedarf es nicht. Die Verschonung von einer Bedürfnisprüfung abhängig zu machen, wäre schon deswegen nicht als milderes Mittel anzusehen, weil sie - insbesondere aufgrund von Bewertungsfragen - Erschwernisse bei der Erhebung der Erbschaftsteuer mit sich brächte. Auch die Stundung erwiese sich nicht als gleich wirksames milderes Mittel.

ee) Die durch die Verschonungsregelung bewirkte Ungleichbehandlung ist im Grundsatz verhältnismäßig im engeren Sinne, auch soweit sie eine Steuerverschonung von 100% ermöglicht. Der Gesetzgeber ist weitgehend frei in seiner Entscheidung, welche Instrumente er dafür einsetzt, eine zielgenaue Förderung sicherzustellen. In Anbetracht des erheblichen Ausmaßes der Ungleichbehandlung stünde es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, eine umfassende Verschonung ohne jegliche Bedingungen zu gewähren.

Unverhältnismäßig ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens, soweit sie über kleine und mittlere Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinausgreift. Hier erreicht die Ungleichbehandlung schon wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge ein Maß, das ohne die konkrete Feststellung der Verschonungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen festzulegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht kommt.

c) Die Verschonungsregelung der §§ 13a und 13b ErbStG verstößt auch in Teilen ihrer Ausgestaltung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Festlegung der begünstigten Vermögensarten. Die Mindestbeteiligung von über 25 % bei Kapitalgesellschaften scheidet bloße Geldanlagen aus. Bei einer Beteiligung von über 25 % durfte der Gesetzgeber von einer unternehmerischen Einbindung des Anteilseigners in den Betrieb ausgehen; im Übrigen ist die Festlegung einer Mindestbeteiligung durch die Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Sie ist auch nicht verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil das Gesetz auf die Verhältnisse beim Erblasser abstellt und auf Erwerberseite kein personaler Einfluss auf das Unternehmen mehr vorhanden sein muss. Der Gesetzgeber darf an einer übergreifenden Systematik, die insgesamt gute Gründe hat, auch dort festhalten, wo auf andere Weise bessere Lösungen möglich sind.

Die generelle Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an Personengesellschaften ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Sie findet ihre Grundlage in der unterschiedlichen zivilrechtlichen Behandlung des Vermögens von Personen- und Kapitalgesellschaften; der Gesetzgeber bewegt sich insoweit im Rahmen seines Einschätzungs- und Typisierungsspielraums. Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durfte der Gesetzgeber von einer unternehmerischen Einbindung jeglicher Beteiligung ausgehen; diese Betriebe werden zudem in besonders hohem Maße als Familienbetriebe ohne größere Kapitaldecke geführt.

bb) Die Lohnsummenregelung ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, nicht jedoch die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten. Sie verfolgt das legitime Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Lohnsummenregelung anstelle einer strikten Bindung an den Erhalt der konkreten Arbeitsplätze liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums.

Die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung verfolgt insbesondere das Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Erwerber von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten werden jedoch unverhältnismäßig privilegiert. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betriebe können daher fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist wie teilweise geltend gemacht wird. Die Grenze einer zulässigen Typisierung wird überschritten, da das Regel-Ausnahme-Verhältnis der gesetzgeberischen Entlastungsentscheidung faktisch in sein Gegenteil verkehrt wird. Sofern der Gesetzgeber an dem gegenwärtigen Verschonungskonzept festhält, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzen müssen.

cc) Die Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, zumal sie durch Lohnsummenregelung und Verwaltungsvermögenstest angemessen ergänzt wird.

dd) Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, sind zwar legitim und auch angemessen. Dies gilt jedoch nicht, soweit begünstigtes Vermögen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt. Ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für eine derart umfangreiche Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die das Gesetz eigentlich nicht als förderungswürdig ansieht, ist nicht erkennbar. Das Ziel, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden, kann die Regelung kaum erreichen; im Gegenteil dürfte sie die Verlagerung von privatem in betriebliches Vermögen eher begünstigen. Auch ein spürbarer Verwaltungsvereinfachungseffekt ist nicht erkennbar, denn der Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch für die Anwendung der 50 %-Regel zu ermitteln. Schließlich ist die Regelung nicht mit der Typisierung des § 13b Abs. 4 ErbStG in Einklang zu bringen, nach der jedes Unternehmen über nicht begünstigungsfähiges Verwaltungsvermögen im Umfang von 15 % des gesamten Betriebsvermögens verfügen soll.

ee) Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es - über den atypischen Einzelfall hinaus - Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind. Dies ist der Fall bei Gestaltungen, welche die Lohnsummenpflicht durch Betriebsaufspaltungen umgehen, welche die 50 %-Regel in Konzernstrukturen nutzen und bei sogenannten Cash-Gesellschaften.

(1) Da bereits die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Pflicht zur Einhaltung der Mindestlohnsumme eine unverhältnismäßige Privilegierung darstellt, gilt dies erst recht für Gestaltungen, die die unentgeltliche Übertragung von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ohne Einhaltung der Lohnsummenvorschrift ermöglichen. Der Bundesfinanzhof führt als Gestaltungsbeispiel an, dass ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten wird. Indem § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG es zulässt, dass die Bindung an die Lohnsumme auf diese Weise umgangen wird, verstößt er gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

(2) Da der Verwaltungsvermögenstest dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ folgt, ist die Beteiligung an einer Gesellschaft insgesamt nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen, wenn ihr Anteil an Verwaltungsvermögen 50 % oder weniger beträgt. Bei mehrstufigen Konzernstrukturen kann dies zu einem Kaskadeneffekt führen. Bei einer Beteiligung auf unterer Stufe mit einem Verwaltungsvermögen von bis zu 50 % entsteht dort insgesamt begünstigtes Vermögen, das auf der nächsthöheren Beteiligungsstufe vollständig als begünstigtes Vermögen gewertet wird, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Konzerns der Verwaltungsvermögensanteil überwiegt. Indem die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG solche Konzerngestaltungen zulässt, verstärkt sie den ohnehin bereits im Hinblick auf die Grundform der 50 %-Regel festgestellten Gleichheitsverstoß.

(3) Eine „Cash-GmbH“ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Vermögen ausschließlich aus Geldforderungen besteht. Bis zum 7. Juni 2013 rechneten Geldforderungen nicht zum Verwaltungsvermögen. Für die steuerliche Privilegierung von Geldvermögen in einer ausschließlich vermögensverwaltenden „Cash-Gesellschaft“ sprechen offensichtlich keine Gründe von solchem Gewicht, dass sie eine vollständige und in der Höhe unbegrenzte Besserstellung gegenüber sonstigem nicht betrieblichem Geldvermögen oder sonstigem Verwaltungsvermögen tragen könnten.

4. Die festgestellten Gleichheitsverstöße erfassen die §§ 13a und 13b ErbStG insgesamt; dies gilt für die Ursprungsfassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 und alle Folgefassungen. Aufgrund der festgestellten Gleichheitsverstöße erweisen sich wichtige Elemente der §§ 13a und 13b ErbStG als verfassungswidrig. Ohne sie können die restlichen ‑ nicht beanstandeten ‑ Bestandteile nicht mehr sinnvoll angewandt werden. Auch § 19 Abs. 1 ErbStG, der die Besteuerung begünstigten wie nicht begünstigten Vermögens gleichermaßen betrifft, ist in der Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Die genannten Normen gelten bis 30. Juni 2016 fort; der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu treffen. Die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt.

Abweichende Meinung der Richter Gaier und Masing sowie der Richterin Baer:

Wir stimmen der Entscheidung zu, sind aber der Ansicht, dass zu ihrer Begründung ein weiteres Element gehört: das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichert die Entscheidung weiter ab und macht ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer dient nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst. Dass hier auch in Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit eine Herausforderung liegt, zeigt die Entwicklung der tatsächlichen Vermögensverteilung. Verwies schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %. Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik ‑ nicht aber in ihrem Belieben. Wie der Senat schon für die Gleichheitsprüfung betont, belässt die Verfassung dem Gesetzgeber dabei einen weiten Spielraum. Aufgrund seiner Bindung an Art. 20 Abs. 1 GG ist er aber besonderen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, je mehr von dieser Belastung jene ausgenommen werden, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen leistungsfähiger sind als andere. Die in der Entscheidung entwickelten Maßgaben tragen dazu bei, dass Verschonungsregelungen nicht zur Anhäufung und Konzentration größter Vermögen in den Händen Weniger führen."



BGH: Ware "Papier für Kopierzwecke" und Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind nicht ähnlich im Sinne von

BGH
Beschluss vom 03.07.2014
I ZB 77/13
ZOOM/ZOOM
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Die Ware "Papier für Kopierzwecke" und die Waren "Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien" sind einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 77/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Angabe der Lieferzeit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.

OLG München
Urteil vom 08.10.2014
29 W 1935/14


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2-4 Werktage" in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema "Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co."), da die Angabe von "ca.-Lieferzeiten" von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen."



LG Leipzig: Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Architektur und Bauen" ohne Eintragung in die Architektenliste wettbewerbswidrig

LG Leipzug
Urteil vom 17.11.2014
5 O 2580/14


Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Architektur und Bauen" ohne Eintragung in die Architektenliste wettbewerbswidrig ist.

BGH: Haftung des Versicherungsvermittlers bei Wechsel der Lebensversicherung und unterbliebenem Hinweis auf Nachteile für Kunden - Dokumentationspflicht und Beweislast

BGH
Urteil vom 13.11.2014
III ZR 544/13
VVG §§ 61, 62, 63

Leitsätze des BGH:


a) Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung
hinweisen.

b) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch
nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler
beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Auch Privatpersonen müssen beim Einsatz von Überwachungskameras Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie beachten

EuGH
Urteil vom 11.12.2014
C-212/13

Der EuGH hat entschieden, dass auch Privatpersonen beim Einsatz von Überwachungskameras die Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie beachten müssen:

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist

Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen

Nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

Herr Ryneš und seine Familie waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten, und die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte Herr Ryneš an dem Haus seiner Familie eine Überwachungskamera an, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete.

In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe seines Hauses mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.

Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera von Herrn Ryneš aufgezeichneten Daten. Das Amt stellte fest, dass Herr Ryneš tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Das Amt führte hierzu u. a. aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, d. h. auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus von Herrn Ryneš befinde.

Der in der Kassationsbeschwerdeinstanz mit dem Rechtsstreit zwischen Herrn Ryneš und dem Amt befasste Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die Herr Ryneš vorgenommen hat, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (d. h. die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

Ebenso fällt die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstellt.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist. Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.

Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen2 die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen.

Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zweitens muss eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren

BGH
Beschluss vom 21.10.2014
XI ZB 12/12


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) im Telekom-Verfahren

Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.

Gegenstand des – im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG – neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dritten Börsenganges" der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes. Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage dieses Prospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.

Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Deutsche Telekom AG als Musterbeklagte hat das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich unter anderem auch auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen durch Musterentscheid vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten und zu Verjährungsfragen getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge beider Seiten zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene - verallgemeinerungsfähige - Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF* iVm § 45 BörsG aF** analog richten. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht jedoch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Musterbeklagte habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren können. Insoweit ist der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht - wie im Prospekt dargestellt - verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung). Der Prospekt zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Musterbeklagten an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts - wie hier in Höhe von 6,653 Mrd. € - vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen" der Kapitalanteil der Musterbeklagten an Sprint-FON mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit 11,28 % - jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 - angegeben. Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten.

Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Allerdings ist mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Zu den weiteren - verallgemeinerungsfähigen - haftungsbegründenden Voraussetzungen, wie zur Kausalität und zum Verschulden (§ 46 BörsG aF***), hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben.

Die weitergehenden Angriffe der wechselseitigen Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten mit Ausnahme von Nebenpunkten zur Verjährung keinen Erfolg. Insbesondere hat das Oberlandesgericht aufgrund einer umfassenden tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten mit mehr als 12.000 Grundstücken und ca. 32.000 baulichen Anlagen im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war.

Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12

LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3-07 OH 1/06

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 16. Mai 2012 – 23 Kap 1/06

Karlsruhe, den 11. Dezember 2014

§ 13 VerkProspG aF

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (…) entsprechend anzuwenden: (…)

(2) …

§ 45 BörsG aF

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und

2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. (…)

§ 46 BörsG aF

(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern

1. …

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3. …