LG Berlin: Zahlungsaufforderung für Markenverlängerung an Markeninhaber durch DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH irreführend und wettbewerbswidrig
LG Berlin
Urteil vom 04.11.2014
103 O 42/14
Neben der weit verbreiteten Branchenbuchabzocke werden auch Markeninhaber und Markenanmelder immer wieder mit irreführenden Zahlungsaufforderungen, Eintragung in wertlose Verzeichnisse und scheinbar amtliche Schreiben konfrontiert (siehe dazu auch die Warnung des DPMA vor irreführenden Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen).
Das LG Berlin hat nun völlig zu Recht entschieden, dass die durch die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH verschicketen Zahlungsaufforderungen an Markeninhaber irreführend und damit wettbewerbswidrig sind. Das Gericht hat die weitere Versendung der Zahlungsaufforderung zur Markenverlängerung untersagt. Das Vorgehen des Versenders ist - so das Gericht - darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Das Formular erweckt unzulässigerweise den falschen Eindruck, dass die DMVG im Auftrag des DPMA handelt.
Leider ist die Entscheidung nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wie schon bei der Branchenbuchabzocke gilt für Betroffene: Nicht zahlen und Ruhe bewahren !
Urteil vom 04.11.2014
103 O 42/14
Neben der weit verbreiteten Branchenbuchabzocke werden auch Markeninhaber und Markenanmelder immer wieder mit irreführenden Zahlungsaufforderungen, Eintragung in wertlose Verzeichnisse und scheinbar amtliche Schreiben konfrontiert (siehe dazu auch die Warnung des DPMA vor irreführenden Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen).
Das LG Berlin hat nun völlig zu Recht entschieden, dass die durch die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH verschicketen Zahlungsaufforderungen an Markeninhaber irreführend und damit wettbewerbswidrig sind. Das Gericht hat die weitere Versendung der Zahlungsaufforderung zur Markenverlängerung untersagt. Das Vorgehen des Versenders ist - so das Gericht - darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Das Formular erweckt unzulässigerweise den falschen Eindruck, dass die DMVG im Auftrag des DPMA handelt.
Leider ist die Entscheidung nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wie schon bei der Branchenbuchabzocke gilt für Betroffene: Nicht zahlen und Ruhe bewahren !