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LG Berlin: Zahlungsaufforderung für Markenverlängerung an Markeninhaber durch DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH irreführend und wettbewerbswidrig

LG Berlin
Urteil vom 04.11.2014
103 O 42/14


Neben der weit verbreiteten Branchenbuchabzocke werden auch Markeninhaber und Markenanmelder immer wieder mit irreführenden Zahlungsaufforderungen, Eintragung in wertlose Verzeichnisse und scheinbar amtliche Schreiben konfrontiert (siehe dazu auch die Warnung des DPMA vor irreführenden Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen).

Das LG Berlin hat nun völlig zu Recht entschieden, dass die durch die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH verschicketen Zahlungsaufforderungen an Markeninhaber irreführend und damit wettbewerbswidrig sind. Das Gericht hat die weitere Versendung der Zahlungsaufforderung zur Markenverlängerung untersagt. Das Vorgehen des Versenders ist - so das Gericht - darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Das Formular erweckt unzulässigerweise den falschen Eindruck, dass die DMVG im Auftrag des DPMA handelt.

Leider ist die Entscheidung nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wie schon bei der Branchenbuchabzocke gilt für Betroffene: Nicht zahlen und Ruhe bewahren !

BGH: Es liegt ein Vervielfältigungsstück eines Werkes vor, wenn dieses ins Internet gestellt wird - Unterlassungsschuldner muss auf Dritte einwirken um Verbreitung zu verhindern

BGH
Urteil vom 18.09.2014
I ZR 76/13
CT-Paradies
UrhG § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1


Der BGH hat in dieser Entscheidung zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet entschieden und die herrschende Meinung in der Rechtsprechung bestätigt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken
üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Verkehrsministerium muss Zeit-Journalist Auskunft über Maut-Berechnung und prognostizierte Einnahmen geben

VG Berlin
Beschluss vom 27.01.2015
VG 27 L 494.14)


Die Pressemitteilung des VG Berlin:

"Verkehrsministerium muss Auskunft über Maut-Berechnung geben (Nr. 5/2015)

Das Bundesverkehrsministerium muss einem Journalisten der Wochenzeitung Die Zeit Auskunft über die Berechnung der prognostizierten Einnahmen durch die Einführung der PKW-Maut erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Auf eine Anfrage des Antragstellers nach der Berechnung der mit rund 700 Mio. Euro prognostizierten Maut-Einnahmen hatte das Ministerium im November 2014 allgemein geantwortet; die Beantwortung genauerer Rückfragen lehnte die Behörde aber mit der Begründung ab, weitere Informationen stünden nicht zur Verfügung.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verpflichtete das Ministerium im Wege einstweiliger Anordnung dazu, weitere konkrete Fragen zu beantworten. Diese betreffen u.a. den Berechnungsweg, den Einsatz etwaiger externer Gutachter, die geschätzte prozentuale Verteilung der Reisenden und die voraussichtliche Wahl der Vignettenart. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch könne die Behörde keine Verweigerungsgründe entgegen halten. Die Beantwortung verstoße nicht gegen Geheimhaltungsvorschriften, weil der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive abgeschlossen sei. Die Informationen beträfen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern die Vorbereitung einer Regierungsentscheidung. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, diese Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können. Die Bekanntgabe schädige oder gefährde auch weder die öffentlichen Interessen noch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden."


BGH: Zur Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH für Vermögensschäden des Vertragspartners der GmbH

BGH
Urteil vom 21.10.2014
II ZR 113/13
BGB § 823 Abs. 2 Bf, F, i.V.m. InsO § 15a Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden,
besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht
durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsanwalt darf sich als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnen auch wenn es für das Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft gibt - hier: Spezialist für Familienrecht

BGH
Urteil vom 24.07.2014
I ZR 53/13
Spezialist für Familienrecht
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 7


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnen darf auch wenn es für dieses Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft gibt. Im Streitfall muss der werbende Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt.

Leitsätze des BGH:

a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht.

b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

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LG Wuppertal: Wucher und Sittenwidrigkeit wenn für Eintrag in ein unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis 910 EURO verlangt werden

LG Wuppertal
Beschluss vom 05.06.2014
9 S 40/14


Das LG Wuppertal hat zutreffend entschieden, dass ein Fall von Wucher und damit Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn für den järhlichen Eintrag in ein unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis 910 EURO verlangt werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt. Der durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ vom 11.05.2009 (Bl. 14 d.A.) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung von 910,00 € netto steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis „www.Branche100.eu“ gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis „www.Branche100.eu“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die (marktführenden) Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht („googelt“) zwar z.B. auf die Internet-Portale „www.gelbeseiten.de“, „www.cylex.de“ oder „www.goyellow.de“, keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dass die Klägerin selbst überhaupt kein Interesse an einer Nutzung ihres Branchenverzeichnisses hat, ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 15.01.2014, wonach „in die Suchmaschine kein Zähler integriert wurde“ weswegen sie keine Angaben zu Nutzungszahlen machen könne. Es ist daher von derart geringen Nutzerzahlen auszugehen, dass der Eintrag bei „www.Branche100.eu“ quasi wertlos und die Vergütung von 910,00 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist."

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EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wenn die Webseite im jeweiligen Mitgliedsstaat aufrufbar ist - Zielgruppe der Webseite unbeachtlich

EuGH
Urteil vom 22.01.2015
C‑441/13
Pez Hejduk . /. EnergieAgentur.NRW GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, innerhalb der EU jedes Gericht international zuständig ist, in dem die Webseite, über die die Rechtsverletzung begangen wird, aufrufbar ist. Es kommt - so der EuGH - nicht darauf an, ob die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

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OLG Hamburg: Vertrieb der Bot-Software gatherbuddy und honorbuddy für Online-Spiel World of Warcraft als Absatz- und Vertriebsstörung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 06.11.2014
3 U 86/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb der Bot-Software gatherbuddy und honorbuddy für das Online-Spiel World of Warcraft als Absatz- und Vertriebsstörung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und die Revision beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 253/14 anhängig.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine solche ergibt sich jedoch unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG liegt nämlich auch dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber gegeben ist, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (1. Variante), oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (2. Variante). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 und 40 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2009, 878, 879 f. Rn. 13 - Fräsautomat).


Eine gezielte Behinderung im Sinne der vorstehend definierten 1. Variante liegt im Streitfall nicht vor, denn die Beklagten verfolgen nicht den Zweck, die Klägerin bzw. die B. E. SAS an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Vielmehr setzt ihre wirtschaftliche Tätigkeit das Angebot der Klägerin bzw. ihrer indirekten Tochtergesellschaft gerade voraus, so dass die Beklagten - jedenfalls auch - ein Interesse am Fortbestand des angebotenen Spiels haben.


Die Klägerin hat jedoch substantiiert vorgetragen und belegt, dass die Klägerin bzw. die B. E. SAS durch die Verwendung der Buddy-Bots der Beklagten erheblichen wirtschaftlichen Schaden nehmen können, und dass sie bzw. die B. E. SAS ihre Leistung nicht mehr in unverfälschter Weise und durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen können.

(1)


Die Behinderung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass es auf Seiten der Klägerin aufgrund der Verwendung des streitgegenständlichen Bots zu Betriebsstörungen gekommen wäre, etwa weil sie zusätzliche Mitarbeiter und zusätzliche Serverkapazitäten vorhalten müsste. Insoweit fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Klägervortrag dazu, in welcher Höhe der genannte finanzielle Aufwand für die Bearbeitung von Beschwerden und die Beseitigung von Bots durch die Verwendung der hier streitgegenständlichen Software der Beklagten (Buddy-Bots) in der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden ist. Der Klagvortrag dazu und die entsprechenden Angaben in den beiden Privatgutachten von Prof. C. (Anlagen K 44 und K 70) sind weder hinreichend spezifiziert noch hinreichend nachvollziehbar.

(2)


Die unlautere Behinderung seitens der Beklagten folgt jedoch daraus, dass die Klägerin bzw. die B. E. SAS das Spiel World of Warcraft nicht mehr in seiner ursprünglichen "reinen Form", d.h. frei von den Buddy-Bots der Beklagten auf den Markt bringen können sowie aus den bereits vorliegenden sowie unmittelbar drohenden Reaktionen der ehrlichen Spieler auf die Verwendung der streitgegenständlichen Software.

Mit der Klägerin geht der Senat davon aus, dass grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolgs des Spiels World of Warcraft ist, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen - wie oben bereits ausgeführt - auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten. Es liegt auf der Hand, dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel bei dem ehrliche Spieler gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität einbüßt. Der Erfolg jedes als kompetitiv konzipierten Spiels steht und fällt mit der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen der Spieler (vgl. OLG Hamburg, MMR 2013, 453, 455 - Runes of Magic; BGH NJW 1995, 583, 584 zur Erforderlichkeit der Herstellung von Chancengleichheit durch sportliche Regelwerke)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Irreführende Werbung bei Google-Shopping für Mobiltelefone wenn diese nicht zu dem beworbenen Preis erhältlich sind

LG Düsseldorf
08.01.2015
38 O 74/14


Das LG Düsseldorf hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn bei Google-Shopping Mobiltelefone mit Preisen beworben werden, zu denen sie tatsächlich nicht erhältlich sind. Tatsächlich waren die Handys im beworbenen Shop teurer.

Um möglichst weit oben in der Google-Shopping-Trefferliste wird immer wieder gerne mit falschen Preisen geworben. Dies ist jedoch ein klarer Wettbewerbsverstoß.


LG Heidelberg: Verkäufer kann ebay-Auktion abbrechen, wenn dieser nach Einstellung des Angebots einen Mangel der angebotenen Sache feststellt

LG Heidleberg
Urteil vom 12.12.2014
3 S 27/14


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Veräußerer abgebrochen werden kann, wenn dieser nach Einstellung des Angebots feststellt, dass die angebotene Sache (hier ein Sportwagen) mangelhaft ist. Das LG Heidelberg verweist dabei zutreffend auf die eBay-Nutzungsbedingungen, die in einem solchen Fall einen Abbruch zulassen, und die einschlägige Rechtsprechung des BGH (siehe dazu BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich - Verkäufer muss 8500 Euro Schadensersatz zahlen ).

Die Pressemitteilung des LG Heidelberg:

"Abbruch einer ebay-Internetauktion bei Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache bei Angebotsabgabe – der Anbieter, der erst während der Bietzeit erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, kann sein Angebot zurücknehmen
– Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.12.2014; Az. 3 S 27/14

Der Beklagte hatte im September 2013 einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für 10 Tage auf der Internetplattform ebay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach zwei Tagen die Auktion abgebrochen. Denn er habe nunmehr bemerkt, dass der PKW ruckelte und Zündaussetzer habe, mithin mangelhaft sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 6.900 € Höchstbietender. Nachdem der Bekl. nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag an den Kl. zu übergeben, erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 € Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 € wert sei. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

Ausgehend davon, dass der Beklagte den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, sei der Bekl. zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen. Das Einstellen des Wagens auf der Internetplattform stelle ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dieses habe der Beklagte, obwohl die Bietzeit 10 Tage betragen hat, nach zwei Tagen zurücknehmen können. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist ebay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn „Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“. Diese Hinweise seien bei der Auslegung des Angebots des Bekl. zu berücksichtigen und ließen dieses dahin verstehen, dass der Anbietende sein Angebot jedenfalls bei einem Irrtum über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache zurückziehen könne, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf den Verkehrswert der Sache auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. Einem entsprechenden Irrtum sei der Bekl., der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte.

Damit liegt das Urteil des Landgerichts Heidelberg auf Linie des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 Rn. 13), der entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei ebay eingestellten "Weiteren Informationen" lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (BGH Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14)."



LG Nürnberg: Irreführung durch Pilzmischung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte", wenn die Pilze aus China und Chile stammen

LG Nürnberg
Urteil vom 21.01.2015
3 O 1430/14


Das LG Nürnberg hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ vertriebene Pilzmischung tatsächlich nur Pilze aus China und Chile enthält.

LG München: Werbung für Ferienimmobilien mit Sternen ohne Gütesicherung nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) wettbewerbswidrig

LG München I
Urteil vom 22.12.2014
4 HK O 10651/14


Das LG München hat entschieden, dass Werbung für Ferienimmobilien mit Sternen ohne Gütesicherung nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) wettbewerbswidrig ist.

BGH: Patient hat gegen Klinikträger regelmäßig keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

BGH
Urteil vom 20.01.2015
VI ZR 137/14


Der BGH hat entschieden, dass ein Patient gegen den Klinikträger regelmäßig keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes hat. Dies folgt - so der BGH - insbesondere aus § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, wonach Arbeitgeber gerade nicht dazu berechtigt sind, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.

Der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14

Amtsgericht Weißwasser – Urteil vom 08. August 2013 – 6 C 58/13

Landgericht Görlitz – Urteil vom 14. Februar 2014 – 2 S 174/13"





BGH: Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinns und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen

BGH
Urteil vom 24. Juli 2014
I ZR 27/13
K-Theory
ZPO § 322 Abs. 1; UrhG § 97

Leitsätze des BGH:


a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).

b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010,
1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen ist

BGH
Urteil vom 16.12.2014
VI ZR 39/14
BGB § 823 Ah; § 824; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf
sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen
formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 - OLG Frankfurt in Kasse - LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: