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LG Köln: Kostenloses iPad vom Hersteller beim Kauf von Implantaten und Dentalprodukten durch Zahnarzt ist eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG

LG Köln
Urteil vom 22.05.2014
31 O 30/14


Das LG Köln hat entschieden, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG vorliegt, wenn ein Zahnarzt beim Kauf von Implantaten und Dentalprodukten vom Hersteller ein kostenloses iPad erhält. Der Hersteller hatte einen "Paketpreis" angeboten, der dazu führte, dass das iPad für den Zahnarzt faktisch kostenlos war. Ein doch sehr durchschaubarer Versuch des Herstellers § 7 HWG zu umgehen.





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LG München: Zufriedenheitsumfrage ist kein Nachweis für Wirksamkeit der Anti-Age-Wirkung eines Kosmetikproduktes

LG München
Urteil vom 10.02.2015
33 O 8254/14


Das LG München hat wenig überraschend entschieden, dass eine Zufriedenheitsumfrage kein Nachweis für die Wirksamkeit einer Anti-Age-Wirkung eines Kosmetikproduktes ist.


OLG Karlsruhe: Verkauf batteriebetriebener Fahrradlampen ohne K-Nummer unzulässig auch wenn auf fehlende Zulassung nach der StVZO hingewiesen wird

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.12.2014
4 U 45/14


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Verkauf batteriebetriebener Fahrradlampen ohne K-Nummer ("K" mit einer Wellenlinie und Prüfnummer) gegen § 22 Absatz 2 StVZO verstößt und unzulässig ist. Es reicht nicht aus, wenn die Lampen mit einem Hinweis oder Disclaimer angeboten werden, in dem auf die fehlende Zulassung nach der StVZO ausdrücklich hingewiesen wird. Nach Ansicht des Gerichts ist allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit abzustellen. Es ist ohne Belang, dass die Beleuchtung auch als Taschenlampe verwendet werden kann, wenn sich die Werbung an Fahrradfahrer richtet.

Angesichts dieser Entscheidung ist wieder vermehrt mit entsprechenden Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnvereine zu rechnen.


BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik als Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG - es sei denn es ist eine handelsübliche Nebenleistung

BGH
Urteil vom 12.02.2015
I ZR 213/13


Der BGH hat entschieden, dass der kostenlose Fahrdienst einer Augenklinik ein Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG darstellen kann. Eine derartige Leistung sein nur dann zulässig, wenn es sich um eine handelsübliche Nebenleistung handelt. Ob dies der Fall ist, muss nun das Oberlandesgericht feststellen. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen.


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; …


3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;


Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13

LG Köln - Urteil vom 25. April 2013 - 31 O 588/12

OLG Köln - Urteil vom 22. November 2013 - 6 U 91/13, GRUR-RR 2014, 172"


BGH: Werbung für Monsterbacke Früchtequark mit Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch !" weder irreführend noch Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 12.02.2015
I ZR 36/11
Monsterbacke II


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für den Monsterbacke Früchtequark mit den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch !" weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung darstellt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für
einen Früchtequark

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich - so der Bundesgerichtshof - für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.

Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II

LG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2010 - 34 O 19/10 KfH

OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 U 61/10

ZLR 2011, 352

BGH - Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11

GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke I

EuGH - Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12

GRUR 2014, 587 = WRP 2014, 819 - Ehrmann

Karlsruhe, den 11. Februar 2015

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006



4."nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a)der Energie (des Brennwerts), die es

i)liefert,

ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii)nicht liefert, und/oder

b)der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i)enthält,

ii)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii)nicht enthält;

5."gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;



Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006



(2)Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a)einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b)Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c)gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d)einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

(3)Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist."


LG Berlin nun auch im Hauptsacheverfahren: UBER-App für Vermittlung von Fahraufträgen wettbewerbswidrig

LG Berlin
Urteil vom 09.02.2015
101 O 125/14


Das LG Berlin hat nun auch im Hauptsacheverfahren wenig überraschend entschieden, dass die Mietwagen-App UBER zur Vermittlung von Fahraufträgen wettbewerbswidrig ist

(siehe zum Thema auch LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig und LG Frankfurt untersagt nun auch UBER-Fahrer das Anbieten von Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG sowie LG Berlin: Mietwagen-App UBER wegen Verstoßes gegen Personenbeförderungsgesetz wettbewerbswidrig.)

Die Pressemitteilung des LG Berlin:

Landgericht Berlin: Hauptsacheverfahren gegen UBER B.V. auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten erfolgreich

Das Landgericht Berlin hat in einem gestern verkündeten Urteil über die Klage eines Berliner Taxifahrers gegen UBER B.V., den Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen, entschieden. Nachdem zuletzt Eilverfahren gegen UBER B.V. an der fehlenden Eilbedürftigkeit gescheitert waren (siehe u.a. Pressemitteilung Nr. 36/2011), ging es nunmehr im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob UBER B.V. sich mit seinem Geschäftsmodell wettbewerbswidrig verhalte. Nach diesem Modell werden Mietwagenunternehmern, die mit UBER B.V. kooperieren, Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sogenanntes Geschäftsmodell UBER Black). Ausgewählt wird über einen Server dasjenige Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwagenunternehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist. Der Kläger hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten,
Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Hamburg: Keine Irreführung durch Nivea, wenn 7 cm hohe Produktverpackung einen 4 cm hohen Creme-Tiegel enthält und die Füllmenge auf der Verpackung angegeben ist

LG Hamburg
Urteil vom 27.01.2015
312 O 51/14

Das LG Hamburg hat entschieden, dass keine Irreführung vorliegt, wenn 7 cm hohe Produktverpackung einen 4 cm hohen Creme-Tiegel enthält und die Füllmenge auf der Verpackung angegeben ist. Das Gericht wies die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf AG wegen eines Nivea-Produktes ab.


BGH: Bei Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer französischen Gesellschaft über Fertigung von Lichtbildern in Frankreich gilt ohne andere Vereinbarung französisches

BGH
Urteil vom 24.09.2014
I ZR 35/11
Hi Hotel II
UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB Art. 28 Abs. 5, Art. 34; ROM-I-VO Art. 9 Abs. 2

Leitsatz des BGH:


a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.

BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Sammelzustimmung zu Telefonwerbung für 30 Unternehmen per Link unzulässig - Belehrung nach Betätigen des Links über Reichweite genügt nicht

LG Frankfurt
10.12.2014
2-06 O 030/14


Das LG Frankfurt hat zutreffend entschieden, dass eine Sammelzustimmung zu Telefonwerbung für 30 Unternehmen per Link unzulässig ist. Erst recht genügt es nicht, wenn erst nach Betätigen des Links über Reichweite der Zustimmungserklärung aufgeklärt wird. Das LG Frankfurt gab einer Klage des vzbv gegen die PLanet 49 GmbH völlig zu Recht statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Sammelerlaubnis für Werbeanrufe von bis zu 30 Unternehmen

Die Werbefirma Planet 49 hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn „einige“ Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.

„Vielen Verbrauchern war vermutlich gar nicht bewusst, dass sie durch Ankreuzen der Erklärung bis zu 30 Firmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilten“, kritisiert Rosemarie Rodden. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt."

Konkrete Nutzung ihrer Daten muss für Verbraucher deutlich sein

Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenn die fristwahrende Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt

BGH
Beschluss vom 16. Dezember 2014
VI ZA 15/14
ZPO § 233

Leitsätze des BGH:


a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.

b) Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag
ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.

c) Daran fehlt es, wenn die Partei im Prozesskostenhilfeantrag - für sie selbst offensichtlich - wahrheitswidrig angegeben hat, über keine Bankkonten zu verfügen.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal - hier: Foto von einer Hostess auf einer Prominentenparty

BGH
Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 9/14
KUG § 22 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).

BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Über Treuhänder mittelbar beteiligtem Gesellschafter kann direkter Auskunftsanspruch gegen Mitgesellschafter zustehen

BGH
Urteil vom 16.12.2014
II ZR 277/13
HGB § 161

Leitsatz des BGH:

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag zur Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung

BGH
Urteil vo, 14.01.2015
XII ZR 176/13
BGB § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, die bei grundsätzlich vereinbarter Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung sowohl (unwirksame) Regelungen zur Herbeiführung des Versicherungsfalls als auch (für sich genommen wirksame) Regelungen über die versicherungsähnlich erfassten Schadenereignisse enthält.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - LG Offenburg - AG Kehl

BMJV: Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" vorgelegt.

Dieser sieht explizit ein Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen vor und erleichtert so den Verbraucherschutzverbänden die Verfolgung von Datenschutzverstößen.

Zudem soll geregelt werden, dass Unternehmen gegenüber Verbrauchern zukünftig nicht mehr Schriftform, sondern nur noch Textform für die Abgabe von Erklärungen vereinbaren können. Damit wird die von der Rechtsprechung ohnehin bereits entwickelte Ansicht (OLG München - Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14 - Online-Portal muss Kündigung per Email akzeptieren - AGB-Klausel, die Schriftform vorsieht und Kündigung per Email ausschließt, ist unwirksam
) nun auch explizit gesetzlich geregelt.

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie hier: Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
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Die Pressmeitteilung des BMJV:

Effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten - Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kernstück des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Verbesserung der Durchsetzung des Datenschutzrechts.

Verbraucherverbände sollen danach künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel.

Dazu Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

„Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es schwer, Verstöße der Unternehmen gegen das Datenschutzrecht überhaupt zu erkennen. Viele scheuen zudem die Kosten und Mühen gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen. Viele wagen es nicht, alleine einen Rechtsstreit gegen große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu führen. In solchen Situationen brauchen die Verbraucher einen starken Anwalt ihrer Interessen: die Verbraucherorganisationen. Diese werden künftig das Recht haben, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben. Wir stärken damit die Durchsetzung von Verbraucherrechten – auch und gerade gegenüber marktmächtigen Unternehmen im Internet.“

Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern die Vereinbarung von Formerfordernissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschwert werden. Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die „Textform“ vereinbart werden können – im Unterschied zur „Schriftform“. Es ist klargestellt, dass in Zukunft jeder etwa seinen Handyvertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

• Den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG wird ermöglicht, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu bestimmten Zwecken mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen.

• Zu diesem Zweck werden alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 UKlaG durch das Anfügen einer neuen Nummer 11 aufgenommen.

• Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zu wie bei einem Verstoß gegen andere Verbraucherschutzgesetze.

• Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG erfüllen, sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.

• Die neuen Regelungen wurden so gestaltet, dass sich die Arbeit der Datenschutzbehörden und der Rechtsschutz durch Verbraucherverbände gegenseitig ergänzen. Um das Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden zu nutzen, wurde in gerichtlichen Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz auch ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen.

• Außerdem soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen die Unternehmen durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. In vorformulierten Vertragsbedingungen soll mit Verbrauchern nur noch Textform für Erklärungen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat.

• Bisher kann nach § 309 Nummer 13 BGB auch Schriftform wirksam vereinbart werden. Nach den Auslegungsregelungen in § 127 Absatz 2 und 3 BGB ist dieses Formerfordernis allerdings auch erfüllt, indem die Erklärung in Textform wie z.B. einer einfachen E-Mail abgegeben wird. Verbraucher wissen dies aber meist nicht und meinen dann, dass die vereinbarte Schriftform nur durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfüllt werden kann, die per Post an den Erklärungsempfänger zu senden ist. Im Interesse der Verbraucher werden diese missverständlichen Schriftformklauseln künftig vereinfacht.







BGH: Zum Streitwert und zu Kosten bei Revision und gleichzeitger hilfsweiser Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich desselben Streitgegenstands

BGH
Beschluss vom 09.12.2014
X ZR 94/13
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
ZPO § 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Leitsätze des BGH:


a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.

b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - X ZR 94/13 - OLG München - LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: