OLG Frankfurt: Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit "enthält Vitalstoffe" verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig
OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 29.01.2015
6 U 170/14
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Hinweis "enthält Vitalstoffe" oder ähnlich gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und wettbewerbswidrig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 I, 3 I Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 8 I i.V.m. Art. 3 a) HCV zu.
Der in der angegriffenen Werbung als Bestandteil der Bezeichnung mehrerer Lebensmittel (z.B. A Multi Vitalstoffe Aktiv Complex Dragees) erscheinende Begriff „Vitalstoffe“ wird vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher dahin verstanden, dass die so bezeichneten Lebensmittel Vitalstoffe enthalten. Die Mitteilung, ein Lebensmittel enthalte Vitalstoffe, ist - jedenfalls, wenn es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt - als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen.
Eine nährwertbezogene Angabe liegt bei einer Gesamtschau der genannten Vorschriften bereits dann vor, wenn mit einer - nicht obligatorischen - Aussage erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund in ihm enthaltener Nährstoffe (Art. 2 II Nr. 2 HCV) oder anderer Substanzen (Art. 2 II Nr. 3 HCV) besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt.
[...]
Zwar hat der verständige Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung davon, welche konkreten Inhaltsstoffe zu den angekündigten „Vitalstoffen“ gehören sollen. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen nicht der allgemeine, sondern ein besonderer Ernährungsbedarf gedeckt werden soll, erweckt der Begriff der „Vitalstoffe“ jedoch jedenfalls die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll sind. Der Hinweis auf die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitalstoffe ist daher hinsichtlich seiner Eignung, besonders positive Nährwerteigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels zu suggerieren, vergleichbar mit dem Hinweis, ein Lebensmittel enthalte beispielsweise Vitamine, Kohlenhydrate oder Ballaststoffe und damit Nährstoffe im Sinne von Art. 2 II Nr. 2 HCV. Da auch ein solcher Hinweis aus den bereits dargestellten Gründen als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen ist, kann für den Hinweis auf enthaltene „Vitalstoffe“ nichts anderes gelten.
Die Verwendung der Angabe ist verboten, da sie nicht unter die nach Art. 8 I HCV zugelassenen Angaben fällt."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 29.01.2015
6 U 170/14
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Hinweis "enthält Vitalstoffe" oder ähnlich gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und wettbewerbswidrig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 I, 3 I Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 8 I i.V.m. Art. 3 a) HCV zu.
Der in der angegriffenen Werbung als Bestandteil der Bezeichnung mehrerer Lebensmittel (z.B. A Multi Vitalstoffe Aktiv Complex Dragees) erscheinende Begriff „Vitalstoffe“ wird vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher dahin verstanden, dass die so bezeichneten Lebensmittel Vitalstoffe enthalten. Die Mitteilung, ein Lebensmittel enthalte Vitalstoffe, ist - jedenfalls, wenn es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt - als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen.
Eine nährwertbezogene Angabe liegt bei einer Gesamtschau der genannten Vorschriften bereits dann vor, wenn mit einer - nicht obligatorischen - Aussage erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund in ihm enthaltener Nährstoffe (Art. 2 II Nr. 2 HCV) oder anderer Substanzen (Art. 2 II Nr. 3 HCV) besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt.
[...]
Zwar hat der verständige Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung davon, welche konkreten Inhaltsstoffe zu den angekündigten „Vitalstoffen“ gehören sollen. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen nicht der allgemeine, sondern ein besonderer Ernährungsbedarf gedeckt werden soll, erweckt der Begriff der „Vitalstoffe“ jedoch jedenfalls die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll sind. Der Hinweis auf die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitalstoffe ist daher hinsichtlich seiner Eignung, besonders positive Nährwerteigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels zu suggerieren, vergleichbar mit dem Hinweis, ein Lebensmittel enthalte beispielsweise Vitamine, Kohlenhydrate oder Ballaststoffe und damit Nährstoffe im Sinne von Art. 2 II Nr. 2 HCV. Da auch ein solcher Hinweis aus den bereits dargestellten Gründen als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen ist, kann für den Hinweis auf enthaltene „Vitalstoffe“ nichts anderes gelten.
Die Verwendung der Angabe ist verboten, da sie nicht unter die nach Art. 8 I HCV zugelassenen Angaben fällt."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: