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OLG Frankfurt: Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit "enthält Vitalstoffe" verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 29.01.2015
6 U 170/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Hinweis "enthält Vitalstoffe" oder ähnlich gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und wettbewerbswidrig ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 I, 3 I Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 8 I i.V.m. Art. 3 a) HCV zu.

Der in der angegriffenen Werbung als Bestandteil der Bezeichnung mehrerer Lebensmittel (z.B. A Multi Vitalstoffe Aktiv Complex Dragees) erscheinende Begriff „Vitalstoffe“ wird vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher dahin verstanden, dass die so bezeichneten Lebensmittel Vitalstoffe enthalten. Die Mitteilung, ein Lebensmittel enthalte Vitalstoffe, ist - jedenfalls, wenn es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt - als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen.

Eine nährwertbezogene Angabe liegt bei einer Gesamtschau der genannten Vorschriften bereits dann vor, wenn mit einer - nicht obligatorischen - Aussage erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund in ihm enthaltener Nährstoffe (Art. 2 II Nr. 2 HCV) oder anderer Substanzen (Art. 2 II Nr. 3 HCV) besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt.

[...]

Zwar hat der verständige Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung davon, welche konkreten Inhaltsstoffe zu den angekündigten „Vitalstoffen“ gehören sollen. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen nicht der allgemeine, sondern ein besonderer Ernährungsbedarf gedeckt werden soll, erweckt der Begriff der „Vitalstoffe“ jedoch jedenfalls die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll sind. Der Hinweis auf die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitalstoffe ist daher hinsichtlich seiner Eignung, besonders positive Nährwerteigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels zu suggerieren, vergleichbar mit dem Hinweis, ein Lebensmittel enthalte beispielsweise Vitamine, Kohlenhydrate oder Ballaststoffe und damit Nährstoffe im Sinne von Art. 2 II Nr. 2 HCV. Da auch ein solcher Hinweis aus den bereits dargestellten Gründen als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen ist, kann für den Hinweis auf enthaltene „Vitalstoffe“ nichts anderes gelten.

Die Verwendung der Angabe ist verboten, da sie nicht unter die nach Art. 8 I HCV zugelassenen Angaben fällt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Wuppertal: Apotheken dürfen Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten oder bewerben - keine apothekenübliche Leistung

LG Wuppertal
Urteil vom 13.02.2015
12 O 29/15


Das LG Wuppertal hat entschieden, dass Apotheken das Stechen von Ohrlöchern nicht anbieten bzw. bewerben dürfen. Es handelt sich - so das Gericht - nicht um eine apothekenübliche Leistung, die somit nicht angeboten werden darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.

Das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen eines in der Apotheke erworbenen Ohrsteckers sind nicht apothekenüblich im Sinne des § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO und dürfen deshalb von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApBetrO nicht angeboten werden."


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BGH: Berufungsbegründung muss jede die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägung angreifen

BGH
Beschluss vom 03.03.2015
VI ZB 6/14
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen
entgegensetzt.

b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.

BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Wettbewerbswidriger Branchenbucheintrag ohne Auftrag - Unternehmer muss ab Kenntnis die Entfernung veranlassen

OLG Köln
Urteil vom 12.12.2014
6 U 101/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer die Entfernung eines wettbewerbswidrigen Eintrags in einem Branchenverzeichnis (hier Eintrag eines Mietwagenanbieters in der Rubrik "Taxi") veranlassen muss, auch wenn er diesen Eintrag nicht selbst veranlassen muss. Voraussetzung für die Haftung ist die Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Das Gericht begründet dies mit einer Verletzung der "wettbewerblichen Verkehrspflicht "

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin haftet aber jedenfalls wegen Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht für die fehlerhaften Einträge. Unstreitig war ihr aufgrund der Beanstandung der Ordnungsbehörde Anfang 2013 bekannt, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellten. Dann entsprach es aber dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dafür zu sorgen, dass die Einträge berichtigt wurden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich am 1. 4. 2013 an den Verlag gewandt hat. Aufgrund der seitens der Antragstellerin vorgelegten E-Mails des Verlages steht fest, dass die Berichtigung erst im Februar 2014 erfolgt ist, möglicherweise sogar erst aufgrund eines Telefaxschreibens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 1. 4. 2014. Wenn die Antragsgegnerin eine Pflicht traf, den in ihrem Namen geschalteten fehlerhaften Eintrag zu korrigieren, dann war sie auch verpflichtet, die Einhaltung ihrer Weisungen zu kontrollieren. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihr nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Telefax vom 1. 4. 2013 bekannt war, dass die unveränderten Einträge erhebliche Nachteile, bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme durch Wettbewerber, mit sich bringen konnten. Dieser Verpflichtung war sich die Antragsgegnerin auch bewusst, wie sich aus der Äußerung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht "Wir haben auch immer nachgeguckt und korrigiert" ergibt. Wenn dennoch rechtswidrige Einträge - wie es hier unstreitig ist - ein Jahr in öffentlichen Verzeichnissen verbleiben konnten, ist die Antragsgegnerin hierfür verantwortlich."

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LG Duisburg: Geschwärzte Oliven dürfen nicht als schwarze Oliven beworben - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Duisburg
Urteil vom 06.03.2015
2 O 84/14


Das LG Duisburg hat zutreffend entschieden, dass geschwärzte Oliven nicht als "schwarze Oliven" beworben werden dürfen. Das Gericht gab mit der Entscheidung einer Klage des vzbv gegen Aldi statt und sah in der Produktbezeichnung eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zunächst liegt hinsichtlich der Etikettierung, deren Unterlassung unter der Ziffer 1 angeordnet wird (im Zutatenverzeichnis Angabe „schwarze Oliven"), eine Irreführung vor. Denn bei der Bewerbung des Produkts auf der Schauseite des Etiketts mit der Bezeichnung "Spanische schwarze Oliven" handelt es sich eine irreführende Bezeichnung, da es sich tatsächlich nicht um natürlich schwarze Oliven handelt, was durch die Bezeichnung suggeriert wird, sondern lediglich um grüne, schwarz eingefärbte Oliven. Überdies ist nicht einmal in der Zutatenliste angegeben, dass es sich bei dem Inhalt lediglich um schwarz eingefärbte Oliven handelt."

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BGH: Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs - Kein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers wegen Abtretung eines ungeklärten Anspruchs des Käufers gegen Kaskoversicherung

BGH
Urteil vom 25.03.2015
VIII ZR 38/14


Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.

Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.

Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung stattgegeben. Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.

Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB* ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar. Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.

Die Frage, ob § 285 BGB** im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, hat der Senat offen gelassen. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.

* § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB:

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

** § 285 Abs. 1 BGB

Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruch verlangen.

Urteil vom 25. März 2015 –VIII ZR 38/14

LG Mannheim - Urteil vom 27. März 2013 – 8 O 246/11

OLG Karlsruhe - Beschluss 17. Dezember 2013 – 19 U 83/13

BGH: Zur Wirksamkeit des Erwerbs eines GmbH-Geschäftsanteils wenn dadurch Freistellung der Gesellschaft vom Verbot des § 1 GWB entfällt

BGH
Urteil vom 27.01.2015
KZR 90/13
Dentalartikel
GmbHG § 16 Abs. 1 aF; GWB § 1

Leitsatz des BGH:

Wird der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet, gilt der Gesellschaft gegenüber der Erwerber auch dann als Gesellschafter, wenn durch den Beitritt die Voraussetzungen für eine Freistellung der Gesellschaft vom Verbot des § 1 GWB entfallen sind.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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BGH: Verwendung der Bezeichnung Combiotik für Babynahrung als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

BGH
Urteil vom 09.10.2014
I ZR 162/13
Combiotik
UWG § 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5,
Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Wird die Bezeichnung "Combiotik®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 - Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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OLG Frankfurt: Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG ist kein Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.01.2015
6 U 63/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG kein Wettbewerbsverstoß darstellt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Erlaubnispflicht nicht um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Erlaubnispflicht in § 1 AÜG ist eine Marktzutrittsregel. Verstöße gegen Marktzutrittsregelungen werden von § 4 Nr. 11 UWG erfasst, wenn diese Normen zugleich Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH GRUR 2009, 881, Tz. 14 - Überregionaler Krankentransport). Eine solche (Doppel)funktion liegt in der Regel dann vor, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, Rn. 11.49 zu § 4 UWG m. w. N.). Diese Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten - etwa ärztlicher Behandlungen, anderer freiberuflicher oder aber handwerklicher Tätigkeiten - im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher Fähigkeiten fordern (vgl. BGH GRUR 2002, 825, 826 - Elektroarbeiten; MünchKomm/Schaffert UWG, 2. Aufl., Rn 73 zu § 4 Nr. 11 UWG m. w. N.). Das ist hier aber nicht der Fall:

a) Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und namentlich die in § 1 AÜG festgelegte Erlaubnispflicht haben eine sozialpolitische Zielsetzung. Sie sollen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen. Dies kommt bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 15. 6. 1971 zum Ausdruck, wonach das Gesetz dazu dienen soll, bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse herzustellen, die den Anforderungen des sozialen Rechtsstaats entsprechen und die eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschließen (BT-Drs. VI/2309, S. 9). Auf die darauf bezogenen weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass eine besondere fachliche Qualifikation des Verleihers im Antragsverfahren gar nicht verlangt wird, es genügt vielmehr, dass er seine Zuverlässigkeit nachweist (§§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).

b) Arbeitnehmerschutzvorschriften dienen regelmäßig allein den Interessen der Arbeitnehmer und weisen deshalb nicht den erforderlichen Marktbezug auf (MünchKomm/Schaffert aaO., Rn 62 zu § 4 Nr. 11 UWG). Arbeitnehmer sind keine Marktteilnehmer am Markt derjenigen Produkte oder Dienstleistungen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., Rn 33 zu § 4 Nr. 11 UWG)."


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OLG Köln: Werbung für Gillette Nassrasierer Venus mit Slogan Gillette Venus und Olaz - Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Köln
Urteil vom 14.11.2014
6 U 82/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für den Gillette Nassrasierer Venus mit dem Slogan Gillette "Venus und Olaz - Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleichwohl sind die mit den Anträgen zu Ziffer I.2. und I.4. beanstandeten Behauptung irreführend, weil der Feuchtigkeitsgehalt der Haut während und nach der Rasur mit dem „Venus & Olaz“ auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gehalten wird, sondern jedenfalls absinkt. „Halten“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „Erhalten“ im Sinne von „Gleichbleiben“. Dass dies tatsächlich geschieht, hat auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, sondern eingeräumt, dass der Feuchtigkeitsgrad während und nach der Rasur zwar geringer als vor der Rasur, aber doch immerhin höher als im Vergleich mit anderen Rasierern oder einer Rasur mit Rasierschaum sei. Dies belegt auch das von ihr in der Berufungsbegründung gebildete Beispiel, nach dem im Rahmen einer Rasur im Regelfall die Feuchtigkeit in der Haut von einem angenommenen Normpunkt 0 auf -10 sinke, wohingegen sie im Rahmen der Rasur mit dem Gillette „Venus & Olaz“ nur auf -3 sinke. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die genannten Zahlen erkennbar grob gegriffen und keineswegs belastbar sind. Denn jedenfalls bringt die Beklagte auch durch dieses Beispiel zum Ausdruck, dass sie selbst nicht davon ausgeht, dass der Feuchtigkeitsgrad nach der Rasur mit „Venus & Olaz“ – noch oder wieder – bei 0 liegt. Dementsprechend hat sie zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Feuchtigkeitsgrad vor und nach der Rasur tatsächlich erhalten wird und insoweit tatsächlich gleichbleibt. Gerade in diesem Sinne ist die Aussage, das Feuchtigkeitskissen helfe, die Feuchtigkeit zu halten, aber nach dem objektiven Verbraucherverständnis zu verstehen. Daran ändert auch das Prädikat „Hilft“ nichts, da dieses nicht lediglich einen möglichen Erfolgseintritt relativiert, sondern erkennbar auf das Subjekt „Olaz-Feuchtigkeitskissen“ bezogen ist, das nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers – neben anderen, nicht ausdrücklich benannten Faktoren - zu dem angekündigten Erfolg eines Feuchtigkeitserhalts beitragen soll. Dass das Prädikat „hilft“ in der irreführenden Aussage „…hilft zu helfen“ tatsächlich auf das Subjekt „Feuchtigkeitskissen“ bezogen ist, belegt nicht nur die Verwendung der Bezeichnung „Olaz“ an zwei Stellen auf der Verpackung in identischer Schreibweise und in schwarzer Farbe unmittelbar über der Aussage, sondern auch die mit dem Antrag zu Ziffer I.4. beanstandeten Aussage, in der das „Olaz-Feuchtigkeitskissen“ das Subjekt der Aussage darstellt. Jedenfalls wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage in diesem Sinne verstehen.

Hält man Aussage nicht aus den genannten Gründen für tatsächlich unrichtig, ist sie zumindest unklar und nicht eindeutig und genügt daher jedenfalls den dargelegten besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen nicht. Unklar ist – selbst wenn man mit der Beklagten eine Erhöhung der Feuchtigkeit auch in der Verhinderung bzw. Abmilderung eines Feuchtigkeitsverlustes sieht - der Bezugspunkt der absolut zu verstehenden Aussage. In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, der Feuchtigkeitsgehalt der Haut sei nach einer Rasur mit dem Olaz-Feuchtigkeitskissen höher als nach einer Rasur ohne das Feuchtigkeitskissen. In der Berufungsbegründung vertritt sie die Auffassung, die Aussagen würden zutreffend dahingehend verstanden, dass das Feuchtigkeitsniveau nach der wiederholten Rasur mit dem Gillette „Venus & Olaz“ höher sei, als nach der Rasur mit anderen Rasierern der Mitbewerber, beispielsweise der Klägerin. Auch habe ihr Nassrasierer eine gleichwertige feuchtigkeitserhaltende Wirkung wie ein feuchtigkeitsspendendes Rasiergel. Unklar bleibt danach, worauf ein Erhalt bzw. eine Erhöhung der Feuchtigkeit – ggf. auch im Sinne einer Abmilderung der Reduzierung – in der konkreten Verletzungsform zu beziehen ist. Dass der Sternchenhinweis zu einer hinreichenden Aufklärung nicht geeignet ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Freiburg: Sternchenhinweis in Printwerbung muss auf derselben Seite aufgelöst werden

LG Freiburg
Urteil vom 23.02.2015
12 O 105/14


Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei der Verwendung eines Sternchenhinweises in Rahmen von Printwerbung, der Sternchenhinweis auf derselben Seite aufgelöst werden muss.


BGH: Hotelbewertungsportal haftet für unwahre Tatsachenbehauptung eines Nutzers erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 94/13
Hotelbewertungsportal


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers in einer Bewertung erst haftet, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und dennoch untätig bleibt. Eine Vorabprüfung und gesteigerte Prüfungspflichten sind - so der BGH - dem Betreiber eines Bewertungsportals nicht zuzumuten, da es sich nicht um ein "hochgradig gefährliches" Geschäftsmodell handelt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines
Nutzers

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin.

Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der - wie die Beklagte - eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal

LG Berlin - Urteil vom 16. Februar 2012 - 52 O 159/11

Kammergericht - Urteil vom 16. April 2013 - 5 U 63/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

§ 4 Nr. 8 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer (...) Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, soweit die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. ...

§ 3 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 TMG

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; …



§ 7 TMG



(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. (...)

§ 10 TMG

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. … "

BGH: Drohen mit Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung ist unzulässig und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1 UWG - unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 157/13
Schufa-Hinweis

Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das Drohen mit einem Schufa-Eintrag in einem Mahnschreiben bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Es liegt nach § 4 Nr. 1 UWG ein unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in
Mahnschreiben


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11

OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ...

** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und



4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich
gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,
jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter-
richtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat ."



OLG Celle: Pflicht zur Löschung von Inhalten aus Google-Cache bei strafbewehrter Unterlassungserklärung durch Webseitenbetreiber

OLG Celle
Urteil vom 29.01.2015
13 U 58/14


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verplichtet ist, die streitgegenständliche Inhalte auch im Google-Cache löschen zu lassen. Die Problematik ist nicht neu und sorgt immer wieder für unangenehme Überraschungen. Fundierter anwaltlicher Rat ist vor der Abgabe von Unterlassungserklärungen unumgänglich.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 - 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 - 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Heimliche Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen durch Gynäkologen - Freiheitsstrafe und Berufsverbot

BGH
Beschluss vom 26.02.2015
4 StR 328/14


Heimliche Video- und Fotoaufnahmen sind unzulässig und auch strafbar. Dies gilt umso mehr, wenn ein Gynäkologe diese von seinen Patientinnen anfertigt. Neben strafrechtlicher Verfolgung, die Gegenstand der BGH-Entscheidung war, haben Opfer die Möglichkeit Schmerzensgeld und Unterlassung zu verlangen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und
Videoaufnahmen von Patientinnen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte oder filmte der Angeklagte in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.

Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als Nebenklägerinnen Revision eingelegt. Der 4. Strafsenat hat die Rechtsmittel verworfen, weil die Überprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben hat.

Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 328/14

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 11. November 2013 – 5221 Js 25913/11.6 KLs

Karlsruhe, den 17. März 2015

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) lautet in Auszügen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt"