OLG Celle weist Klage von Bettina Wulff gegen Bauer Verlag ab - Abgemahnter Verlag darf Bettina Wulff mit Bitte um ein Gespräch unter Umgehung des abmahnenden Anwalts direkt anschreiben
OLG Celle
Urteil vom 28.05.2015
13 U 104/14
Das OLG Celle hat entschieden, das kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein Abgemahnter den Abmahnenden unter Umgehung des Anwalts direkt anschreibt und um ein Gespräch bittet. Das Gericht wies eine Klage von Bettina Wulff gegen die Heinrich Bauer Verlag KG ab.
Die Pressemitteilung des OLG Celle:
"Bettina Wulff unterliegt im Rechtsstreit mit dem Bauer-Verlag
Das Oberlandesgericht Celle informiert darüber, dass in dem Rechtsstreit Bettina Wulff gegen Heinrich Bauer Verlag KG die gegen den Bauer Verlag gerichtete Klage von Frau Wulff in zweiter Instanz scheiterte und mit Urteil vom 28. Mai 2015, Az.: 13 U 104/14, abgewiesen wurde.
Die Klägerin mahnte den beklagten Presseverlag wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben ab. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: „Unsere Mandantin ist für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie wünscht nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei (...) abgewickelt wird." Die Beklagte schrieb die Klägerin dennoch persönlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und lud die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Gespräch ein, um „für die Zukunft eine (...) Gesprächsgrundlage" zu schaffen. Gleichzeitig informierte sie die Rechtsanwälte der Klägerin über dieses Schreiben.
Die Klägerin begehrte in dem vorliegenden Verfahren der Beklagten zu untersagen, sie in vergleichbaren Fällen direkt anzuschreiben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Das Oberlandesgericht Celle hat festgestellt, dass durch den fraglichen Brief das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht verletzt worden sei.
Zwar könne in der bloßen - als solchen nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiege. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
Die Interessenabwägung ergebe, dass der Aufwand das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert sei. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift „Closer" durchgeführten Observierungen und Bespitzelungen. Das Schreiben übe keinen Zwang auf die Klägerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden Äußerungen enthalte.
Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein müsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt. In diesem speziellen Fall komme hinzu, der Verlag ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Dies habe die höchstpersönliche Bereitschaft von Frau Wulff vorausgesetzt. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben.
Der Pressesprecher des Oberlandesgerichts, Herr Dr. Wettich, erläutert: „Ob das Interesse der Klägerin bei - hier nicht in Frage stehenden - wiederholten unmittelbaren Kontaktaufnahmen anders zu bewerten wäre, hat das Gericht nicht beurteilen müssen.
Entscheidend ist in jedem Konflikt, denkbar sind z.B. auch Streitigkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten oder sich befehdenden Nachbarn, welche Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung in die Waagschale gebracht werden können."
Urteil vom 28.05.2015
13 U 104/14
Das OLG Celle hat entschieden, das kein Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein Abgemahnter den Abmahnenden unter Umgehung des Anwalts direkt anschreibt und um ein Gespräch bittet. Das Gericht wies eine Klage von Bettina Wulff gegen die Heinrich Bauer Verlag KG ab.
Die Pressemitteilung des OLG Celle:
"Bettina Wulff unterliegt im Rechtsstreit mit dem Bauer-Verlag
Das Oberlandesgericht Celle informiert darüber, dass in dem Rechtsstreit Bettina Wulff gegen Heinrich Bauer Verlag KG die gegen den Bauer Verlag gerichtete Klage von Frau Wulff in zweiter Instanz scheiterte und mit Urteil vom 28. Mai 2015, Az.: 13 U 104/14, abgewiesen wurde.
Die Klägerin mahnte den beklagten Presseverlag wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben ab. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: „Unsere Mandantin ist für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie wünscht nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei (...) abgewickelt wird." Die Beklagte schrieb die Klägerin dennoch persönlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und lud die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Gespräch ein, um „für die Zukunft eine (...) Gesprächsgrundlage" zu schaffen. Gleichzeitig informierte sie die Rechtsanwälte der Klägerin über dieses Schreiben.
Die Klägerin begehrte in dem vorliegenden Verfahren der Beklagten zu untersagen, sie in vergleichbaren Fällen direkt anzuschreiben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Das Oberlandesgericht Celle hat festgestellt, dass durch den fraglichen Brief das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht verletzt worden sei.
Zwar könne in der bloßen - als solchen nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiege. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
Die Interessenabwägung ergebe, dass der Aufwand das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert sei. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift „Closer" durchgeführten Observierungen und Bespitzelungen. Das Schreiben übe keinen Zwang auf die Klägerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden Äußerungen enthalte.
Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein müsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt. In diesem speziellen Fall komme hinzu, der Verlag ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Dies habe die höchstpersönliche Bereitschaft von Frau Wulff vorausgesetzt. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben.
Der Pressesprecher des Oberlandesgerichts, Herr Dr. Wettich, erläutert: „Ob das Interesse der Klägerin bei - hier nicht in Frage stehenden - wiederholten unmittelbaren Kontaktaufnahmen anders zu bewerten wäre, hat das Gericht nicht beurteilen müssen.
Entscheidend ist in jedem Konflikt, denkbar sind z.B. auch Streitigkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten oder sich befehdenden Nachbarn, welche Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung in die Waagschale gebracht werden können."