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BGH: "Schlafzimmer komplett" ohne Matratze - Zur Klarstellung über Lieferumfang im Produkttext ohne Sternchenhinweis

BGH
Urteil vom 18.12.2014
I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. k,
Art. 6 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen
Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gemälde in einem Möbelkatalog - Zur Frage, wann ein Werk ein unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG ist - Vorschrift umfasst auch Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

BGH
Urteil vom 17. November 2014
I ZR 177/13
Möbelkatalog
UrhG § 57

Leitsätze des BGH:


a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend
oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch auf Löschung des ehemals männlichen Vornamens im Handelsregister aus § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz

BGH
Beschluss vom 03.02.2015
TSG § 5; GmbHG § 39

Leitsatz des BGH:


Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige
Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - OLG Schleswig - AG Pinneberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Redaktionelle Werbung muss deutlich als Werbung zu erkennen bzw. gekennzeichnet sein - bei doppelseitigen Anzeigen muss sich Hinweis auch auf der ersten Seite befinden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 08.04.2015
6 U 24/15


Das OLG Karlsruhe musste sich in diesem Fall mit dem Dauerbrenner redaktionelle Werbung befassen. Das Gericht führt zutreffend aus, dass "redaktionelle Werbung" erkennbar bzw. deutlich durch einen Hinweis als solche gekennzeichnet werden muss. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung des werblichen Charakters nach § 4 Nr. 3 UWG vor. Eine Verschleierung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Durchschnittsleser erst nach eingehender Analyse des Beitrags den werbenden Charakter erkennt.

Ergibt sich der Werbecharakter der Veröffentlichung nicht bereits deutlich aus der Gestaltung des Beitrags, so muss die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Bei einer doppelseitigen Anzeige muss der Hinweis auch auf der ersten Seite erfolgen.


LG Frankenthal: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn gewerbliche Partnervermittlung Kontaktanzeigen als angebliche Privatperson mit Kontaktwunsch schaltet.

LG Frankenthal
Urteil vom 13.01.2015
1 HK O 14/14


Das LG Frankenthalt hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine gewerbliche Partnervermittlung Kontaktanzeigen als angebliche Privatperson mit Kontaktwunsch schaltet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass es sich bei den streitgegenständlichen Kontaktanzeigen um geschäftliche Handlungen handelt, steht außer Zweifel, da hierdurch ersichtlich eine Kontaktaufnahme zur Partnervermittlung des Beklagten und damit letztendlich ein Geschäftsabschluss mit diesem angebahnt werden soll, § 2 Nr. 1 UWG.

[...]

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieser Werbecharakter seiner Inserate auch verschleiert. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass die Inserate in der Rubrik "Herzenswünsche" und dort unter der Überschrift "Bekanntschaften" erscheinen. In dieser Rubrik erscheinen unstreitig auch Inserate privater Kontaktsuchender, also ohne Werbecharakter. Es ist demnach Sache des Beklagten, seine eigenen - gewerblichen - Inserate hiervon so deutlich abzugrenzen, dass der Leser, der selbst auf eine "Bekanntschaft" aus ist, erkennen kann, dass es sich bei der fraglichen Kontaktanzeige um ein Inserat einer gewerblichen Partnervermittlung handelt, bei dem nur gegen Zahlung einer "Gebühr" eine Kontaktaufnahme möglich ist."


VG Wiesbaden: Vorläufiger Stopp für Erteilung von 20 Sportwetten-Konzessionen aufgrund von Mängeln des Konzessionsverfahrens

VG Wiesbaden
Beschluss vom 05.05.2015
5 L 1453/14


Das VG Wiesbaden hat die Erteilung von 20 Sportwetten-Konzessionen aufgrund von Mängeln des Konzessionsverfahrens vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren gestoppt.

Die Pressemitteilung des VG Wiesbaden:

"Verwaltungsgericht Wiesbaden stoppt die angekündigte Erteilung von 20 Sportwetten-Konzessionen an die ausgewählten Bewerber

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom 05.05.2015 das Land Hessen auf den Eilantrag eines österreichischen Sportwettenanbieters verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren die angekündigte Erteilung von Sportwetten, Konzessionen an die 20 ausgewählten Bewerber zurückzustellen.

Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht deshalb vor, dass ab Juli 2012 für 7 Jahre Sportwetten probeweise mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen, u.a., um insgesamt eine bessere Bekämpfung des Schwarzmarktes zu erreichen. Insgesamt dürfen 20 Konzessionen bundesweit vergeben werden. Für die Erteilung der Konzessionen in einem ländereinheitlichen Verfahren für alle Bundesländer ist das Land Hessen zuständig, das bei der Aufgabenerfüllung von dem Glücksspielkollegium der Länder unterstützt wird. Die Ausschreibung im Konzessionsverfahren erfolgte am 08.08.2012 europaweit. Das Verfahren wurde in zwei aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt. In der 1. Stufe mussten die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt werden, in der 2. Stufe erhielten die Bewerber Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen. Von den ursprünglich 73 Bewerbern um eine Konzession verblieben 35 Bewerber, die am 02.09.2014 die Mitteilung erhielten, dass die Konzessionserteilung an 20 ausgewählte Antragsteller am 18.09.2014 erfolgen solle. Aufgrund eines Eilantrags eines anderen Bewerbers, der einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, gab die Kammer dem Land Hessen auf, das Konzessionsverfahren offen zu halten und zunächst keine Konzessionen zu erteilen (5 L 1428/14.WI).

Auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erhielt am 02.09.2014 einen ablehnenden Bescheid, da sie im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht die erforderliche Punktzahl erreicht habe.

Nach Auffassung der Kammer weist das bisherige Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Bewerber verschiedene Rechtsverstöße und Ausführungsmängel auf, die die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und den Anspruch auf ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren (§ 4b GlüStV, Art. 3 Abs. 1 GG) verletzen.

Zwar sei der mehrstufige Aufbau des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden. Es fehle jedoch an der hinreichenden Transparenz, weil die Bewerber weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags voll umfänglich hätten entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. So sei den Bewerbern mitgeteilt worden, dass alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen sowie zur Auswahl der Konzessionäre erst mitgeteilt würden, wenn sie sich für die 2. Stufe qualifiziert hätten. Dabei hätten, so die Kammer, die Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren der 2. Stufe bereits vor der Ausschreibung feststehen müssen.

Auch die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Während in der Ausschreibung die Anforderungen für die 1. Stufe des Verfahrens aufgelistet und auf verwendbare Formblätter verwiesen werde, würden für die Erfüllung der Mindestanforderungen auf der 2. Stufe 5 Konzepte genannt, die eingereicht werden müssten, ohne dass inhaltliche Anforderungen hieran, Maßstäbe für Ergänzungsverlangen und Vorgaben für die schrittweise Verringerung der Zahl der Antragsteller genannt würden. Aus dem Glücksspielvertrag selbst ergebe sich weder die Forderung von 5 Konzepten noch enthalte er Verfahrensregelungen für das Auswahlverfahren. Im Hinblick auf die bereits laufende und auf 7 Jahre beschränkte Experimentierphase hätten im Voraus bestimmte Fristabschnitte festgelegt werden müssen, um das Behördenverfahren in einem absehbaren zeitlichen Rahmen zu halten. Die Bewerber hätten sich aber weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch auf Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestaltete Formblätter einstellen oder bei ihre Bewerbung von vornherein einkalkulieren können. Der Glücksspielstaatsvertrag überlasse die Gestaltung des Konzessionsverfahrens weitestgehend dem Land Hessen, ohne dessen Gestaltungsermessen zu begrenzen oder in nachprüfbare Bahnen zu lenken.

Auch die Anzahl von 600 Fragen der Bewerber zur Klärung des Anforderungskatalogs zur 2. Stufe zeige, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent gewesen seien. Die maßgeblichen Kriterien müssten aber auch im Verwaltungsvergabeverfahren sowohl für die Mindestanforderungen als auch für die Auswahlentscheidung so klar, präzise und eindeutig formuliert und im Vorhinein bekannt sein, dass jeder Bewerber sich gebührend informieren und deren Bedeutung verstehen und auslegen kann. Es sei nicht Aufgabe der Bewerber, so lange Fragen an die Behörde zu richten, bis deren Anforderungen und Entscheidungskriterien hinreichend deutlich geworden seien.

Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung seien intransparent geblieben. So werde nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt gewesen seien und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet worden sei. Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse für das Land Hessen bindend seien, sei intransparent und fehlerhaft. Zwar müssten die Beschlüsse dieses Gremiums begründet werden, in den entsprechenden Sitzungsniederschriften fänden sich jedoch keine Begründungen für deren Entscheidungen, sondern nur das Abstimmungsergebnis. Außerdem könnten Behörden, die nach hessischem Landerecht tätig werden und Landesgewalt ausüben, ihre Entscheidungsfindung nicht einem Gremium überlassen, das aus Vertretern aller Bundesländer bestehe und dessen Beschlüsse nicht einstimmig, sondern nur mit 2/3 Mehrheit, also auch gegen die Stimme des hessischen Mitglieds getroffen werden. So sei auch die Auswahlentscheidung für die Vergabe der 20 Sportwetten, Konzessionen nicht einstimmig getroffen worden. Die Beschlüsse des Glücksspielgremiums könnten das Land Hessen keinesfalls von einer eigenständigen Entscheidung entbinden.

Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogene öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen sei das überragende Gemeinwohlziel. Entsprechend sei das Sozialkonzept von hervorgehobener Bedeutung, was aber in der konkreten Ausgestaltung nicht zum Ausdruck komme, da die Einzelanforderungen aller 5 Konzepte zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gleich gewichtet würden.

Auch das eigentliche Auswahlverfahren zwischen den 35 verbliebenen Bewerbern weise zusätzliche Rechtsfehler auf, da an die Bewerber durch die Behörde Anforderungen gestellt wurden, die im Glücksspielstaatsvertrag nicht genannt seien. So seien von den Bewerbern Maßnahmen zur Unterstützung der Glücksspielaufsicht bei der Bekämpfung des Schwarzmarktes und zum Vorgehen gegen illegale Mitbewerber gefordert worden. Von dem einzelnen Konzessionär werde eine Ermittlungstätigkeit eingefordert, die nicht sein eigenes Geschäft, sondern die Tätigkeit anderer Glücksspielanbieter betreffe und die originär der behördlichen Glücksspielaufsicht obliege.

Die tatsächliche Bewertung der einzelnen Anforderungen im Auswahlverfahren könne nicht nachvollzogen werden, da der der Antragstellerin übermittelte Bescheid selbst hierzu keine Ausführungen enthalte. Aus den Beurteilungsbögen lasse sich eine individuelle und aus sich heraus verständliche Begründung für die konkrete Punktvergabe nicht feststellen. Die Begriffe „durchschnittlich“ oder „unterdurchschnittlich“ seien mangels Vergleichbarkeit nicht nachvollziehbar. Soweit der Prüfungsumfang in internen Besprechungen der Prüfteams festgelegt worden sei und sich die Prüfer im Fall divergierender Bewertungen auf eine Punktzahl einigten, könne von einer transparenten und für die Bewerber vorhersehbaren und nachvollziehbaren Auswahlentscheidung nicht gesprochen werden.

Außerdem müsse die gesamte oder jedenfalls die überwiegende Zeit der Experimentierphase den Konzessionären zur Verfügung stehen und dürfe nicht auch dazu dienen, der Behörde ein Experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet und abgewickelt werden könne, zu ermöglichen.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat (Az.: 5 L 1453/14.WI)."


OLG München: Die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln waren irreführend und verletzten die Rechte der GEMA

OLG München
Urteil vom 07.05.2015
6 U 1211/14


Das OLG München hat entschieden, dass die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ unzulässig waren.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich" über die erstinstanzliche Entscheidung des LG München berichtet.




BGH: Zur Frage, wann nach § 95a Abs. 2 UrhG eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen vorliegt - Nintendo DS Slot-1-Karten

BGH
Urteil vom 27.11.2014
I ZR 124/11 -
Videospiel-Konsolen II
UrhG § 95a, § 98 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht, sind nach § 95a UrhG geschützt.

b) Eine im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen kann darin bestehen, dass Karten, auf denen die Videospiele gespeichert sind, und die Konsole, auf der diese Videospiele gespielt werden, in ihren
Abmessungen so aufeinander abgestimmt werden, dass ausschließlich die auf diesen Karten gespeicherten Videospiele auf der Konsole gespielt werden können und ein Abspielen unbefugt vervielfältigter Videospiele auf der Konsole verhindert wird ("Schlüssel-Schloss-Prinzip").

c) Wirksame technische Maßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG sind nur dann nach § 95a UrhG geschützt, wenn ihr Einsatz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt.

d) Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG "hauptsächlich" für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es entscheidend auf die objektive Zweckbestimmung dieser Vorrichtungen an, die sich in ihrer tatsächlichen Verwendung zeigt.

e) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli
2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 = WRP 2008, 1149 - Clone-CD).

f) Speichermedien, die noch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet worden sind ("Leermedien"), sind weder Vervielfältigungsstücke im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG noch Vorrichtungen im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG, die
zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke gedient haben. Auf Leermedien ist § 98 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch nicht entsprechend anwendbar.

g) Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten
verletzt (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201,
344 - Geschäftsführerhaftung).

BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung kann gegen Gesellschaft und Geschäftsführer verhängt werden, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2015
6 W 32/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung sowohl gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer verhängt werden kann, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 neben der Beklagten zu 1 steht schließlich nicht die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln gegenüber Geschäftsführern entgegen (BGH, Beschl. v. 21.1.2012 - I ZB 43/11). Danach ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zu Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt. Diese Grundsätze sind auf die Auskunftsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht anwendbar. Das Zwangsgeld ist lediglich eine Beugemaßnahme, keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß (Zöller/Stöber ZPO, 30. Auflage, § 888, Rn. 7). Ist der Geschäftsführer selbst Täter, hat er im Falle seiner Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich auch über alle seine die Verletzungsform betreffenden Handlungen Auskunft zu geben. Das sind in erster Linie die durch die GmbH begangenen Handlungen, können aber auch weitere Benutzungshandlungen sein, für die er als Täter in anderer Weise verantwortlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011 – I2 W 26/11 Rn. 21 – juris)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bei Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen - Parfumflakon III

BGH
Urteil vom 27.11.2014
I ZR 1/11
Parfumflakon III
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte
der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.

b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden.

c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Online-Händler die Bio-Produkte verkaufen benötigen eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle - Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.09.2014
14 U 201/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Online-Händler, die Bio-Produkte verkaufen, eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle benötigen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) greift - so das Gericht - nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Letztlich kann daher für die Bedeutung des Wortes „direkt“ nur auf Sinn und Zweck des § 3 Abs.2 ÖLG sowie des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung abgestellt werden. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 ÖLG war es, für Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint“, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, eine Ausnahme von den in Art. 27, 28 EG-Öko-Verordnung geregelten Melde- und Kontrollvorschriften zuzulassen. Eine Ausnahme soll jedoch nicht zugelassen sein, sofern ein Unternehmen die Erzeugnisse an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagert. Unter Berücksichtigung des mit den Regelungen bezweckten Verbraucherschutzes können als Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint“, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, nur Fälle gemeint sein, in denen es dem Verbraucher auch ohne Unterstellung unter das staatlich organisierte Kontrollsystem des Art. 27 EG-Öko-Verordnung möglich ist, zu erkennen, ob die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen behandelt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für alle Stufen der ökologisch/biologischen Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs vorschreibt und betrügerische Praktiken oder Unklarheiten darüber vermieden werden. Dies kann nur bei Unternehmen der Fall sein, bei denen der Verbraucher von den Gegebenheiten der Abwicklung des Erwerbes her zumindest dem Grunde nach den Abgabevorgang persönlich überschauen und kontrollieren kann. Dies ist im Online-Handel allerdings nicht der Fall. Denn hier ist es bereits nicht möglich, anhand der via Internet ausgetauschten Willenserklärungen festzumachen, wo sich die Verkaufsstelle befindet. Der Verbraucher ist hier darüber hinaus nicht in der Lage, die Umstände der Behandlung des von ihm erworbenen Produktes in Augenschein zu nehmen. Daher ist das Wort „direkt“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift so zu verstehen, dass es einen Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers meint.

[...]


Durch das Anbieten der streitgegenständlichen „Bio-Gewürze“ im Dezember des Jahres 2012 in ihrem Internetshop hat die Beklagte die betreffenden Lebensmittel im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung zum Verkauf angeboten.

d) Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG. Die Unterwerfung unter das Kontrollsystem des Artikel 27 der EG-Verordnung 834/2007, die zur Folge hat, dass dem Unternehmer die zutreffende Kennzeichnung u.a. mit der Angabe der Kontrollstellennummer möglich ist, ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse. Sie dient dem Nachweis, dass das Produkt bzw. der Hersteller von einer staatlichen Kontrollbehörde überprüft worden ist und enthält mit der Angabe der Kontrollstellennummer gleichzeitig die Information, an welche Behörde sich insoweit wenden kann.

e) Aufgrund der Erstbegehung durch die Beklagte - dem „Inverkehrbringen“ der streitgegenständlichen „Bio-Gewürze“ durch Anbieten auf der Internetplattform der Beklagten - besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese kann im Regelfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche haben die Beklagten jedoch vor dem beanstandeten Anbieten der Produkte nicht abgegeben."



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OLG Frankfurt: Unzulässige Zwangsmediationsklausel in AGB einer Rechtsschutzversicherung - Kostenübernahme für anwaltliche Beratung nur nach vorherigem Mediationsversuch

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2015
6 U 110/14


Das OLG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in den AGB einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängt, unzulässig ist. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgangspunkt der Prüfung nach § 307 I BGB sind Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertragstyps, für den die beanstandete Klausel verwendet wird. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn bei umfassender Würdigung der Gesamtumstände der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Rdz. 12 zu § 307 m.w.N.). Dabei ist auf den gesamten Vertragsinhalt abzustellen; insbesondere kann auch die Kompensation von Vor- und Nachteilen zu berücksichtigen sein, soweit die Regelungen sachlich zusammengehören und in einem Wechselverhältnis stehen (vgl. Palandt a.a.O. Rdz. 14 m.w.N.).

Die streitgegenständlichen Klauseln beinhalten einen der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung vorgeschalten „Zwangsmediationsversuch“. Die Regelung verschafft der Beklagten erhebliche Vorteile, da sie die Kosten der von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen senkt; für den Versicherungsnehmer stellt sie jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da sie den Zugang zur - für ihn kostenfreien - anwaltlichen Beratung erschwert. Als Kompensation hierfür erhält der Versicherungsnehmer allerdings den Vorteil, dass die Beklagte ihren Tarif „…-Aktiv“ mit den streitgegenständlichen Klauseln zu wesentlich günstigeren Konditionen anbietet als den Vertrag über eine „normale“ Rechtsschutzversicherung, der diese Beschränkungen nicht enthält. Es erscheint daher nicht von vornherein unangemessen benachteiligend, wenn der Versicherungsnehmer dafür Einschränkungen hinzunehmen hat, die seinen Interessen widersprechen. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit dem „Zwangsmediationsversuch“ verbundene Einschränkung dem Versicherungsnehmer - von ihm nicht ohne weiteres zu durchschauende - Nachteile bringt, die durch günstigere Beiträge tatsächlich nicht aufgewogen werden. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen."


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OLG Dresden: Boykottaufruf im Wahlkampf als Meinungsäußerung zulässig - AfD-Friseursalon

OLG Dresden
Urteil vom 05.05.2015
4 U 1676/14

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:

"Boykottaufruf als zulässige Meinungsäußerung im Wahlkampf

Der für äußerungsrechtliche Ansprüche zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Urteil vom 5. Mai 2014 einen im Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf als von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte der Kläger, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine Unterlassungserklärung gefordert. Dem war vorausgegangen, dass der Beklagte über seinen privaten Twitteraccount folgende Mitteilung veröffentlichte:

»Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.«

Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: »Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.« stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf."

Bundesnetzagentur schaltet Abzockrufnummern 0180 5 015 194 und 0900 100 1261 mit angeblicher Behördennummer ab - Amts- und Behördenauskunft

Die Bundesnetzagentur hat völlig zu Recht die Abzockrufnummern 0180 5 015 194 und 0900 100 1261 mit angeblicher einer Behördennummer abgeschaltet. Die Betreiber hatten die Rufnummern als "Amts- und Behördenauskunft" beworben.

Leider gibt es nach wie vor zahlreiche Rufnummern, die zur Abzocke ahnungsloser Anrufer missbraucht werden. Wer auf eine derartige Abzocknummer reinfällt sollte auf keinen Fall zahlen !

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

"Die Bundesnetzagentur hat gestern die Abschaltung der Rufnummern 0180 5 015 194 und 0900 100 1261 angeordnet.

Über diese Rufnummern wurde eine hochpreisige 'Amts- und Behördenauskunft' rechtswidrig beworben. Der Dienst bestand letztlich nur in der Weiterleitung ratsuchende Verbraucher an die bei direkter Anwahl kostengünstige einheitliche Behördennummer 115.

Die hohen Tarife wurden gezielt verschleiert. Die vergleichsweise günstige 0180er-Rufnummer wurde nur zu dem Zweck genutzt, Verbraucher zum Anruf auf die hochpreisige 0900er-Rufnummer zu veranlassen. Die Verbraucher wurden sodann automatisch mit der wesentlich kostengünstigeren einheitlichen Behördenrufnummer 115 verbunden. Hierbei wurde die Verbindung über die hochpreisige 0900er Rufnummer abgerechnet.

Dadurch wurden Preistransparenzvorschriften umgangen und das Vertrauen der Verbraucher in das Angebot der 115 erschüttert.

Die Bundesnetzagentur hat am 07. Mai 2015 von der rechtswidrigen Nutzung erfahren und noch am selben Tag die Abschaltung der Rufnummern angeordnet. Weitere Maßnahmen werden in Kürze folgen."


OLG Köln: Ich bin dann mal weg.de - Verletzung der Titelschutzrechte an Bestseller von Hape Kerkeling durch Werbeslogan des Reiseportals weg.de

OLG Köln
Urteil vom 05.12.2014
6 U 100/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung des Reisepotals weg.de mit dem Slogan "Ich bin dann mal weg.de" die Titelschutzrechte an dem Beststeller "Ich bin dann mal weg" von Hape Kerkeling verletzt. Insofern kommen insbesondere zwei Aspekte zusammen: Ein bekannter Titel und sachliche Nähe zum Inhalt des Buches.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei dem Titel "Ich bin dann mal weg" handelt es sich um einen bekannten Titel im Sinn des § 15 Abs. 3 MarkenG. Der Bekanntheitsschutz dieser Vorschrift ist dem Schutz der bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nachgebildet, so dass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG auf die zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 211; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 68).

[...]

Der Titel und das beanstandete Zeichen sind hochgradig ähnlich. Den Zusatz ".de" wird der Verkehr als die deutsche Top-Level-Domain erkennen und daher vernachlässigen (vgl. Senat, GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de). Die Wortfolge "Ich bin dann mal weg" ist identisch übernommen worden.

dd) Die Antragsgegnerin verwendet das Zeichen, um Reiseleistungen zu bewerben. Die sachliche Nähe des Angebots der Antragsgegnerin zu einem Reisebericht ist unübersehbar. Gerade vor diesem Hintergrund können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den Internetauftritt oder die Werbung der Antragsgegnerin wahrnehmen, eine gedankliche Verknüpfung mit dem bekannten Titel der Antragstellerin vornehmen. Es liegt daher kein Fall einer "bloßen Assoziation" vor, bei der Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG ausscheiden sollen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408, 413 - OBELIX; OLG München, GRUR-RR 2005, 191, 192 f. - FOCUS MONEY/MONEY SPECIALIST; in beiden Entscheidungen wurde jeweils nur geringe Zeichenähnlichkeit festgestellt). Dass der Titel durchaus geeignet ist, als Werbung für Reiseleistungen eingesetzt zu werden, zeigt die Werbekooperation der Parteien im Jahr 2009 sowie die seitens der Antragstellerin als Anlage BE 9 vorgelegte - und nach wie vor zugängliche - Internetseite der Antragsgegnerin "www.weg.de/reisemagazin/santiago/santiago", auf der das Buch explizit im Zusammenhang mit dem aktuellen Angebot von Reiseleistungen entlang des Jakobswegs vorgestellt wird, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Seite um ein "im Archiv auffindbares Überbleibsel" der Werbekampagne im Jahr 2009 handelt.

e) Durch die Verwendung des Ausdrucks "Ich bin dann mal weg" als Werbeslogan hat die Antragsgegnerin jedenfalls die Unterscheidungskraft des Titels der Antragstellerin ausgenutzt. Eine Verwechslungsgefahr, auch nur in dem Sinn, dass die angesprochenen Verkehrskreise wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuten würden (wie sie ihrer inzwischen beendeten gemeinsamen Werbekampagne im Jahr 2009 für das Buch zugrundelagen), setzt die Vorschrift des § 15 Abs. 3 MarkenG gerade nicht voraus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: