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BGH: Keine versteckten Preisbestandteile bei Flugbuchungen im Internet - es muss immer der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angegeben werden

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 29/12
Buchungssystem II


Der BGH hat versteckten Preisbestandteilen bei Flugbuchungen im Internet abermals einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass stets der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG lautet:

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

LG Berlin - Urteil vom 20. April 2010 - 16 O 27/09

KG Berlin - Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris

BGH - Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I

EuGH - Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband"

BGH: Auch Werbeblättchen können dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterfallen, wenn zumindest auch unterhaltende Beiträge enthalten sind - TIP der Woche

BGH
Urteil vom 05.02.2015
I ZR 136/13
TIP der Woche
UWG § 5, § 8 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2


Auch Werbeblättchen (hier: "TIP der Woche" von Kaufland) können dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterfallen, wenn zumindest auch unterhaltende Beiträge enthalten sind. Allerdings ist der Schutzbereich regelmäßig gering. So entschied der BGH vorliegend, dass das Haftungsprivileg der Presse für wettbewerbswidrig Werbeanzeigen Dritter nicht greift.

Leitsätze des BGH:

a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.

b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je
mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug
hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13 - OLG Stuttgart LG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

BGH
Urteile vom 29.07.2015
IV ZR 384/14
IV ZR 448/14


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten.

Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangen nun mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihnen teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 99/2015). Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.

Der IV. Zivilsenat hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Pressemitteilung Nr. 78/2014) entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht in den Streitfällen den geschuldeten Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des beklagten Versicherers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschätzt und die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug gebracht. Lediglich in einem Punkt hat der Bundesgerichtshof einen weiteren Abzug für geboten gehalten. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Weitere Positionen, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vom Versicherer geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt. Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten.

Die Bereicherungsansprüche der Kläger umfassen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden. Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gestützt werden kann. Über weitere Einzelfragen des Nutzungsersatzes hatte der Bundesgerichtshof in diesen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da keine der Parteien Einwendungen gegen die Schätzung des Berufungsgerichts erhoben hat.

IV ZR 384/14 - Urteil vom 29. Juli 2015

OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 – 20 U 77/14

LG Aachen - Urteil vom 11. April 2014 – 9 O 419/13

und

IV ZR 448/14 - Urteil vom 29. Juli 2015

OLG Köln -Urteil vom 17. Oktober 2014 – 20 U 110/14

LG Aachen - Urteil vom 6. Juni 2014 – 9 O 77/14

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)

§ 5a

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 812

(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

§ 818

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen …



(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."

BGH: Unwirksame Klausel in Sparkassen-AGB - Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos mit einem einheitlichem Preis pro Buchungsposten

BGH
Urteil vom 28.07.2015
XI ZR 434/14


Die Pressemitteilung des BGH:

"Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt.

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.

Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften - ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") in Höhe von 0,32 € erhebt.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Buchungspostenklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* und sei daher unwirksam.

Die Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während sie vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der XI. Zivilsenat dem Kläger Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 zu. Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB** ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.

Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB*** auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB****.

Vorinstanzen:

Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 27. November 2012 – 3 O 242/11

Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 9. September 2014 – 17 U 339/12

Karlsruhe, den 28. Juli 2015

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. …

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. ….

[…]

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.

[…]

§ 675e Abweichende Vereinbarungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

[…]

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch eine andere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."


Richtig belehren - Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss verständlich und gut lesbar sein - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 14/15, S. 15 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Richtig belehren - Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss verständlich und gut lesbar sein". Darin erörtert Rechtsanwalt Beckmann die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht.


BGH: Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Amazon - Gutscheinaktion im Rahmen des Trade-in-Programms für gebrauchte Bücher

BGH
Urteil vom 23.07.2015
I ZR 83/14
Gutscheinaktion beim Buchankauf


Der BGH hat entscheiden, dass Amazon durch die Gutscheinaktion im Rahmen des Trade-in-Programms für gebrauchte Bücher gegen die Buchpreisbindung verstoßen hat.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass beim Erwerb preisgebundener Bücher Gutscheine nur verrechnet werden dürfen, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Die Beklagte verkauft über ihre Website www.amazon.de in Deutschland preisgebundene Bücher. Über das "Trade-in-Programm" der Beklagten können Kunden ihr gebrauchte Bücher verkaufen. Bei einer um die Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei der Beklagten eingesetzt werden. Dazu zählte auch der Kauf neuer Bücher.

Der Kläger sieht in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, weil die Beklagte gegen §§ 3, 5 BuchPrG* verstoßen habe.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein - wie im vorliegenden Fall - keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist.

LG Wiesbaden - Urteil vom 16. August 2013 - 13 O 18/13

OLG Frankfurt - Urteil vom 28. Januar 2014 - 11 U 93/13

Karlsruhe, den 23. Juli 2015

* § 3 BuchPrG

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den

nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter

Bücher.

§ 5 BuchPrG



(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich

Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an

Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

"


OLG Frankfurt: Keine Irreführung durch Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist

OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.06.2015
6 U 26/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE“, wie sie in der Werbung gemäß Anlage K 5 verwendet wird, gibt für sich gesehen schon keinen Anlass für die Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art.

Aber auch die weitere Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR“ wird in den beanstandeten Werbedarstellungen hinreichend dahin relativiert, dass hiermit lediglich eine Netzabdeckung nach dem derzeit höchsten technischen Standard gemeint ist. Zum einen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Aussage jeweils in einen humorvollen Gesamtzusammenhang eingebettet ist, der bereits für sich genommen dagegen spricht, dass mit dieser Aussage auf eine besondere Leistung im Sinne eines technischen Durchbruch hingewiesen werden soll. Zum andern wird die Aussage in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 jeweils in einer für den Werbeadressaten nicht zu übersehenden Weise um den Hinweis ergänzt, dass das Angebot der Beklagten in bzw. mit „bester D-Netz-Qualität“ erfolge. Die durch das Wort „MEHR“ in der angegriffenen Werbeaussage angedeutete Verbesserung des Leistungsangebots der Beklagten sieht der Verbraucher damit allenfalls darin, dass nun auch die Beklagte den - allerdings bekanntermaßen immer noch „Funklöcher“ aufweisenden - D-Netz-Standard erreicht habe (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 25.9.2014, S. 6).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die bereits in erster Instanz vorgelegte Anlage K 14 darauf, die von der Beklagten angebotene Netzabdeckung bleibe tatsächlich hinter derjenigen der A zurück. Die sich aus der Anlage K 14 ergebenden Einschränkung betreffen den mobilen Internetzugang, nicht aber den mobilen Telefonfunk, auf den sich die angegriffene Werbung allein bezieht….“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 08.01.2015
I ZR 123/13
Abgabe ohne Rezept
UWG § 4 Nr. 11; ArzneimittelG § 48 Abs. 1; AMVV § 4 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbswidrig" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet.

c) Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt
sind.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Portwein muss aus Portugal stammen - "Port" aus Südafrika darf nicht angeboten oder vertrieben werden

LG Frankfurt
Urteil vom 27.05.2015
3-08 O 189/15


Die Bezeichnung "Portwein" ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung. Weine die als Portwein, Port oder verwechslungsfähig bezeichnet werden, müssen aus dem definierten Gebiet im portugiesischen Douro-Tal stammen. Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein als "Port" bezeichneter Wein aus Südafrika weder angeboten noch vertrieben werden darf.

EuGH: Bankgeheimnis schützt nicht vor Auskunftsansprüchen bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums

EuGH
Urteil vom 16.07.2015
C-580/13


Der EuGH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums nicht am Bankgeheimnis scheitert. Banken müssen ggf. Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers geben. Vorliegend ging es um den Online-Vertrieb von Parfüm-Fälschungen.

Tenor:

Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Heimliche Filmaufnahmen auf Firmengelände rechtswidrig - Ausstrahlung kann aber von Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sein

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.07.2015
4 U 182/14


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass heimliche Filmaufnahmen auf einem Werksgelände das Hausrecht verletzen und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellen. Die Ausstrahlung des rechtswidrig beschafften Materials kann aber in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit zulässig sein. Vorliegend ging es um eine Klage der Daimler AG gegen den SWR.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Urteil zur Klage der Daimler AG gegen den SWR wegen Aufnahmen mit versteckter Kamera

Der unter anderem für Pressesachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufung der Daimler AG gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Ausstrahlung von einem Reporter des SWR mit einer versteckten Kamera heimlich aufgezeichneten Filmaufnahmen die Rechte der Daimler AG verletzte und ein Unterlassungsanspruch besteht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Anfertigung des Filmmaterials die Rechte der Klägerin verletzt hat, weil die heimliche Fertigung der Filmaufnahmen deren Hausrecht verletzte und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellte. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials sei aber die Ausstrahlung in der Sendung vom 13. Mai 2013 in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht rechtswidrig.

Die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze ergeben sich aus dem Wallraff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der Stellenwert der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz wird danach vor allem durch zwei Faktoren bestimmt: Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

In der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Sachverhalt konnte der Senat ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse zwar nicht aus dem Vorwurf einer rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung herleiten, weil die Reportage dies nicht belegt hatte.

Der die Ausstrahlung ausnahmsweise rechtfertigende Missstand von erheblichem Gewicht ergibt sich aber daraus,

- dass die Klägerin - legal - Arbeitsabläufe zerteilt, indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte für einfach zu erledigende Arbeiten herausbricht, sie als „Werk“ definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergibt;

- sie damit erreicht, für diese Tätigkeiten nicht Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag bzw. der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung (d. h. für letztere mindestens 17,78 € brutto pro Stunde) bezahlen müsste und dadurch Kosten sparte;

- sie gleichzeitig bewirkt, dass die zum Werk verselbständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer bzw. von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt werden, die verglichen mit Stammarbeitnehmern und von der Klägerin selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte (nämlich - damals - 8,19 € brutto/Stunde) verdienen;

- also so wenig, dass jedenfalls dann, wenn die „Werklöhner“ Familie haben (nicht verdienende Ehefrau und Kinder), der Verdienst unter dem Existenzminimum liegt, so dass sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II haben

- und damit letztlich jedenfalls teilweise die Vermeidung von Kosten durch die Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, denkbar ist aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof."



BAG: Verwendung des Computers und anderer IT-Ressourcen des Arbeitgebers zur Herstellung von Raubkopien rechtfertigt außerordentliche fristlose Kündigung

BAG
Urteil vom 16.07.2015
2 AZR 85/15

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verwendung des Computers und anderer IT-Ressourcen des Arbeitgebers zur Herstellung von Raubkopien eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:

"Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht N. wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte ua. die Verwaltung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs - etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs - verbunden. Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung sog. „CD-Cover“ genutzt zu haben. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der Kläger ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen - ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden - weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung leisten, noch den Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung hemmen können. Im Übrigen habe es gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Eine (fristlose) Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich gleichen.

Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 Sa 10/14 -"


OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bank als "Schmuddelkind der Branche" durch Presseorgan einer Bankengruppe als unlautere Herabsetzung und gezielte Behinderung

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2015
6 U 46/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Presseorgan, dass sich selbst "als Sprachrohr" einer bestimmten Bankengruppe versteht, eine andere Bank nicht als "Schmuddelkind der Branche" bezeichnen und auch nicht die Beendigung der Zusammenarbeit mit dieser Bank fordern darf. Vielmehr ist dies eine wettbewerbswidrige unlautere Herabsetzung sowie eine gezielte Behinderung in Form eines Boykottaufrufs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die von der Leitung der Redaktion „X“ an den A und an den ...verein B gerichteten Schreiben (Anlagen K 1 und K 2) sind geschäftliche Handlungen. Sie stehen in einem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Mitbewerbern der Klägerin, nämlich der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken.

Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche „objektive Zusammenhang“ zwischen einer in Rede stehenden Handlung und der Förderung des Absatzes eines Drittunternehmens ist nur gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls auch darauf gerichtet ist, fremden Absatz zu fördern (BGH GRUR 2013, 945 Tz. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).
Für diesen sog. Drittabsatzförderungszusammenhang genügt es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder für das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 - nickelfrei). Die Förderung muss nicht auf ein bestimmtes Unternehmen gerichtet sein. Es genügt die Förderung einer Unternehmensvereinigung oder eines Wirtschaftszweiges (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 54 zu § 2 UWG).


Allerdings muss im Falle der Medienberichterstattung über Unternehmen im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit äußerste Zurückhaltung bei der Bejahung eines solchen Drittabsatzförderungszusammenhangs angewandt werden. Dies gilt auch für solche Äußerungen eines Presseorgans, die - wie hier - der Vorbereitung einer entsprechenden Berichterstattung dienen. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass das Presseunternehmen in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Mitbewerber eingreifen will (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 66 zu § 2 UWG m. w. N.; Senat vom 31.07.2014 - 6 U 74/14 = WRP 2014, 1483, 1484).

[...]

Da sich die Beklagte zu 1) in dem Schreiben an den A als „publizistisches Sprachrohr“ zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet und den Präsidenten des A auffordert, diese „nicht im Regen stehen zu lassen sondern sich mit ihnen zu solidarisieren“, wird für einen verständigen Leser des Schreibens deutlich, dass sich die begehrte Überprüfung der Werbeverträge durch den A auch auf die Wettbewerbsposition der Klägerin gegenüber den Sparkassen und Genossenschaftsbanken bei der Neukundenwerbung auswirken soll. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Beklagte zu 1) die Genossenschaftsbanken und Sparkassen nicht unmittelbar als alternative Werbepartner präsentiert und es ist auch irrelevant, ob die Beklagte zu 1) für ihr Engagement von dort aus eine Gegenleistung erhält.

Auch das Schreiben an den …verein B e.V. ist in gleicher Weise zu verstehen. Die Beklagte zu 1) präsentiert sich dort zwar nicht ausdrücklich als „publizistisches Sprachrohr“ der Sparkassen und Genossenschaftsbanken, tritt aber in gleicher Weise auf, indem sie diese dem Empfänger des Schreibens als „seriöse Wettbewerber in der deutschen Bankenlandschaft“ präsentiert, denen die Klägerin mit ihrer (staatlich subventionierten) Werbung Kunden abspenstig macht. Da die Beklagte zu 1) gleichzeitig die Frage aufwirft, warum die B e.V. als „seriöser Verein“ eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin als dem „Schmuddelkind der Bankenbranche“ fortführen will, wird ein verständiger Leser auch diesem Schreiben entnehmen, dass von dem Verein erwartet wird, sich um der eigenen Reputation willen nicht weiter mit einem „unseriösen“ Sponsor wie der Klägerin zusammenzutun, was deren Position bei der Neukundenwerbung gegenüber den Sparkassen und Genossenschaftsbanken schwächen soll.

Schließlich spricht für den Drittabsatzförderungszusammenhang, dass die Aussage, die Klägerin sei das „Schmuddelkind der Bankenbranche“, eine in der Form besonders grobe Herabsetzung der Klägerin darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 270 - Dubioses Geschäftsgebahren, Tz. 40 bei juris).

Umgangssprachlich steht „Schmuddel“ für Schmutz und Unsauberkeit, „Schmuddelei“ für Sudelei (OLG Hamburg, NJW 1996 1002, 1003). Ein „Schmuddelkind“ ist ein schmutziges Kind, das sich auf der Straße herumtreibt. In Bezug auf im Finanzinstitut wird „Schmuddelkind“ nicht verniedlichend verstanden, sondern enthält die abschätzige Bewertung fehlender Seriosität (die bei Finanzinstituten ihr „überlebenswichtiges Kapital“ darstellt).

Die Äußerung „… mit diesem Schmuddelkind der Bankenbranche …“ ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass sich die Klägerin quasi im Wege einer Alleinstellung als zutiefst unseriöses Finanzinstitut außerhalb des Kreises der seriösen Wettbewerber bewegt und damit eine negative Alleinstellung einnimmt.

Die inkriminierende Äußerung wird in dem Schreiben vom 05. März 2013 nur vordergründig in einen Gesamtzusammenhang mit einer sachthemenbezogenen Kritik an der Klägerin gestellt. Die Beklagte zu 1) zählt zwar Mitarbeiterentlassungen bei der Klägerin, die Sicherstellung des Fortbestandes des Kreditinstituts durch Steuermittel und die aus ihrer Sicht unzulässige Werbestrategie des „Girokonto-Eröffnungsbonus“ als Kritikpunkte auf.

Diese Kritikpunkte können aber weder noch sollen sie den Vorwurf des „Schmuddelkindes der Bankenbranche“ begründen. Dass es als Folge der Finanzmarktkrise und des zweifelhaften Geschäftsgebarens in der Bankenbranche zu Entlassungen gekommen ist, kann als allgemeinkundig unterstellt werden. Dass neben der Klägerin auch andere Banken, darunter zahlreiche Landesbanken, durch Steuermittel gestützt werden mussten, gehört ebenfalls zum Allgemeinwissen, so dass die Hervorhebung der Klägerin als „das Schmuddelkind“ erkennbar zum Ziel hat, sie gegenüber allen anderen Finanzinstituten „auszusondern“. Darin liegt eine Herabsetzung, die mit einer sachbezogenen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Klägerin nichts mehr zu tun hat."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreis

BGH
Beschluss vom 14.07.2015
KVR 77/13


Gegenstand dieser Entscheidung war ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreis.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit einem kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise befasst. Die zuständige Landeskartellbehörde hat der Betroffenen aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € statt zuvor 2,79 € je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Falle einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2012 – KVR 51/11 ebenfalls aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dabei hat der Kartellsenat ausgeführt, ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB* könne nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.

Das Beschwerdegericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde daraufhin mit Beschluss vom 5. September 2013 erneut insgesamt aufgehoben und die Sache an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Vorgaben der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zwar eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle darstellten, dass sie aber, wenn man sich dafür entscheiden würde, als geschlossenes System insgesamt angewendet werden müssten, was die Landeskartellbehörde nicht getan habe. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde beanstandet.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde auch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 5. September 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Beschwerdegericht nicht berechtigt ist, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, wenn sich diese nur teilweise als rechtswidrig erweist. Das Beschwerdegericht hätte unter dieser Voraussetzung vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen.

Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht wird es u.a. wieder um den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenkontrolle gehen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Der Begriff der "ökonomischen Theorien" sei dabei weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom Beschwerdegericht angenommen bestehe jedoch keine Bindung an diese Verordnungen in dem Sinne, dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürften. Vielmehr müsse die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.

Weiter hat der Kartellsenat Ausführungen zur Beweislast gemacht. Zwar herrsche im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen habe jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletze, könne dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.

Der Kartellsenat hat ein Einschreiten der Kartellbehörde anders als das Beschwerdegericht, das die Grenze bei 7,5 % gesehen hat, schon dann für möglich gehalten, wenn die Preise um 3 % überhöht sind.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. September 2013 – 201 Kart 1/12, ZNER 2013, 614


§ 19 GWB: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
(…)

Nr. 2Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; …

(…)"


BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 12.02.2015
I ZR 213/13
Fahrdienst zur Augenklinik
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2; HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik als Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG - es sei denn es ist eine handelsübliche Nebenleistung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:


a) Zu den nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen gehören auch die Leistungen von Privatkliniken und die Werbung für solche Dienstleistungen.

b) Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum allgemein zu steigern, ändert nichts daran, dass der Fahrdienst aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs in erster Linie der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Klinik dient und damit der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet
ist.

c) Der Formwechsel einer Gesellschaft nach §§ 190 ff. UmwG hat als solcher ebensowenig Auswirkungen auf das Fortbestehen einer in ihrer Person begründeten Gefahr der Wiederholung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise wie die Aufnahme eines anderen Rechtsträgers nach § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG.

d) Das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Klinik begründet keine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten, wenn davon auszugehen ist, dass die Aussicht, den Fahrdienst in Anspruch nehmen zu können, einen Patienten nicht veranlassen kann, weniger intensiv nach einer für ihn geeigneten Behandlung zu suchen.

e) Der Fahrdienst einer Klinik, der die Abholung des Patienten an einem Sammelpunkt in einer 37 km entfernten Stadt und den Rücktransport des Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke umfasst, stellt weder eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG noch eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HWG handelsübliche Nebenleistung dar.

f) Die Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) gilt regelmäßig nicht für Transferfahrten, die den Patienten zur Einlieferung in das Krankenhaus hin- oder nach erfolgter Entlassung zurückbefördern.

g) Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, kann die Spürbarkeit von Verstößen im Sinne von § 3 UWG nur ganz ausnahmsweise verneint werden.

BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13 - OLG Köln LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: