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OLG Hamm: Irreführende Produktabbildung im Online-Shop wenn nicht alle abgebildeten Bestandteile zum Lieferumfang gehören - Betonplatten für Sonnenschirme

OLG Hamm
Urteil 04.08.2015
4 U 66/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn nicht alle abgebildeten Bestandteile auf einen Produktfoto in einem Online-Shop zum Lieferumfang gehören. Dies gilt selbst dann, wenn in der Produktbeschreibung ein klarstellender Hinweis erfolgt. Es ging vorliegend um Angebote von Sonnenschirmen. Auf dem Produktfoto war auch eine Betonplatte abgebildet.


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirminternetangebote

Enthält das auf der Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.2015 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg
erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die beklagte Firma aus Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform ʺamazonʺ. Zum Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei ʺamazonʺ Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext
darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Beklagten die beanstandete Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt.

Sie sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.

Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.08.2015 (4 U 66/15)

OLG Hamm: Wettbewerbswidriges Lockvogelangebot im Online-Shop wenn beworbenes Produkt weder vorrätig ist noch kurzfristig beschafft werden kann

OLG Hamm
Urteil vom 11.08.2015
4 U 69/15


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot in einem Online-Shop vorliegt, wenn ein beworbenes Produkt weder vorrätig ist noch kurzfristig beschafft werden kann

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektrofahrrädern

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem
Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am 11.08.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45 Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis an, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu
bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen
Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.

Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und
auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende
Waren - wenn auch nur wenige - verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei. Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2015 (4 U 69/15).

OLG Köln: Keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird

OLG Köln
Urteil vom 26.06.2015
6 U 154/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke vorliegt, wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird. Nach Ansicht des OLG Köln ist die Marke daher zu löschen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Marke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Produkten, Lichtbildern, Werbeunterlagen und sonstigen Benutzungsnachweisen nicht in Alleinstellung verwendet, sondern stets gemeinsam mit der – als Wortmarke eingetragenen – Bezeichnung „AGFAPHOTO“, und zwar in folgender, beispielhaft wiedergegebener Form:
[...]
Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der oben wiedergegebenen Marke wegen Verfalls in Anspruch genommen. Eine Benutzungsrecherche habe ergeben, dass die Beklagte die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in der eingetragenen Form in Deutschland nicht rechtserhaltend benutzt habe, jedenfalls nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren seit ihrer Eintragung.
[...]
Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständliche Marke ausschließlich in der oben eingeblendeten Zusammenstellung mit ihrer Wortmarke „AGFAPHOTO“ verwendet, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass der graue Rahmen um die Zusammenstellung darstellungstechnisch bedingt ist; tatsächlich sind die Zeichen jeweils ohne Umrahmung auf der Produktverpackung angebracht. Diese Form der Verwendung stellt jedoch keine rechtserhaltende Benutzung dar, da die streitgegenständliche Marke dem Verkehr nur als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens entgegentritt, in dem die Kennzeichnungskraft der Marke gegenüber der eingetragenen Form erheblich verändert wird.

Werden zusammen mit einer eingetragenen Marke weitere Angaben oder Zeichen verwendet, können sie für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung Bedeutung erlangen, soweit sie aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise eine direkte Verbindung mit der Marke eingehen. Eine solche Verbindung kann insbesondere durch die räumliche Nähe zu der Marke deutlich werden (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 26 Rn. 156; vgl. BGH, GRUR 2010, 729 Tz. 18 – MIXI). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 – bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Tz. 51 – Stofffähnchen; GRUR 2013, 840 Tz. 20 – PROTI II; MarkenR 2015, 244 = juris Tz. 15 – PINAR).
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Denkbar ist allerdings auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. Da zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auch deren Verwendung als Zweitmarke ausreicht, muss diese Möglichkeit in die Betrachtung miteinbezogen werden. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 f. – bodo Blue Night, m. w. N.)

Anders als in dem Sachverhalt, der der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, lässt sich allerdings für den hier in Rede stehenden Markt der fotografischen Produkte keine Gewohnheit feststellen, dass diese Produkte mit einer Hauptmarke, die auf das Unternehmen hinweist, und einer Zweitmarke für eine bestimmte Produktkategorie gekennzeichnet werden. Eine solche Gewohnheit ist weder dem Senat bekannt noch ist sie von der Beklagten vorgetragen worden. Ausschlaggebend ist, dass im vorliegenden Fall die Beklagte die Zeichenkombination für sämtliche von ihr lizenzierten Produkte eingesetzt hat. Eine Differenzierung nach verschiedenen Produktkategorien lässt sich gerade nicht feststellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unternehmerische Abhängigkeit durch ohne Vertrag autonom geschaffene Bezugskonzentration - Freistellung in Vertikal-GVO umfasst keine Ersatzteile

BGH
Urteil vom 06.10.2015
KZR 87/13
Porsche-Tuning
GWB § 20 Abs. 1; Vertikal-GVO Art. 4 Buchst. b Nr. iv


Leitsätze des BGH:

a) Eine ohne vertragliche Vereinbarung autonom geschaffene Bezugskonzentration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen.

b) Die nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO freigestellte Verkaufsbeschränkung erfasst nicht die Lieferung von Ersatzteilen und anderen Teilen an den Abnehmer zum unveränderten Weiterverkauf.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Verjährung Ende des Jahres 2015 - Zeitnah handeln - Risiken bei Forderungsdurchsetzung vermeiden

Das Ende des Jahres 2015 rückt immer näher. Zahlreiche Forderungen, Zahlungsansprüche und sonstige Ansprüche verjähren zum Jahresende. Umso wichtiger ist es zur Unterbrechung der Verjährung gerichtliche Schritte einzuleiten. Dabei gilt es zahlreiche Tücken zu vermeiden. So kann es z.B. Zustellungsprobleme geben. Ein beliebter Fehler ist es auch, auf letzten Drücker einen Mahnbescheid zu beantragen und die Forderung nicht ausreichend zu individualisieren. Es empfiehlt sich daher nicht bis Ende Dezember zu warten. Es sollte zeitnah gehandelt werden. Sprechen Sie uns an.


BGH: Pflegedienst hat keinen Vergütungsanspruch wenn Pflegekräfte nicht über die in dem Pflegevertrag vorausgesetzte Qualifikation verfügen

BGH
Urteil vom 08.10.2015
III ZR 93/15
BGB § 611 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 1 Satz 1, § 132a Abs. 2


Ein Pflegedienst hat keinen Vergütungsanspruch, soweit die eingesetzten Pflegekräfte nicht über die in dem Pflegevertrag vorausgesetzte Qualifikation verfügten und und die sozialrechtlichen Abrechnungsgrundsätze vereinbart worden waren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden.


Leitsatz des BGH:

Zum Vergütungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter nicht über die vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden - Gasgrundversorgung

BGH
Urteile vom 28.10.2015
VIII ZR 158/11
VIII ZR 13/12


Die Pressemitteilung des BGH:

"Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung)

Der Bundesgerichtshofs hat sich heute in zwei Grundsatzentscheidungen mit der Frage befasst, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden (Gasgrundversorgung) festgehalten werden kann. Er hat dies verneint, da die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts nach einem auf Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind. Die Gasversorgungsunternehmen bleiben jedoch aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben.

Die klagenden Energieversorgungsunternehmen hatten Steigerungen ihrer eigenen Gasbezugskosten zum Anlass genommen, diese durch entsprechende, in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommene Preiserhöhungen an die beklagten Tarifkunden weiterzugeben. Diese widersprachen den Preiserhöhungen und zahlten die Erhöhungsbeträge nicht oder lediglich zu einem geringen Teil. Mit ihren Klagen haben die Gasversorgungsunternehmen die Zahlung des restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 € bzw. 1.533,19 € für die von ihnen erbrachten Erdgaslieferungen begehrt.

Die Klagen haben in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Die von den Berufungsgerichten in beiden Verfahren zugelassenen Revisionen der beklagten Gaskunden hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den klagenden Gasversorgungsunternehmen ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht (mehr) aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV*, aber aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien zusteht.

Der Senat hat - ebenso wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs - bisher aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV entnommen, dass diese Vorschriften den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der - hier gegebenen - Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren, so dass den Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach (gerichtlich überprüfbarem) billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Der Senat hat allerdings die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG enthaltenen Transparenzanforderungen zum Anlass genommen, durch Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, ob die vorgenannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV als Regelung über Preisänderungen den Anforderungen der Richtlinie an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.

Der EuGH hat diese Frage durch Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff) verneint und zur Begründung ausgeführt, der Kunde müsse, um die ihm zustehenden Rechte, sich im Falle von Preiserhöhungen vom Liefervertrag zu lösen oder gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, in vollem Umfang und tatsächlich nutzen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Deshalb genüge eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas-Richtlinie 2003/55/EG aufgestellten Anforderungen nicht.

Aufgrund dieses für die nationalen Gerichte bindenden Auslegungsergebnisses des EuGH hat der VIII. Zivilsenat - im Einvernehmen mit dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs - entschieden, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie nicht mehr festgehalten werden kann.

Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht kann nach Auffassung des Senats auch nicht aus einer - von den nationalen Gerichten sonst im Regelfall vorzunehmenden - richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen nationalen Regelungen hergeleitet werden. Denn eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ginge hier in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinaus, der die Grenze für eine richtlinienkonforme Auslegung durch das Gericht bildet.

Die in der AVBGasV hinsichtlich der Transparenzanforderungen bestehende Lücke führt allerdings, da die Regelungen der AVBGasV zwingend Bestandteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres Tarifkundenvertrages das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, auch zu einer von ihnen unbeabsichtigten Unvollständigkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt. Diese Vertragslücke ist, wie der VIII. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, durch eine gebotene ergänzende Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu schließen. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung geht es darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen.

Ohne eine solche Berechtigung des Gasversorgungsunternehmens, Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für möglich erachteten Umfang vorzunehmen, aber (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen, zumal in Fällen der Grundversorgung - wie hier - die Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet sind, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen, sie mithin einem Kontrahierungszwang unterliegen und sie zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt sind. Die Bedeutung dieser beiden Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der EuGH in seinem oben genannten Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11) hervorgehoben.

In den beiden heute entschiedenen Fällen haben die Gasversorgungsunternehmen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Berufungsgerichte lediglich Bezugskostensteigerungen weitergegeben, so dass ihren Zahlungsklagen im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Gasversorgungsunternehmens dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, vom Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO**** vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.

Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelten Rechtsprechung des Senats zu gelten haben, wonach der Kunde sich bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, nicht mehr mit Erfolg gegen die Preiserhöhung wenden kann. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der nicht den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen ausgesetzt ist.

VIII ZR 158/11

LG Düsseldorf - Urteil vom 28. Januar 2009 - 34 O (Kart) 112/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. April 2011 - VI-2 U (Kart) 3/09

und

VIII ZR 13/12

LG Dortmund - Urteil vom 20. August 2009 - 13 O 179/08 Kart

OLG Düsseldorf - Urteil vom 21. Dezember 2011 - VI-3 U (Kart) 4/11

Karlsruhe, den 28. Oktober 2015

§ 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBGasV; in Kraft bis zum 7. November 2006)

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. […]

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

[…]

§ 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV; in Kraft ab dem 8. November 2006)

[…]

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

[…]

§ 5 Abs. 2 GasGVV (ab dem 30. Oktober 2014 geltende Fassung)

[…]

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.

[…]

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (in Kraft vom 4. August 2003 bis zum 2. März 2011)

Art. 3 - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

[…]

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 2In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

[…]

Anhang A - Maßnahmen zum Schutz der Kunden

Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

[…]

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Stan-dardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

[…]

§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. […]

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.


KG Berlin: eBay-Händler / Online-Shopbetreiber müssen Versandkosten in das europäische Ausland angegeben - Hinweis Versandkosten auf Anfrage reicht nicht

KG Berlin
Beschluss vom 02.10.2015
5 W 196/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass Online-Shopbetreiber / gewerbliche eBay- Anbieter jedenfalls die Versandkosten in das europäische Ausland angegeben müssen, sofern auch Kunden im Ausland beliefert werden. Ein Hinweis "Versandkosten auf Anfrage" reicht nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin bietet über eBay die genannten Produkte mit einem Versand u.a. nach Europa an, ohne dabei die Höhe der Versandkosten jedenfalls für die Länder der Europäischen Union anzugeben.

Nach den eBay-Bedingungen kann ein Verkäufer sein Angebot auf allen internationalen eBay-Websites (insgesamt 14 Länder, darunter auch die größeren Länder der Europäischen Union) erscheinen lassen, wenn er entsprechende Versandoptionen auswählt. Damit erreicht die Antragsgegnerin vorliegend mit ihrem Angebot eines Versands (auch) in die Länder der Europäischen Union, dass mit ihren eBay-Angeboten ebenso Verbraucher in diesen Ländern (zumindest in den von eBay genannten) angesprochen werden. Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auch Übersetzungen ihres Angebotes beigefügt hat. Sprachbarrieren verlieren innerhalb der Länder der Europäischen Union angesichts des zunehmenden länderübergreifenden Umzugs vieler Verbraucher und kostenloser Übersetzungsprogramme an Bedeutung.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (vergleiche auch die Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats in GRUR-RR 2010, 440, in der selbst ein kleingewerblicher Händler die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz angeben konnte). Dies gilt umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen sind und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Werbung für Tagesgeldkonto mit 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr irreführend wenn nicht auf Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen hingewiesen wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 20.10.2015
I – 20 U 145/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung einer Bank für ein Tagesgeldkonto mit 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht auf Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen hingewiesen wird.

Volltext der BGH-Entscheidung in Sachen Sparkasse gegen Bank Santander um die Farbmarke Rot liegt vor

BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 78/14
Sparkassen-Rot/Santander-Rot
ZPO §§ 148, 301; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 23 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH verweist Rechtsstreit zwischen Sparkassen und Bank Santander um Farbmarke Rot zurück an das OLG - es könnten markenrechtliche Ansprüche der Sparkassen bestehen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu
rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: