Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Hotelbuchungsportal mit einer begrenzten Anzahl von noch frei verfügbaren Zimmern wirbt, diese aber noch über andere Vertriebskanäle (z.B. direkt auf der Hotelwebseite) gebucht werden können.
Das LG Berlin hat gegen Facebook eine Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen des Verstoßes gegen einen Unterlassungstenor verhängt. Inhaltlich ging es um die weitere Verwendung der IP-Lizenzklausel und der darin enthaltenen zu weiten Rechteeinräumung. Dies war gerichtlich untersagt worden (siehe dazu LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB )
Das OLG Köln hat entschieden, dass es dem Online-Händler Amazon erlaubt ist, Kunden, die z.B. durch eine auffällig hohe Retourenquote auffielen, nicht mehr zu beliefern und das Kundenkonto zu sperren. Allerdings muss der Zugriff auf bereits erworbene digitale Inhalte wie z.B. Videos, Musik oder eBooks auch nach Sperrung ermöglicht werden.
Das EuG hat entschieden, dass die Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Es fehlt an der notwendigen Unterscheidungskraft.
Die Pressemitteilung des EuG:
"Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen - Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig
Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an:
Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.
Coca-Cola hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag bestätigt das Gericht, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.
Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.
Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.
Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen das Bundeskanzleramt keinen Anspruch auf Auskunft über Nachrichtendienste hat.
Die Pressemitteilung des BVerwG:
Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt
Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Schriftstücke vom Bundesnachrichtendienst stammen. Entsprechendes gilt für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, verlangt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die RAF, die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren. Im Streit stehen noch Unterlagen, die vom Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz stammen. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt: Dem Zugang stehe die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Diese Bereichsausnahme schließe den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem gefolgt, soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt. § 3 Nr. 8 IFG privilegiert die Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebietet die Erstreckung dieses Versagungsgrunds auch auf das Bundeskanzleramt, bei dem wegen seiner Aufgabe als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.
BVerwG 7 C 18.14 - Urteil vom 25. Februar 2016
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 14.13 - Urteil vom 06. November 2014
VG Berlin 2 K 57.12 - Urteil vom 30. Mai 2013
Leitsatz des BGH: Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit
einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück
Das BVerwG hat den Streit um die Frage, wer die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Seiten trägt, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Die Pressemitteilung des BVerwG:
EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten klären
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Verfahren, in dem es um die Beanstandung des Betriebs einer Facebook-Fanpage seitens der privatrechtlich organisierten Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein durch die Datenschutzaufsichtsbehörde geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie). Diese dient u.a. dazu, im Bereich der Europäischen Union ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Trägerin der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die neben einer eigenen Homepage eine sog. Fanpage bei Facebook unterhält. Das beklagte Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hat im November 2011 gegenüber der Klägerin die Deaktivierung dieser Fanpage angeordnet. Die Nutzungsdaten der Besucher würden von Facebook über ein „Cookie“ bei einem Aufruf der Fanpage erhoben. Sie würden von Facebook u.a. für Zwecke der Werbung sowie für eine auch der Klägerin bereitgestellte Nutzerstatistik genutzt, ohne dass die Nutzer hierüber hinreichend aufgeklärt würden und in diese Nutzung eingewilligt hätten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil es das in § 38 Abs. 5 BDSG vorgesehene gestufte Verfahren nicht eingehalten habe. Die Klägerin sei als Fanpagebetreiberin auch nicht i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG/Art. 2 d) RL 95/46/EG verantwortliche Stelle im Hinblick auf die von Facebook erhobenen Daten.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. Nach seiner Auffassung werfen u.a. die Reichweite der Prüf- und Handlungsbefugnisse des ULD sowie die Frage, ob die Klägerin als Fanpagebetreiberin eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Auswahl des Betreibers ihrer Internetrepräsentanz und dessen datenschutzrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten trifft, unionsrechtliche Zweifelsfragen in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG auf. Dabei hat es - wie das OVG - keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook vorgenommen.
Hierzu hat der Senat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass er Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße abschließend und erschöpfend regelt oder verbleibt im Rahmen der „geeigneten Maßnahmen“ nach Art. 24 RL 95/46/EG und der „wirksamen Eingriffsbefugnisse“ nach Art. 28 Abs. 3 Spiegelstrich 2 RL 95/46/EG in mehrstufigen Informationsanbieterverhältnissen Raum für eine Verantwortlichkeit einer Stelle, die nicht i.S.d. Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, bei der Auswahl eines Betreibers für sein Informationsangebot?
2. Folgt aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 RL 95/46/EG, bei der Datenverarbeitung im Auftrag vorzuschreiben, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen ‚Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichend Gewähr bietet‘, im Umkehrschluss, dass bei anderen Nutzungsverhältnissen, die nicht mit einer Datenverarbeitung im Auftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. e) RL 95/46/EG verbunden sind, keine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl besteht und auch nach nationalem Recht nicht begründet werden kann?
3. Ist in Fällen, in denen ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Mutterkonzern in verschiedenen Mitgliedstaaten rechtlich selbständige Niederlassungen (Tochtergesellschaften) unterhält, nach Art. 4, Art. 28 Abs. 6 RL 95/46/EG die Kontrollstelle eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) zur Ausübung der nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen Befugnisse gegen die im eigenen Hoheitsgebiet gelegene Niederlassung auch dann befugt, wenn diese Niederlassung allein für die Förderung des Verkaufs von Werbung und sonstige Marketingmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Einwohner dieses Mitgliedstaates zuständig ist, während der in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) gelegenen selbständigen Niederlassung (Tochtergesellschaft) nach der konzerninternen Aufgabenverteilung die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im gesamten Gebiet der Europäischen Union und damit auch in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) obliegt, wenn tatsächlich die Entscheidung über die Datenverarbeitung durch den Mutterkonzern getroffen wird?
4. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (hier: Irland) besitzt und eine weitere, rechtlich selbständige Niederlassung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) besteht, die u.a. für den Verkauf von Werbeflächen zuständig ist und deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist, die in diesem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zuständige Kontrollstelle Maßnahmen und Anordnungen zur Durchsetzung des Datenschutzrechts auch gegen die nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung für die Datenverarbeitung nicht verantwortliche weitere Niederlassung (hier: in Deutschland) richten kann oder sind Maßnahmen und Anordnungen dann nur durch die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates (hier: Irland) möglich, in dessen Hoheitsgebiet die konzernintern verantwortliche Stelle ihren Sitz hat?
5. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 und 6 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) eine in ihrem Hoheitsgebiet tätige Person oder Stelle nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG wegen der nicht sorgfältigen Auswahl eines in den Datenverarbeitungsprozess eingebundenen Dritten (hier: Facebook) in Anspruch nimmt, weil dieser Dritte gegen Datenschutzrecht verstoße, die tätig werdende Kontrollbehörde (hier: Deutschland) an die datenschutzrechtliche Beurteilung der Kontrollbehörde des anderen Mitgliedstaates, in dem der für die Datenverarbeitung verantwortliche Dritte seine Niederlassung hat (hier: Irland), in dem Sinne gebunden ist, dass sie keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen darf, oder darf die tätig werdende Kontrollstelle (hier: Deutschland) die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Dritten als Vorfrage des eigenen Tätigwerdens selbständig auf seine Rechtmäßigkeit prüfen?
6. Soweit der tätig werdenden Kontrollstelle (hier: Deutschland) eine selbständige Überprüfung eröffnet ist: Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 2 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass diese Kontrollstelle die ihr nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen wirksamen Einwirkungsbefugnisse gegen eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Person oder Stelle wegen der Mitverantwortung für die Datenschutzverstöße des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten nur und erst dann ausüben darf, wenn sie zuvor die Kontrollstelle dieses anderen Mitgliedstaates (hier: Irland) um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht hat?
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG das Revisionsverfahren ausgesetzt.
BVerwG 1 C 28.14 - Beschluss vom 25. Februar 2016
Vorinstanzen:
OVG Schleswig 4 LB 20/13 - Urteil vom 04. September 2014
VG Schleswig 8 A 14/12 - Urteil vom 09. Oktober 2013
Der EuGH hat entschieden, dass der Sportartikelhersteller die Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke verhindern und damit auch gegen die entsprechende Kennzeichnung von Sportschuhen verbieten kann. Dies gilt auch bei anderer Anzahl und Länge der Streifen, wobei das Bestehen einer Verwechslungsgefahr stets eine Frage des Einzelfalls ist.
Die Pressemitteilung des EuGH:
adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen
2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten links abgebildeten Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten rechts abgebildete Marke:
[Abbildung der von Shoe Branding Europe angemeldete Marke]
[Abbildung der Von adidas entgegengehaltene Marke]
Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.
Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 20162 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts. Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken
bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
Die Pressemitteilung mit Abbildungen der Marken finden Sie hier:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, wenn Ansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung einerseits und einem Wettbewerbsverstoß andererseits in zwei eigenständigen Klagen geltend gemacht werden, obwohl es um den gleichen Sachverhalt und kerngleiche Verletzungshandlungen geht. Bei einem derartigen Vorgehen steht - so das Gericht - regelmäßig die Erzielung möglichst hoher Gebühren im Vordergrund, so dass die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG regelmäßig rechtsmissbräuchlich ist.
Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich entsprechend auch auf die getrennte Verfolgung durch zwei eigenständige Abmahnungen im außergerichtlichen Bereich übertragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dass die Klägerin neben der auf denselben Sachverhalt gestützten Klage aus Markenrecht mit demselben Unterlassungsantrag eine gesonderte Klage gestützt auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs anhängig gemacht hat, stellt einen Fall des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. Danach ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2012, 286 Rdnr. 13 – Falsche Suchrubrik). Ein solches sachfremdes Ziel ist auch das Kostenbelastungsinteresse, also das Interesse des Gläubigers, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine persönlichen und finanziellen Kräfte zu binden. Ein Indiz für das Vorliegen eines Kostenbelastungsinteresses ist es, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall möglich und zumutbar ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 4.13 m.w.N.). Geht der Gläubiger zum Beispiel bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen vor und erhöht er dadurch die Kostenlast erheblich, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ist dies ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch (vgl. BGH GRUR 2010, 454 Rdnr. 10 – Klassenlotterie). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es um die getrennte Verfolgung kerngleicher Verletzungshandlungen geht. Denn die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren, ist ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfalls ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2013, 307 Rdnr. 19 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Nichts anderes kann gelten, wenn – auf denselben Sachverhalt gestützt – Ansprüche aus Markenrecht und unlauterem Wettbewerb geltend gemacht werden. Dass diese Ansprüche nebeneinander bestehen, wie die Klägerin umfangreich ausführt, steht dem nicht entgegen und besagt insbesondere nichts dazu, ob diese Ansprüche auch gesondert geltend gemacht werden können. Schützenswerte Interessen für eine gesonderte Geltendmachung sind vorliegend von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Sie verweist allein darauf, dass ein Mitbewerber, der sich gegen eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG wendet, nicht dieselben Ansprüche hat wie der Inhaber eines Immaterialgüterrechts, weil letzerer anstelle der Erstattung des konkret entstandenen Schadens auch den Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn heraus verlangen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hätte es sogar gereicht, eine Klage anhängig zu machen, diese vorrangig auf die im Rahmen des Schadensersatzes weiter gehenden Ansprüche aus Markenrecht zu stützen und die Ansprüche aus UWG nur hilfsweise geltend zu machen. Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs und eines Unterlassungsanspruchs aufgrund unlauteren Wettbewerbs zwei selbständige Streitgegenstände darstellen, an deren gleichzeitiger Bescheidung der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, war es nicht notwendig zwei getrennte Verfahren einzuleiten. Vielmehr steht es dem Gläubiger in einem solchen Fall auch frei, die verschiedenen Aspekte der Beanstandung ein- und desselben Handlung im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rdnr. 25 – Biomineralwasser). Die Kostenbelastung für den Schuldner ist dann geringer, als wenn die Ansprüche in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden. Dies liegt nicht nur daran, dass aufgrund der im RVG und im GKG vorgesehenen proportionalen Degression die Gebühren eines Verfahrens berechnet nach einem Streitwert von z.B. 200.000,- € geringer sind, als die Summe der Gebühren zweier Verfahren berechnet jeweils nach einem Streitwert von 100.000,- €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zudem eine Zusammenrechnung mehrere Ansprüche nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Vielmehr hat, wenn einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde liegen, keine schematische Erhörung des Streitwerts zu erfolgen, sondern der Streitwert für den ersten Anspruch festzusetzen und für den zweiten Anspruch angemessen zu erhöhen (vgl. BGH BeckRS 2013, 20395). Dass die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Ansprüche ein selbständiges Verfahrensschicksal nehmen würden, zum Beispiel weil in einem Fall eine Beweisaufnahme absehbar war und im anderen nicht, oder weil in nur einem Fall eine Vorlage oder Aussetzung in Betracht kam, war vorliegend nicht zu erwarten. Letzteres wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ob die Klägerin bewusst angestrebt hat, die verschiedenen Klagen in erster Instanz bei unterschiedlichen Spruchkörpern aufgrund deren jeweiliger Spezialzuständigkeit anhängig zu machen und ob an einem solchen Vorgehen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn die Verfahren in der Berufung von demselben Spruchkörper zu entscheiden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine isolierte Beurteilung der verschiedenen Ansprüche war vorliegend nicht möglich. Da kein Grund dafür erkennbar ist, dass der jedem Mitbewerber gewährte lauterkeitsrechtliche Anspruch weiter gehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers, ist nämlich bei der Beurteilung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein gleichzeitig möglicher markenrechtliche Unterlassungsanspruch in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen, (vgl. BGH GRUR 2013, 1161 Rdnr. 64 – Hard Rock Cafe)."
Der BGH hat entschieden, dass keine Pflicht zur Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag besteht. Auch eine Ankreuzoption ist nach Ansicht des BGH ebenfalls zulässig. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Gestaltung in Sparkassenverträgen.
Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.
Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. …
(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …
Das OLG München hat entschieden, dass Videoplattformen wie YouTube regelmäßig nicht als Täter oder Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos haftet. Es kommt lediglich eine Haftung als Störer in Betracht. Diese war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Aus den Entscheidungsgründen:
"a) Die Beklagte ist nicht Täterin dieser Rechtsverletzungen.
aa) Für die Frage der täterschaftlichen Haftung ist ohne Belang, ob eine Haftungsprivilegierung gemäß § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen ist. Durch diese Vorschrift ist die Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt worden; die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten richtet sich jedoch nicht nach dieser Richtlinie, sondern nach nationalem Recht. Aus der Übernahme einer aktiven Rolle, die einem Diensteanbieter eine Kenntnis der verletzende Dienstinhalte betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte und zur Unanwendbarkeit der hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie führt (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 1025 - L'Oreal/eBay Tz. 113, 116), folgt nicht, dass der Anbieter täterschaftlich handelte (vgl. BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II Tz. 30).
Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Musikwerke durch die einstellenden Nutzer des Dienstes der Beklagten - beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.). Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungs-bezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4).
Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für deren Zugänglichmachung ein Diensteanbieter als Täter verantwortlich sein kann, auch solche fremden Informationen, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Bei einem Betreiber eines Internetauftritts ist das der Fall, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Internetauftritt veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen ...cht hat, spricht, dass er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 - Hotelbewertungsportal Tz. 25 m. w. N. im Zusammenhang bereits mit der Täterschaft, nicht erst mit einer Haftungsprivilegierung; vgl. auch BGH GRUR 2016, 209 - Haftung für Hyperlink Tz. 13 m. w. N.).
bb) Danach ist die Beklagte nicht Täterin der ihr von der Klägerin zur Last gelegten Rechtsverletzungen.
(1) Tathandlung ist bei der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG entgegen der Diktion der Klägerin nicht die Übermittlung einer das betreffende Musikwerk enthaltenden Datei; ausreichend ist vielmehr bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet wird, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt - das Werk also tatsächlich übermittelt - worden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 176 - Tauschbörse I Tz. 28 m. w. N. [soweit dort von Hochladen gesprochen wird, ist die Übermittlung an einen abrufenden Nutzer als Folge des öffentlichen Zugänglichmachens gemeint]; vgl. auch EuGH GRUR 2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige Tz. 19; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 22; GRUR 2016, 71 - Ramses Tz. 44).
Im Streitfall wird die Möglichkeit des Abrufs vom einstellenden Nutzer selbst - unter Verwendung der von der Beklagten gestellten technischen Mittel - bewirkt, weil seine Inhalte bereits durch das von ihm vorgenommene Einstellen allgemein abrufbar werden. Wegen dieser hier vorliegenden Verknüpfung von Einstellen der Inhalte durch Hochladen („Upload") und deren Abrufbarkeit hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht darauf abgestellt, dass der Upload durch die einstellenden Nutzer - nicht als solcher, sondern weil damit uno actu auch die Zugänglichmachung erfolgt - die streiterhebliche Nutzungshandlung darstellt. Ob dies bei anderen Fallgestaltungen, in denen das Einstellen (der Upload) nicht automatisch zur Abrufbarkeit führt (vgl. etwa die den BGH-Entscheidungen marions-kochbuch.de [GRUR 2010, 616] und File-Hosting-Dienst [GRUR 2013, 1030] zugrunde liegenden Fälle), ebenso zu sehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
(2) Die Beklagte macht sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich ...chten Inhalte nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernimmt die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr ist jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handelt, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar ... werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren zur Stützung ihrer entgegengesetzten Einschätzung vorgetragenen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.
aaa) Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von den konkreten, durch die einstellenden Nutzer vorgenommenen Verletzungshandlungen hätte, begründete diese Kenntnis noch kein Zu-Eigen-Machen, weil der maßgebliche verständige Durchschnittsnutzer daraus weder die Übernahme einer Verantwortung für die Inhalte noch eine Identifizierung mit diesen herleitet.
bbb) Die Beklagte prüft die Namensangaben der einstellenden Nutzer grundsätzlich nicht nach, so dass Nutzer Inhalte unter einem Pseudonym - im Ergebnis mithin anonym - einstellen können. Das führt indes nicht dazu, dass deshalb der verständige Durchschnittsnutzer die Inhalte der Beklagten zuschriebe. Ob durch die anonyme Nutzungsmöglichkeit ein erheblicher Anreiz für die Begehung rechtswidriger Handlungen geschaffen wird, wie die Klägerin meint, ist für die Frage, ob die Beklagte Täterin ist, ohne Belang. Ob ein solcher Anreiz bei der Frage nach einer Störerhaftung der Beklagten Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, a. a. O., - FileHosting-Dienst Tz. 40), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (s. u. e]).
ccc) Dass sämtliche Videoclips in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert werden, mag einen besonders hohen Wiedererkennungseffekt zur Folge haben. Der abrufende Nutzer erkennt aber allenfalls, dass er sich auf der Seite von ... befindet, oder erinnert sich später daran, dass er den Videoclip dort gesehen hat. Mit der Wahrnehmung von ... als Fundort für einen Videoclip geht indes nicht die zusätzliche Vorstellung einher, dieser werde von ... oder der Beklagten verantwortet.
Auch bei der Einbettung von Videoclips, die bei ... abrufbar sind, in andere Internetauftritte, wird nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte übernehme die Verantwortung für diese. Dass bei einer derartigen Einbettung das ...-Logo zusammen mit den Steuerungselementen für das Abspielen des Clips (Abspiel-/Pausensymbol, verstrichene Zeit, Lautstärke usw.) wiedergegeben wird, versteht der verständige Nutzer lediglich als Angabe des Fundorts, zumal der Nutzer die Möglichkeit hat, durch Anklicken des i-Symbols in der rechten oberen Ecke des Wiedergaberechtecks Angaben zum einstellenden Nutzer zu erhalten (vgl. Anl. K 42s).
Entsprechend wird auch die Wiedergabe des ...-Logos bei der Einbettung in Fernsehsendungen lediglich als Fundortangabe verstanden.
ddd) Die vielfältige Strukturierung der von Nutzern eingestellten Inhalte durch die Beklagte verbessert lediglich deren Erschließung, sei es, dass dadurch die abrufenden Nutzer die von ihnen gesuchten Inhalte auf möglichst einfachem Weg finden, sei es, dass den abrufenden Nutzern erst nahe gebracht wird, dass sie sich auch für Inhalte interessieren könnten, nach denen sie nicht gesucht haben. Das ändert nichts daran, dass die Inhalte vom verständigen Durchschnittsnutzer als von Dritten herrührend und nicht von der Beklagten inhaltlich verantwortet angesehen werden.
So erfolgt die Einordnung der Videoclips nach verschiedenen Schlüsselbegriffen oder Kategorien, etwa Musik, Jazz oder Rock, auf der Grundlage der Angaben des einstellenden Nutzers. Dass die Beklagte den einstellenden Nutzern die Möglichkeit zu derartigen Angaben bietet und diese automatisiert für die Erschließung der Angebotsfülle durch die abrufenden Nutzer verwendet, stellt keine redaktionelle Bearbeitung dar, mit der sich die Beklagte die einzelnen Videoclips zu Eigen machte, sondern erleichtert es lediglich, auf ihrer Plattform Drittinhalte aufzufinden. Das Gleiche gilt für die persönlichen Empfehlungen, die einem Nutzer auf der Grundlage seiner bisherigen Abrufe automatisiert ...cht werden, und die ebenfalls automatisiert erstellten „Künstlerbiografien".
Durch die technischen Möglichkeiten, die Videoclip-Wiedergabe mittels Pausenfunktion anzuhalten, Playlists zu erstellen und Videoclips zum späteren Abspielen vorzumerken oder zu überspringen, erleichtert die Beklagte ebenfalls lediglich dem abrufenden Nutzer den Werkgenuss. Eine redaktionelle Bearbeitung der Inhalte oder eine Identifizierung mit diesen liegt darin nicht.
eee) Dass sich die Beklagte von verschiedenen Seiten Nutzungsrechte hinsichtlich der bei ihr eingestellten Inhalte einräumen lässt, führt ebenfalls nicht dazu, dass sie sich diese Inhalte zu Eigen machte.
Bei den Nutzungsrechten, die sich die Beklagte durch ihre allgemeinen Nutzungsbedingungen von den einstellenden Nutzern einräumen lässt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Inhalte, die von deutschen Nutzern eingestellt werden, weltweit abrufbar sind. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Beklagte Rechte hinsichtlich der Nutzung der Inhalte vermittels ihres Dienstes über das hinaus einräumen lässt, was nach der Rechtslage in Deutschland erforderlich wäre, um auch allen anderen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu genügen. Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte die ihr so eingeräumten Rechte anders als im Zusammenhang mit dem Abruf der Inhalte durch ihren Dienst ausübte. Im Übrigen ist auch nach der Rechtslage in Deutschland für die von der Beklagten angebotenen Vorschaubilder der Videoclips eine Lizenzierung oder ein vergleichbarer Akt des Inhabers der entsprechenden Rechte erforderlich (vgl. BGH GRUR 2012, 602 - Vorschaubilder II Tz. 13 f., 17 f. m. w. N.).
Auch aus den Lizenzvereinbarungen, welche die Beklagte mit anderen Wahrnehmungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern geschlossen hat, kann nicht gefolgert werden, die Beklagte mache die in den Videoclips verwendeten Musikwerke selbst öffentlich zugänglich oder sei jedenfalls der Auffassung, das zu tun. Denn soweit die einstellenden Nutzer nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, ist die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass Unterlassungsansprüche gegen sie - etwa als Störerin geltend - ... werden (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015 - 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Anl. K 107); bewirkt sie eine Lizenzierung solcher Videoclips (letztlich in der Art einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die einstellenden Nutzer), so entzieht sie der Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche die Grundlage.
Auch der mit einzelnen Videoclips verbundene Hinweis auf eine ...-Standard-Lizenz, wie sie sich aus Nr. 10 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ergibt, führt nicht dazu, dass sich die Beklagte die Inhalte, die mit diesem Hinweis versehen sind, zu Eigen machte. Vielmehr wird dadurch lediglich darauf hingewiesen, dass diese Inhalte nicht zur allgemeinen beliebigen Nutzung zur Verfügung stünden, wie dies bei der alternativen Lizenz Creative Com-mons der Fall wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a. a. O., unter B. VI. 2. g. bb. fff. [4] = Rz. 199 bei BeckRS 2015, 14370).
fff) Die Beklagte vermarktet entgegen der Diktion der Klägerin nicht die eingestellten Inhalte unmittelbar, sondern lediglich die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten im Umfeld der Inhalte. Auch soweit Werbebanner unmittelbar in die Videoclips eingeblendet werden, sieht der abrufende Nutzer darin keine inhaltlich Veränderung des Videoclips, sondern lediglich einen gesonderten Werbebeitrag, der über den - der Sache nach unveränderten - Clip gelegt wird.
Die Beklagte profitiert damit zwar bei der Vermarktung davon, dass allein das Interesse an den Videoclips die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten attraktiv macht. Das führt aber nicht dazu, dass der abrufende Nutzer diese Inhalte der Beklagten zuschriebe.
ggg) Die Erstellung von Vorschaubildern der eingestellten Videoclips stellt keine Nutzung der Musikwerke dar, hinsichtlich derer die Klägerin Rechte für sich in Anspruch nimmt. Die Vorschaubilder führen aber auch nicht dazu, dass der verständige Durchschnittsnutzer zu der Auffassung gelangte, die Beklagte übernehme die Verantwortung für die Clips oder identifiziere sich mit diesen. Vielmehr versteht er die Vorschaubilder lediglich als weitere Maßnahme, die ihm die Entscheidung erleichtert, ob er sich den jeweiligen Videoclip (vollständig) ansehen will, und damit als Dienstleistung des Hostproviders, die sich von den gehosteten Inhalten absetzt.
hhh) Dass die Beklagte Videoclips mit beanstandeten Inhalten sperrt, wird vom verständigen Durchschnittsnutzer nicht dahin verstanden, dass die Beklagte alle anderen Videoclips überprüft hätte und sich mit deren Inhalten identifiziere (vgl. auch BGH, a. a. O., - Hotelbewertungsportal Tz. 28 a. E.).
iii) Schließlich sind auch die Erschwerungen bei der Unterbindung von Rechtsverletzungen, die nach dem Vorbringen der Klägerin in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Notice-and-Take-Down-Verfahren auftreten, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die Beklagte übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von Dritten eingestellten Videoclips.
jjj) Auch in der Gesamtschau der von der Klägerin angeführten Umstände kann entgegen deren Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass der verständige Durchschnittsnutzer die Leistungen der Beklagten dahin verstehe, dass die Videoclips, die von den einstellenden Nutzern lediglich „angeliefert" würden, zu einem neuen eigenen, von der Beklagten selbst verantworteten Angebot zusammengefasst würden. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass sich die auf ... abrufbaren Videoclips nicht auf - gar professionelle - Musikvideos beschränken, sondern nahezu alle Lebensbereiche erfassen und von unterschiedlichster Qualität sind; diese - dem maßgeblichen Nutzer bekannte - Vielfalt steht der Annahme entgegen, die Beklagte bearbeite das Angebot an Videoclips redaktionell oder identifiziere sich mit all diesen Inhalten.
(3) Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 - Möbelkatalog Tz. 19; GRUR 2013, 717 - Covermount Tz. 25; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Dieser Grundsatz setzt vielmehr voraus, dass ein Werknutzungstatbestand der §§ 15 ff. UrhG vorliegt, und vermag einen solchen nicht zu ersetzen. Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die - allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris, - Störerhaftung des Accessproviders Tz. 82 m. w. N.).
b) Bei der Klägerin liegt keine mittelbare Täterschaft vor. Diese erforderte zum einen eine von der Beklagten im eigenen Interesse veranlasste Rechtsverletzung und zum anderen die Kontrolle der Beklagten über das Handeln einstellenden Nutzer. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde - wie hier der jeweilige einstellende Nutzer - die Rechtsverletzung seinerseits täterschaftlich begeht (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT Tz. 38 m. w. N.).
c) Die Beklagte ist auch nicht Mittäterin der Rechtsverletzungen. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken; daran fehlt es, wenn der Betreiber einer Internetplattform Dritten die Möglichkeit eröffnet, eigene Inhalte öffentlich zugänglich zu machen (vgl. BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37 m. w. N.).
d) Die Beklagte haftet auch nicht als Gehilfin der einstellenden Nutzer, soweit diese das von der Klägerin wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzen.
aa) Die Haftung als Teilnehmer, insbesondere als Gehilfe, setzt die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus (vgl. BGH, a. a. O., - Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37; a. a. O., - File-Hosting-Dienst Tz. 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt insoweit jedenfalls im Streitfall die generelle Kenntnis der Möglichkeit von Haupttaten im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht.
Zwar kann sich eine Beteiligungshandlung grundsätzlich auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ 2002, 200 Tz. 10). Der Bundesgerichtshof hat in Fällen „neutraler" Handlungen folgende strafrechtlichen Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2409 [2410]). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
bb) Danach hatte die Beklagte die erforderliche Kenntnis von den behaupteten Rechtsverletzungen nicht.
(1) Sie erbringt ihre Unterstützungsleistungen im Rahmen von ... für alle eingestellten Inhalte unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in sich bergen. Es handelt sich dabei um die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt (vgl. BGH GRUR 2009, 841 - Cybersky Tz. 22). Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten, das Angebot der Beklagten zu nutzen, kann nicht die Rede davon sein, dass Beklagte durch die Bereitstellung ihres Dienstes es auf die Förderung erkennbar zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geneigter Nutzer anlege.
(2) Konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen hatte die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht.
(1) Diese Kenntnis wurde auch nicht dadurch vermittelt, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das System Content-ID einsetzt, um jedes einzelne der in ihrem Dienst hochgeladenen Videoclips zu analysieren. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein automatisiertes System geeignet sein könnte, haftungsrechtlich relevante Kenntnisse zu begründen, steht dem System der Beklagten das von der Klägerin wahrgenommene Repertoire nicht als Referenz zur Verfügung, so dass mit ihm eine Überprüfung darauf, ob ein Videoclip ein Musikwerk enthält, dessen Rechte von der Klägerin wahrgenommen werden, nicht möglich ist.
e) Ob die Beklagte - möglicherweise bei Hinzutreten weiterer Umstände - als Störerin angesehen werden kann (vgl. dazu OLG Hamburg, a. a. O.), bedarf im Streitfall keiner Klärung, da ein Störer nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 264 - Hi Hotel II Tz. 36 m. w. N.)."
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Trachtenschuh keinen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießt, wenn dieser nicht speziell beworben und lediglich 1000 mal verkauft wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (ständige Rechtsprechung; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE, Tz. 22). Die Merkmale in ihrer Kombination müssen dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht; es muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt. Dabei schließt die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Schutzes für Modeneuheiten es nicht aus, dass dem Verkehr die besonders originelle Gestaltung eines Modeerzeugnisses als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dient (BGH GRUR 2006, 79 - Jeans I, Tz. 20; GRUR 1998, 477, 478 - Trachtenjanker).
Bei dem von der Klägerin angebotenen Schuh handelt es sich, was die Grundform angeht, um einen klassischen Pumps, der einerseits modern wirkt, weil er mit einer Plateausohle versehen ist, andererseits aber zugleich eine rustikale Note aufweist, weil er mit einem relativ breiten Riemchen versehen ist, das eine Schnalle aufweist, wie sie typischerweise auf Trachtenschuhen zu finden ist. Diese Kombination von klassisch-elegantem Pumps mit Elementen der Trachtenmode verleiht dem Schuh eine besondere Originalität, die geeignet ist, dem Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.
Vergebens verweisen die Beklagten auf einen von A bereits 1955 designten Schuh, der ebenfalls über ein Riemchen verfügt (Schriftsatz vom 29.11.2013, Bl. 213 oben d. A.). Denn dieser Schuh erzeugt, ebenso wie der weiter von den Beklagten in dem Prozess eingeführte Schuh "... mit Pünktchenmuster" (Bl. 214 d. A.) einen völlig anderen Gesamteindruck.
Jedoch setzt der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus, weil ansonsten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann. Zwar ist insoweit eine Verkehrsgeltung nicht erforderlich. Ausreichend, aber erforderlich, ist es, dass das wettbewerbliche eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 600, 602 -Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 - Jeans I, Tz. 35; GRUR 2007, 339 - Stufenleitern, Tz. 39; GRUR 2007, 984 - Gartenliege, Tz. 34; GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse, Tz. 35; GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; Tz. 36).
Dabei folgt der Senat der Argumentation der Klägerin, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht sämtliche Käuferinnen von Trachtenartikeln gehören. Denn es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Käuferin eines "Party-Dirndls" für eine Oktober-Fest-Veranstaltung oder ähnliches sich für einen Trachtenpumps interessiert, der fast 200,-€ kostet. Andererseits weisen die Beklagten überzeugend darauf hin, dass Trachtenmode nicht nur im süddeutschen Raum von Anhängerinnen der bayerischen Trachtenkultur nachgefragt wird, sondern es durchaus auch im übrigen Bundesgebiet Interessentinnen für hochwertige Trachtenmode gibt.
Bezogen auf diesen Verkehrskreis der Interessentinnen für hochwertige Trachtenmode ist der Absatz von 1087 Paar Schuhen in der Zeit vom 27. August 2010 bis zum Kollisionszeitpunkt, das heißt der Markteinführung des Nachahmermodells am 01.04.2013, nicht ausreichend, um den Schluss auf eine gewisse Bekanntheit des klägerischen Erzeugnisses zuzulassen. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage BK 23 vorgelegten Excel-Tabelle erfolgte die Auslieferung der Schuhe ausschließlich an Schuhgeschäfte im süddeutschen Raum. Man kann zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die von ihr an Einzelhändler gelieferten Schuhe im Ladengeschäft, vielleicht in gewissem Umfang auch im Schaufenster ausgestellt waren und zum weit überwiegenden Teil auch abverkauft wurden. Dennoch ist die Zahl von 1087 Paar gelieferten Schuhen über eine Zeitraum von fast 3 Jahren an süddeutsche Einzelhändler zu gering, um, bezogen auf einen sich bundesweit befindlichen angesprochenen Verkehrskreis eine gewisse Bekanntheit zu dokumentieren. Soweit die Klägerin des Weiteren auf einen am ...09.2011 an eine Moderatorin des ... Rundfunks ausgelieferten Schuh in lilafarbener Ausgestaltung abstellt, überzeugt dies nicht. Die Moderatorin hat diesen Schuh nach dem klägerischer Vortrag im Rahmen einer über zweistündigen Aufzeichnung der Sendung "..." am ...09.2011, also zum Auftakt des Oktoberfestes, getragen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuhe der Moderatorin im Zuge dieser Aufzeichnung gezeigt und gar in einer prominenten Art und Weise gezeigt worden wären, die geeignet gewesen wäre, die Bekanntheit des Schuhs zu steigern.
Kataloge hat die Klägerin im fraglichen Zeitraum nur an Fachhändler sowie Messekunden und Vertreter aus Deutschland verteilt, nicht aber an Endkunden, so dass diese Kataloge in die Beurteilung der Bekanntheit nicht einbezogen werden können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Empfänger der Kataloge diese an Endkunden weitergereicht hätten.
Da nicht festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin vertriebenen Pumps über eine für eine vermeidbare Herkunftstäuschung erforderliche gewisse Bekanntheit verfügten, scheiden auch Ansprüche wegen unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des klägerischen Erzeugnisses (§ 4 Nr. 9 b UWG) aus.
Ob jedenfalls bei den Einzelhändlern eine gewisse Verkehrsbekanntheit des Schuhs angenommen werden kann (vgl. allgemein zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung auf den einzelnen Vertriebsstufen BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne, Tz. 15, 44), kann dahinstehen. Denn diese Abnehmer wissen, von wem sie ihre Schuhe beziehen und werden daher allein wegen der Produktähnlichkeit keiner Herkunftstäuschung unterliegen oder den Ruf des einen Schuhs auf den anderen übertragen."
Das LG Berlin hat die Klage zahlreicher Verlage gegen den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch Suchmaschinen-Snippets abgewiesen.
Die Pressemitteilung des LG Berlin:
Landgericht Berlin: Urteil im Kartellrechtsstreit von Presseverlagen gegen Google
Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat heute die Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen. Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der vorgenannten snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presseverlage entgeltpflichtig sein könnte. Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Klägerinnen beträfen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.
Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Kammer führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgeben würden, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.
Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.
Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sog. „win-win-Situation“, da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte. Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung zum Kammergericht möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung der Urteilsgründe.
Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - Aktenzeichen 92 O 5/14 kart
Das LG Köln hat entschieden, dass Eigenmarken vom Anbieter nicht mit einer unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) beworben werden dürfen, sofern sich diese Waren im Alleinvertrieb befinden und der Preis regelmäßig unterschritten wird. Der Verbaucher geht, wenn der beworbene Preis die unverbindliche Preisempfehlung unterschreitet, davon aus, dass es sich um ein günstiges Angebot handelt. Da in der hier entschiedenen Fallkonstellation keine anderen teureren Angebot existieren, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.