OLG Frankfurt
Urteil vom 17.11.2015 11 U 73/11 (Kart)
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Höhe des Schadensersatzes der Abnehmer bei kartellrechtswidrigen Preisen des Herstellers und der dafür notwendigen Ermittlung des hypothetischen Marktpreises befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Senat geht bei der Bestimmung des tatsächlich entrichteten Kartellpreises von folgenden Grundlagen aus:
Ausgangspunkt ist zugunsten der Klägerin der von ihr behauptete sog. Listen-/Rechnungspreis, welcher um alle gewährten Rabatte/Rückvergütungen zu reduzieren ist (unter (1)). Vom Kartellpreis zu eliminieren sind zudem die Frachtkosten (unter (2)) sowie der gewährte Skontoabzug (unter (3)). Da im Ergebnis keine Differenz zu Gunsten der Klägerin verbleibt, kommt es auf den Umstand, dass die Beklagte die Höhe des Durchschnittspreises bestritten und die vorgelegten Unterlagen als verspätet gerügt hat, nicht an.
(1)
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der so genannte Listen-/Rechnungspreis von der Klägerin im Ergebnis nicht gezahlt wurde. Die Klägerin hat zum einen von der Abrechnungsfirma A GmbH sogenannte Rückvergütungen erhalten, die sie sich auf den Listenpreis anrechnen lässt (unter (a)). Der Listenpreis hat sich darüber hinaus jedoch durch weitere Faktoren verringert. Die Klägerin ist unstreitig in den Genuss von Gratislieferungen/Naturalrabatten gekommen; zudem haben die Baustoffhändler ihr teilweise zusätzliche Rabatte gewährt. Diese Positionen hält die Klägerin - mit Ausnahme einer Gratislieferung - im Rahmen ihrer Preisdarlegungen für nicht berücksichtigungsfähig. Wie vom Senat mehrmals im Rahmen der Hinweisbeschlüsse erwähnt (zuletzt Hinweisbeschluss 17.4.2015, Bl. 1021 der Akte), muss sich die Klägerin indes alle preisreduzierenden Faktoren, d.h. auch diese Beträge, anrechnen lassen (unter (b.)).
(a)
Hinsichtlich der so genannten Rückvergütungen legt der Senat die eigenen Angaben der Klägerin, sofern vorhanden, zu Grunde. Im Übrigen ist von einer pauschalen Rückvergütung in Höhe von 20 €/t auszugehen:
Die Rückvergütungen seitens der Abrechnungsstelle A GmbH setzten sich ausweislich des Vortrags der Klägerin sowie der zur Akte gelangten Abrechnungen jedenfalls aus monatlichen Zahlungen (Monatsrabatten) sowie Halbjahreszahlungen (Halbjahresrabatten) zusammen. Die Existenz dieser beiden Rabatt-Arten belegen auch die zur Akte gelangten Preisblätter der Beklagten (Bl. 208-210).
Die eigenen Berechnungen der Klägerin für die Jahre 2000-2001 berücksichtigen ausweislich Anlage K 116 für das Jahr 2000 eine durchschnittliche Rückvergütung in Höhe von 20,4 €/t und für das Jahr 2001 in Höhe von 23,11 €/t. Angaben für das Jahr 1999 fehlen. Der Senat hat insoweit bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 24.4.2012 im Einzelnen ausgeführt, dass sich die Klägerin jedenfalls einen Rabatt in Höhe von pauschal 20 €/t anrechnen lassen muss. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die hier aufzuarbeitenden Vorgänge erhebliche Zeit zurückliegen und das Preissystem der Beklagten für die Klägerin nur aufwändig zu erfassen war. Der im Zivilprozess geltenden Darlegungs- und Beweislast entsprechend gehen jedoch insoweit verbleibende Unsicherheiten zulasten der Klägerin - wie vom Senat im Rahmen der Hinweisbeschlüsse auch im Einzelnen ausgeführt -, so dass in Ermangelung anderweitiger konkreter Angaben für das Jahr 1999 ein pauschaler Abzug von 20 €/t vorzunehmen ist.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, aus den eigenen Angaben der Klägerin ergebe sich, dass teilweise sehr viel höhere Rückvergütungen gewährt worden seien, die bis zu 35 €/t betragen hätten, überzeugt dies nicht. Richtig ist zwar, dass sich aus den eigenen Angaben der Klägerin für das Jahr 2002 Rückvergütungen in einer Größenordnung von bis zu 35 €/t ausweislich Anlage K 116 ergeben. Diese sind jedoch für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht maßgeblich.
(b)
Über diesen Abzug hinaus sind alle weiteren preisreduzierenden Faktoren zu berücksichtigen - worauf die Klägerin mehrfach hingewiesen wurde (Hinweisbeschluss vom 24.4.2012, Bl. 689 der Akte, 17.4.2014, Bl. 1022 der Akte).
Dies bezieht sich zum einen auf die so genannten Baustoffhändlerrabatte, welche in der ganz rechten Spalte des Zementbuchs erwähnt werden:
Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach hat sie - auch bei einer Abwicklung der Käufe über Baustoffhändler/Spediteure - im Ergebnis die Preise gezahlt, die die Beklagte mit ihr ausgehandelt hatte.
Im Rahmen der Ermittlung des tatsächlich entrichteten Preises kommt es nicht auf die formalen Vertragsbeziehungen an, sondern darauf, ob dieser, unmittelbar von der Kartellantin festgesetzte Preis gezahlt wurde. Insoweit führt die Klägerin selbst durchgehend aus, keinerlei eigenständige Preisverhandlungen mit den Baustoffhändlern geführt zu haben (Bl. 914 d.A.). Diese hätten als Empfangsvertreter gehandelt und seien in die "Absatzstruktur" der Beklagten eingebunden worden (Bl. 1283 d.A.). Preisabsprachen hätten allein zwischen ihr und der Beklagten bestanden (Bl. 1296 d.A.) - mit Schreiben vom 8.12.2004 hat sie zudem eine Aufstellung von Gesprächsterminen zwischen der Beklagten und ihr in ihrem Hause erstellt (Bl. 113 der Akte). Wiederholt hat die Klägerin betont, immer unmittelbar mit Mitarbeitern der Beklagten und nicht mit den "pro forma" - so ihr Vortrag - zwischengeschalteten Baustoffhändlern verhandelt zu haben (Bl. 392 der Akte).
Die weiteren zur Akte gelangten Unterlagen sprechen ebenfalls für direkte Einwirkungen der Beklagten auf die von der Klägerin zu entrichtenden Endpreise: Die Beklagte selbst hat Unterlagen eingereicht, die unstreitig von ihr stammen und Preiskalkulationen konkret und individuell für die Klägerin ausweisen (Bl. 208-210). Unstreitig hat die Beklagte zudem die Klägerin unmittelbar über Veränderungen des Preises in Kenntnis gesetzt - entweder durch allgemein an ihre "Geschäftsfreunde" adressierte Briefe oder aber konkret an die Klägerin adressierte Schreiben (Bl. 17, 121, 123, 126, 875 der Akte). Nicht zuletzt spricht die eigene Formulierung der Beklagten (Bl. 900 d.A.), in welcher von Liefermengen der Beklagten an die Klägerin die Rede ist, dafür, dass jedenfalls faktische unmittelbare Beziehungen zwischen den Parteien bestanden.
Ausgehend hiervon wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, im Einzelnen näher darzustellen, dass die sog. Baustoffhändlerrabatte gänzlich unabhängig von dem Preissystem der Beklagten gewährt wurden. Dies ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Klägerin selbst verweist darauf, dass die Baustoffhändler bewusst und gesteuert von der Beklagten zwischengeschaltet worden seien. Soweit diese die Abnahme bestimmter Mengen mit weiteren Rabatten honoriert haben, ist nicht ersichtlich, dass dieser Vorgang nicht mehr im Zusammenhang mit dem von der Klägerin betonten Gesamtkonzept der allein zur Beklagten bestehenden Preisabsprachen steht.
Unstreitig hat die Klägerin zum anderen Gratislieferungen erhalten, die sich bei der Preisgestaltung wie ein Naturalrabatt auswirken. So ergibt sich etwa aus den Anlagen B 7 bis B 9 (Blatt 211- 213), dass in unregelmäßigen Abständen Naturalrabatte bzw. Gratislieferungen unmittelbar an die Klägerin erfolgten. Die Preisblätter der Beklagten enthalten ebenfalls im Rahmen der tabellarischen Auflistung eine gesonderte Spalte für so genannte Naturalrabatte (Bl. 208 bis 210 d. Akte).
Da die Klägerin keine weitere schriftsätzliche Aufbereitung dieser zusätzlichen Rabatte vorgenommen hat, ist deren durchschnittliche Höhe gem. § 287 ZPO zu schätzen:
Hinsichtlich der Baustoffhändlerrabatte kommt als Grundlage der Schätzung allein das sog. Zementbuch in Betracht, dessen rechte Spalte allerdings nicht durchgehend lesbar erscheint. In den Jahren 1999-2001 wurden ihr demnach Beträge zwischen 6,90 und 9,40 DM/t, d.h. 4,70 €/t gutgeschrieben. Die Menge der rabattierten Lieferungen liegt nach stichprobenartiger Prüfung weit unter zehn Prozent des Jahresbezugs.
Konkrete Angaben der Klägerin zum Umfang der Gratislieferungen fehlen ebenfalls. Lediglich die durch Anlage B 9 (Bl. 213) belegte Gratislieferung über 28.38 t vom 24.8.2001 findet im Rahmen der Aufstellung Anlage K 116 Berücksichtigung. Aus Anlage B 8 folgt, dass im Jahr 1992 bereits für einen Zeitraum von drei Monaten (Oktober bis Dezember 1992) eine Gratislieferung gewährt wurde. Die Rechnung Nr. 1485 aus dem Jahr 2000 enthält ebenfalls eine Gratislieferung (Anlagenordner Schriftsatz 12.6.2012).
Berücksichtigt man, dass die Anlage B 9 vom Sommer 2001 stammt, erscheint jedenfalls die Annahme, dass die Klägerin zwei Gratislieferungen a ca. 29 t pro Jahr, d.h. 58 t p.a., erhalten hat, angemessen. Ausgehend von den für das Jahr 1999 und 2000 unstreitig gestellten Bezugsmengen in Höhe von rund 1.163 t erhielt die Klägerin durch die Gratislieferungen im Ergebnis einen Naturalrabatt Höhe von 5% des Gesamtbezugs.
Der Senat geht auf dieser Basis davon aus, dass zur Berücksichtigung dieser weiteren Rabatte überschlägig ein weiterer Abzug von 0,5 €/t angemessen, aber auch ausreichend ist."
Rechtliche Auseinandersetzungen mit Datenschutzbehörden beim Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen nehmen zu. Dabei sind längst nicht alle Forderungen der Datenschutzbehörden berechtigt.
Das VG Saarloius hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit der Videoüberwachung in einer Apotheke und zur Möglichkeit der Einwilligung der Angestellten zur Videoüberwachung von Betriebsräumen befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die streitige Videoüberwachung im Verkaufsraum und am Betäubungsmittelschrank unterfällt den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die im Rahmen einer Videoüberwachung erstellten Bilder und Aufnahmen stellen personenbezogene Daten dar. Unerheblich ist insoweit, dass regelmäßig nur ein geringer Prozentsatz der so gewonnenen Aufnahmen zur tatsächlichen Identifizierung von Personen genutzt wird. Ausreichend für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist es, dass, wie hier, der Zweck der Videoüberwachung ist, die auf den Aufzeichnungen festgehaltenen Personen zu identifizieren, wenn die verantwortliche Stelle (der Kläger) dies für erforderlich hält. Nach §§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr.1, 38 Abs. 5 S. 1 BDSG kann die Beklagte zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG.
Hinsichtlich aller Kameras im Verkaufsraum fehlt es an einer Einwilligung der Betroffenen, der Kunden. Vom Vorliegen einer Einwilligungserklärung kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die betroffenen Personen aufgrund eines Hinweises von der Videoüberwachung Kenntnis haben. Aus der Tatsache, dass der Kläger (mittlerweile) auf die in dem Verkaufsraum stattfindende Videoüberwachung durch Beschilderung an den Eingangstüren zur Apotheke hinweist, kann keine konkludente Einwilligung der Kunden, die dennoch und damit in Kenntnis der Videoüberwachung die Verkaufsräume der Apotheke betreten, abgeleitet werden,
Die Videoüberwachung der Kundeneingänge und des Freiwahlbereichs des Verkaufsraums ist mit § 6 b Abs. 1 BDSG unvereinbar.
Die drei im Verkaufsraum befindlichen Kameras erfassen (nunmehr) ausschließlich Kundeneingänge und den Freiwahlbereich der Apotheke. In diesem werden nicht apothekenpflichtige Waren angeboten, wie sie auch in Drogerien, Reform- oder Sanitätshäusern vorgehalten werden. Bei dem Freiwahlbereich der betroffenen Apotheke handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum. Er steht allen Kunden offen. Die Kameras zeichnen diese auf. Sie werden auch beobachtet, weil sie optisch unter Einsatz technischer Einrichtungen für eine gewisse Dauer erfasst werden und insgesamt die Möglichkeit zur anlassbezogenen oder stichprobenartigen Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen geschaffen ist.
§ 6 b Abs. 1 BDSG erklärt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch – elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur für zulässig, soweit sie
(Nr. 1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
(Nr. 2) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
(Nr. 3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Nach § 6 b Abs. 3 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Abs. 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
§ 6 b Abs. 1 BDSG definiert mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer datenschutzrechtlich zulässigen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und regelt sodann mit § 6 b Abs. 3 BDSG die zulässige Verarbeitung oder Nutzung, wobei inhaltlich die Voraussetzungen nach Abs. 1 wiederholt werden,
Die Videoüberwachung im Verkaufsraum dient der Wahrnehmung des Hausrechts nach § 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG, nicht aber der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zur Wahrnehmung des Hausrechts ist sie jedoch nicht erforderlich.
Die Videoüberwachung der Kundeneingänge und des Freiwahlbereichs durch die Kameras im Verkaufsraum, ist nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt. Zu diesen berechtigten Interessen gehört zwar grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interesse, sofern es objektiv begründbar ist und sich nicht nur an den subjektiven Wünschen und Vorstellungen der verantwortlichen Stelle orientiert. Kommt die Videoüberwachung zum Zweck der Gefahrenabwehr zum Einsatz, wird man regelmäßig eine Wahrnehmung berechtigter Interessen annehmen können. Insoweit ist aber eine konkrete oder zumindest abstrakte Gefährdungslage darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hinsichtlich der konkreten Gefährdungslage liegt die erforderliche objektive Begründbarkeit der Gefährdungslage nur dann vor, wenn sie auf konkrete, einzelfallbezogene Tatsachen gestützt werden kann, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt. Der Kläger kann nicht aufzeigen, welche Arzneimittel und ob überhaupt und wenn ja welche nicht apothekenpflichtigen Waren abhandengekommen sind Sein Hinweis auf Entwendungen in der Apotheke, reicht allein nicht aus. Dabei handelt es sich um einen generellen Verdacht, nicht um einen einzelfallbezogenen Vorfall, welcher eine konkrete Gefährdungslage zu begründen vermag. Die erforderliche Darlegung kann durch die Nennung konkreter Vorfälle erfolgen. Die bloße Behauptung oder die allgemeine Vermutung einer Rechtsverletzung - insbesondere hinsichtlich des Warenbestands des Freiwahlbereichs, den die drei Kameras im Verkaufsraum erfassen - reicht nicht aus und schließt mithin eine Videoüberwachung zur konkreten Gefahrenvorsorge aus.
Der Kläger hat auch keine abstrakte Gefährdungslage dargelegt. Eine abstrakte Gefährdungslage ist dann objektiv begründbar, wenn eine Situation gegeben ist, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist. Insoweit werden weitläufige oder schwer einsehbare Geschäftsräume für Vermögensdelikte als potentiell gefährdet eingestuft werden können. Gleiches gilt für Geschäfte, die in Gegenden hoher Kriminalitätsdichte liegen oder besonders wertvolle Ware verkaufen.
Dafür, dass die Apotheke in einem Gebiet liegt, das bekanntermaßen eine hohe Kriminalitätsdichte aufweist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch kann auf Grundlage des eingereichten Grundrissplans und den zur Akte gereichten Fotos nicht von einer erschwerten Überschaubarkeit des Verkaufsraums ausgegangen werden. Die Verkaufstresen sind so angeordnet, dass der gesamte Verkaufsraum überschaubar ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mehrere Eingänge vorhanden sind. In dem Verkaufsraum halten sich während der Öffnungszeiten der Apotheke, in Abgrenzung zu den Notdienstzeiten, regelmäßig mehrere Mitarbeiter auf, denen eine Überwachung möglich ist. Zwar mag die Apotheke auch im gewissen Maße kurzfristig wertvolle Medikamente lagern. Jedoch wird der Freiwahlbereich dadurch nicht zu einem Ort, an dem regelmäßig besonders wertvolle Waren verkauft werden, wie es etwa bei einem Juwelier der Fall ist.
Die Videoüberwachung im Verkaufsraum kann auch nicht auf das berechtigte Interesse der Verfolgung von Straftaten, das von der Gefahrenabwehr unterschieden wird, gestützt werden. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erfordert mehr als eine allgemeine Zweckbeschreibungen wie „Zur Gefahrenabwehr“ oder „Zur Verfolgung von Straftaten“.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Videoüberwachung durch die drei im Verkaufsraum befindlichen Kameras diene der Wahrnehmung des Hausrechts nach § 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG, ist ihre Erforderlichkeit im streitigen Einzelfall nicht ersichtlich.
Die Wahrnehmung des Hausrechts umfasst die Befugnis, darüber entscheiden zu können und zu dürfen, wer bestimmte Gebäude oder befriedetes Besitztum betreten und darin verweilen darf. Der Hausrechtsinhaber ist berechtigt, die zum Schutz des Objekts, der sich darin aufhaltenden Personen sowie zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Davon ist umfasst, das Recht Störer zu verweisen und ihnen das Betreten für die Zukunft zu untersagen. Erfolgt eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts, kann diese der Verfolgung präventiver Zwecke dienen, sofern Ziel der Maßnahme ist, Personen von der Begehung von Rechtsverstößen innerhalb des vom Hausrecht geschützten Bereichs abzuhalten. Rechtsverstöße können insoweit auch die Verübung von Diebstählen sein. Zugleich kann das Beobachten aber auch repressiven Zwecken dienen. Das ist der Fall, wenn es um die Aufklärung von Straftaten oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche geht,
Das Hausrecht steht dem unmittelbaren Besitzer zu. Auf ein solches Hausrecht kann sich der Kläger als Inhaber der Apotheke grundsätzlich berufen. Er hat ein Interesse daran, die in der Apotheke befindlichen Arzneimittel und die Waren des Freiwahlbereichs zu schützen sowie Personen, die die Apotheke zu unberechtigten Zwecken betreten, aus dieser zu verweisen. Zwar steht noch nicht zweifelsfrei fest, dass der Fehlbestand auf Diebstähle zurückzuführen ist, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der oder die Täter aus dem Kreis der Kunden der Apotheke kommen. Allerdings ist eine dahingehende Ermittlung gerade Zweck des Einsatzes der Kameras. Sie sollen im Hinblick auf ihre repressive Wirkung helfen, etwaige Diebstähle aufzuklären und die Täter zu überführen.
Die Videoüberwachung der Eingänge und des Freiwahlbereichs des Verkaufsraums ist jedoch nicht erforderlich zur Wahrnehmung des Hausrechts durch den Kläger. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG liegt dann vor, wenn das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann und es dafür kein anderes, gleich wirksames, aber hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen weniger einschneidendes Mittel gibt. Die dahingehende Bewertung hat ausgehend von einer objektiven Betrachtungsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu erfolgen,
Die Videoüberwachung ist zur Abschreckung von Straftätern allgemein geeignet. Die offene Überwachung ermöglicht es abschreckend auf potentielle Störer einzuwirken. Unberücksichtigt muss auch dabei bleiben, dass es bislang noch zu keiner Täterüberführung gekommen ist. Eine Maßnahme ist nicht nur dann zu einem bestimmten Zweck geeignet, wenn dieser mit Hilfe der Maßnahme vollständig erreicht werden kann, sondern schon dann, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Zweck zu fördern. Es muss sich nicht um eine optimale Maßnahme zur Zweckerreichung handeln,
Der Kläger hat aber im konkreten Fall keine Tatsachen dargelegt, die es nachvollziehbar machten, dass das festgelegte Ziel mit der Überwachung tatsächlich erreicht werden kann. Er bezweckt die Reduzierung des Fehlbestandes. Er hat es aber unterlassen, den von ihm lediglich in der Summe z. B. mit 44.000,-- EUR vorgetragenen Fehlbestand dezidiert zu erläutern und aufzuschlüsseln. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja in welcher Höhe überhaupt ein Fehlbestand im mit den drei Kameras im Verkaufsraum überwachten Freiwahlbereich, in dem nicht apothekenpflichtige Waren angeboten werden, aufgetreten ist. Entsprechendes gilt für die Arzneimittel, die apothekenpflichtig aber nicht verschreibungspflichtig sind, im Bereich der Sichtwahl des Verkaufsraums, auf die ein Kunde gegebenenfalls Zugriff hätte, während das Personal das rückwärtige Lager aufsucht. Zudem wird dieser Bereich nicht von den Kameras abgebildet. Ist damit nicht ersichtlich, ob überhaupt einem Fehlbestand im Verkaufsraum entgegengewirkt wird, kann die Erforderlichkeit der Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts nicht bejaht werden.
Auf die die Erforderlichkeit voraussetzende, im Rahmen einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte und umfassende Abwägung zwischen der durch die Zwecke der Videoüberwachung bestimmten grundrechtlich geschützten Position des Verwenders der Videotechnik und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beobachteten zur Beantwortung der Frage, ob der Zulässigkeit der Videoüberwachung des Verkaufsraums überwiegende Interessen der Betroffenen - hier der Kunden - entgegenstehen, kommt es danach nicht mehr an.
Das danach im Ermessen der Beklagten stehende Einschreiten gegen den rechtswidrigen Zustand im Verkaufsraum ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte schreite willkürlich nur gegen ihn ein und verschone andere Apotheken, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat zu den vom Kläger bezeichneten Objekten erklärt, ihre Überprüfung habe ergeben, dass kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliege. Daran zu zweifeln besteht kein Anlass. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger unberücksichtigt, dass sich allein durch das Vorhandensein einer Videokamera nicht deren Betrieb belegen lässt, gegenüber dem allein die Beklagte zum Einschreiten befugt ist.
Die offene Videoüberwachung an dem Betäubungsmittelschrank ist hingegen datenschutzrechtlich zulässig, weil die Beschäftigten eingewilligt haben.
Sie ist nicht an § 6 b BDSG zu messen. Diese Vorschrift findet dann keine Anwendung, wenn es um die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen geht, die sich in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen befinden. Um so einen Bereich handelt es sich bei dem Lager der Apotheke, das nur dem Zutritt von Apothekenpersonal offensteht.
Soweit keine Einwilligung vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung in diesen Bereichen daher nach § 32 BDSG. Im konkreten Fall liegen dessen Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Gemäß § 32 Abs. 1 BGSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
Zur Aufdeckung von Straftaten erlaubt § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG den Einsatz von datenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen, wozu auch die Videoüberwachung gehört, nicht allein zu präventiven Zwecken. Immer erforderlich sind tatsächliche Verdachtsmomente. Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Der Kläger konnte nicht dartun, warum gerade Anhaltspunkte gegen Mitarbeiter bestehen sollten. Anfänglich hat er die Nutzen der Videokameras vielmehr mit einem grundsätzlichen Verdacht nur gegen Kunden und nicht gegen Betriebsangehörige begründet. Mittlerweile bringt er auch einen Verdacht gegen Mitarbeiter vor. Es fehlen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von dem Fehlbestand bestimmte Medikamente, die in dem Betäubungsmittelschrank aufbewahrt werden, betroffen sind. Des Weiteren ist die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank auch nicht erforderlich. Das wäre sie nur dann, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks gäbe. Dies ist wiederum einzelfallabhängig. Das Verschließen des Betäubungsmittelschranks und das Führen von Entnahme- und Kontrolllisten ermöglicht effektiv, den Zugriff auf den Betäubungsmittelschrank zu kontrollieren, ist aber im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer das weniger einschneidende Mittel. Demgegenüber sind kurzzeitige Verzögerungen, auch wenn sie sich auf den Kundenstamm auswirken sollten, hinzunehmen.
Auch wenn die verdachtsunabhängige Ermittlung bzw. präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG unterfielen bzw. auf § 28 BDSG - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke - gestützt werden könnten, verlangt das Bundesdatenschutzgesetz stets die Erforderlichkeit der konkreten Maßnahme. Daran mangelt es in jedem Fall, weil ein regelmäßiges Verschließen des Betäubungsmittelschranks und das Führen von Entnahme- und Kontrolllisten das weniger einschneidende und zumutbare Mittel zur Verhinderung von Straftaten ist.
Es liegt jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
entsprechend VG Berlin, Urteil vom 24.05.2011 - 1 K 133.10 -, juris,
eine Einwilligung aller Beschäftigten vor.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind. Dies stellt § 1 Abs. 1 BDSG ausdrücklich klar. Nur wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, beurteilt sich die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des Bundesdatenschutzgesetzes danach, ob eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt,
vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, juris, Rz. 69 zu § 32 BDSG.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden", wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO, entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Die zu § 4a BDSG formulierte Gegenauffassung (Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach § 32 BDSG Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 32 BDSG sogar einwilligungsfrei. Löste die Verweigerung einer außerhalb von § 32 BDSG erforderlichen schriftlichen Einwilligung Benachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus § 241 Abs. 2 und § 612a BGB dar, der zum Schadensersatz nach §§ 282, 280 Abs. 1 BGB verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten - soweit erforderlich - zuzustimmen, besteht nicht,
Eine Einwilligung in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist im Arbeitsverhältnis überhaupt zulässig. Der Einwand, Arbeitnehmer könnten aufgrund des Machtungleichgewichts nicht i.S.v. § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG frei entscheiden und damit einwilligen, steht der Einwilligung nicht allgemein entgegen. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hinweisen, also auf den konkreten Kontrollzweck (Grundsatz der informierten Einwilligung). Unwirksam ist beispielsweise die für eine noch nicht konkretisierte Vielzahl von Fällen - und in der betrieblichen Praxis oft vorzufindende - Pauschaleinwilligung im Arbeitsvertrag. Eine Einwilligung bedarf der Schriftform und kann zudem jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Daher ist sie als sichere Rechtsgrundlage für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und damit die Überwachung (z.B. die Einsichtnahme in einen E-Mail-Account oder bei Torkontrollen) eher ungeeignet,
so Grimm, Überwachung im Arbeitsverhältnis: Von Befragungen bis zur GPS-Ortung – wie viel Kontrolle ist erlaubt?, jM 2016, 17.
Durch die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank wird auch nicht in so schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten des Klägers eingegriffen, dass deren Einwilligung mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre. Wie hinsichtlich der punktuellen Videoüberwachung der Schleuse, deren Betrieb die Beklagte nicht untersagte, besteht auch hinsichtlich des Betäubungsmittelschranks eine generelle Ausweichmöglichkeit der Beschäftigten vor Videoüberwachung, so dass von einem ständigen Überwachungsdruck der Arbeitnehmer, nicht gesprochen werden kann. Der Arbeitnehmer kann die Videoüberwachung vermeiden oder ihr dadurch entgehen, dass er den beobachteten Bereich verlässt. Er muss nicht davon ausgehen, seine Tätigkeit werde ununterbrochen beobachtet und kontrolliert,
Seitens der Beschäftigten wurde im Verwaltungsverfahren eine Einwilligung nicht wirksam erklärt. Die dem klägerischen Schreiben vom 12.12.2013 beigefügte Unterschriftenliste unter dem alleinigen Satz - „Mir ist bekannt, dass in der S.-Apotheke 5 Überwachungskameras aufgestellt sind und ich erkläre mich damit einverstanden.“ - genügt offensichtlich auf keinen Fall den Anforderungen des § 4 a Abs. 1 BDSG.
Danach ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
Die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten 18 einzelnen Einwilligungserklärungen der Beschäftigten genügen formal den Anforderungen des § 4 a Abs. 1 BDSG.
Die Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Von einer generell bestehenden Unfreiwilligkeit kann in einem Arbeitsverhältnis nicht ausgegangen werden. Das Gesetz selbst schließt die Erteilung einer Einwilligung im Arbeitsverhältnis nicht aus. Eine solche kann daher nur angenommen werden, wenn die Entscheidung über die Erteilung derselben aufgrund der bestehenden Abhängigkeit vom Arbeitgeber nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit geprägt ist. Auch in einem Verhältnis des Machtungleichgewichts muss die Selbstbestimmung nicht unbedingt ausgeschlossen sein. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall die Einwilligung nicht ohne Zwang abgegeben hat. Als Indiz für einen zusätzlichen Druck kann der Zwang zur Unterschrift auf einer gemeinsamen Erklärung angesehen werden. So wird ein gewisser Gruppenzwang zwischen den Arbeitnehmern erzeugt und setzt diejenigen, die eigentlich nicht unterschreiben wollen, unter Zwang. Werden dann, wie im Laufe des Verfahrens hier geschehen, Einzelerklärungen jedes einzelnen Arbeitnehmers nachgereicht, kann der ursprünglich generierte Gruppenzwang damit fortgesetzt werden. Weiter muss für die Einwilligenden klar zu erkennen gewesen sein, unter welchen Bedingungen sie sich mit der Verarbeitung welcher Daten einverstanden erklärt haben.
Bestehen Zweifel an den Tatsachen der Freiwilligkeit der Einwilligung bzw. des Genügens der Hinweispflicht können diese durch die Einvernahme der Betroffenen geklärt werden. So bestand Anlass, das Bestehen von Zweifeln hinsichtlich der Einwilligungserklärung Bl. 79 der Gerichtsakte zu prüfen, weil in dieser der Text über der Unterschrift mit zwei Fragezeichen am Rand versehen ist. Diese lassen es jedoch offen, ob die Zeichen vor der Unterzeichnung gesetzt wurden und dem damit bekundeten Aufklärungsbedarf vor dem Unterschreiben genügt wurde, bzw. die Bedingungen für das Einverständnis nicht bekannt waren. Bei dieser Sachlage sah der Einzelrichter keine Veranlassung zur Beweiserhebung von Amts wegen. Auf den dahingehenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung wurden Beweisanträge nicht gestellt. Damit ist das Einverständnis der Beschäftigten nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass nicht alle Beschäftigten ihr Einverständnis erklärt hätten, bestehen nicht. Der sich für den Rechtstreit nicht stellenden Frage, in welcher Weise neu hinzukommende Beschäftigte jeweils ihre Einwilligung erteilen, ist nicht nachzugehen.
Ist somit die Videoüberwachung am Betäubungsmittelschrank zulässig, erweist sich die diesbezügliche Anordnung als rechtswidrig, was auch die dahingehende Androhung und aufschiebende bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes erfasst."
BGH
Beschluss vom 01.03.2016 VI ZR 49/15
ZPO § 531 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der BGH hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Textilien in einem Werbeprospekt keine Textilkennzeichnung erforderlich ist, wenn im Prospekt keine direkte Bestellmöglichkeit enthalten ist. Nach Ansicht des BGH liegt in einem solchen Fall keine "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung vor.
Das Bundeskartellamt hat gegen den DFB ein Verfahren wegen des Verkaufs der Fußball-EM Tickets eingeleitet. Der DFB hat den Erwerb der Karten an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fan-Club gekoppelt.
Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt bestätigt Verfahrenseinleitung zum Ticketverkauf für die Fußball-Europameisterschaft
Der Deutsche Fußball Bund (DFB) hat bei dem Verkauf der Tickets für die Spiele der deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-Europameisterschaft 2016 den Ticketerwerb an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fan-Club Nationalmannschaft gekoppelt. Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfragen, dass es ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, um diese Praxis zu überprüfen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der Erwerb von Tickets für die Europameisterschaft 2016 ist für Fußballfans ohnehin schwierig, da nicht jeder Antragsteller auch ein Ticket bekommen wird. Wenn zusätzlich die Möglichkeit des Ticketerwerbs an eine kostenpflichtige Fan-Club-Mitgliedschaft gekoppelt wird, dann wird nicht nur der insgesamt zu zahlende Preis für Tickets erhöht, sondern es fällt auch im Falle einer erfolglosen Ticketbeantragung die Mitgliedschaftsgebühr an. Eine derartige Kopplung könnte einen Ausbeutungsmissbrauch darstellen.“
Die Fußball-Europameisterschaft der UEFA findet im Sommer 2016 in Frankreich statt und wird von der Euro 2016 SAS, einem Gemeinschaftsunternehmen der UEFA und des Französischen Fußballverbands Fédération Française de Football (FFF), ausgerichtet. Für das nationale Ticketkontingent nach der Gruppenauslosung hat dabei der DFB eine Kombination der Tickets mit der nachgewiesenen Mitgliedschaft im Fan-Club Nationalmannschaft festgelegt. 19 von 24 Teilnehmerländern haben hingegen lediglich die Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz als Voraussetzung für den Ticketerwerb für Spiele der jeweiligen Nationalmannschaften festgelegt.
a) Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an.
b) Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 22).
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 210/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Marburg
Das LG Hamburg hat wie erwartet entschieden, dass der Einsatz von Analyse-Software wie Google-Analytics ohne ausreichenden Datenschutzhinweis einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt und in diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen. Den Streitwert hat das Gericht auf 20.000 EURO festgesetzt.
Das LG Wuppertal hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung für ein Produkt mit einer DIN-Norm / DIN EN-Norm, die für eine andere Produktart gilt, wettbewerbswidrig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Vertrieb der Werkzeuge an die von ihr belieferten Händler und dessen Vorbereitung stellen eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar. Dass die Antragsgegnerin die Kennzeichnung der Werkzeuge, etwa in ihrem Katalog, nicht besonders bewirbt, ist unerheblich. Ebenso das Verhalten der von ihr belieferten Händler, die die Antragsgegnerin allein als Unterlassungsschuldner sieht, deren Verhalten aber tatsächlich unabhängig von dem der Antragsgegnerin zu beurteilen ist.
Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angebrachte EN Kennzeichnung der Werkzeuge ist eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Mindestens den Fachkreisen, für die die Werkzeuge bestimmt sind, ist bekannt, dass DIN-Normen Festlegungen anerkannter Maße und Regeln der Technik durch ein (für die Fachwelt repräsentatives) Gremium enthalten und ihre Nennung daher eine sachliche Aussage über die Ware bedeutet, auf die sie sich bezieht (so BGH GRUR 1985, 973 – DIN 2093, zu § 3 UWG a.F.). Das gilt in gleicher Weise für die vorliegende EN Kennzeichnung.
Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht.
Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird. Im Übrigen kann die Kammer das aber auch hinsichtlich der angesprochenen Fachhändler beurteilen, weil der mitwirkende Handelsrichter als solcher tätig ist."
EuG
Urteil vom 16.03.2016 T‑100/15
Dextro Energy GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission
Das EuG hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben, die den Verzehr von Zucker bzw. Glucose fördern, nicht zugelassen werden können. Das EuG hat damit die entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt. Dabei ist nicht entscheidend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar ist.
Der Hersteller des Produkts Dextro Energy hatte die Genehmigung folgender gesundheitsbezogener Daten beantragt:
„Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“
„Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“
„Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“
Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
"Die Kommission hat fehlerfrei festgestellt, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft.
Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.
Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“
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Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab.
Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde
die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angabe abgesehen werden sollte. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, das Champignons mit dem Zusatz "Ursprung Deutschland" beworben werden dürfen, wenn die Aufzucht im Ausland (hier: Niederlande) stattfindet, die Ernte aber nach Transport nach Deutschland in Deutschland stattfindet.
Die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 hatte erstmals einen Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung gesetzlich verankert. Außerdem hatte der Gesetzgeber das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln geschaffen. Entscheidungen der Gerichte haben seitdem das Recht der Kreativen auf
angemessene Vergütung konkretisiert; auch sind einige gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt worden. Nach wie vor bestehen aber insbesondere die folgenden Defizite:
– Eine gestörte Vertragsparität führt dazu, dass sich Kreative in vielen Fällen noch immer auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben („Total Buy-Outs“)
.
– Den Kreativen fehlt nach wie vor oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott („Blacklisting“).
Im Ergebnis führen diese Defizite teilweise zu unangemessen niedrigen Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler. Dem ist durch eine Stärkung der Vertragsparität zu begegnen: Es geht um die faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung von kreativen Leistungen, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen.
B. Lösung
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird wie folgt geändert:
– Gestärkt wird zum einen die individualrechtliche Stellung der Kreativen: Das reformierte Recht betont den Grundsatz der angemessenen Vergütung für jede Nutzung (§ 32 Absatz 2 UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E)) und gibt einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung (§ 32d UrhG-E). Der Urheber, der gegen eine pauschale Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, kann sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig verwerten. Seinem Vertragspartner verbleibt ein einfaches Nutzungsrecht, um seine Verwertung fortsetzen
zu können (§ 40a UrhG-E). Soweit tarifvertraglich oder im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Regelungen getroffen werden, kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen im Individualvertrag abgewichen werden.
– Zugleich wird das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln reformiert: Wer als Werknutzer selbst gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt hat oder Mitglied eines Verbands ist, der sich entsprechend verpflichtet hat, kann bei Verstößen gegen diese Regeln von den Vertragsparteien der einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 36b UrhG-E). Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wird gestrafft (§§ 36, 36a UrhG-E).
– Weitere Rechtsänderungen im Interesse der Urheber und ausübenden Künstler flankieren die zuvor skizzierten Schwerpunkte der Reform. "
Das OLG Hamm hat den Ex-Vorstand einer Krankenversicherung zur Zahlung von 4,6 Mio EURO Schadensersatz verurteilt. Dieser hatte zu Lasten der Versicherung bedarfswidrig Büroflächen von 4000 qm in Dortmund angemietet.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Ex-Vorstand zu ca. 4,6 Mio. Euro Schadensersatz verurteilt
Der ehemalige Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung aus Dortmund schuldet der Versicherung ca. 4,6 Mio. Euro Schadensersatz. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum (Az.: 3 O 430/12 LG Bochum) heute entschieden.
Der beklagte Vorstand habe, so der Senat, die Pflichten seines Dienstvertrages mit der klagenden Krankenversicherung schuldhaft verletzt, indem er im Jahre 2009 für den Bürobetrieb der Krankenversicherung bedarfswidrig ca. 4000 m² Büro-und Nebenflächen sowie weitere Terrassen-, Archiv und Lagerflächen im Dortmunder U anmietete. Hierdurch sei der Krankenversicherung in den Jahren 2011 bis zum 31.03.2015 ein Mietschaden in genannter Höhe entstanden, den der
Beklagte zu ersetzen habe. Der Senat hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte der Versicherung auch einen weiteren Schaden aus der pflichtwidrigen Anmietung auszugleichen hat. Nach der Entscheidung des Senats hat der Beklagte zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2016 (Az.: 27 U 36/15 OLG Hamm), nicht rechtskräftig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Pressemitteilung des BVerwG:
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entsprechend dem jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat festgesetzt. Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dient es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge legt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden.
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folgt zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte.
Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten.
Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen.
BVerwG
Urteile vom 16.03.2016
6 C 65.14
6 C 66.14
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass der Schutz personenbezogener Daten von Bundestagsabgeordneten einem pressrechtlichen Auskunftsanspruch vorgehen kann. Vorliegend ging es um Anschaffungen von hochwertigen Produkten für die Büroausstattung aus der Sachmittelpauschale.
Die Pressemitteilung des BVerwG:
"Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12 000 € jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren BVerwG 6 C 65.14). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren BVerwG 6 C 66.14). Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundestagsabgeordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn - namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben - konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.
BVerwG 6 C 65.14 - Urteil vom 16. März 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 34.10 - Urteil vom 07. Juni 2012
VG Berlin 2 K 35.10 - Urteil vom 11. November 2010
BVerwG 6 C 66.14 - Urteil vom 16. März 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 40.11 - Urteil vom 07. Juni 2012
VG Berlin 2 K 178.10 - Urteil vom 01. September 2011