OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.04.2016
11 U 96/14 (Kart)
Ob bei Luxuswaren bzw. sogenannten Prestigewaren im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems der Handel bei eBay, Amazon und anderen Internetplattformen untersagt werden darf, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat diesen Themenkomplex nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Tenor des Beschlusses:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art.
267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1) Können selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, einen mit Art.
101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen ?
2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird:
Kann es einen mit Art.
101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers verfehlt werden ?
3) Ist Art. 4 lit b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers darstellt ?
4) Ist Art. 4 lit c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt ?
Den Volltext der Entscheidung finden Sie
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