LG Karlsruhe: Ingame-Käufe - Beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht - Verzicht nach Belehrung möglich
LG Karlsruhe
Urteil vom 25.5.2016
18 O 7/16
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass beim beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld grundsätzlich die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gelten und ein Widerrufsrecht besteht. Dieses kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen Verbraucher zunächst per Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden. Erst dann kann dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach § 356 Abs. 5 BGB auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.
§ 356 Abs. 5 BGB:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Aus den Entscheidungsgründen:
§ 356 Abs. 5 BGB regelt das Erlöschen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten. Ein Recht kann aber nur Erlöschen, wenn es vorher bestanden hat. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht entsteht, hier also mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Verbrauchers auf das Angebot der Beklagten zum Kauf von „NosTalern“. Dann kann aber nicht gleichzeitig mit einer Erklärung der Vertrag zustande kommen und das Widerrufsrecht erlöschen, sondern es ist eine zeitlich spätere gesonderte Erklärung des Verbrauchers über die Bestätigung der Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts i.S. von § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erforderlich (ebenso: Erman/Koch, BGB, 14. Aufl., § 356 Rn. 17; Buchmann, Kommunikation & Recht 2014, 621, 624).
bb.
Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Beurteilung vermögen nicht zu überzeugen.
(1) Der Wortlaut des § 356 Abs. 5 BGB regelt - wie erwähnt - das Erlöschen des Widerrufsrechts und zwar mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer, also zeitlich nach dem Vertragsschluss. Auch in § 356 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wird darauf abgestellt, dass die Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufsrechts beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Gesetzgeber von einer zunächst begonnen Widerrufsfrist ausgeht und der Verbraucher durch seine ausdrückliche Zustimmung sein bestehendes Widerrufsrecht verliert.
Zu einer abweichenden Beurteilung gelangt man auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung. Art. 16 m) der Verbraucherrechte-Richtlinie bestimmt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert und Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie spricht davon, dass der Verbraucher für derartige Verträge ein Widerrufsrecht haben sollte, es sei den er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Damit wird aber in der Richtlinie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass zunächst ein Widerrufsrecht bestehen muss und die Erklärung über den Vertragsabschluss und den Verlust des Widerrufsrechts nicht zusammenfallen können.
(2) Nicht zu überzeugen vermag die weitere Begründung der Beklagten, dass das Erfordernis einer Zustimmung nach Vertragsabschluss nicht im Sinne des Verbrauchers wäre. § 356 Abs. 5 BGB soll zumindest auch dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen dienen. Durch die zwei Stufen - zunächst Vertragsabschluss und dann Zustimmung - wird die Vorschrift diesem Zweck gerecht (ebenso: Eman/Koch a.a.O.). Der Verbraucher ist keiner erhöhten Drucksituation ausgesetzt, jedenfalls keiner, die sich von sonstigen Fernabsatzverträgen, unterscheidet. Indem er durch eine gesonderte Erklärung bestätigen muss, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wird er vielmehr vor Übereilung bewahrt, die in einem laufenden Online-Spiel durchaus naheliegt, wenn anders in diesem Moment ein höherer Spielelevel oder eine besondere Spielaktion oder -ausstattung nicht erreicht werden kann.
(3) Auch die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB spricht nicht für die rechtliche Beurteilung der Beklagten. Zwar kann nach dieser Fälligkeitsvorschrift der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen ergibt. Es obliegt daher den Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, dass die Beklagte vor Ablauf des Widerrufsrechts nicht leisten muss, falls der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht verzichtet, soweit man dies, was nach Auffassung des Gerichts naheliegt, nicht ohnehin aus den Umständen entnehmen muss (vgl. auch: Spindler/Schuster a.a.O. Rn.53).
(4) Die von der Beklagten zitierten Literaturstellen führen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder Fritsche (Münchener Kommentar, BGB, 7.Aufl., § 356 Rn. 37) noch Schütz/Gostomzyk (MMR 2007, 7, 11) befassen sich mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass Vertragsabschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine Erklärung des Verbrauchers herbeigeführt werden und damit die Widerrufsfrist gar nicht in Lauf gesetzt wurde. Vielmehr erläutert Fritsche, dass maßgeblich der Beginn der Ausführung des Vertrages durch den Unternehmer ist, also der Beginn der Übermittlung von Daten (Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 43), so dass auch er kein Erlöschen des Widerrufsrechts bereits durch die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers annimmt.
d. Da bereits aus den genannten zeitlichen Gründen der Hinweis der Beklagten unzutreffend und damit irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist, kommt es auf die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob aus sonstigen Gründen eine gesonderte ausdrückliche Erklärung über die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist, nicht an.
3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegt ebenfalls vor, denn es ist bereits zu einer Wettbewerbsverletzung seitens der Beklagten gekommen ist und sie sich zu Unrecht geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
4. Die Klage ist insgesamt begründet, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Der hinter dem Fragezeichen hinterlegte Text erläutert das Erlöschen des Widerrufs und bezieht sich auf den Text des Buttons „Jetzt kaufen“. Dieser ist unzutreffend und damit irreführend, so dass hiervon auch der Erläuterungstext betroffen ist.
Urteil vom 25.5.2016
18 O 7/16
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass beim beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld grundsätzlich die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gelten und ein Widerrufsrecht besteht. Dieses kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen Verbraucher zunächst per Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden. Erst dann kann dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach § 356 Abs. 5 BGB auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.
§ 356 Abs. 5 BGB:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Aus den Entscheidungsgründen:
§ 356 Abs. 5 BGB regelt das Erlöschen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten. Ein Recht kann aber nur Erlöschen, wenn es vorher bestanden hat. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht entsteht, hier also mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Verbrauchers auf das Angebot der Beklagten zum Kauf von „NosTalern“. Dann kann aber nicht gleichzeitig mit einer Erklärung der Vertrag zustande kommen und das Widerrufsrecht erlöschen, sondern es ist eine zeitlich spätere gesonderte Erklärung des Verbrauchers über die Bestätigung der Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts i.S. von § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erforderlich (ebenso: Erman/Koch, BGB, 14. Aufl., § 356 Rn. 17; Buchmann, Kommunikation & Recht 2014, 621, 624).
bb.
Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Beurteilung vermögen nicht zu überzeugen.
(1) Der Wortlaut des § 356 Abs. 5 BGB regelt - wie erwähnt - das Erlöschen des Widerrufsrechts und zwar mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer, also zeitlich nach dem Vertragsschluss. Auch in § 356 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wird darauf abgestellt, dass die Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufsrechts beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Gesetzgeber von einer zunächst begonnen Widerrufsfrist ausgeht und der Verbraucher durch seine ausdrückliche Zustimmung sein bestehendes Widerrufsrecht verliert.
Zu einer abweichenden Beurteilung gelangt man auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung. Art. 16 m) der Verbraucherrechte-Richtlinie bestimmt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert und Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie spricht davon, dass der Verbraucher für derartige Verträge ein Widerrufsrecht haben sollte, es sei den er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Damit wird aber in der Richtlinie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass zunächst ein Widerrufsrecht bestehen muss und die Erklärung über den Vertragsabschluss und den Verlust des Widerrufsrechts nicht zusammenfallen können.
(2) Nicht zu überzeugen vermag die weitere Begründung der Beklagten, dass das Erfordernis einer Zustimmung nach Vertragsabschluss nicht im Sinne des Verbrauchers wäre. § 356 Abs. 5 BGB soll zumindest auch dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen dienen. Durch die zwei Stufen - zunächst Vertragsabschluss und dann Zustimmung - wird die Vorschrift diesem Zweck gerecht (ebenso: Eman/Koch a.a.O.). Der Verbraucher ist keiner erhöhten Drucksituation ausgesetzt, jedenfalls keiner, die sich von sonstigen Fernabsatzverträgen, unterscheidet. Indem er durch eine gesonderte Erklärung bestätigen muss, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wird er vielmehr vor Übereilung bewahrt, die in einem laufenden Online-Spiel durchaus naheliegt, wenn anders in diesem Moment ein höherer Spielelevel oder eine besondere Spielaktion oder -ausstattung nicht erreicht werden kann.
(3) Auch die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB spricht nicht für die rechtliche Beurteilung der Beklagten. Zwar kann nach dieser Fälligkeitsvorschrift der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen ergibt. Es obliegt daher den Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, dass die Beklagte vor Ablauf des Widerrufsrechts nicht leisten muss, falls der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht verzichtet, soweit man dies, was nach Auffassung des Gerichts naheliegt, nicht ohnehin aus den Umständen entnehmen muss (vgl. auch: Spindler/Schuster a.a.O. Rn.53).
(4) Die von der Beklagten zitierten Literaturstellen führen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder Fritsche (Münchener Kommentar, BGB, 7.Aufl., § 356 Rn. 37) noch Schütz/Gostomzyk (MMR 2007, 7, 11) befassen sich mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass Vertragsabschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine Erklärung des Verbrauchers herbeigeführt werden und damit die Widerrufsfrist gar nicht in Lauf gesetzt wurde. Vielmehr erläutert Fritsche, dass maßgeblich der Beginn der Ausführung des Vertrages durch den Unternehmer ist, also der Beginn der Übermittlung von Daten (Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 43), so dass auch er kein Erlöschen des Widerrufsrechts bereits durch die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers annimmt.
d. Da bereits aus den genannten zeitlichen Gründen der Hinweis der Beklagten unzutreffend und damit irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist, kommt es auf die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob aus sonstigen Gründen eine gesonderte ausdrückliche Erklärung über die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist, nicht an.
3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegt ebenfalls vor, denn es ist bereits zu einer Wettbewerbsverletzung seitens der Beklagten gekommen ist und sie sich zu Unrecht geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
4. Die Klage ist insgesamt begründet, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Der hinter dem Fragezeichen hinterlegte Text erläutert das Erlöschen des Widerrufs und bezieht sich auf den Text des Buttons „Jetzt kaufen“. Dieser ist unzutreffend und damit irreführend, so dass hiervon auch der Erläuterungstext betroffen ist.