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BGH: Fußballverein hat Schadensersatzanspruch gegen Randalierer im Fußballstadion auf Erstattung einer verhängten Verbandsstrafe - hier: Zünden eines Knallkörpers

BGH
Urteil vom 22.09.2016
VII ZR 14/16


Der BGH hat entschieden, dass ein Fußballverein Schadensersatzansprüche gegen Randalierer im Fußballstadion auf Erstattung einer verhängten Verbandsstrafe hat. Vorliegend ging es um das Zünden eines Knallkörpers. Da derartige Fallkonstellationen leider zur Tagesordnung gehören, dürften Schadensersatzforderungen nach dieser höchstrichterlichen Klärung zukünftig häufig Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden
eines Knallkörpers im Fußballstadion

Der VII. Zivilsenat hat die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014.

Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.

Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.

Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14

OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15



LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für Augenlaserbehandlung zum Festpreis per Gutschein und reißerische Bezeichnung als "Deal"

LG Dortmund
Urteil vom 21.04.2016
16 O 61/15


Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung für eine Augenlaserbehandlung vorliegt, wenn diese zum Festpreis per Gutschein angeboten und zudem reißerisch als "Deal" bezeichnet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der gerügten Werbung folgt aus § 4 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.

Die Internetanzeige enthält jedenfalls irreführende Angaben über den Preis der Laserbehandlung und ist daher geeignet, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessenen und unsachlichen Einfluss zu nehmen.

Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der die Internetseite in Augenschein nimmt, geht davon aus, für den Gutschein die gesamte Augenlaserbehandlung zu erhalten. Dies folgt daraus, dass zu Beginn des Angebots unter der Überschrift „Deal“ sämtliche Leistungen, die mit einer Augenlaserbehandlung im Zusammenhang stehen, beginnend mit dem Vorgespräch und die Voruntersuchung über die eigentliche Behandlung bis hin zur Nachsorge nebst erforderlicher Medikamente, aufgeführt werden. Durch die Überschrift „Der Deal“ wird hierbei der Eindruck unterstützt, durch das Geschäft (den „Deal“), nämlich den Erwerb des Gutscheins, werde der Erwerber einen Anspruch auf sämtliche dort genannten Leistungen erlangen. Dieser Eindruck wird noch durch die Wahl eines Schwellenpreises von 1.699,00 € verstärkt. Im täglichen Geschäftsleben werden für derartige, nicht gerundete Preise regelmäßig vollständige Leistungen angeboten, während bei An- oder Teilzahlungen in der Regel eher Zahlungen in gerundeten Beträgen zu erbringen sind. Die Anzeige vermittelt daher dem durchschnittlich vorinformierten, adäquat aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, die komplette Laserkorrektur für einen Preis von 1.699,00 € zu erhalten.

Dieser Eindruck wird darüber hinaus durch die Zweckerwartung des Verbrauchers verstärkt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen und adäquat aufmerksamen Verbrauchers kann der Zweck des Gutscheins nur darin bestehen, durch seinen Erwerb die gesamten Kosten einer Laserkorrektur abzudecken. Ein Gutschein, der lediglich mit seinem Nominalbetrag, welcher mit seinem Preis identisch ist, von den individuell zu ermittelnden Behandlungskosten in Abzug gebracht werden kann, ist für einen Verbraucher völlig wertlos, denn in einem solchen Fall wäre die Bargeldzahlung für den Verbraucher bequemer und – da er bei Barzahlung hinsichtlich des Gutscheins kein Verlustrisiko und hinsichtlich des Beklagten kein Insolvenzrisiko trägt – sogar sicherer und damit vorteilhafter. Die von dem Beklagten genannten sonstigen Zwecke, die mit einem Gutschein verbunden sein können, nämlich Steuersparen, Sicherung eines Leistungspreises, Mengenrabatt und Vermeidung der Verlegenheit eines Geldgeschenks, greifen vorliegend nicht ein. Auch wenn der Gutschein laut Angebot als Geschenk versendet werden kann, dürfte eine Augenlaserkorrektur als individuelle medizinische Leistung praktisch nicht als Geschenk in Betracht kommen. Wenn über die Behandlung nach den Vorgaben der GOÄ abzurechnen ist, kann der Gutschein auch nicht der Sicherung des Leistungspreises dienen. Die von dem Beklagten ferner genannten Gutscheine von iTunes oder Amazon können bei den genannten Firmen zur Zahlung im Internet verwendet werden, so dass der Ersatz von Bargeld durch diese Gutscheine im Einzelfall sinnvoll sein kann. Dieser Zweck besteht bei dem vom Beklagten angebotenen Gutschein ebenfalls nicht. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt daher als einziger Grund für den Erwerb des Gutscheins, einen Preisvorteil bei der Laserkorrektur der Augen zu erhalten. Ein solcher Vorteil kann nur bestehen, wenn der Gutschein die gesamte Behandlung abdeckt. Ein adäquat aufmerksamer, durchschnittlich informierter Verbraucher verbindet mit dem Erwerb des Gutscheins mithin die Zweckerwartung, hiermit die gesamte Laserkorrektur bezahlen zu können, zumal der Beklagte den Gutschein auf der Internetplattform „Groupon“ angeboten hat, deren Geschäftsmodell darin besteht, Rabattgutscheine zu vermitteln.

Die Verwendung des Begriffs „anrechenbar“ in der Überschrift und in dem Abschnitt „Der Deal“ ändert an der Erwartung des Verbrauchers, der Erwerb des Gutscheins decke sämtliche Kosten der angebotenen Laserkorrektur beider Augen ab, nichts. Der Begriff „anrechenbar“ beinhaltet nicht zwingend, dass eine individuelle Abrechnung über die Leistungen nach GOÄ durchzuführen ist. „Anrechenbar“ ist ein Gutschein auch dann, wenn man für ihn die komplette Leistung erhält. Auch die Hinweise unter der Überschrift „Konditionen“, wonach der „Gutschein-Wert“ „in der Regel die gesamten Behandlungskosten“ abdeckt und die „Rechnungslegung“ „nach GOÄ“ erfolgt, sind nicht geeignet, den Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers, die Laserkorrektur zu einem Komplettpreis von 1.699,00 € zu erhalten, zu korrigieren. Zum einen befinden sich die Hinweise an versteckter Stelle und werden auch von einem adäquat aufmerksamen Verbraucher kaum hinreichend zur Kenntnis genommen. Zum anderen kann der durchschnittlich informierte Verbraucher aus dem Hinweis „Rechnungslegung erfolgt nach GOÄ“ nicht schließen, dass eine individuelle Abrechnung nach Behandlungsaufwand erfolgen soll. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist schon die Abkürzung GOÄ nicht geläufig, erst recht dürfte dies für den Inhalt der GOÄ und die Erforderlichkeit einer individuellen Abrechnung nach § 5 Abs. 2 GOÄ gelten. Insbesondere gesetzlich versicherte Patienten werden nur selten mit Fragestellungen der ärztlichen Abrechnung konfrontiert. Auch folgt aus dem Begriff „Rechnungslegung“ nicht, dass abweichend vom angebotenen und durch Fettdruck herausgehobenem Preis noch eine individuelle Preisermittlung stattzufinden hat. Der durchschnittliche Verbraucher wird auch aus der Formulierung, der Gutschein-Wert decke „in der Regel“ die gesamten Behandlungskosten ab, kaum den Schluss ziehen, dass sich der Behandlungspreis in jedem Einzelfall nach einer individuellen Abrechnung bemisst. Allenfalls wird er vermuten, dass zusätzliche Kosten anfallen können, wenn die Behandlung nicht regelgemäß abläuft, etwa wenn Komplikationen einen weiteren Behandlungsaufwand erforderlich machen.

Die gerügte Internetanzeige vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher mithin den unrichtigen Eindruck, er erhalte die Laserkorrektur beider Augen zu einem Festpreis von 1.699,00 €. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil der Beklagte nach § 5 Abs. 2 GOÄ verpflichtet ist und nach seinem unwiderlegbaren Vortrag auch beabsichtigt, eine jeweils individuelle Abrechnung nach GOÄ vorzunehmen. Zwar ist es denkbar, dass im Einzelfall auch bei einer Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ über den Betrag von 1.699,00 € hinaus für den Patienten keine weiteren Gebühren anfallen. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Patient weitere Zahlungen erbringen muss. Entgegen dem durch das Internetangebot vermittelten Eindruck bewahrt der Erwerb des Gutscheins den Verbraucher jedenfalls nicht davor, für die Behandlung über die Entrichtung des Gutscheinpreises hinaus weitere Zahlungen erbringen zu müssen. Durch den Abschluss des Behandlungsvertrages ist der Patient vielmehr verpflichtet, etwaige über den Gutscheinwert hinausgehende Behandlungskosten zu tragen. Über dieses Risiko täuscht das Internetangebot des Beklagten den Verbraucher hinweg. Dies ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen unsachlich und spürbar zu beeinflussen.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung ergibt sich auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. (entspricht § 3a UWG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen, welcher berufswidrige Werbung verbietet.

a) Standesregeln, die wie das Verbot berufswidriger Werbung nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Eingang in autonome Körperschaftssatzungen gefunden haben, sind gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG. Ihnen kommt darüber hinaus indizielle Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung zu (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rdnr. 1.60).

§ 27 Abs.3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Hierbei stehen insbesondere die Interessen der Verbraucher im Vordergrund, die davor geschützt werden sollen, durch anpreisende oder irreführende Werbung unzutreffend über den Nutzen und die Risiken medizinischer Behandlungen informiert zu werden. § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe will sicherstellen, dass die Patienten sachlich und zutreffend über mögliche ärztliche Behandlungen informiert werden.

b) Die gerügte Werbung auf der Internetplattform ist berufswidrig. Berufswidrig ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 UWG insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. „Anpreisend“ im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln, welche beispielsweise durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen, gekennzeichnet ist (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2012, 257,258, zur Akte gereicht als Anlage 4 zur Klageschrift).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Aspekte des gerügten Internetangebots: Schon die besondere optische Hervorhebung des Preises verleiht dem Internetangebot des Beklagten einen marktschreierischen Charakter. Der Beklagte erwähnt den Preis nicht nur bereits an erster Stelle der Überschrift („Wertgutschein über 1699 € anrechenbar …“), sondern wiederholt ihn unmittelbar nach der Überschrift. Hierbei verwendet er zur Bezifferung des Preises die größte überhaupt in der gerügten Anzeige verwendete Schriftgröße. Damit lenkt er die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die das Angebot wahrnehmen, besonders auf den Preis und will damit zum Ausdruck bringen, es handele sich um ein wirtschaftlich besonders günstiges Angebot. Eine derartige Überbetonung des Preises wird der Tatsache nicht gerecht, dass das Angebot eine komplizierte und anspruchsvolle ärztliche Leistung zum Gegenstand hat, die für den Patienten dauerhafte Folgen mit sich bringt und nicht ohne Risiken ist. Die Laserbehandlung führt zu einer dauerhaften, grundsätzlich nicht reversiblen Veränderung an der im Prinzip gesunden Hornhaut des Patienten. Hiermit können beträchtliche Vorteile verbunden sein (Korrektur einer Fehlsichtigkeit), aber auch erhebliche Nachteile (beispielsweise Destabilisierung der Hornhaut, Einschränkungen des Dämmerungs- und Nachtsehens, langfristige Über- oder Unterkorrekturen). Indem der Beklagte den Preis der Behandlung betont, andere wichtige Aspekte der Behandlung wie zum Beispiel die Risiken aber unerwähnt lässt, bekommt die Werbung einen anpreisenden Charakter.

Der reißerische Charakter der Werbung wird noch dadurch betont, dass die Werbung auf der Internetplattform „Groupon“ geschaltet ist, die auf das Angebot von Rabattgutscheinen spezialisiert ist. Ob das Anbieten von medizinischen Dienstleistungen auf dieser Internetplattform prinzipiell als berufswidrig zu qualifizieren ist, kann dabei dahinstehen, denn die Auswahl des Ortes der Werbung ist vorliegend nicht das einzige Merkmal, dass die Werbung als reißerisch und marktschreierisch erscheinen lässt.

Hinzu tritt, dass in der Internetanzeige der Abschluss des ärztlichen Behandlungsvertrages als „Deal“ bezeichnet wird. Hiermit wird der Vertrag über einen operativen medizinischen Eingriff reißerisch als bloßes, lukratives, alltägliches Rechtsgeschäft dargestellt. Zwar trifft es zu, dass die Vokabel „deal“ zunächst lediglich mit „Geschäft“ zu übersetzen ist. Tatsächlich wird sie im deutschsprachigen Raum aber verwendet – und daher vom Durchschnittsverbraucher auch so aufgefasst –, um ein Angebot als besonders günstiges Geschäft, als ein „Schnäppchen“ darzustellen. Ferner handelt es sich um einen Begriff aus dem Jugendjargon, der hier dazu dient, die Ernsthaftigkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages zu verschleiern und der im konkreten Sachzusammenhang tatsächlich als reißerisch erscheint. Statt „Deal“ hätte der Beklagte ohne Weiteres den Begriff „Leistungen“ verwenden können.

Darüber hinaus wird der Verbraucher durch Aufschrift „KAUFEN!“ auf der Schaltfläche für die Bestellung in unangemessen reißerischer Weise zum Vertragsschluss aufgefordert. Zwar trifft es zu, dass ein Internetgeschäft regelmäßig durch die Betätigung einer Schaltfläche abgeschlossen wird. Es hätte hierzu aber nicht der reißerischen, in Großbuchstaben gedruckten und mit einem Ausrufezeichen versehenen marktschreierischen Aufforderung bedurft.

Der reißerische Charakter des Angebots wird in besonderem Maße dadurch unterstrichen, dass es mit einem Countdown versehen ist. Hierdurch suggeriert der Beklagte dem Verbraucher, dass es sich um ein knappes und daher wirtschaftlich besonders günstiges Angebot handelt, wodurch zugleich die medizinische Tragweite der Entscheidung über die Durchführung der Behandlung für den Patienten erneut verdrängt wird. Zugleich übt der Beklagte durch die zeitliche Limitierung des Angebots in unangemessener Weise Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Patienten aus. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Angebotszeitraum von 16 Tagen um einen, wie der Beklagte meint, angemessen langen Zeitraum handelt. Zum einen ist kein nachvollziehbares schützenswertes Interesse des Beklagten dafür ersichtlich, dem Verbraucher überhaupt eine zeitliche Limitierung anzukündigen, erst recht besteht kein solches Interesse an einem sekundengenauen Countdown. Zu beachten darüber hinaus, dass ein erheblich höherer zeitlicher Druck auf die Verbraucher ausgeübt wird, die kurz vor Ablauf der Angebotszeit auf das Angebot aufmerksam werden.

Darüber hinaus ist die Werbung – wie bereits unter 2. dargelegt – irreführend, da der Verbraucher davon ausgeht, zu einem Pauschalpreis von 1.699,00 € die komplette Laserbehandlung zu erhalten, während in Wahrheit die Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ zu erfolgen hat und daher für den Patienten weitere Kosten entstehen können, mit denen er aufgrund des Internetangebotes nicht rechnet. Es liegt mithin auch eine irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor.

c) Der Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die reißerische Internetwerbung werden sie dazu verleitet, vorschnell einen Behandlungsvertrag einzugehen, ohne die Bedeutung und die Risiken des medizinischen Eingriffs zu bedenken. Der Umstand, dass sich der Beklagte zwischenzeitlich verpflichtet hat, auf die Festgebühr von 116,00 € zu verzichten, wenn der Patient vor der Behandlung von dem Vertrag zurücktritt, ändert hieran nichts. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten bereits eine erhebliche Zahlung von 1.699,00 € erbracht haben, wird eine Vielzahl von Patienten von einem Rücktritt vom Vertrag absehen, selbst wenn sie in einem im Zuge der Behandlung stattfindenden Beratungsgespräch ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt werden sollten.

Darüber hinaus hat sich der Beklagte gegenüber den Anbietern von Laserbehandlungen, die auf eine berufswidrige Werbung verzichten, einen erheblichen unberechtigten Wettbewerbsvorteil verschafft."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt dürfen nicht vertrieben werden - aktueller Grenzwert 2,5 mg pro Leuchte

BGH
Urteil vom 21.09.2016
I ZR 234/15


Der BGH hat entschieden, dass Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt nicht vertrieben werden dürfen. Aktueller Grenzwert sind 2,5 mg pro Leuchte.

Bundesgerichtshof bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat über ein Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.

Vorinstanzen:

LG Stade - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 8 O 112/12

OLG Celle - Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 U 15/13, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119


Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel für Senator Film Verleih, Splendid Film und WVG Medien GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei Gutsch und Schlegel insbesondere für die Senator Film Verleih GmbH, Splendid Film GmbH und WVG Medien GmbH ausgesprochen. Dabei handelt es sich um ehemalige Rechtsanwälte der Kanzlei Sasse und Partner. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

LG Hamburg: Pflicht zur Löschung falscher Inhalte auf Drittseiten - Angabe von Dr. med. dent. durch Zahnarzt ohne Doktortitel bei Jameda und in Online-Branchenbüchern

LG Hamburg
Urteil vom 26.07.2016
312 O 574/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen ggf. verpflichtet ist, irreführende Einträge auf Webseiten Dritter zu entfernen. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Unternehmen keine vertraglichen Beziehungen mit der jeweiligen Webseite unterhält und den Eintrag nicht veranlasst hat. Eine Haftung kommt nach Ansicht des Gerichts dann in Betracht, wenn der Betroffene trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung untätig bleibt. Vorliegend ging es um einen Zahnarzt, der bei jameda und in Online-Branchnbüchern als "Dr. med. dent." gelistet war, ohne tatsächlich über einen Doktortitel zu verfügen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem die Beklagte, nachdem sie durch den Kläger von diesen fehlerhaften und irreführenden Einträgen in Kenntnis gesetzt worden war, über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Schritte ergriffen hat, um eine Korrektur zu veranlassen, hat sie gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Danach sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die „unternehmerische Sorgfalt” erfordert wiederum nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Voraussetzung für das Entstehen einer unternehmerischen Sorgfaltspflicht ist eine geschäftliche Handlung, von der erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Es muss also in der Person eines Dritten Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes bestehen. Dies ist erforderlich, „um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken“ (Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.10, m.V. auf BGH GRUR 2007, 890 Rn 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).Ihrem Inhalt nach ist die Sorgfaltspflicht darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung des Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln (Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Die durch die Sorgfaltspflicht begründeten Anforderungen an den Unternehmer werden dadurch angemessen begrenzt, dass nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet sind, deren Erfüllung ihm möglich und zumutbar ist. Dabei hängt die Zumutbarkeit einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, und andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., m.w.N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes der Prüfungs- und Handlungspflichten ist eine Gesamtabwägung der Einzelfallumstände vorzunehmen, in deren Rahmen auch zu berücksichtigen ist, in welchem Grade der Verletzte schutzbedürftig ist, ob ihm etwa ein unmittelbares Vorgehen gegen den eigentlichen Verletzer möglich und zumutbar ist (vgl. Feddersen/Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 2.11 m.w.N.).

Insofern sind nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht auch die allgemeinen Grundsätze zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten zu berücksichtigen, die der BGH in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (Urteil vom 12.7.2007, Az.: I ZR 18/04, GRUR 2007, 890) formuliert hat. Noch zu § 3 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 hat der BGH zur Haftung der Betreiberin der Internetplattform eBay für jugendgefährdende Angebote Dritter ausgeführt:

„Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrer Internetplattform die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Jugendschutzrechts und damit auch der lauterkeitsrechtlich geschützten Verbraucherinteressen eröffnet hat, kommt unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nach § 3 UWG in Betracht […]. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen […]. Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt […]. Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen […]. Dieser Rechtsprechung aus unterschiedlichen Rechtsbereichen ist der allgemeine Rechtsgrundsatz gemeinsam, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
[…]

Eine Handlungspflicht der Beklagten entsteht aber, sobald sie selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten jugendgefährdenden Angeboten erlangt hat. Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen […]. Ist die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, besteht für sie ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte bewusst in Kauf nimmt, ihre Umsätze mit Provisionen für Auktionsgeschäfte zu erzielen, die aufgrund von Angeboten abgeschlossen worden sind, die gegen das Jugendschutzrecht verstoßen.“ (BGH, a.a.O., Rn. 36 und 42, m.w.N.)

Dabei verkennt die Kammer nicht die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, welcher der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag. So war etwa das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten gerade darauf gerichtet, eine Verkaufsplattform für Dritte zu eröffnen, wodurch sie die Gefahr schuf, dass diese auch jugendgefährdende Medien zum Erwerb anbieten könnten. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Beklagten nicht darauf gerichtet, Dritten eine Plattform für ein eigenes geschäftliches Handeln zu schaffen.

Diesen und anderen Unterschieden ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung bei der Bestimmung des Bestehens und Umfangs von Handlungspflichten der Beklagten angemessen Rechnung zu tragen. Sie führen im Ergebnis dazu, dass diese nur geringere Anforderungen an die Beklagte stellen dürften. Indem sie gänzlich untätig geblieben ist, hat die Beklagte indes auch diese eng begrenzten Handlungspflichten verletzt. Im Einzelnen:

Indem die Beklagte eine zahnärztliche Praxis betreibt, nimmt sie am Wettbewerb teil und unterliegt den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere wäre es ihr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG verboten, selbst mit einem Doktortitel für ihre Leistungen zu werben, den sie tatsächlich nicht besitzt. Dies hat sie - wie inzwischen unstreitig ist - selbst auch nicht getan. Sie hat vielmehr zunächst lediglich durch die Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit eine sehr entfernte Gefahr begründet, dass Dritte sie durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführender Weise mit einem Doktortitel benennen und unter dieser Bezeichnung auf ihre Praxis hinweisen könnten. Einen konkreten Anlass für derartige irreführende Einträge, etwa in Online-Verzeichnissen wie jameda oder dem Stadtbranchenbuch Hamburg hat sie nach dem Parteivortag nicht gesetzt. Die unmittelbare Gefahr einer Irreführung der Verbraucher haben mithin die Anbieter der jeweiligen Internetportale eigenverantwortlich gesetzt, indem sie teils Daten erworben und Profile von Ärzten erstellt haben, die, wie die Beklagte, dies nicht veranlasst hatten. Insofern konnte es auch nicht originäre Aufgabe der Beklagten sein, im Sinne einer allgemeinen Prüfungspflicht proaktiv zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie im Internet nicht von Dritten in irreführender Weise betitelt wird.

Eine begrenzte - in ihrem Umfang angemessen zu beschränkende - Handlungspflicht begründet die unternehmerische Sorgfaltspflicht aber nach Auffassung der Kammer in dem Moment, in dem die Beklagte positive Kenntnis von einem Interneteintrag erhält, in dem unter irreführender Nennung eines „Dr. med. dent.“-Titels auf ihre geschäftliche Tätigkeit als Zahnärztin hingewiesen wird. Dies muss zumindest im Falle von Portalen wie den hier streitgegenständlichen Internetseiten jameda - laut Eigenwerbung „Deutschlands größte Arztempfehlung“ - und www.stadtbranchenbuch-hamburg.de gelten, die ersichtlich darauf gerichtet sind, potentiellen Patienten, die im Internet nach einem Zahnarzt suchen, diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Einträge haben insofern einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Beklagte. Gleichzeitig können sie ihr Irreführungspotential gegenüber dem Verbraucher in besonderer Weise entfalten, wenn dieser im Internet eine Auswahl verschiedener Zahnärzte findet und sich gegebenenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Daten für einen Zahnarzt bzw. eine Zahnärztin entscheidet. Zudem illustrieren der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens und nicht zuletzt auch die Recherchen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Multiplikationseffekt, den ein fortdauernder fehlerhafter Eintrag im Internet haben kann. So greift die Webseite Stadtbranchenbuch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf die Daten von jameda zurück. Eine Google-Suche wie die aus Anlage K 5 ersichtliche führt wiederum dazu, dass die fehlerhaften Einträge wiedergegeben werden, wobei die vom Kläger am 12. August 2015 durchgeführte Google-Suche zu den Suchbegriffen „dr. v. h.- h.“ unter den ersten sechs Treffern immerhin drei Webseiten listete, welche die Klägerin mit Doktortitel führten, nämlich www.jameda.de, aktuelle-oeffnungszeiten.com und www.sanego.de. Eine Duldung solcher Einträge ist nach alledem im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Es besteht auch kein schützenswertes Interesse der Beklagten daran, dass Dritte ihre Praxis in irreführender Weise unter Angabe eines Doktortitels bewerben. Im Gegenteil darf nach Treu und Glauben von einem Unternehmer erwartet werden, dass er nicht wissentlich Einträge in derartigen Verzeichnissen duldet, die Verbraucher hinsichtlich seiner Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG in die Irre führen. Die Beklagte konnte ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer komplexeren Prüfung erkennen, dass die Angaben zu ihrer Person in den ihr zur Kenntnis gebrachten Einträgen unzutreffend und irreführend waren. Es ist mit der unternehmerischen Sorgfalt aber nicht vereinbar, eine offensichtlich fehlerhafte und irreführende Werbung für das eigene Unternehmen untätig hinzunehmen.

Nach alledem trifft die Beklagte zumindest eine begrenzte Handlungspflicht hinsichtlich der ihr jeweils konkret zur Kenntnis gebrachten irreführenden Einträge. In diesem Sinne, der eine positive Kenntnisnahme von den konkreten Verstößen voraussetzt, ist nach Auffassung der Kammer und Vorgesagtem auch die vom Kläger in der Antragsfassung gewählte Formulierung „verwenden zu lassen“ zu verstehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord war rechtswidrig - keine entsprechende Disziplinarbefugnis des Norddeutschen Fußballverbandes

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 25/15


Der BGH hat entschieden, dass der Zwangsabstieg der ersten Fußballmannschaft des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord rechtswidrig war. Dieser war vom Norddeutschen Fußballverband verhängt worden. Auslöser war die Nichtzahlung einer Ausbildungsentschädigung. Die Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes enthält jedoch keine eindeutige und klare Regelung für Disziplinarstrafen bei der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen, so dass es dem Verband an einer entsprechenden Disziplinarbefugnis fehlt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord

Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute der Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V. wegen der Anordnung eines Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die Grenzen der Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, der SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat.

Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem Reglement der FIFA "bezüglich Status und Transfer von Spielern" ist von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu zahlen. Der Kläger hatte vom 29. Januar bis zum 30. Juni 2007 für seine damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008 Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger fest. Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an. Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen. Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Verbandsgericht des Beklagten zurück.

Prozessverlauf:

Die gegen den Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - der Abstiegsbeschuss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstößt. Denn jedenfalls ist der Beschluss deshalb nichtig, weil er in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreift, ohne dass dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist.

Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands - wie hier der FIFA - gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins - hier des Beklagten - in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins - hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA. Damit hat der Beklagte nicht, wie die Revision anführt, ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist unerheblich.

Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er hat zwar mit dem DFB einen "Zulassungsvertrag Regionalliga" über die Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt hat, konnte aber offen bleiben. Denn es ging in dem vorliegenden Verfahren nicht darum zu entscheiden, ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen muss, was ggf. in einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahrens zu klären wäre. Allein entscheidend war hier vielmehr die Frage, ob der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem Zulassungsvertrag nicht enthalten war. Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungen an-nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93) gelten die von dem veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für alle Wettkampfteilnehmer, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler durfte vielmehr antreten, obwohl für ihn die Ausbildungsentschädigung nicht gezahlt worden war.

Vorinstanzen:

LG Bremen – Urteil vom 25. April 2014 – 12 O 129/13

OLG Bremen – Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 U 67/14

Bundeskartellamt: Gemeinsame App für Girokonten der Sparkassen kartellrechtlich nicht zu beanstanden - Yomo

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die gemeinsame App für Girokonten der Sparkassen (Yomo) kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen App-basiertes Girokonto der Sparkassen

Mehrere Sparkassen planen derzeit unter dem Projektnahmen „Yomo“ („Your Money“) eine gemeinsame App zu entwickeln, die eine Kontoeröffnung und Kontoführung über das Mobiltelefon ermöglicht. Da die einzelnen regionalen Sparkassen bei einem solchen bundesweit verfügbaren Angebot im Wettbewerb zueinander stehen, hat sich das Bundeskartellamt mit dem Vorhaben befasst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Sparkassen haben uns vorab über ihre Pläne informiert. In der uns vorgelegten Ausgestaltung haben wir keine wettbewerblichen Bedenken gegen das Vorhaben. Die Zusammenarbeit der Sparkassen ermöglicht es insbesondere auch kleineren Instituten, ein eigenes App-basiertes Girokonto anzubieten und junge Kunden anzusprechen. Dadurch dürfte der Wettbewerb auf dem Markt für Girokonten eher belebt werden.“

Über die App wird der Kunde die Möglichkeit haben, unter den teilnehmenden Sparkassen ein kontoführendes Institut auszuwählen. Das Angebot soll die grundlegenden Funktionen eines normalen Girokontos bieten, u.a. soll der Kunde auch eine übliche Girocard zum Geldabheben und Bezahlen erhalten. In dieser Version soll das Konto kostenlos sein. Sollte der Kunde weitere Dienstleistungen wünschen, etwa eine Kreditkarte oder einen Dispositionskredit, werden die teilnehmenden Sparkassen die Konditionen hierfür unabhängig voneinander selbst festlegen.

Mit einem Angebot, das sich an Kunden innerhalb Deutschlands unabhängig von seinem Wohnort wendet, stehen die teilnehmenden Sparkassen im Wettbewerb zueinander. Die gemeinsame Vereinbarung der Sparkassen darüber, die Basisversion des App-Kontos kostenlos anzubieten, könnte eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstellen.

Im Rahmen seines Aufgreifermessens hat das Bundeskartellamt entschieden, kein Verfahren gegen die teilnehmenden Sparkassen einzuleiten. Das gemeinsame Vorgehen der Sparkassen erscheint in diesem Fall gerechtfertigt, da so insbesondere auch kleinere Institute die Möglichkeit haben, über die App Neukunden zu gewinnen. Darüber hinaus erscheint es in dem derzeitigen Marktumfeld unumgänglich, die Basisversion eines App-Kontos kostenfrei anzubieten, so dass die Vereinbarung – wenn überhaupt – den Wettbewerb nur geringfügig beschränkt.

OLG Hamm: 2011 produzierter PKW kann auch im Jahr 2012 noch ein Neufahrzeug einzuordnen sein - Autokauf - Mercedes CL 500

OLG Hamm
Urteil vom 16.08.2016
28 U 140/15


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

2011 produzierter Mercedes kann 2012 noch ein Neufahrzeug sein

Ein im Jahre 2011 produzierter Mercedes CL 500 kann vor Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2012 noch als Neufahrzeug zu verkaufen sein. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.08.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen bestätigt.

Als Ersatz für ein Unfallfahrzeug erwarb die Klägerin aus Herdecke mittels einer Ende September 2012 unterzeichneten Bestellung – über die erstbeklagte Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Mercedes aus Hagen - von der zweitbeklagten Herstellerin aus Stuttgart einen Mercedes CL 500 als Neufahrzeug. Das erworbene Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Ohne Berücksichtigung eines auf das Unfallfahrzeug entfallenden Restwertes zahlte die Klägerin
einen Kaufpreis in Höhe von ca. 105.000 € für das bestellte Neufahrzeug. Dieses übernahm sie - in Kenntnis des Produktionsjahres im Oktober 2012.

Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen sei. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der beklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch auf Straßenausstellungen als Vorführwagen benutzt worden. Deswegen habe es bei der Übergabe eine Laufleistung von schon 86 km aufgewiesen. Nachdem die Beklagten die Neulieferung eines Mercedes CL 500 und auch Rückabwicklung des Kaufvertrages abgelehnt hatten, hat die Klägerin von den Beklagten - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils für gefahrene Kilometer - im Klagewege die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 103.800 Euro und die Herausgabe ihres verunfallten Fahrzeugs gegen Rückgabe des gekauften Mercedes verlangt.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der Klägerin stehe, so der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitigen Kaufvertrages zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass der als Neufahrzeug verkaufte Mercedes bei der Übergabe
an die Klägerin mangelhaft gewesen sei.

Dass die Klägerin ein erst im Jahre 2012 hergestelltes Fahrzeug habe kaufen wollen, sei von den Parteien so nicht ausdrücklich vereinbart worden. Ihre diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin nicht nachweisen können. Gegen die Annahme, der Abschluss des Kaufvertrages habe mit dem Produktionsjahr 2012 "stehen und fallen" sollen, spreche im Übrigen, dass die Klägerin an dem Vertrag festgehalten habe, nachdem sie Anfang Oktober 2012 erfahren habe, dass ihr gekauftes Fahrzeug bereits im Jahre 2011 hergestellt worden sei. Den Kaufvertrag habe sie dann - nach Gewährung eines weiteren Nachlasses von 3.000 Euro - vollzogen.

Der Mercedes habe der Klägerin auch als Neufahrzeug verkauft werden dürfen. Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt sei, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde, wenn das verkaufte Fahrzeug keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweise und nach der Herstellung keine Beschädigungen eingetreten seien sowie wenn zwischen Herstellung und Abschluss des
Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate lägen.

Dass diese Voraussetzungen beim streitgegenständlichen Mercedes nicht erfüllt seien, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen können. So habe sie nicht substantiiert dargetan und nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug nur noch ein bis Mitte 2012 produziertes "Auslaufmodell" gewesen sei. Ebenso sei nicht bewiesen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits benutzt gewesen sei, weil es zuvor bei Ausstellungen als Probefahrzeug gedient habe. Den
Nachweis dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe bereits 86 km gelaufen sei, habe die Klägerin ebenfalls nicht erbracht. In dem bei der Übergabe unterzeichneten "Torpass" habe die Klägerin die Laufleistung nicht beanstandet. Schließlich sei das Fahrzeug beim Erwerb durch die Klägerin auch nicht älter als zwölf Monate gewesen. Es sei am 30.09.2011 produziert, von der Klägerin dann am 27.09.2012 bestellt worden, wobei die beklagte Herstellerin die Bestellung am 28.09.2012 akzeptiert habe, so dass der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf der Jahresfrist zustande gekommen sei.





OLG Düsseldorf: Kein Lieferanspruch bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop

OLG Düsseldorf,
Urteil vom 19.05.2016
I-16 U 72/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop keinen Anspruch auf Lieferung der Ware zum angegebenen Preis besteht. Zwar liegt nach Ansicht des Gerichts kein Anfechtungsgrund vor. Die Geltendmachung des Lieferanspruchs verstößt jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer Rechtsposition, Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 42 m.w.N.). Für den – nicht zur Anfechtung berechtigenden – Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 24; BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 33). Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367). Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen (so aber wohl OLG München, a.a.O.). Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (hierzu auch Staudinger/Olzen u. Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 427).

Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M… mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe (Erklärungsirrtum) oder einer fehlerhaften Berechnung (Kalkulationsirrtum), spielt insoweit keine Rolle.

Auch ist das Festhalten an dem Vertrag – für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar – für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Standardklingelton kann aufgrund der Banalität der Tonfolge nicht als Hörmarke eingetragen werden

EuG
Urteil vom 13.09.2016
T-408/15


Das Europäische Gericht hat entschieden, das ein Standardklingelton aufgrund der Banalität der Tonfolge nicht als Hörmarke eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht der EU bestätigt, dass ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann

Im Jahr 2014 meldete die brasilianische Gesellschaft Globo Comunicação e Participações das folgende Hörzeichen für u. a. Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z. B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) als Unionsmarke an:

Das Hörzeichen sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden. Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe.

Die Globo Comunicação e Participações S/A hat beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO und weist die Klage des brasilianischen Unternehmens ab.

Das Gericht führt zunächst aus, dass Klänge markenfähig sind, wenn sie sich grafisch darstellen lassen – was hier der Fall ist, da die angemeldete Marke als Musiknoten dargestellt wird, die in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen aufgezeichnet sind. Nach Ansicht des Gerichts wird die angemeldete Marke jedoch von der breiten Öffentlichkeit
lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handelt sich um einen „Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon findet, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird,
diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Globo Comunicação e Participações S/A stammen. Die angemeldete Marke ist nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweist, aus der er besteht (zweimal die Note Gis), und damit kein
weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass dieser Klingelton im Allgemeinen nicht auffällt und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt.

In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung stellt das Gericht die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass das Publikum das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen wird.

Da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass das EUIPO keinen Fehler begangen hat, als es ihre Eintragung abgelehnt hat.



OLG Hamm: Bewerbung eines Lebensmittels bzw Nahrungsergänzungsmittels mit "Vitalstoffen" ist eine nach der HCVO unzulässige nähwertbezogene Angabe

OLG Hamm
Urteil vom 04.08.2016
4 U 18/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Lebensmittels bzw. Nahrungsergänzungsmittels mit "Vitalstoffen" eine nach der HCVO unzulässige nähwertbezogene Angabe und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

bb) Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen.

(1) Ausweislich des Klageantrages greift der Kläger die in der streitgegenständlichen Produktbeschreibung enthaltenen Aussagen zu den Substanzen „Eisen“, „Vitamin C“, „Kalzium“ und „B-Vitamine“ als solche nicht an, sondern wendet sich gegen die Aussagen zu „Vitalstoffen“. Bei diesen Aussagen handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO.

Nach der letztgenannten Vorschrift bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11 – [Monsterbacke II] ). Der Begriff der nährwertbezogenen Angabe ist ungeachtet dessen, dass sich zwischen nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben Überschneidungen ergeben können (BGH, a.a.O.), vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe abzugrenzen. Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (BGH, a.a.O.). Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen (BGH, a.a.O.). Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (BGH, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO auch dann nährwertbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften, kann eine Angabe ferner als nährwertbezogen anzusehen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden (BGH, a.a.O.). Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das durch die Angabe hervorgerufene Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist (BGH, a.a.O.).

(a) Bei den Aussagen zu „Vitalstoffen“ handelt es sich um Angaben zu Nährstoffen und anderen Substanzen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO. Zu den Nährstoffen gehören nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCVO Proteine, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium und die im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe. „Andere Substanzen“ sind nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 HCVO andere Stoffe als Nährstoffe, die eine ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben. Bei dem von der Beklagten verwendeten Begriff der „Vitalstoffe“ handelt es sich um einen Oberbegriff für alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen mit Ausnahme derjenigen Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen, nämlich Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett (Senat, Urteil vom 30.04.2013 – 4 U 149/12, dort unter Hinweis auf: Brockhaus, Ernährung, Artikel „Vitalstoffe“, 2. Aufl. 2004). Unter Vitalstoffen sind danach Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme zu verstehen (Senat, a.a.O.).

Dass es sich bei dem Begriff „Vitalstoff“ nicht um die Bezeichnung einer konkreten Substanz, sondern nur um einen abstrakten Oberbegriff handelt, ist ohne Belang. Die Annahme einer „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch Angaben, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwenden (z.B. „gesättigte Fettsäuren“, „Ballaststoffe“, „Proteine“, „Omega-3-Fettsäuren“, „einfach ungesättigte Fettsäuren“, „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“), als nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCVO anzusehen sind. Der Entscheidung „Monsterbacke II“ des Bundesgerichtshofes ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Gegenstand dieser Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer – substanzbasierten – „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO verneint hat, war eine allgemein gehaltene Gleichwertigkeitsbehauptung zwischen dem beworbenen Lebensmittel und einem anderen Lebensmittel, die nicht auf die Inhaltsstoffe der verglichenen Lebensmittel Bezug nahm, und zwar weder auf bestimmte, namentlich benannte Inhaltsstoffe noch auf durch abstrakte Oberbegriffe gekennzeichnete Inhaltsstoffgruppen.

(b) Die angegriffenen Werbeaussagen zu den „Vitalstoffen“ bringen zumindest mittelbar zum Ausdruck, das beworbene Nahrungsergänzungsmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften. Besondere positive Nährwerteigenschaften hat ein Lebensmittel u.a. dann, wenn es Nährstoffe oder andere Substanzen in einer besonders hohen Menge enthält (Senat, a.a.O.). Bei der streitgegenständlichen Produktbeschreibung wird angegeben, dass das Mittel „sage und schreibe über 7.000 Vitalstoffe“ bzw. „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“ enthalte. Es soll „zwei der vitalstoffreichsten Lebensmittel unseres Planeten“ vereinen. Der Bestandteil Gerstengras soll „nach Meinung vieler Experten das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sein und „weit über 3.000 Vitalstoffe“ beinhalten. Die Mikroalge „Spirulina platensis“ soll „über 4.000 natürliche Vitalstoffe“ besitzen und „damit ebenfalls zu den vitalstoffreichsten Pflanzen der Welt“ gehören. Damit wird das Lebensmittel in besonderer Weise damit beworben, dass es Vitalstoffe, also Nährstoffe und andere Substanzen wie z.B. Enzyme, in ganz besonders erhöhter Menge enthalten soll, und zwar letztlich im Superlativ in der größten denkbaren Konzentration überhaupt. Darunter kann der Verbraucher nur eine ganz besondere ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung des Mittels verstehen (vgl. Senat, a.a.O.).

(2) Die streitgegenständliche nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe ist unzulässig. Dieser Begriff ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt. Der Begriff der Vitalstoffe ist unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasst. Er wird vielmehr lediglich umgangssprachlich und in der Populärliteratur verwendet (Senat, a.a.O.).

b) Die europarechtswidrige Werbung der Beklagten ist geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Denn es geht um das hohe Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher. Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (Senat, a.a.O.).


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AG München: FC Bayern München wird nicht aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung gelöscht

Das Amtsgericht München wird den FC Bayern München nicht aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung löschen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Registersache FC Bayern München

Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern, München eingetragener Verein „wegen Rechtsformverfehlung“ aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.
Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.
In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

In der amtsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29.09.1982 (I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sog. „Nebenzweckprivileg“). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es besteht eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung hat das Amtsgericht München im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier abgelehnt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

LG Mannheim: Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage bei anhängigem Löschungsverfahren kommt bei vernünftigen Zweifeln an der Wirksamkeit des Musters in Betracht.

LG Mannheim
Beschluss vom 2.8.2016
2 O 257/15


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Entscheidung in einem anhängigen Löschungsverfahrens bereits dann in Betracht kommt, wenn vernünftige Zweifel des Gerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters bestehen.

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EuGH: Geschäftsinhaber welcher der Öffentlichkeit kostenlos WLAN zur Verfügung stellt haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers

EuGH
Urteil vom 15.09.2016
C-484/14
Tobias Mc Fadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, welcher der Öffentlichkeit kostenlos einen WLAN-Hotspot zur Verfügung stellt, nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haftet. Allerdings darf dem Betreiber des WLAN-Netzes aufgegeben werden das Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Der EuGH führt weiter aus, dass nach Art. 12 der EU-E-Commerce-Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte in einem solchen Fall die Erstattung der Abmahnkosten und Gerichtskosten verlangen kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie und mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die von dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn dieser Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste.

3. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung nicht im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend gilt.

4. Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge.

5. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder Gerichtskosten geltend machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die Unterlassung dieser Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtskosten von einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind, verlangt, sofern diese Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine innerstaatliche Behörde oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen.

6. Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen

Herr Tobias Mc Fadden betreibt ein Geschäft für Licht- und Tontechnik, in dem er kostenlos ein öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereitstellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine Waren und Dienstleistungen zu lenken. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten.
Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste Landgericht München I ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Es hält jedoch seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WiFi-Netz nicht gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung entgegensteht, hat es dem
Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.

Die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, für eine von einem Dritten begangene rechtswidrige Handlung wird nämlich durch die Richtlinie beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst. 2. Er hat den Adressaten der
Übertragung nicht ausgewählt. 3. Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, damit einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie erbringt.

Der Gerichtshof bestätigt weiter, dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, keine Haftung eines Anbieters bestehen kann, der wie Herr Mc Fadden Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Daher hat der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen.

Hingegen läuft es der Richtlinie nicht zuwider, dass der Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem
Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass eine solche Maßnahme dazu angetan ist, Nutzer eines Kommunikationsnetzes von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Um diesen Abschreckungseffekt zu gewährleisten, ist es allerdings erforderlich, dass die Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.

Dagegen schließt die Richtlinie ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der durch ein Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. Auch eine Maßnahme, die in der vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses bestünde, ohne dass die unternehmerische Freiheit des Anbieters weniger beschränkende Maßnahmen in Betracht gezogen würden, wäre nicht geeignet, die einander widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen."



LG Hamburg: Google Gambling Policy im Google-Play Store zulässig - Kein Anspruch auf Werbeeinblendungen für Wettanbieter in Sport-Apps

LG Hamburg
Beschluss vom 05.07.2016
408 HKO 54/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Google Gambling Policy im Google-Play Store kartellrechtlich unbedenklich ist und kein Anspruch auf Werbeeinblendungen für Wettanbieter in Sport-Apps besteht. Auch liegt keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung nach § 4 Abs. 4 UWG vor.

Der Volltext der Entscheidung:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf Euro 150.000 festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragstellerin möchte erreichen, dass sie auf ihren diversen sog. Sport-Apps weiterhin bezahlte Werbung für Wettanbieter platzieren kann. Dabei ist unstreitig, dass nach den vertraglich einbezogenen Programmrichtlinien für den Vertrieb über den App-Store „G.-Play“ Inhalte oder Dienste, die Online-Glücksspiele unterstützen, generell nicht akzeptiert werden. Darunter fallen auch Sportwetten, um die es der Antragstellerin vorliegend geht. Der Antragstellerin ist es ungeachtet dessen seit August 2013 gelungen, Werbung für Sportwetten in ihre Apps zu integrieren; sie ist jetzt von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, diese Praxis einzustellen.

Die Antragstellerin hält dieser Aufforderung für unzulässig und stützt sich auf unterschiedliche Argumente:

- Obwohl die jetzt angeführte Gambling-Policy seit langer Zeit bestehe, hätten die Antragsgegnerinnen das Anbieten von Apps mit Wettbezug oder mit Bewerbung für Wettanbieter bislang ohne Beanstandung geduldet;

- die Aufforderung sei selektiv und willkürlich nur an einige Anbieter gerichtet worden; nicht aber an bestimmte Wettbewerber der Antragstellerin mit vergleichbaren Angeboten;

- die Antragsgegnerin setzte sich mit dem Verlangen in krassen Widerspruch dazu, dass sie eigene Apps von Sportwettenanbietern zum Verkauf bereit halte;

- die Antragsgegnerin verschaffe sich mit der Durchsetzung des Werbeverbots einen eigenen Wettbewerbsvorteil, indem sie die Anbieter vom Sportwetten indirekt dazu dränge, G.-AdWords Werbung im Rahmen der G.-Suchfunktion zu schalten;

- Werbung für Sportwetten sei heutzutage rechtlich unbedenklich. Ein genereller Ausschluss für Wettwerbung stelle sich als kartellrechtlich relevanter Behinderungsmissbrauch dar.

II.

Ein Anspruch auf Zulassung von Werbeeinblendungen für Wettanbieter für ihre sog. Sport-Apps steht der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; weder wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 33, 18, 19 GWB) noch wegen Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG).

Die Kammer kann nicht erkennen, dass es den Antragsgegnerinnen von Rechts wegen untersagt sein soll, Glücksspielwerbung in Form von Sportwetten auf den über den G.-Play Store beziehbaren Apps zu verbieten, wie dies ausweislich der in den Vertrag einbezogenen Gambling-Policy geschieht. Online-Glücksspiele erfreuen sich zwar seit einigen Jahren einer erheblichen Nachfrage. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen das Online-Glückspieldienstleistungen zugleich erhebliche Herausforderungen darstellen, was den Schutz der Verbraucher, Minderjähriger und besonders sucht-gefährdeter Gruppen, die Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche und den Schutz der Integrität des Sports und der Verhütung von Spielabsprachen anbelangt. Dies hat bekanntlich dazu geführt, dass Glücksspiele, Online-Glücksspiele und die Werbung dafür erheblichen ordnungspolitischen Restriktionen unterliegen, wie der Glücksspielstaatsvertrag mit den gerade auch für die Werbung (§ 5 GlüStzV) vorgesehenen Beschränkung deutlich macht. Bekanntlich ist die rechtliche Lage mit der gegenwärtigen Suspendierung von Konzessionsverfahren einigermaßen unübersichtlich. Dies betrifft aber erster Linie das Verhältnis der Anbieter von Sportwetten im Verhältnis zu den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder. Es ist nicht zu erkennen, warum freien Unternehmen des Wirtschaftsverkehrs gehindert sein sollen, für sich die Entscheidung zu treffen, sich in diesem nach wie vor gräulichem Bereich nicht involvieren zu lassen. Die Antragstellerin erklärt zwar, dass es ihr von vornherein nur darum gehe, Werbung für „erlaubte Anbieter“ einzublenden. Damit ist das Problem aber nicht gelöst, denn bekanntlich gehen die Meinungen darüber stark auseinander, unter welchen Voraussetzungen auf dem Unionsmarkt mit der dort herrschenden Dienstleistungsfreiheit von einer erlaubten Tätigkeit auszugehen ist. Und selbst wenn dies grundsätzlich geklärt sein sollte, wären immer noch Einschränkungen bei der Werbung (§ 5 GlüStzV) zu beachten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ sich der Überprüfung anhand dieser nicht unkomplizierten Rechtslage von vornherein dadurch entzieht, dass er für die von ihm vermittelten Angebote derartige Werbereinblendungen von vornherein ausschließt. Zumal die Überprüfung aufwändig wäre, da sie sich u.U. auf die Inhalte der verlinkten Internetseite der Wettanbieter erstrecken müsste und sowohl diese Inhalte als auch die Werbeeinblendungen als solche einer recht dynamischen Veränderung unterliegen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ seine Gambling-Policy nicht an einem sachlich vertretbaren Konzept ausgerichtet hat.

Der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ seine Gambling-Policy selektiv und willkürlich nur gegenüber einigen Anbieter durchsetze, bestimmte Wettbewerber der Antragstellerin demgegenüber unbehelligt blieben, könnte sich im Grundsatz als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Allerdings reicht hierzu der glaubhaft gemachte Vortrag der Antragstellerin (Ziff. 8 der Anlage Ast. 6) im Tatsächlichen nicht aus. Die Antragstellerin nennt gerade einmal zwei Unternehmen, ohne deren Apps genauer zu bezeichnen und inhaltlich darzustellen. Sie sagt auch nichts dazu, in welchem Umfang Anbieter von Apps das vereinbarte Werbeverbot - gegebenenfalls auch ohne vorausgegangene Abmahnung – beachten, obwohl derartige Werbung naheliegen würde. Auf die sich weiter stellenden Fragen danach, ob Verstöße durch andere Anbieter von der Gegenseite überhaupt zu erkennen waren, so dass eine fehlende Abmahnung sich als Duldung darstellen würde, kommt es deshalb nicht an.

Man wird die Einblendung von Werbung für Sportanbieter auch nicht ohne weiteres damit vergleichen können, dass eigene Apps von Sportwettanbietern bereitgehalten werden oder dass Anbieter vom Sportwetten G.-AdWords Werbung im Rahmen der G.-Suchfunktion schalten. Der Unterschied derartiger Angebote zur Werbeeinblendung besteht darin, dass sie sich von vornherein als solche von Wettanbietern darstellen und sie deshalb einer Überprüfung auf rechtliche Zulässigkeit und sonstige Angemessenheit leichter zugänglich sind, während Werbeeinblendungen nicht gleichermaßen sichtbar sind. Die Frage, ob die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführten Apps (Anlage Ast. 20) überhaupt für den Abschluss von Sportwetten werben - was von der Gegenseite bestritten wird - kann deshalb dahinstehen. Hinzu kommt, dass Werbung von Glücksspielanbietern von Teilen des Verkehrs als möglicherweise belästigend oder sogar anstößig empfunden wird. Die Intensität stellt sich aber unterschiedlich dar, je nachdem ob sich eine solche Werbung nur bei aktivem Zugriff entfaltet oder ob der Verkehr sich ihr – als Werbung mehr oder weniger kenntlich – passiv ausgesetzt sieht.

Der Vorwurf, dass der Anbieter des App-Store „G.-Play“ das Anbieten von Apps mit Bewerbung für Wettanbieter bislang ohne Beanstandung geduldet habe, ist schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Duldung würde voraussetzen, dass der Gegenseite die entsprechenden Werbeinhalte bekannt gewesen sind, sie diese also Verstoß gegen ihre Gambling-Policy erkannt und trotzdem nicht eingeschritten ist. Vorliegend ist ebenso gut denkbar, dass diese Kenntnis gerade nicht vorgelegen hat und die Gegenseite stattdessen davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin sich - entsprechend der vertraglich übernommenen Zusage - vertragstreu verhalte. Dass die Gegenseite den Fall der Antragstellerin - und möglicherweise andere Fälle - nicht früher aufgegriffen hat, kann sich angesichts der Vielzahl von Apps ebenso gut als punktuelle Erscheinung darstellen, ohne dass der Verdacht der Willkür indiziert ist. Und letztlich wird man der Antragsgegnerin mit Blick auf die Vielfalt und Schnelllebigkeit der im Internet angebotenen Glücksspiele einerseits und der ungeklärten rechtlichen Entwicklung für Glücksspielangeboten andererseits auch nicht verwehren können, eine Geschäftspolitik nunmehr konsequent durchzusetzen, die immerhin der vertraglichen Vereinbarung entspricht und der gegenüber sich ein schützenswerter Besitzstand deswegen nicht hat bilden können.

Die Kammer lässt offen, ob eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2. überhaupt gegeben ist, was wohl eher nicht der Fall sein dürfte.