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Generalanwalt EuGH: Bußgeld gegen Intel von über 1 Mrd Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung muss neu verhandelt werden

Der Generalanwalt beim EUGH hat in der Rechtssache C-413/14 P Intel Corporation Inc. / Kommission in seinem Schlussantrag ausgeführt, dass das Bußgeld gegen Intel von über 1 Mrd Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung neu verhandelt werden muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. € wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung für begründet

Die Rechtssache sollte zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverwiesen werden

Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. €, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x862
-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen. Nach Ansicht der Kommission nutzte Intel ihre beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86- Prozessoren von Oktober 2002 bis Dezember 2007 missbräuchlich aus, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD), umgesetzt habe.

Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil ihr Marktanteil ungefähr 70 % oder mehr betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten. Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen
gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber ihren Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Einzelhandelsunternehmen für Mikroelektronikgeräte Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von MediaSaturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. € fest. Intel erhob beim Gericht Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrte.

Am 12. Juni 20147 wies das Gericht die Klage von Intel in vollem Umfang ab. Intel hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt, da es Rechtsfehler begangen habe (i) bei der rechtlichen Einordnung von Rabatten als „Ausschließlichkeitsrabatte“, (ii) bei der Feststellung, dass in den Jahren 2006 und 2007 eine Zuwiderhandlung vorgelegen habe, und der Beurteilung der Relevanz der Markterfassung, (iii) bei der Einstufung bestimmter Rabattabsprachen, die eine Minderheit der von den Kunden getätigten Einkäufe betroffen hätten, als „Ausschließlichkeitsrabatte“, (iv) bei der Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf das Fehlen einer Pflicht der Kommission zur Aufzeichnung der Befragung eines Mitglieds der Geschäftsleitung von Dell, (v) bezüglich der Zuständigkeit der Kommission für die Absprachen von Intel mit Lenovo in China und (vi) bei der Höhe der Geldbuße und der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund führt Generalanwalt Nils Wahl in seinen heutigen Schlussanträgen aus, das Gericht habe festgestellt, dass die Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatte „Ausschließlichkeitsrabatte“ seien, und habe es aufgrund dieser Einstufung nicht für erforderlich gehalten, zu prüfen, ob ein solcher Rabatt geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. Der Generalanwalt verweist auf den der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmenden Grundsatz bezüglich der Missbrauchsvermutung bei Treuerabattregelungen, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof in der Praxis stets „sämtliche Umstände“ bei der Prüfung berücksichtigt habe, ob das gerügte Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstelle. Durch die Beurteilung des Kontexts des gerügten Verhaltens solle ermittelt werden, ob rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, dass ein Unternehmen seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe. Andernfalls könnte ein Verhalten, das gar nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, von einem Pauschalverbot erfasst werden. Bei einem solchen Pauschalverbot bestünde außerdem die Gefahr, dass auch wettbewerbsförderndes Verhalten erfasst und mit Sanktionen belegt werde.

Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht zu Unrecht befunden habe, dass Ausschließlichkeitsrabatte“ eine besondere und eigenständige Kategorie von Rabatten darstellten, bei denen für die Entscheidung, ob eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliege, die Beurteilung sämtlicher Umstände nicht erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass dem Gericht bei seiner ergänzenden Beurteilung der Eignung ein Rechtsfehler unterlaufen sei, weil es auf der Grundlage sämtlicher Umstände nicht erkannt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin gewährten Rabatte und Zahlungen aller Wahrscheinlichkeit nach eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung gehabt hätten.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund weist der Generalanwalt darauf hin, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung des von 2002 bis 2007 im Durchschnitt abgeschotteten Teils des Marktes für ausreichend gehalten habe. Infolgedessen habe das Gericht es für unerheblich erachtet, das die Markterfassung in den Jahren 2006 und 2007 erheblich geringer gewesen sei.

Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht das Kriterium der „hinreichenden Markterfassung“ aufgegeben und sei daher nicht zu der Feststellung gelangt, dass das fragliche Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb in den Jahren 2006 und 2007 zu beschränken. Hätte es dies nicht versäumt, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein so geringer gebundener Marktanteil nicht den Schluss auf eine Wettbewerbsbeschränkung zulasse; diesem Mangel lasse sich nicht durch Heranziehung des Begriffs der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abhelfen. Jede Handlung müsse selbst bereits eine Zuwiderhandlung sein. Damit greife auch der zweite Rechtsmittelgrund durch.

In Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund wiederholt der Generalanwalt, dass es keine eigenständige Kategorie von „Ausschließlichkeitsrabatten“ gebe. Sollte der Gerichtshof dieser Auslegung jedoch nicht folgen, sei diesem Rechtsmittelgrund deshalb stattzugeben, weil „Ausschließlichkeitsrabatte“ an die Bedingung anknüpften, dass der Abnehmer seinen
Bedarf „vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil“ bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung decke. Diese Bedingung sei unter den vorliegenden Umständen nicht erfüllt, denn HP und Lenovo seien noch in der Lage gewesen, signifikante Mengen von x86- Prozessoren bei AMD zu kaufen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sei, Befragungen aufzuzeichnen, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verdächtigt würden, ihre Verteidigung vorbereiten könnten, und dass die Unionsgerichte kontrollieren könnten, ob die Kommission ihre Ermittlungsbefugnisse innerhalb der rechtlichen Grenzen ausgeübt habe.
Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Kommission dadurch, dass sie ein Treffen nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt und aufgezeichnet habe, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe. Ein solcher Verfahrensfehler könne nämlich nicht durch den von der Kommission später zur Verfügung gestellten Aktenvermerk geheilt werden, da dieser Vermerk nicht den Inhalt der Befragung des Mitglieds der Geschäftsleitung von Dell durch die Kommission wiedergebe. Daher sei auch dem vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

Was den fünften Rechtsmittelgrund und die Frage anbelangt, ob die Kommission völkerrechtlich zuständig war, ein Verfahren gegen Intel wegen dessen wettbewerbswidrigen Verhaltens einzuleiten, ist der Generalanwalt nicht davon überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Intel zur Last gelegte missbräuchliche Verhalten im EWR durchgeführt wurde. Das
Gericht habe nicht geprüft, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen bestimmter Absprachen zwischen Intel und Lenovo geeignet gewesen seien, im EWR unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare wettbewerbswidrige Wirkungen hervorzurufen. Daher habe es das Kriterium der Durchführung und das Kriterium der „qualifizierten“ Auswirkungen zu Unrecht herangezogen,
um das Vorbringen von Intel zur fehlenden Zuständigkeit der Kommission zurückzuweisen.

Schließlich begründe der Umstand, dass die festgesetzte Geldbuße seinerzeit Rekordhöhe gehabt habe, für sich allein noch nicht ihre Unverhältnismäßigkeit, und Intel habe dem Gericht keinen Rechtsfehler vorgeworfen, der es dem Gerichtshof ermöglichen würde, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu beurteilen.

Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien der Kommission von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen auf ein Verhalten, das zum Teil zeitlich vor ihrem Erlass stattgefunden hatte, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Grenzen, die dem Ermessen der Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union gesetzt seien, durch das Unionsrecht und nicht durch die Leitlinien zur Festsetzung von
Geldbußen festgelegt würden. Sofern sich die verhängte Geldbuße in den Grenzen des Unionsrechts halte, könne sich Intel nicht mit Erfolg auf das Rückwirkungsverbot berufen, um die verhängte Geldbuße anzufechten.

Da die Rechtsmittelgründe 1 bis 5 durchgreifen, kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Gerichts aufzuheben sei. Seines Erachtens sollte die Rechtssache jedoch an das Gericht zurückverwiesen werden, damit es sämtliche Umstände des Einzelfalls und gegebenenfalls die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verhaltens von Intel auf den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts prüft. Das impliziere eine Beurteilung des Sachverhalts, zu der das Gericht besser in der Lage sei.




OLG Frankfurt: Verwendung der Zeichenfolge "Think Green" auf Hang-Tags von Bekleidung als Hinweis auf Umweltverträglichkeit keine markenmäßige Benutzung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.09.2016
6 W 95/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung der Zeichenfolge "Think Green" auf Hang-Tags von Bekleidung als Hinweis auf Umweltverträglichkeit keine markenmäßige Benutzung darstellt.

Die Entscheidungsgründe:

"Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Sequestrationsansprüche aus keiner der Verfügungsmarken zu, weil die angegriffene Verletzungsform keine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "THINK" oder "THINK GREEN" enthält, sondern vom angesprochenen Verkehr allein als beschreibender Hinweis auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise des beworbenen Produkts verstanden wird. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Auch wenn sog. Hang-Tags an einem Kleidungsstück häufig für die Wiedergabe von Marken genutzt werden, lässt die Verwendung eines solchen Hang-Tags allein nicht in jedem Fall den Schluss zu, dass darauf angebrachte Zeichen oder Beschriftungen als betrieblicher Herkunftshinweis dienen sollen. Entscheidend für die Verkehrsauffassung sind vielmehr der Gesamtumstände des Einzelfalls. Hier kann die - graphisch gleichrangig untereinander angeordnete - Wortfolge "THINK GREEN" aus den vom Landgericht dargestellten Gründen schon aus sich heraus als Hinweis auf die Umweltverträglichkeit des mit diesem Attribut versehenen Kleidungsstücks verstanden werden. Tatsächlich bestätigen auch die weiteren Begleitumstände dieses Verständnis, weil auf der Innenseite des aufklappbaren Hang-Tags auf die Herstellung des Leders mit pflanzlichen Gerbstoffen und die chromfreie Gerbung hingewiesen wird. Zudem befindet sich auf der Rückseite des Hang-Tags - ebenso wie in der Jacke selbst - die wegen des Schutzrechtshinweises ("R im Kreis") als Marke erkennbare Bezeichnung "Z". Unter diesen Umständen bleibt für den angesprochenen Verkehr kein Zweifel darüber, dass mit dem weiteren Hinweis "THINK GREEN" allein auf die Eigenschaften bzw. die Herstellungsweise der Jacke hingewiesen werden soll.

Der Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 30.9.2015 (10) ist, ist mit dem vorliegenden Fall insoweit nicht unmittelbar vergleichbare, als der dort beanstandeten Wortfolge "THINK OUTDOORS" ein weniger klarer Aussagegehalt zukommt, der in der angegriffenen Verwendungsform auch nicht näher erläutert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO."






OLG Frankfurt: Vertriebsverbot im Unterlassungstenor umfasst keine Rückrufpflicht hinsichtlich Händler die nicht in Vertriebsstruktur eingebunden sind

OLG Frankfurt
19.09.2016
6 W 74/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Vertriebsverbot in einem Unterlassungstenor regelmäßig keine keine Rückrufpflicht hinsichtlich der Händler umfasst, die nicht in Vertriebsstruktur des Herstellers / Großhändlers eingebunden sind

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Bei den Oberlandesgerichten wird nicht einheitlich beurteilt, ob ein Vertriebsverbot im Regelfall auch die Obliegenheit umfasst, bereits ausgelieferte Ware vom Großhandel zurückzurufen.

(1) Teilweise wird dies angenommen. Der Unterlassungsschuldner müsse aktiv tätig werden, um nach Kräften auch die Verletzung abzuwenden, die auf Grund bereits vorgenommener Handlungen drohe. Dies gelte selbst dann, wenn die Abnehmer nicht in die Vertriebsorganisation der Schuldnerin eingebunden wären (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365; KG WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. § 12 Rn. 6.7; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., 57. Kap., Rn. 26c). Nach der Gegenansicht kann der Unterlassungsschuldner nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der - nicht in die eigene Vertriebsstruktur eingegliederte - Großhandel, der vor Zustellung der einstweiligen Verfügung beliefert worden ist, weiterhin Produkte ausgeliefert hat, die von dem Verbot umfasst sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2003 - 3 W 15/03, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.1.2007 - 6 U 48/06, juris; Senat, Beschl. v. 1.3.2005, 6 W 70/05, unveröffentlicht).

(2) Der BGH hat zu dem Meinungsstreit bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. Seiner Entscheidung "HOT SOX" vom 19.11.2015, die einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO wegen einer zu Unrecht erwirkten Unterlassungsverfügung betrifft, ist allerdings zu entnehmen, dass sich das Verbot, bestimmte Produkte in den Verkehr zu bringen, nicht auf die Einstellung des Vertriebs beschränkt. Vielmehr obliege der Schuldnerin auch, die bereits an den Großhandel ausgelieferten Produkte zurückzurufen (BGH GRUR 2016, 720 Rn. 35 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX). Nach Ansicht des Senats ist die Streitfrage damit noch nicht entschieden. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob ein Schuldner, der in Erfüllung einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung Produkte zurückgerufen hat, hierfür vom Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Zum adäquat kausal verursachten und zurechenbaren Schaden gehören auch Maßnahmen, die der Schuldner - ggf. aufgrund nicht abschließend geklärter Rechtslage - für erforderlich halten durfte. Eine andere Frage ist, ob der Unterlassungstitel im Streitfall tatsächlich so weit greift.

(3) Der Senat hält an seiner oben genannten Auffassung fest. Für das Handeln selbständiger Dritter hat der Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht einzustehen. Das Unterlassungsgebot ist nur an den Schuldner selbst gerichtet. Es macht ihn nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen (vgl. Goldmann, Anm. zu BGH GRUR 2016, 720 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX). Einen Rückruf rechtsverletzender Ware kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. unter den Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Rückrufanspruchs (vgl. etwa § 18 II MarkenG, § 140a PatG; § 43 II DesignG; § 98 II UrhG) verlangen. Gerade die der Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) dienende Einführung der genannten materiell-rechtlichen Rückrufansprüche spricht dafür, dass ein Unterlassungstitel eine derartige Verpflichtung noch nicht enthält; denn andernfalls hätte es der genannten Sonderregelungen nicht bedurft (vgl. auch hierzu Goldmann, aaO).

bb) Die Antragsgegnerin hat ihre Produkte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung "in Quarantäne gebucht" und in der sog. Lauertaxe als "außer Vertrieb" gemeldet. Sie hat nicht die an Dritte bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen. Insbesondere hat sie nicht die Großhändlerin B AG informiert, die auf eine Testbestellung der Antragstellerin am 9.10.2015, also drei Tage nach förmlicher Zustellung der einstweiligen Verfügung, von dem Verbot umfasste Produkte ausgeliefert hat. Zu einem Rückruf war die Antragsgegnerin aus den genannten Gründen nicht verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fa. B in die Vertriebsstruktur der Antragsgegnerin eingegliedert ist, etwa als deren Handelsvertreterin, Vertragshändlerin oder Franchisenehmerin. Es liegt auch kein so gravierender Rechtsverstoß vor, dass - etwa im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung - ausnahmsweise neben dem eigenen Vertriebsstopp weitergehende Maßnahmen zumutbar erscheinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Werbung mit Garantie in Online-Shop oder auf Handelsplattformen ohne Angabe der Garantiebedingungen abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 25.08.2016
4 U 1/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie im Online-Shop oder OnlinejHandelsplattformen ohne Angabe der Garantiebedingungen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Diese war zum Zeitpunkt ihrer Vornahme im Mai 2015 gemäß § 4 Nr. 11 UWG und ist auch nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz gemäß § 3a UWG unlauter und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

aa) Denn sie verstößt gegen die (vorvertragliche) Informationspflicht der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB und damit gegen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.311, 1. 315).

Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB muss der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen der hier in Rede stehenden Art nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung.

Dem wird im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen.

(1) Denn mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ wird der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe zu den Bedingungen dieser Garantie wird ihm jedoch vorenthalten. Dass dem Verbraucher im folgenden Verlauf des Bestellvorgangs, und zwar noch vor Abgabe seiner endgültigen Bestellung weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, behauptet die Beklagte selbst nicht.

(2) Solcher Angaben bedarf es jedoch, auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Erklärung (lediglich) um Werbung mit einer Garantie und nicht etwa um eine Garantieerklärung handeln sollte. Denn hierauf kommt es im Rahmen des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht an.

Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) der RL 2011/83/EU (im Weiteren VRRL) um, wonach eine entsprechende Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen besteht. Hierbei sind die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig zu erteilen, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Denn die Vorabinformation soll ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags – und die beworbene Garantie stellt aus Sicht des Verbrauchers zweifellos einen Vorteil dar - abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (MünchKomm-Wendehorst, BGB, 7.Aufl., § 312d Rn. 2). Allein dies ist maßgeblich, entspricht dem Erwägungsgrund (35) der VRRL und steht mit dem in Art. 1 der VRRL ausdrücklich genannten Zweck, zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen, in Einklang.

Dem steht nicht entgegen, dass Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB dem Unternehmer zur Information über das „Bestehen und die Bedingungen … von Garantien“ verpflichtet. Denn hiermit wird lediglich die Existenz – so auch beispielsweise der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) in der englischen, französischen und spanischen Ausgabe der VRRL - einer Garantieerklärung vorausgesetzt, ohne dass der Unternehmer bereits in vertragsmäßig bindender Weise eine solche Gewähr übernommen haben müsste. Andernfalls liefe die Informationspflicht im Fernabsatz weitgehend leer. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie aber auch bei Angeboten auf Internetplattformen der vorliegenden Art würde der Verbraucher nämlich regelmäßig nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert. Denn die in diesen Fällen durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum des Unternehmers aufzufassen (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie). Das heißt, der Unternehmer gibt eine bindende Erklärung ohnehin erst ab, nachdem der Verbraucher bereits seine Bestellung aufgegeben, mithin ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat (vgl. hierzu Palandt/Ellenberg, BGB, 75. Aufl., § 145 Rdnr. 2). Für eine rechtzeitige Vorabinformation des Verbrauchers ist es dann naturgemäß zu spät.

Hiervon zu unterscheiden sind die Anforderungen, die § 477 BGB an die sog. Verbrauchsgütergarantie als solche stellt. Diese Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 der RL 1999/44/EG (Verbrauchergüterkaufrichtlinie) umsetzt, soll zum Schutz des Verbrauchers mit Absatz 1 Satz 2 eine Irreführung durch unklare, unvollständige oder missverständliche Garantieerklärungen verhindern, während der Anspruch auf eine Garantieurkunde in Textform (§ 126b BGB) gemäß Absatz 2 die Beweisführung erleichtern soll (Ball in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 477 BGB, Rn. 1). Sie bezieht sich damit nur auf Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen (BGH WRP 2013, 1027 – Internetwerbung mit Herstellergarantie).

bb) Das in Rede stehende geschäftliche Handeln verstößt aber letzten Endes auch gegen § 477 Abs. 1 S. 2 BGB und damit eine weitere Marktverhaltensregelung.

Unstreitig handelt es sich nämlich bei der Angabe „5 Jahre Garantie“ um die einzige Information, die der Verbraucher im Laufe des gesamten Bestellvorgangs zum Inhalt der gewährten Garantie, mithin bis zum Abschluss des Kaufvertrages und damit auch des Garantievertrages erhält. Allein damit wird letztlich die Garantieerklärung als solche den in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Erfordernissen nicht gerecht.

Dem steht nicht entgegen, dass Herstellergarantien jedenfalls bis zur Umsetzung der Verbrauchergüterkaufrichtlinie durch Änderung der §§ 443, 477 BGB üblicherweise dadurch zustande kamen, dass der Ware eine auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Willenserklärung – wie auch hier in Form einer Garantiekarte - beilag und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willenserklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgte (vgl. hierzu BGH WRP 2013, 1027 – Internetwerbung mit Herstellergarantie).

Denn im Gegensatz hierzu kommt der Garantievertrag vorliegend bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande. Die in Aussicht gestellte Garantie ist nämlich Bestandteil des Kaufvertrages über das Produkt, für das die Garantie gelten soll. Die Beklagte weist mit der schlichten Angabe „5 Jahre Garantie“ ohne nähere Erläuterung nicht etwa auf eine Hersteller-, sondern auf eine Verkäufergarantie hin. Der angesprochene Verkehr versteht diesen Hinweis dementsprechend, und zwar dahin dass der Kaufvertrag nicht allein im Austausch von Ware und Geld bestehen, sondern auch eine seitens des Verkäufers gewährte „Garantiezeit von 5 Jahren“ umfassen soll (vgl. zur Verkäufergarantie Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 443 Rn. 2)

cc)Diese Zuwiderhandlung war i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG a.F. und ist i.S.d. nunmehrigen § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Die nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB zu erteilende Information gilt ‑ gleichermaßen diejenige nach § 477 BGB ‑ gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich. Eine gesonderte Prüfung der spürbaren Beeinträchtigung erübrigt sich damit (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG aF u.a. BGH GRUR 2010, 852 Rn 21 – Gallardo Spyder; BGH GRUR 2010, 1142 Rn 24 – Holzhocker; BGH GRUR 2011, 82 Rn 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH GRUR 2012, 842 Rn 25 – Neue Personenkraftwagen; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5a Rn. 57; Bornkamm WRP 2012, 1, 5), und zwar auch im Rahmen der nunmehrigen Fassung des § 3a UWG."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcenter - Funktionsfähigkeit der Behörden und Datenschutz stehen dem entgegenc

BVerwG
Urteile vom 20.10.2016
7 C 20.15; 7 C 23.15; 7 C 27.15; 7 C 28.15


Das BVerwG hat entschieden, dass kein Anspruch auf Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern besteht. Die Funktionsfähigkeit der Jobcenter und der Schutz der personenenbezogenen Daten der Mitarbeiter stehen dem entgegen.

Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos

Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.

Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.

In den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor muss ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit sind die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.

Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht, wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.

BVerwG 7 C 20.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 8 A 2429/14 - Urteil vom 16. Juni 2015
VG Köln 13 K 498/14 - Urteil vom 30. Oktober 2014

BVerwG 7 C 23.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
VGH München 5 BV 15.160 - Urteil vom 05. August 2015
VG Ansbach AN 14 K 13.02149 - Urteil vom 14. November 2014

BVerwG 7 C 27.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 22.14 - Urteil vom 20. August 2015
VG Berlin 2 K 252.13 - Urteil vom 05. Juni 2014

BVerwG 7 C 28.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 21.14 - Urteil vom 20. August 2015
VG Berlin 2 K 54.14 - Urteil vom 05. Juni 2014



BVerwG: Kosten für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Aufspaltung eines Informationsantrags in mehrere Einzelbegehren bei einheitlichen Lebenssachverhalt unzulässig

BVerwG
Urteil vom 20.10.2016
7 C 6.15


Das BVerwG hat sich in die Entscheidung zu den Kosten für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz befasst und entschieden, dass eine Aufspaltung eines Informationsantrags in mehrere jeweils kostenfplichtige Einzelbegehren bei einheitlichen Lebenssachverhalt unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kosten für die Gewährung von Informationszugang

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.

Die Kläger sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren i.H.v. über 12 000 € und Auslagen i.H.v. über 2 000 € fest. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 € nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen ‑ mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsa auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.

BVerwG 7 C 6.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 26.14 - Urteil vom 19. März 2015




VG Berlin 2 K 232.13 - Urteil vom 10. Juli 2014

BGH: Eltern haben Schadensersatz bei Verschulden der Gemeinde wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze im Wege der Amtshaftung

BGH
Urteile vom 20.10.2016
III ZR 278/15, III 302/15 und III 303/15


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bei Verschulden der Gemeinde im Wege der Amtshaftung einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur
Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze – Verschulden der beklagten Kommune muss aber noch
geprüft werden

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Der Sachverhalt:

Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.

Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €).

Prozessverlauf:

Das Landgericht Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt habe; die Erwerbsinteressen der Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Klägerinnen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB* in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG**) zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Er hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.

Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so dass die Berufungsurteile aufgehoben worden sind. Wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die drei Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss.

§ 839 BGB:

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2…



Artikel 34 Grundgesetz:

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2…



§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):

(1) …

(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. …



§ 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):

(1) …

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

2.die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3.den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) …

Vorinstanzen:

III ZR 278/15

Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 1928/14

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 320/15

und



III ZR 302/15

Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 1455/14

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 319/15

Und

III ZR 303/15

Landgericht Leipzig – Urteil vom 2. Februar 2015 – 07 O 2439/14

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 321/15



BSI: Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards 200-3 - Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes

Das BSI hat den Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards 200-3 - Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes veröffentlicht.

BSI veröffentlicht Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards

Im Rahmen des 3. IT-Grundschutz-Tags 2016 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf der IT-Sicherheitsmesse it-sa in Nürnberg den ersten neuen BSI-Standard vorgestellt, der aus dem Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes hervorgegangen ist.

In dem neuen Risikomanagement-Standard 200-3 sind erstmals alle risikobezogenen Arbeitsschritte bei der Umsetzung des IT-Grundschutzes gebündelt in einem Dokument dargestellt. Anwender können dadurch mit einem deutlich reduzierten Aufwand das angestrebte Sicherheitsniveau erreichen. Die Risikoanalyse aus dem bisherigen BSI-Standard 100-3 wurde in ein vereinfachtes Gefährdungsmodell überführt.

Der neue Standard wird zunächst als Community Draft veröffentlicht, damit auch Anwender ihre Anregungen und Hinweise in die Weiterentwicklung des IT-Grundschutzes einbringen können. Er bietet sich an, wenn Unternehmen oder Behörden bereits erfolgreich mit der IT-Grundschutz-Methodik arbeiten und möglichst direkt eine Risikoanalyse an die IT-Grundschutz-Analyse anschließen möchten.

Hierzu erklärt Arne Schönbohm, Präsident des BSI: "Infolge der Digitalisierung nimmt die Komplexität der IT und damit auch die Abhängigkeit von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft von IT stetig zu. Cyber-Sicherheit und ein umfassendes Risikomanagement sind entscheidende Kriterien für eine erfolgreiche Digitalisierung, insbesondere in Verwaltung und Wirtschaft. Der IT-Grundschutz und der neue BSI-Standard zum Risikomanagement sind eine wichtige Grundlage, um Gefährdungspotentiale zu untersuchen, realistisch zu bewerten und mögliche Risiken angemessen zu behandeln. Dazu gehört, einen soliden Prozess zur Risikoentscheidung aufzusetzen."



LAG Hamm: Heimlicher Einsatz eines Keyloggers auf Dienst-PC zur Aufdeckung unzulässiger Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtswidrig - Beweisverwertungsverbot

LAG Hamm
Urteil vom 17.06.2016
16 Sa 1711/15


Das LAG Hamm hat entschieden, dass der heimlicher Einsatz eines Keyloggers auf einem Dienst-PC zur Aufdeckung unzulässiger Internetnutzung am Arbeitsplatz unzulässig ist und zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Durch die heimliche Installation des sog. Keyloggers hat die Beklagte in massiver Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden, eingegriffen.

Bei einem Keylogger („Tasten-Protokollierer“) handelt es sich um eine Hard- oder Software, die dazu verwendet wird, sämtliche Eingaben des Benutzers an der Tastatur eines Computers zu protokollieren und damit zu überwachen oder zu rekonstruieren. Durch die Protokollierung jeder Tastatureingabe werden auch hochsensible Daten – wie z. B. Benutzername und Passwörter für geschützte Bereiche, PINs pp. – erfasst und protokolliert. Wie massiv der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist, wird vorliegend bereits daran deutlich, dass sich die Kammer zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu dem Hinweis genötigt sah, der Kläger möge sich eine neue Kreditkarte besorgen, damit die Prozessbeteiligten bei einem etwaigen Missbrauch seiner Kreditkarte nicht in einen unberechtigten Verdacht geraten. Aufgrund der protokollierten Tastatureingaben und Vorlage der LOG-Dateien im Verfahren waren nämlich nicht nur der Beklagten als Arbeitgeberin, sondern allen Prozessbeteiligten sämtliche Informationen über die Kreditkarte des Klägers, wie Kreditkartennummer, dreistellige Prüfnummer, Gültigkeitsdauer pp. zugänglich. All diese Daten waren protokolliert und hätten ohne Weiteres Käufe im Internet zu Lasten der Kreditkarte des Klägers ermöglicht. Zusätzlich zur Protokollierung jeder Tastatureingabe hat der von der Beklagten heimlich installierte Keylogger auch regelmäßige „Sreenshots“ (Bildschirmfotos / Bildschirmkopien) erstellt.

bb) Der massive Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Verwertung der heimlich beschafften Daten und Erkenntnisse zu Beweiszwecken nicht zulässig ist.

(1) Greift die prozessuale Verwertung heimlich beschaffter, persönlicher Daten in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verwertung dieser Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist. Bei der erforderlichen Abwägung überwiegen das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, das Interesse am Schutz dieses Grundrechts nur dann, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutreten. Diese können etwa darin liegen, dass sich der Beweisführer mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht demgegenüber für sich allein nicht aus. Vielmehr müssen die besonderen Umstände gerade die in Frage stehende Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt ausweisen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2013 – 2 AZR 797/11 -; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 546/12 -; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2013 – XII ZB 107/08 -).

(2) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) konkretisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in diese Rechtsposition zulässig sind. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser Grundsatz des § 4 Absatz 1 BDSG prägt das deutsche Datenschutzrecht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2013 – 2 AZR 797/11).

Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu deren Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Die Regelung des § 32 BDSG baut nach der Gesetzesbegründung auf den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf. So waren Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon bislang nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft waren, die angedachte Maßnahme damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellte und die Maßnahme insgesamt nicht unverhältnismäßig war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2013 – 2 AZR 797/11; Franzen in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 32 BDSGRn. 31, 32).

(3) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass das von der Beklagten durch die heimliche Installation des Keyloggers gewonnene Material im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwertbar ist. Die Erhebung, Speicherung und Auswertung der Computernutzung durch den Kläger mit Hilfe des Keyloggers ist weder durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes noch nach den von der Rechtsprechung entwickelten, allgemeinen Grundsätzen gedeckt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist europarechtswidrig - Behinderung ausländischer Versandapotheken und des freien Warenverkehrs

EuGH
Urteil vom 19.10.2016
C-148/15
Deutsche Parkinson Vereinigung e. V. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel europarechtswidrig ist. Es liegt eine nicht gerechtfertigte Behinderung ausländischer Versandapotheken und des freien Warenverkehrs vor. Durch die Preisbindung wird zudem der Preiswettbewerb zu Lasten der Verbraucher behindert.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen das Unionsrecht

Die „Deutsche Parkinson Vereinigung“ ist eine Selbsthilfeorganisation, die die Lebensumstände von Parkinson-Patienten und deren Familien verbessern möchte. Sie hat mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem ausgehandelt, das ihre Mitglieder in Anspruch nehmen können, wenn sie bei dieser Apotheke verschreibungspflichtige, nur über Apotheken erhältliche Parkinson-Medikamente kaufen. Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in Deutschland nicht mehr verboten.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist der Auffassung, dass dieses Bonussystem gegen die deutsche Regelung verstößt, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht Auf Antrag dieses Vereins untersagte das Landgericht Düsseldorf der Deutschen Parkinson Vereinigung, das Bonussystem bei ihren Mitgliedern zu bewerben. Diese wandte sich daraufhin an das Oberlandesgericht Düsseldorf, das seinerseits den Gerichtshof mit der Frage befasst hat, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die betreffende Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirkt sich nämlich auf in anderen Mitgliedstaaten
ansässige Apotheken stärker aus, so dass der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse. Hierzu führt der Gerichtshof erstens aus, dass der Versandhandel für ausländische Apotheken ein wichtigeres bzw. eventuell sogar das einzige Mittel darstellt, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Zweitens kann der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein
wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken, die besser in der Lage sind, Patienten durch Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Grundsätzlich kann zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, doch ist die betreffende Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet. Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Im Gegenteil legen einige eingereichte Unterlagen nahe, dass mehr
Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde, da Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten. Zudem liegen dem Gerichtshof keine Belege dafür vor, dass sich die Versandapotheken ohne die betreffende Regelung einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken in der Folge verringern würde. Andere Wettbewerbsfaktoren wie die individuelle Beratung der Patienten durch Personal vor Ort könnten den traditionellen Apotheken nämlich eventuell dabei helfen, konkurrenzfähig zu bleiben.

Es könnte sich auch herausstellen, dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, sogar ein Anreiz dazu bestünde, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten. Ein Preiswettbewerb könnte auch den Patienten Vorteile bringen, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland zu günstigeren Preisen
anzubieten als sie derzeit festgelegt werden.

EuGH: Betreiber einer Webseite darf dynamische IP-Adressen zur Abwehr von Cyberattacken speichern - dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten

EuGH
Urteil vom 19.10.2016
C-582/14
Patrick Breyer / Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass Webseitenetreiber dynamische IP-Adressen zur Abwehr von Cynerattacken bzw. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Webseite speichern dürfen.

Wenig überraschend teilt der EuGH mit, dass auch dynamische IP-Adressen regelmäßig als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Der EuGH hat bereits im Jahr 2011 - allerdingsohne nähere Begründung - wie selbstverständlich angenommen, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind ( EuGH, Urteil vom 24.11.2011 - C‑70/10 - EuGH: Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht). Dies wird in der öffentlichen Diskussion oft vergessen.

Die restriktive Regelung zur Speicherung in § 15 Abs. 1 TMG verstößt gegen EU-Recht, da ein Webseitenbetreiber auch nach Abschluss des Nutzungsvorgangs ein berechtigtes Interesse an der Speicherung dynamische IP-Adressen haben kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen

Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen

Herr Patrick Breyer klagt vor deutschen Gerichten dagegen, dass die von ihm abgerufenen Websites von Einrichtungen des Bundes seine Internetprotokoll-Adressen („IP-Adressen“) aufzeichnen und speichern. Von diesen Einrichtungen werden außer dem Zeitpunkt des Zugriffs auch die IP-Adressen der Nutzer aufgezeichnet und gespeichert, um sich gegen Cyberattacken zu
wappnen und eine Strafverfolgung zu ermöglichen.

Der deutsche Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Zusammenhang auch „dynamische“ IP-Adressen für den Betreiber der Website personenbezogene Daten darstellen, so dass sie den für solche Daten vorgesehenen Schutz genießen. Eine „dynamische“ IP-Adresse ist eine IP-Adresse, die sich bei jeder neuen Internetverbindung ändert. Anders als statische IP-Adressen erlauben dynamische IP-Adressen es nicht, anhand allgemein zugänglicher Dateien eine Verbindung zwischen einem Computer und dem vom Internetzugangsanbieter verwendeten physischen Netzanschluss herzustellen. Somit verfügt ausschließlich der Internetzugangsanbieter von Herrn Breyer über die zu dessen Identifizierung erforderlichen
Zusatzinformationen.

Der Bundesgerichtshof möchte ferner wissen, ob der Betreiber einer Website zumindest grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, personenbezogene Daten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, um die generelle Funktionsfähigkeit seiner Website zu gewährleisten. Er weist insoweit darauf hin, dass die einschlägige deutsche Regelung von der deutschen Lehre überwiegend dahin ausgelegt werde, dass die Daten am Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen seien, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt würden.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof zunächst, dass eine dynamische IP-Adresse, die von einem „Anbieter von Online-Mediendiensten“ (d. h. vom Betreiber einer Website, hier den Einrichtungen des Bundes) beim Zugriff auf seine allgemein zugängliche Website gespeichert wird, für den Betreiber ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass es in Deutschland offenbar rechtliche Möglichkeiten gibt, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.

Zweitens antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Unionsrecht u. a. rechtmäßig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Die deutsche Regelung schränkt nach ihrer in der Lehre überwiegend vertretenen Auslegung die Tragweite dieses Grundsatzes ein, indem sie es ausschließt, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediums zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann.

Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Einrichtungen des Bundes, die Online-Mediendienste anbieten, ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten



OLG Celle: Betrieb eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV ist als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar

OLG Celle
Beschluss vom 31.08.2016


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Betrieb eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar ist.


OLG Celle bestätigt: Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht Computerbetrug

Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 31. August 2016 entschieden und insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Verden bestätigt (Aktenzeichen 2 Ss 93/16).

Der Angeklagte hatte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnementvertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernsehprogramms ermöglichte. Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten unter anderen wegen Computerbetrug in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit seinem Beschluss verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Computerbetruges richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.

Der Senat sieht in der Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay- TV-Senders führt. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.

§ 263a Strafgesetzbuch (StGB) Computerbetrug lautet:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

LG Frankfurt: Fliegender Gerichtsstand gilt auch für Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen

LG Frankfurt
Urteil vom 10.02.2016
2-06 O 344/15


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands auch für die Geltendmachung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen gilt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht abschließend vom BGH entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht Frankfurt a.M. örtlich zuständig. Aus Kammersicht ist eine Klage auf Zahlung einer in einem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag wegen eines dem Schuldner zur Last gelegten Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommenen Vertragsstrafe eine Klage "auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 14 UWG. Mit Blick darauf, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Verstoß über das Internet begangen hat, besteht auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 UWG auch für den Gerichtsbezirk Frankfurt a.M. eine örtliche Zuständigkeit.

1. Die Frage, inwiefern §§ 13 und/oder 14 UWG auch bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe gelten, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung resultiert, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings streitig und höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen lassen können (vgl. zuletzt BGH (B.v. 26.08.2014 - X ARZ 275/14), juris, Leitsatz 3. i.V.m. Rn. 10; BGH (U.v. 15.12.2011 - I ZR 174/10) -Bauheizgerät, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. zum Streitstand; siehe auch die Übersicht bei OLG Schleswig-Holstein (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 19, LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -20 46/15 - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, Leitsatz i.V.m. Rn. 6 ff.).

a) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG lauten (Hervorh. durch das Gericht):

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

b) Die Befürworter der wohl nach wie vor mehrheitlichen Ansicht gehen unter Hinweis auf den Wortlaut der §§ 13, 14 UWG davon aus, dass Vertragsstrafenansprüche aus Unterlassungsverpflichtungsverträgen von vorgenannten Normen - jedenfalls von § 14 UWG - nicht erfasst seien (vgl. z.B. OLG Köln (Vorlagebeschluss v. 05.06.2014 - 8 AR 68/14), juris, Rn. 5; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11, 19; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 14 Rn. 4). Zur Begründung führen sie an, eine Vertragsstrafenforderung werde nicht auf Grund des UWG, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht, die - in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses/-versprechens - gerade an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getreten sei (vgl. z.B. OLG Rostock (B.v. 15.01.2014 - 2 AR 1/13) - Vertragsstrafe, juris, Leitsatz 2 i.V.m. Rn. 7 ff (9 f.) m.w.N.; OLG Rostock (B.v. 07.12.2004 - 2 UH 4/04), GRUR-RR 2005, 176M Rieble in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 339 Rn. 543).

Eine Subsumtion von Vertragsstrafenforderungen unter o.a. Normen sei nicht geboten, weil es bei Vertragsstrafenklagen nicht um die Feststellung eines UWG-Verstoßes, sondern allgemeine Fragen des Vertragsrechts, insbesondere um die Auslegung der Vereinbarung, gehe (OLG Rostock - Vertragsstrafe, a.a.O., Rn. 12).

Soweit eine Anwendung von § 13 UWG auf Vertragsstrafenansprüche - mit Blick auf das Ergebnis und die Triftigkeit der gegnerischen Begründung - partiell auch von den Vertretern dieser Meinung für wünschenswert gehalten wird, wird sie (u.a.) mit der Begründung abgelehnt, wegen der identischen Formulierung ("auf Grund dieses Gesetzes") in §§ 13, 14 UWG müsste ansonsten auch § 14 UWG anwendbar sein, was mangels eines übertragbaren Rechtsgrundes unhaltbar sei (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kapitel 45 Rn. 5 f.).

c) Anderer Ansicht zufolge lassen sich Vertragsstrafenforderungen (jedenfalls) als "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 13 Abs. 1 UWG verstehen, zumal die Vertragsstrafe in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zumindest Erwähnung gefunden habe (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) -Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 17 ff.; Thüringer Oberlandesgericht (U.v. 01.09.2010 - 2 U 330/10) - Vertragsstrafeforderung, Leitsatz i.V.m. Rn. 7 ff.; LG Mannheim (U.v. 28.04.2015 -20 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 10 ff. (17); Schmitt-Gaedke/Arz, WRP2015, 1196, 1201 Rn. 42; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 13 Rn. 2; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 ff.). Das in der Gesetzesbegründung zu § 13 UWG zum Ausdruck gekommen Ziel des Gesetzgebers, die Amtsrichter mit einer streitwertunabhängigen, ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (bzw. Kammern für Handelssachen), bei denen streitwertbedingt die Mehrzahl der UWG-Sachen anfalle und bei denen der Sachverstand und das Erfahrungswissen versammelt seien, von dem mit einzelnen UWG-Sachen - insbesondere "kleinen Wettbewerbsverfahren", bei denen es "nur" um den Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten gehe -verbundenen "unverhältnismäßigen" Einarbeitungsaufwand zu entlasten (vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 36 zu § 13 UWG), gebiete eine sich auf Vertragsstrafenforderungen erstreckende Gesetzesauslegung.

Hierdurch würde zudem der vom Gesetzgeber gewünschte inhaltlichen Gleichklang mit §§ 140 Abs. 1 MarkenG, 27 Abs. 1 GebrMG, 143 Abs. 1 PatG, 15 Abs. 1 GeschmG (jetzt DesignG) und 6 Abs. 1 UKIaG erreicht (vgl. insofern BT-Drucksache 15/1487, a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 10; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 f.).

d) Die Kammer schließt sich (auch) für den Anwendungsbereich des § 14 UWG der letztgenannten Ansicht an (tendenziell ebenso LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -2 O 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23 ff.).

aa) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG sind wegen ihrer gleichlautenden Formulierung "auf Grund dieses Gesetzes" einheitlich auszulegen (ebenso z.B. LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -20 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 13; Teplitzky, a.a.O., Rn. 5; Schmitt-Gaedke/Arz, WRP2015, 1196, 1201 Rn. 42; vgl. auch Deichfuß (X. Zivilsenat), jurisPR-WettbE 3/2011 Anm. 3).

Eine differenzierte Auslegung beider Vorschriften ist zunächst einmal nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 13 UWG zwar eine Zuständigkeitskonzentration bei den Landgerichten schaffen wollte, diese Überlegung für die örtliche Zuständigkeit aber nicht verfängt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Tepkitzky, a.a.O.).

Eine abweichende Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 13 Abs. 1 UWG von der Geltendmachung eines Anspruchs ("auf Grund dieses Gesetzes") spricht, während § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UWG eine Regelung zu Klagen ("auf Grund dieses Gesetzes") treffen. Ein "Anspruch" ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Für Ansprüche kann von vornherein keine örtliche Zuständigkeit bestehen; eine solche ist nur für Klagen bzw. Rechtsstreitigkeiten, durch die bzw. mit denen ein Anspruch geltend gemacht wird, denkbar. Dafür, dass mit der abweichenden Wortwahl in §§ 13 Abs. 1, 14 UWG ein Bedeutungsunterschied verbunden wäre, fehlt jeder Hinweis.

bb) Die Formulierung "auf Grund diese Gesetzes" in §§ 13, 14 UWG ist ihrem Wortlaut nach auch nicht zwingend so zu verstehen, dass darunter nur Ansprüche bzw. Klagen fallen, die unmittelbar auf eine Norm des UWG gestützt sind. Unter die Gesetzesfassung können ebenso gut Klagen/Ansprüche fallen, die ihre Grundlage nur mittelbar im UWG haben, wie insbesondere wettbewerblich begründeten Vertragsstrafenversprechen ist (ebenso Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 21 mit weiteren Ausführungen; LG Mannheim - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, a.a.O., Rn. 14).

Ausschließliche Zuständigkeitsvorschriften mögen mit Blick auf die grundgesetzlich verankerte Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zwar grundsätzlich eng auszulegen sein, dies bedingt aber nicht, sie ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck möglichst wortlautnah zu interpretieren (vgl. z.B. auch Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 15). Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 143 PatG illustriert (s.u.), ist gerade bei Zuständigkeitsvorschriften ein am Normzweck orientiertes Verständnis geboten.

Gegen das Argument, der Wortlaut der Vorschriften hindere eine Subsumtion von Vertragsstrafenforderungen/-klagen unter §§ 13, 14 UWG, spricht ferner, dass § 13 Abs. 2 UWG, wie oben wiedergegeben, eine Konzentrationsermächtigung vorsieht, die sich auf "Wettbewerbsstreitsachen" bezieht. Für die Bezirke mehrerer Landgerichte kann gemäß § 13 Abs. 2 UWG ein Gericht für "Wettbewerbsstreitsachen" bestimmt werden, insbesondere sofern dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Der Begriff der "Wettbewerbsstreitsachen" wird in diesem Kontext überwiegend weiter verstanden als die Formulierung eines Anspruchs bzw. einer Klage aufgrund des UWG. Ihm unterfallen nach wohl überwiegender Meinung auch Streitigkeiten aus Abmahnungen außerhalb des UWG, Vertragsstrafenforderungen sowie z.B. Schadenersatzansprüche gemäß § 945 ZPO. Für diese Streitigkeiten würde eine Gerichtsstandskonzentration auf Basis der Gegenansicht im Einzelfall unmittelbar zuständigkeitsbegründende Wirkung entfalten (vgl. z.B. Teplitzky, a.a.O., Rn. 7 f. m.w.N.).

Letzteres scheint bedenklich. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine (bloße) Konzentration von "Wettbewerbsstreitsachen" bei einzelnen Landgerichten eine den diesen Gerichten originär fehlende sachliche Zuständigkeit begründen können sollte. Nahe liegender ist die Annahme, dass das Gesetz im Rahmen der §§ 13, 14 UWG trotz uneinheitlicher Formulierungen dasselbe meint. Die Wendung "Klagen aufgrund dieses Gesetzes" in § 14 UWG ist demnach einheitlich im Sinne von "Wettbewerbsstreitsachen" zu verstehen. Hierunter fallen wiederum Streitigkeiten, bei denen sich spezifisch wettbewerbsrechtliche Frage stellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Berlin-Brandenburg: Bundestag muss in Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 11.10.2016
OVG 6 S 23.16


Das OVG Berlin-Brandenburg hat zutreffend entschieden, dass der Bundestag in der Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben muss.

Auskunftspflicht des Bundestages zu Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten - 24/16

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Branden­burg hat heute in einem vorläufi­gen Rechts­schutz­verfahren entschie­den, dass der Deutsche Bundes­tag verpflichtet ist, einem Presse­vertreter Aus­kunft über die Namen von sechs Abgeord­neten des 16. Deutschen Bundes­tages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte über ihr Sach­leistungs­konto erworben haben. Damit hat es einen entspre­chen­den Beschluss des Verwal­tungs­gerichts Berlin bestä­tigt.

Die Bundestags­abge­ord­neten haben die Mög­lich­keit, für einen Betrag von bis zu 12.000 EUR pro Jahr Gegen­stände für den Büro- und Geschäfts­bedarf anzu­schaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundes­tags­ver­waltung für alle Abge­ord­neten ein Sach­leistungs­konto einge­richtet. Dem Antrag­steller, einem Journa­listen, hatte die Bundes­tags­ver­waltung auf dessen Anfra­ge hin eine anony­misier­te Liste über Abge­ordne­te, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte bestellt und abge­rech­net haben, zur Verfü­gung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abge­ord­neten mitge­teilt.

Dem Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des 6. Senats die Inter­essen der sechs Abge­ord­neten am Schutz ihrer personen­bezo­genen Daten nicht entge­gen, weil bei ihnen konkre­te Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch bei der Ab­rech­nung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­wal­tung nicht ent­kräf­tet hat. Einzel­ne Abge­ord­nete haben die Anschaf­fun­gen in zeit­licher Nähe zum Ablauf der Legis­latur­per­iode getä­tigt, obwohl bereits fest­stand, dass sie aus dem Bun­des­tag aus­schei­den. Teil­weise spricht auch die An­zahl der erwor­benen Mont­blanc-Schreib­geräte inner­halb eines begrenz­ten Zeit­raums für einen mögli­chen Miss­brauch. Ob der/die Abge­ord­nete selbst oder ein Mit­arbei­ter/eine Mit­arbei­terin für die Bestel­lun­gen verant­wort­lich ist, ist für den presse­recht­lichen Aus­kunfts­an­spruch uner­heb­lich. Eben­so wenig kommt es da­rauf an, ob der/die Abge­ord­nete irrtüm­lich davon ausge­gan­gen ist, dass sich das Recht zu derarti­gen Bestel­lun­gen aus dem Sach­lei­stungs­konto auch auf die Aus­stat­tung des jewei­ligen Wahl­kreis­büros erstreckt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


LG Tübingen: Maklervertrag kann widerrufen werden wenn Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wird und in Geschäftsräumen nur Vertragstext übergeben wurde

LG Tübingen
Urteil vom 19.05.2016
7 O 20/16


Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Maklervertrag widerrufen werden kann, wenn der Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wurde und in den Geschäftsräumen des Maklers der Vertragstext übergeben aber nicht unterzeichnet wurde. Das Gericht wies die Klage auf Zahlung des Maklerlohns ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Die Vorschriften über die Verbraucherverträge in den §§ 312 ff. BGB n.F. sind anwendbar. Die Klägerin ist eine natürliche Person, die mit dem Vertrag private Zwecke verfolgte, somit Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Der Vertrag über die Vermittlung der Wohnung der Klägerin hat eine entgeltliche Leistung der Beklagten zum Gegenstand.

bb) Der Maklervertrag wurde entgegen der Auffassung der Beklagten am 28.07.2015 in der Wohnung der Klägerin geschlossen. Bei dem am 24.07.2015 in den Geschäftsräumen der Beklagten geführten Gespräch kam es zu keinem Vertragsschluss. Ein solcher setzt ein Angebot und eine Annahme voraus. Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777). Der Empfänger muss dabei alle ihm erkennbaren Umstände mit einbeziehen (vgl. BGH NJW 2008, 2702; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 9).

Hier legte die Beklagte der Klägerin ein Angebot in Form des Vertragstextes vor. Dieses nahm die Klägerin jedoch nicht an. Unstreitig unterzeichnete die Klägerin den Maklervertrag zunächst nicht, sondern nahm diese am Ende der Besprechung noch einmal mit nach Hause. Damit brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie über die endgültige Auftragserteilung noch einmal nachdenken wolle. Nur so war dieses Verhalten von der Beklagten auch zu verstehen. Dass die Klägerin dabei gleichzeitig die Annahme des Vertrages in rechtlich verbindlicher Weise erklären wollte, kann nicht angenommen werden. Die Mitnahme der Vertragsunterlagen, ohne diese vorher zu unterzeichnen, führte dazu, dass die Beklagte objektiv nicht mehr davon ausgehen konnte, dass sich die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt rechtlich binden wollte.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte behauptet - die Klägerin am 24.07.2015 bereits die Vollmacht zum Maklervertrag unterzeichnete. Hiergegen spricht, dass die Vollmacht ebenfalls das Datum 28.07.2015 trägt. Warum das Datum der bereits erteilten Vollmacht am 28.07.2015 nochmals - so der Vortrag der Beklagten - „aktualisiert“ worden sein sollte, erschließt sich nicht, kann aber auch offen bleiben, da die Erteilung der Vollmacht vom Grundgeschäft unabhängig ist und einen Rückschluss auf einen sicheren Bindungswillen der Klägerin am 24.07.2015 angesichts der bereits erwähnten sonstigen Umstände nicht zulässt.

cc) Damit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Maklervertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Ob die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - die Beklagte zum Vertragsschluss in ihre Wohnung bestellt hat, ist nach der neuen Rechtslage unerheblich und kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn anders als § 312 BGB a.F. enthält § 312b BGB n.F. kein Kausalitätserfordernis mehr (Maume in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 312b, Rz. 8). Wegen der von der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU bezweckten Vollharmonisierung ist das Tatbestandsmerkmal einer den Verbraucher beim Vertragsschluss bestimmenden Überrumpelungsituation entfallen. In Erwägungsgrund 21 der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es, dass es wegen des möglichen psychischen Drucks oder Überraschungsmoments außerhalb von Geschäftsräumen keine Rolle spiele, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Folgerichtig stellt die Umsetzungsvorschrift § 312b BGB nunmehr ausschließlich auf den Ort des Vertragsschlusses ab. Nicht relevant sind Ort und Zeitpunkt der Verhandlungen. Anders als nach § 312 Abs. 3 BGB a.F. greift das Widerrufsrecht auch bei vorheriger Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher. Für eine Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden Ausnahme war vor dem Hintergrund der Verbraucherrechte-Richtlinie kein Raum mehr (Maume in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 312b, Rz. 12, unter Verweis auf Begr RegE, BT-Drs. 17/12637 S. 49).

Daher ist auch der Umstand, dass wegen der hier gegebenen Bedenkzeit über das Wochenende ein Überraschungseffekt vorliegend eher fernliegend ist, unerheblich. Aus § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB ergibt sich, dass der zeitliche Zusammenhang in Form des Merkmals „unmittelbar zuvor“ nur in der umgekehrten Situation, in der der Vertragsschluss zwar innerhalb von Geschäftsräumen, aber im Anschluss an Gespräche außerhalb dieser stattfindet, wichtig ist. In der vorliegenden Konstellation reicht dem Richtliniengeber aus, dass psychischer Druck oder eine Überraschung des Verbrauchers prinzipiell möglich ist."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: