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OLG Frankfurt: Werbung einer KFZ-Werkstatt mit Hinweis dass Hauptuntersuchung von Fahrzeugen durchgeführt werden kann ist zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.09.2016
6 U 166/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung einer KFZ-Werkstatt mit dem Hinweis, dass die Hauptuntersuchung (TÜV) von Fahrzeugen durchgeführt werden kann, zulässig und keine wettbewerbswidrige Irreführung ist, auch wenn die Werkstatt die Prüfung nicht selbst vornimmt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: GEMA darf den Urhebern zustehende Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger auszahlen

KG Berlin
Urteil vom 14.11.2016
24 U 96/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass die GEMA die den Urhebern zustehenden Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger ausschütten darf.

Die Pressemitteilung des Gericht:

Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.

Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.

Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.

Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016
Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014
Aktenzeichen 16 O 75/13


Volltext BGH: Verdienstausfall - Schadensersatzanspruch von Eltern wegen fehlender Kita-Plätze - Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen Gemeinde

BGH
Urteil vom 20.10.2016
III 303/15


Die zweite der drei Entscheidungen des BGH zur Frage, ob Eltern wegen fehlender Kita-Plätze ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde aus Amtshaftung zusteht, liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haben Schadensersatz bei Verschulden der Gemeinde wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze im Wege der Amtshaftung über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Androhung gerichtlicher Schritte ist kein notwendiger Bestandteil einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

LG München
Urteil vom 18.10.16
33 O 7872/16


Das LG München hat entschieden, dass die Androhung gerichtlicher Schritte kein notwendiger Bestandteil einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist. Vielmehr genügt es, wenn sich dies aus den Umständen ergibt oder der dem Abgemahnten die weitere Vorgehensweise bei Fristablauf bekannt ist.

EuGH: Vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden - dieser muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

EuGH
Urteil vom 16.11.2016
C-301/15
Marc Soulier und Sara Doke gegen Premier ministre und Ministre de la Culture et de la Communication


Der EuGH hat entschieden, dass vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden dürfen. Der Autor muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet

Mit einer solchen Regelung muss der den Urhebern durch die Richtlinie gewährte Schutz sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt werden, dass sie von der geplanten digitalen Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden.

In Frankreich versteht man unter einem „vergriffenen Buch“ ein vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form publiziert wird. Nach der französischen Regelung ist eine zugelassene Verwertungsgesellschaft namens SOFIA damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, wobei die Urheber der Bücher oder ihre Rechtsnachfolger der Ausübung dieser Rechte unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen oder sie unterbinden können.

Zwei französische Autoren (Marc Soulier, besser bekannt unter dem Namen Ayerdhal und mittlerweile verstorben, und Sara Doke) beantragten die Nichtigerklärung eines Dekrets, in dem bestimmte Aspekte dieser Regelung präzisiert werden und das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist. Sie machen insbesondere geltend, mit der französischen
Regelung werde eine nicht vorgesehene Ausnahme bzw. Beschränkung in Bezug auf die den Urhebern durch die Richtlinie gewährten ausschließlichen Rechte geschaffen. Der mit der Rechtssache befasste französische Conseil d’État befragt hierzu den Gerichtshof. Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil darauf hin, dass Urheber vorbehaltlich der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung eines seiner Werke implizit erfolgen. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung setzt insbesondere voraus, dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten informiert wird sowie darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen kann, sofern er dies wünscht.

Die französische Regelung sieht derzeit vor, dass der SOFIA das Recht, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, übertragen wird, wenn der Urheber dem nicht binnen sechs Monaten nach der Aufnahme seiner Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank widerspricht. Der Conseil d’État hat nicht angegeben, ob die Regelung gewährleistet, dass jeder Urheber tatsächlich individuell informiert wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und daher nicht in der Lage sind, zu ihr Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sämtliche Urheber „vergriffener“ Bücher, die nicht widersprechen, damit einverstanden sind, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form „wiederaufleben“. Zudem ist die Verfolgung des Ziels, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft zu ermöglichen, zwar an sich mit der Richtlinie vereinbar, doch kann dies keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von dem den Urhebern durch die Richtlinie gewährten Schutz
rechtfertigen.

Überdies weist der Gerichtshof darauf hin, dass die französische Regelung es den Urhebern ermöglicht, die gewerbsmäßige Nutzung ihrer Werke in digitaler Form zu unterbinden, indem sie entweder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke oder alleine handeln. Im letztgenannten Fall müssen sie jedoch nachweisen, dass sie die alleinigen Inhaber der Rechte an den Werken sind. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Urheber das Recht, die
künftige Nutzung seines Werks in digitaler Form zu unterbinden, ausüben können muss, ohne auf die Zustimmung anderer als der zur digitalen Nutzung befugten Personen und somit die Zustimmung des Herausgebers, der nur die Rechte zur Nutzung des Werks in gedruckter Form innehat, angewiesen zu sein. Außerdem muss der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben, die Ausübung der Rechte zur Nutzung des Werks in digitaler Form zu unterbinden, ohne zuvor zusätzliche Förmlichkeiten beachten zu müssen.

VG Berlin: Filmen des Schornsteinfegers bei der Arbeit ohne Zustimmung unzulässig - Videoaufzeichnung verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers

VG Berlin
Beschluss vom 29.10.2016
VG 8 L 183.16


Das VG Berlin hat entschieden, dass das Filmen des Schornsteinfegers bei der Arbeit ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, auch wenn dies zu Dokumentationszwecken erfolgt. Derartige Videoaufzeichnungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Videoaufzeichnung bei Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

Bezirksschornsteinfegern muss zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden; auch die Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht gestattet.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses, deren Heizungsanlage der regelmäßigen Pflicht zur Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger unterliegt. Die Antragsteller hatten sich im Jahr 2014 zunächst geweigert, dem Schornsteinfeger zu diesem Zweck Zutritt zum Haus zu verschaffen, erklärten sich dann aber hierzu unter der Bedingung bereit, dass sie die Arbeiten in Bild und Ton aufzeichnen dürften. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin verpflichtete die Antragsteller daraufhin sofort vollziehbar, dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt ungehindert zu gestatten und Film- und Fotoaufnahmen als Dokumentation der Tätigkeit zu unterlassen. Dagegen wandten die Antragsteller ein, sie hätten das Recht, Dinge aufzuzeichnen, die gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollen. Sie wollten nur den technischen Zustand zum Zeitpunkt der „Zwangsmaßnahme“ und damit deren Sinnlosigkeit dokumentieren.

Die 8. Kammer wies den Eilantrag zurück. Die Antragsteller müssten die Maßnahmen ungehindert dulden. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz müsse jeder Eigentümer von Grundstücken die Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen veranlassen und dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen gestatten. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete. Da der Schornsteinfeger hierzu nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei, stelle sich die Bedingung im Ergebnis als Kehrverweigerung dar, der nur mit der angefochtenen Verfügung begegnet werden könne. Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuerstättenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 8. Kammer vom 29. Oktober 2016 (VG 8 L 183.16)



BGH: Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber hinsichtlich gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 120/15
HGB § 235



Leitsatz des BGH:

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch
im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 120/15 - LG Berlin - AG Berlin-Spandau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Bundesregierung muss NSA-Sektorenliste dem Untersuchungsausschuss nicht zur Verfügung stellen - besondere politischen Interessen überwiegen Vorlageinteresse

BverfG
Beschluss vom 13. Oktober 2016
2 BvE 2/15


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bundesregierung die NSA-Sektorenliste dem Untersuchungsausschuss nicht zur Verfügung stellen muss. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen das Vorlageinteresse des Untersuchsungsausschusses überwiegen.

Die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:

1 .§ 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit.

2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsaus-schusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 <118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.

3. Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt.

4. Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes.

5. Hier:
Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen, ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, nachvollziehbar ist und sie dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss durch andere Verfahrensweisen so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich gewesen ist, Rechnung getragen hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des Untersuchungsausschusses zurückzutreten

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bundesregierung die NSA-Selektorenlisten nicht an den NSA-Untersuchungsausschuss herausgeben muss. Zwar umfasst das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses dem Grunde nach auch die NSA-Selektorenlisten. Die Selektorenlisten berühren aber zugleich Geheimhaltungsinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika und unterliegen deshalb nicht der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Bundesregierung. Eine Herausgabe unter Missachtung einer zugesagten Vertraulichkeit und ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der deutschen Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung der Regierung erheblich beeinträchtigen. Das Geheimhaltungsinteresse der Regierung überwiegt insoweit das parlamentarische Informationsinteresse, zumal die Bundesregierung dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem NSA-Untersuchungsausschuss so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich war, Rechnung getragen hat. Sie hat insbesondere Auskünfte zu den Schwerpunkten der Zusammenarbeit von Bundesnachrichtendienst (BND) und National Security Agency (NSA), zum Inhalt und zur Zusammenstellung der Selektoren, zur Filterung der Selektoren durch den BND sowie zur Anzahl der abgelehnten Selektoren erteilt. Insofern besteht nicht die Gefahr des Entstehens eines kontrollfreien Raumes und damit eines weitgehenden Ausschlusses des Parlaments von relevanter Information.

Sachverhalt:

Der BND betrieb gemeinsam mit der US-amerikanischen NSA eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung. Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchte der BND die aus einem Internetknotenpunkt ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannte Selektoren. Nachdem im Sommer 2013 in der Presse berichtet worden war, dass EU-Vertretungen und auch deutsche Grundrechtsträger von der gemeinsamen Fernmeldeaufklärung durch BND und NSA betroffen seien, setzte der Deutsche Bundestag im März 2014 den sogenannten NSA-Untersuchungsausschuss ein. Der Untersuchungsausschuss verlangte von der Bundesregierung die Herausgabe sämtlicher Beweismittel, die Auskunft darüber geben, welche Erkenntnisse beim BND darüber vorlagen, inwiefern die NSA im Rahmen der Kooperation Aufklärung gegen deutsche Ziele oder deutsche Interessen betrieben hat. Die Bundesregierung stellte in der Folge Beweismaterial zur Verfügung; im Hinblick auf die NSA-Selektorenlisten gelangte sie hingegen zu der Einschätzung, dass eine Herausgabe an den Untersuchungsausschuss ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika einen Verstoß gegen die gegenseitig zugesagte Vertraulichkeit darstellen und die internationale Kooperationsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigen würde.

Mit ihren Anträgen im Organstreitverfahren begehrten die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag sowie zwei Mitglieder des NSA-Untersuchungsausschusses, die den vorgenannten Fraktionen angehören, die Feststellung, dass die Bundesregierung und der Chef des Bundeskanzleramtes durch die Ablehnung der Herausgabe das Beweiserhebungsrecht des Bundestages aus Art. 44 GG verletzt haben.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag ist - soweit zulässig - unbegründet.

1. Der Deutsche Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Untersuchungsausschuss ist als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse dabei ein spezifisches Instrument parlamentarischer Kontrolle. Als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages ist er gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Dabei gehört das Recht auf Aktenvorlage zum Kern des Untersuchungsrechts.

2. Allerdings unterliegt das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auch Grenzen, die ihren Grund aber im Verfassungsrecht haben müssen.

a) Völkerrechtliche Verpflichtungen können keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.

b) Gründe, einem Untersuchungsausschuss Informationen vorzuenthalten, können sich aber aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt dient er auch einer funktionsgerechten und aufgabenadäquaten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt.

Die verfassungsmäßige Ordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie Leib, Leben und Freiheit der Person sind Schutzgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht. Der Staat ist deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen. Dieser Verpflichtung kommt er nach, indem er Gefahren etwa durch terroristische Bestrebungen entgegen tritt. Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht.

Zur Effektivierung der Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung arbeiten die deutschen Nachrichtendienste mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammen. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die Einhaltung von Vertraulichkeit. Hierfür sind völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik der Initiativ- und Gestaltungsbefugnis der Regierung obliegen.

3. Nach diesen Maßstäben verletzt die Verweigerung der Vorlage der NSA-Selektorenlisten das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG nicht.

a) Das parlamentarische Informationsinteresse umfasst auch die NSA-Selektorenlisten. Dieses Recht auf Vorlage ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt worden.

b) Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht aber das Interesse der Regierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung entgegen. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens haben die Vereinigten Staaten von Amerika deutlich gemacht, dass der Untersuchungsausschuss als Außenstehender anzusehen und die Herausgabe der NSA-Selektorenlisten an ihn nicht vom Übermittlungszweck umfasst ist. Aufgrund weiterer Stellungnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Bundesregierung zu der Überzeugung gelangt, dass die Herausgabe der NSA-Selektorenlisten ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen würde. Angesichts einer solchermaßen konkretisierten Gefährdungslage für die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland seien zugleich im Staatswohl gründende Geheimhaltungsinteressen berührt. Diese tatsächliche und rechtliche Wertung des Verhältnisses zu ausländischen Nachrichtendiensten und Partnerstaaten unterliegt angesichts des Einschätzungs- und Prognosespielraums der Bundesregierung nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle und ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man im Hinblick auf die Folgenschwere eines Vertrauensbruches relativierend davon ausginge, dass sich die Herausgabe der Selektorenlisten an den Untersuchungsausschuss nur vorübergehend auf den Umfang des internationalen Informationsaustauschs auswirkte, wäre hiermit eine nicht hinzunehmende temporäre Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit eine Sicherheitslücke nahe liegend.

c) Das Interesse an der Erhaltung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung überwiegt das Recht des Untersuchungsausschusses auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten. Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Vorlageersuchen bezüglich der NSA-Selektorenlisten originäre Belange und Geheimhaltungsinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika nachhaltig berührt. Ferner hat die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung gestellt, weshalb ihm nicht der gesamte Sachverhaltskomplex der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit von NSA und BND vorenthalten wurde. Soweit es um die Herausgabe der Selektorenlisten selbst und damit um die konkrete Benennung, das heißt um die namentliche Erwähnung der als Erfassungsziele betroffenen natürlichen oder juristischen Personen sowie Institutionen und staatlichen Einrichtungen geht, ist deren Kenntnis eher von allgemeinem politischem Interesse. Für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages und damit für die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns ist die Kenntnis vom Inhalt der Selektorenlisten nicht in einem Maße zentral, um gegenüber den Belangen des Staatswohls und der Funktionsfähigkeit der Regierung Vorrang zu beanspruchen.


Volltext BGH: Schadensersatzanspruch von Eltern wegen fehlender Kita-Plätze - Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen Gemeinde

BGH
Urteil vom 20.10.2016
III 302/15


Die erste der drei Entscheidungen des BGH zur Frage, ob Eltern wegen fehlender Kita-Plätze ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde aus Amtshaftung zusteht, liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haben Schadensersatz bei Verschulden der Gemeinde wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze im Wege der Amtshaftung über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH: Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr in § 476 BGB zugunsten des Käufers

BGH
Urteil vom 12.10.2016
VIII ZR 103/15
BGB § 476


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH erweitert Beweislastumkehr in § 476 BGB zugunsten des Käufers auch auf Frage ob bei Gefahrübergang überhaupt ein latenter Mangel vorlag über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW
2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1)
[Karrosserieschaden]; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader] ; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest
im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträ-gerschenkelschaden]).

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Ob Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann muss erneut vom EUIPO geprüft und entscheiden werden

EuGH
Urteil vom 10.11.2016
C-30/15 P
Simba Toys GmbH & Co. KG / EUIPO


Der EuGH hat entschieden, dass die Frage, ob der Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann erneut vom EUIPO geprüft und entschieden werden muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der Form des Rubik’s cube als Unionsmarke bestätigte

Bei der Prüfung, ob die Eintragung abzulehnen war, weil diese Form eine technische Lösung enthielt, hätten das EUIPO und das Gericht auch nicht funktionelle Elemente der durch diese Form dargestellten Ware wie ihre Drehbarkeit berücksichtigen müssen.

Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s cube“ verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein:

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der
Entscheidung des EUIPO beantragte.

Mit seinem Urteil vom 25. November 20141 wies das Gericht die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe.
Simba Toys hat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verhindern soll, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die wesentlichen Merkmale der streitigen Form in einem Würfel und einer Gitterstruktur auf jeder Seite
dieses Würfels bestehen.

Zu der Frage, ob die Eintragung der fraglichen Form als Unionsmarke Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen kann, führt der Gerichtshof anschließend aus, dass zu prüfen ist, ob diese Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof erklärt entgegen den Feststellungen des Gerichts, dass im Rahmen dieser Prüfung die wesentlichen Merkmale der fraglichen Würfelform im Hinblick auf die technische
Funktion der durch diese Form dargestellten Ware beurteilt werden müssen. Insbesondere musste das Gericht auch auf der grafischen Darstellung dieser Form nicht sichtbare Elemente, wie die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles der Art „Rubik’s cube“ berücksichtigen. In diesem Kontext hätte das Gericht die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen.

Außerdem verhindert der Umstand, dass Seven Towns die Eintragung des streitigen Zeichens für „dreidimensionale Puzzles“ im Allgemeinen, ohne eine Beschränkung auf drehbare Puzzles, beantragt hat, nach Ansicht des Gerichtshofs nicht, dass die technische Funktion der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware berücksichtigt wird, und macht dies sogar notwendig, da die Entscheidung über diesen Antrag alle Hersteller von dreidimensionalen Puzzles, deren Elemente die Form einen Würfels darstellen, beeinträchtigen kann.

Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der streitigen Form als Unionsmarke bestätigten.

Das EUIPO hat unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs im vorliegenden Urteil eine neue Entscheidung zu erlassen.

OLG Frankfurt: Vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit bei günstigerer Preisgestaltung zulässig wenn Aussage richtig und für Kunden nachprüfbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.09.2016
6 U 103/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit bei günstigerer Preisgestaltung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die Werbeaussagen wahr sind und für den Kunden (etwa im Internet) nachprüfbar ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger vergleichender Werbung in den Verletzungsformen gemäß Anlagen K 2 und K 3 zu.

Der an die Beklagte gerichtete Vorwurf, sie nutze den Ruf der Klagemarke aus bzw. beeinträchtige dieses Kennzeichen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) ist nicht begründet. Die bloße Nennung der fremden Marke kann diesen Tatbestand naturgemäß nicht erfüllen. Hinzukommen müssen weitere Unlauterkeitselemente, die hier allerdings nicht dargelegt worden sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit durch Nutzung der Klagemarke als sog. "Metatag" eine Markenverletzung begangen hatte, reicht dafür nicht aus.

Ebenso wenig kann die Klägerin der Beklagten vorwerfen, mit ihrem Warenvergleich gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen zu haben, weil sie ihren Vergleich nicht in objektiver Weise auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften dieser Waren bezogen habe.

a) Da sich die Beklagte mit ihren Produkten an das breite Publikum wendet, muss der Aussagegehalt ihrer Onlinewerbung nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers beurteilt werden. Die Senatsmitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher die Verkehrsauffassung aus eigener Anschauung beurteilen.

Der angesprochene Verkehr erkennt ohne weiteres, dass mit der Werbung gemäß Anlage K 3 die Produktpflegesets der Beklagten "X-Aloe Vera System Pflegeset Classic" und das Systempflegeset "Aloe Vera System 1 Y" der Klägerin miteinander verglichen werden.

Bei der Werbung gem. Anlage K 2 liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Beklagte dort nicht ausdrücklich das Pflegeset "Classic" hervorhebt, sondern vielmehr ihre Pflegeserie "X Skin Care System" der Pflegeserie "Aloe Vera System I" der Klägerin gegenüberstellt. Ein verständiger Verbraucher wird allerdings angesichts der Charakteristika des Angebots und des Kontexts, in dem es angepriesen wird, zu der Erkenntnis kommen, dass die Beklagte als Produkt ihre Pflegeserie, bestehend aus den sechs unmittelbar unterhalb der Aussage abgebildeten Einzelprodukten der entsprechenden, ebenfalls aus sechs Einzelprodukten bestehenden Pflegeserie der Klägerin und damit die beiden Pflegesets gegenüberstellt:

Die Beklagten bietet ihr Hautpflegeprodukt mit dem Inhaltsstoff Aloe Vera in ihrer Online-Werbung als Systempflege an. Die Bestandteile dieser Systempflege werden auf den nächsten Bildschirmseiten näher erläutert und die in einem Pflegeset zusammen gefassten Einzelprodukte, nämlich Gesichtsreiniger, Gesichts-"Freshener", Hautgel und Hautöl sowie Feuchtigkeitslotion und Creme werden jeweils paarweise und als "Set" präsentiert. Die Produkte der Beklagten sind jeweils auf der Verpackung deutlich mit Nummern von 1 bis 6 gekennzeichnet, was der Verbraucher aus der direkt unterhalb der streitgegenständlichen Auslobung angebrachten Abbildung der Pflegeserie in Anlage K 2 ohne weiteres ersehen kann. In dem hier verwendeten Kontext wird er daher erkennen, dass sich die Bezeichnung "Skin Care System" auf die dort dargestellte Pflegeserie mit den sechs Produkten bezieht, die wiederum mit der ebenfalls als Pflegeset erhältlichen Pflegeserie "Aloe Vera System 1 Y" der Klägerin verglichen wird.

b) Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung, ihr Pflegeset sei mit der der Klägerin funktionell gleichwertig. Damit wird eine wesentliche Eigenschaft des Produkts, nämlich dessen Zwecktauglichkeit angesprochen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn. 104 zu § 6 UWG). Die Aussage ist zutreffend, denn die Klägerin ist der Darlegung der Beklagten, es handele sich um zwei funktionell gleichwertige Pflegesets, nicht in substantiierter Weise entgegen getreten.

Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung der Beklagten, ihr Pflegeset stelle sich als "preiswerte Alternative" zu dem der Klägerin dar. Dies wird vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass das Pflegeset der Beklagten billiger ist als das der Klägerin. Auch diese Aussage ist zutreffend:

Die Beklagte hat erstinstanzlich dargelegt, dass ihr Set zum Gesamtpreis von 180,10 € auf der Seite www.(...).de angeboten wurde, während das Pflegeset der Klägerin in deren Onlineshop zum Preis von 220,50 € erworben werden konnte. Nachdem die Klägerin abgestritten hatte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung ihre Produkte bereits zu diesem Preis angeboten hatte, ist von der Beklagten mit der Anlage B 8 ein auf den 7. August 2014 datierter Bildschirmausdruck vorgelegt worden, der einen Gesamtpreis von 180,30 € für das Pflegeset aufweist. Die Klägerin hat im weiteren Verfahren und namentlich in der Berufungserwiderung dazu keine Stellung mehr genommen.

c) Die Behauptungen der funktionellen Gleichwertigkeit und des günstigeren Preises sind bei der Werbung gemäß den Anlagen K 2 und K 3 nachprüfbar.

Das Merkmal der Nachprüfbarkeit soll es ermöglichen, den Warenvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass die Werbeaussage gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann (BGH Ruhr 2010, 161, Tz 28 - Gib mal Zeitung). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Anknüpfungspunkte für einen solchen Vergleich in der Werbung selbst im hinreichenden Maße genannt werden und wenn aus der Werbung für den Adressaten hervorgeht, wo und wie er die Bestandteile des Vergleichs leicht in Erfahrung bringen kann, damit er entweder selbst oder durch einen Dritten die gewünschte Nachprüfung vornehmen kann (vgl. EuGH vom 19. 9. 2006 - C-356/04 - Lidl/Colryt = GRUR 2007, 69 Tz. 71, 73).

Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind, ist es jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Parallelvertrieb im Internet auch für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset des der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche mit Hilfe gängiger Browser, wie z. B. "Google" aufzufinden, die gegenüber gestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Beklagte hatte dies bereits erstinstanzlich durch Vorlage der Anlage B 9 darlegen können. Es spielt für das Berufungsverfahren keine Rolle, dass das Landgericht die Vorlage von Anlage B 9 als verspätet zurückgewiesen hat. Unabhängig von der Frage, ob dies zutreffend war, ist dieses Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz verwertbar, denn die Klägerin ist diesem Vortrag inhaltlich nicht entgegengetreten (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., Rn 9 zu § 531 ZPO).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. 12. 2006 aufgestellten Grundsätze angezeigt (Az.: I ZR 166/06 - Umsatzzuwachs = GRUR 2007, 605 [BGH 07.12.2006 - I ZR 166/03]). In dem dortigen Fall hatte ein Unternehmen in der Fachkreiswerbung mit einer Gegenüberstellung von Umsatzzuwächsen der eigenen und der Konkurrenzprodukte geworben, weswegen der Bundesgerichtshof von der Werbenden verlangt hat, anzugeben, wo die Adressaten die Bezugspunkte für die Aussage über die Umsatzzuwächse einfach in Erfahrung bringen konnten. Da hier aber eine einfache Internet-Recherche die erforderliche Klarheit erbringen kann, war es nicht notwendig, in der Werbung weitere Angaben zur Erläuterung des Werbevergleichs zu machen.

2. Der Klägerin steht allerdings gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verletzungsform gemäß Anlage K 3 zu, weil diese Werbung irreführend ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die streitgegenständliche Werbeaussage befindet sich dort unmittelbar unterhalb eines Fotos, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten erkennbar sind, die mit den Produktnummern 61, 8, 64 und 91 gekennzeichnet wurden und bei denen ebenfalls die Überschrift "X Skin Care System" verwendet wird.

Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift beanstandet, dass durch diese Darstellung suggeriert wird, auch diese Produkte gehörten zum Pflegeset "Classic", obwohl dies gar nicht zutreffend ist. Mit dieser Beanstandung hat sie Erfolg, weil der angesprochene Verkehr aufgrund der Darstellung zwanglos die Erwartung hegen kann, dass auch diese Einzelprodukte Bestandteil des Pflegesets sind.

Die Werbung ist geeignet, einen Interessenten dazu zu bewegen, im Internetshop der Beklagten das Pflegeset Classic zu suchen (Anlage B 1) und eine entsprechende geschäftliche Entscheidung zu treffen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Verleih von eBooks mit One-copy-one-user-Modell kann urheberrechtlich dem Verleih herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden

EuGH
Urteil vom 10.11.2016
C-174/15
Vereniging Openbare Bibliotheken / Stichting Leenrecht


Der EuGH hat entschieden, dass der Verleih von eBooks mit One-copy-one-user-Modell urheberrechtlich dem Verleih herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden kann.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden.

In diesem Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die u. a. eine angemessene Vergütung für die Urheber vorsieht

In den Niederlanden fällt das Verleihen von E-Books nicht unter die Regelung, die für das öffentliche Verleihen herkömmlicher Bücher gilt. Zurzeit stellen die öffentlichen Bibliotheken E-Books über das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zur Verfügung.

Die Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB) – ein Verband, in dem alle öffentlichen Bibliotheken in den Niederlanden zusammengeschlossen sind – ist der Ansicht, dass die Regelung für herkömmliche Bücher auch für das Verleihen von E-Books gelten müsse. Vor diesem Hintergrund erhob sie gegen die Stichting Leenrecht – eine Stiftung, die mit der Erhebung der Urhebervergütung betraut ist – eine entsprechende Feststellungsklage. Die Klage der VOB betrifft das nach dem „One-copy-one-user“-Modell organisierte Verleihen, bei dem eine digitale Buchkopie in der Form verliehen wird, dass diese Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf der Leihfrist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

Die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag), bei dem die Feststellungsklage anhängig ist, ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Anträge der VOB von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Richtlinie der Union aus dem Jahr 2006, die u. a. das Vermietund
Verleihrecht in Bezug auf Bücher behandelt , sieht nämlich vor, dass das ausschließliche Recht, das Vermieten oder Verleihen eines Buchs zu erlauben oder zu verbieten, dem Urheber des Werks zusteht. Die Mitgliedstaaten können jedoch hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von diesem ausschließlichen Recht vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine
angemessene Vergütung erhalten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Ausnahme auch auf das Verleihen von E-Books nach dem „One-copy-one-user“-Modell Anwendung findet. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es keinen zwingenden Grund dafür gibt, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall
vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel gestützt, wonach das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden muss. Außerdem liefe ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie dem allgemeinen
Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob das öffentliche Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem „One-copy-one-user“-Modell unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fallen kann. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass sich in Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E-Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie als auch des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen nicht ausschließen lässt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auch für den Fall gilt, dass die Handlung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek, namentlich im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter
Werke vergleichbar sind. Dies ist beim Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem „One-copy-one-user“-Modell
der Fall.

Dem Gerichtshof zufolge erfasst der Begriff des „Verleihens“ im Sinne der Richtlinie daher auch diese Verleihform.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen festlegen dürfen, die geeignet sind, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangen die niederländischen Rechtsvorschriften, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung
gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein muss. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung ist nach Auffassung des Gerichtshofs als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115
vereinbar anzusehen
.
Für den Fall, dass eine digitale Buchkopie aus einer illegalen Quelle stammt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie ist und dass, wenn eine solche Kopie zugelassen würde, den Inhabern des Urheberrechts dadurch ein nicht gerechtfertigter Schaden zugefügt werden könnte. Die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen findet somit auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek keine Anwendung, wenn diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.



Generalanwalt EuGH: Telefonnummer für Kundendienst nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB darf keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten

Generalanwalt EuGH
Schlussanträge
C-568/15
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. / comtech GmbH


Der Generalanwalt hat in diesem Rechtsstreits in seinen Schlussanträgen ausgeführt, dass die Telefonnummer für den Kundendienst eines Unternehmens nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten darf.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs

Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es weist auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, die in Deutschland für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweit einheitlicher Tarif gilt.

Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstehen würden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraktik verklagt. Das Landgericht hat dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht.

In seinen Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, diese Frage zu bejahen.
Generalanwalt Szpunar weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür sorgen müssen, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat.

Das bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Daher dürfen dem Verbraucher keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.

Denn eine Gebühr, die höher ist, als sie für eine gewöhnliche Telefonverbindung anfällt, wäre wegen der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten dazu angetan, den Verbraucher davon abzuschrecken, bei Fragen z. B. zum Liefertermin, zur Rechnungsstellung oder zur Gewährleistung mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen. Nach Ansicht des Generalanwalts
gilt für den telefonischen Service-Dienst die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist, so dass die Benutzung einer überteuerten Rufnummer dazu führen würde, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste.

Generalanwalt Szpunar stellt außerdem fest, dass die Frage, ob der Unternehmer einen Teil des vom Verbraucher entrichteten Entgelts erhält oder nicht, für die von ihm vorgeschlagene Antwort ohne Bedeutung ist.