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OLG Frankfurt: Urheberrechtsverletzung durch Verlegung eines Kunstwerks an anderen Ort wenn dieses in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 12.07.2016
11 U 133/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann, wenn ein Kunstwerk, das in Korrespondenz zum Ausstellungsort erstellt wurde, an anderen Ort verlegt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Reinstallation der Plastik an der bisherigen Stelle des Hochhausdaches gem. §§ 14, 17, 97 UrhG zugesprochen, da die vorgenommene Entfernung vom Hochhausdach und Verbringung in das Untergeschoss das Werk beeinträchtigten, ohne dass diese Beeinträchtigung durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist.

a. Die Plastik genießt Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

b. Die Demontage der Plastik vom Hochhausdach verletzt den Kläger zu 1 in seinem Anspruch auf Erhalt seines unveränderten Kunstwerts. Auch ohne Änderung der Plastik selbst stellt die Verbringung in das Untergeschoss vorliegend eine Veränderung der Plastik dar, da diese ortsgebunden geschaffen wurde und das Untergeschoss keine dem Dach des Hochhauses vergleichbaren Umgebungsvoraussetzungen bietet:

aa. Der Kläger zu 1 hat als Urheber einen Anspruch, Verfälschungen der Wesenszüge der Plastik in der Form, wie sie anderen dargeboten wird, zu verhindern. Da die Plastik ihren ästhetischen Gesamteindruck insbesondere in Abstimmung zu den konkret auf dem Dach des Hochhauses und dessen Erscheinungsbild vorgefundenen Umgebungsvoraussetzungen erhält, beinhaltet die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss eine Verfälschung der Wesenszüge der Plastik.

Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Änderungsverbot; der Urheber hat ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 1.10.1998-I ZR 104/96; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 215/08 - Pferde-Plastik). Eine Beeinträchtigung eines Kunstwerkes liegt in jeder Umgestaltung oder Entstellung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks. Ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werks ist für eine Beeinträchtigung nicht erforderlich, ausreichend ist vielmehr, dass die geistige Substanz angegriffen wird. Ein derartiger Eingriff in die geistige Substanz liegt etwa vor, wenn das Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 17 Rn. 10, 11) oder mit einem anderen Kunstwerk zu einer Einheit verschmilzt und damit einen andersartigen Gesamteindruck vermittelt (BGH, Urteil vom 1.10.1998 - I ZR 104/96). Sofern ein Werk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konstruiert und konzipiert wurde, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönlich geistige Schöpfung, sondern erst das Zusammenspiel von Werkstück und konkreter Umgebung (OLG Köln ebenda). Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird. Jede Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort führt damit zwangsläufig zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks seiner Schöpfung. Denkbar ist auch eine Ortsbezogenheit jedenfalls insoweit, als das Kunstwerk zwar nicht nur an einem einzigen Ort stehen kann, es aber einer bestimmten geeigneten Umgebung bedarf. In diesem Fall führt nicht jede örtliche Versetzung, wohl aber eine Versetzung an einen hierfür ungeeigneten Standort zu einer unzulässigen Werkänderung (OLG Köln ebenda).

bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer absoluten Ortsbezogenheit der Plastik auszugehen, so dass die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss ihren ästhetischen Gesamteindruck verändert. Gerade das Zusammenspiel der Plastik mit seiner durch die exponierte Lage maßgeblich gekennzeichneten Umgebung bestimmt den geistig-ästhetischen Gehalt des Kunstwerks. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Plastik gezielt für das nach Osten ausgerichtete Dach des Hochhauses "X" in Auftrag gegeben und konzipiert wurde. Bei dem Entwurf und der Konstruktion der Plastik spielten die exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses in O1 eine maßgebliche Rolle. In die Konzeption floss insbesondere ein, dass die gewählte Örtlichkeit dazu führte, dass die Morgensonne von der goldfarbigen Plastik auf eine der Hauptverkehrsachsen O1s gespiegelt wurde. Über eine vergleichbare Umgebung verfügen insbesondere auch nicht die weiteren in der Leihgabenliste unter Nr. 7 aufgeführten sog. Kornkreisplastiken, die gemäß den seitens der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Straßenraum her nicht sichtbar sind und zudem keine Ausrichtung gen Osten aufweisen.

Ob dem Vortrag der Kläger darüber hinaus hinreichend konkret entnommen werden kann, dass die Plastik auch auf die Farbgestaltung des Hauses sowie den Monitoring-Effekt der Fenster Bezug nimmt, bedarf für die Annahme der Ortsgebundenheit keiner Entscheidung. Ausreichend für die Annahme der Standortbezogenheit sind vorliegend die dargestellten, exponierten Aufstellungsbedingungen auf dem Dach des Hochhauses "X", welche als Umfeld Teil des Werkes selbst geworden sind

Selbst wenn allein eine relative Ortsgebundenheit der Plastik insoweit angenommen würde, als zur Erzielung der erwünschten das Morgensonnenlicht spiegelnden Effekte jedenfalls die Anbringung an einem hoch gelegenen Ort mit Ausrichtung nach Osten erforderlich erscheint, stünde dies dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation an der ursprünglichen Stelle nicht entgegen. Die Beklagte hat keine konkret denkbaren und realisierbaren Alternativstandorte für die Plastik dargelegt. Ihr pauschaler Verweis, im Stadtgebiet O1 existierten weitere Hochhäuser, auf deren Dach die Plastik installiert werden könne (Bl. 234 der Akte), genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Dass auf dem Dach der zu einer Gesamtheit zusammengefassten Häuser Z-Straße b und c vergleichbare Umgebungsverhältnisse wie auf dem nach Osten zeigenden Dach Z-Straße a herrschen, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht.

c. Dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation der Plastik stehen hier auch nicht das im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigende Eigentumsrecht der Beklagten sowie damit verbundene wirtschaftliche Interessen entgegen. Die Beklagte hat vielmehr weder in der ersten Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens konkret und plausibel darlegen können, dass überwiegende eigene Interessen der Reinstallation entgegenstehen:

Soweit sie erstinstanzlich auf Pläne zur Neugestaltung des Daches insbesondere in Form eines Wintergartens nebst Dachterrasse verwiesen hatte, verfolgt sie diese Überlegungen ausweislich ihrer eigenen Berufungsbegründung gegenwärtig nicht weiter. Im Übrigen hat das Landgericht sich mit diesen Planungen überzeugend abschlägig auseinandergesetzt.

Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung neu vorträgt, sie plane zum einen die Anbringung eines Logos in Form eines schräg aufgestellten Leuchtbalkens und zum anderen das Aufstellen weiterer Funkmasten, lässt sich auch hieraus kein überwiegendes Interesse herleiten.

Hinsichtlich des Logos hat die Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die - entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung - tatsächlich erforderliche behördliche Genehmigung - derzeit - nicht vorliegt. Sie hat darüber hinaus zu den planerischen Unregelmäßigkeiten, welche die Kläger detailliert aufgezeigt haben, nicht Stellung genommen; derzeit ist damit insbesondere nicht ersichtlich, dass das Logo nicht - seitlich versetzt - neben der Plastik auf dem Hochhausdach angebracht werden könnte. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass mit dem Logo entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern allein für das im Obergeschoss befindliche Restaurant geworben werden solle. Die Beklagte verfolgt mit der Anbringung des Logos mithin allenfalls mittelbare wirtschaftliche Interessen, die ohne - hier fehlenden - näheren substantiierten Vortrag jedenfalls nicht geeignet erscheinen, das Interesse des Klägers zu 1 an der Reinstallation der Plastik zurücktreten zu lassen.

Soweit die Beklagte zudem weitere Funkmasten aufstellen möchte, hat sie trotz der von den Klägern konkret geäußerten Einwände nicht dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen deren Installation - sollte dieses Vorhaben genehmigt werden - in räumlicher Hinsicht nicht auch neben dem Verbleib der Plastik möglich ist.

Soweit die Beklagte schließlich erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass ihr Geschäftsführer aus religiösen Gründen den Verbleib des "esoterischen" Kunstwerkes nicht hinnehmen könne, überzeugt dieser Vortrag nicht. Erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht berufen; sie trägt auch nicht vor, dass ihr Geschäftsführer erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum christlichen Glauben übergetreten ist. Aus welchen Gründen nunmehr die Hinnahme des bei Ankauf bereits vorhandenen Kunstwerks mit der christlichen Grundeinstellung unvereinbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dies auch dort nicht aufgeklärt werden. Der Vortrag bleibt damit unsubstanziiert und mutet wie eine Schutzbehauptung an."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH-Entscheidung zu den Ansprüchen des nicht berücksichtigten Bewerbers bei der Stipendienvergabe liegt vor

BGH
Urteil vom 15.12.2016
I ZR 63/15
BGB § 85, § 275; ZPO § 256


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Zu den möglichen Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten Bewerbers über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH

a) Vergibt eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts Stipendien an Studierende, ist ausschlaggebend für die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf ein Stipendium haben, welche Anordnungen der Stifter in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung getroffen hat. Die Ausschreibung eines Stipendiums kann weder als Preisausschreiben angesehen werden noch kommen im Verhältnis des Destinatärs zur Stiftung die für vorvertragliche Schuldverhältnisse geltenden Regeln zur Anwendung.

b) Räumt die Stiftungssatzung einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die Befugnis ein, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen, steht den Destinatären kein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen zu.

c) Dem abgelehnten Bewerber um ein Stipendium steht gegen eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu, wenn die Stiftung das ausgeschriebene Stipendium an einen anderen Bewerber vergeben hat, der Förderzeitraum abgelaufen ist und der abgelehnte Bewerber den geförderten Studiengang ohne die Gewährung des Stipendiums bereits absolviert hat.

d) Für eine Klage, mit der ein Destinatär gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts die Feststellung begehrt, seine unterbliebene Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe sei rechtswidrig gewesen, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger den durch die beanstandete Entscheidung entstandenen Schaden in Form des positiven oder negativen Interesses ohne weiteres beziffern kann.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15 - LG Saarbrücken - AG Ottweiler

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OLG Brandenburg: eBay kann Account das gegen VeRI-Programm verstößt ohne vorherige Anhörung sperren

OLG Brandenburg
Urteil vom 09.01.2017
6 W 95/16


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eBay berechtigt ist, Accounts, die gegen das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) verstoßen, ohne vorherige Anhörung zu sperren und Angebote zu entfernen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Mit dem vom Antragsteller zur Begründung seiner beabsichtigten Klage vorgetragenen Sachverhalt lässt sich eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Antragsgegnerin (§ 280 BGB) nicht feststellen.

a. Die Antragsgegnerin ist mit der Sperrung des Accounts ihren Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen, die ihr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Betreiber einer Internet-Plattform auferlegt sind. Danach trifft den Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn ihn ein Rechteinhaber auf eine klare Verletzung seines Rechtes durch ein auf den Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hinweist, die Verpflichtung, derartige Verletzungen zu unterbinden. Die Diensteanbieter im Sinne von §§ 8 bis 10 TMG trifft keine allgemeine Prüfpflicht für die von Nutzern auf deren Server eingestellten Dateien, dem steht die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - 1 ZR 57/09 - Stiftparfüm, Rn. 21- zit. nach juris). Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen worden ist, muss allerdings das betroffene Angebot unverzüglich sperren und auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O., Rn. 52; BGHZ 158, 236 Rn. 49- zit. nach juris).

Die Antragsgegnerin hat daher in Erfüllung der ihr obliegenden rechtlichen Pflichten gehandelt, indem sie nach einem entsprechenden Hinweis eines sich als Rechteinhabers bezeichneten Nutzers den Account des Antragstellers sperrte. Zugleich diente dies der Wahrnehmung ihrer eigenen berechtigten Interessen, nämlich nicht von Markeninhabern gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen zu werden (s. Beschluss des Senats vom 09.03.2010, 6 W 175/09).

b. Entgegen der Ansicht des Antragstellers oblag der Antragsgegnerin im vorliegenden Falle nicht die Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen, ob die gemeldete Schutzrechtsverletzung berechtigt ist oder aber vor der Sperrung den Antragsteller anzuhören und sodann die vorgetragenen Umstände einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Diensteanbietern im Sinne des TMG keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urteil vom 22.07.2010 - 1 ZR 139/08, Kinderhochstühle, Rn. 38- zit. nach juris; BGH, Urteil vom 11.03.2004 - 1 ZR 304/01, Rn. 49- zit. nach juris). Die Prüf- und Überwachungspflichten des Diensteanbieters sind auf zumutbare Maßnahmen zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat mit dem V…-Programm deshalb eine solche Maßnahme geschaffen, indem sie den Plattformnutzern die Möglichkeit gibt, nach Verletzungen ihnen zustehender Schutzrechte selbständig zu forschen und diese ihr als „Marktplatzbetreiber“ anzuzeigen.

Dass im vorliegenden Falle die Antragsgegnerin leichtfertig auf eine behauptete Schutzrechtsverletzung hin die Verfügung über den Account des Antragstellers beschränkt hatte, kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller selbst hat vorgetragen, dass er einen Rechtsstreit mit einem sich als Schutzrechtsinhaber gerierenden Dritten geführt hat. Dieser Dritte, der die Umstände zur behaupteten Schutzrechtsverletzung durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, war derjenige, der den Antragsteller bei der Antragsgegnerin angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller den Anzeigeerstatter namhaft gemacht, damit der Antragsteller sich mit dem Anzeigeerstatter auseinandersetzen kann.

Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin wäre infrage gestellt, wenn sie in einem Fall der vorliegenden Art gehalten wäre, die Meldung des vermeintlichen Rechteinhabers einer besonderen Prüfung zu unterziehen oder sogar eigene Nachforschungen anzustellen. Eine über eine reine Plausibilitätskontrolle hinausgehende Nachprüfungspflicht obliegt der Antragsgegnerin, wenn der Anzeigeerstatter seine Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, nicht.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Anschwärzung durch den Dritten wegen Schutzrechtsverletzung sei unberechtigt erfolgt, muss er sich an diesen halten. Die Funktion der Antragsgegnerin besteht allein darin, Nutzern eine Plattform zu bieten, auf denen diese Geschäfte abwickeln können. Der Einsatz von Juristen, um schutzrechtliche Streitigkeiten prüfen zu können, obliegt der Antragsgegnerin nicht.

4. Daneben kann dahinstehen, dass der vom Antragsteller mit der beabsichtigten Klage verfolgte Schadensersatz in keiner Weise schlüssig dargetan ist. Der Antragsteller stellt lediglich auf Umsätze ab, die er nach seiner Behauptung entsprechend dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum hätte tätigen können. Der Antragsteller legt bereits nicht hinreichend dar, dass er den von ihm in dem angeführten Zeitraum behaupteten Umsatz überhaupt hätte erreichen können, indem ihm die Antragsgegnerin kontinuierlich höhere Verkaufslimits gestattet hätte. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gibt es keine automatische Erhöhung des Verkaufslimits. Die Anhebung des Limits ist vielmehr von verschiedenen individuellen Faktoren abhängig."


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OLG Köln: Kein datenschutzrechtlicher Anspruch eines Arztes auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten aus Ärztebewertungsportal - jameda

OLG Köln
Urteil vom 05.01.2017
15 U 121/16


Das OLG Kön hat entschieden, dass ein Arzt keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten aus einem Ärztebewertungsportal (jameda) hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Zulässigkeit der Speicherung der streitgegenständlichen Daten nach § 29 BDSG hat das Landgericht zu Recht bejaht.

a. Das Landgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit der Speicherung nach § 29 BDSG auch hier nach den Grundsätzen beurteilt, die der Bundesgerichtshof in der o.g. K I-Entscheidung vom 23.09.2014 (VI ZR 358/14, BGHZ 202, 242 ff. = GRUR 2014, 1228 ff.) entwickelt hat. Danach bestimmt sich der Prüfungsmaßstab für ein Bewertungsportal wie dasjenige der Beklagten einheitlich nach der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG und nicht nach der - weniger strengen - Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, da nur die gemeinsame Verwendung der Daten der Klägerin mit den Bewertungen der Nutzer den von der Beklagten als Arztsuch- und -bewertungsportal verfolgten Zweck erfüllt und daher eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen geboten ist.

[...]
c. Auch wenn man aber nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG sondern - wie in § 29 BDSG - eine Einbeziehung der Speicherung der Bewertung für geboten und daher § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG für einschlägig hält, ist die Speicherung der persönlichen Daten der Klägerin zulässig.

Voraussetzung ist dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, dass die Speicherung zu Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Wann ein "berechtigtes Interesse" der verantwortlichen Stelle zu bejahen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Überwiegend wird es als ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes, also ein tatsächliches Interesse definiert, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, d.h. es muss sich um einen Zweck handeln, der vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rdn. 24 m.w.Nachw.). Das ist hier bei der von der Beklagten bezweckten Werbefunktion (insbesondere auch unter UWG-Gesichtspunkten, s.o.) der Fall.

Auch die "Erforderlichkeit" der Datenspeicherung für den Zweck der Beklagten ist zu bejahen. Hierfür reicht zwar bloße "Dienlichkeit" nicht aus. Andererseits ist darunter aber auch keine "zwingende Notwendigkeit" zu verstehen, vielmehr geht es um ein bei vernünftiger Betrachtung zu bejahendes Angewiesensein auf das in Frage stehende Mittel. Es genügt daher, wenn nach den Gesamtumständen die Wahl einer anderen Informationsmöglichkeit oder der Verzicht auf die Speicherung zur Erreichung des - legitimen - Zwecks nicht sinnvoll oder unzumutbar wäre (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O. § 28 Rdn. 15). Auch das ist hier gegeben. Schließlich ergibt sich aus der obigen, hier entsprechend geltenden Abwägung im Rahmen von § 29 BDSG, dass auch kein Grund für die Annahme überwiegender schutzwürdiger Interessen der Klägerin besteht; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

II. Ohne Erfolg macht die Klägerin desweiteren geltend, ihr stehe gegen die Beklagte (auch) ein Löschungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da ihre persönlichen Daten durch die Speicherung und Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Einblendung der Profile (zahlender) konkurrierender Ärzte über die bloße Bewertungsfunktion des Portals der Beklagten hinaus in unzulässiger Weise auch zu werblichen Zwecken Dritter zwangskommerzialisiert werde.

1. Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin im Sinne von § 12 BGB (als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) durch Benutzung zu Werbezwecken liegt nicht vor.

Wie sich aus dem Wortlaut von § 12 Satz 1 BGB ergibt, schützt die Vorschrift gegen eine Identitätsverwirrung durch unbefugten Namensgebrauch sowie davor, dass dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990 – VI ZR 104/90, NJW 1991, 1532 – Notfallarzt). Beides ist hier nicht gegeben.

Es geht auch im Übrigen zu weit, jeden eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmissbrauch im Sinne von § 12 BGB zu bezeichnen. Schließt die Art dieses Hinweises die Annahme aus, dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, so kann eine solche Erwähnung seiner Person zwar aus anderen Gründen eine Rechtsverletzung sein; sie ist aber kein unbefugter Gebrauch des Namens, da sich der Werbende in einem solchen Falle, den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen weder für sich noch für seine Erzeugnisse oder Leistungen Dritter aneignet (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 ff., juris Tz. 11 - Caterina Valente; v. 26.06.1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75 ff., juris Tz. 9 - Carrera).

Das ist hier der Fall, da der Name der Klägerin im Rahmen der von ihr beanstandeten Werbefunktion der Beklagten gerade nicht dazu dient, ihr die in den Einblendungen anderer Ärzte ausgewiesenen Leistungen in irgendeiner Weise zuzurechnen, sondern vielmehr dazu, Nutzern des Portals alternativ konkurrierende Ärzte in ihrer Umgebung anzuzeigen.

2. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Verwendung ihrer persönlichen Daten für werbliche Zwecke Dritter („Zwangskommerzialisierung“) liegt nicht vor.

"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Streitwertminderung zugunsten der Verbraucherzentrale NRW nach § 12 Abs. 4 UWG

BGH
Beschlüsse vom 15.12.2016
I ZR 213/15 und I ZR 221/15


Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass die Möglichkeit der Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht zugunsten der Verbraucherzentrale NRW zur Anwendung kommt.

§ 12 UWG
(1)[...]
(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.



EuGH: Doppelter Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzung ist europarechtskonform und verstößt nicht gegen EU-Richtlinie 2004/48/EG

EuGH
Urteil vom 25.01.2017
C‑367/15
Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“ gegen Stowarzyszenie Filmowców Polskich


Der EuGH hat entschieden, dass ein doppelter Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzungen (Verletzerzuschlag) europarechtskonform ist und nicht gegen EU-Richtlinie 2004/48/EG verstößt.

Tenor der Entscheidung:

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens – bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind – oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach den Erwägungsgründen 5 und 6 sowie Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 sind bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie sodann die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus auf den Ausgangsrechtsstreit möglicherweise anzuwendenden internationalen Übereinkünften, etwa dem TRIPS-Übereinkommen, der Berner Übereinkunft und dem Rom-Abkommen, für die Mitgliedstaaten ergeben. Nach Art. 1 des TRIPS-Übereinkommens wie auch nach Art. 19 der Berner Übereinkunft und Art. 2 des Rom-Abkommens können die Vertragsstaaten den Inhabern der betreffenden Rechte einen umfassenderen Schutz als den gewähren, der in diesen Rechtsakten jeweils vorgesehen ist.

Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 ist folglich dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein Rechtsinhaber, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, von der Person, die diese Rechte verletzt hat, eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten einer hypothetischen Gebühr entspricht, nicht entgegensteht.

Diese Auslegung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass erstens eine Entschädigung, die auf der Grundlage des Doppelten der hypothetischen Gebühr berechnet wird, im Verhältnis zu dem von der geschädigten Partei tatsächlich erlittenen Schaden nicht genau proportional ist. Dies ist nämlich gerade das Wesensmerkmal einer jeden pauschalen Entschädigung, genauso wie bei der, die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 ausdrücklich vorgesehen ist.

Zweitens wird diese Auslegung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Richtlinie 2004/48 ausweislich ihres 26. Erwägungsgrundes nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz bezweckt.

Zum einen kann, anders als das vorlegende Gericht offenbar meint, der Umstand, dass die Richtlinie 2004/48 die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, sogenannten „Strafschadensersatz“ vorzusehen, nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Einführung einer solchen Maßnahme verboten wäre.

Zum anderen ist, ohne dass es hierfür einer Entscheidung darüber bedürfte, ob die Einführung von sogenanntem „Strafschadensersatz“ gegen Art. 13 der Richtlinie 2004/48 verstoßen könnte, nicht ersichtlich, dass die für den Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Bestimmung eine Verpflichtung zur Zahlung eines derartigen Strafschadensersatzes enthält.

So ist festzustellen, dass im Fall der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die bloße Zahlung der hypothetischen Vergütung nicht geeignet ist, eine Entschädigung für den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden zu garantieren, weil mit der Zahlung einer solchen Vergütung weder die Erstattung möglicher, mit der Feststellung allfälliger Verletzungshandlungen und ihrer Verursacher verbundener Kosten, auf die im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 verwiesen wird, noch der Ersatz eines möglichen immateriellen Schadens (vgl. zu letztgenanntem Gesichtspunkt Urteil vom 17. März 2016, Liffers, C‑99/15, EU:C:2016:173, Rn. 26) und auch nicht die Zahlung von Zinsen auf die geschuldeten Beträge sichergestellt würde. OTK hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Zahlung des Doppelten der hypothetischen Vergütung nämlich in der Praxis einer Entschädigung gleichkomme, die geringer ausfalle als die, die der Rechtsinhaber nach den „allgemeinen Grundsätzen“ im Sinne von Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UPAPP verlangen könnte.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Ersatz eines Schadens, der auf der Grundlage des Doppelten der hypothetischen Vergütung berechnet wurde, den tatsächlich erlittenen Schaden in Ausnahmefällen so eindeutig und beträchtlich überschreitet, dass eine diesbezügliche Forderung einen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 verbotenen Rechtsmissbrauch darstellen könnte. Aus den von der polnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wird gleichwohl deutlich, dass das polnische Gericht nach der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Regelung in einem solchen Fall nicht an den Antrag des Inhabers des verletzten Rechts gebunden wäre.

Was schließlich drittens das Vorbringen angeht, die geschädigte Partei brauchte, weil sie den Schadensersatz auf der Grundlage des Doppelten der hypothetischen Vergütung berechnen könne, nicht mehr den Kausalzusammenhang zwischen dem das Urheberrecht verletzenden Ereignis und dem erlittenen Schaden nachzuweisen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer überaus strengen Auslegung des Begriffs „Kausalität“ beruht, nach der der Inhaber des verletzten Rechts einen Kausalzusammenhang nicht nur zwischen diesem Ereignis und dem erlittenen Schaden, sondern auch zwischen diesem Ereignis und der genauen Höhe, auf die sich der Schaden beläuft, nachweisen müsste. Eine solche Auslegung ist jedoch mit dem Konzept einer pauschalen Festlegung der Höhe des Schadensersatzes – und dementsprechend mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48, der eine solche Art von Entschädigung zulässt – unvereinbar.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens – bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind – oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind wirtschaftliche Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu beachten

BGH
Beschluss vom 08.12.2016
I ZB 118/15
ZPO § 890 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Streitgegenstand im Berufungsverfahren bei Verurteilung zur Unterlassung aufgrund eines von mehreren Irreführungsaspekten wenn Antrag auf konkrete Verletzungsform bezogen ist

BGH
Beschluss vom 15.12.2016 - I ZR 241/15
Entertain
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH:


Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemach werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbswidrige Mitwirkung der ARD an Zeitschrift ARD Buffet des Burdaverlags - Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist nach § 3a UWG unlauter

BGH
Urteil vom 26.01.2016
I ZR 207/14
ARD Buffet


Der BGH hat entschieden, dass die Mitwirkung der ARD an der Zeitschrift ARD Buffet des Burdaverlags wettbewerbswidrig ist. Es liegt ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, da diese Vorschrift ein Verbot enthält, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG, so dass ein Verstoß zugleich unlauter ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programmzeitschriften - ARD Buffet

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen.

Der Kläger, der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der Südwestrundfunk, ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung "ARD Buffet", zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag gehören. Er ist (Mit-)Inhaber der Marken "ARD Buffet", "ARD" und "Das Erste". Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift "ARD Buffet - das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung", in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt. Die Zeichen sind sowohl auf der Titelseite als auch im Heftinnern abgedruckt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten verstießen gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handele. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks "ARD Buffet" in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - angenommen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.

Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zunächst das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb nicht verstoßen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift "ARD Buffet" sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift "ARD Buffet" liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.

Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV lässt sich darüber hinaus das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die Förderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Veröffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch verstoßen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift "ARD Buffet" eingeräumt hat.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 19. September 2011 - 315 O 410/10, ZUM 2012, 609
OLG Hamburg - Urteil vom 15. August 2014 - 5 U 229/11

Karlsruhe, den 26. Januar 2017

§ 11a Abs. 1 Satz 2 RStV

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.




LG Hamburg: Bei unberechtiger Abmahnung aus Markenrecht hat Abgemahnter einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten

LG Hamburg
Beschluss vom 22.11.2016
312 O 128/16


Das LG Hamburg hat in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung aus Markenrecht der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten hat. Dies gilt auch bei unberechtigten Abmahnungen aus anderen gewerblichen Schutzrechten.

Die Entscheidung im Volltext:

"Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.8.2016 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte dem innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Aufforderung am 26.9.2016 nicht widersprochen hat, ist gemäß § 91 a I S. 1 und 2 ZPO nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

I.

Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „S. B.“, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41-43, nämlich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist. Die Klägerin plante eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen „R. S. S. B. ...“.

Die Beklagte hat die Klägerin unter dem 17.2.2016 wegen vermeintlicher Markenverletzung abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K 4). Die Klägerin wies die geltend gemachten Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 24.2.2016 (Anlage K 6) zurück. Die Beklagte nahm auf Aufforderung der Klägerin mit E-Mail vom 24.2.2016 (Anlage K 8) die Abmahnung zurück. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 26.2.2016 (Anlage K 9) erhobene Forderung auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr von € 1.531,90 inkl. Telekommunikationspauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 50.000 bezahlte die Beklagte zunächst nicht.

Am 9.3.2016 erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Zahlung der durch die Verteidigung gegen die Abmahnung verursachten Rechtsanwaltskosten. Am 10.8.2016 teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte die Klageforderung am 9.8.2016 vollständig beglichen habe und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Dem hat die Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung der Anwaltskosten gemäß §§ 823, 826 BGB sowie nach § 678 BGB verpflichtet sei. Weiter ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ausgesprochenen Gegenabmahnung nach §§ 683, 677, 670 BGB. Dementsprechend habe die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung zu tragen.

Die Beklagte hat sich nach ihrer Verteidigungsanzeige nicht weiter zur Sache geäußert.
II.
Nach § 91 a ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Kostenerstattungsanspruch aus § 823 I BGB zu. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen und damit in rechtswidriger Weise das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt.
1.

Der Beklagten stand - nach summarischer Prüfung – der gegen die Klägerin mit der Abmahnung vom 17.2.2016 geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II MarkenG nicht zu. Die Ankündigung einer Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter der Bezeichnung „R. S. S. B. ...“ hat die Markenrechte der Beklagten an „S. b.“, eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41-43, nämlich Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Verpflegung und Beherbergung von Gästen nicht verletzt. Insoweit bestand keine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit. Zudem erfolgte die Beschreibung der Verkaufsmesse mit „R. S. S. B. ...“ hinsichtlich des Bestandteils „S. b.“ nicht kennzeichenmäßig sondern beschreibend. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr schied damit aus.
2.

Die Abmahnung aus dem Markenrecht der Beklagten an „S. B.“ war damit unberechtigt, das Vorgehen der Beklagten war fahrlässig und damit schuldhaft i.S.d. § 823 I BGB. Die Beklagte hat vor dem Aussprechen der Abmahnung weder den Sachverhalt noch die Rechtslage ausreichend geklärt.

Wie sich aus der E-Mail vom 24.2.2016 (Anlage K 8) ergibt, war der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bekannt, dass es sich bei der von der Klägerin geplanten Veranstaltung um eine Verkaufsmesse handelte. Den Sachverhalt hätte die Beklagte selbst über einen Anruf, eine schriftliche Anfrage oder über das Internet dahin aufklären können, dass es sich bei der Veranstaltung der Klägerin um eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel handelte. Bezüglich der Rechtslage durfte die Beklagte sich nicht auf ihr eigenes Urteil verlassen, sondern war gehalten, den Rat erfahrener Rechts- und Patentanwälte einzuholen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Wagner, § 823 Rz. 265). Dass sie diese Aufklärung des Sachverhalts und der Rechtslage unterlassen hat ist als fahrlässig zu werten.

Die Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Schadens ist mit einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 50.000 zuzüglich Telekommunikationspauschale mit € 1.531,90 schlüssig vorgetragen, zutreffend berechnet und zudem unstreitig."

Bundeskabinet beschließt Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit - NIS-Richtlinie

Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) beschlossen.

Die Pressemitteilung des BMI:

"Bundesregierung stärkt Cy­ber­si­cher­heit

Kabinett beschließt Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit
Digitale binäre Daten geschützt durch das Sicherheitssystem (Quelle: Netzwerk- und Informationssystemsicherheit)
Das Kabinett hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 (NIS-Richtlinie) beschlossen.

Hierzu erklärt der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière: "Die NIS-Richtlinie ist ein wichtiger Schritt für mehr Cyber-Sicherheit auch in Europa. Die Bundesregierung hat nun die Voraussetzungen dafür geschaffen, die europäischen Vorgaben rechtzeitig und zeitnah auch in nationales Recht umzusetzen. Dabei war die Ausgangsposition hierfür denkbar gut: In Deutschland haben wir mit dem IT-Sicherheitsgesetz, das bereits im Juli 2015 in Kraft getreten ist, schon einen einheitlichen Rechtsrahmen, bei dem Staat und betroffene Wirtschaft für mehr Cyber-Sicherheit der Kritischen Infrastrukturen in Deutschland zusammenarbeiten. Wir setzen uns dafür ein, dass der im IT-Sicherheitsgesetz verankerte kooperative Ansatz EU-weit als Vorbild für die Umsetzung der NIS-Richtlinie genutzt werden kann. Damit werden wir unserer Vorreiterrolle in Europa auf dem Gebiet der Cyber-Sicherheit gerecht."

Mit dem Gesetzentwurf wird zudem die Umsetzung der Cybersicherheitsstrategie vorangebracht: "Wir schaffen mit dem Gesetz eine Rechtsgrundlage für den Einsatz so genannter Mobiler Incident Response Teams („MIRTs“). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird zukünftig die Verwaltung und Betreiber kritischer Infrastrukturen auf deren Ersuchen hin bei herausgehobenen Sicherheitsvorfällen unterstützen können. Der Schutz von Staat, Wirtschaft und der Bevölkerung vor erheblichen Cyber-Sicherheits-Vorfällen wird damit weiter verbessert."

Die Richtlinie (EU) 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union sieht den EU-weiten Aufbau nationaler Kapazitäten für die Cyber-Sicherheit (nationale Strategien, Behörden und CERTs), eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Mindestanforderungen sowie Meldepflichten vergleichbar zum nationalen IT-Sicherheitsgesetz vor. Viele Maßnahmen aus der NIS-Richtlinie sind in Deutschland in dem bereits im Juli 2015 in Kraft getretenen IT-Sicherheitsgesetz enthalten. Insofern besteht in Deutschland relativ geringer zusätzlicher Umsetzungsbedarf. Sie ist bis spätestens zum 9. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen."




OVG Münster: In NRW derzeit keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter erforderlich

OVG Münster
Urteil vom 23.01.2017
4 A 3244/06


Das OVG Münster hat entschieden, dass n NRW keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter erforderlich

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in NRW derzeit keine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraus

Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts gestern entschieden. Die Klägerin, ein privater Wettvermittlungsbetrieb, hatte vor vielen Jahren die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter beantragt. Die Erlaubnis war unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol abgelehnt worden. Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie ohne Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt sei. Die Klage hatte in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Auf die Berufung des Landes NRW hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht daran hindert, Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens war der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten und einmal geändert worden. Anstelle des Sportwettenmonopols war seit 2012 für eine siebenjährige Experimentierphase ein Konzessionsmodell getreten. Das für die Konzessionserteilung zuständige Land Hessen hatte im August 2012 die Erteilung von bis zu 20 Konzessionen europaweit ausgeschrieben. Obwohl bereits über vier Jahre verstrichen sind, ist bis heute noch keinem privaten Wettanbieter eine Konzession erteilt worden. Im Konzessionsverfahren übergangene Bieter hatten bei den zuständigen hessischen Verwaltungsgerichten erfolgreich geltend gemacht, dass das Konzessionsverfahren nicht transparent durchgeführt werde. Da Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die Erteilung einer Konzession voraussetzen, konnte auch für den Betrieb der Klägerin bislang keine Sportwettvermittlungserlaubnis erteilt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts kann der Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden. Denn für private Wettvermittlungsstellen in NRW steht derzeit und auf absehbare Zeit kein transparentes und europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zur Verfügung. Da dies zwischen der zuständigen Erlaubnisbehörde des Landes NRW und der Klägerin umstritten war, bestand ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: (I. Instanz: VG Köln 1 K 1030/05)

BMI: Entwurf des Open-Data-Gesetzes von Bundesregierung beschlossen - Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Der Entwurf des Open-Data-Gesetzes wurde von der Bundesregierung beschlossen:

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Die Pressemitteilung des BMI:

Da­ten als Roh­stoff der Zu­kunft - Neues Gesetz soll Zugang zu öffentlich finanzierten Daten verbessern

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes, sog. Open-Data-Gesetz, beschlossen.

Mit der unentgeltlichen Bereitstellung offener Daten durch Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung erfüllt die Bundesregierung eine Forderung aus der Digitalen Agenda der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für einen effektiven und dauerhaften Zugang zu öffentlich finanzierten Daten zu verbessern.

"In Zeiten der Digitalisierung sind offene Daten eine sehr wertvolle Ressource. Transparenz und Offenheit im digitalen Bereich ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern mehr Teilhabe und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit der Zivilgesellschaft. Die Daten werden in unbearbeiteter Form, maschinenlesbar ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellt und können von jedermann frei verwendet, nachgenutzt und verbreitet werden - soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen", erklärt Bundesinnenminister de Maizière.

"Zwar stellt die Verwaltung bereits heute eine Vielzahl von Daten bereit, mit dem Gesetzentwurf wird die Veröffentlichung nun aber zum Regelfall. Damit sollen der Wirtschaft neue Geschäftsmodelle eröffnet werden. Wir wollen Impulse geben und Innovationen bieten. Davon profitieren dann vor allem auch die Bürgerinnen und Bürger, wenn beispielsweise mit Verkehrs-, Wetter- oder Geodaten Apps oder Internetangebote geschaffen werden, die im täglichen Leben oder im Umgang mit der Verwaltung für Erleichterungen sorgen", so de Maizière weiter.

Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung für Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen. Um dem Anspruch auf eine Vorreiterrolle Deutschlands gerecht zu werden, orientiert sich die Regelung dabei an international anerkannten Open-Data-Prinzipien, wie beispielsweise der Internationalen Open-Data-Charta. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass unter anderem der Schutz personenbezogener Daten sowie Sicherheitsbelange berücksichtig werden.


BGH: Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

BGH
Urteil vom 24.01.2017
KZR 2/15
Kabelkanalanlagen


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom

Die Klägerin, die Vodafone Kabel Deutschland GmbH, betreibt in den meisten deutschen Bundesländern Breitbandkabelnetze, über die sie ihren Kunden Fernsehen und Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Ursprünglich wurden diese Netze von der Deutschen Telekom AG betrieben. Mit Rücksicht auf unionsrechtliche Vorgaben brachte diese das Breitbandkabelgeschäft in eine Tochtergesellschaft ein, die sodann in mehrere Regionalgesellschaften aufgespalten wurde. Die Klägerin erwarb 2003 von der Beklagten, der Telekom Deutschland GmbH, eine Reihe dieser Regionalgesellschaften. Gegenstand des Erwerbs war auch das Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus den Breitbandkabelnetzen bestand, dagegen blieben die Kabelkanalanlagen, in denen die Breitbandkabel liegen, Eigentum der Beklagten. Die Breitbandkabel verblieben in den Kabelkanalanlagen der Beklagten. Die Parteien schlossen hierzu Mietverträge, die bestimmte Entgelte für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen vorsehen. Diese Entgelte, jährlich rund 100 Millionen Euro, wurden in der Vergangenheit von der Klägerin bezahlt.

Die Beklagte unterliegt hinsichtlich des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen, der sogenannten "letzten Meile", der Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz. Die Bundesnetzagentur hat der Beklagten aufgegeben, den Wettbewerbern auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren und das Entgelt für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs im Jahr 2010 auf 1,44 Euro pro Meter und Jahr festgesetzt. Die entsprechende Verfügung wurde angefochten und ist nicht bestandskräftig. In einer weiteren, ebenfalls nicht bestandskräftigen Verfügung der Bundesnetzagentur vom November 2011 wurde das Entgelt auf 1,08 Euro pro Meter und Jahr festgesetzt.

Die Klägerin macht geltend, der Vergleich des regulierten Entgelts mit der von ihr nach den Mietverträgen zu zahlenden Vergütung, die 3,41 Euro pro Meter und Jahr betrage, zeige, dass diese deutlich überhöht sei. Da sie keine Möglichkeiten habe, die Breitbandkabel anderweitig unterzubringen, komme der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zu, die sie durch die Forderung eines überhöhten Entgelts missbrauche. Die Klägerin fordert die Rückzahlung eines Teils der in der Vergangenheit gezahlten Entgelte und begehrt die Feststellung, dass sie künftig nicht verpflichtet sei, an die Beklagte mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagten komme zwar eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Vermietung von Kabelkanalanlagen zu. Ihr könne jedoch kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB* zur Last gelegt werden, wenn sie die vertraglich vereinbarte Miete von der Klägerin verlange. Zwischen dem Kaufpreis für den Erwerb der Regionalgesellschaften einerseits und den Kosten für die Miete der Kabelkanalanlagen andererseits habe ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden. Deshalb sei es der Klägerin verwehrt, eine Herabsetzung der Miete zu verlangen, denn dies komme wirtschaftlich einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises nahe.

Diese Begründung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht tragfähig. Begründet der Erwerb eines langfristig nutzbaren Investitionsguts von einem bestimmten Unternehmen einen spezifischen Bedarf des Erwerbers, den er nur bei diesem Unternehmen befriedigen kann, unterliegen die hierfür geforderten Entgelte grundsätzlich der Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB. Sollten die Entgelte überhöht sein, könnte das Zahlungsverlangen nicht schon deshalb und zeitlich unbegrenzt als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, weil die Mietverträge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags über den Erwerb der Regionalgesellschaften durch die Klägerin geschlossen wurden und die Aufwendungen für die Miete der Kabelkanalanlagen Auswirkungen auf den Kaufpreis hatten. Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, käme es dann vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können insbesondere die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens, aber auch spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf Bedeutung erlangen.

Die Sache wurde daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt – Urteil vom 28. August 2013 – 2-06 O 182/12

OLG Frankfurt – Urteil vom 9. Dezember 2014 – 11 U 95/13 (Kart)

Karlsruhe, den 25. Januar 2017

19 GWB Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

(…)


OLG Schleswig: Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung ist nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 30.11.2016
6 U 39/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung des Produkts eines Mitbewerbers als Nachahmung nicht immer automatisch unlauter und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c. Die weitere beanstandete Äußerung ist nicht unzulässig, weil nicht unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG alter wie neuer Fassung. Wann Unlauterkeit vorliegt, wird durch den Katalog des § 4 UWG konkretisiert.

aa. Nach § 4 Nr. 1 UWG, welcher § 4 Nr. 7 UWG a.F. ohne inhaltliche Änderung abgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, juris Rn. 35 - Im Immobiliensumpf), handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ob diese Vorschrift vorliegend durch den spezielleren Tatbestand der vergleichenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verdrängt werden könnte (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 4 Rn. 1.7), kann dahin stehen, da keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt und somit im Ergebnis beide Vorschriften nicht greifen.

Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises. Dies kann durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung erfolgen. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung in Gestalt eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen unwahren Tatsachenbehauptung ohne sachliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016, aaO, Rn. 38; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 1.12; Jänich, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Allerdings ist nicht jede negative Äußerung als Herabsetzung zu qualifizieren. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Aussage im geschäftlichen Verkehr einen Mitbewerber herabsetzt, bedarf es einer Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es weder auf die Intention des Äußernden noch darauf an, wie der Betroffene die Aussage versteht. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74, 76 Rn. 22 m.w.N.- Coaching-Newsletter; Köhler aaO. § 4 Rn. 1.13). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, aaO, 77 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, § 4 Rdnr. 7, 16). Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen gleichwohl nicht in jedem Falle. Betrifft die angegriffene Äußerung einen Gegenstand, an dessen Klärung die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, so ist eine im wesentlichen wahrheitsgemäße, in sachlicher Form gehaltene Darstellung in der Regel aber durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 - Ib ZR 108/62, GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl). Stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, 77 Rn. 27 - Coaching-Newsletter; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 7.15). Auch im Falle von Werturteilen ist zu differenzieren. Nicht mehr vom Grundrecht des Art 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und damit stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine Formalbeleidigung enthalten oder die Menschenwürde verletzen oder eine reine Schmähkritik darstellen (BVerfGE 86, 1, 13). In den übrigen Fällen ist auch hier eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des Geschäftsrufs des Betroffenen nach Art 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, GRUR 1997, 916, 919 - Kaffeebohne; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO, Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter).

Nach diesen Grundsätzen ist die Aussage, der „Schleifisch“ sei eine Nachahmung des "Kielfisches", im konkreten Einzelfall aus maßgeblicher Sicht eines durchschnittlich informierten Adressaten in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, die Wertschätzung der Leistung des Beklagten zu verringern."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: