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Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: PKW-Maut auch in der aktuell geplanten Fassung europarechtswidrig

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die geplante PKW-Maut auch in der aktuell geplanten Fassung europarechtswidrig ist:
Gutachten zur Vereinbarkeit des Infrastrukturabgabengesetzes und des Zweiten Verkehrssteueränderungsgesetzes
in der Fassung der von der Bundesregierung beschlossenen Änderungsgesetze mit dem Unionsrecht


Die Zusammenfassung des Gutachtens:

"Die Einführung einer Infrastrukturabgabe gemäß § 1 Abs. 1 InfrAG bei gleichzeitiger Vermeidung einer Doppelbelastung für in Deutschland Kfz-Steuerpflichtige durch Einführung eines Steuerentlastungsbetrags im Rahmen der Kfz-Steuer bewirkt ein komplexes Zusammenspiel von verschiedenen Be- und Entlastungsentscheidungen mit divergierenden rechtlichen Prämissen, das das unionsrechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit wahren muss. In diesem rechtlich komplexen Systemzusammenhang spricht die objektiv gebotene Gesamtbetrachtung der im InfrAG und im 2. VerkehrStÄndG vorgesehenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der projektierten Änderungen im InfrAG-E und KraftStG-E dafür, dass die Maßnahmenkombination in ihrem Gesamtkonzept aufgrund der kompensatorischen Wirkung des Steuerentlastungsbetrags zugunsten von im Inland Kfz-Steuerpflichtigen eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zulasten der nicht in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Fahrzeughalter und Nutzer der deutschen Bundesfernstraßen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt, die sich nicht auf unionsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe stützen lässt. Ausgehend von den Feststellungen des EuGH in der Rs. C-195/90
Kommission/Deutschland) führt die Einführung einer Infrastrukturabgabe zudem zu einer potenziellenBeeinträchtigung von Verkehrsunternehmern im Sinne von Art. 92 AEUV"


BGH: Auch doppelte Schriftformklauseln sind bei formularmäßiger Vereinbarung unwirksam - Vorrang der Individualvereinbarung und konkludente Vertragsänderung

BGH
Beschluss vom 25.01.2017
XII ZR 69/16
BGB §§ 305 b, 307, 550; ZPO § 91 a


Der BGH hat entschieden, dass auch doppelte bzw. qualifizierte Schriftformklauseln ("Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel") bei formularmäßiger Vereinbarung unwirksam sind. Der Wirksamkeit steht der Vorrang der Individualvereinbarung bzw. eine konkludente Vertragsänderung entgegen.

Leitsatz des BGH:

Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB eine mündliche der auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZR 69/16 - Kammergericht Berlin - LG Berlin

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Frage der Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in einem Gewerberaummietvertrag kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Klausel bleibt jedenfalls wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305 b BGB wirkungslos (so auch OLG Hamm Urteil vom 21. April 2016 - 18 U 17/14 - juris Rn. 76 ff.; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 35; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap. II Rn. 1788; jurisPK-BGB/Schur [Stand: 1. Dezember 2016] § 550 Rn. 32; Krüger ZfIR 2016, 531, 532).

aa) Für eine in einem Formularvertrag enthaltene einfache Schriftformklausel hat der Senat dies bereits entschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur bewusst geworden sind. Unerheblich ist auch, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind,
und somit auch, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt selbst dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind (Senatsurteil BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138 f. mwN).

bb) Zwischen einfacher und doppelter Schriftformklausel sind insoweit keine maßgeblichen Unterschiede erkennbar. Der Vorrang der Individualvereinbarung muss bei beiden auch dann gewahrt bleiben, wenn man ein Interesse des Verwenders anerkennt, einem langfristigen Mietvertrag nicht durch nachträgliche mündliche Abreden die Schriftform zu nehmen, und deshalb eine solche Klausel ausnahmsweise als wirksam ansieht. Das gebieten Sinn und Zweck des § 305 b BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können. Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Vereinbaren die Parteien - wenn auch nur mündlich - etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu (vgl. Senatsurteil
BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138, 139).

Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragsparteien, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, muss gegenüber dem von den Parteien später übereinstimmend Gewollten zurücktreten. Es kommt - anders als bei einer individuell vereinbarten doppelten Schriftformklausel - auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten (vgl. Senatsurteil BGHZ 164, 133 = NJW 2006, 138, 139 mwN)

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VG Köln: Portal zur Bewertung anderer Autofahrer datenschutzwidrig soweit Dritte Daten einsehen können - datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig

VG Köln
Urteil vom 16.02.2017
13 K 6093/15


Das VG Köln hat entschieden, dass ein Internetportal zur Bewertung anderer Autofahrer datenschutzwidrig ist soweit Dritte und nicht nur der jeweilige Autofahrer die gespeicherten Daten zu seinem KFZ-Kennzeichen einsehen können.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Bewertungsportal für Autofahrer muss angepasst werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die gegenüber der Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig ist.

Derzeit können Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten.

Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat die Kammer abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere. Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


EuGH: Zum möglichen Schadensersatzanspruch gegen TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate

EuGH
Urteil vom 16.02.2016
C-219/15
Elisabeth Schmitt / TÜV Rheinland LGA Products GmbH


Der EuGH hat sich zu einem möglichen Schadensersatzanspruch gegen den TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate geäußert. Der EuGH führt aus, dass der Zertifizierungsstelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Nur im Verdachtsfall sind alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof verkündet sein Urteil in Sachen Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

Frau Elisabeth Schmitt ließ sich im Jahr 2008 in Deutschland Brustimplantate einsetzen, die in Frankreich hergestellt worden waren. Nachdem die französischen Behörden im Jahr 2010 festgestellt hatten, dass der französische Hersteller Brustimplantate unter Verwendung von Industriesilikon herstellte, das nicht den geltenden Qualitätsstandards entsprach, ließ sich Frau Schmitt ihre Implantate entfernen. Der Hersteller ist inzwischen zahlungsunfähig geworden.

Frau Schmitt verlangt vor den deutschen Gerichten vom TÜV Rheinland, der vom Hersteller im Rahmen der CE-Kennzeichnung mit der Überprüfung seines Qualitätssicherungssystems beauftragten benannten Stelle, Schmerzensgeld in Höhe von 40 000 Euro. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht des TÜV für künftig entstehende materielle Schäden. Sie macht geltend, der TÜV hätte durch Einsichtnahme in Lieferscheine und Rechnungen erkennen können,
dass der Hersteller nicht das genehmigte Silikon verwendet habe.

Nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs setzt eine Haftung des TÜV Rheinland voraus, dass er gegen ein Schutzgesetz oder eine Vertragspflicht verstoßen hat. Um feststellen zu können, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof, vorab die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften auszulegen, d. h. die Richtlinie 93/42 über Medizinprodukte. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Anforderungen, die Medizinprodukte wie etwa Brustimplantate erfüllen müssen, damit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. In der Richtlinie werden u. a. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung sowie die Aufgaben und Verpflichtungen der benannten Stellen geregelt, die im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems tätig werden.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass gemäß dieser Richtlinie einer benannten Stelle, die – wie der TÜV – im Rahmen eines Verfahrens der EG-Konformitätserklärung tätig wird, keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die benannte Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung zum Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte tätig wird. Die Voraussetzungen, unter denen eine von einer benannten Stelle begangene schuldhafte Verletzung der ihr im Rahmen dieses Verfahrens gemäß der Richtlinie obliegenden Pflichten ihre Haftung gegenüber den Empfängern begründen kann, unterliegen jedoch vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht.




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OLG Frankfurt: Bei gleichlautenden Unterlassungsanträgen gegen Gesellschaft und Geschäftsführer sind Streitwerte jeweils gleich anzusetzen und zu addieren

OLG Frankfurt
Beschluss vom 24.01.2017
6 W 119/16


Das OLG Frankfurt hat sich mit der in der Praxis umstrittenen Frage befasst, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn gleichlautende Unterlassungsansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen sowohl gegen eine Gesellschaft wie auch den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Streitwerte jeweils gleich zu bewerten und zu addieren sind. Im vorliegenden Fall wurde so ein Streitwert von 100.000 EURO (= 2 mal 50.000 EURO) festgesetzt.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten identische Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Marken bzw. Unternehmenskennzeichen geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist nach Erweiterung der Klage als Störer in Anspruch genommen worden, weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zur Verletzung der Rechte der Klägerinnen beigetragen und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Das Landgericht hat den Streitwert für die gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche auf jeweils 50.000 € (insgesamt somit 100.000 €) festgesetzt. Die dagegen von den Beklagten eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg:

Wenn mehrere Personen auf Unterlassung verklagt werden, so handelt es sich rechtlich um mehrere prozessuale Ansprüche, für die die Beklagten selbständig und unabhängig voneinander einstehen müssen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90).

Die Beklagten können dementsprechend nicht erklären, warum hier eine "wirtschaftliche Identität" zwischen den Unterlassungsansprüchen gegenüber der Gesellschaft (Beklagte zu 1) und ihrem Geschäftsführer (Beklagter zu 2) bestehen sollte. Die ihnen angeführte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 1987 (MDR 1987, 570) betraf eine mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbare Fallkonstellation, denn dort waren auf Klägerseite mehrere Anspruchsteller gegen einen Schuldner auf Unterlassung von Lärmimmissionen vorgegangen und wollten eine Streitwertaddition gem. § 5 ZPO durchsetzen, was der Bundesgerichtshof abgelehnt hat.

Der Senat sieht keinen Anlass, die gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche unterschiedlich zu gewichten. Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3. 4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).

Das Oberlandesgericht Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter in erster Linie dazu dient, etwaigen Rechtsverletzungen vorzubeugen, die er unabhängig von der bislang von ihm vertretenen juristischen Person begehen könne. Da insoweit die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch deutlich geringer sei als hinsichtlich der bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstöße, könne ein deutlicher Abschlag bei der Streitwertbemessung des gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruchs sinnvoll sein.

Diese Überlegung ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (hier: einer Unternehmergesellschaft) eine von ihm zu verantwortende Kennzeichenverletzung als Einzelkaufmann oder als Leiter eines anderen Unternehmens wiederholen wird, ist nicht geringer als ein erneuter Verstoß seines bisherigen Unternehmens. Mit Recht hat daher das Landgericht den ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagenen Streitwert nach Erweiterung der Klage verdoppelt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 III GKG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i. V. m. 66 III 3 GKG.


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LG Berlin: Unterlassungserklärung unter der Bedingung dass abmahnender Rechtsanwalt Vollmacht im Original zusendet genügt nicht

Landgericht Berlin
Beschluss vom 22.07.2016
15 O 330/16


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter der Bedingung dass der abmahnende Rechtsanwalt eine Vollmacht im Original zusendet, nicht ausreicht um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

LAG Köln: Änderung des XING-Profil-Status eines Arbeitnehmers in Freiberufler rechtfertigt keinen fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

LAG Köln
Urteil vom 07.02.2017
12 Sa 745/16


Das LAG Köln hat entschieden, dass die Änderung des XING-Profil-Status eines Arbeitnehmers in "Freiberufler" allein keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des LAG Köln:

Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

Die falsche Angabe des beruflichen Staus als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Dies hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem am 07.02.2017 verkündeten Urteil entschieden. Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Sie sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil sie hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

Die Berufungskammer hat – wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz – die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, 12 Sa 745/16


Datenschutz für Unternehmen - Vertretung in datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren - Wir beraten Unternehmen bundesweit

Das Thema Datenschutz ist immer häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei sind zahlreiche Rechtsfragen umstritten und die gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Bewegung. Die handwerklichen Missgeschicke des Gesetzgebers erschweren dabei zusätzlich für Unternehmen die datenschutzkonforme Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.

Auch die Datenschutzbehörden der Länder gehen im Rahmen von datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren zunehmend gegen Unternehmen vor. Die Themenfelder sind vielfältig. Neben dem Umgang mit personenbezogenen Daten, der Auftragsdatenverarbeitung, der Sicherheit von Websites, Analysetools und Social-Media-Plugins, sind oft auch interne Bereiche von Unternehmen betroffen. So sind etwa der Umgang mit Mitarbeiterdaten, die Videoüberwachung des Betriebsgeländes oder andere Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter immer Auslöser von datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren. Dabei drohen Untersagungsverfügungen und Ordnungsgelder.

Erfolgt eine Anhörung durch die zuständige Datenschutzbehörde, so gilt es für Unternehmen Ruhe zu bewahren. Nicht alle Forderungen der Datenschützer sind berechtigt. Dies gilt um so mehr, als je nach Bundesland unterschiedliche Tendenzen auszumachen sind. Jedenfalls empfiehlt es sich bereits im Anhörungsverfahren rechtliche fundiert vorzutragen, um rechtliche Schwierigkeiten zu verhindern oder Argumentationswege zu verbauen. Oft lässt sich eine einvernehmliche Regelung mit der Datenschutzbehörde erzielen.




VG Köln: Keine einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG - Vereinbarkeit mit EuGH-Rechtsprechung muss im Hauptsachverfahren geklärt werden

VG Köln
Beschluss vom 25.01.2017
9 L 1009/16


Das VG Köln hat den Antrag eines Providers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG abgelehnt und den Provider auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, um die Vereinbarkeit der Regelung mit der EuGH-Rechtsprechung und den EU-Grundrechten überprüfen zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorliegend kann bei der nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen in den §§ 113a ff TKG gegen die von der Antragstellerin genannten Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sog. Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat.

Anders verhält es sich allerdings bei den geltend gemachten Verstößen gegen Unionsgrundrechte. Inwieweit die deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht,
insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, u.a. Vorlagebeschluss High Court Dublin „Digital Rights Ireland Ltd.“, juris; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 verbundene Rechtssache Tele2 SverigeAB/Postoch telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u.a. -. www.curia.europa.eu.

vereinbar sind, muss aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Jedenfalls ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht davon auszugehen, dass das Unionsrecht das Gericht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen, Vorschriften des TKG schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung für nicht anwendbar zu erklären,

in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016-1 BvQ 42/15 juris, Rn. 26."



OLG Frankfurt: Zwischen Unternehmen das Fondsbeteiligungen anbietet und Rechtsanwälten die sich kritisch über das Unternehmen äußern besteht kein Wettbewerbsverhältnis

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 08.12.2016
6 U 229/15


Das OLG Frankfrut hat entschieden, dass zwischen einem Unternehmen, das Fondsbeteiligungen anbietet, und Rechtsanwälten, die sich kritisch über das Unternehmen äußern, kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ohnehin lehnt das Gericht in diesen Fall einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ab, so dass auch andere Anspruchsgrundlagen außerhalb des Wettberwerbsrechts, ausscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Ein wettbewerbsrechtlicher Abmahnkostenerstattungsanspruch gem. § 12 I 2 UWG ist nicht gegeben. Die Klägerinnen waren für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht aktiv legitimiert (§ 8 III Nr. 1 UWG). Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 I Nr. 3 UWG).

[...]

Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Die Klägerinnen bieten Fondsbeteiligungen, die Beklagte anwaltliche Leistungen an. Mit ihrer Veröffentlichung im Internet möchte die Beklagte neue Mandanten akquirieren. Bei den potentiellen Mandanten handelt es sich um potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zählt zwar zu den früheren Kunden der Klägerin; im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage werden diese Kunden jedoch regelmäßig zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin nicht bereit sein.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch die Veröffentlichung der Beklagten gleichwohl die Absatzinteressen der Klägerin beeinträchtigt werden, weil die Veröffentlichung auch andere - neue - Anlageinteressenten erreichen kann. Eine solche bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Die Beeinträchtigung von Absatzchancen der Klägerin ist lediglich ein Reflex des Marktverhaltens der Beklagten und reicht für sich gesehen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen zu können (vgl. dazu Büscher, GRUR 2016, 113, 115 m. w. N.).

Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung auch durch die als Anlage LHR 7 vorgelegten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. 7. 2014 und vom 8. 9. 2014 nicht beeinträchtigt. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Nutzer von Computerspielen sowie potentielle Interessenten auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen der Klägerin hingewiesen, um auf diese Weise Mandanten zu akquirieren. Die dortige Fallgestaltung weicht somit nicht unerheblich von der hiesigen ab. Im Übrigen lassen sich auch die vom Oberlandesgericht Hamburg gezogenen Schlussfolgerungen nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragen.

2. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus §§ 670, 677 BGB wegen einer berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus §§ 823 I, 1004 BGB herleiten. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen eingegriffen hat."


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BGH: Zum Umfang der Nutzungsrechte im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages - Keine lizenzüberschreitende Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter

BGH
Beschluss vom 26.01.2016
I ZR 22/16


Der BGH hat sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde über den Umfang der ausdrücklich der konkludent eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages geäußert. In dem streitgegenständlichen Fall sah der BGH keine lizenzüberschreitende Nutzung, wenn die Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter genutzt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin anzusehen ist, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages anlässlich des Erwerbs der Software durch die Beklagte (ausdrücklich oder konkludent) geschlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG ab.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen
der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ der Software im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG gehalten haben.


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OLG Hamm: Im Frauenfußball und Männerfußball gelten dieselben Haftungsmaßstäbe - Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung im Rahmen eines üblichen Zweikampfes

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 22.12.2016
9 U 138/16


Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass im Frauenfußball und Männerfußball dieselben Haftungsmaßstäbe gelten. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzungen im Rahmen eines üblichen Zweikampfes.

Anspruchslos nach Zweikampfverletzung im Frauenfußball

Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs, stehen ihr keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu. Es gelten die höchstrichterlichen Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden. Ausgehend hiervon hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Hinweisbeschluss vom 22.12.2016 der Berufung einer klagenden Spielerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen keine Erfolgsaussichten beigemessen.

Die klagende Spielerin hat die Berufung darauf hin am 16.01.2017 zurückgenommen. Die am Rechtsstreit beteiligten Spielerinnen aus Gelsekirchen trafen in einem im Juni 2015 in der Glückauf-Kampfbahn ausgetragenen Bezirksligafrauenfußballspiel zweier Gelsenkirchener Sportvereine aufeinander. An dem Spiel nahmen die Klägerin als Mittelfeldspielerin des einen und die Beklagte als Torhüterin des gegnerischen Vereins teil. Wenige Minuten nach Spielbeginn gab die Klägerin im gegnerischen 16-m Raum einen Torschuss ab und unmittelbar darauf durch einen Tritt der Beklagten am rechten Unterschenkel verletzt. Die Klägerin schied verletzt aus dem Spiel aus, welches der Schiedsrichter - ohne
auf Foulspiel der Beklagten zu erkennen - fortsetzen ließ. Durch den Vorfall zog sich die Klägerin eine Unterschenkelfraktur zu, die notfallmäßig operiert werden musste. Komplikationen im weiteren Heilungsverlauf machten weitere Operationen erforderlich. Nach Darstellung der Klägerin bildete sich bei ihr aufgrund der Verletzung ein Kompartmentsyndrom aus, das eine traumatische Nervenverletzung zur Folge hatte, so dass sie noch heute sichtbar gehbehindert ist. Mit der Begründung, die Beklagte habe sie, die Klägerin, absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult, nachdem sie einen aus dem Mittelfeld heraus geflankten Ball ins Tor geschossen hatte, hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld
von 50.000 Euro. Die Beklagte hat ein absichtliches Foulspiel bestritten. Im Kampf um den Ball sei sie, einen Sekundenbruchteil
nachdem die Klägerin den Ball habe ins Tor spitzeln können, mit der Klägerin zusammengestoßen. Den Zusammenstoß habe sie nicht mehr verhindern können, weil sie und die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit auf dem Ball zugelaufen seien.
Das Landgericht hat die Parteien angehört, den Schiedsrichter, Zuschauer sowie Spielerinnen beider Mannschaften als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich die Verletzung bei einem sportlichen Wettkampf mit beachtlichem Gefahrenpotenzial zugezogen. Bei diesem bestehe typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung. Daher sei davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer Verletzungen, auch mit schwersten Folgen, in Kauf nehme, die bei einer regelkonformen Ausübung der Sportart nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung komme deswegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht. Einen derartigen Regelverstoß der Beklagten habe die Klägerin in Bezug auf die von ihr erlittene Verletzung nicht beweisen können.

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden - und auch im Männerfußball anzuwendenden - rechtlichen Bewertungsmaßstab des Landgerichts bestätigt. Es gebe, so der Senat, auch keinen
Grund, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Klägerin anlässlich eines bei Fußballspielen üblichen Zweikampfs um dem Ball verletzt worden sei. Keine Aussage lasse den Schluss zu, dass es der Beklagten in der Spielsituation allein darum gegangen sei, die Klägerin für ihren Torschuss regelwidrig zu bestrafen.

Nach dem vom 9. Zivilsenat am 20.12.2016 erlassenen Hinweisbeschluss hat die Klägerin ihre Berufung am 16.01.2017 zurückgenommen. Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2016 (9 U 138/16).


OLG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "umweltfreundlich produziert" - Testkaufkosten ersatzfähiger Schaden nach § 9 UWG

OLG München
Urteil vom 27.10.2016
29 U 1152/16


Das OLG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "umweltfreundlich produziert" vorliegt, da nicht genau dargelegt wird, in welcher Hinsicht die Ware umweltfreundlich ist bzw. worauf sich dies bezieht. Zudem hat das Gericht entschieden, dass Testkaufkosten ein ersatzfähiger Schaden nach § 9 UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit der Aussage „umweltfreundlich produziert“ ist irreführend, da offen bleibt, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2016, Az. 2 U 57/16). Liegt eine umweltfreundliche Werbeaussage vor, so muss in ihr zum Ausdruck kommen, in welcher Hinsicht die umworbene Ware oder Leistung einen umweltbezogenen Vorzug aufweist, wobei der Inhalt und der Umfang der Aufklärung von der Art der Ware oder Dienstleistung sowie von dem Grad und dem Ausmaß der Umweltfreundlichkeit abhängen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.167; BGHZ 105, 277, 281 - Umweltengel).

[...]

Die Kosten für die Testkäufe stellen einen nach § 9 UWG ersetzbaren Schaden dar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Kosten sind kausal auf die Wettbewerbsverletzungen der Beklagten zurückzuführen"


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OLG Düsseldorf legt EuGH Rechtsfragen im Zusammenhang mit Nutzung des Facebook-Gefällt-Mir-Buttons auf Unternehmenswebseiten vor

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 19.01.2017
I-20 U 40/16


Das OLG Düsseldorf hat mehrere Rechtsfragen im Zusammenhang mit Nutzung des Facebook-Gefällt-Mir-Button auf Unternehmenswebseiten dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (siehe zur Vorinstanz LG Düsseldorf: Facebook Like / Gefällt Mir-Button auf Unternehmenswebseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ).

Die Vorlagefragen:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Steht die Regelung in Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995 (ABI.
Nr. L 281/31 vom 23.11.1995) einer nationalen Regelung entgegen, die neben den Eingriffsbefugnissen der Datenschutzbehörden und den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Betroffenen gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen ?

Falls die Frage 1) verneint wird:

2. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem jemand einen Programmcode in seine Webseite einbindet, der den Browser des Benutzers veranlasst, Inhalte von einem Dritten anzufordern und hierzu personenbezogene Daten an den Dritten zu übermitteln, der Einbindende „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24. Oktober 1995 (ABI. Nr. L 281/31 vom 23.11.1995), wenn er selber diesen Datenverarbeitungsvorgang nicht beeinflussen kann ?

3. Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Ist Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend auszulegen, dass er die Haftung und Verantwortlichkeit in dem Sinne abschließend regelt, dass er einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme eines Dritten entgegen steht, der zwar nicht „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist, aber die Ursache für den Verarbeitungsvorgang setzt, ohne diesen zu beeinflussen ?

4. Auf wessen „berechtigte Interessen“ ist in einer Konstellation wie der vorliegenden bei der nach Art. 7 Buchstabe f) der Richtlinie 95/46/EG vorzunehmende Abwägung abzustellen? Auf das Interesse an der Einbindung von Drittinhalten oder auf das Interesse des Dritte ?

5. Wem gegenüber muss die nach Art. 7 Buchstabe a) und Art. 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG zu erklärende Einwilligung in einer Konstellation wie der vorliegenden erfolgen?

6. Trifft die Informationspflicht des Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG in einer Situation wie der vorliegenden auch den Betreiber der Webseite, der den Inhalt eines Dritten eingebunden hat und so die Ursache für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Dritten setzt ?"

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OLG Hamburg: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Serienabmahnungen bei Verfolgung einfach gelagerter im Internet leicht zu ermittelnder Wettbewerbsverstöße,

OLG Hamburg
Urteil vom 11.08.2016
3 U 56/15


Das OLG Hamburg hat sich zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Serienabmahnungen bei Verfolgung einfach gelagerter und im Internet leicht zu ermittelnder Wettbewerbsverstöße geäußert. Das OLG führt aus, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein regelmäßig nicht ausreicht um Rechtsmissbrauch zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Vorliegend standen (wie so oft) Abmahntätigkeit, Kostenrisiko und wirtschaftliche Interessen des Abmahners an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße außer Verhältnis. Das Gericht nahm daher Rechtsmissbrauch an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn die der Klageforderung zugrunde liegende Abmahnung war rechtsmissbräuchlich, § 8 Abs. 4 S. 1 UWG.
1.
Die Abmahnung der Klägerin vom 5. Mai 2014 (Anlage K 1) war rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG. Da die missbräuchliche Abmahnung nicht berechtigt i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist, kann kein Aufwendungsersatz verlangt werden (BGH, WRP 2012, 930 – Bauheizgerät; BGH, GRUR 2013, 307 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).

a)
Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 13 – Bauheizgerät). Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgend gerichtlich geltend gemachte Anträge unzulässig (BGH, GRUR 2002, 715, 717 – Scannerwerbung (zu § 13 Abs. 5 UWG a. F); BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 – Bauheizgerät, m. w. N.; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 – MEGA SALE). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, GRUR 2000, 1089 Rn. 20 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 – Bauheizgerät). Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschließen lassen (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, 2016, § 8 Rn. 4.11). Bei der Beurteilung kann auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung in früheren und späteren Fällen berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2012, 730, 731 Rn. 15 – Bauheizgerät; OLG Hamm, BeckRS 2011, 21443).

Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, jeweils m. w. N.).

Eine umfangreiche Abmahntätigkeit ist jedoch für sich genommen noch kein Indiz für ein überwiegendes Gebührenerzielungsinteresse (vgl. OLG München, NJWE-WettbR 1998, 29, 30); dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Ein Indiz für einen Missbrauch kann es sein, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Anspruchstellers steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH, NJW 2001, 371 – Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 12 – Falsche Suchrubrik). Ferner ist es ein Indiz für einen Missbrauch, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 16 – Falsche Suchrubrik) oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56, 57; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26, 27; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 Rn. 12; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, 2016, § 8 UWG Rn. 4.12b). Für einen Rechtsmissbrauch kann auch sprechen, dass sich der Gläubiger auf die Verfolgung einfacher Wettbewerbsverstöße beschränkt oder dass er kein Ordnungsmittelverfahren betreibt, weil es für ihn nicht mit finanziellen Vorteilen verbunden ist (BGH GRUR 1990, 282, 285 – Wettbewerbsverein IV; Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Auflage, 2016, § 8 Rn. 287).

Ein Indiz für den Rechtsmissbrauch kann auch darin liegen, dass sich der Gläubiger eines titulierten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Titelvollstreckung abkaufen lässt (OLG München, GRUR-RR 2012, 169, 171; OLG Hamburg, NJOZ 2011, 1162 Rn. 29; OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 141 – Sortenreinheit).

Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715, 717 – Scannerwerbung). Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der in Anspruch Genommene. Hat er durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Anspruchsteller substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen (BGH, GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an Ärzte; BGH GRUR 2006, 243 – MEGA SALE; OLG Köln, NJW 1993, 571 ff.; Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Auflage, 2016, § 8 Rn. 297). Das Gleiche gilt, wenn der Anspruchsteller bereits in der Vergangenheit missbräuchlich vorgegangen ist und die äußeren Umstände mit der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen übereinstimmen. Es ist dann Sache des Anspruchstellers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG, GRUR-RR 2004, 335).
b)

Dies zugrunde gelegt, erweist sich das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich.
aa)

Im Rahmen der Gesamtabwägung ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin in der Vergangenheit bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen bereits massiv rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. Dieser Umstand lässt zwar allein noch keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass auch der neuerlichen Abmahntätigkeit der Klägerin identische Beweggründe zugrunde liegen, es rechtfertigt aber indiziell einen entsprechenden Verdacht.

Die Klägerin hat bereits kurz nach dem zum 1. Oktober 2011 erfolgten Erwerb der Apotheke damit begonnen, zahlreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung aussprechen zu lassen und nachfolgend entsprechende gerichtliche Verfahren angestrengt. So wurden in der Zeit von November 2011 bis Ende September 2012 wegen unzureichender Grundpreisangaben beim Vertrieb von Eiweiß-Produkten rund 80 Abmahnungen ausgesprochen. Ab dem 1. Oktober 2012 sind dann weitere 89 Abmahnungen ausgesprochen worden, und zwar überwiegend wegen unzureichenden Preisangaben beim Vertrieb von Artikeln der Sexualhygiene. Die Klägerin hat zudem nachfolgend rund 90 gerichtliche Verfahren geführt.

Bei den monierten Verstößen gegen die Preisangabenverordnung hat es sich um einfach zu ermittelnde Wettbewerbsverstöße gehandelt, die zudem durch entsprechende Ausdrucke des jeweiligen Internetangebots auch leicht zu belegen waren. Ein nachvollziehbares eigenes Interesse an dieser umfangreichen Abmahntätigkeit hat die Klägerin nicht dargelegt. Die abgemahnten Verstöße betrafen Eiweiß-Produkte und Artikel der Sexualhygiene, mithin Waren aus dem Randsortiment der Apotheke der Klägerin. Dass der Klägerin durch die abgemahnten Verstöße ein wirtschaftlich relevanter Schaden entstanden sein könnte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Die durch die Abmahnungen sowie die gerichtlichen Verfahren ausgelösten Kosten, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren waren jedoch erheblich. Ob dieses Kostenrisiko bei insgesamt € 1,3 Mio. liegt – wie die Beklagte meint – muss nicht entscheiden werden. Jedenfalls belaufen sich allein die Kosten der 189 Abmahnungen, mit welchen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung nach einem Streitwert von mindestens € 10.000,00 geltend gemacht worden sind, auf insgesamt € 123.190,20 (=189 X € 651,80 = 1,3 Gebühr à € 631,80 zzgl. Telekommunikationspauschale von € 20,00). In diesem Betrag sind nur die anwaltlichen Gebühren des Drittwiderbeklagten enthalten.

Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten vollen finanziellen Risikos der Klägerin sind dem vorgenannten Betrag auch die erheblichen weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die anwaltlichen Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten hinzuzufügen. Zwar kann angenommen werden, dass die Klägerin nicht damit rechnen musste, dass sich das hohe Kostenrisiko auch in vollem Umfang realisieren würde, denn sie hat gerade solche Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, die einerseits leicht über das Internet recherchierbar und daher durch Screenshots etc. auch gut nachweisbar sowie andererseits regelmäßig auch in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei als Wettbewerbsverstöße zu identifizieren waren. Gleichwohl verbleibt es angesichts der hohen Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen bei einem nicht unerheblichen Kostenrisiko.

Dass dieses Risiko in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen der Klägerin steht, kann nicht festgestellt werden. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie mit ihrer Apotheke in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 einen Gesamtumsatz von € 673.499,00 erzielt habe, wovon € 429.057,00 auf Umsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen entfallen seien. Die Beklagte hat jedoch unter Zugrundelegung der genannten Umsätze und der typischen Kostenstruktur einer Apotheke substantiiert ausgeführt, dass der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich € 1.839,90 verbleibe. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der diesbezügliche Beklagtenvortrag als zugestanden zu behandeln ist.

Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an den geltend gemachten Rechtsverstößen sowie ihrer begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem potentiell erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen diese Abmahnvorgänge als rechtmissbräuchlich erscheinen. Der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren ist im Wesentlichen auf Seiten des Drittwiderbeklagten eingetreten. Diese Sachlage führt zu dem Schluss, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Diese Umstände sind im Rahmen der Verhandlung mehrerer Berufungssachen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 19. Februar 2013 erörtert worden. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Senats bzgl. der Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Vorgehens verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben, insbesondere sind Antrags- und Klagerücknahmen erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013, Az. 3 U 140/12).

Mit der nunmehr streitgegenständlichen Abmahnung vom 5. Mai 2014 hat die Klägerin einen Verstoß gegen die HCVO, d. h. die Bewerbung von Lebensmitteln, nämlich C-U Kapseln, mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben geltend gemacht (Anlage K 1). Die Klägerin hat es nicht bei einer Abmahnung belassen, sondern insgesamt 11 Abmahnungen wegen eines entsprechenden Verstoßes aussprechen lassen.

Auch insoweit hat sie einen Wettbewerbsverstoß im Internet gerügt, der leicht zu ermitteln und leicht zu belegen war. Der Verstoß betrifft allerdings – anders als die vorangegangenen Abmahnungen – den Kern des Apothekensortiments. Durch die Bewerbung der C-U Kapseln mit gesundheitsbezogenen Angaben zur Blasengesundheit besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr statt der in der Apotheke angebotenen Arzneimittel zur Behandlung von Blasenkrankheiten auf die beworbenen C-U Kapseln zugreift. Mangels entsprechenden Klagvorbringens ist jedoch nicht konkret ersichtlich, in welchem Ausmaß der gerügte Verstoß den Umsatz der Klägerin gefährden könnte. Während das eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung mithin als eher gering anzusehen ist, ist sie mit dieser und den 10 weiteren gleichgelagerten Abmahnungen erneut ein nicht unerhebliches Kostenrisiko von allein € 10.830,60 (= 11 X € 984,60) für die Kosten des Drittwiderbeklagten eingegangen. Zur Bewertung des mit der Geltendmachung der Abmahnungen ausgelösten finanziellen Risikos der Klägerin sind darüber hinaus auch die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die anwaltlichen Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten zu berücksichtigen.

Die Grundstruktur des Vorgehens der Klägerin entspricht damit im Wesentlichen ihrem vorangegangenen Handeln. Auch im Hinblick auf die neuerlichen Abmahnungen besteht ein Missverhältnis zwischen dem eher geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Verfolgung der geltend gemachten Rechtsverstöße sowie ihrer begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem nicht unerheblichen Kostenrisiko der Geltendmachung andererseits. Wiederum ist der erkennbare wirtschaftliche Vorteil der Rechtsverfolgung in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Drittwiderbeklagten, nicht jedoch auf Seiten der Klägerin eingetreten.

Auch wenn der Umfang der jetzigen gegenüber der zurückliegenden Abmahntätigkeit reduziert ist und zudem der Gegenstand der Abmahnung nunmehr den Kernbereich des Apothekensortiment betrifft, zeigt schon die ansonsten übereinstimmende Grundstruktur des Vorgehens für die Annahme, dass die Grundlagen des Handelns der Klägerin unverändert geblieben sind, dass mithin auch die Verfolgung der jetzt geltend gemachten Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Zudem treten weitere Aspekte hinzu, die die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin bestätigen, insbesondere der Umstand, dass sie die notarielle Unterlassungserklärung der Beklagten vom 9. Mai 2014 (Anlage K 2) nicht "scharf gestellt" hat.

Während die Klägerin die Kosten der Abmahnung vom 5. Mai 2014 (Anlage K 1) umgehend, nämlich bereits mit der vorliegenden Klage vom 21. Mai 2014 gerichtlich geltend gemacht hat, hat die Klägerin nachfolgend nichts unternommen, um eine Vollstreckbarkeit der notariellen "Unterlassungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" der Beklagten vom 9. Mai 2014 (Anlage K 2) herbeizuführen. Auch hinsichtlich der weiteren Abmahnung vom 7. Januar 2015, mit der der Drittwiderbeklagte die Beklagte im Namen der Klägerin erneut wegen HCVO-Verstößen bei der Bewerbung des Produkts C-U Pulver abgemahnt hat, hat die Beklagte eine entsprechende notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, ohne dass die Klägerin einen Androhungsbeschluss nach §§ 890, 891 ZPO erwirkt hätte (Anlage B 7). Gleiches gilt hinsichtlich der Abmahnung eines weiteren Anbieters von C-U Pulver vom 20. Februar 2015, auf die der Abgemahnte ebenfalls eine entsprechende notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, ohne dass die Klägerin nachfolgend einen Androhungsbeschluss nach §§ 890, 891 ZPO erwirkt hätte (Anlage B 9).

Der Vortrag der Klägerin, sie habe insoweit eine Entscheidung des LG Erfurt in anderer Sache abwarten wollen und sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte sich rechtmäßig verhalten werde, ist nicht geeignet, ihre nachhaltige Untätigkeit nachvollziehbar zu erklären.

Auch diese Untätigkeit bzgl. des Unterlassungsanspruchs einerseits und der umgehenden klagweisen Geltendmachung der Abmahnkosten in der vorliegenden Sache andererseits, zeigt, dass es der Klägerin auch vorliegend vorwiegend um die Entstehung eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung, nicht jedoch um die Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geht. Das rechtfertigt – im Zusammenspiel mit den vorgenannten Umständen – die Annahme, dass die Grundlagen des Handelns der Klägerin auch bezogen auf den jetzt vorliegenden Streitgegenstand unverändert rechtsmissbräuchlich waren.
cc)

Hinzu kommt, dass der Drittwiderbeklagte die Klägerin jedenfalls zum Teil von etwaigen Kosten freigestellt hat, obwohl er dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre.
(1)

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben eingeräumt, dass die Klägerin keine Kostenbelastung durch die Antrags- und Klagerücknahmen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erlitten hat, sondern dass die dadurch angefallenen Kosten i. H. v. € 25.000,00 von der Haftpflichtversicherung des Drittwiderbeklagten - und dessen Selbstanteil von diesem unmittelbar - getragen wurden. Darüber hinaus haben Klägerin und Drittwiderbeklagter eingeräumt, dass auch die nachfolgend außerhalb Hamburgs anhängig gemachten Ansprüche aus Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung in der Mehrzahl verloren gegangen sind und gleichwohl der Klägerin die Kosten nicht in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten i. H. v. € 15.000,00 hat vielmehr der Drittwiderbeklagte übernommen. Ein Regress gegenüber der Versicherung erfolgte nicht.
(1.1)

Die Kostenübernahme durch den Drittwiderbeklagten bzw. seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Antrags- und Klagrücknahmen vom 19. Februar 2013 ist im Hinblick auf eine falsche anwaltliche Beratung und für sich genommen nicht geeignet, eine generelle Kostenfreistellung der Klägerin zu belegen. Angesichts der Vielzahl der außergerichtlichen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren und der zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht höchstrichterlich geklärten Frage des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG, erscheint ein Zuraten des Drittwiderbeklagten zu der erfolgten sehr umfangreichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zwar gewagt. Soweit die Klägerin auf diesen falschen anwaltlichen Rat vertraut hat, war der Drittwiderbeklagte jedoch zum Schadensersatz verpflichtet.
(1.2.)

Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass auch die Freistellung von den Kosten der nachfolgend eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Höhe von rund € 15.000,00 darauf beruhen könnte, dass die Klägerin diesbezüglich auf einen falschen anwaltlichen Rat des Drittwiderbeklagten vertraut hätte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass der Drittwiderbeklagte ihr auch nach der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013 noch geraten habe, gleichgelagerte Ansprüche aus der Zeit vor dem 19. Februar 2013 außerhalb Hamburgs gerichtlich geltend zu machen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin diesem Rechtsrat vertraut haben und ihm gefolgt sein sollte.

Sie selbst hatte mit diesem Vorgehen nichts mehr zu gewinnen. Soweit damit Abmahnkosten aus der Zeit vor dem 19. Februar 2013 geltend gemacht worden sind, hätte diese – wie vorstehend ausgeführt – ohnehin der Drittwiderbeklagte tragen müssen. Soweit damit weitere Unterlassungsansprüche aus der Zeit vor dem 19. Februar 2013 geltend gemacht worden sind, stand deren Durchsetzung – worauf das Hanseatische Oberlandesgericht die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013 bereits hingewiesen hatte – der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Mit der Übernahme der Kosten für diese verlorenen Verfahren in Höhe von € 15.000,00 hat der Drittwiderbeklagte die Klägerin mithin freigestellt, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
(2)

Schon dieser Umstand weist – zusammen mit den weiteren Umständen, dass die Klägerin erstmals im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits anwaltliche Gebühren an den Drittwiderbeklagten bezahlt hat und dass der Drittwiderbeklagte sehr umfassend anwaltlich tätig geworden ist, ohne dass die Klägerin jemals einen entsprechenden Kostenvorschuss geleistet hätte –, darauf hin, dass der Drittwiderbeklagte die Klägerin auch hinsichtlich der Kosten der jetzt streitgegenständlichen Abmahnung freigestellt hat.

Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Rechtsmissbrauch der Klägerin auch der Umstand spricht, dass sie angeboten hat, bestehende Unterlassungsansprüche gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages aufzugeben (Anlage B 1).
c)

Schon die Kombination einzelner Umstände des Vorgehens der Klägerin belegt – wie vorstehend ausgeführt –, dass die Abmahnung der Klägerin vom 5. Mai 2014 rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG war. Dies gilt jedenfalls für die Gesamtabwägung aller vorstehend im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte.

Eine solche rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist nicht "berechtigt" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und begründet daher keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, 2016, § 8 Rn. 4.6). Zudem führt die wegen Missbrauchs unzulässige Geltendmachung des Anspruchs durch Abmahnung dazu, dass auch die nachfolgende Klage unzulässig ist.

Die vorliegende Klage auf Erstattung der Abmahnkosten ist mithin bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die diesbezügliche Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: