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Medienanstalt geht gegen Schleichwerbung bei YouTube vor - Vorstellung von Eigenprodukten ohne Kennzeichnung als Werbung

Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat nach eigenen Angeben Verfahren gegen diverse YouTuber eingeleitet. Gegenstand der Verfahren sind Verstöße gegen das rundfunkrechtliche Schleichwerbungsverbot u.a. durch Vorstellung von Eigenprodukten ohne Kennzeichnung der Videobeiträge als Werbung.

Die Pressemitteilung des MA HSH

MA HSH geht gegen Schleichwerbung bei YouTube vor

Norderstedt, den 27. März 2017 – Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) geht wegen nicht gekennzeichneter Werbung gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals vor. Der YouTuber „Flying Uwe“ präsentiert in seinen Videos Eigenprodukte, ohne dies jedoch als Werbung zu kennzeichnen. Damit verstößt er gegen rundfunkrechtliche Werbebestimmungen.

Bereits im November 2016 forderte die MA HSH den Betreiber auf, einige seiner Videos und die zugehörigen Videobeschreibungen auf YouTube als Werbung zu kennzeichnen. Dieser passte daraufhin die Beschreibungen teilweise an. Bei Videos, in denen der YouTuber Produkte eines Unternehmens präsentiert, dessen Geschäftsführer er ist, fehlen aber weiterhin Werbekennzeichnungen. Aus diesem Grund hat die MA HSH nun ein medienrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen die Werbebestimmungen des § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) eingeleitet. § 49 Abs. 2 RStV sieht bei Verstößen dieser Art außerdem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.

Parallel zu diesem Verfahren hat die MA HSH rund 30 YouTuber aus Hamburg und Schleswig-Holstein angeschrieben und über die Werbe- und Sponsoringbestimmungen, die für YouTube-Videos gelten, informiert. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Werbung als solche leicht erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote angemessen abgesetzt sein muss. Thomas Fuchs, Direktor der MA HSH: „Auch Werbung auf Plattformen wie YouTube unterliegt rechtlichen Grenzen. Wer hier professionell tätig ist, muss sich an diese Regeln halten.“ Das FAQ-Papier zu Werbung in sozialen Medien der medienanstalten gibt Empfehlungen zur richtigen Kennzeichnung.


OLG Köln: Amazon-Händler muss Angebote bei Amazon einmal pro Werktag auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen

OLG Köln
Beschluss vom 15.03.2017
6 W 31/17


Das OLG Köln hat im Rahmen eines Ordnungsmittel-Verfahrens entschieden, dass Amazon-Händler verpflichtet sind, ihre Angebote einmal pro Werktag auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein solches Organisationsverschulden kann dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zur Last gelegt werden. Denn er hat hinreichende Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen das der Schuldnerin auferlegte Verbot zu vermeiden.

[...]

Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.

Dabei musste insbesondere keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss der Mitarbeiter der Firma Amazon durchgeführt werden, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt blieben. Insoweit hat die Schuldnerin schon nicht feststellen können, zu welchem Zeitpunkt am Freitagnachmittag keine Änderungen der Angebote durch Amazon mehr vorgenommen wurden. Es kommt hinzu, dass die Kontrolle außerhalb der üblichen Arbeitszeiten hätte erfolgen müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, so dass jedenfalls die Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ausreichend ist.“"

BGH: Zur Ermittlung des Stands der Technik im Prioritätszeitpunkt - Patentrecht - Gestricktes Schuhoberteil

BGH
Urteil vom 31.01.2017
X ZR 119/14
Gestricktes Schuhoberteil
EPÜ Art. 56

Leitsatz des BGH:


Dass für den Fachmann eine bestimmte Entgegenhaltung als möglicher Ausgangspunkt von Bemühungen um eine Fortentwicklung in Betracht kam, darf insbesondere bei im Prioritätszeitpunkt sehr altem Stand der Technik nicht allein aus der sachlichen Nähe zur erfindungsgemäßen Lösung gefolgert werden. Enthält jedoch eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung bereits alle wesentlichen Elemente der Erfindung, bedarf die Annahme, die ältere Lösung liege außerhalb desjenigen Bereichs, in dem sich am Prioritätstag aus fachmännischer Sicht mögliche Ansatzpunkte für die Lösung des technischen Problems finden ließen, einer besonders sorgfältigen Prüfung.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anschlussinhaber haftet für Filesharing von Familienangehörigen wenn dieser ermittelt aber nicht benannt wird - sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

BGH
Urteil vom 30.03.2017
I ZR 19/16
Loud


Der BGH hat in Fortführung seiner Filesharing-Rechtsprechung entschieden, dass der Anschlussinhaber für Filesharing von Familienangehörigen haftet, wenn der Anschlussinhaber, weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, den Namen aber nicht benennt.

Leider ist der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall bei der Abwehr der Ansprüche nicht sonderlich geschickt vorgegangen. Dies hat für den Anschlussinhaber nun ein teures Nachspiel. (Siehe auch zum Thema "Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden".)

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)




BGH: Private Krankenversicherung muss Kosten für Lasik-Operation bei entsprechender Fehlsichtigkeit übernehmen

BGH
Urteil vom 29.03.2017
IV ZR 533/15


Der BGH hat entschieden, dass eine private Krankenversicheurng die Kosten für eine Lasik-Operation bei entsprechender Fehlsichtigkeit übernehmen muss.

Die Pressemitteilung des BGH:


Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation an den Augen in der privaten Krankenversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-geldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die eine solche Operation erfolgreich hatte durchführen lassen, die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 €.

In § 1 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die insoweit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) entsprechen, heißt es:

"Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…)."

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht als Berufungsgericht hat im Anschluss an Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen angenommen, dass es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit fehle, weil vom Vorliegen einer Krankheit bei einer Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien 30 - 40 % der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig und werde von einer pathologischen Myopie nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen. Auch sei der Klägerin das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört; er wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Die Korrekturbedürftigkeit der bei der Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung hatte auch der Sachverständige im Streitfall bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass diese Notwendigkeit bei der gegebenen Bedingungslage nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann. Dies hat er damit begründet, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt, Brillen und Kontaktlinsen vielmehr lediglich Hilfsmittel sind, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, und die vereinbarten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

Vorinstanzen:
Amtsgericht Heidelberg - Urteil vom 18. November 2014 - 30 C 103/14
Landgericht Heidelberg – Urteil vom 18. November 2015 – 4 S 49/14

VG Magdeburg: Initiator einer Facebook-Party muss Verwaltungskosten von 2500 EURO für Untersagung der Durchführung durch Allgemeinverfügung zahlen

VG Magdeburg
Urteil vom 28.03.2017
1 A 1108/14


Das VG Magdeburg hat entschieden, dass der Initiator einer Facebook-Party Verwaltungskosten von 2500 EURO für die Untersagung der Durchführung der Facebook-Party im Wege einer Allgemeinverfügung zahlen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.

In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.

Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrer Sitzung vom heutigen Tage entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.

Aktenzeichen: 1 A 1108/14 MD





OLG Karlsruhe: Nur Aceto Balsamico di Modena nicht aber Balsamico in Alleinstellung als geografische Herkunftsangabe geschützt

OLG Karlsruhe
Urteil vom 09.11.2016
6 U 176/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass nur die Wortfolge "Aceto Balsamico di Modena" nicht aber "Balsamico" in Alleinstellung als geografische Herkunftsangabe geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Obwohl die von der Klägerin unter dem beanstandeten Kennzeichen vertriebenen Produkte nicht die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllen (LU S. 9), ist die Verwendung „Balsamico“ für diese Produkte nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Grundverordnung nicht zu beanstanden.

Nach Art. 13 lit. b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob eine Anspielung in diesem Sinne bereits deshalb ausscheidet, weil lediglich ein Bestandteil der geschützten Bezeichnung verwendet wurde. Der EuGH hat bisher in Bezug auf die Anspielung soweit ersichtlich lediglich für eine g. U. entschieden, dass dieser Begriff auch eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (EuGH, Slg. 1999, - I-1301 Rn. 25 - Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola; EuGH, GRUR 2008, 524, Rn. 44 - Parmesan). Denn jedenfalls findet Art. 13 lit. b der Grundverordnung deshalb keine Anwendung, weil sich aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.08.2009, ABl. L 207 vom 11.08.2009, S. 15) ergibt, dass die Betroffenen für die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung aus der Grundverordnung keine Rechte ableiten können. Dass sich Beschränkungen des Schutzumfangs bereits aus der jeweiligen Verordnung zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ergeben können, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 09.06.1998, - C-130/97, Slg. I- 3340, Rn. 26 -Chiciak und Fol; Beschl. v. 06.10.2015 - C-519/14 P, Rn. 21 - Gouda Holland; Urt. v. 06.10.2015 - C-517,14 P, Rn. 21 - Edam Holland).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU S. 9 ff.) lässt sich der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs entnehmen. Dort wird in den auszugsweise wiedergegebenen Erwägungsgründen ausgeführt:

„(2) Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d als zulässig erachtet.

(3) Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssen.
(…)

(5) Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen „balsamico“ oder „balsamon“ in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe „aceto balsamico“, „balsamic“ usw. Gattungsbezeichnungen sind."

OLG Stuttgart: Panama Papers - Rechtswidrige Erlangung von Dateien steht der Veröffentlichung bei öffentlichem Informationsinteresse nicht entgegen

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.02.2017
4 U 166/161


Das OLG Stuttgart hat in Zusammenhang mit den Panama Papers entschieden, dass die rechtswidrige Erlangung von Dateien der Veröffentlichung bei überwiegendem öffentlichen Informationsinteresse nicht entgegensteht.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über die Zulässigkeit eines Presseberichts zu den „Panama Papers“

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit einem am 8. Februar 2017 im Tenor verkündeten und nachfolgend abgefassten Berufungsurteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen in dem Beitrag „Das Phantom“ entschieden, der am 5. April 2016 in der Süddeutschen Zeitung und unter www.sueddeutsche.de erschienen ist. Kläger ist ein ehemaliger Privatdetektiv und „Geheimagent“, über den in dem Artikel berichtet wird. Die Beklagten sind der Zeitungsverlag sowie die drei Verfasser des Artikels. Anlass der Berichterstattung waren die „Panama Papers“. Hierbei handelt es sich um Dateien zu Briefkastenfirmen, die eine panamaische Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl prominenter Kunden geführt haben soll. Ein anonymer Informant soll die Dateien an einen der Beklagten übermittelt haben.

In dem angegriffenen Urteil vom 11. August 2016 hatte das Landgericht Stuttgart einige der Äußerungen untersagt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung teilweise bestätigt und teilweise abgeändert.

Insbesondere hat sich der Senat – in Anwendung der Maßstäbe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung – mit der Frage auseinandergesetzt, ob die möglicherweise rechtswidrige Erlangung der Dateien der Veröffentlichung insgesamt entgegensteht. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat hierfür die zwischen den Parteien unstreitige Darstellung in dem Buch „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ zugrunde gelegt. Danach sei davon auszugehen, dass die Beklagten nicht lediglich ihnen zugespielte Informationen veröffentlicht haben. Vielmehr habe sich zumindest einer der Beklagten an einem etwaigen Rechtsbruch des Informanten beteiligt, indem er sich auf dessen Angebot eingelassen habe, nicht nur bereits vorhandene, sondern auch neu entstehende Informationen zu übermitteln, sofern diese veröffentlicht werden. Die Frage, ob der Informant rechtswidrig an die Informationen gelangt ist, lässt der Senat offen.

Auf die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil diese keine Straftat zu seinem Nachteil darstellt und ihn im Ergebnis auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere klagt vorliegend nicht die Kanzlei, bei der das „Leak“ bestand. Der Kläger dieses Verfahrens kann durch die Informationsweitergabe allenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Dieses hat in der erforderlichen Abwägung mit dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Ein überragendes öffentliches Informationsinteresse ergibt sich insbesondere aus der fehlenden Transparenz über den hinter der Briefkastenfirma stehenden wirtschaftlichen Eigentümer, der für die Behörden seines Heimatstaats nicht identifizierbar und mithin auch nicht kontrollierbar ist, und aus dem daraus folgenden Missbrauchspotenzial, etwa für Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Kläger dieses Geschäftsmodells, das in den Augen jedenfalls eines erheblichen Teils der Allgemeinheit per se einen Missstand darstellt, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung.


Hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen hat der Senat aufgrund einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) mit dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) wie folgt entschieden:


Die detaillierte Beschreibung des vom Kläger bewohnten Anwesens unter gleichzeitiger Nennung des Ortes, in dem dieses liegt, und die Veröffentlichung des diesbezüglichen Grundbuchauszugs verletzen in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn der Leser kann auch ohne Angabe des Wohnortes darüber informiert werden, dass sich der Kläger insoweit einer seiner Briefkastenfirmen bedient, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Auch für die öffentliche Meinungsbildung zur Frage, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als „Geheimagent“ leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht, genügt die Beschreibung des Anwesens ohne Angabe des Wohnorts.
Die Ablichtung eines Reisepasses des Klägers, der auf eine seiner Tarnidentitäten ausgestellt ist, verletzt ihn hingegen weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat ist dem Argument einer Gefährdung des Klägers bereits deswegen nicht gefolgt, weil dieser ohne Weiteres durch Bilder aus allgemein zugänglichen Quellen identifizierbar ist, was eine zusätzliche Gefährdung gerade durch die Veröffentlichung des Passbildes ausschließt. Auch die Tarnidentität selbst ist schon vor der Publikation des streitgegenständlichen Beitrags öffentlich enttarnt worden und über eine Internetrecherche, beispielsweise im Wikipedia-Artikel über den Kläger, zu finden.
Die Äußerung, über den Kläger gebe es das Gerücht, er solle Polizisten bestochen haben, verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es handelt sich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit von den Beklagten glaubhaft zu machen wäre, was ihnen jedoch nicht gelungen ist. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, die auch auf die Wiedergabe eines Gerüchts anwendbar sind, ist die Äußerung unzulässig. Ein von den Beklagten angeführtes Strafverfahren in Belgien, in dem der Kläger rechtskräftig freigesprochen worden ist, sowie die Bezugnahme auf nahezu 20 Jahre alte und überwiegend noch ältere Presseberichte genügt den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt des Verdachts nicht.
Einige weitere angegriffene Äußerungen, die hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden, hielt der Senat für zulässig.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Bereits am 30. November 2016 hatte ebenfalls der 4. Zivilsenat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers gegen den Verlag und die beiden Autoren des Buches „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ entschieden.

Aktenzeichen
4 U 166/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
11 O 102/16 - Landgericht Stuttgart

Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwälte Nimrod wegen Landwirtschaftssimulator und anderer Computerspiele - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Nimrod wegen der Verbreitung von Computerspielen / Simulationen (u.a. Landwirtschaftssimulator ) über Internettauschbörsen. Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden

OLG Hamm: Anspruch auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages - Sachmangel wenn Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben

OLG Hamm
Urteil vom 02.03.2017
22 U 82/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn beim Kauf eines bebauten Grundstücks das Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im Vertrag angegeben. Insofern hat der Käufer auch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Zwei Jahre älter als angegeben - Wohnhaus darf zurückgegeben werden

Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht - wie im notariellen Vertrag vereinbart - 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Das klagende Ehepaar aus Porta Westfalica nimmt die Beklagte aus Berg auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten in den 1990er Jahren ein Einfamilienhaus in Porta Westfalica. Dieses erwarb die Beklagte im Jahre 2008 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mit einem im Jahre 2013 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag veräußerte die Beklagte das Hausgrundstück an die Kläger und erhielt - nach später vereinbarter Reduzierung wegen vorhandener Mängel - einen Kaufpreis von 600.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag gibt 1997 als Baujahr des Gebäudes an. Tatsächlich wurde das Gebäude bereits zwei Jahre zuvor, im Jahr 1995, bezugsfertig fertiggestellt und erstmals bezogen. Unter anderem unter Hinweis auf das falsch angegebene Baujahr haben die Kläger von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt.

Das Klagebegehren war erfolgreich. Den Klägern stehe, so der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, wegen des im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahrs des Hauses ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet worden sei, sondern bereits im ersten Quartal
des Jahres 1995. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Kläger darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Tatsächlich sei das Haus bereits im ersten Quartal 1995 bezugsfertig gewesen. Das ergebe sich aus dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit.

Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache.

Die Pflichtverletzung der Beklagten sei erheblich. Das im notariellen Kaufvertrag falsch angegebene Baujahr rechtfertige das Rückabwicklungsverlangen der Kläger. Das folge aus einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende Baujahr des Gebäudes werde die Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche bereits, dass im notariellen Vertrag ausdrücklich ein konkretes Baujahr vereinbart worden sei. Tatsächlich wirke sich die Abweichung auch in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks aus.

Außerdem seien die Kläger durch den in die Kaufvertragsverhandlungen eingeschalteten Vater der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, über das Baujahr des Hauses arglistig getäuscht worden. Das habe die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das falsche Baujahr nicht den einzigen Mangel der Kaufsache darstelle. So hätten sich die Parteien bereits vor Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen bestehender Mängel auf eine Reduzierung des Kaufpreises um 50.000 Euro verständigt.

Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger schließe die Rückabwicklung nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages gewusst hätten, dass das Haus
entgegen der Angabe des Vaters der Beklagten bereits 1995 und nicht erst 1997 erbaut worden sei.

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.03.2017 (22 U 82/16)

BGH: DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar wenn angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient

BGH
Beschluss vom 11.01.2017
5 StR 164/16


Der BGH hat entschieden, das DDoS-Attacken auch dann als Computersabotage nach § 303b Abs. 1 StGB strafbar sind, wenn die angegriffene Internetpräsenz rechtswidrigen Zwecken dient.

Leitsatz des BGH:

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 5 StR 164/16 - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Rechtsanwalt darf bei erstem Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen dass die Frist verlängert wird

BGH
Beschluss vom 26.01.2017
IX ZB 34/16


Der BGH hat richtigerweise entschieden, dass ein Rechtsanwalt bei einem ersten Antrag auf Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung oder Urlaub darauf vertrauen darf, dass die Frist wie beantragt verlängert wird. Vorliegend ging es um die Berufungsbegründungsfrist. Für Notfristen gilt dies natürlich nicht.

Leitsätze des BGH:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

ZPO § 233 Abs. 1 Satz 1 B, C
Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16 - LG Bremen - AG Bremen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige herabsetzende Äußerung durch Körperschaft des öffentlichen Rechts - Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben

OLG Hamm
Urteil vom 27.10.2016
4 U 22/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine Herabsetzende Äußerung durch ein Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt. Vorliegend ging es u.a. um die Äußerung "Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben".


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 (n.F.) UWG.

aa) Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Handlungen – hier der Äußerungen des Beklagten zu 2) in dem Pressegespräch mit einem Journalisten, die dann Eingang in den hier in Rede stehenden Zeitungsartikel gefunden haben – können zivilrechtliche Rechtsvorschriften und damit auch die Regelungen des UWG herangezogen werden. Die Teilnahme an dem Gespräch mit dem Journalisten stellte kein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar. Die Beklagten sind nicht in einer Handlungsform des öffentlichen Rechts (z.B. durch den Erlass eines Verwaltungsaktes oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) tätig geworden. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen als öffentlich-rechtliche Handlungen. Bei der Teilnahme an dem – nach den Angaben der Beklagten noch nicht einmal von diesen selbst veranlassten – Pressegespräch handelte es sich vielmehr um ein nicht-rechtsförmliches, zivilrechtliches Tätigwerden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und eines ihrer Vertreter, dessen Rechtmäßigkeit (zumindest auch) an den Vorschriften des Zivilrechts zu messen ist.

bb) Bei den streitgegenständlichen Äußerungen, die der Beklagte zu 2) offenkundig in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat und die daher der Beklagten zu 1) zuzurechnen sind, handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, hier in der Tatbestandsvariante des „Verhaltens zugunsten eines fremden Unternehmens“.

(1) Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen.

(a) Die Bejahung eines solchen objektiven Zusammenhanges setzt zunächst voraus, dass die in Rede stehende Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug des eigenen oder fremder Unternehmen zu fördern (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. [2016], § 2 Rdnr. 37). Eine Förderung kann dabei sowohl durch erstmaligen Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen als auch durch die Steigerung oder die bloße Erhaltung der Absatz- oder Bezugsmengen erfolgen (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 37). Die streitgegenständlichen Äußerungen sind, weil sie sich erkennbar kritisch gegenüber dem „verkürzten Versorgungsweg“ geben, jedenfalls objektiv geeignet, die Absatzmengen derjenigen Hörgeräteakustiker zu erhalten, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten.

(b) Erforderlich ist ferner ein funktionaler Zusammenhang dergestalt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 113/13 – [Bezugsquellen für Bachblüten] m.w.N.). Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann dabei nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (BGH, a.a.O.); auf die tatsächlichen subjektiven Vorstellungen des Handelnden kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 2 Rdnr. 48). Ein Verhalten, das sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirkt, reicht zur Bejahung des notwendigen funktionalen Zusammenhanges nicht aus (BGH, a.a.O. m.w.N.). Bei kritischen Äußerungen oder gar Warnungen vor Leistungsangeboten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist überdies ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, ob (bei objektiver Betrachtung) das vorrangige Ziel der Maßnahme die Absatz- oder Bezugsförderung von Unternehmen ist (Köhler/Bornkamm/Köhler, § 3a Rdnr. 2.55); von den geschäftlichen Handlungen abzugrenzen sind nämlich Maßnahmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung einer gegebenenfalls bestehenden öffentlichen Aufgabe zur Information, Aufklärung oder Warnung der Bevölkerung dienen und sich lediglich reflexartig auf den Absatz der kritisch beleuchteten Unternehmen auswirken.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs in dem vorbeschriebenen Sinne zu bejahen. Hervorzuheben ist insofern zunächst das Selbstverständnis der Beklagten zu 1), namentlich die ihr nach der von ihren Mitgliedern beschlossenen Satzung zukommende Aufgabenstellung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung hat die Beklagte zu 1) die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Diese Satzungsbestimmung entspricht der grundlegenden Aufgabenbestimmung für Handwerksinnungen in § 54 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO). Unstreitig sind die Mitglieder der Beklagten zu 1) zumindest zu einem überwiegenden Anteil örtlich niedergelassene Hörgeräteakustiker, die den „klassischen Versorgungsweg“ anbieten; die Beklagten haben zwar unter namentlicher Bezeichnung konkreter Unternehmen behauptet, zu ihren Mitgliedern gehörten auch Unternehmen, die den „verkürzten Versorgungsweg“ anböten; dass derartige Mitglieder indes mehr als einen (äußerst) geringen Teil der Mitgliedschaft der Beklagten zu 1) ausmachen, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal im Ansatz entnehmen. Damit sprechen bereits die Aufgabenstellung und die Mitgliederstruktur der Beklagten zu 1) bei objektiver Betrachtungsweise dafür, dass das vorrangige Ziel der hier in Rede stehenden Äußerungen die Förderung des Absatzes derjenigen Hörgeräteakustiker war, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten. Hinzu kommt die Würdigung der in dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2). So hat dieser ausweislich des Textes des Artikels argumentiert, beim „verkürzten Versorgungsweg“ werde der „lokale Akustiker übergangen“. Allein schon diese Aussage zeigt bei objektiver Betrachtung, dass es dem Beklagten zu 2) um mehr als um die bloße Information der Bevölkerung über die Vor- und Nachteile der beiden in Deutschland existierenden Wege für die Hörgeräteversorgung ging, und zwar darum, durch die Kritik am „verkürzten Versorgungsweg“ den Absatz der den „klassischen Versorgungsweg“ beschreitenden Hörgeräteakustiker zumindest zu erhalten. Schließlich ist bereits an dieser Stelle auf die pointierte Formulierung namentlich der beiden von der Klägerin mit ihrem Klageantrag beanstandeten Äußerungen hinzuweisen: für eine bloße Information der Bevölkerung – und sei es auch für einen gegebenenfalls inhaltlich berechtigten Hinweis auf Nachteile des „verkürzten Versorgungsweges“ – ist eine solch pointierte Ausdrucksweise nicht erforderlich. Auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage, ob es sich bei der Textpassage in dem Zeitungsartikel, der Beklagte zu 2) sehe „den Beruf der rund 13.500 Akustiker in Deutschland durch den verkürzten Versorgungsweg in Gefahr“, um die Wiedergabe einer Äußerung des Beklagten zu 2) oder um eine Interpretation durch den Verfasser des Artikels handelt, kommt es vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund nicht mehr an.

(2) Dass hier ein „Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG – hier ein Verhalten zugunsten derjenigen Hörgeräteakustiker, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten – vorliegt, lässt sich nicht mit der Argumentation der Beklagten verneinen, ein Verband könne nur dann „zugunsten fremder Unternehmen“ handeln, wenn er entweder die zu fördernden Unternehmen konkret (namentlich) benenne oder einheitliche Interessen seiner Mitglieder vertrete. Derartige Rechtssätze existieren nämlich nicht.

cc) Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Liegt – wie im vorliegenden Fall – ein Handeln des in Anspruch Genommenen zugunsten fremder Unternehmen vor, muss das nach den vorgenannten Vorschriften für die Entstehung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anspruchsteller und dem- oder denjenigen Unternehmen bestehen, zu deren Gunsten gehandelt worden ist (Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rdnr. 3.27 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin steht im Wettbewerb mit denjenigen Hörgeräteakustikern, die (ausschließlich oder überwiegend) den „klassischen Versorgungsweg“ bei der Hörgeräteabgabe anbieten. Dass die Klägerin hierbei einen anderen Versorgungsweg beschreitet als ihre Mitbewerber, ist für die Bejahung des Wettbewerbsverhältnisses ohne Belang.

dd) Die beiden von der Klägerin mit ihrem Klageantrag beanstandeten Äußerungen stellen unlautere Herabsetzungen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.

(1) Dies gilt zunächst für die Äußerung „Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Hersteller genügt Pflicht zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten wenn unabhängige Markteilnehmer über Website auf Daten zugreifen können

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2017
6 U 37/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt, wenn unabhängige Markteilnehmer über Website auf Daten zugreifen können. Es ist nicht erforderlich, dass über eine Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) zur Verfügung gestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Gegenstand des Antrags ist ein Beseitigungsanspruch. Beseitigt werden soll der fortwirkende Störungszustand in Gestalt der Nichtgewährung des elektronischen Datenzugangs. Der Klageantrag orientiert sich im Hauptteil am Gesetzeswortlaut der Art. 6, Art. 7 Euro 5/6 VO sowie in lit. a) - c) an Art. 13 i.V.m. Anhang IV Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008.

b) Für Beseitigungsanträge gelten nicht die gleichen strengen Bestimmtheitsanforderungen wie für Unterlassungsanträge. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Maßnahme richten, wenn der Störungszustand auf unterschiedliche Weise beseitigt werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, ob der materiell-rechtliche Anspruch nicht anders als durch relativ unbestimmte Begriffe umschrieben werden kann (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.81, 1.84, 1.85). Im Streitfall kommen mehrere Möglichkeiten in Frage, wie die Beklagte Marktteilnehmern den begehrten Datenzugang verschaffen kann (zB durch Zugang über eine Datenbankschnittstelle mittels einer Softwareapplikation; durch Zurverfügungstellung regelmäßig aktualisierter DVDs). Es ist nicht Sache der Klägerin, die technischen Einzelheiten bereits zu bestimmen.

c) Hinsichtlich des Begriffs der "unabhängigen Marktteilnehmer", denen die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, verweist der Antrag auf die Definition in Art. 3 Ziff. 15. Dies ist ausreichend, weil die in Bezug genommene Bestimmung hinreichend konkret gefasst ist. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist hinnehmbar oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH WRP 2016, 229Rn. 23 - Porsche-Tuning).

d) Die Daten sollen "in elektrischer Form zum Zwecke der Datenverarbeitung" zur Verfügung gestellt werden. Was damit konkret gemeint ist, lässt sich mit Hilfe der Klagebegründung bzw. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ermitteln. Es geht um einen Zugang zu den Daten selbst zum Zwecke des automatisierten Auslesens und der Weiterverarbeitung, der über den bloßen Lesezugriff per Einzelabruf über das Internetportal hinausgeht. Die Marktteilnehmer sollen die Daten für die eigene Datenverarbeitung in Gänze auslesen dürfen. Der Kläger verlangt nicht zwingend die Herausgabe einer Kopie der Datenbank "als Ganzes". Vielmehr kann dem Begehren auch durch Zurverfügungstellung einer Datenbankschnittstelle Rechnung getragen werden, die das automatisierte Auslesen der Datensätze ermöglicht.

2. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Datenzugang aus §§ 8 I, 3, 3a UWG i.V.m. Art 6 VO Nr. 715/2007 (im Folgenden: Euro5/6-VO) zu.

a) Der Kläger ist nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dies stellt die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr ausdrücklich in Frage. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Es kann mit dem Landgericht auch angenommen werden, dass die Beklagte "Herstellerin" im Sinne des Art. 6 Euro5/6-VO ist.

b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Art. 6 Euro5/6-VO um eine Marktverhaltensregelung iSd § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) handelt.

aa) Eine Marktverhaltensregelung setzt voraus, dass die Bestimmung jedenfalls auch die Funktion hat, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Sie muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, [BGH 02.12.2009 - I ZR 152/07] Rn. 18 - Zweckbetrieb). Die Bestimmung des Art. 6 bezweckt die Herstellung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen autorisierten Händlern und Vertragswerkstätten einerseits und freien Werkstätten und Ersatzteilherstellern andererseits. Sie hat die Funktion, für letztere gleiche Voraussetzungen beim Zugang zu Informationen zu schaffen.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Einordnung als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG nicht der abschließende Charakter des Kartellrechts entgegen. Art. 6 enthält im Kern ein Diskriminierungsverbot. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und den Erwägungsgründen. Es soll ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet werden (Erwägungsgrund 12, ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Bestimmungen mit kartellrechtlicher Zielsetzung sind nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 3a UWG ausgeschlossen. Eine abschließende Regelung bildet das Kartellrecht nur bei Bestimmungen, für die §§ 33, 34a GWBausreichende zivilrechtliche Sanktionen bereitstellen (BGH GRUR 2008, 810Rn. 11 [BGH 03.07.2008 - I ZR 145/05] - Kommunalversicherer). Dies betrifft Art. 101, 102 AEUV, §§ 1 ff. GWB (Köhler in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.38; vgl. im Widerspruch dazu: Rn. 1.341). Für Verstöße gegen Art. 6 Euro5/6-VO finden §§ 33, 43a GWB hingegen keine Anwendung.

cc) Der Einordnung als Marktverhaltensregelung steht auch nicht entgegen, dass die Einhaltung der Verordnung grundsätzlich behördlich durch die Mitgliedsstaaten zu überwachen ist (vgl. Art. 13 Euro5/6-VO) und in ihr keine individuellen Ansprüche vorgesehen sind. Dieser Umstand steht einem Anspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG nicht grundsätzlich entgegen.

c) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem geltend gemachten Anspruch nicht die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung der Fahrzeuge entgegensteht. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt. Die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens ist dann einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 31 [BGH 30.04.2015 - I ZR 13/14], 35 - Tagesschau-App m.w.N.).

aa) Bei Beantragung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung muss nach Art. 6 Abs. 7 Euro5/6-VO grundsätzlich die Einhaltung der Zugangsgewährung zu Reparatur- und Wartungsinformationen nachgewiesen werden. Steht diese Information zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht den Anforderungen der Verordnung, kann sie binnen 6 Monaten nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, trifft die Behörde "geeignete Maßnahmen". Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit prüfen, ob sich ein Hersteller an die Anforderungen hält (vgl. Art. 14 Nr. 1 DurchführungsVO Nr. 692/2008).

bb) Damit erstreckt sich die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung nicht auf die Einhaltungen der Anforderungen des Art. 6 Abs. 1. Denn die Genehmigung kann vorläufig auch ohne entsprechenden Nachweis erteilt werden. Selbst wenn die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht nachgereicht werden, wird die Genehmigung nicht notwendig entzogen, sondern es kommen auch andere "geeignete Maßnahmen" in Frage (vgl. Art. 14 Nr. 3 DurchführungsVO Nr. 692/2008). Außerdem kann im Genehmigungsverfahren nicht überprüft werden, ob die Beklagte ihrer laufenden Aktualisierungspflicht gerecht wird.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 13 Nr. 2 DurchführungsVO Nr. 692/2008. Danach erteilen die Genehmigungsbehörden erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat. Die Bestimmung erweitert den Genehmigungsvorbehalt auf den Zugang zu Informationen über das OBD-System (= On-Board-Diagnosesystem), mit dem nach Art. 4 der DurschführungsVO alle Fahrzeuge auszustatten sind, um während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen. Eine Verschärfung des Art. 6 VII Euro5/6-VO ist damit ersichtlich nicht bezweckt. Außerdem kann sich die Tatbestandswirkung weiterhin jedenfalls nicht darauf erstrecken, ob der Hersteller seinen Aktualisierungspflichten zu jeder Zeit gerecht wird.

d) Ein Verstoß gegen Nach Art. 6 VO Nr. 715/2007 liegt jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung muss der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

aa) Die Beklagte gewährt unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Zu den unabhängigen Marktteilnehmern rechnen nach Art. 3 Nr. 15 VO Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind. Dazu gehören neben Reparaturbetrieben auch Hersteller oder Händler von Ersatzteilen. Zu den "Reparatur- und Wartungsinformationen" gehören nach Art. 3 Nr. 14 VO sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen. Die Beklagte stellt potentiellen Nutzern gegen Entgelt auf ihrer Website ein Informationsportal zur Verfügung (A), auf dem mittels Eingabe der VIN nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zugang nicht "leicht und unverzüglich" verfügbar wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne im Katalog des Art. 6 II VO aufgeführten Informationen dort nicht verfügbar wären.

bb) Es fehlt auch nicht an einem "uneingeschränkten" Zugang in Form eines standardisierten Formats. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dieses Merkmal - auch im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen, dem Verordnungszweck und der Entstehungsgeschichte der Norm - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unabhängigen Marktteilnehmern über einen bloßen Lesezugriff hinaus mittels einer Datenbankschnittstelle auch Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der VIN ermöglicht werden muss, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

(1) Ohne Zweifel kann es wettbewerbspolitisch wünschenswert sein, dem Ersatzteilmarkt möglichst weitgehenden Zugriff auf die Fahrzeugdaten zu gewähren. Aus den Erwägungsgründen der Verordnungen geht hervor, dass der Verordnungsgeber die entsprechenden Interessen des Ersatzteilmarktes auch im Blick hatte (vgl. Erwägungsgrund 12 der ÄnderungsVO Nr. 566/2011). Trotzdem hat er im Hinblick auf die genauen Modalitäten des Datenzugangs keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Er hat nicht geregelt, auf welche Weise Daten zur Verfügung zu stellen sind. Das Fehlen eindeutiger Vorgaben dürfte seinen Grund darin haben, dass der Verordnungsgeber bemüht war, einen Ausgleich zwischen den Interessen und Bedürfnisse der Fahrzeughersteller einerseits und der unabhängigen Marktteilnehmer andererseits zu finden. Die Unschärfe der Regelung kann in der Praxis nicht durch eine erweiternde Auslegung kompensiert werden.

(2) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs nicht aus Erwägungsgrund 18 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 ableiten. Dort heißt es wie folgt:

"Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht, ist es angebracht, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln. ..."

Der Wortlaut des Art. 6 wurde durch die ÄnderungsVO nicht angetastet. Allein durch die Erwägungen der ÄnderungsVO kann dem Tatbestand des Art. 6 kein anderer Inhalt beigemessen werden. Der Begriff "Austausch von Daten" sagt im Übrigen nichts über die technischen Modalitäten des Datenzugangs aus. Von einem "elektronischen" Austausch oder "Download" ist gerade nicht die Rede. Vielmehr werden die genaueren Modalitäten des Datenzugriffs offen gelassen. Der Hersteller muss jedenfalls keine Kopie der kompletten Datenbank zur Verfügung stellen. Denn aus der Normhistorie geht - wie der Kläger selbst erkennt - hervor, dass unabhängige Marktteilnehmer nicht die Rohdaten separat als "bulk data" in ihrer Gesamtheit erhalten sollen (Bl. 1275 d.A.). Die Begriffe "bulk data" und "raw data", die in den Vorentwürfen noch enthalten waren, wurden gestrichen. Die Marktteilnehmer können also nicht eine Kopie der gesamten Datenbank verlangen. Vielmehr sollen normierte Formate für den Datenaustausch erst noch entwickelt werden (Erwägungsgrund 18 der ÄnderungsVO). Dies soll durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) erfolgen. Das CEN soll auch nach Lösungen suchen, wie die Daten in die bereits bestehende IT-Infrastruktur der Marktteilnehmer integriert werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Entwicklung bereits abgeschlossen ist.

(3) Nach Ansicht der Europäischen Kommission müssen die Bestimmungen allerdings - solange ein gemeinsames standardisiertes Format für den Informationsaustausch fehlt - so ausgelegt werden, dass die Ziele der Gesetzgebung erfüllt werden und die Ziele der betroffenen Parteien, einschließlich der speziellen Bedürfnisse der unabhängigen Marktbeteiligten, so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die EU-Gesetzgebung schreibe "implizit" vor, den Zugang in der Weise zu ermöglichen, dass eine automatische Verarbeitung der Daten möglich ist und die Identifizierung alternativer Ersatzteile erleichtert wird (Schreiben der Kommission vom 29.05.2015, Anlage K27, K28, Bl. 649 d.A. 6 U 31/16). An diese Auslegung der Kommission ist der Senat nicht gebunden. Sie hat keinen ausreichenden Niederschlag in den Vorschriften gefunden. Ebenso wenig bindend ist die Stellungnahme des Referatsleiters Automobilindustrie der Generaldirektion vom 28./29.09.2011, der die Ansicht vertreten hat, dass insbesondere die Formulierung "leicht zugänglich" für einen Zugang sprechen soll, der eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (Anlage K12, Bl. 145 d.A. 6 U 31/16). Das gleiche gilt für die weiteren Stellungnahmen und Äußerungen der Kommission, die von den Parteien zu den Akten gereicht wurden.

(4) Auch aus Erwägungsgrund 12 der Änderungsverordnung Nr. 566/2011 lassen sich keine hinreichend validen Argumente für das Erfordernis eines automatisierten elektronischen Datenaustauschs herleiten. Dort heißt es zwar, dass die betreffenden Informationen auch solche Informationen umfassen müssen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Nur so könne gewährleistet werden, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeugreparatur und -wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Ersatzteilherstellern ein automatisierter Datenzugriff ermöglicht werden muss, um den Werkstätten alternative Ersatzteillisten mittels VIN-Aufruf bereitstellen zu können.

(5) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XIV, Ziff. 2.1 der DurchführungsVO Nr. 692/2008 ein direkter Datenzugriff abgeleitet werden. Nach Art. 13 müssen die Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV der vorliegenden Verordnung treffen. Anhang XIV, Ziff. 2.1 wurde durch die Änderungs-VO 566/2011 wie folgt ergänzt:

"Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile - vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt - anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen

Auch diese Bestimmungen stellen lediglich sicher, dass überhaupt Zugang zur Datenbank gewährt wird. Ferner werden die vorzuhaltenden Daten konkretisiert. Die Art des Zugriffs (Lesezugriff per Einzelabruf oder Zugriff auf die Daten selbst zur automatischen Verarbeitung) wird nicht geregelt. Insbesondere kann aus der unscharfen Formulierung "...und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale" nicht geschlossen werden, dass eine Verknüpfung der Daten (Ersatzteile + VIN) bereitgestellt werden muss.

(6) Das Erfordernis eines automatisierten Datenzugriffs lässt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format in Art. 6 Euro5/6-VO ableiten. Das OASIS-Format ist eine technische Spezifikation für Datenbanken, die u.a. der Vereinheitlichung der Terminologie der unterschiedlichen Hersteller-Datenbanken dient, um die Suche zu vereinfachen. Art. 6 I S. 2 i.V.m. Fn. 23 macht die Bereitstellung der Informationen entsprechend dem OASIS-Dokument SC2-D5 zur Auflage (vgl. auch Erwägungsgrund 8). Zur besseren Erreichung des Ziels der diskriminierungsfreien Informationsbereitstellung sollen die Informationen gemäß den technischen Vorschriften des OASIS-Formatszur Verfügung gestellt werden. Das OASIS-Format setzt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht den Datenaustausch mittels einer Schnittstelle voraus. Vielmehr betrifft das OASIS-Dokument unstreitig nicht das technische Procedere beim Datenaustausch. In Abschnitt 7 heißt es vielmehr:

"It is not expected that information producers would associate the VIN with each information package as meta data."

...

"Details of how these Internet services are implemented and how the messages are formulated, transported and interpreted are outside the scope of this Specification."

Ein technisches Verfahren zum Austausch von Daten wird nicht beschrieben. Vielmehr geht es nur um die Standardisierung der Daten und deren Zusammenfassung zu Datenpaketen (vgl. OASIS-Dokument SC2-D5, Abschn. 7., S. 10, 11). Dies hat auch das Landgericht erkannt (LGU 21). Das Begehren des Klägers geht im Übrigen auch nicht dahin, dass die Datenbank der Beklagten dem OASIS-Format angepasst werden soll.

(7) Auch das Vergütungsmodell gemäß Ziff. 2.8 des Anhangs IV der DurchführungsVO Nr. 692/2008 (Gebühren nach Zeiteinheiten bzw. pro Einzelabruf) spricht nicht für einen über den Leseabruf hinausgehenden Datenaustausch.

cc) Die Informationen müssen nach Art. 6 I so zur Verfügung gestellt werden, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie den A-Vertragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über das System A gegen Entgelt zur Verfügung stellt (LGU 3; Bl. 1067 d.A.). Eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer findet insoweit nicht statt.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anteilige Anrechnung auf Verfahrensgebühr wenn mehrfach Geschäftsgebühr angefallen ist und diese per objektiver Klagehäufung eingeklagt werden

BGH
Beschluss vom 28.12.2017
I ZB 55/16
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5

Leitsatz des BGH:


Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16 - OLG Hamm - LG Bochum

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