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Bundeskartellamt: Geldautomaten - staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte nicht sinnvoll

Das Bundeskartellamt hat Untersuchungen zu den Fremdabhebegebühren bei der Nutzung von Geldautomaten angestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte nicht sinnvoll ist.

Den Fallbericht des Bundeskartellamtes finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Bundekartellamtes:

Fremdabhebegebühren bei Geldautomaten - Sachstand

Das Bundeskartellamt hat eine umfassende Untersuchung zu der Frage der Entgelte bei Geldabhebungen an Automaten von fremden Geldinstituten abgeschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die meisten Verbraucher ist es heute möglich, hohe Gebühren beim Geldabheben zu vermeiden, indem man entweder zur eigenen Bank geht, auf die bestehenden Verbundsysteme zurückgreift, einen anderen, preisgünstigeren Automaten benutzt, sich bei Tankstellen oder im Handel mit Bargeld versorgt oder auch eine Kreditkarte zum Abheben verwendet. Grundlegend dafür ist die 2011 eingeführte Kostentransparenz, also die Tatsache, dass der Verbraucher vor der Transaktion am Automaten über die anfallenden Kosten informiert wird und sich gegebenenfalls dann noch anders entscheiden kann.“

Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass eine staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte derzeit nicht zielführend wäre. Zu niedrig angesetzte Höchstgrenzen für die Entgelte könnten dazu führen, dass an bestimmten Standorten gar keine Automaten mehr unterhalten würden.

Andreas Mundt: „Wir werden den Markt aber weiter beobachten. Dabei behalten wir uns vor, in Einzelfällen, bei besonders hohen Fremdabhebegebühren an Geldautomaten, für die es weit und breit keine Alternative gibt, Preismissbrauchsverfahren einzuleiten. Außerdem spielen die bestehenden Geldautomatenverbünde eine wichtige Rolle. Aufgrund ihrer bedeutenden Marktposition sind diese verpflichtet, über die Aufnahme bzw. die Ablehnung neuer Mitglieder nach fairen, diskriminierungsfreien Kriterien zu entscheiden.“

Zur Zeit existieren in Deutschland vier verschiedene Geldautomatenverbünde: der Genossenschaftsbanken, der Sparkassenorganisation, einen Verbund mehrerer größerer Privatbanken (Cash-Group) sowie den kleinsten Verbund, dem Privatbanken und einige Banken, die dem Genossenschaftssektor zuzurechnen sind, angehören (Cash-Pool). Innerhalb der Geldautomatenverbünde fallen für die Kunden der Mitgliedsbanken keine oder nur sehr geringe Kosten für die Nutzung eines fremden Geldautomaten an."

OLG Düsseldorf: TOR-Exit-Node-Betreiber haftet für als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

OLG Düsseldorf
Urteil vom 16.03.2017
I-20 U 17/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein TOR-Exit-Node-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben eines Tor-Exit-Node durch den Beklagten, wobei allein die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B. Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werden auch von der Klägerin nicht verlangt: Insofern hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit P2P-Saftware zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.
"

KG Berlin: Online-Plattform für Lieferdienste haftet für Wettbewerbsverstöße der teilnehmenden Restaurants wenn Daten durch Plattform eingetragen werden

KG Berlin
Urteil vom 21.06.2017
5 U 185/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Online-Plattform für Lieferdienste für Wettbewerbsverstöße der teilnehmenden Restaurants als Täter haftet, wenn die Daten nicht durch die Restaurants sondern durch den Betreiber der Plattform eingepflegt werden.



OLG Celle: Facebook-Galerie eines Autohauses ist Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV - Pflichtangaben erforderlich

OLG Celle
Urteil vom 01.06.2017
13 U 15/17


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Facebook-Galerie eines Autohauses auch ohne direkte Aufforderung zum Kauf Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV ist und somit die Angabe der Pflichtangaben erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. … geworben wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 188/13, juris Rn. 18).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ ein von einem Kunden bzw. „Fan“ der Beklagten gefertigtes Foto in ein Fotoalbum namens „Fan-Galerie“ aufnimmt. Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten - einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“ - ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder - teilweise - um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können und sollen. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats nicht die Rede davon sein, der Facebook-Auftritt der Beklagten richte sich „gerade nicht an potentielle Käufer oder Kunden, die ein Nutzfahrzeug leasen wollen, sondern an Kunden, die bereits einen VW ihr eigen nennen“ (so aber S. 5 LGU, Bl. 32 d. A.). Wenn das Landgericht weiter ausführt, es sei „in diesem Zusammenhang, in dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke Seat sich beschäftigen, (...) auch völlig lebensfremd, dort Angaben über die Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen“, so greift diese Erwägung nicht durch, weil der Kläger vorliegend nicht einen Eintrag des Fotografen T. S. auf der Facebook-Seite der Beklagten beanstandet, sondern ein Posting der Beklagten selbst, das sich auf das ihr übersandte Foto des SEAT L. … bezieht. Insofern kann von der beklagten Kfz-Händlerin, die mit dem von einem Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch den Absatz ihrer Produkte zu fördern sucht, verlangt werden, dass sie ihren Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nachkommt.

dd) Bei der Facebook-Seite der Beklagten handelt es sich auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 m. w. N.).

c) Der streitgegenständliche Verstoß begründet eine neue Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., a. a. O., § 8 Rn. 1.56 und § 12 Rn. 1.213). Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 237/87 - Abruf-Coupon, juris Rn. 13; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.213)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Diverse pauschale Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam

BGH
Urteil vom 12.09.2017
XI ZR 590/15


Die Pressemitteilung des BGH:

Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:

- Klausel 1: eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €");

- Klauseln 2 und 3: zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € anfällt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftrags-lastschrift mangels Deckung 5.00 €");

- Klausel 4: eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € berechnet ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €");

- Klausel 5: eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen;

- Klausel 6: eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €");

- Klausel 7: eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 € anfiel ("Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €");

- Klausel 8: eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt ("Änderung, Streichung einer Order 5,00 €").

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten "Aussetzung" und "Löschung" sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative "Streichung einer Order" gegen § 307 BGB* verstoßen, und nimmt die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.

Prozessverlauf

Die Unterlassungsklage hatte vor dem Landgericht überwiegend - mit Ausnahme der Klauseln 7 und 8 - Erfolg. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers auch in Bezug auf die beiden vorgenannten Klauseln, also umfassend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Klauseln 1 bis 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab, weil das darin jeweils vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung auf der Grundlage des Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet ist.

Gemäß den - mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Einklang stehenden - Vorschriften der § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages (§ 675f Abs. 2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. Hingegen müssen Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages - auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht - außer Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben vereinbaren lässt. Vorliegend ist das in den Klauseln 1 bis 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Vielmehr hat die Beklagte in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.

Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages ebenfalls von der gesetzlichen Preisregelung des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab, weil die Beklagte in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf.

Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt gemäß § 675c Abs. 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages zielen aber nicht auf dessen Ausführung, sondern im Gegenteil darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Sie sind als Widerruf (§ 675p BGB) des auf Ausführung des Dauerauftrages gerichteten Zahlungsauftrages zu verstehen. Die Berücksichtigung dieses Widerrufs stellt eine gesetzliche Nebenpflicht der Beklagten dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von § 675p Abs. 4 Satz 1 BGBein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat. Die Klausel 6 entspricht jedoch nicht diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern sieht unterschiedslos die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2 € vor.

Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des Pfändungsschutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7 € vorsieht, das nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt.

Bei der Klausel 8 handelt es sich im Hinblick auf die streitige Alternative der "Streichung einer Order" gleichfalls um eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede. Die Beklagte wälzt hiermit Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolgt der Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommissionsgeschäfts, so ist Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede abzugeltende Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen. Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein. Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt ferner keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer Wertpapierorder stellt eine - bis zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts jederzeit mögliche - Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit geht die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 € vorsieht, wälzt sie einen Aufwand der Beklagten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Dass der Kunde Wertpapiere von seiner Bank auch im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts erwerben kann, von dem der Kunde sich nicht jederzeit einseitig lösen kann, ist unerheblich. Denn die Klausel 8 differenziert nicht zwischen einem Erwerb von Wertpapieren im Wege des Kommissionsgeschäfts oder des sogenannten Festpreisgeschäfts.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3, 5 und 6 (im angegriffenen Umfang der "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages) bereits deshalb, weil sie gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB verstoßen, von denen gemäß § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf.

Die Klausel 4 weicht von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB disponiblen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* indiziert wird. Umstände, nach denen diese Vermutung als widerlegt anzusehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klausel 7 hält nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.

Die Klausel 8 ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Durch die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indiziert, ohne dass Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung widerlegen.

Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht schließlich auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.

Die auf Grund der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis vermutete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht widerlegt. Darüber hinaus ist bezüglich der Klausel 6 gleichfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Beklagte hat diese Regelung nicht nur außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit verteidigt. Dass sie die Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - wie diese im Rechtsstreit geltend gemacht hat - auf einem redaktionellen Versehen beruht.

Eine Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf die Klausel 7 ebenfalls nicht ausgeräumt. Abgesehen davon, dass allein die insoweit erfolgte Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies in Reaktion auf die vorgenannten Senatsurteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 191/2012) erfolgt ist. Denn die Beklagte hat diese Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezogen, es sei keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher nicht entbehrlich. Darüber hinaus ist aufgrund der Änderung der Regelung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr beseitigt, dass sich die Beklagte in der Abwicklung von Altfällen auf die unwirksame Klausel berufen könnte, da sie insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr zu begegnen.

Vorinstanzen:

Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13

OLG Karlsruhe – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14

Karlsruhe, den 12. September 2017

§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 675c BGB

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.

§ 675 e BGB

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3.

(3) …

(4) …

§ 675f BGB

Zahlungsdienstevertrag

(1) …

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(5) …

§ 675o BGB

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

(2) …

(3) …

§ 675p BGB

Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) …

§ 1 ZAG

Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute

(1) …

(2) Zahlungsdienste sind:

1. ….

2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

a) …

b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),

c) …

ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft),



LG Freiburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung - Zahlungsempfänger muss luxemburgisches Konto des Käufers akzeptieren

LG Freiburg
Urteil vom 21.07.2017
6 O 76/17


Das LG Freiburg hat entscheiden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung vorliegt, wenn eine Zahlungsempfänger eine Überweisung des Käufers aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

" II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung und §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu, weil Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ein Verbraucherschutzgesetz ist, die Beklagte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat bzw. es sich hierbei um eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt und eine Wiederholungsgefahr besteht.

1. Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz.

a) Verbraucherschutzgesetze sind Gesetze, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Ob eine Vorschrift dem Verbraucherschutz dient, ist durch Auslegung nach dem Zweck der Regelung zu ermitteln (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 UKlaG Rn. 2). Maßgeblich ist, dass der Verbraucherschutz eigentlicher Zweck der Norm ist. Diese kann zwar auch anderen Zwecken dienen, so lange der Verbraucherschutz keine nur untergeordnete Bedeutung hat oder zufällige Nebenwirkung ist (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 53). Nicht entscheidend ist hingegen, dass die Norm in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist. Die dort enthaltene Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze ist nicht abschließend (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 –, Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung, juris, Rn. 17 BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 229/10 –, Überregionale Klagebefugnis, juris, Rn. 11 Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 2 UKlaG Rn. 10).

b) In Art. 9 SEPA-Verordnung ist geregelt, dass Zahler (Abs. 1) oder Zahlungsempfänger (Abs. 2) nicht vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches (Abs. 1) oder von welchem (Abs. 2) die Zahlungen erfolgen sollen. Innerhalb des Euroraums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird.

Diese Vorschrift dient zwar einerseits - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - der Schaffung eines integrierten Marktes, was sich aus ihrem Regelungsgehalt und Erwägungsgrund 1 der SEPA-Verordnung ergibt. Sie hat aber auch den Zweck, Verbraucher zu schützen. Erwägungsgrund 24, der sich auf Art. 9 SEPA-Verordnung bezieht, führt hierzu aus, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar sind. Regelungszweck von Art. 9 SEPA-Verordnung ist damit auch, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gibt der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.

c) Die Beklagte hat gegen die Vorgabe von Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen, weil sie das unstreitig gem. Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbare luxemburgische Konto eines in Deutschland ansässigen Kunden nicht akzeptiert hat. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf den Schutz vor Geldwäsche berufen, wenn sie den Verdacht alleine auf das Auseinanderfallen von Wohnsitzstaat und Sitzstaat des Zahlungsdienstleisters abstellt. Die SEPA-Verordnung möchte genau dies ermöglichen.

2. Die Verbraucherschutzverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht auf die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG beschränkt, sondern zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigt, soweit diese Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigen (vgl. insoweit 1. b)) und die Prozessführung - wie hier - vom Satzungszweck des klagenden Verbands gedeckt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 –, Rn. 17, juris). Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung stellt zugleich eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar, gegen welche die Beklagte verstoßen hat."

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LG Berlin: Wettbewerbswidrige Werbung mit "1 Dragee am Abend" in Werbefilm für Arzneimittel - unzulässiges Versprechen einer effizienten Wirkweise

LG Berlin
Urteil vom 16.08.2017
15 O 504/16


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Aussage "1 Dragee am Abend" in einem Werbespot für ein Arzneimittel eine wettbewerbswidrige Werbung darstellt, wenn der Slogan als ein unzulässiges Versprechen einer effizienten Wirkweise verstanden wird.

BGH: Schmerzensgeld-Anspruch auch bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen und Polizeieinsätzen möglich

BGH
Urteil vom 07.09.2017
III ZR 71/17


Der BGH hat entschieden, dass ein Schmerzensgeld-Anspruch auch bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen und Polizeieinsätzen bestehen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schmerzensgeld auch für Verletzungen bei rechtmäßigen Behördenmaßnahmen möglich

Der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Verletzung, die er bei einem Polizeieinsatz erlitt.

Am 23. Oktober 2010 wurde aus einem fahrenden PKW ein Schuss auf ein Döner-Restaurant in einem hessischen Ort abgegeben. Im Zuge der darauf eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen entdeckte eine Polizeistreife auf einem Tankstellengelände das mutmaßliche Tatfahrzeug. Der Kläger befand sich zusammen mit einem Mitarbeiter im Verkaufsraum der Tankstelle. Weil auch die grobe Personenbeschreibung der Täter auf den Kläger und seinen Begleiter passte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass es sich bei ihnen um die Tatverdächtigen handele. Nachdem eine weitere Streifenwagenbesatzung zur Verstärkung eingetroffen war, liefen die Polizeibeamten in den Tankstellenverkaufsraum. Da sie vermuteten, der Kläger und dessen Mitarbeiter führten eine Schusswaffe mit sich, forderten sie zur Eigensicherung beide auf, die Hände hoch zu nehmen, brachten sie zu Boden und legten ihnen Handschellen an. Dabei erlitt der Kläger eine Schulterverletzung. Es stellte sich alsbald heraus, dass er und sein Mitarbeiter mit der Schussabgabe nichts zu tun hatten. Darauf wurden ihnen die Handfesseln abgenommen. Der Kläger verlangt Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens und ein Schmerzensgeld.

Prozessverlauf:

Die Vorinstanzen haben angenommen, die Polizeibeamten hätten angesichts der Sachlage, die sich ihnen dargeboten habe, zwar rechtmäßig unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung einer Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO* angewendet. Jedoch habe der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben das Land- und das Oberlandesgericht allerdings nur einen Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden zuerkannt. Die Schmerzensforderung haben sie für unbegründet gehalten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung darauf erkannt, dass der Entschädigungsanspruch aus Aufopferung auch den Ausgleich immaterieller Schäden, mithin auch ein Schmerzensgeld, umfasst.

Der Senat hat in seiner früheren "Grundentscheidung" vom 13. Februar 1956 (III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff) ausgeführt, aus der Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung ergebe sich, dass Ersatz für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht geschuldet werde. Nur in jeweils ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen gebe es einen Ersatzanspruch auch für Nichtvermögensschäden. Eine entsprechende Bestimmung fehle für den allgemeinen Aufopferungsanspruch, der sich gewohnheitsrechtlich aus §§ 74**, 75*** der Einleitung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 1. Juni 1794 entwickelt habe.

Der Senat hat in seinem jetzigen Urteil ausgeführt, von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich auf daraus folgende Vermögensschäden zu beschränken, könne nicht mehr ausgegangen werden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) und der hierdurch bewirkten Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs infolge der Änderung des § 253 BGB habe der Gesetzgeber den Grundsatz, auf den der Senat sein Urteil vom 13. Februar 1956 gestützt habe, verlassen. Dies ergebe sich auch aus der Änderung der Vorschriften über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Jahr 1971, nach denen für zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden gewährt werde. Zudem habe mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen geschuldet werde.

§ 163b Abs. 1 StPO

Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

§ 74 EinlALR

Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehen.

§ 75 EinlALR

Dagegen ist der Staat denjenigen, welche seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden - Urteil vom 26. November 2014 – 5 O 109/13

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 U 31/15



LG Hamburg: ARD-Magazin Panorama darf Szene aus G20-Dokumentation des "Spiegel TV Magazin nicht zeigen

LG Hamburg
Entscheidung vom 07.09.2017
308 O 287/17


Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das ARD-Magazin Panorama eine Szene aus der G20-Dokumentation des "Spiegel TV-Magazins" nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers zeigen darf.

BAG: Mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags durch Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler kann gerechtfertigt sein - Der Alte

BAG
Urteile vom 30. August 2017
7 AZR 440/16
7 AZR 864/15


Das BAG hat entschieden, dass die mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags durch eine Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein kann.


Die Pressemitteilung des BAG:

Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

Die Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde.

Der Kläger ist Schauspieler und stellte in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der Kläger durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.

Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen ua. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 29. Oktober 2015 - 4 Sa 527/15 -

Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag - wie die Vorinstanzen - die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“ besetzte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30. August 2017 - 7 AZR 440/16 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 11. Mai 2016 - 8 Sa 541/15 -




OLG Düsseldorf: Dringlichkeit in Patentsachen entfällt nicht wenn erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung über Verfügungspatent abgewartet wird

OLG Düsseldorf
Urteil vom 29.06.2017
I-15 U 4/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Dringlichkeit in Patentsachen nicht entfällt, wenn die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung über das Verfügungspatent abgewartet wird

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller muss allerdings den Verfügungsantrag erst zu einem Zeitpunkt anbringen, in welchem sowohl die Verletzungs- als auch die Rechtsbestandsfrage hinreichend geklärt sind.

Daher steht es der Dringlichkeit in Patentsachen nicht entgegen, wenn er bei einem Streit über den Rechtsbestand des Verfügungspatents zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet. Dies folgt schon daraus, dass ein Verfügungsgrund regelmäßig nur gegeben ist, nachdem das Verfügungspatent einem erstinstanzlichen kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren standgehalten hat, mithin für ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 – Ausrüstungssatz).

Darüber hinaus kann es nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung oder auch die Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung abzuwarten (OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 – Ballonexpandierbare Stents m. w. N.). Dies ist etwa anzunehmen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Patentinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen. Die Unsicherheit kann auf neuen Einwendungen gegen den Rechtsbestand beruhen, sie kann sich bei unverändertem Sach- und Streitstand aber auch daraus ergeben, dass sich die erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung als unrichtig herausstellt. Fehlende Dringlichkeit kann dem Antragsteller erst recht nicht vorgeworfen werden, wenn das Verfügungspatent im Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren tatsächlich (weiter) eingeschränkt wurde und insbesondere wenn davon ein Merkmal betroffen ist, dessen Benutzung durch die angegriffene Ausführungsform ernsthaft streitig ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 – Ballonexpandierbare Stents). Ein Abwarten der Entscheidungsgründe kann zudem berechtigt sein, sofern sich erst mit deren Vorliegen zuverlässig beurteilen lässt, ob der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist und ob auf Grundlage der Auslegung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz das Verfügungspatent verletzt wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2008 – 2 U 48/08, BeckRS 2011, 16625). Dem Patentinhaber kann daher eine nachlässige Rechtsverfolgung nicht vorgeworfen werden, wenn das Verfügungspatent nur in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird und beispielsweise die Auslegung von Änderungen im Patentanspruch objektiv unklar erscheint und/oder davon technisch komplexe Merkmale betroffen sind, so dass er mit Recht davon ausgehen darf, in der Begründung Erläuterungen vorzufinden, die für die Beurteilung der Rechtsbestands relevant sind. Das gilt ebenso für die Verletzung, auch wenn diese vom Verletzungsgericht eigenständig zu beurteilen ist, da Ausführungen in der Rechtsbestandsentscheidung zur Patentauslegung gewichtige sachverständige Stellungnahmen darstellen, die vom Verletzungsgericht zu beachten sind (BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken), und die der Patentinhaber daher im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich als Glaubhaftmachungsmittel verwenden kann.

Des Weiteren mag es im Einzelfall sogar gerechtfertigt sein, aus den oben dargestellten Erwägungen die Gründe einer nicht mehr anfechtbaren Rechtsmittelentscheidung im Rechtsbestandsverfahren abzuwarten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Münster: Zugabe von Kuschelsocken oder einer Rolle Geschenkpapier bei preisgebundenen Arzneimitteln durch Apotheke unzulässig

OVG Münster
Urteile vom 08.09.2017
13 A 2979/15 und 13 A 3027/15


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Zugabe von Kuschelsocken oder einer Rolle Geschenkpapier bei preisgebundenen Arzneimitteln durch eine Apotheke einen unzulässigen geldwerten Vorteil darstellt.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden.

Die Klägerinnen, zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld, gaben in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschel­socken heraus. Diese Gutscheine wurden „bei Abgabe eines Rezeptes“ eingelöst. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbin­dung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte die Abgabe solcher Gutscheine. Dagegen klagten die Apothekerinnen. Ihre Klagen hatten sowohl beim Verwaltungsgericht in Münster wie auch jetzt im Berufungsverfahren vor dem Ober­verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hieß es: Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung er­gebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen, weil die in dem Gutschein versprochene Sachzu­wendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er gegen Abgabe des Gutscheins eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen ge­ringen Wert (weniger als 0,50 Euro) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheb­lich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.

Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.

Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zu. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Okto­ber 2016 (C-148/15) nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für auslän­dische Versandapotheken nicht gälten. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländi­sche Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Ent­scheidung des EuGH reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen.

Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entschei­det.

Aktenzeichen: 13 A 2979/15 (I. Instanz: VG Münster 5 K 954/14) - 13 A 3027/15 (I. Instanz: VG Münster 5 K 953/14)

OLG München: Wettbewerbswidrige Werbung mit "patent pending" da dies vom Durchschnittsverbraucher als anhängiges Patent im Sinne eines erteilten Patents verstanden wird

OLG München
Urteil vom 01.06.2017
6 U 3973/16


Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit dem Hinweis "patent pending" geworben wird. Nach Ansicht des Gerichts wird "patent pending" von einem Durchschnittsverbraucher als anhängiges Patent im Sinne eines erteilten Patents und nicht als lediglich angemeldetes aber noch nicht erteiltes Patent verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a. Dass die Anbringung des Hinweises „patent pending“ auf der Produktverpackung (siehe die vergrößerte Darstellung der Rückseite der Produktverpackung auf Seite 10 LGU) sich als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt und die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.

b. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr. BGH aaö Tz. 71 mwN - Freunde finden). Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktbeteiligten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2016, 1073 Tz. 26 mwN - Geo-Targeting).

aa. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit den von ihr vertriebenen Produkten an das allgemeine Publikum wendet. Die typische Situation, bei der der angesprochene Verkehr den Hinweis „patent pending“ zur Kenntnis nimmt, ist dahingehend zu skizzieren, dass der potentielle Käufer von Interdentalreinigern das Produkt der Beklagten bzw. bei einem breiteren Sortiment, das auch Produkte von Wettbewerbern umfasst, im Regal betrachtet, in die Hand nimmt und ggf., wenn er die Verpackung umdreht, den Hinweis „patent pending“ liest. Ebenso ist die Situation nach dem Kauf („post sale“) in die Beurteilung einzubeziehen, da der Teil der Käufer, der den Hinweis erst nach dem (erstmaligen) Erwerb des Produkts zur Kenntnis nimmt, durch den Hinweis in seinem zukünftigen Kaufverhalten beeinflusst werden kann.

bb. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der über eingehende und vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfügt bzw. mit der in Rede stehenden Thematik der Werbung mit Schutzrechtshinweisen bereits vorbefasst war, den Begriff „patent pending“ zutreffend als Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung verstehen wird.

cc. Für die Annahme des Landgerichts, derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit dem Patentschutz irgendeine realistische Vorstellung verbinde, verstehe den englischen Begriff „pending“ richtig, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Bei „patent pending“ handelt es sich um keinen Begriff, der der englischen Umgangssprache zugeordnet werden kann in dem Sinne, dass auch der weitergehende Teil des angesprochenen Verkehrs, der im Verhältnis zum vorgenannten Personenkreis zahlenmäßig deutlich überwiegen dürfte, ihn nach der Lebenserfahrung in seinem Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte, die zu Preisen von einigen € angeboten werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Teil des angesprochenen Verkehrs in der Kaufsituation oder in der „post sale“-Situation mit dem Begriff näher beschäftigen wird. Auf dieser Grundlage wird ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs (vgl. Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.99 f.) der Gefahr der Irreführung unterliegen, da er dem Begriff „patent pending“ die Bedeutung beimessen wird, dass für das mit dem Hinweis versehene Produkt ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents existiert. In diesem Sinne wurde das Verkehrsverständnis bisher auch durchgehend in der Instanzrechtsprechung und in der überwiegenden Literatur beurteilt (vgl. OLG Hamburg GRUR 1999, 373 LS; LG Düsseldorf Mitt. 1991, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 5, 7 = Mitt. 1996, 335, 357 betr. „pat. pend.“ GK-UWG/Lindacher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 819 ff.; Harte/Henning/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rn. 64, 67; Lehmler, in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5 UWG Rn. 239; Ullmann/Deichfuß, in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 146 Rn. 37 a.E.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufi.; § 146 Rn. 15; Kraßer/Ann, Lehrbuch des Patentrechts, 7. Aufl., § 39 Rn. 25 ff.; Mes, PatG, 4. Aufl., § 146 Rn. 26 a.E.; Kirchner, in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatG, 4. Aufl., § 146 Rn. 26 a.E.; Bulling/Mitt. 2008, 60, 62). Inwiefern diese in der Rechtsprechung vorgenommene Beurteilung „überholt“ wäre, weil breite Verkehrskreise über weitergehende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen würden oder mit der in Rede stehenden Thematik allgemein vertraut wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Auffassung von Bornkamm (in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.120; ebenso Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.132 a.E.), die ausgeschriebene Angabe „Patent Pending“ werde vom Durchschnittsverbraucher richtig verstanden, der sich das Landgericht, nachdem es nach dem Vortrag der Klägerin im ersten Termin noch die gegenteilige Auffassung vertreten hatte, angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den vorstehenden Ausführungen, wonach der weit überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs mangels vertiefter Kenntnisse der englischen Sprache die Angabe „patent pending“ als Patentanmeldung verstehen wird, gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme, derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit der Angabe irgendeine realistische Vorstellung verbinde, werde den Begriff „pending“ richtig verstehen. Der allgemeine Verkehr ist in der Regel mit den verschiedenen Stadien des Patenterteilungsverfahrens - Anmeldung, Offenlegung mit der Wirkung des eingeschränkten Schutzes nach § 33 PatG, Art. II § 1 IntPatÜG und Erteilung - nicht vertraut. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit dem Begriff „Patent“ irgendeine realistische Vorstellung verbindet, die Kombination des Begriffs „Patent“ mit dem englischen Begriff „pending“ durchgehend als „angemeldetes PatentTanhängige Patentanmeldung“ und nicht als „anhängiges Patent“ verstehen wird. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der allgemeine Verkehr mit den Einzelheiten (Voraussetzungen des Patentschutzes, Erteilungsverfahren) nicht vertraut ist, verbindet er mit dem Hinweis auf ein „Patent“, dass mit dem fraglichen Produkt eine technische Neuerung verbunden ist. Derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Bedeutung des Begriffs „Patent pending“ nicht kennt, hat nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung, den Begriff „Patent“ in Verbindung mit dem Wort „pending“ einschränkend als „Patentanmeldung“ zu verstehen, sondern wird davon ausgehen, dass ein „Patent“ existiert, das durch das weitere fremdsprachige Wort „pending“ weiter beschrieben wird. Ist ihm die Bedeutung des Gesamtbegriffs „Patent pending“ im Sinne von „Patentanmeldung“ nicht bekannt, erschließt sich ihm der Umstand, dass es sich noch nur um eine Patentanmeldung handelt, nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO).

dd. Versteht ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs die Angabe „patent pending“ dahingehend, dass für die von der Beklagten vertriebenen Interdentalreiniger ein anhängiges Patent existiert, ist diese Fehlvorstellung auch relevant, d.h. geeignet den Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Mit einem Hinweis auf ein technisches Schutzrecht -hier: Patent - verbindet der angesprochene Verkehr eine technische Sonderstellung des Inhabers des Patents bzw. des beworbenen Produkts im Verhältnis zu anderen Produkten, die über keinen entsprechenden Schutz verfügen (vgl, BGH GRUR 1984, 741,742 - patented; Bomkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.125; Bornkamm, GRUR 2009, 227 unter I.). Auch wenn der Verkehr mit dem Hinweis keine weitere Informationen dazu enthält, worin bei dem Produkt der Beklagten die gegenüber anderen Produkten in Anspruch genommene Sondersteilung besteht, ist der Hinweis auf einen bestehenden Patentschutz geeignet, das Kaufverhalten des Verkehrs auch bei den in Rede stehenden niedrigpreisigen Artikeln des täglichen Bedarfs zu beeinflussen. Demgegenüber verbindet der angesprochene Verkehr mit einem Hinweis auf eine Patentanmeldung, die noch nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wurde, und der auch im Verhältnis zu Dritten noch keinerlei Rechtswirkung zukommt, nicht dieselbe technische Sonderstellung.

c. Die durch die irreführende Werbung begründete Wiederholungsgefahr beschränkt sich nicht auf „Interdentalreiniger“ („Mittel für die Zahnzwischenraumreinigung“), sondern erstreckt sich, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht (LGU, Seite 21), auch auf alle Begehungsformen, die mit der konkreten Verletzungsform im Kern wesensgleich sind, d.h. in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Der Beurteilung des Landgerichts, die Verwendung des Hinweises „Patent pending“ auf der Verpackung des Interdentalreinigers „Ea-syPick“ begründe nicht die Besorgnis, dass die Beklagte diese Aufschrift auch auf anderen „Mund- und Zahnpflegeprodukten“ verwende, da die begangene Verletzungshandlung - Verwendung für den Interdentalreiniger Easypick - aus lauterkeitsrechtlicher Sicht zwar in Bezug auf die Verwendung für andere Interdentalreiniger gleichwertig sei und bestehende Unterschiede den lauterkeitsrechtlich erheblichen Kern unberührt ließen, dies jedoch nicht für die Verwendung für Mund- und Zahnpflegeprodukte gelte, kann nicht gefolgt werden. Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist darin zu sehen, dass für einen Interdentalreiniger mit dem Hinweis auf einen bestehenden Patentschutz geworben wurde, obwohl nur eine Patentanmeldung besteht. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, ob das Patent/die Patentanmeldung das konkret beworbene Produkt (Interdentalreiniger Easypick) erfasst. Für die maßgebliche Beurteilung, ob mit der Angabe „Patent pending“ für ein anderes Produkt der Beklagten aus dem Bereich der „Mund- und Zahnpflegeprodukte“ eine relevante Irreführung einhergeht (siehe hierzu vorstehend), sind die zwischen Interdentalreinigem und den anderen Produkten aus dem Bereich der Mund- und Zahnpflegeprodukte bestehenden Unterschiede ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass für die weiteren Produkte aus dem Bereich der Mund- und Zahnpflegeprcdukte eine Werbung mit Schutzrechtshinweisen nicht in Betracht kommt. Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichts findet auch in den herangezogenen Entscheidungen (BGH GRUR 1984, 593 - adidas-Sportartikel; GRUR 1996, 800 - EDV-Geräte) keine Stütze. Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze sind auf vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen, In der Entscheidung „EDV-Geräte“ wurde die Zulässigkeit einer Verallgemeinerung verneint. Aus dem vorübergehenden Nichtvorhandensein eines völlig neuen, dem letzten Stand der Technik entsprechenden Computers könne nicht die Vermutung abgeleitet werden, dass auch sämtliche anderen, verschiedenen Warenbereichen angehörenden EDV-Waren am Tage des Erscheinens der Werbung noch nicht erhältlich sein könnten. Auch in der Entscheidung „Fotovergrößerungen“ (BGH GRUR 1998, 1039, 1040f.) wurde die wettbewerbswidrige Werbung für Fotovergrößerungen nicht als gleichartig zu sämtlichen Fotoarbeiten einschließlich von Filmentwicklungen sowie das Anfertigen von Passfotos und Abschnittsabzügen angesehen. Derartige Besonderheiten in Bezug auf die jeweilige konkrete Verletzungsform und die darüber hinausgehende Verallgemeinerung sind vorliegend nicht feststellbar. Dies gilt auch in Bezug auf die Entscheidung „adidas-Sportartikel“. Das Besondere (Charakterische) der konkreten Verletzungform wurde in dieser Entscheidung in der besonderen Attraktivität der beworbenen Markenartikel eines bekannten Herstellers gesehen."


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Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG im Bundesgesetzblatt verkündet - Inkrafttreten 01.10.2017

Das zu Recht kritisierte Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 01.10.2017 in Kraft.

Siehe auch zum Thema

Mehr als nur bedenklich - Regierungsentwurf: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)



OLG Stuttgart: Verstoß gegen § 3a HWG bei Bewerbung eines Arzneimittels für Anwendungsgebiet das nicht von Zulassung erfasst ist - ASS plus C

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.06.2017
2 U 127/16


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a HWG vorliegt, wenn ein Arzneimittels mit einem Anwendungsgebiet beworben wird, welches nicht von der Zulassung erfasst ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Werbung verstößt gegen § 3a HWG.
a)

Nach dieser Bestimmung ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten (§ 3a Satz 1 HWG). Die Bestimmung verbietet es, für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit zu nennen (Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. (2014), § 3a HWG Rn. 2). Die Regelung wird durch § 3a Satz 2 HWG ergänzt, wonach es unzulässig ist, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
b)

Mit der Werbebotschaft, dass das enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze, weist die Beklagte auf ein Anwendungsgebiet hin, für welches das Medikament nicht zugelassen ist.

Maßgeblich für den Umfang der Zulassung ist der nach § 25 Arzneimittelgesetz (AMG) erteilte Zulassungsbescheid der zuständigen Behörde (BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 58/06, juris Rn. 20). Das zugelassene Anwendungsgebiet bezieht sich im vorliegenden Fall alleine auf „leichte bis mäßig starke Schmerzen (wie Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Regelschmerzen, schmerzhafte Beschwerden, die im Rahmen von Erkältungskrankheiten auftreten)“ sowie auf Fieber. Das Arzneimittel ist unstreitig nicht zur „Unterstützung des Immunsystems“ zugelassen.
c)

Die „Unterstützung des Immunsystems“ ist als eigenständiges Anwendungsgebiet anzusehen.

Der Begriff des „Anwendungsgebietes“ ist gleichbedeutend mit dem in der medizinischen Wissenschaft gebräuchlichen Begriff der Indikation und bezeichnet die dem Arzneimittel gegebene Zweckbestimmung, insbesondere die körperlichen und seelischen Zustände, die durch das betreffende Arzneimittel beeinflusst werden sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2006 – 2 U 226/05, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil vom 27. Januar 2016 – 9 U 895/15, juris Rn. 45). Die „Unterstützung des Immunsystems“ stellt einen therapeutischen Anwendungsbereich dar, denn eine Immunschwäche ist medizinisch diagnostizierbar.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Kommission für den Bereich der Lebensmittel nach Empfehlung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ zugelassen hat (ABl. L Nr. 136 vom 25.02.2012, S. 33). Auf die Beantwortung der Frage, ob das Arzneimittel tatsächlich in dem Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung wirksam ist oder nicht, kommt es bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen § 3a HWG nicht an. Selbst eine langjährig nachgewiesene Wirksamkeit ändert nichts an dem Verbot einer entsprechenden Werbung. Die Verbotsvorschrift des § 3a HWG knüpft alleine an das formale Kriterium an, ob der Anwendungsbereich von der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfasst wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2006 – 2 U 226/05, juris Rn. 20).
d)
Entgegen der Auffassung der Beklagten weist sie in ihrer Werbung nicht lediglich auf eine zusätzliche Wirkung hin."



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