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OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Abmahnung durch Anwalt wenn Anspruchssteller bereits zuvor selbst abgemahnt hat - Zweitabmahnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.08.2017
6 U 80/17
Zweitabmahnung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Abmahnung durch einen Anwalt besteht, wenn der Anspruchsteller bereits zuvor selbst abgemahnt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Kollektivmarke u.a. auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung in Anspruch. Nachdem eine erste, vom Kläger selbst ausgesprochene Abmahnung vom 8.6.2016 ohne Reaktion geblieben war, ließ der Kläger den Beklagten unter dem 6.7.2016 erneut durch einen von ihm beauftragten Anwalt abmahnen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten gerichtet ist, durch - insoweit unechtes - Versäumnisurteil abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 6.7.2016 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2010, 354 - Kräutertee) sind die Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) erstattungsfähig, wenn der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung einen Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies gilt nicht nur, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um eine Wettbewerbsverband i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG handelt, der für die erste Abmahnung regelmäßig keiner anwaltlichen Hilfe bedarf, sondern auch für die Abmahnung durch einen Mitbewerber i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG, der einer solchen Beschränkung nicht unterliegt (vgl. hierzu die einen solchen Fall betreffende Entscheidung BGH GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachverfolgung, Tz. 31).

Eine vorgerichtliche Abmahnung hat den Zweck, dem Verletzer die Möglichkeit einer Klaglosstellung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben und ihm damit nach Klageerhebung die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO abzuschneiden. Diesen Zweck kann eine zweite Abmahnung grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn der Verletzer einer bereits ausgesprochenen, inhaltlich ausreichenden Abmahnung nicht nachgekommen ist und dem Gläubiger damit der Klageweg ohne das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko eröffnet ist.

2. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Abmahnung bzw. Verwarnung wegen der Verletzung einer Marke. In diesem Fall kann die Erstattung der Anwaltskosten für die zweite Abmahnung regelmäßig auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 14 VI MarkenG) verlangt werden; denn soweit eine Abmahnung aus den dargestellten Gründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, können die durch sie entstandenen Kosten nicht als durch die Markenverletzung verursachter adäquater Schaden angesehen werden.

Danach kann der Kläger keine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 6.7.2016 verlangen, weil - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits die eigene Abmahnung des Klägers vom 8.6.2016 den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung gerecht wurde.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann in Betracht kommt, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt (vgl. hierzu Oberlandesgericht Frankfurt a. M. - 11. Zivilsenat - MMR 2012, 249 [OLG Karlsruhe 23.01.2012 - 6 U 136/11], Tz. 36), sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein. Denn im vorliegenden Fall enthält die anwaltliche Zweitabmahnung - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - solche weiteren Ausführungen nicht. Zusätzlich zum Inhalt der Eigenabmahnung der Klägerin vom 8.6.2016 ist in der Abmahnung vom 6.7.2016 lediglich die verletzte Marke näher bezeichnet und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu deren Kennzeichnungskraft verwiesen worden ist. Darüber hinaus wurde über den Unterlassungsanspruch hinaus ein - im Abmahnschreiben allerdings nicht näher erläuterter - Auskunft- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Es bestand kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte einer solchen anwaltlichen Abmahnung eher nachkommen werde als der vorangegangenen Eigenabmahnung der Klägerin.

Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger in der Berufungsbegründung dargelegte "abgestufte" Verfahrensweise, den Verletzer zunächst selbst kostenfrei abzumahnen und erst bei Erfolglosigkeit dieser ersten Abmahnung einen Anwalt für eine weitere Abmahnung einzuschalten, für den Verletzer vorteilhafter sein kann, als wenn der Kläger - was ihm nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 22.6.2017 - 6 U 51/17; zur Veröffentlichung in juris bestimmt) unbenommen ist - bereits für die erste Abmahnung einen Anwalt beauftragt oder nach einer Eigenabmahnung unmittelbar Klage erhebt. Das ändert jedoch nichts daran, dass aus den dargestellten Gründen nach einer erfolglosen ersten Abmahnung eine zweite Abmahnung des hier in Rede stehenden Inhalts ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher auch die Voraussetzungen für die Erstattung der damit verbunden Kosten nicht erfüllt sind.

III.

Die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 ZPO erfüllt sind.

BGH: Für internationale Zuständigkeit aufgrund Satzungssitzes nach EuGVVO genügt Registerseintrag - Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes nicht erforderlich

BGH
Urteil vom 14.11.2017
VI ZR 73/17
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (= Brüssel Ia-VO) Art. 63 Abs. 1 lit. a
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (= Brüssel I-VO) Art. 60 Abs. 1 lit. a


Der BGH hat entschieden, dass für die internationale Zuständigkeit aufgrund Satzungssitzes nach EuGVVO der Registerseintrag genügt. Eine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes ist nicht erforderlich

Leitsatz des BGH:

Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand
hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH,Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 19 ff.).

BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17 - OLG Celle LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Behinderung wenn Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an Mitbewerber weiterleitet

BGH
Urteil vom 11.10.2017
I ZR 210/16
Portierungsauftrag
UWG § 4 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt, wenn ein Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an einen Mitbewerber weiterleitet.


Leitsatz des BGH:

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Umstellung auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem - hohe Distributionsrate spricht für Spitzenstellungsabhängigkeit

BGH
Urteil vom 12.12.2017 - KZR 50/15
Rimowa
GWB § 20 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei Umstellung auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem eine hohe Distributionsrate für eine Spitzenstellungsabhängigkeit spricht.

Leitsätze des BGH:

a) Steht eine sortimentsbedingte Abhängigkeit in Rede, kommt es für die Frage, wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist, regelmäßig entscheidend auf einen Vergleich der Größe des behinderten Unternehmens mit seinen Wettbewerbern an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 25/91, WuW/E BGH 2875 - Herstellerleasing).

b) Entschließt sich ein Anbieter zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, den Vertrieb seiner Waren auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem umzustellen, spricht es regelmäßig für das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit, wenn sich für den Zeitraum zuvor eine hohe Distributionsrate feststellen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - KZR 28/98, GRUR 2000, 1108 - Designer-Polstermöbel).

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - KZR 50/15 - OLG München - LG München I

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BVerwG: Verbot von Glücksspielarten im Internet zulässig - Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele dürfen nicht veranstaltet oder vermittelt werden

BVerwG
Urteile vom 26. Oktober 2017
8 C 14.16
8 C 18.16


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Verbot diverser Glücksspielarten im Internet zulässig sind.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs „Internet“ für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.

Die auf Malta und in Gibraltar niedergelassenen Klägerinnen wandten sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele an. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben. Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die in den Untersagungsverfügungen ausdrücklich genannten Glücksspielarten hätten detailliert beschrieben werden müssen, überspannt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, eine Untersagungsverfügung sei selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.

Die Aufhebung der Untersagungen durch den Verwaltungsgerichtshof stellt sich auch nicht als im Ergebnis richtig dar. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten und dementsprechend zu untersagen. Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt. Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.

Die darüber hinaus im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hatte. Dies kann ihr entgegengehalten werden, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

BVerwG 8 C 14.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 6 S 1406/14 - Urteil vom 27. Mai 2016 -

VG Karlsruhe, 3 K 576/10 - Urteil vom 03. November 2011 -

BVerwG 8 C 18.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 6 S 1426/14 - Urteil vom 08. September 2015 -

VG Karlsruhe, 3 K 386/10 - Urteil vom 03. November 2011 -




LG Hagen: Irreführung durch Werbung mit "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz

LG Hagen
Urteil vom 26.10.2017
21 O 90/17


Das LG Hagen hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "Hält bis zu 12 Monate" für ein Smartphone-Displayschutz eine wettbewerbswidrige Täuschung mit einer Gewährleistungszusage ist.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Der solchermaßen aufmerksame Adressat wird durch die Aussage:

„Hält bis zu 12 Monate“

jedenfalls hinsichtlich des Wertes einer solchen Gewährleistungszusage wettbewerbswidrig getäuscht.

Gewährleistungszusagen sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie inhaltlich zutreffen und für den umworbenen Kunden nicht bedeutungslos sind. Am letzteren fehlt es, wenn eine Vielzahl denkbarer Schadensursachen, für die der Werbende nicht einzustehen hat, dessen Inanspruchnahme entgegenstehen (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG,7. Aufl., § 5 Rn. 279).

Die vorliegende Gewährleistungszusage „Hält bis zu 12 Monate“ ist jedenfalls in Teilbereichen unzutreffend.

Vorliegend handelt es sich bei der Angabe zur Haltbarkeit um eine zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vertragsgegenständliche Beschaffenheit, die der Kunde beim Kauf erwarten kann. In der Tat bezieht sich diese Haltbarkeitsangabe inhaltlich auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung, die hier ebenfalls zumindest nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB festgelegt wird. Dabei ist ergänzend auf den Aufdruck auf der Verpackung von Protextpax mit dem farblich abgesetzten Schriftzug „100% Bruch- und Kratzfest“ abzustellen, auch weil die Verpackung mit diesem Aufdruck auf der Verkaufsseite der Verfügungsbeklagten fotografisch abgebildet ist (siehe Anlage A1 und A10). Dabei handelt es sich zumindest um eine Kennzeichnung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 434 Rn. 35). Eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit besteht aber gar nicht für die Dauer von bis zu 12 Monaten, sondern fehlt jedenfalls hinsichtlich der Bruchfestigkeit von vornherein in dieser Qualität. Dabei kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, welche der Parteien die objektive Unwahrheit oder Wahrheit der Produktbeschreibung „Hält bis zu 12 Monate“ in Bezug auf die Bruch- und/oder Kratzfestigkeit glaubhaft zu machen hat. So will bereits die Verfügungsbeklagte dem Produkt Q2 nur eine erhöhte Bruch- und Kratzfestigkeit zugestehen (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2017, Bl. 85 GA), was ein weniger gegenüber einer 100%-igen Bruch- und Kratzfestigkeit darstellt. Zudem sind insbesondere auch die Angaben des Herstellers aus der Gebrauchsanleitung, dass Q2 allein für den Schutz vor Kratzern bestimmt ist (Anlage A11) als Glaubhaftmachung einer jedenfalls nicht 100-%-igen Bruchfestigkeit geeignet. Inwieweit daneben eine 100-%-ige Kratzfestigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten besteht, kann die Kammer aus den vorstehenden Gründen dahingestellt bleiben lassen.

Schließlich ist die Angabe „Hält bis zu 12 Monate“ auch für den umworbenen Verbraucher praktisch bedeutungslos, was auch Gegenstand der Erörterungen am 10.10.2017 gewesen ist. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung von Q2 eintritt, wegen eines zu diesem Zeitpunkt voraussetzbar funktionsfähigen Displayschutzes einstehen möchte, ist bei der Formulierung „Hält bis zu 12 Monate“ überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung der Verfügungsbeklagten darauf ankommt, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden konnte, wird es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden sind. Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen hat oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht hat, stellt sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen und voneinander abgrenzen soll. Wenn der Benutzer von Q2 immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten kann, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen soll. Dieses bedeutet, dass das Display gelegentlich auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen kann. Ob dieses aber eine Haltbarkeit von mindestens 4, 6, 8, 10 oder 12 Monaten erwarten lassen kann, lässt sich im Einzelfall kaum klären.

Aber auch ohne Displaybeschädigung innerhalb von 12 Monaten sind Streitigkeiten denkbar, etwa wenn der Kunde bereits nach 4 Monaten bemerkt, dass die Schutzoberfläche komplett abgenutzt ist. Auch hier kann ein Streit entstehen, ob der Kunde bei seiner Nutzungsweise eine Haltbarkeit von mindestens 6, 8, 10 oder sogar 12 Monaten erwarten durfte, so dass die Kosten für den frühzeitigen Neuauftrag von Q2 einen erstattungsfähigen Vermögensnachteil darstellen können. Dieses ist bei Preisen von bis zu 29,99 € je Packung Q2 (vgl. Bl. 8 GA) ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Die vorstehenden Ausführungen zu Beweisschwierigkeiten gelten entsprechend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Adressat des Widerrufs in Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular müssen identisch sein - abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 30.11.2017
I-4 U 88/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Adressat des Widerrufs in Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular identisch sein müssen. In dem zu entschiedenen Fall waren zwei verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Anschriften angegebn worden. Das OLG Hamm sah darin einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, da dies den Verbraucher davon abhalten könnte, sein Widerrufsrecht auszuüben.

VG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe e.V. kann von Stadt Düsseldorf nicht die Stilllegung von Fahrzeugen mit Schummel-Dieselmotoren von VW des Typs EA 189 EU5 verlangen

VG Düsseldorf
Urteil vom 24.01.2018
6 K 12341/17


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Deutsche Umwelthilfe e.V. kann von der Stadt Düsseldorf nicht die Stilllegung von Fahrzeugen mit Schummel-Dieselmotoren von VW des Typs EA 189 EU5 verlangen kann.

Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Dieselfahrzeugen, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Außerdem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage abgewiesen.

Die Deutsche Umwelthilfe will mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem o.a. Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht nicht zusteht. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt: Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Aus einschlägigen europarechtlichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrs-zulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Das jeweilige Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzulegen.

BGH: Hersteller darf Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems nicht generell verbieten

BGH
Beschluss vom 12.12.2017
KVZ 41/17
ASICS


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerden entschieden, dass der Hersteller Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems nicht generell verbieten darf. Damit hat der BGH die Auffassung des Bundeskartellamtes und des OLG Düsseldorf bestätigt (siehe dazu OLG Düsseldorf: Generelles Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen und des Verkaufs bei eBay und Amazon kartellrechtswidrig - ASICS ) .

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian Schrems - Klage in Österreich gegen Facebook Irland für eigen Ansprüche möglich

EuGH
Urteil vom 25.01.2018
C-498/16
Maximilian Schrems / Facebook Ireland Limited


Der EuGH hat entschieden, dass Herr Maximilian Schrems keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche einlegen kann. Er kann jedoch in Österreich gegen Facebook Irland eigen Ansprüche im Klagewege durchsetzen und sich dabei auf den Verbrauchergerichtsstand berufen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben

Hingegen kann er nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen

Herr Maximilian Schrems, der in Österreich wohnt, hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen Facebook Ireland (im Folgenden: Facebook) erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto und den Konten von sieben weiteren Nutzern vor, die ihm ihre Ansprüche
zwecks Klageerhebung abgetreten haben. Bei den anderen Nutzern soll es sich ebenfalls um Verbraucher handeln, die in Österreich, Deutschland und Indien wohnen. Herr Schrems begehrt von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von
Schadenersatz.

Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach kann Herr Schrems nicht die unionsrechtliche Regel in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen (im Folgenden: Verbrauchergerichtsstand). Da Herr Schrems nämlich Faceboook auch
beruflich nutze (insbesondere mittels einer der Information über sein Vorgehen gegen Facebook gewidmeten Facebook-Seite4
), könne er nicht als Verbraucher angesehen werden. Auf die abgetretenen Ansprüche sei der Verbrauchergerichtsstand nicht anwendbar, da er nicht übertragbar sei.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Klarstellung der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verbrauchergerichtsstands. Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Seit 2010 widmet Herr Schrems ein Facebook-Konto nur seinen privaten Aktivitäten. Darüber hinaus hat er 2011 eine Facebook-Seite eröffnet, um i) die Internetnutzer über sein Vorgehen gegen Facebook, seine Vorträge, seine Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte zu informieren, ii) zu Spenden aufzurufen und iii) für seine Bücher zu werben.
Darüber hinaus hat sich Herr Schrems die Ansprüche von über 25 000 Personen aus der ganzen Welt abtreten lassen,
um sie gerichtlich geltend zu machen.

Dagegen kann der Verbrauchergerichtsstand nicht für die Klage eines Verbrauchers in Anspruch genommen werden, mit der er am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten
wurden.

Zur Einstufung als Verbraucher führt der Gerichtshof aus, dass der Verbrauchergerichtsstand grundsätzlich nur dann Anwendung findet, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht. Bei Diensten eines sozialen Online-Netzwerks, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, ist die weitere Entwicklung der
Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen.

Somit könnte sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat.

Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft. Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuG: Zeichenfolge Fack Ju Göhte kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden - Verstoß gegen die guten Sitten

EuG
Urteil vom 24.01.2018
Rechtssache T-69/17
Constantin Film Produktion / EUIPO (Fack Ju Göhte)


Das EuG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Fack Ju Göhte" nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die guten Sitten.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Insoweit ist festzustellen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29).

Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM, [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

Erstens steht fest, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um solche des laufenden täglichen Verbrauchs handelt. Folglich setzen sich die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer bei der Verwendung des Begriffs „allgemeiner Verbraucher“ zutreffend angenommen und das EUIPO in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, aus der breiten Öffentlichkeit zusammen; der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise sei der eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Die maßgeblichen Verkehrskreise können für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses jedoch nicht auf das Publikum begrenzt werden, an das sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18).

Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, gleichwohl ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑548/12, EU:T:2015:478, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In der vorliegenden Rechtssache wird der durchschnittliche Verbraucher feststellen, dass das angemeldete Zeichen dem häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck „fuck you“ ähnlich ist, dem die Klägerin den Bestandteil „Göhte“ hinzugefügt hat, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe ähnlich ist. Da es sich aber zum einen bei dem angemeldeten Zeichen um eine lautschriftliche Übertragung des dem deutschsprachigen Publikum allgemein bekannten englischen Ausdrucks „fuck you“ ins Deutsche handelt, und zum anderen Johann Wolfgang von Goethe ein in Deutschland und Österreich sehr geschätzter Dichter und Schriftsteller ist, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise aus deutschsprachigen Verbrauchern in der Union, und zwar denjenigen in Deutschland und in Österreich, bestehen.

Drittens ist in Bezug auf die Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise oben in Rn. 17 darauf hingewiesen worden, dass das Publikum das Zeichen mit dem englischen Ausdruck „fuck you“, verbunden mit dem Familiennamen Goethe – das Ganze in fehlerhafter Rechtschreibung –, gleichsetzen werde. Der Begriff „fuck“ wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebräuchlichen Wörtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und hängt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird. Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you“ in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch, wie von der Beschwerdekammer übrigens in Betracht gezogen wurde, in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten“ der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern.

Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung der Umstand, dass der Film „Fack Ju Göhte“ seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, nicht bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären.

Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der englische Ausdruck „fuck you“ und somit das angemeldete Zeichen insgesamt naturgemäß vulgär sind und die maßgeblichen Verkehrskreise daran Anstoß nehmen könnten. Somit hat sie hieraus zutreffend geschlossen, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei."


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BGH: Zum Missbrauch der Vertretungsmacht durch einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer bei Insichgeschäft zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

BGH
Urteil vom 18.10.2017
media control
BGB §§ 181, 166 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2


Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzunehmende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers
vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

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Bundeskartellamt: Möbelhauskette XXXLutz verzichtet gegenüber Lieferanten auf rückwirkende Hochzeitsrabatte nach Fusion

Das Bundeskartellamt ist im Rahmen der der Fusion Möbelhauskette XXXLutz mit Möbel Buhl tätig geworden. Daraufhin hat die Möbelhauskette auf rückwirkende Hochzeitsrabatte gegenüber Lieferanten verzichtet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

XXXLutz verzichtet auf rückwirkende Hochzeitsrabatte

Die Möbelhauskette XXXLutz verzichtet nach einer Intervention durch das Bundeskartellamt darauf, von seinen Lieferanten nach einer kürzlich erfolgten Fusion rückwirkend sogenannte Hochzeitsrabatte einzufordern.

Das Bundeskartellamt hatte am 9. November 2017 den Zusammenschluss von XXXLutz mit der Möbel Buhl GmbH & Co. KG freigegeben. Daraufhin forderte XXXLutz von den Lieferanten von Möbel Buhl eine Konditionenanpassung. Unter anderem sollten die für XXXLutz gewährten Konditionen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 auch für alle getätigten Umsätze der Möbel Buhl-Häuser gültig sein. XXXLutz forderte eine Gutschrift sämtlicher Preis- und Konditionendifferenzen ab diesem Zeitpunkt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben dem Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt, dass nach den uns vorliegenden Informationen für die Forderung derartiger Gutschriften für die Vergangenheit keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ist. Soweit die adressierten Lieferanten auf die Forderungen ohne Weiteres eingehen, kann dies ein Indiz für ihre Abhängigkeit von XXXLutz sein. Angemessene Gegenleistungen des Händlers für diesen vergangenen Zeitraum waren nicht ersichtlich. XXXLutz hat daraufhin zugesichert, dass sie auf die Geltendmachung dieser Hochzeitsrabatte für den Zeitraum vor der Freigabe der Fusion verzichten werden.“

Im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hatte das Bundeskartellamt bereits 2014 entschieden, dass die anders gestalteten Hochzeitsrabatte, die die EDEKA Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 von Lieferanten gefordert hatte, missbräuchlich waren (siehe Pressemitteilung vom 3. Juli 2014). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtes aufgehoben, derzeit ist der Fall noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig.


OLG Köln: Als Reaktion auf Shitstorm kann Diskussion über Wirkstoff durch Arzneimittelhersteller bei Facebook mit werbenden Aussagen entgegen § 10 HWG zulässig sein

OLG Köln
Urteil vom 12.01.2018
6 U 92/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass als Reaktion auf einen Shitstorm im Internet die Diskussion über Wirkstoff durch Arzneimittelhersteller bei Facebook mit werbenden Aussagen entgegen § 10 HWG zulässfig sein kann.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook - Bei "Shitstorm" im Internet gegen ein Flohmittel für Hunde können Facebook-Posts mit werbendem Inhalt zulässig sein

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Werbung auf Facebook für Tierarzneimittel zu entscheiden.

In dem Verfahren geht es um eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden. Weil in den sozialen Medien massiv negativ über das Arzneimittel diskutiert wurde ("Shitstorm"), insbesondere was mögliche Nebenwirkungen anging, verbreitete die Herstellerfirma über Facebook mehrere Posts, gerichtet an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte". Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil gem. § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei den sogenannten Fachkreisen - insbesondere Tierärzten - zulässig, Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit aber verboten ist.

Das Landgericht Köln hatte dem Antrag vollständig stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung differenziert:

Ein Post, der den Wirkstoff als "als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken" bezeichnet, bleibt verboten. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG auch für Tiermedizin verfassungsrechtlich zulässig sei. Der gesetzliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit der Hersteller von Tierarzneimitteln sei gerechtfertigt. Die Norm solle den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Diesem bleibe die Entscheidung vorbehalten, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes könne durch Werbung für das Medikament in der allgemeinen Öffentlichkeit erheblich beeinflusst werden. So könnten Tierhalter aufgrund der Werbung einen Tierarzt zur Verschreibung drängen oder versuchen, das Arzneimittel ohne Konsultation eines Tierarztes zu erhalten. Damit diene das Werbeverbot letztlich auch dem Tierwohl. Der Post sei wegen der Nennung des Wirkstoffs und des Logos der Herstellerin als produktbezogene Werbung einzuordnen, die über Facebook auch außerhalb der Fachkreise geschaltet worden sei. Die Werbung sei darüber hinaus auch innerhalb der Fachkreise - also gegenüber Tierärzten u.ä. - zu unterlassen, denn durch die besondere Herausstellung der Sicherheit des Mittels würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt, das Arzneimittel habe keine Nebenwirkungen. Der Umstand, dass das Arzneimittel behördlich zugelassen sei, genüge nicht, um es als "sicher" zu bezeichnen, weil sich aus der Zulassung nur ein positives Verhältnis zwischen Nebenwirkungen und Behandlungserfolg ergebe.

Ein Post mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" ist dagegen erlaubt. Auch dieser Post sei zwar als Werbung einzuordnen. Diese sei aber bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Der Post werde nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den "Shitstorm" gegen das Produkt kenne. Facebook-Nutzer, deren Interesse nicht aufgrund einer anderweitigen Kenntnis von der Diskussion über das Arzneimittel geweckt worden sei, würden sich mit der Darstellung nicht weiter auseinandersetzen. Außerdem würden in dem Post nicht die besonderen Vorteile des Mittels beworben, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produktes, welche gerade Gegenstand der auf Facebook geführten Diskussion sei. Insgesamt würde daher letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt seien. Die mit einer solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum verwirklichen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken ihres Arzneimittels einzubringen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Beschluss ist im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht. Den genauen Link finden Sie hier.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.01.2018 - 6 U 92/17

Urteil des Landgerichts Köln vom 24.05.2017 - 84 O 67/17



LG Frankenthal: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Arztpraxis mit Bezeichnung "Praxisklinik" - 27.450 EURO Vertragsstrafe für mehrfachen Verstoß gegen Unterlassungserklärung u.a. im Internet

LG Frankenthal
2 HK O 25/17
Urteil vom 28.09.2017


Das LG rankenthal hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Arztpraxis, die über keine Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO verfügt, mit der Bezeichnung "Praxisklinik" wirbt. Da bereits 2 Jahre zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, wurde der Praxisbetreiber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 27.450 EUR für mehrfache Verstöße u.a. im Internet verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

In seiner Erklärung vom 19.10.2015 hatte sich der Beklagte sich mit dem Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Schildern oder sonst werblich den Betrieb einer Klinik anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder diese zu betreiben, ohne über eine Konzession nach § 30 GewO zu verfügen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte nicht Inhaber einer entsprechenden Konzession für seine Praxisräume ist. Adresssatin der Genehmigung gem.§ 30 Abs.1 GewO, in Ort, Straße das Krankenhaus für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben, ist nach dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Ort (Anlage B 2 = Bl. 112 - 119 d.A.) Frau Dr. C. Der Beklagte, der seinerzeit Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung Ort vom 01.10.2013 eingelegt hatte, der an die F. Klinik gerichtet war und der Privatkrankenanstalt „Name für plastische und ästhetische Chirurgie", Leiterin der Klinik Frau Dr. C die Genehmigung erteilte, die Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben. besitzt demzufolge keine Konzession nach § 30 GewO.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2017 die Auffassung vertritt, der Konzessionsbescheid vom 02.11.2012 (Anlage B 1 = Bl. 11- 113 d.A.) habe Bestand, und hier sei (auch) er Konzessionsinhaber, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ausdrücklich ergibt, dass der Bescheid vom 02.11.2012 durch den Bescheid vom 01.10.2013 konkludent aufgehoben wurde, wobei mit dem Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass Frau Dr. C Adressatin des Bescheides vom 01.10.2013 ist. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 01.10.2013 wurde zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde offenkundig von ihm nicht eingelegt, und damit steht fest, dass der Beklagte selbst keine Genehmigung nach § 30 GewO besitzt.

Mit seiner streitgegenständlichen Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und der Internetseite D.de, der Werbung auf www.moderne-wellness.de und der Internetseite www.D-de mit der Bezeichnung Praxisklinik für seine Arztpraxis hat er gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin in seiner Unterlassungserklärung verstoßen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass ihm von der Konzessionsinhaberin Dr. C die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet wird. Er selbst darf mangels Erlaubnis nach § 30 GewO keine Klinik betreiben, erweckt aber mit der ungeachtet dessen erfolgten Bewerbung seiner Praxisklinik den Eindruck, dazu befugt zu sein. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Beklagte damit über die Existenz einer Zulassung nach § 30 GewO seine eigene Person betreffend täuscht und seine Werbung damit eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.3 UWG darstellt. Nach der genannten Bestimmung ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers enthält wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs.

Im Streitfall ist die Werbung des Beklagten mit einer Praxisklinik für den Verbraucher, der, wie die Klägerin zu Recht ausführt, regelmäßig nicht zwischen einer „Praxisklinik“ und einer „Klinik“ unterscheiden wird, weil ihm der Unterschied nicht geläufig ist, jedenfalls zur Täuschung geeignet. Dem Beklagten hilft es deshalb auch nicht weiter, wenn Praxiskliniken nach den von ihm zitierten Bestimmungen u.a. des Sozialrechts und standesrechtlich erlaubt und definiert sind. Im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien kommt es allein auf die Sicht eines verständigen und informierten Verbrauchers an, der von der Werbung des Beklagten angesprochen wird. Diese sind aber regelmäßig mit den „Feinheiten“ der betreffenden Regeln nicht vertraut und werden zwischen „Klinik“ und „Praxisklinik“ keinen Unterschied sehen.

Darf nach alledem der Beklagte nicht mit dem Betrieb einer Klinik oder Praxisklinik werben, steht fest, dass er wegen der Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und auf der Internetseite s-thetik.de gegen das Versprechen einer Vertragsstrafe gegenüber der Klägerin verstoßen und damit in zwei Fällen die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verwirkt hat.

Eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € schuldet der Beklagte der Klägerin wegen der Werbung auf seiner Internetseite www.D.de.

In - lediglich - zwei Fällen hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de die Zahlung der Vertragsstrafe verwirkt.

Soweit die Klägerin wegen der Werbung auf der betreffenden Seite eine Vertragsstrafe bereits deshalb verlangt, weil der Beklagte auf ihr Schreiben vom 08.12.2016 nichts veranlasst hat, um die Werbung zu ändern, ist ihr Anspruch unbegründet, weil im Hinblick auf die betreffende Eintragung kein Verschulden des Beklagten festzustellen ist. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge wurde die betreffende Werbung nicht von ihm veranlasst, und allein die Tatsache, dass er auf das klägerische Schreiben hin, mit welchem er auf die Werbeeintragung hingewiesen wurde, untätig geblieben ist, kann eine Vertragsstrafe für einen Zeitpunkt vor dem klägerischen Schreiben nicht begründen.

Erst infolge seiner Untätigkeit nach dem Schreiben vom 08.12.2016 und später jedenfalls bis zur Erhebung der Klage, nachdem mit dem Schreiben der Klägerin vom 30.01.2017 die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert worden war, hat der Beklagte im Zusammenhang mit der betreffenden Internetseite in zwei Fällen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € verwirkt.

Wegen der weitergehenden Vertragsstrafenforderung war deshalb die Klage abzuweisen.

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann die Klägerin von dem Beklagten auch in Bezug auf die Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de und auf seiner eigenen Internetseite aus dem Unterlassungsvertrag der Parteien und gem. §§ 8 Abs.1,3, 5 UWG die geforderte Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: