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OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel - angebliche Wirkungen gegen Alzheimer und Demenz sowie normale und alterstypische Gedächtnisprobleme

OLG Karlsruhe
Urteil vom 11.10.2017
6 U 59/16


Das OLG Karlsruhe hat die unuzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen in einem Newsletter (angebliche Wirkungen gegen Alzheimer und Demenz sowie normale und alterstypische Gedächtnisprobleme) untersagt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, sowohl in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV als auch in Verbindung mit Art. 5 HCVO zu.

Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss die Erstverletzung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bereits gemessen am seinerseits geltenden Recht unlauter gewesen sein; weil der Unterlassungsanspruch in die Zukunft wirkt, muss das beanstandete Verhalten aber auch nach inzwischen geltendem Recht unlauter sein (vgl. BGH, GRUR 2005, 443 – Ansprechen in der Öffentlichkeit; BGH, GRUR 2003, 622 – Abonnementvertrag; BGH, GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten).

Zwischen der behaupteten Erstverletzung am 23.05.2015 (Anlage K 1) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Rechtsgrundlage in Gestalt des UWG zwar verändert: Mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert (BGBl. I, S. 2158 v. 9.12.2015). Der Rechtsbruchtatbestand gem. § 3a UWG ist zwar von der Gesetzesnovelle betroffen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien war damit aber keine materielle Rechtsänderung verbunden (Regierungsbegründung, BT-Drs. 18/4535, S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4535, BT-Drs. 18/6571, S. 12, 14; vgl. BGH, GRUR 2016, 516, Rn. 11 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2017, 286, Rn. 9 – Hörgeräteausstellung; BGH, GRUR 2016, 954 – Energieeffizienzklasse Rn. 11; Ohly in: Sosnitza/Ohly UWG, 7. Aufl., 2016, § 3a Rn. 5a). Die folgenden Ausführungen legen daher zur Vereinfachung durchweg das geltende UWG zugrunde.

1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV zu.

a) Der Kläger erfüllt unbestritten die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und ist daher zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt.

b) Auch im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt (ABl. 2005 Nr. L 149/22; nachfolgend: UGP-Richtlinie, UGP-RL) ist der Rückgriff auf die lebensmittelrechtlichen Verbotsnormen zulässig. Das ergibt sich zum einen aus Art. 3 Abs. 3 UGP-RL, da die Regelungen Rechtsvorschriften der Union bzw. eines Mitgliedstaates in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten darstellen. Zum anderen gehen gem. Art. 3 Abs. 4 UGP-RL unionsrechtliche Rechtsvorschriften vor, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

c) Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es einem nach Art. 8 Abs. 1 der LMIV verantwortlichen Lebensmittelunternehmer verboten, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 LMIV, nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen oder allgemein im Einzelfall dafür zu werben.

aa) Das Produkt [...] ist – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Lebensmittel im Sinne der LMIV und kein Präsentationsarzneimittel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Unter einem Lebensmittel werden nach Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV i. V. m. Art. 2 VO (EG) 178/2002 (v. 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. 2002 Nr. L 31/1) alle Stoffe oder Erzeugnisse verstanden, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das Produkt [...] wird zur täglichen Einnahme beworben (vgl. Aussage zu Ziff. 6), ist also zur Aufnahme von Menschen bestimmt.

bb) Die Beklagte ist verantwortliche Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV, da unter ihrem Namen ein Lebensmittel – das [...] – vertrieben wird.

cc) Durch den streitgegenständlichen Newsletter hat die Beklagte gegen Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 LMIV verstoßen. Dieser besagt, dass in der Werbung verwendete Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben dürfen oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen.

(1) Die Informationen in dem streitgegenständlichen Newsletter haben in diesem Sinne Krankheitsbezug.

Der Begriff „Krankheit“ ist unionsrechtlich nicht definiert. Daher kann und muss auf die durch die nationale Rechtsprechung entwickelte Definition zurückgegriffen werden. Demnach ist Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, auch wenn sie nur vorübergehend ist (BGHSt 11, 304, 316; BGHZ 44, 208; BVerwGE 7, 172). Unter den Begriff der Krankheit können auch unheilbare Abweichungen von der körperlichen Beschaffenheit und Mangelerscheinungen subsumiert werden, nicht aber normal verlaufende Erscheinungen wie Greisenalter oder Ermüdungserscheinungen (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 7 LMIV Rn. 292 mwN). Problematisch und umstritten ist die Beurteilung von Krankheitssymptomen (z.B. Müdigkeit, Kopfschmerzen, Fieber) als krankheitsbezogene Angaben. Krankheitssymptome fallen jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt wird (BGH, GRUR 1998, 493 für die Darstellung knackender und knirschender Gelenke in Bezug auf Arthrose; KG Berlin, LRE 23, 53, für „wirkt wie der Entkalker für Kaffeemaschinen“ in Bezug auf Adernverkalkung, und OLG Nürnberg, v. 23.12.2014, 3 U 1874/14, für die Heilkraft des Ingwer für en Hustenbonbon bei Erkältung (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 293). Auf jeden Fall wird ein Bezug zu einer bestimmten Krankheit gefordert und nicht nur allgemeine Hinweise, z. B. auf die Förderung des Zellstoffwechsels oder das Immunsystem (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 294 mwN).

Auch rein gesundheitsbezogene Angeben fallen nicht unter das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Diese fallen unter die Verordnung (EG) 1924/2002 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Beispiele hierfür sind die Aussagen „Iss weniger Fett und du lebst gesünder“, „Blutbildung“ oder „kreislauffördernd“ (weitere Beispiele bei Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 467; Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 298; ausführlich zu gesundheitsbezogenen Angaben, deren Verhältnis zu krankheitsbezogenen Angaben und dem Verhältnis der jeweils maßgeblichen Vorschriften Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 413 ff.; 466 ff., Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 298 ff.). Sobald aber ein Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt wird und nicht nur ein bloßer Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung abgegeben wird, ist die Angabe krankheitsbezogen.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der beanstandeten Werbung um krankheitsbezogene Angaben:

Die mit dem Klageantrag angegriffenen 50 streitgegenständlichen Aussagen in ihren unterschiedlichen Ausprägungen sind bei der Prüfung der Erstverletzung aufgrund des beschränkten Klageantrags (“wenn dies jeweils geschieht wie aus der Anlage gemäß Anlage K 1 ersichtlich“) nicht jede für sich und einzeln genommen, sondern ausschließlich in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass die Klägerin sich nicht gegen jede der 50 Behauptungen einzeln, sondern nur gegen eine Verwendung aller Behauptung zusammen wie in der Anlage K 1 wendet. Maßgeblich ist insoweit die Wirkung auf den Durchschnittsadressaten. Verbraucher, die von der Krankheit nicht betroffen sind und auch sonst keinen Bezug zu ihr haben, sind damit ausgenommen (BGH, GRUR 1998, 493; Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 296). Die Mitglieder des Senats zählen nach ihrem Lebensalter zu den von der Werbung angesprochenen Personen mit einem Alter über 50 Jahren, bei denen Krankheiten wie Alzheimer und Altersdemenz zunehmend ins Bewusstsein rücken, und sehen sich daher in der Lage, die Wirkweise der Werbung aus eigener Anschauung zu beurteilen.

Die beanstandeten Aussagen sind Bestandteile eines einheitlichen „Newsletters“, der als in sich geschlossene Botschaft erscheint, mit einer Anrede der Adressaten beginnt und mit einer Unterschrift endet. Auch die graphische Gestaltung des Newsletters als Fließtext, der in regelmäßigen Abschnitten durch eingefügte Links auf die Internetpräsenz der Beklagten unterbrochen wird, stützt den Eindruck der Einheitlichkeit der Botschaft und der Geschlossenheit der darin enthaltenen Aussagen. Vor diesem Hintergrund ist jede der beanstandeten Aussagen im Zusammenhang mit dem übrigen Newsletters zu bewerten (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 121, 124 mwN).

Auf dieser Grundlage ist der Krankheitsbezug für alle 50 angegriffenen Aussagen zu bejahen.

In dem streitgegenständlichen Newsletter werden in den angegriffenen Aussagen mehrmals Alzheimer (in den in Nrn. 1, 25, 26, 29, 30 enthaltenen Aussagen) und Demenz (in den Nrn. 1, 13, 26, 29, 30, 32, 35) unmittelbar angesprochen. Bei Morbus Alzheimer handelt es sich um eine anerkannte Krankheit. Demenz ist ein Oberbegriff für verschiedene Krankheiten und daher ebenfalls als Krankheit zu behandeln.

Das Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV greift bereits ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten hervorgerufen werden (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 166. EL, 2017, Art. 7 LMIV Rn. 412).

Weil die ausdrücklich genannten Krankheiten Alzheimer und Demenz vom Publikum mit Gedächtnisverlust assoziiert werden und der Newsletter durchgehend Gedächtnisprobleme adressiert und diese über das Maß üblicher altersbedingter Probleme hinausgehend problematisiert, werden die Adressaten auch in den Hinweisen auf ansonsten möglicherweise normale und alterstypische Gedächtnisprobleme einen Krankheitsbezug zu erkennen glauben. Den angesprochenen Verbrauchern wird durch die Aussagen in ihrem Zusammenhang suggeriert, jede alltägliche Gedächtnislücke könne krankhafte Ursachen haben, wenngleich nicht zwangsläufig in Form einer manifestierten Demenz oder Alzheimer-Krankheit, so doch jedenfalls als unnormale – krankhafte – Störung des eigenen Gedächtnisses. Die angesprochenen Verbraucher werden daher auch die Aussagen über „normale“ Gedächtnisprobleme in einen krankheitsbezogenen Zusammenhang bringen, entweder, weil sie sogleich an Vorboten von Alzheimer und Demenz denken oder weil sie aufgrund der dramatischen Formulierungen und Darstellungen des Newsletters auch alltägliche Gedächtnisschwächen für krankhaft halten.

In zahlreichen der angegriffenen Werbeaussagen werden Probleme mit dem Gedächtnis angesprochen, deren Ausmaß über alterstypische Vergesslichkeit oder Leistungsverluste erheblich hinausgehen. Durch dramatische sprachliche Darstellungen sowie den Kontext mit den Hinweisen auf Alzheimer und Demenz wird auch insoweit ein Krankheitsbezug hergestellt (in den in Nrn. 1, 9, 36, 46, 47 genannten Aussagen: „Gedächtnisverlust“, in den in Nrn. 3, 4: „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust“, in Nr. 7: „Gedächtnisschwäche“, in Nr. 8: „Gedächtnisverlust-Anzeichen“, in Nrn. 12, 50: „nachlassendem Gedächtnis“, in Nr. 24: „Gedächtnisprobleme“, in Nr. 28: „Gedächtnislücken“, in Nr. 33: „Schäden“, in Nr. 37: „macht ihr Gedächtnis langsam“, in Nr. 48: „dass ihr Gedächtnis auf unerträgliche Weise nachlässt“).

Alle verbleibenden Aussagen stehen mindestens im Zusammenhang mit nachlassendem Gedächtnis und Gedächtnisverlust, indem sie z.B. Versprechungen von Verbesserungen des Gedächtnisses, der Gehirnleistung oder der Stressresistenz machen (alle weiteren verbliebenen Nrn. 2, 5, 6, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 27, 28, 31, 34, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 45, 46, 49).

Zudem wird in den Aussagen immer wieder von medizinischen, biochemischen oder pharmazeutischen Begriffen („Senile-Plaque-Ablagerungen“, Amyloide, Cortisol, Butyrylcholinesterase) Gebrauch gemacht, die für Laien den Bezug zu einer Krankheit bzw. deren Bekämpfung herstellen. Cortisol wird ausdrücklich als „Stresshormon“ bezeichnet (Nr. 37). Nach alledem stehen alle 50 der streitgegenständlichen Aussagen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit krankhafter Gedächtnisschwäche.

(2) Der im Streit stehende Newsletter und mithin alle 50 beanstandeten und dem Newsletter entnommenen Aussagen, bewerben das Produkt [...] zur Vorbeugung, Behandlung und Heilung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Vorbeugung meint dabei alle Maßnahmen, die geeignet sind, eine noch nicht bestehende Krankheit zu verhindern. Ein Erfolgseintritt ist nicht erforderlich. Die Behandlung einer Krankheit bezieht sich nur auf einzelne Symptome, die gemildert oder beseitigt werden, wohingegen die Heilung einer Krankheit deren vollständige Behebung meint (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7 LMIV Rn. 295 mwN). Die Aussagen in dem streitgegenständlichen Newsletter erfüllen alle drei dieser Varianten. Es wird z.B. behauptet, [...] könne das Gehirn vor Schwäche und Alterung schützen (Nr. 1), altersbedingten Krankheiten also vorbeugen. Des Weiteren wird behauptet, das Produkt könne Erinnerungen zurückholen (Nr. 1), also einzelne Symptome von Gedächtnisverlust bekämpfen. Darüber hinaus wird behauptet, das Mittel könne „Gehirnzellen so stark machen, dass sie wieder gesund werden“ (Nr. 3) und sogar, dass das Produkt Demenz heilen könne (Nr. 13). Es verspricht also eine vollständige Heilung – im ersten Fall eines undefinierten, vermeintlich krankhaften Zustands, im zweiten Fall einer ernstzunehmenden und vielen älteren Menschen Angst einflößenden Krankheit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unterliegende Partei in einem Prozess muss keine über die gesetzliche Regelvergütung hinausgehenden Rechtsanwaltskosten erstatten

BGH
Beschluss vom 24.01.2018
VII ZB 60/17
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a; RVG-VV Nr. 7007


Der BGH hat entschieden dass die unterliegende Partei in einem Prozess keine über die gesetzliche Regelvergütung hinausgehenden Rechtsanwaltskosten erstatten muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.

b) Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 60/17 - OLG Bamberg - LG Schweinfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer

BGH
Urteil vom 29.03.2018
I ZR 34/17


Der BGH hat entschieden, dass die Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer verstoßen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat am 29. März 2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi" entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App "My Taxi".

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2016 – 3-06 O 72/15

OLG Frankfurt – Urteil vom 2. Februar 2017 - 6 U 29/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 39 PBefG

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

(2) …

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungs-entgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.



(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.



LG München: Zur fehlenden Schöpfungshöhe einer Jahrmarketanpreisung - "Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste ..."

LG München I
Urteil vom 12.12.2017
33 O 15792/16


Das LG München hat entschieden, dass die als Jahrmarktanpreisung verwendete Wortfolge "Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ mangels Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG ist. Die Verwendung dieser Textpassage in dem Lied " Schwung in die Kiste" der HipHop-Band "Die Orsons" stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorbehaltlich der grundsätzlichen Bedenken der Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin und zur Rechteinhaberschaft der Beklagten bezüglich der fraglichen Sprachaufnahme ergäben sich auch im Übrigen auf materiell-rechtlicher Ebene erhebliche Bedenken im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche: Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 UrhG sei das Vorliegen einer Verletzung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten (Leistungsschutzrechte). Die Klägerin müsste demnach als Urheber eines nach den §§ 2 ff. UrhG geschützten Werkes in ihren Rechten verletzt worden sein. Vorliegend behaupte die Klägerin allerdings nicht einmal, Urheberin der fraglichen Textpassage zu sein, sondern alleine - und dies in unsubstantiierter Art und Weise - diese gesprochen zu haben. Selbst wenn die Klägerin die Textpassage jedoch selbst verfasst hätte, was vorsorglich ausdrücklich bestritten werde, ergäben sich schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines in urheberrechtlicher Hinsicht geschützten Werkes, wobei die Klägerin wohl davon ausgehe, dass die streitgegenständliche Textpassage ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle. Der von der Klägerin vorgelegte Text sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk, insbesondere kein allein in Betracht kommendes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheiterten daher bereits am Vorliegen eines schutzfähigen Werkes im Sinne des UrhG. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Text handele es sich um die Niederschrift einfacher, wohl spontan und situativ vorgetragener Anfeuerungs- und Stimmungsparolen. Sie habe insofern bereits keine eigene individuelle Leistung erbracht. Inwiefern die Klägerin schöpferisch tätig geworden sein solle, sei nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise lasse die Klägerin zu diesem Punkt auch nahezu nichts vortragen, sondern beziehe sich im Wesentlichen auf ihre „einzigartige Stimme“ als „erotischste Stimme der Wies'n“. Die Stimme stelle jedoch keinerlei Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne und somit kein Werk dar. Bei der Bewertung des Sachverhalts in urheberrechtlicher Hinsicht komme es allein darauf an, ob die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht worden sei. Auch hierzu trage die Klägerin nichts vor, außer dem pauschalen Verweis, dass „Wortkreation“ und „Betonung“ der streitgegenständlichen Textpassage unverwechselbar seien. Aus welchem Grund bei der lösen Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ah geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" eine „Unverwechselbarkeit“ gegeben sein solle, erschließe sich nicht. Vielmehr könnte diese Wortfolge in jeder beliebigen anderen Reihenfolge, auch unter Austausch einzelner Worte zusammengesetzt werden, ohne dass irgendein inhaltlicher Unterschied entstünde. Die Wortfolge sei deswegen gerade nicht unverwechselbar. Selbst die geringen Anforderungen der „kleinen Münze“ seien vorliegend nicht erfüllt. Der erforderliche geistige Gehalt könne der hier in Rede stehenden Textpassage nicht unterstellt werden. Insofern unterschieden sich die „Darbietungen“ der Klägerin, so sie denn von ihr stammten, nicht von denen anderer Betreiber von Fahrgeschäften, die ihre Fahrgäste beim Benutzen ihres Karussells mit aufmunternden Phrasen anfeuerten. Die Äußerungen der Klägerin beschränkten sich sowohl in Inhalt als auch in der Formgestaltung vielmehr auf die Wiedergabe des Banalen und Alltäglichen. Zudem mangele es auch an jeglicher, für die Annahme eines Werkes erforderlichen Individualität, denn der Textpassage mangele es an einer für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Ausgestaltung, einer erkennbaren Struktur oder anderen schöpferischen Eigenheiten oder Besonderheiten, die vom Banalen abwichen und insofern das Alltägliche zu überragen imstande seien. Die reine „Betonung“, auf die die Klägerin weiterhin abstelle, sei urheberrechtlich wiederum denkbar irrelevant, da es sich bei einer Betonung nicht um ein Werk handele.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. §§ 73, 77 Abs. 2 UrhG, denn sie sei bereits keine ausübende Künstlerin und außerdem bestehe kein Werkschutz.

Die Klägerin habe,auch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG i.V.m. § 85 UrhG. Dass sie sich hier auf das Recht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG berufe, sei vollkommen abwegig, da die streitgegenständliche Aufnahme der Textpassage nicht - noch nicht einmal von.ihr behauptet - von der Klägerin hergestellt worden sei.

Selbst wenn ein Werkschutz einmal unterstellt werden sollte, schieden die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen - sowohl in urheberrechtlicher als auch in leistungsschutzrechtlicher Hinsicht - jedenfalls aufgrund des Eingreifens urheberrechtlicher Privilegierungstatbestände aus. Eine Rechtsverletzung komme hier bereits nicht in Betracht, da sich die Beklagten wegen der Verwendung der Textausschnitte auf das Recht zur freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten und insofern eine Verwendung der streitgegenständlichen Textstellen innerhalb eines musikalischen Werkes auch ohne Zustimmung der Klägerin habe erfolgen dürfen. Denn die genutzte Vorlage verblasse gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Musikwerkes in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht. Auch nach den insoweit verallgemeinerbaren Erwägungen des BVerfG in der Entscheidung „Metall auf Metall“ sei hier eine freie Benutzung im Sinne von. § 24 Abs. 1 UrhG anzunehmen. Da die Klägerin durch die Nutzung der von ihr vermeintlich gesprochenen Textpassage mangels deren anderweitiger Verwertungsmöglichkeit keinerlei wirtschaftlichen Nachteil erleide, habe ihr Interesse daran zugunsten der künstlerischen Auseinandersetzung der Beklagten zu 1) bis 4) zurückzutreten. Zudem sei die Verwendung der fraglichen Textpassage auch durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG privilegiert.

Aufgrund fehlenden Urheber- und Leistungsschutzrechts bliebe allenfalls ein Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 BGB aus dem Gesichtspunkt des „Rechts am gesprochenen Wort“ als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da sie sich mit dem gesprochenen Text - unterstellt, sie habe die streitgegenständlichen Textpassagen überhaupt gesprochen - selbst an einen nicht näher eingrenzbaren Kreis interessierter gewandt habe. Jedenfalls ergebe die hier zwingend vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden auf der einen und der Kunstfreiheit (der Beklagten) auf der anderen Seite keine Widerrechtlichkeit. Der potentielle Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Sprechenden sei bei der hier gegenständlichen Veröffentlichung von nur einem Satz, der zudem keinerlei Rückschlüsse auf die bürgerliche Identität des Sprechenden zulasse, sehr gering, zumal die Sprechende selbst die Öffentlichkeit suche (siehe dazu im Einzelnen S. 29/31 der Klageerwiderung, Bl. 51/53 d. A.). Zudem verweise die Klägerin selbst auf die Einbindung ihrer Sprechpassagen in andere Musikstücke, die jeweils ihr Einverständnis gefunden hätten und in Bezug auf die Auswertbarkeit auch immer noch finden, da diese nach wie vor abrufbar/käuflich erhältlich seien. Allein dieser Umstand für sich genommen belege, dass die Klägerin keinerlei Vorbehalte gegen die Darbietung ihrer Stimme und Sprech-Textfragmenten sowie der hier gegenständlichen konkreten Aufnahme in der Öffentlichkeit hege, insofern könne sie auch hier nicht die angebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts reklamieren. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag durch die zielgerichtete und bewusste Verbreitung ihrer Stimme und Textfragmente sowie der Aufnahme selbst auf nach ihrer Behauptung verschiedenen Jahrmärkten sowie Musikstücken freiwillig den Schutz ihrer Intim-, Privat- und Individualsphären aufgegeben und damit ihre Persönlichkeit, einschließlich ihrer Stimme, der Öffentlichkeit unwiderruflich und eigenverantwortlich preisgegeben. Insofern habe es die Klägerin auch hinzunehmen, dass sich Dritte in künstlerischer Form hiermit auseinandersetzten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Immobilienmakler muss in Immobilienanzeigen Energieausweis angeben wenn dieser vorliegt

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2017
I ZR 232/16 -Energieausweis
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 und 4; EnEV § 16a; Richtlinie 2010/31/EU Art. 12


Der BGH hat entschieden, Immobilienmakler in Immobilienanzeigen den Energieausweis angeben müssen, wenn dieser vorliegt.

Leitsatz des BGH (in berichtigter Fassung gemäß BGH, Beschluss vom 21.03.2018):

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung und des Berichtigungsbeschlusses finden Sie hier:


LG Münster: Hotelbetreiber haftet für falsche Sterneklassifizierung in Tourismusportal im Internet auch wenn Fehler von Portalbetreiber verursacht wurde

LG Münster
Urteil vom 15.12.2017
022 O 56/17


Das LG Münster hat entschieden, dass ein Hotelbetreiber für eine falsche Sterneklassifizierung in einem Tourismusportal im Internet haften kann, auch wenn der Fehler von Portalbetreiber verursacht wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es besteht kein Streit darüber, dass der Ferienhof des Beklagten auf dem Buchungsportal www.muensterland-tourismus.de ohne eine entsprechende DEHOGA-Zertifizierung mit 3 Sternen beworben worden ist. Auch darüber, dass die unberechtigte 3-Sterne-Werbung eine wettbewerbliche Irreführung darstellt, wird nicht gestritten. Streit besteht allein darüber, ob der Beklagte als Täter für die irreführende Werbung haftet. Dies ist der Fall.

Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961, 963).

Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beklagten auch dann adäquat kausal für die eingetretene Irreführung gewesen, wenn er die 3-Sterne-Werbung nicht selbst durch entsprechende Angaben gegenüber dem Betreiber des Buchungsportals www.muensterland-tourismus.de veranlasst hat.

Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung besteht im Deliktsrecht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 141; Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, BGHZ 137, 11 , 19 m.w.N; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 110). Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - NJW 1988, 1262, 1263; BGHZ 137, 11, 19, jeweils mwN). Bei der Ermittlung der Adäquanz ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Schädiger bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der so festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Schadens in erheblicher Weise begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - I ZR 31/51, BGHZ 3, 261, 266 f.; Urteil vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70, VersR 1972, 67, 69; Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15 –, Rn. 34, juris).

Nach diesem Maßstab ist die vom Beklagten vorgenommene Einstellung seines Ferienhofes auf dem Buchungsportal www.muensterland-tourismus.de adäquat kausal für die Irreführung gewesen.

Nach dem die Beweisaufnahme bestätigten Sachvortrag des Beklagten können Angaben zu den Unterkunftsbetrieben und Veränderungen dieser Angaben nur durch den Betreiber selbst vorgenommen werden, nicht aber durch die das Buchungsportal nutzenden Unterkunftsbetreiber. Mit der Nutzung des Portals lässt der Unterkunftsbetreiber im eigenen Namen eine Präsentation veröffentlichen, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Portalbetreiber die Angaben zu den Unterkunftsbetrieben und Veränderungen dieser Angaben vorbehalten sind. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vornhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung einer unzutreffenden Sterneklassifizierung zum irreführenden Gehalt der vom Unterkunftsbetreiber eingestellten Präsentation. Bei wertender Betrachtung liegt es aber keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung unzutreffender Sterneklassifizierungen kommt, so dass ein entsprechender Fehler des Portalbetreibers, der hier möglicherweise darin liegt, dass bei Schaffung der Schnittstelle zum Buchungsportal Land-Tourismus die dort für einzelne Zimmer und Wohnungen hinterlegte Sterneklassifizierung übernommen worden ist, oder darin, dass die Angabe eines anderen Unterkunftsbetreibers irrtümlich dem Betrieb des Beklagten zugeordnet worden ist, nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe. Die dem Portalbetreiber eingeräumte Möglichkeit, der Präsentation des Unterkunftsbetreibers von diesem nicht kontrollierbare Informationen hinzuzufügen, erweist sich als Umstand, der einen irreführenden Gehalt der Präsentation erheblich begünstigt. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Unterkunftsbetreibern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Transparenz vermittelnde Buchungsplattform darstellt.

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Überwachungs- und Prüfungspflichten auf mögliche Veränderungen der Präsentation seines Ferienhofes auf dem Buchungsportal www.muensterland-tourismus.de zur Last fällt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Sterneklassifizierung, wenn sie nicht durch den Beklagten selbst veranlasst worden ist oder auf der geraume Zeit zurückliegenden Schaffung der Schnittstelle zum Buchungsportal Land-Tourismus beruht, nur durch eine sehr unwahrscheinliche Falschzuordnung der Angabe eines anderen Unterkunftsbetreibers erfolgt sein. Es kann aber nicht angenommen werden, dass sich ein solcher Zuordnungsfehler, der – wenn überhaupt – nur äußerst selten vorkommen wird, ausgerechnet in der eine Woche umfassenden Zeitspanne vor Feststellung des Verstoßes am 24.03.2017 ereignet haben soll, in der der Beklagte die Buchungsplattform regelmäßig kontrolliert haben will."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Bei Facebook hochgeladenes Foto darf nicht ohne Weiteres von Zeitung im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes wiedergegeben werden

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 368/16


Das OLG München hat entschieden, dass ein beiF acebook hochgeladenes Foto nicht ohne Weiteres von einer Zeitung im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes wiedergegeben werden darf.

Die amtlichen Leitsätze des OLG München:

1. Zur Erkennbarkeit einer Person, deren Bildnis aus einem Facebook-Eintrag in einem Zeitungsportal wiedergegeben wird.

2. Das Hochladen eines Fotos in einem Social Network stellt keine Einwilligung in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar.

3. Zur Frage des berechtigten Interesses der Presse, eine Person im Rahmen der Wiedergabe ihrer Äußerung durch die Abbildung eines mit ihrem Namen versehenen Fotos in einem Zeitungsportal kenntlich zu machen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Koblenz: Unzulässiger Zusatz von Zucker in Qualitätswein und Prädikatswein - Rücknahme Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer

OVG Koblenz
Urteil vom 27.02.2018
8 A 11751/17.OVG


Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Rücknahme des Prüfungsbescheids zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein zulässig ist, wenn dieser nicht nur mit Traubenmost gesüßt wird, sondern Zucker beigefügt wird.

Unzulässige Süßung von Qualitätswein

Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger baute aus dem Jahrgang 2014 einen Rieslingwein aus, bei dem er im Okto­ber 2014 und im März 2015 jeweils eine Anreicherung mit Saccharose vornahm. Auf seinen Antrag, worin er eine Süßung des Weines verneinte, erteilte ihm die Landwirt­schaftskammer Rheinland-Pfalz eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein. Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Weinguts im Juli 2015 wurde eine amtliche Probe des Weins entnommen und dieser chemisch-analytisch untersucht. Der Kläger räumte ein, dass der Zucker der zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren ist. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer zurück, weil der Wein entgegen den Vorschriften der Weinverordnung gesüßt worden sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hier­gegen Klage, mit der er geltend machte, der Wein sei angereichert, nicht gesüßt wor­den. Bei dem behandelten Produkt habe es sich um einen Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Die Zugabe von Saccharose zu einem Jungwein sei im Rahmen einer Anreicherung zulässig. Höre der Wein auf zu gären, bleibe die erfolgte Anreicherung zulässig. Anderenfalls wäre jeder Fall einer nur teil­weisen Vergärung der zugesetzten Saccharose als unerlaubte Süßung anzusehen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Für den betroffenen Wein hätte keine amt­liche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden dürfen, weil er den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Danach dürfe Qualitätswein oder Prädikatswein nur mir Traubenmost gesüßt werden. Dies bedeute, dass die in einem Qualitätswein oder Prädikatswein vorhandene Restsüße nur von den frischen Wein­trauben oder von Traubenmost herrühren dürfe. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) sei nicht erlaubt. Ein solcher Fall liege hier jedoch vor, weil der vom Kläger im März 2015 zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % zu Alkohol vergoren sei und im Übrigen die Süße des Weins erhöht habe. Hiermit sei eine Süßung und nicht bloß eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt. Die Anreicherung eines Weins in seiner Gärphase (Jungwein) durch die Zugabe von Saccharose sei auf das Ziel beschränkt, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Die einschlägigen Vorschriften erlaubten nicht eine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehalts im Wein bezwecke. Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Sofern die Landwirtschaftskammer eine nur „weit überwie­gende“ Vergärung toleriere, sei dies Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschuldet und ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens. Die Aus­richtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehalts und die klare Abgren­zung zur Süßung erwiesen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn der Winzer habe ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.

Urteil vom 27. Februar 2018, Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG


OLG Dresden: Arzt-Bewertungsportal Jameda haftet als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen - Portal macht sich Nutzerbewertungen zu eigen

OLG Dresden
Urteil vom 06.03.2018
4 U 1403/17


Das OLG Dresden hat entschieden, dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen macht. Es handelt sich um "eigene Informationen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Äußerung "Er nimmt sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man als Patient wieder draußen.". Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Anders als das Landgericht angenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten eine Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen hat sich die Beklagte nämlich zu eigen gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer anzusehen ist.

a) Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen Informationen eines Portalbetreibers auch solche gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 18, juris m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte sich nicht etwa durch einen Disclaimer von den Inhalten der eingestellten Bewertungen distanziert hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter "der j... Prüfprozess" sich die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch "kürzen, löschen und anpassen" vorbehält, reicht hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten - entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie mit E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt" zu haben, so dass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich - trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten - für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20, juris).




OLG Frankfurt: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden allgemein verbindlichen Klärung räumt Wiederholungsgefahr aus

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung, ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch auszuräumen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Die Klage wäre hinsichtlich des Unterlassungsantrags abzuweisen gewesen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits vor Rechtshängigkeit durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2016 entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde.

a) Vorbehalte in der Erklärung sind insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. Die Bedingung darf die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677, 2 [BGH 01.04.1993 - I ZR 136/91]. LS - Bedingte Unterwerfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2010 - I-20 U 131/09, Rn. 9 - juris; Teplitzky/Kessen, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 8 m.w.N.). Denn es besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Vorbehalt unter Ziff. 3 der vorgerichtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten der Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ist der Begriff "allgemeinverbindliche Klärung" nicht missverständlich. Er wird nämlich durch den folgenden Halbsatz erläutert. Danach ist eine auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung erforderlich. Die Formulierung entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass die Unterwerfungserklärung nicht explizit ausführt, dass es um eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens "als rechtmäßig" geht. Denn dies versteht sich von selbst.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Unklarheit des Begriffs der "höchstrichterlichen Rechtsprechung". Damit ist ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte zu den Bestimmungen des Kosmetikrechts, die dem Wettbewerbsverstoß zugrunde liegen, sind hingegen nicht maßgeblich. Denn die Unterlassungserklärung dient dem Erlöschen eines zivilrechtlichen Anspruchs, der mit Wirkung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Die Antwort des EuGH auf etwaige Vorlagefragen bringt insoweit ebenfalls keine endgültige Klärung.

d) Der Beurteilung des Landgerichts steht nicht die Entscheidung des Hans. OLG Hamburg "parship" entgegen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 282). Dabei ging es um die Verletzung einer Unionsmarke durch sog. keyword-advertising. Die Schuldnerin gab eine Unterlassungserklärung ab mit der Einschränkung: "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig." Darin sah das Hans. OLG Hamburg - ohne auf die vorgenannte BGH-Rechtsprechung einzugehen - keine ernsthafte Unterwerfung, weil sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne. Im Streitfall geht es um eine abweichende Klausel. Es stellt sich nicht die Frage der "eindeutigen", sondern der allgemein verbindlichen Klärung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Monatliche Versendung von Fax mit Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen an Presse durch Anwaltskanzlei kein Spam

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.12.2017
16 U 60/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die monatliche Versendung von Fax mit Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen an Presse durch Anwaltskanzlei kein unzulässiger Spam ist. Es handelt sich - so das Gericht - um die berechtigte Wahrnehmung von Mandanteninteressen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 S. 2 BGB analog, und zwar weder wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Zwar ist von einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs auszugehen, da die Informationsschreiben die Klägerin gegen ihren Willen unmittelbar erreichen.

Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich aber um einen offenen Tatbestand, sodass es einer Interessen- und Güterabwägung bedarf, die nach Auffassung des Senats zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin führt.

Auch beim Unternehmerpersönlichkeitsrecht, dem - von unmittelbar finanziellen Interessen abgesehen, die durch § 824 BGB geschützt werden - eine geringere Bedeutung zukommt, als dies beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Fall ist, kommt es auf eine Bewertung im Lichte der Persönlichkeitsrechte des Beklagten zu 2) und anderer Mandanten der Beklagten zu 1) an, für deren Interessen die Beklagte zu 1) streitet. Auch hier überwiegen nach Auffassung des Senats die Interessen der Beklagten.

Der Senat verkennt nicht, dass die Zusendung presserechtlicher Informationsschreiben, die per Telefax erfolgt, bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Mühewaltung auslöst, da das Telefaxgerät durch diese Schreiben nicht unerheblich genutzt wird, zeitgleich keine anderen Faxe eingehen können, eine häufigere Wartung des Gerätes erforderlich ist und Papierfach und Toner häufiger als sonst aufgefüllt werden müssen. Auch bedarf es bei jedem eingehenden presserechtlichen Informationsschreiben einer kurzen Lektüre, der Bewertung seiner Bedeutung, der Weitergabe an die Redaktion und der Erfassung möglicher rechtlicher Konsequenzen. Je nach Menge der eingehenden presserechtlichen Informationsschreiben kann der Aufwand schon nicht unbeträchtlich sein, wie der Justitiar der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert hat. Auch hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 vorgetragen, zwischen Mitte 2012 und Mitte 2016 insgesamt 53 presserechtliche Informationsschreiben seitens der Beklagten zu 1) erhalten zu haben.

Gleichwohl hält der Senat diese Anzahl noch nicht für so belastend, dass sie unzumutbar erscheint.

Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrags, bedeutet dies, dass durchschnittlich alle vier Wochen ein entsprechendes Schreiben bei der Klägerin eingeht. Das kann sich zwar in bestimmten Zeiträumen zu einer größeren Anzahl verdichtet haben, aber angesichts der Gesamtmenge - verteilt auf vier Jahre -kann von einer Unzumutbarkeit noch nicht gesprochen werden. Bezüglich des Beklagten zu 2) erreichten die Klägerin ohnehin insgesamt nur zwei presserechtliche Informationsschreiben.

Allein die Menge und der mit der Bewertung der Schreiben verbundene Zeitaufwand rechtfertigen es jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht, sie verbieten zu lassen. Dabei geht der Senat von folgenden Erwägungen aus. Die Klägerin kann ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht nicht mit Erfolg anführen, weil sie mit diesen Schreiben in einem Tätigkeitsbereich getroffen wird, der - als Teil der Meinungsfreiheit - eine Reaktion und vorbeugende Auseinandersetzung mit sensiblen Themen zum Gegenstand hat, die das Persönlichkeitsrecht der Mandanten der Beklagten zu 1) betreffen. Presse muss einen kritischen Diskurs aushalten. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass diese Schreiben ja bereits im Vorfeld eingehen, ohne dass sie bereits über die entsprechenden Persönlichkeiten berichtet hat. Denn entscheidend ist, dass die Boulevardpresse sich mit ihnen und ihrem Umfeld auseinandersetzt, ohne ihre Persönlichkeitsrechte zu achten und die Klägerin solche Berichterstattungen - z.B. in der Rubrik "X" - zum Anlass nimmt, sie in süffisanter Weise als Berichterstattung Dritter zu wiederholen und kritisch zu verarbeiten.

Davor zu warnen ist Teil des Persönlichkeitsrechts der Prominenten, die sich der Beklagten zu 1) als Mandanten anvertrauen, die ihrerseits in deren und daher berechtigtem Interesse handelt. Da die "X" regelmäßig erscheinen und regelmäßig die Berichterstattung durch Zeitschriften wie Y, A oder ähnliche Publikationen aufgreifen, liegt die Annahme, die Klägerin würde auch mögliche Berichte über die Prominenten aufgreifen, in deren Namen die presserechtlichen Informationsschreiben erfolgen, nahe. Die Klägerin davor zu warnen, ist daher berechtigt und nicht unverhältnismäßig. Im Gegenteil gibt das der Klägerin sogar die Möglichkeit, sich auf die Befürchtungen der Prominenten einzustellen und zu prüfen, ob angesichts der Warnung eine Berichterstattung angemessen ist. Darin einen Einschüchterungseffekt zu sehen, ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ein seriöses und gut auf dem Zeitungsmarkt platziertes Presseunternehmen mit einem hervorragenden Ruf ist und ohnehin gehalten ist, die Persönlichkeitsrechte derer, über die sie schreibt, zu achten.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin durch die Rubrik "X" bewusst auch Elemente der Unterhaltung, des Klatsches und einer gewissen Häme in ihre Zeitung2 einbindet, um auch Bedürfnisse der Leser nach "leichter Kost" zu befriedigen. Sie platziert diese Rubrik also bewusst in ihren Publikationen, geht also dabei bewusst auch ein gewisses Risiko ein, wenn sie Berichte anderer Presseorgane über das Leben prominenter Menschen verarbeitet. Deshalb muss sie sich auch gefallen lassen, vor einer solchen Berichterstattung gewarnt zu werden.

Bezüglich des Beklagten zu 2) lag überdies eine ganz konkrete Berichterstattung in der Zeitschrift Y vor.

Dem steht auch nicht der ausdrücklich erklärte Wille der Klägerin entgegen, von solchen Warnschreiben verschont zu bleiben, da sie eben in berechtigtem Interesse erfolgen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, diese Warnschreiben zu ignorieren.

Die Schreiben sind auch nicht mit der Zusendung von Werbung per Telefax i. S. d. § 7 UWG zu vergleichen. Hier geht es inhaltlich nicht um Anpreisungen, Werbeangebote o.ä., sondern um die Warnung vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie betreffen einen Bereich, der sich auf die Pressetätigkeit der Klägerin und damit auf ein Umfeld bezieht, das sie in ureigensten Themenbereichen betrifft. Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin gerade in besonderer Weise im Kommunikationsbereich bewegt, wie es für Presseorgane üblich ist. Ihr Fax - Gerät wird ausdrücklich für Mittel der Kommunikation (Geschäftsleitung u.ä.) angeboten.

Die Beklagten können auch nicht darauf verwiesen werden, ihre presserechtlichen Informations- bzw. Warnschreiben lediglich im Internet zu verbreiten, z. B. auf der eigenen Homepage der Beklagten zu 1) (www.(...)de).

Die gewünschte Wahrnehmung durch die Klägerin ist damit von dem von der Beklagten zu 1) nicht zu beeinflussenden Umstand abhängig, ob die Klägerin tatsächlich alle diese Schreiben liest. Sollte sie das tatsächlich tun, dürfte der Mehraufwand, der in der Lektüre und Bewertung per Fax erhaltener presserechtlicher Informationsschreiben liegt, ohnehin gering sein, sollte sie das nicht regelmäßig tun, ist die zielgerichtete Zusendung aus der Sicht der durch mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen gefährdeter Prominenter aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesrechnungsghof: Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen - Steueroase Internet

Der Bundesrechnungshof fordert in einer Pressemitteilung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfällen im E-Commerce möglichst schnell umgesetzt werden müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen

Der Bundesrechnungshof begrüßt die im Dezember 2017 auf EU-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens im Internethandel. Handelsplattformen werden künftig stärker in die Verantwortung genommen. Sie werden verpflichtet, die Umsatzsteuer für die auf ihren Plattformen agierenden Händler aus Drittstaaten an die Finanzbehörden abzuführen. Die Steuerverwaltung erhält so geeignete Ermittlungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten, um Steueransprüche wirksam durchzusetzen. Die neuen EU-Regelungen treten allerdings erst Anfang 2021 in Kraft und müssen vorher noch in nationales Recht umgesetzt werden. „Deutschland sollte deshalb so schnell wie möglich nationale Maßnahmen ergreifen, um das Ausmaß der Steuerausfälle für den deutschen Fiskus und die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten inländischer Unternehmer schon vor 2021 zu begrenzen“, sagte der Präsident des Bundesrechnungshofes Kay Scheller. Der Bundesrechnungshof sieht die von Bund und Ländern bereits angekündigte steuerliche Haftungsregelung für Handelsplattformen als geeignet an, um den Steueranspruch durchzusetzen. Zusätzlich fordert er, für Drittlandsunternehmer eine große Fiskalvertretung einzuführen, welche die Haftungsregelung flankiert. Damit hätten die Finanzämter einen inländischen Ansprechpartner.

Deutschland entgehen erhebliche Einnahmen bei der Umsatzsteuer auf im Internet bestellte Warenlieferungen. Die Finanzverwaltung hat keinen Überblick, wie viele Unternehmen aus Drittländern ihre über Handelsplattformen im Internet bestellte Waren in Deutschland verkaufen. Erfasst werden regelmäßig nur Händler, die sich freiwillig melden oder über die Kontrollmaterial vorliegt. Die Höhe der durch den Internethandel erzielten Umsätze kennt die Finanzverwaltung daher nicht. Die der Finanzverwaltung bekannten Internethändler deklarieren ihren Warenwert bei der Einfuhr in die Europäische Union häufig zu niedrig, reichen keine Steuererklärung ein oder zahlen schlicht keine Umsatzsteuer. Dadurch entstehen Deutschland nicht nur erhebliche Steuerausfälle. Händler aus Drittstaaten, die keine Umsatzsteuer zahlen, verschaffen sich auch einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Unternehmern.

Die Finanzverwaltung steht diesem Problem bislang weitgehend machtlos gegenüber. Zum einen wissen die Finanzämter bei der hohen Dunkelziffer der in Deutschland agierenden Internethändler gar nicht, gegen wen sie vorgehen sollen. Zum anderen können sie selbst bei den ihnen bekannten Händlern die Steuerschuld häufig nicht durchsetzen, da sie keine effektiven Vollzugsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten haben.

Auf Kontrolldefizite bei der „Steueroase Internet“ wies der Bundesrechnungshof schon im Jahr 2013 und im Jahr 2015 hin.


Neuer Beitrag in der Internet World Business von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Frust wegen Link - Der Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform sorgt weiter für Verdruss

In Ausgabe 5/2018, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Frust wegen Link - Der Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform sorgt weiter für Verdruss".

Siehe auch zum Thema Abmahngefahr: Link auf OS-Plattform nur noch über https erreichbar - Dringend überprüfen und anpassen ! Wer Unterlassungserklärung abgegeben hat muss mit Vertragsstrafeforderung rechnen

Abmahngefahr: Link auf OS-Plattform nur noch über https erreichbar - Dringend überprüfen und anpassen ! Wer Unterlassungserklärung abgegeben hat muss mit Vertragsstrafeforderung rechnen

Nach herrschender Rechtsprechung müssen Online-Händler und Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern einen klickbaren Link auf die EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) vorhalten. Bei einem Verstoß liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Nunmehr gab es hinsichtlich des Links eine Änderung, die von der EU-Kommission leider nicht vorab kommuniziert wurde.

Der Link auf die EU-Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) ist nur noch über "https" und nicht mehr über "http" erreichbar.

Es ist daher nur noch dieser Link zulässig:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE


Die häufig verwendete "http"-Variante führt nicht mehr zur OS-Plattform.

UPDATE: Die OS-Plattform ist inzwischen auch wieder über die "http"-Variante erreichbar. Bei Aufruf erfolgt eine Weiterleitung auf die sichere "https"-Seite.

Abmahnungen durch die üblichen Verdächtigen dürften nicht lange auf sich warten lassen. Besonders misslich ist die Lage für Anbieter, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Diese müssen mit Vertragsstrafeforderungen rechnen. Insofern ist schnelles Handeln erforderlich. Wie die Rechtsprechung mit etwaigen Vertragsstrafeforderungen kurz nach Änderung umgeht, bleibt abzuwarten. Eine Verteidigung gegen derartige Ansprüche ist jedenfalls nicht aussichtslos.

Siehe auch zum Thema:
Abmahngefahr - Neue Pflicht zum Hinweis auf EU-Online-Streitbeilegungsplattform ab 09.01.2016 obwohl diese noch nicht verfügbar ist
und z.B. aus der Rechtsprechung
OLG Hamm: Ebay-Händler müssen bei eBay in ihren Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform vorhalten
Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig - LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung - Hinweispflicht auch vor Start der Streitschlichtungsplattform