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OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie wenn kein Wikungsnachweis vorliegt

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.06.2018
6 U 74/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzulässige Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie vorliegt, wenn wie im entschiedenen Fall kein Wikungsnachweis erbracht werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie

Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden ist zulässig, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis.

Der Kläger ist ein gewerblicher Unternehmensverband. Der Beklagte ist Arzt und warb auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie. Osteopathie eigne sich seinen Angaben nach u.a. zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“. Auch „somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und in zahlreichen Anwendungsgebieten „sanft beseitigt“ werden. Die Säuglingsosteopathie weise ebenfalls unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten auf, etwa „Geburtstraumatischen Erlebnissen“ und „Schlafstörungen“. Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie schließlich habe u.a. den Vorteil, dass „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus ... der Arzt die Möglichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.

Der Kläger nimmt den beklagten Arzt wegen einer Vielzahl von werbenden Wirkungsangaben auf Unterlassen in Anspruch. Er ist der Ansicht, die genannten Behandlungsverfahren zählten zu den alternativmedizinischen Heilmethoden, denen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ seien, so das OLG, zu unterlassen. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie dagegen dürfe der beklagte Arzt weiter werbend einsetzen. Das OLG betont zunächst die allgemeinen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grundsätzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Den Nachweis dieser Wirksamkeit müsse der beklagte Arzt jedoch erst führen, wenn der Kläger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Dabei müsse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend sei es dagegen, sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen. Studienergebnisse seien nur tragfähig, wenn es sich um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handele.

Hinsichtlich der Behandlungsmethode der sog. Craniosakralen Osteopathie habe der Kläger hier nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle. Der Beklagte habe demgegenüber nicht valide Studien vorlegen können, die die Wirksamkeit der beworbenen Methode zum Zeitpunkt der Werbeaussagen belegten.

Hinsichtlich der Osteopathie und der Säuglingsosteopathie dagegen habe der Kläger nicht hinreichend konkret ausgeführt, dass die beworbenen Methoden in ihrer Gesamtheit und für die vom Beklagten beworbenen Indikationen ungesichert seien. Die zum Verfahren der Osteopathie vorgelegten Auszüge aus dem Online-Lexikon Wikipedia seien ungeeignet, da es sich nicht um objektive Quellen handele. Vorgelegte Fachartikel ließen sich nicht in Bezug zu den angegriffenen Werbeaussagen setzen. Aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer folge sogar, dass es bei einigen Krankheitsbildern durchaus zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit gebe.

Auch aus den zur Säuglingsosteopathie vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass es für die osteopathische Behandlungsmethode bei Kindern generell an einer wissenschaftlichen Absicherung fehle.

Das Urteils nicht rechtskräftig; der Kläger kann binnen einen Monats eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2017, Az. 2-06 O 302/16)



OLG Frankfurt: Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte durch ehemaligen Mitarbeiter kann zulässige Meinungsäußerung sein

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.06.2018
16 U 105/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte durch einen ehemaligen Mitarbeiter eine zulässige Meinungsäußerung sein kann.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht von Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bekräftigt, dass die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“ dem Schutz der freien Meinungsäußerung unterfällt, hinter den der soziale Geltungsanspruch des Unternehmens zurücktritt.

Die Klägerin ist im Bereich der Medienproduktion tätig. Der Beklagte ist ein früherer Mitarbeiter der Klägerin. Er hat zwischenzeitlich mit anderen ein eigenes Unternehmen im Bereich der Medienproduktion gegründet. Der Beklagte wuchs in einer Glaubensgruppe auf, die er 2012 verlassen hat. In zahlreichen Presseveröffentlichungen, Medienauftritten und Berichten auf seiner Facebook-Seite äußerte er u.a., dass es sich bei der Gruppe um eine Sekte handele und deren Mitglieder auch hinter der Klägerin als Unternehmen stünden. Die Staatsanwaltschaft ermittele gegen die Gründer der Klägerin.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung dieser und einer Vielzahl weiterer Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung die Klägerin, die vor dem OLG nach Rücknahme des größten Teils der zunächst gestellten Anträge nur zu einem Teil Erfolg hatte.

Der Beklagte dürfe allerdings, so das OLG, nicht mehr behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Gründer der Klägerin ermittele. Insoweit handele es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Ein Ermittlungsverfahren sei tatsächlich ausschließlich gegen die Witwe des ehemaligen Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin geführt worden. Diese sei indes zu keinem Zeitpunkt in den Gründungsvorgang der Klägerin involviert gewesen.

Der Beklagte sei jedoch berechtigt, die Klägerin gegenüber deren Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerks als Sekte zu bezeichnen. Zwar betreffe diese Bezeichnung die Klägerin in ihrem „sozialen Geltungsanspruch“. So würden im allgemeinen Sprachgebrauch Sekten „oft als religiöse Gruppen bezeichnet, die in irgendeiner Weise als gefährlich oder problematisch angesehen werden“. Die Äußerung sei damit geeignet, das Unternehmen in den Augen der Rezipienten negativ zu qualifizieren. Da der Beklagte diese Aussagen auch gezielt gegenüber den Kunden der Klägerin verbreitet habe, auf deren Aufträge die Klägerin zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen sei, habe sein Verhalten sogar den „Charakter eines Boykottaufrufs“.

Unter Abwägung der betroffenen Interessen der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits sei die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin jedoch nicht als rechtswidrig einzuordnen. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Auch ein Boykottaufruf könne „dem geistigen Meinungskampf“ dienen, wenn der „Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten“. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe primär die „Aufklärung und Information der Kunden der Klägerin über die dort vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen“ bezweckt. Denkbare eigene wirtschaftliche Vorteile hätten demgegenüber nicht im Vordergrund gestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2018, Az. 16 U 105/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2017, Az. 2-03 O 278/16)


Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Online-Artikel der Internet World Business - DSGVO: Die Angst vor der Abmahnflut - Statements weshalb diese ausgeblieben ist

Im Rahmen des Online-Beitrags Datenschutzgrundverordnung - DSGVO: Die Angst vor der Abmahnflut der Internet World Business von Frank Kemper erschienen einige Statements von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Frage, weshalb die befürchtete Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) bislang ausgeblieben ist.

OLG Düsseldorf: Kunsthändler Achenbach muss Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges zahlen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 28.06.2018
I – 5 U 92/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kunsthändler Achenbach den Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges im Zusammenhang mit dem Kauf von Kunstwerken zahlen muss.

Achenbach zu 16,1 Mio EUR Schadensersatz verurteilt

In dem Berufungsverfahren um die Schadensersatzforderungen der Albrecht-Erben gegen den Kunstberater Achenbach hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jenssen am 28.06.2018 das Urteil verkündet. Danach ist der Beklagte Achenbach den klagenden Albrecht-Erben zu Schadensersatz in Höhe von über 16,1 Mio € verpflichtet.

Nach den Ausführungen des Senats hafte der Beklagte Achenbach den Albrecht-Erben unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wegen Betruges auf Schadensersatz. Nach einer Vereinbarung sollte Achenbach im eigenen Namen für den Erblasser Kunstwerke bei Galeristen ankaufen und diese an den Erblasser weitergeben. Ab dem Jahr 2010 sollte der Beklagte Achenbach für den Erblasser auch wertvolle Oldtimerfahrzeuge erwerben. Achenbach habe zu dem Erblasser eine Freundschaft gepflegt, deren Beziehung von einem "tiefen unumstößlichen Vertrauen" geprägt war. Dieses Vertrauen habe der Beklagte enttäuscht, indem er nicht nur seine Provisionen berechnet sondern auch weitere nicht vereinbarte Aufschläge auf die Einkaufspreise der Kunstobjekte und Oldtimerfahrzeuge vorgenommen habe. Zum Teil wurden von ihm auch Rechnungen manipuliert, um sein Vorgehen zu verschleiern.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Senat hinter den Forderungen der Albrecht-Erben zurückgeblieben. Im Verhandlungstermin am 17.05.2018 hatten die Kläger nach Hinweisen des Senats bereits einen Teil Ihrer Schadensersatzforderungen fallen gelassen und die Klage bezüglich der Werke "Mutter und Sohn" von Kirchner und "Maria" von Richter in Höhe von rund 1,1 Mio EUR zurückgenommen. Bei einigen weiteren Kunstobjekten und Fahrzeugen konnte der Senat entweder eine Täuschung oder eine Preismanipulation nicht feststellen, teilweise waren rechnerische Abzüge zu machen. So war bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fall des Ankaufs des Objektes "Esquina Positiva" von Munoz eine Manipulation der Rechnung nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass auf der Internetseite von Christies ein geringerer Verkaufspreis angegeben war, lasse den Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu. Eine solche hätten jedoch die Kläger zu beweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Beklagten Achenbach am 25.04.2017 zur Zahlung von 18.781.095,70 Euro verurteilt und im Übrigen namhafte Beträge zur Insolvenztabelle der unter Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen festgestellt. Gegen dieses Urteil hatte Achenbach wie auch der Insolvenzverwalter der Achenbach-Unternehmen State of the Art AG und Achenbach Kunstberatung GmbH Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aktenzeichen OLG: I – 5 U 92/17




EGMR: Namen der Sedlmayr-Mörder dürfen weiterhin in Online-Archiven genannt werden - Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrecht

EGMR
Urteile vom 28.06.2018
60798/10, 65599/10


Der EMGR hat entschieden, dass die Namen der Sedlmayr-Mörder weiterhin in Online-Archiven genannt werden dürfen. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Das Informationsinteresse ist im vorliegenden Fall auch nicht durch den Zeitablauf erloschen.

(Siehe auch zum Thema BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit von alten Presseartikeln in Online-Archiven unter Nennung eines Straftäters liegt im Volltext vor ).

Die Pressemitteilung des EMGR finden Sie hier:




VG Stuttgart: Mangels Software-Update kann Betrieb eines vom Diesel-Skandals betroffenen Fahrzeugs untersagt werden

VG Stuttgart
Beschluss vom 27.06.2018
8 K 1962/18


Das VG Stuttgart hat entschieden, dass Mangels Software-Update der Betrieb eines vom Diesel-Skandals betroffenen Fahrzeugs untersagt werden kann.

EuG: Eintragung der Gemeinschaftsmarke france.com aufgrund Verwechslungsgefahr mit Marke france nicht möglich - Zusatz .com nur Hinweis auf Website

EuG
Urteil vom 26.06.2018
T-71/17
France.com, Inc. / EUIPO

Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Gemeinschaftsmarke france.com aufgrund Verwechslungsgefahr mit Marke der france nicht möglich ist. Der Zusatz .com wird - so das EuG - nur als Hinweis auf eine Website verstanden und räumt die Verwechslungsgefahr nichr aus.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Zeichen „france.com“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Im Jahr 2014 beantragte Herr Jean-Noël Frydman, der später seine Rechte an die amerikanische Gesellschaft France.com abtrat, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke für Werbedienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen und Online-Publikationen:
[...]
Frankreich erhob dagegen Widerspruch unter Berufung auf folgende Unionsmarke, die es im Jahr 2010 beim EUIPO hatte eintragen lassen:
[...]
Das EUIPO gab dem Widerspruch Frankreichs mit der Begründung statt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet einen hohen Grad der Ähnlichkeit aufwiesen und identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassten, so dass sich eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen lasse.

Da die Gesellschaft France.com mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden ist, hat sie beim Gericht der Europäischen Union ihre Aufhebung beantragt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage der Gesellschaft France.com ab und bestätigt, dass das Zeichen dieser Gesellschaft nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den Erwägungen des EUIPO zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr auseinander. Beim visuellen Vergleich der Zeichen kommt das Gericht im Gegensatz zum EUIPO zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt betrachtet angesichts der Unterschiede bei ihren Bestandteilen und ihrer allgemeinen visuellen Gestaltung nur geringe visuelle Ähnlichkeit besteht. In klanglicher Hinsicht bestätigt das Gericht die Wertung des EUIPO, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen fast identisch sind, da davon ausgegangen werden kann, dass zahlreiche Verbraucher auf das Zeichen der Gesellschaft France.com allein mit dem Wort „France“ Bezug nehmen werden, weil die Abkürzung „.com“ als Hinweis auf eine Website verstanden wird. Schließlich pflichtet das Gericht dem EUIPO bei, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich ähneln, da sie das gleiche Konzept vermitteln (und zwar Frankreich, den Eiffelturm und die Farben der französischen Flagge) und da sich das Vorhandensein des Wortbestandteils „.com“ im Zeichen der Gesellschaft France.com nicht auf die begriffliche Identität der Zeichen auswirkt.

In Anbetracht der Tatsache, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identische oder ähnliche Dienstleistungen erfassen und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht einen besonders hohen Grad der Ähnlichkeit aufweisen, sieht das Gericht eine Verwechslungsgefahr als gegeben an. Folglich ist Frankreich, wie das EUIPO entschieden hat, berechtigt, der Eintragung des
Zeichens france.com zu widersprechen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH liegt vor: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle

BGH
Urteil vom 12.06.2018
KZR 56/16
GWB 2005 § 33 Abs. 4, Abs. 5; BGB § 849
Grauzementkartell II


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.

b) Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.

c) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH legt EuGH vor: Umfasst Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung Aceto Balsamico di Modena auch die Verwendung der einzeln nichtgeografischen Begriffe - Deutscher Balsamico

BGH
Beschluss vom 12.04.2018
I ZR 253/16
Deutscher Balsamico
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG § 135 Abs. 1


Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")?

BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - I ZR 253/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: DSGVO schließt Anwendung des KUG jedenfalls im journalistischen Bereich nicht aus - KUG erlaubt Abwägung der betroffenen Grundrechte

OLG Köln
Beschluss vom 18.06.2018
15 W 27/18


Das OLG Köln hat zutreffend entschieden, dass die Normen der DSGVO die Anwendung des KUG jedenfalls im journalistischen Bereich nicht ausschließt. Insbesondere erlaubt das KUG eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte.

Die Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Maßgeblich für die Entscheidung ist bereits, dass der Antragsteller – worauf auch das Landgericht hingewiesen hat – den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag nicht in seiner Gesamtheit zu den Akten gereicht hat. Die von ihm eingereichten, höchst lückenhaften Fragmente aus der Sendung belegen zum einen nur Teile der von ihm gerügten konkreten Verletzungsformen. Darüber hinaus ist der Senat mangels Glaubhaftmachung nicht in der Lage, die angeblichen Verletzungshandlungen im Gesamtkontext verlässlich zu prüfen, insbesondere die Frage zu bewerten, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, zumal – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Vorgänge um die Räumung, Sperrung und Bewachung des Gebäudes „I“ von erheblichem öffentlichem Interesse sind.

Der Senat geht allerdings nach eigener Überprüfung aufgrund der – lückenhaften - Aktenlage derzeit davon aus, dass das Landgericht die Vorschriften des KUG zutreffend angewandt hat und dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG in Rede stehen. Das Landgericht hat hierzu unter zutreffender Anwendung der maßgeblichen höchstrichterlichen Grundsätze richtig ausgeführt. Hierauf wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholung mit folgender Ergänzung verwiesen: Soweit mit dem Antrag des Antragstellers formuliert ist, es zu unterlassen, das Bildnis des Antragstellers „weiterhin kenntlich zur Schau zu stellen“, so umfasst dies – als Minus - auch eine etwaige Verpixelung, auf die gegebenenfalls in Hinblick auf § 938 Abs. 1 ZPO erkannt werden könnte. Ob allerdings eine solche Verpixelung bei Würdigung der Gesamtumstände zur Wahrung der Interessen des Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG erforderlich ist, ist von Antragstellerseite ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn hierfür wäre - da auch in diesem Zusammenhang auf den Gesamtkontext abzuheben ist - eine Darstellung des gesamten Beitrages nötig gewesen.

Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht dies fehl

Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).

Insgesamt verkennt der Antragsteller, dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DS-GVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden ist, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese normieren – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Nach den Regelungen gelten außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 DS-GVO und damit nicht die Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier beruft.

Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen.

Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei Ehmann/Selmayr/Schiedermair, DS-GVO 2017, Art 85 Rn. 8 – 15 m.w.N.) – Rspr. des EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in diesem Bereich nur eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen.

Aus den zur Glaubhaftmachung eingangs gemachten Ausführungen kommt es darauf aber letztlich auch nicht entscheidend an, so dass auch nicht mit Blick auf diese Rechtsfragen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: