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OLG Köln: Namensrechtliche Zuordnungsverwirrung und Löschungsanspruch gegen Domainhaber und Blogger wegen AFD-Domain

OLG Köln
Beschluss vom 27.09.2018
7 U 85/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung und damit Löschungsanspruch gegen den Blogger und Inhaber der Domain wir-sind-afd.de besteht. Der Blogger hatte dort Parteikritik veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Blogger darf www.wir-sind-afd.de nicht nutzen

Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei „Alternative für Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.

Im Wesentlichen hat der Senat ausgeführt, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sog. Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir sind..“. der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben.

Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.

Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte der Senat im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte - soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten - unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden
sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.09.2018 - Az. 7 U 85/18

BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

BGH
Urteil vom 22.03.2018
I ZR 118/16
Hohlfasermembranspinnanlage II
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG befasst.

Leitsätze des BGH:

a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger
begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.

c) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

d) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten
Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.

BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: NDR muss bei Unterlassungsverpflichtung Fernsehbeitrag aus Mediathek entfernen und Aufrufbarkeit aus Cache gängiger Suchmaschinen verhindern - Keine Verantwortlichkeit für Upload auf anderen V

BGH
Beschluss vom 12.07.2018
I ZB 86/17
ZPO § 890


Der BGH hat entschieden, dass ein Fernsehsehnder (hier der NDR) bei bestehen einer Unterlassungsverpflichtung einen rechtswidrigen Fernsehbeitrag aus der Mediathek entfernen und die Aufrufbarkeit aus dem Cache gängiger Suchmaschinen verhindern muss. Eine Verantwortlichkeit für Upload auf anderen Videoportal durch unabhängige Dritte besteht jedoch nicht.

Leitsatz des BGH:

Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Facebook muss bei Löschung von Nutzerbeiträgen Meinungsfreiheit beachten - Klausel in Community-Standards wonach Löschung allein im Ermessen von Facebook steht unwirksam

OLG München
Beschluss vom 17.07.2018
18 W 858/18


Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung entschieden, dass Facebook bei der Löschung von Nutzerbeiträgen die Meinungsfreiheit beachten muss. Eine Klausel in den Community-Standards, wonach die Löschung allein im Ermessen von Facebook steht, ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

Leitsätze des OLG München:

1. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des (angemeldeten) Nutzers einer Social-Media-Plattform gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung der rechtswidrigen Löschung eines auf der Plattform eingestellten Beitrags oder auf Unterlassung der rechtswidrigen Entziehung der vom Plattformbetreiber bereitgestellten Kommunikationsmöglichkeiten („Sperrung“) ist der vertragliche Erfüllungsanspruch in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Soweit der Nutzer sich gegen eine zukünftige Löschung bzw. Sperrung wendet, muss er nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO das Bestehen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr darlegen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung einer Social-Media-Plattform, die dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für den Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen bei der Konkretisierung der wechselseitigen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), angemessen Rechnung tragen.

3. Eine Klausel, welche die Löschung des von einem Nutzer geposteten Beitrags wegen eines Verstoßes gegen die vom Plattformbetreiber aufgestellten „Community-Standards“ in das Ermessen des Plattformbetreibers stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Vielmehr hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt wird.

4. Da der Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung in der Sache auf zukünftige Ver-tragserfüllung gerichtet ist, kann er im Wege der einstweiligen Verfügung nur geltend gemacht werden, wenn der Nutzer das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung darlegt und glaubhaft macht. (

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f...com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f...com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb) Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):
„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“
von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“

cc) Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd) Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Stuttgart: Kamermann des Films "Das Boot" erhält urheberrechtliche Nachvergütung aus § 32a UrhG

OLG Stuttgart
Urteil vom 26.09. 2018
4 U 2/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Kamermann des Films "Das Boot" eine urheberrechtliche Nachvergütung aus § 32a UrhG erhält.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot“

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit seinem heute verkündeten Urteil auf die Berufung des Kameramannes diesem u.a. rund 315.000 € nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in Gemeinschaftsprogrammen der 8 beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.

Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 €) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlandesgericht München am 21.12.2017 entschiedenen Verfahren (29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom OLG München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000,- € zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sog. drittes Programm und haben dort und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD bis zum 12.03.2016 wiederholt „Das Boot“ ausgestrahlt.

Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 €, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.

Der Senat stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sog. Fairnessparagraphen.

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u.a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 €. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (Verkündung des § 32a UrhG) bereits „verbraucht“. Der Nachvergütungsbetrag wird zu rund 60 % von den 8 beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen gesamtschuldnerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen „dritten Programmen“. Entgegen der Auffassung des OLG Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.

Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte der Senat fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen
Oberlandesgericht Stuttgart 4 U 2/18 Urteil vom 26.09. 2018
Landgericht Stuttgart 17 O 127/11 Urteil vom 28.11.2017

Relevante Normen:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

§ 132 Verträge
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.


Volltext BGH: Vorlagebeschluss zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzervideos

BGH
Beschluss vom 13.09.2018
I ZR 140/15
YouTube
RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1, Art. 15; RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 1, Art. 13


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos vor" über die Entscheidung berichtet.

Tenor der Entscheidung:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt,

- der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

- der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,

- der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

- der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,

- der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und
inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG?

3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:
Muss sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen?

4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:
Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist?

5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Ist der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen?

6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird:
Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen?

BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Würzburg: Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Würzburg
Beschluss vom 13.09.2018
11 O 1741/18


Das LG Würzburg hat entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Die Entscheidung ist keineswegs überraschend, als die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vermehrt dazu übergegangen ist, bei Datenschutzverstößen zugleich einen Wettbewerbstverstoß zu bejahen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14 Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.

Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.

Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch gegeben.

Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten vorliegt.

Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH: Unzulässige Entgeltklausel für Selbstausdruck von Eintrittskarten (print@home-Option) in Eventim-AGB

BGH
Urteil vom 23.08.2018
III ZR 192/17
Preisnebenabreden
BGB § 307 Abs. 1 und 3, § 448 Abs. 1; HGB § 383


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Servicegebühr für Online-Ticket zum Selberausdrucken und Gebühr für angeblichen Premium-Versand in Eventim-AGB unzulässig" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. "print@home-Option") in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin eines Internetportals, über das Tickets für Veranstaltungen erworben werden
können.
BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17 - OLG Bremen - LG Bremen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Anspruch auf Ertstattung der Testkauf-Kosten aus § 14 Abs. 6 MarkenG bei Markenrechtsverletzung - Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware

LG Düsseldorf
Urteil vom 30.05.2018
2a O 109/17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ertstattung der Testkauf-Kosten aus § 14 Abs. 6 MarkenG bei einer Markenrechtsverletzung besteht. Allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware

Aus den Entscheidungsgründen:

"Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten in der geltend gemachten Höhe, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der im Wege des Testkaufs erworbenen Mütze. Der Anspruch beruht auf § 14 Abs. 6 MarkenG.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Insbesondere liegt auch das im Rahmen des Schadensersatzanspruchs erforderliche Verschulden vor. Denn die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig, da sie vor Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Waren keine Markenrecherche durchgeführt hat bzw. eine Markenrecherche jedenfalls nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit vorgenommen hat. Die geltend gemachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch erforderlich. Zwar war eine Markenverletzung bereits durch die in dem Online-Angebot gewählte Überschrift gegeben. Der Testkauf hat jedoch weitere Verletzungen (in der Bestellbestätigung und in der Versandbestätigung sowie bezüglich der Mütze selbst, die ausweislich der Anlage K 3 auf einem Hangtag mit „Isha Beanie“ gekennzeichnet war) ergeben, so dass er – unabhängig davon, ob diese bereits im Rahmen der Abmahnung geltend gemacht wurden – jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 44/15, Urteil vom 19.01.2016) vergeblich war. Bezüglich der Höhe der angesetzten Testkaufkosten bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Ansatz einer Pauschale in Höhe von 125,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gerechtfertigt. Denn von der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist auch umfasst, einen Dritten mit der (professionellen) Durchführung und Dokumentation eines Testkaufes zu beauftragen. Auch die weiteren „Versandkosten Kanzlei“ sind Teil der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit nebst Mehrwertsteuer ersatzfähig. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da dem Verletzer diese Kosten nach der oben genannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur auferlegt werden können, wenn sich durch den Testkauf weitere Verletzungen (neben einem gegebenenfalls bereits verletzenden Online-Angebot) belegen lassen."


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LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung über betriebliche Herkunft wenn "Original Ettaler Kloster Glühwein" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

LG München
Urteil vom 24.04.2018
33 O 4186/17


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt, wenn "Original Ettaler Kloster" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 5, 3 a) UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV gegeben. Auf einen Verstoß gegen §§ 127 f. MarkenG kommt es daher nicht an.

1. Die Regelungen der §§ 3, 5, 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 LMIV sind neben den §§ 126 ff. Markengesetz anwendbar. Die frühere Rechtsprechung, die §§ 126 ff. Markengesetz als leges speciales zum UWG angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 160 – Warsteiner III; BGH GRUR 2007, 884 Rdnr. 31 – Cambridge Institute) beruhte auf der Prämisse, dass die Regelungen der §§ 126 ff. Markengesetz ihrer Natur nach einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gewähren würden (vgl. BGH GRUR 1999, 251, 252 – Warsteiner I; BGH GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II). Diese Feststellungen sind aber durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Himalaya-Salz“ (Urteil vom 31.03.2016, GRUR 2016, 741) überholt, wonach die in den §§ 126 ff. Markengesetz enthaltenen Regelungen für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlichen, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vermitteln. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und §§ 126 ff. Markengesetz spricht im Übrigen auch die neue Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, der ausdrücklich auch die Angaben über die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen als Irreführungstatbestand erwähnt (Ingerl/Rohnke, Kommentar zum Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vor § 126 Rdnr. 9).

2. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“, wie vorliegend in der Anlage K 5 verwendet, begründen eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der mit den beanstandeten Bezeichnungen versehenen Glühweine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV.

a) Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft des mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen Glühweins liegt vor, wenn der Verkehr die Bezeichnungen im Sinne einer Herkunftsangabe und nicht lediglich als namentliche Bezugnahme auf das Kloster Ettal versteht.

Eine Angabe über die betriebliche Herkunft ist gegeben, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte erblickt (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 Rn. 2.259).

Das ist hier der Fall. Die Glühweine erwecken den Eindruck als seien sie Produkte des Klosters Ettals, dabei sind sie von der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt. Eine ausreichende Entlokalisierung erfolgt nicht.

aa) Die Kammer kann vorliegend das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; OLG München GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer).

bb) Die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Glühweine in ihrer Aufmachung gemäß der Anlage K 5 wird maßgeblich und in entscheidender Weise durch die Bezeichnung „Kloster Ettal“ geprägt.

Da der Verkehr mit der Herstellung alkoholischer Getränke wie Bier und Kräuterschnaps/Likör aus klösterlicher Herstellung vertraut ist, wird er zunächst von einem Produkt des Klosters Ettal ausgehen.

Dieser Eindruck wird einerseits verstärkt durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen als „Kloster Ettal“, nämlich auf dem Vorder- und Rückenetikett, dem Etikett am oberen Flaschenhals sowie der Außenseite des am Flaschenhals angebrachten Anhängers. Andererseits erfährt die zunächst oberflächliche Herkunftsvermutung des Verbrauchers Bestätigung durch den jeweiligen Hinweis „Original“ (dies, a.a.O., Rn. 2.260). Dieser Zusatz lässt den Verkehr glauben, es handele sich bei den Glühweinen um Produkte, die aus dem Kloster Ettal stammen (lat, originalis „vom Ursprung an“).

Der so hervorgerufene Eindruck wird weiter durch zahlreiche bildliche Anklänge an eine klösterliche Herkunft des Glühweins verstärkt. So bilden die Vorderetiketten einen wohl mittelalterlichen Kirchenbau samt Anbau ab. Am unteren Rand der Abbildung sowie unmittelbar unter der Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ am Flaschenhals sowie auf der Anhängeraußenseite ist jeweils ein Wappen angebracht. Schließlich befindet sich auf dem Flaschenhalsetikett noch die Aufschrift „Monasterium Ettalense“ mit der Jahreszahl 1330.

Die gesamte Aufmachung ist darauf ausgelegt, beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Glühwein um ein Produkt des Klosters Ettal. Für eine namensmäßige Bezugnahme wäre es ausreichend gewesen, allein den Namen zu erwähnen. Darauf zielt die Aufmachung der Glühweinflaschen aber gerade nicht ab, da sie nicht nur die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ enthält, sondern, wie gezeigt, verschiedenste weitere Bezugnahmen auf das Kloster macht. Insbesondere der Anhänger wirkt wie ein Gütezeichen bzw. wie ein Herstelleretikett, das die Orginalität des Produkts garantieren soll, bezogen auf den angenommenen Hersteller des Produkts, das Kloster Ettal. Auch die Verwendung des Wappens, von dem der Verkehr aufgrund der übrigen Aufmachung davon ausgeht, es handele sich um das des Klosters Ettal, erweckt den Eindruck, es handele sich um ein Produkt des Klosters, da er unterstellt, andernfalls dürfe es nicht mit dem Wappen gekennzeichnet werden.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, bei anderen Produkten wie zum Beispiel Mützen oder Hemden würde der Verkehr nicht von einer betrieblichen Herkunftsangabe durch die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ ausgehen. Im Gegensatz zu solchen, mit der Aufschrift „Ettaler Kloster“ versehenen Produkten verbindet der Verkehr aufgrund entsprechender klösterlicher Tradition (vgl. oben) bei alkoholischen Produkten eine Herstellung im Kloster Zudem entspricht es den Gewohnheiten, durch das Tragen eines Bekleidungsstücks mit einem Namen darauf, seine Verbundenheit mit dem Namensinhaber zum Ausdruck zu bringen, ohne dass damit eine Aussage über die geographische Herkunft des Produkts getroffen wird. Bei der Angabe von Namen oder Ortsangaben auf (alkoholischen) Getränken geht es im Gegenzug vornehmlich um die Kennzeichnung der Herkunft des Produkts.

Auf die Bewerbung der Glühweine durch das Kloster Ettal in seinem Internetshop kommt es demgegenüber nicht an, da nicht davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher vor Kauf eines Glühweins der Beklagten die entsprechende Internetseite des Klosters Ettal besucht (hat).

cc) Eine ausreichende Entlokalsierung ist nicht gegeben.

(1.) Die Prägung auf den Flaschenvorderseiten „K... Weinkellerei“ sowie der Hinweis auf dem Rückenetikett „Hergestellt und abgefüllt von: K... Weinkellerei GmbH & Co. KG, D... D...“ sind so ausgestaltet, dass sie im Vergleich zur Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ deutlich in den Hintergrund treten.

Sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite der Flaschen wie auch auf der Außenseite des Anhängers ist markant die Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ abgedruckt. Demgegenüber ist die Angabe der Beklagten als Herstellerin und Abfüllerin auf der Rückseite unauffällig gestaltet und wird daher erst dann wahrgenommen, wenn der Verbraucher aufgrund eines gesteigerten Informationsbedürfnisses hinsichtlich des Produkts das Rückenetikett genau liest.

Nichts anderes gilt für den Flaschenaufdruck „K... Weinkellerei“. Da dieser nicht ohne die Angaben „Original Ettaler Kloster“ auf dem Vorderseitenetikett sowie der Außenseite des Anhängers wahrgenommen wird und sich zudem direkt auf der Flasche befindet, wird ihn der Verkehr nicht als Hinweis auf den Hersteller des Glühweins erkennen. Im Gegenteil, er wird annehmen, dass nur die Flasche aus der „K... Weinkellerei“ stammt, während ihr Inhalt aus dem Kloster Ettal kommt.

(2.) Selbst wenn man durch diese Zusätze aber eine Klarstellung in Bezug auf den Hersteller bzw. den Abfüller annähme, wäre dies unzureichend. Denn der durch die Aufmachung ebenfalls erweckte Eindruck des Klosters als Herstellungsort wird durch den unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett nicht entkräftet (OLG München, GRUR-RR 2016, 272 – Chiemseer). Es befindet sich nämlich keinerlei Hinweis auf den Flaschen, dass der Glühwein nicht im Kloster Ettal, sondern bei der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt wurde.

dd) Das auszusprechende Unterlassungsgebot beeinträchtigt auch nicht das Recht des Klosters Ettal in der Ausübung seines Namens in rechtswidriger Weise. Denn der Vermarktung des eigenen Namens sind dort Grenzen gesetzt, wo sie – wie vorliegend – zur Irrführung des Verkehrs führt (dies, a.a.O., Rn. 2.267).

b) Die durch die angegriffenen Bezeichnungen hervorgerufene Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft des Produkts hervorzurufen, wodurch die von den angesprochenen Verbrauchern zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst werden kann.

Bei der Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft des Glühweins handelt es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmerkmal der Ware, welches deren Individualisierung und der Herstellung einer Beziehung zwischen der so gekennzeichneten Ware einerseits sowie den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Einem derartigen Herkunftshinweis misst der Verkehr also wettbewerbliche Bedeutung bei, insbesondere wird er mit dem aus einem Kloster stammenden Glühwein besondere Qualitäts- und Gütevorstellungen verbinden.

3. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a) UWG dar (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3 a) Rn. 1.203; OLG München, GRUR-RR 2016, 270 Rdnr. 32 – Klosterseer)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: