In Ausgabe 25-26/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel " Was jetzt Recht wird - Auf diese gesetzlichen Änderungen müssen sich Online-Händler 2019 einstellen".
In Ausgabe 23/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Ende des Unwesens ? - Das Justizministerium will gegen missbräuchliche Abmahnungen vorgehen".
Das LG München hat entschieden, dass Apple mit einigen älteren iPhone-Modellen Patente von Qualcomm verletzt hat. Die iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden.
BGH
Urteil vom 26. April 2018 I ZR 248/16 Abmahnaktion II
UWG § 8 Abs. 4
Der BGH hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt, wenn im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden ein existenzbedrohender Verfolgungsaufwand und kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse mit Abmahnungen verbunden sind. Ein Indiz liegt auch darin, wenn eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller eines unzuässigen Produkts erwirkt wurde und weiterhin Händler in großer abgemahnt werden.
Leitsätze des BGH:
a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.
b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.
c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16 - OLG München - LG München II
Der BGH hat entschieden, dass die kostenlosen Verteilung eines Amtsblatt einer Stadt, das presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, unzulässig ist. Die kostenlose Verteilung verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.
Die Pressemitteilung des BGH:
Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der "Staatsferne der Presse" verletzen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem Titel "Stadtblatt" ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Seit dem 1. Januar 2016 lässt die Beklagte das "Stadtblatt" kostenlos verteilen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das "Stadtblatt" in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit der kostenlosen Verteilung des "Stadtblatts" gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.
Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.
Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt.
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig - auch hinsichtlich Illustration und Layout - als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.
Das "Stadtblatt" der Beklagten geht mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht.
Vorinstanzen:
LG Ellwangen - Urteil vom 28. Juli 2016 - 10 O 17/16
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Mai 2017 - 4 U 160/16
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
BGH
Urteil vom 20.12.2018 I ZR 104/17
Museumsfotos
Der BGH hat entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen.
Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.
Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15
OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.12.2018 C‑40/17
Fashion ID GmbH & Co. KG
gegen
Verbraucherzentrale NRW e. V.,
Beteiligte:
Facebook Ireland Limited,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der EuGH-Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass Verbraucherschutzvereine Datenschutzverstöße abmahnen dürfen. Ferner kommt der EuGH-Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass Facebook und Webseitenbetreiber gemeinsam datenschutzrechtlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verwendung des Gefällt-Mir-Buttons verantwortlich sind, wobei die Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers auf Verarbeitungsvorgänge beschränkt ist, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet. Der Webseitenbetreiber muss eine Einwilligung von Nutzer einholen und ihn über die Datenverarbeitung informieren.
Die Einschätzung des EuGH-Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend, dürfte aber der bisherigen Linie des EuGH entsprechen.
Ergebnis: "Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumt, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen.
Eine Person, die ein von einem Dritten bereitgestelltes Plugin in ihre Webseite eingebunden hat, welches die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasst, ist als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen. Die (gemeinsame) Verantwortlichkeit des betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen ist jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet.
Bei der Prüfung, ob personenbezogene Daten nach den in Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 niedergelegten Kriterien verarbeitet werden dürfen, ist auf die berechtigten Interessen beider im Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen abzustellen, und diese Interessen sind gegen die Rechte der betroffenen Personen abzuwägen.
Die nach Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuholende Einwilligung der betroffenen Person ist gegenüber dem Webseiten-Betreiber zu erklären, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden hat. Art. 10 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Informationspflicht auch für diesen Webseiten-Betreiber gilt. Die Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 muss eingeholt und die Informationen im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie müssen bereitgestellt werden, bevor die Erhebung und die Übermittlung der Daten erfolgt. Jedoch muss der Umfang dieser Verpflichtungen der gemeinsamen Verantwortlichkeit des betreffenden Webseiten-Betreibers für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten entsprechen."
Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt im Rahmen eines presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs gegendarstellungsfähig sind.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig
Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und der Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin verlegt eine überregionale Zeitung. Mit der Schlagzeile „B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus - B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“ kündigte diese ein Interview mit einem ehemaligen Geschäftspartner von B. an. Das Interview war auf Seite 3 der Ausgabe abgedruckt. Aus dem Interview ging zutreffend hervor, dass B. unter anderem ein Hausgrundstück, auf dem seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen. Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den gelisteten Grundstücken, begründet aber kein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck folgender Gegendarstellung verpflichtet: “[…] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“.
Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. Zur Begründung führt es aus, die beanstandete Äußerung stelle eine dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation dar und sei damit gegendarstellungsfähig. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der Begriff „verpfänden“, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses Verständnisses sei der Begriff „verpfänden“ nicht gleichbedeutend mit der Formulierung „als Sicherheit stellen“. Die tatsächlich erfolgte, rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend beschrieben.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zulässig sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs „verpfänden“ sei diffus. Die vorgenommene Würdigung des Inhalts der Schlagzeile risse diese aus ihrem Kontext. Die Gegendarstellung, die sie abdrucken müsse, sei zudem unzulässig mehrdeutig, da sie unterschlage, dass B. tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Das Gericht hat bei der Titelschlagzeile zu Unrecht eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung angenommen. Eine Titelschlagzeile ist als solche isoliert gegendarstellungsfähig, wenn sie ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts in ihrem Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Lässt sich eine Titelschlagzeile unterschiedlich verstehen, muss zumindest die für die Gegendarstellung maßgebliche Tatsachenbehauptung eindeutig bestimmbar sein.
Ansonsten wird nicht klar, gegen welche Äußerung sich die betroffene Person mit ihrer Gegendarstellung zur Wehr setzen möchte. Vorliegend ist eine für juristische Laien eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der in der Schlagzeile verwendete Begriff der „Verpfändung“ von einem durchschnittlichen Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden kann. In einem solchen Fall dürfen die Fachgerichte nicht auf ihr eigenes juristisches Begriffsverständnis zurückgreifen, sondern müssen das Verständnis eines Laien zugrunde legen.
Auch der Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung ist zu beanstanden. Die als Gegendarstellung abgedruckte Erklärung “[…] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“ ist ihrerseits interpretationsbedürftig und stellt eine bloße Negation der Titelschlagzeile dar. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Gegendarstellungsanspruch muss jedoch der tatsächlichen Gegendarstellung und nicht der bloßen Gegenbehauptung oder Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.
Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Bausparkasse in ihren AGB in der Ansparphase kein jährliches Kontoentgelt von 18 Euro vereinbaren darf. Eine derartige Regelung ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, da dem Entgelt keine Leistung für den Kunden gegenübersteht. Die Bausparkasse wurde nicht nur zu Unterlassung verurteilt, sondern muss die Kunden über die Entscheidung informieren und die von Verbrauchern gezahlte Kontoentelte erstatten. Geklagt hatte der vzbv e.V.
Die EU-Kommission hat gegen das Modeunternehmen Guess eine Geldbuße in Höhe von knapp 40 Mio. Euro wegen der Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe verhängt.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission
Kommission bestraft Modeunternehmen Guess wegen Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe
Die Europäische Kommission hat heute gegen Guess eine Geldbuße in Höhe von knapp 40 Mio. Euro verhängt, weil das Bekleidungsunternehmen Online-Werbung und Online-Verkäufe an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verhindert („Geoblocking“) und damit gegen EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat.
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Guess hat versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, indem es in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern. Diese Vorgehensweise von Guess haben wir heute mit Sanktionen belegt. Unser Fall ergänzt die Geoblocking-Vorschriften, die am 3. Dezember in Kraft getreten sind. In beiden Fällen geht es um Verkaufsbeschränkungen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.“
Guess entwirft und vertreibt – auch mittels Lizenzvergabe – unter zahlreichen Marken wie „GUESS?“ und „MARCIANO“ Bekleidung und Accessoires. Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) praktiziert das Unternehmen ein selektives Vertriebssystem, in dem Vertragshändler auf der Grundlage von Qualitätskriterien ausgewählt und zugelassen werden.
Den im EWR ansässigen Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, ihr Vertriebssystem nach eigenen Wünschen zu gestalten. Zulässig sind auch selektive Vertriebssysteme, in denen die Produkte nur von vorab ausgewählten, zugelassenen Verkäufern verkauft werden dürfen. Geltendes EU-Wettbewerbsrecht ist allerdings einzuhalten. Insbesondere haben Verbraucher das Recht, Waren bei jedem von einem Hersteller zugelassenen Händler zu erwerben, auch wenn letzterer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Gleichzeitig muss es den zugelassenen Einzelhändlern freistehen, die unter den Vertriebsvertrag fallenden Produkte über das Internet anzubieten, für sie auch in anderen Mitgliedstaaten zu werben und sie grenzüberschreitend zu verkaufen. Ihre Weiterverkaufspreise müssen sie dabei frei festsetzen können.
Im Juni 2017 hatte die Kommission eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung der Vertriebsverträge und -praktiken von Guess eingeleitet, um zu prüfen, ob Guess seine Einzelhändler rechtswidrig am grenzüberschreitenden Verkauf an Verbraucher innerhalb des EU-Binnenmarktes hinderte.
Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Vertriebsverträge von Guess zugelassene Einzelhändler an folgenden Handlungen hinderten:
Verwendung der Markennamen und Warenzeichen von Guess für die Zwecke der Werbung auf Online-Suchmaschinen;
Online-Verkauf ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch Guess. Das Unternehmen verfügte über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum für diese Genehmigung, die nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basierte;
Verkauf an Verbraucher außerhalb der zugewiesenen Händlergebiete;
Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern;
unabhängige Festsetzung der Einzelhandelspreise für Guess-Produkte.
Diese Verträge ermöglichten es Guess, die europäischen Märkte voneinander abzuschotten. Die Kommission stellte fest, dass die Einzelhandelspreise für Guess-Produkte in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien) im Durchschnitt um 5-10 Prozent über dem westeuropäischen Niveau liegen.
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen, die Guess bis zum 31. Oktober 2017 ausübte, den europäischen Verbrauchern einen der wichtigsten Vorteile des europäischen Binnenmarkts vorenthielten, nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitende Einkaufsmöglichkeiten für mehr Auswahl und günstigere Angebote zu nutzen.
Zusammenarbeit mit Guess
Guess hat über seine rechtlichen Verpflichtungen hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet. Insbesondere hat das Unternehmen einen der Kommission damals noch nicht bekannten Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften aufgedeckt: das Verbot der Verwendung von Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung. Zudem hat das Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt und den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannt.
Daher gewährte die Kommission Guess eine Geldbußenermäßigung von 50 Prozent als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit. Weitere Informationen über diese Art der Zusammenarbeit finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb.
Geldbußen
Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 (siehe Pressemitteilung und Memo) festgesetzt. Bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission insbesondere den Wert der von dem Verstoß betroffenen Verkäufe, die Schwere des Verstoßes und seine Dauer sowie den Umstand, dass Guess während der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hatte.
Die von der Kommission verhängte Geldbuße beläuft sich auf 39 821 000 Euro. Der Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften dauerte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017.
Hintergrund
Die Vereinbarungen von Guess verstießen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Vereinbarungen zwischen Unternehmen verbietet, welche den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.
Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion WettbewerbDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40428 eingesehen werden.
Die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel
In ihrem Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel vom 10. Mai 2017 hatte die Kommission festgestellt, dass mehr als 10 Prozent der befragten Einzelhändler bereits mit Einschränkungen des Auslandsverkaufs in ihren Vertriebsverträgen konfrontiert waren. Dieser Bericht wurde im Rahmen der Halbzeitbewertung der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt veröffentlicht.
Dank der Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung konnte die Kommission die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln auf die am weitesten verbreiteten und problematischsten Geschäftspraktiken im elektronischen Handel konzentrieren, die sich negativ auf den Wettbewerb und den grenzüberschreitenden Handel und damit auf das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts der EU auswirken könnten.
Der Guess-Beschluss geht auf die Ergebnisse der Sektoruntersuchung zurück. Die Guess-Untersuchung wurde von der Kommission als eigenständiges, von der Sektoruntersuchung unabhängiges Verfahren eingeleitet.
Die Geoblocking-Verordnung
Außerdem ergänzt der heutige Beschluss die Verordnung 2018/302 über ungerechtfertigtes Geoblocking, die seit dem 3. Dezember 2018 gilt.
Die Verordnung verbietet Geoblocking und andere Beschränkungen auf geografischer Grundlage, die den Online-Einkauf und den Verkauf über Grenzen hinweg beeinträchtigen und damit die Möglichkeiten von Verbrauchern und Unternehmen, von den Vorteilen des Online-Handels zu profitieren, einschränken.
Gemäß der Verordnung darf ein Anbieter einem Einzelhändler nicht vertraglich untersagen, auf nicht angeforderte Kundenanfragen zu reagieren (die sogenannten „passiven Verkäufe“), wenn spezifische, in der Verordnung aufgeführte Voraussetzungen vorliegen. Die Verhaltensweisen von Guess, mit denen der passive Verkauf an Verbraucher eingeschränkt wurde, sind mittlerweile auch durch die Geoblocking-Verordnung verboten.
Nicht durch die Verordnung verboten sind hingegen Beschränkungen des „aktiven Verkaufs“, d. h. der aktiven Annäherung an einzelne Kunden, z. B. durch Werbung. Allerdings müssen auch Beschränkungen des aktiven Verkaufs mit den EU‑Wettbewerbsregeln vereinbar sein. Das war in dieser Sache, wie die Kommission in ihrem Beschluss feststellte, nicht der Fall.
Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.
Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hierDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••.
Instrument für Whistleblower
Die Kommission hat ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preisgeben zu müssen. Das Instrument wahrt die Anonymität von Whistleblowern über ein spezielles verschlüsseltes Mitteilungssystem, das wechselseitige Kommunikation ermöglicht. Das Tool kann über diesen Link aufgerufen werden.
Der BGH hat entschieden, dass ein Adelstitel durch private Namensänderungserklärung ( deed poll ) nach englischem Recht einer deutsch-britischen Doppelstaatlerin in Deutschland nicht anerkannt werden muss.
Die Pressemitteilung des BGH:
Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)
Der unter anderem für das Personenrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der von einer deutsch-britischen Doppelstaatlerin durch eine private Namensänderungserklärung nach englischem Recht ("deed poll") einseitig bestimmte Familienname auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit nicht als rechtlich verbindlicher Name nach deutschem Recht anerkannt werden kann, wenn er frei gewählte deutschsprachige Adelsbezeichnungen enthält.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Die Antragstellerin wurde im Jahr 1983 in Deutschland geboren. Ihre Geburt wurde beim zuständigen Standesamt unter dem Namen "Silke Nicole Vo." registriert. Im März 2011 erwarb die seit 1999 im Vereinigten Königreich lebende Antragstellerin zusätzlich zu ihrer deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit. Im Dezember 2011 gab sie während eines Auslandsaufenthalts gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine private Namensänderungserklärung ("deed poll") ab, wonach sie fortan den Namen "Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein" führen wolle; unter diesem Namen wurde ihr 2013 von den britischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Eine soziale Beziehung oder Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens besteht nicht.
Die Antragstellerin hat gegenüber dem zuständigen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB erklärt, dass der von ihr nach englischem Recht bestimmte Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt hat die begehrte Eintragung verweigert. Der im anschließenden gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin gestellte Antrag, das Standesamt zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburteneintrages dahingehend anzuweisen, dass ihre Vornamen "Silia Valentina Mariella" und ihr Familienname "Gräfin von Fürstenstein" laute, ist sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren nach Fortschreibung des Geburtseintrags weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt.
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, um dadurch die in den beiden Staaten geführten Namen einander anzugleichen. Dieses Namenswahlrecht steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "deed poll" im Vereinigten Königreich - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht.
Die von der Antragstellerin erstrebte Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten Namens kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil die Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar ist (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB). Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht auf dem - gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Dieser Vorschrift ist zumindest in ihrer Tendenz zu entnehmen, dass sie jedes staatliche Handeln missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch als Bestandteile des bürgerlichen Familiennamens gelten. Dem entspricht eine bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückgehenden Rechts- und Verwaltungspraxis, bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung größte Zurückhaltung zu üben.
Dieser aus Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmende Rechtsgedanke gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts und ist damit Bestandteil der öffentlichen Ordnung (ordre public). Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution hat auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Zwar können in Deutschland Namen mit Adelsbezeichnungen aufgrund familienrechtlicher Vorgänge weitergegeben werden, was eine notwendige Folge der Herabstufung der früheren Adelstitel zu einem bloßen Namensbestandteil ist. Gleichwohl entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem darüber hinaus gehenden Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung ihres Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.
Auch das Recht der Europäischen Union gebietet es nicht, den von der Antragstellerin im Vereinigten Königreich geführten Namen in Deutschland anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde und es dadurch für den Betroffenen zu den Nachteilen einer "hinkenden Namensführung" kommt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016 (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - Bogendorff von Wolffersdorff) ausdrücklich anerkannt, dass die dem Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmende Missbilligung der Schaffung neuer Adelsbezeichnungen zur nationalen Identität Deutschlands und damit zu den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung gehört, die im Rahmen einer von den deutschen Gerichten vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Einschränkung der unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit rechtfertigen können. Dabei hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die Freiwilligkeit der Namensänderung und ihre Motivation Berücksichtigung finden können. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass die Versagung der Namensangleichung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unionsrechtliche Personenfreizügigkeit darstellt, wenn - wie bei der Antragstellerin - das erkennbar einzige Motiv für eine privatautonome Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen mit deutschsprachigen Adelsbezeichnungen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland nicht erworben werden kann.
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg Beschluss vom 2. Juni 2015 – 11 W 2151/14
AG Nürnberg Beschluss vom 13. August 2014 – UR III 58/14
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. […]
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Das LG München hat entschieden, dass die Einwilligungsklausel für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den AGB eines Online-Dating gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Im Rahmen des Anmeldevorgangs heißt es auf der Startseite unterhalb einer „Weiter“-Schaltfläche: „Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden.“
Auf die Anlagen K 2 bis K 4 wird Bezug genommen. In den Nutzungsbedingungen der verschiedenen von der Beklagten betriebenen Plattformen finden sich - jeweils gleichlautend - unter § 2 Abs. 2 unter anderen folgende Passage:
„[...] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass ... zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. [...] Mit der Registrierung bei [Angabe der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden.“
Auf die Anlagen K 5 und K 7 wird Bezug genommen.
Die von der Beklagten für die einzelnen Plattformen verwendete Datenschutzerklärung enthält unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ unter anderem folgende Passage:
„Ich willige ferner ein, dass ... meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“
Auf die Anlagen K 6 und K 8 wird Bezug genommen.
[...]
2. Die Klausel 2 begründet daneben eine rechtswidrige und damit unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte.
Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ (Anlage K 8) ist. Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.
IV. Auch die in der Datenschutzerklärung der Beklagten (vgl. Anlagen K 6, K 8) unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ enthaltene Klausel 3, wonach der Nutzer einwilligt, dass die Beklagte seine personenbezogenen Daten Kooperationspartnern und Vermarktern zur Verfügung stellt, ist unwirksam.
1. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Einwilligung des Nutzers sei nicht erforderlich, überzeugt dies nicht. Zum einen geht die Beklagte ausweislich der Überschrift und des Wortlauts ihrer Datenschutzerklärung offenbar selbst davon aus, eine Einwilligung des Nutzers zu benötigen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten - zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).
2. Die Klausel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 DSGVO liegt in der streitgegenständlichen Klausel nicht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO setzt voraus, dass diese für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird. Die betroffene Person muss wissen, was mit ihren Daten geschehen soll. Dazu muss sie zunächst wissen, auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen sind nicht statthaft (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Auflage, Rdnr. 34).
Daran fehlt es hier. Die streitgegenständliche Klausel konkretisiert weder, welche genauen personenbezogenen Daten des Nutzers weitergegeben werden. Sie verschweigt auch, wem diese Daten überlassen werden sollen. Die streitgegenständliche Klausel stellt letztlich den Versuch dar, der Beklagten eine pauschale Möglichkeit der Datenweitergabe an nicht näher benannte Vertragspartner zu verschaffen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.
Das LG München hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin entschieden, ein zusätzliches Zahlungsentgelt bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nach § 270a BGB unzulässig ist.
§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.