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EuGH-Generalanwalt: Online-Plattformen wie Amazon müssen Verbrauchern keine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 28.02.2019
C-649/17
Bundesverband der Verbraucherzentralen u. a. ./. Amazon EU


Der EuGH-Generalanwalt hat in seinen Schussanträgen ausgeführt, dass Online-Plattformen wie Amazon Verbrauchern keine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen müssen, sofern ein anderer Weg zur schnellen Kontaktaufnahme existiert, der eine effiziente Kommunikation ermöglicht. Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt diesen aber häufig.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

"Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

Dem Verbraucher müssen jedoch mehrere Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das zu verwendende Kommunikationsmittel sowie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert und die Information über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.

Amazon EU (im Folgenden: Amazon) unterhält eine Plattform, auf der gängige Verbraucherprodukte und -dienstleistungen ausschließlich im Internet angeboten werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Amazon gegen das geltende deutsche Recht verstoße, das in Durchführung der Verbraucherschutzrichtlinie den Unternehmer verpflichte, in klarer und verständlicher Weise außer der Anschrift die Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen. Der Bundesverband wirft Amazon insbesondere vor, sie sei ihren Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht in klarer und verständlicher Weise nachgekommen, da sie es unterlasse, den Verbrauchern im Vorfeld des Online-Versandgeschäfts auf der Website eine Telefaxnummer zu nennen und dem Verbraucher unmittelbar eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen (die er erst nach einer Vielzahl von Schritten einsehen könne). Das System des automatischen Rückrufs und die Möglichkeit zum Internet-Chat, beides von Amazon angeboten, seien nicht ausreichend, um die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zu erfüllen.

Vor diesem Hintergrund möchte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, wie der Ausdruck „gegebenenfalls“ in Bezug auf die zwischen Unternehmer und Verbraucher bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen verwendeten Kommunikationsmittel
richtig auszulegen ist, ferner, ob der insoweit angeführte Katalog von Kommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail) abschließend ist und schließlich, welchen Inhalt das vom Unternehmer zu beachtende Transparenzgebot hat.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella darauf hin, dass es Ziel der Richtlinie sei, ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass das höchste Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet sei, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung des oben genannten Zwecks unbedingt erforderlich sei. So werde ein wirksamer Verbraucherschutz nicht dadurch erreicht, dass eine besondere Art der Kontaktaufnahme (z. B. Benutzung des Telefons) festgelegt werde, sondern dadurch, dass sichergestellt werde, dass die Verbraucher über die wirksamsten Kommunikationswege in Bezug auf das Mittel verfügen könnten, über das das Verkaufsgeschäft getätigt werde. Hingegen bestünde, würde die Einrichtung einer besonderen, für die Zwecke eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht erforderlichen Art von Kommunikation wie das Telefon vorgeschrieben, die Gefahr, dass sie angesichts der Ziele des Verbraucherschutzes eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre, die die betroffenen Unternehmen zum Schaden vor allem derjenigen, die keine „Internetgiganten“ wie Amazon seien, unangemessen belasten könnte.

Nach Auffassung des Generalanwalts kommt es daher weniger auf das Kommunikationsmittel abstrakt betrachtet an, als vielmehr darauf, dass im konkreten Fall gleichzeitig folgende Ziele der Richtlinie gewährleistet werden können: i) dass der Verbraucher mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann und ii) dass die
Informationen in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Richtlinie lediglich beispielhaft sei. Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle, auch solche, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien, wie z. B. Internet-Chat (eine Art technische Weiterentwicklung des Telefax) oder ein automatisches Rückrufsystem (als technologischer Fortschritt gegenüber dem Callcenter), sofern die oben genannten Ziele der Richtlinie umgesetzt würden. Zudem folge aus dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher und der Beispielhaftigkeit der Kommunikationsmittel die Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle und damit dessen Wahlfreiheit gewährleiste.

Im Rahmen der Prüfung des zweiten oben genannten Zieles weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Klarheit und die Verständlichkeit der Information Aspekte des allgemeinen Transparenzgebots für Vertragsbedingungen seien. Dieses gelte selbstverständlich auch für die Art und Weise der Kontaktaufnahme und verlange vom Unternehmer, dafür zu sorgen, dass der
Verbraucher in der Lage sei, eindeutig zu verstehen, welche Arten der Kontaktaufnahme ihm zur Verfügung stünden, falls er mit dem Unternehmer kommunizieren müsse. Transparenz setze notwendig einen einfachen Zugang zur Information voraus. Unvereinbar mit der Zielsetzung der Richtlinie wäre es daher, wenn die Suche im Internet wegen ihrer Komplexität den Zugang zur Information erschweren würde. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass aufgrund des Transparenzgebots die vom Unternehmer für den Verbraucher bereitgestellte Information über die Kommunikationsmittel einfach, effizient und verhältnismäßig schnell zugänglich sein müsse.

Was die Bedeutung des Ausdrucks “gegebenenfalls” in Bezug auf die drei Kommunikationswege zwischen Unternehmer und Kunden (Telefon, Telefax, E-Mail) angeht, schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass dieser Ausdruck zum einen den Unternehmer nicht dazu verpflichte, einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließe, Fernabsatzverträge abzuschließen, und zum anderen, “für den Verbraucher bereitgestellte Mittel”, bedeute, und nicht, “im Unternehmen vorhandene”: Nicht alles, was in einem bestimmten Zusammenhang existiere oder vorhanden sei, sei nämlich verfügbar oder stehe jedem zur Verfügung, der es benutzen wolle. Der Generalanwalt gelangt somit zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn das Unternehmen einen Telefonanschluss besitze, dieser nicht zwangsläufig für die Kommunikation mit dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sei, sofern – wie erwähnt – die von der Richtlinie verfolgten Ziele gewährleistet seien.

Der Generalanwalt weist schließlich auf das in dieser Richtlinie ausdrücklich festgelegte Verbot für die Mitgliedstaaten hin, im nationalen Recht von den Richtlinienbestimmungen abweichende Vorschriften zu erlassen; insoweit schlägt er dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der deutschen entgegenstehe, die dem Unternehmer eine in der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtung wie die auferlege, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen."


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:



OLG Köln: Zeitschrift Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Foto von Jan Böhmerman ohne dessen Zustimmung bebildern

OLG Köln
Urteil vom 21.02.2019
15 U 46/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Zeitschrift Computer Bild einen Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit einem Foto von Jan Böhmerman ohne dessen Zustimmung bebildern durfte.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan Böhmermann bebildern

Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 21.02.2019 entschieden und - anders als noch das Landgericht - eine Klage des Fernsehmoderators abgewiesen.

Die Zeitschrift hatte in einem Beitrag unter der Überschrift "Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF" ein Foto des Fernsehmoderators aus der Sendung "Neo Magazin Royale" ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein "Aktionsangebot" des Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.

Der 15. Zivilsenat entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröffentlichungszeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift "ENDLICH SCHARF" habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts "Schmähkritik" gelte Jan Böhmermann bundesweit als "scharfer" Satiriker. Zum Veröffentlichungszeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.

Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2019 - Az. 15 U 46/18.




Bundeskartellamt: Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und Sponsoren während der Olympischen Spiele - IOC und DOSB machen Zusagen

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt erwirkt Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und ihre Sponsoren während der Olympischen Spiele - IOC und DOSB verpflichten sich zu Änderung der Werberegeln

Deutsche Athleten und ihre Sponsoren werden künftig erheblich erweiterte Werbemöglichkeiten während der Olympischen Spiele haben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) haben sich dem Bundeskartellamt gegenüber zu einer Öffnung der bisherigen Werbebeschränkungen aus der Anwendung der Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta verpflichtet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir sorgen für eine Öffnung der bisher von DOSB und IOC stark beschränkten Werbemöglichkeiten deutscher Athleten und ihrer Sponsoren während der Olympischen Spiele. Die Athletinnen und Athleten sind die Leistungsträger der Olympischen Spiele. Sie können aber von den sehr hohen Werbeeinnahmen des IOC durch offizielle Olympiasponsoren nicht direkt profitieren. Als ein Höhepunkt ihrer sportlichen Karriere kommt der Eigenvermarktung während der Spiele daher eine sehr hohe Bedeutung zu. Durch unsere Entscheidung haben deutsche Athletinnen und Athleten künftig deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der laufenden Olympischen Spiele. Dies betrifft unter anderem die Nutzung bestimmter „olympischer“ Begriffe, die Aktivitäten auf Social Media oder die Verwendung von Wettkampfbildern. Auch Sportverbände haben das Wettbewerbsrecht zu beachten, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen.“

Das Bundeskartellamt hatte 2017 ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den DOSB und das IOC eingeleitet. Die beiden Organisationen hatten daraufhin im Dezember 2017, im Vorfeld der Olympischen Spiele von Pyeongchang, erste Verbesserungen an den Werberegeln vorgenommen. Das Bundeskartellamt hatte diese veränderten Regeln aufgrund der nahenden Winterspiele vorläufig akzeptiert, gleichzeitig aber angekündigt, diese eingehender überprüfen zu wollen (siehe Pressemitteilung vom 21. Dezember 2017). Die Anfang 2018 durchgeführte Befragung von zahlreichen Sportlern und Sponsoren in Deutschland hat ergeben, dass die ursprünglichen Anpassungen nicht ausreichend waren, um die Werbebeschränkungen in einem hinreichenden Ausmaß auszuräumen. Daher hat das Bundeskartellamt ab April 2018 weitere Ermittlungen sowie in der Folge Verhandlungen mit IOC und DOSB über eine Verbesserung und Konkretisierung der Zusagen aufgenommen.

DOSB und IOC sind nach der vorläufigen Ansicht des Bundeskartellamtes marktbeherrschend auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele. Auch Regeln eines Sportverbandes unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Wettbewerbsrecht, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen. Wettbewerbsbeschränkungen können aber durch legitime Ziele gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig sind. Als legitimes Ziel für die Werbebeschränkungen hat das Bundeskartellamt grundsätzlich die regelmäßige Veranstaltung der Olympischen Spiele durch Verhinderung von rechtlich unzulässigen Werbeformen rund um Olympia anerkannt. Die Beschränkungen der Werbemöglichkeiten durch die bisherige Anwendung von Regel 40 der Olympischen Charta sind aber nach vorläufiger Ansicht des Amtes zu weitgehend und daher missbräuchlich. Dabei wurde vor allem die Rechtsprechung des BGH zum deutschen Olympiaschutzgesetz berücksichtigt.

Um zu den Spielen zugelassen zu werden, müssen sich die nominierten Athleten gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Nach Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta darf kein Athlet, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einige Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken nutzen lassen. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und gilt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum 3. Tag nach der Schlussfeier (sog. frozen period). Für eine Ausnahmegenehmigung musste nach dem bisherigen Leitfaden des DOSB zu Regel 40 drei Monate zuvor ein Antrag gestellt werden, die Werbemaßnahme musste bereits laufen und durfte keine olympischen und olympiabezogenen Begriffe enthalten.

DOSB und IOC haben sich nunmehr verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern, so dass das Verwaltungsverfahren mit einer sogenannten Zusagenentscheidung abgeschlossen werden konnte. Die Einhaltung der Zusagen wird das Bundeskartellamt kontrollieren. In einem neuen Leitfaden des DOSB werden die Änderungen und die Voraussetzungen, unter denen deutsche Athleten künftig mit ihren Sponsoren werben können, festgelegt. Das IOC hat zugestimmt, dass die Regelungen dieses Leitfadens den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vorgehen. Die Zusagen enthalten folgende Verbesserungen:

Verfahren: Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele müssen nicht mehr zuvor beim DOSB angemeldet und genehmigt werden. Wer Rechtssicherheit haben möchte, ob die Maßnahme zulässig ist, kann eine Anmeldung weiter vornehmen.
Werbemaßnahmen: Künftig sind nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahmen zulässig. Dasselbe gilt für Gruß- und Gratulationsbotschaften.
Begriffe: Die Verwendung vieler bislang untersagter Begriffe wie z.B. „Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele“ wird erlaubt. Der Katalog der olympischen Begriffe, die nicht verwendet werden dürfen, ist erheblich enger gefasst und anders als früher abschließend.
Wettkampfbilder: Die Verwendung bestimmter Wettkampfbilder und von Nichtwettkampfbildern, die während der Olympischen Spiele aufgenommen wurden, wird zugelassen. Bilder von Wettkämpfen dürfen z.B. verwendet werden, wenn auf ihnen keine olympischen Symbole zu sehen sind.
Social Media: Die Athleten dürfen Social Media während der olympischen Spiele freier nutzen. Bestimmte Inhalte dürfen geteilt und auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbunden werden.
Sanktionen und Rechtsweg: Bei Streitigkeiten, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist, dürfen keine sportlichen Sanktionen mehr verhängt werden und es entscheiden nicht mehr die Sportschiedsgerichte. Vielmehr ist der Weg zu den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet.An dem Verfahren waren der Bundesverband der Sportartikelindustrie (BSI) als Beschwerdeführer sowie der Verein Athleten Deutschland und zwei Sportler als Beigeladene beteiligt. Das Bundeskartellamt hat sich bei dem Verfahren mit der Europäischen Kommission abgestimmt.
Die Entscheidung wird nach der Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse in einigen Wochen auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

Hintergrund:

Ein Missbrauchsverfahren kann durch eine Verpflichtungszusagenentscheidung abgeschlossen werden. Das Bundeskartellamt hat dann eine vorläufige kartellrechtliche Beurteilung abgegeben, dass sie ein bestimmtes Unternehmen als marktbeherrschend und bestimmte Verhaltensweisen als missbräuchlich ansieht. Um weitere Ermittlungen und ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, können die Parteien Verpflichtungszusagen abgeben, um den Missbrauchsvorwurf auszuräumen. Mit der Zusagenentscheidung erklärt das Bundeskartellamt die Zusagen für verbindlich und kontrolliert die Einhaltung der Zusagen.



Volltext BGH liegt vor: Unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei Schummel-Diesel ist ein Sachmangel

BGH
Hinweisbeschluss vom 08.01.2019
VIII ZR 225/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei Schummel-Diesel nach vorläufiger Einschätzung ein Sachmangel über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist.

b) Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

BGB § 275 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2

a) Ob eine gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

b) Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 23; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

c) Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es - nicht anders als sei ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu
verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 - OLG Bamberg - LG Bayreuth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen

VG Köln
Beschluss vom 26.02.2019
13 L 202/19


Das VG Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD in öffentlicher Mitteilung nicht als "Prüffall" bezeichnen darf.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

"Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz unzulässig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 26. Februar 2019 dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) untersagt, die Partei Alternative für Deutschland - AfD als „Prüffall“ zu bezeichnen.

Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde, die „Junge Alternative“ (JA) und die Teilorganisation der AfD „Der Flügel“ hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie V-Leuten etc. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur „Verdachtssplitter“ vor. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englischsprachigen Pressemitteilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart.

Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als „Prüffall“ bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfahrensrelevant.

Dem Eilantrag hat das Gericht mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss stattgegeben. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unverhältnismäßig. Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungs-erklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober Landtagswahlen anstehen, an denen die AfD teilnehmen will.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 13 L 202/19"



OLG Stuttgart: Zahnarzt darf keine positiven Fake-Bewertungen über sich und negative Fake-Bewertung über Mitbewerber in Bewertungsportal posten

OLG Stuttgart
Entscheidung vom 13.02.2019
4 U 239/18


Das OLG Stuttgart hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Zahnarzt keine positiven Fake-Bewertungen über sich und negative Fake-Bewertung über Mitbewerber in Bewertungsportalen posten darf.

Dass das Posten von Fake-Bewertungen unzulässig ist, ist rechtlich eindeutig. Schwieriger ist mitunter die Beweisführung. Das OLG Stuttgart kam aufgrund eines Sprachgutachtens und einer Gesamtschau aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die falschen Bewertungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem in Anspruch genommenen Zahnarzt stammen.


LG Düsseldorf: Änderung fremder Produktbeschreibung bei Amazon zur Förderung des eigenen Absatzes ist wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.08.2017
2a O 45/17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Änderung einer fremden Produktbeschreibung bei Amazon zur Förderung des eigenen Absatzes wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten weiter einen Anspruch auf Unterlassung einer Abänderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.

Danach kann derjenige, der eine unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.

Eine unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Die Schwelle der als bloßen Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2007, 800, Rz. 23 – Außendienstmitarbeiter, m.w.N.; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage 2017, § 4 Rn. 4.8). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (ständige Rspr., Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 4.8, m.w.N.). Unlauter ist eine Maßnahme dann, wenn sie sich zwar (auch) als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 4.11; BGH GRUR 2009, 685 Rz. 41 – ahd.de; BGH WRP 2014, 424 Rz. 42 – wetteronline.de). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 21 – Außendienstmitarbeiter).

aa.

Das Abändern der Produktbeschreibung als beanstandete Handlung des Verfügungsbeklagten steht im objektiven Zusammenhang mit der Förderung des eigenen Absatzes und stellt daher eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie Produkte im selben Warensegment auf der Internethandelsplattform Amazon anbieten.

bb.

Die Verfügungsklägerin hat eine wettbewerbswidrige Behinderung des Verfügungsbeklagten durch Abänderung der Produktbeschreibung hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Dies setzt nach Ansicht der Kammer nicht voraus, dass sie die ursprüngliche Inhaberin bzw. Erstellerin des abgeänderten Angebots unter der entsprechenden ASIN ist. Denn maßgeblich ist hier lediglich, dass das streitgegenständliche Angebot vor der Abänderung, die durch den Verfügungsbeklagten veranlasst wurde, ihr Produktkennzeichen „von VIALUNA“ aufwies. Der Verfügungsbeklagte kann sich damit seinerseits nicht darauf berufen, die Verfügungsklägerin sei selbst nicht schutzwürdig, da sie keinerlei Vorrechte an dem Angebot genieße.

Unstreitig hat die Verfügungsklägerin das Angebot unter der ASIN B002I3SEAU nicht selbst erstellt. Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin geht nicht klar hervor, ob das streitgegenständlich abgeänderte Angebot eines der von ihr übernommenen „verwaisten“ Angebote darstellt oder eines der Angebote anderer Händler, welches sie in Absprache mit diesen übernommen und erst sodann hinsichtlich der Marke abgeändert hat. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der Anlagen K 6, K 7-1 und K 7-2 sowie durch Übergabe von Screenshots in der mündlichen Verhandlung (Anlage H), die zu Protokoll genommen worden sind, jedoch glaubhaft gemacht, dass das Angebot unter der ASIN B002I3SEAU am 15.05.2015 und auch noch am 18.01.2017 ihr weiteres Produktkennzeichen „VIALUNA“ aufwies und dieses spätestens am 25.01.2017 mit der von dem Verfügungsbeklagten selbst genutzten Marke „PremiumX“ ersetzt wurde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten, ist die Verfügungsklägerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast damit ausreichend nachgekommen. Insbesondere musste sie nicht glaubhaft machen, dass ihre Vertriebsmarke „VIALUNA“ bis zur Abänderung durch den Verfügungsbeklagten aus dem Angebot hervorging. Der Verfügungsbeklagte ist den Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Abänderung des Angebots unstreitig auf seinen Anruf bei Amazon zurückging, hätte es ihm oblegen, vorzutragen, welche andere Marke oder welches andere Produktkennzeichen das Angebot sonst aufgewiesen haben soll.

In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens „von xy“ bzw. in der Angebotsüberschrift liegt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht.

Mangels anderweitigen Vortrags geht das Gericht davon aus, dass es grundsätzlich jedem (autorisierten) Händler möglich ist, auf Amazon vorhandene Angebote hinsichtlich der Marke bzw. des Produktkennzeichens „von xy“ eigenmächtig abzuändern, unabhängig davon, wer das Angebot unter der jeweiligen ASIN erstellt hat. Diese Problematik hat auch der BGH in seiner zitierten Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2016, 936, Rz. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon) erkannt und den Händlern eine entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflicht auferlegt, unabhängig davon, ob die Abänderung gegen die Teilnahmebedingungen von Amazon verstößt. Die Verfügungsklägerin ist durch die Abänderung ihres Angebots daher ihrerseits der Gefahr ausgesetzt, dass sie ihre Produkte unter einer fremden Marke – hier „PremiumX“ – anbietet und dafür haftbar gemacht wird. Darüber hinaus erschien nach der Abänderung bei der Suche nach „vialuna wha 5 – alu sat-wandhalter tüv 45 cm“ nunmehr bei den Suchergebnissen auf Amazon das geänderte Angebot des Verfügungsbeklagten, wodurch potentielle Kunden abgefangen werden können. Ob darüber hinaus positive Kundenbewertungen der Verfügungsklägerin für sich vereinnahmt worden sind, konnte daher dahinstehen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es im Rahmen der Gesamtabwägung der Unlauterbarkeit grundsätzlich einen Unterschied machen kann, ob das abgeänderte Angebot ursprünglich von demjenigen, der einen Anspruch wegen der Abänderung geltend macht, erstellt worden ist oder ob dieser sich selbst erst an ein von einem Dritten erstelltes Angebot angehängt und es zu seinen Gunsten abgeändert hat. In erster Linie hat vor allem der Ersteller – aufgrund der mit der Anmeldung einhergehenden Bemühungen – ein nachvollziehbares und schützenswertes Interesse daran, nicht von der Nutzung des von ihm erstellten Angebots ausgeschlossen zu werden. Gleiches gilt für denjenigen, der das Angebot eines Dritten in Absprache mit diesem übernimmt. Aber auch derjenige, der das Angebot schon länger für sich in Anspruch genommen hat, hat ein schützenswertes Interesse daran, die Produkte unter dem eigenen Kennzeichen oder der eigenen Marke unter der entsprechenden ASIN anzubieten und zu vertreiben. Nur weil das Risiko der Abänderung der Teilnahme an der Internethandelsplattform Amazon immanent ist, darf dies nicht bedeuten, dass jegliche Möglichkeiten der Verteidigung gegen solche – im Übrigen den Teilnahmebedingungen von Amazon entgegenstehenden – Abänderungen verwehrt werden.

Die Abänderung durch den Verfügungsbeklagten war bei Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls – im Gegensatz zu dem Verhalten der Verfügungsbeklagten, wie es Gegenstand der Prüfung in Ziff. II. Nr. 1 gewesen ist – in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet. Denn die Verfügungsklägerin hat ein schützenswertes Interesse an der von ihr vorgenommenen Abänderung des Angebots unter der ASIN B002I3SEAU, dem keine schützenswerteren Interessen des Verfügungsbeklagten gegenüber stehen. So hat die Verfügungsklägerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie bereits seit dem Jahr 2010 Produkte, unter anderem Satellitenzubehör, unter der Bezeichnung „VIALUNA“ verkauft. Sie hat weiter glaubhaft gemacht (Anlage H), dass sie seit dem 05.11.2013 den streitgegenständlichen „VIALUNA“-Wandhalter ununterbrochen unter der ASIN B002I3SEAU auf der Internethandelsplattform Amazon angeboten hat. Wenn aber ein Produkt bereits seit einigen Jahren dem angesprochenen Verkehr unter einem bestimmten Zeichen angeboten wurde, ist davon auszugehen, dass damit einhergehend dem Angebot auch Bewertungen der Kunden zukommen, die das unter dem Zeichen vertriebene Produkt auf- oder abwerten können und dies aus dem Angebot hervorgeht. Damit besteht für den langjährigen Angebotsbesitzer zumindest ein schutzwürdigeres Interesse an der Beibehaltung seines Produktkennzeichens als für denjenigen, der es zu seinen Gunsten kurzfristig abändert oder abändern lässt, wie es hier zugunsten des Verfügungsbeklagten geschah.

Der Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin auch „gezielt“ behindert im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Denn die Behinderung war zumindest derart, dass die Verfügungsklägerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen konnte. Der Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage LHR 1) zwar glaubhaft gemacht, dass er durch eine Kontaktaufnahme mit Amazon lediglich versucht habe, den Ursprungszustand des Angebots wieder herzustellen. Versehentlich habe Amazon dies so verstanden, dass seine Marke „PremiumX“, die er in dem Telefonat erwähnt habe, anstelle des Produktkennzeichens der Verfügungsklägerin gesetzt werden solle. Selbst falls es zutrifft, dass er lediglich versucht habe, das Angebot in den Ursprungszustand zurück zu versetzen, war sein Interesse jedoch nicht nur darauf gerichtet, selbst wieder unter dem Angebot am Markt auftreten zu können, sondern gleichzeitig auch darauf, das Produktkennzeichen der Verfügungsklägerin aus ihrem Angebot zu entfernen. Das Eigeninteresse des Verfügungsbeklagten ist – als selbst nur an das Angebot „angehängter“ Händler – nicht schutzwürdiger als das des langjährigen und aktuellen Besitzers. Die Abänderung ihres Angebotes musste daher von der Verfügungsklägerin nicht hingenommen werden.

Dementsprechend kann der Verfügungsklägerin hier auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Unter anderem konnte eine missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht festgestellt werden. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass die Geltendmachung vorwiegend dazu diente, gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Im Übrigen ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sich die Verfügungsklägerin selbst in ähnlicher Weise unlauter verhalten hat, indem sie in der Vergangenheit das streitgegenständliche fremde Angebot selbst für sich in Anspruch genommen hat (Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Auflage 2016, § 8 Rn. 183, Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 11 Rn. 2.38, jeweils m.w.N.). Denn dieser Einwand ist von vornherein nicht zuzulassen, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 11 Rn. 2.38, m.w.N. zur Rspr.). Dies ist hier der Fall. Insoweit liegt es im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere im Interesse aller sonstigen Amazon-Händler, dass Angebote nur von dem Ersteller oder der von ihm autorisierten Personen abgeändert werden können. Allen übrigen Händlern steht es frei, sich eine eigene ASIN zu erstellen.


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EuGH: Kein EU-Bio-Siegel mangels Einhaltung höchster Tierschutzstandards für halal geschlachtetes Fleisch

EuGH
Urteil vom 26.02.2019
C-497/17
Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA) / Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Bionoor, Ecocert France, Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)


Der EuGH hat entschieden, dass halal geschlachtetes Fleischmangels Einhaltung höchster Tierschutzstandards kein EU-Bio-Siegel tragen darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Fleisch, das aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung stammt, darf nicht das europäische Bio-Logo tragen

Eine solche Schlachtmethode erfüllt nicht die höchsten Tierschutzstandards

2012 beantragte der französische Verband Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (Hilfswerk für Schlachttiere, OABA) beim Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich), die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ in der Werbung für und auf der Verpackung von als „halal“ zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen, die von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden.

Die betreffende Zertifizierungsstelle, Ecocert, lehnte den Antrag von OABA implizit ab, und das zuständige Verwaltungsgericht gab der Klage von OABA nicht statt.

Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts, die sich u. a. aus der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ihrer Durchführungsverordnung und der Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der
Tötung ergeben, dahin auszulegen sind, dass sie die Vergabe des europäischen Gütezeichens „ökologischer/biologischer Landbau“ an Erzeugnisse, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne Betäubung waren, zulassen oder verbieten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber in den betreffenden Verordnungen mehrfach seine Absicht betont, im Rahmen dieser Produktionsmethode, die sich durch die Beachtung strengerer Tierschutznormen an allen Orten und in allen Stadien dieser Produktion auszeichnet, in denen es möglich ist, das Tierwohl noch weiter zu verbessern, u. a. bei der Schlachtung, ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass wissenschaftliche Studien gezeigt haben, dass die Betäubung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Praxis der rituellen Schlachtung, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann und die in der Union ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen, nicht geeignet ist, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht. Die Betäubung ist nämlich erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass zwar bei der Schlachtung ohne Betäubung ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich ist, damit das Tier nicht so lange leiden muss, eine solche Technik es jedoch nicht erlaubt, das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die von religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden, nicht mit der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung gleichwertig sind, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung betrifft.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Kennzeichnung darin besteht, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“, und dass es wichtig ist, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, auf das die Frage des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit abzielt, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u. a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.

Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften des Unionsrechts die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Produkten, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung waren, nicht gestatten."

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BGH: Schadensersatzanspruch gegen Makler wegen Pflichtverletzung wenn Kaufangebote verschwiegen werden

BGH
Urteil vom 24.01.2019
I ZR 160/17
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 652 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Der Makler, der aufgrund eines Makleralleinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten.

b) Der Maklerkunde, der dem pflichtwidrig handelnden Makler sein Eigentum zu einem Preis unter Wert veräußert, kann von diesem im Wege der Naturalrestitution die Rückabwicklung des Kaufvertrags beanspruchen. Sein Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Ausgleich des Mehrwerts des Kaufgegenstands beschränkt.

c) Tritt der geschädigte Verkäufer Ansprüche aus dem Maklervertrag und aus dem mit dem Makler geschlossenen Kaufvertrag ab und ermächtigt er den Zessionar außerdem, vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht dem Zessionar und nicht dem Zedenten das Wahlrecht zu, ob er vom Schädiger Schadensersatz in Form von Naturalrestitution oder Wertersatz verlangt.

d) Der Maklerkunde kann vom Makler die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Provision unabhängig von einem gegen diesen bestehenden Schadensersatzanspruch verlangen, bei dem er sich eine fiktive Maklerprovision als Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17 - OLG Celle - LG Lüneburg

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BGH: Ersatzweise angeordnete Ordnungshaft bei Unterlassungsverfügung auch bei Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners möglich

BGH
Beschluss vom 18.12.2018
I ZB 72/17
ZPO § 240 Satz 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; EGStGB Art. 9 Abs. 2 Satz 4


Der BGH hat entschieden, dass eine ersatzweise angeordnete Ordnungshaft im Rahmen einer Unterlassungsverfügung auch bei Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners möglich ist.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert.

b) Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels ruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt.

c) Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden,
wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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OLG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten einer Internet-Apotheke mit "Die Rezept-Apotheke"

OLG Stuttgart
Urteil vom 20.12.2018
2 U 26/18

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn eine Internet-Apotheke mit dem Slogan "Die Rezept-Apotheke" wirbt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung gegenüber Verbrauchern mit der Angabe „A. - „Die Rezept-Apotheke"“ ist unlauter (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1, 8 UWG).

a) Zunächst nimmt der Senat hierzu zustimmend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Beklagten vermögen diesen Ausspruch nicht zu erschüttern. Insbesondere denkt der Verbraucher bei der Bewerbung als „Rezept-Apotheke“ nicht an Sonderleistungen auf Anfrage, etwa für chronisch Kranke. Es gehört zudem zu den Aufgaben eines Apothekers, seinen Kunden über Wechselwirkungen zwischen mehreren Medikamenten beraten, wenn er danach gefragt wird.

b) Darüber hinaus erweckt die Werbung beim Verbraucher den falschen Eindruck die Beklagte biete ihm eine Leistung, die ihm eine andere Apotheke bei der Rezepteinlösung nicht biete, ohne dass diese Zusatzleistung in der für eine informierte Marktentscheidung erforderlichen Weise beschrieben wäre. Darauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an."


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OLG Brandenburg: Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Weiterverbreitung einer bestimmten E-Mail ohne besondere Anhaltspunkte

OLG Brandenburg
Urteil vom 31.01.2019
6 W 9/19


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Weiterverbreitung einer bestimmten E-Mail ohne besondere Anhaltspunkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"4. Dem Verfügungsantrag, mit welchem die Untersagung der Verbreitung des Inhalts der E-Mail vom 25.10.2018 an Dritte im Inland vorbeugend untersagt werden soll, kann nicht entsprochen werden. Der Verfügungsantrag ist unbegründet.

a. In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 bzw. Nr. 4 UWG, nicht hingegen ein solcher gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB). Dieses Recht stellt einen Auffangtatbestand dar, auf eine Verletzung dieses Rechts kann sich der von einem Wettbewerbsverstoß betroffene Mitbewerber, abgesehen von dem Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, nicht berufen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Einl. 7.4; BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 Rn 40, Werbeblocker I - zit. nach juris).

b. Es fehlt an der für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendigen Erstbegehungsgefahr. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch kommt in Betracht, solange keine wettbewerbswidrige Einwirkung auf Kunden der Antragstellerin in Deutschland erfolgt ist. Die Begehungsgefahr ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Für die Erstbegehungsgefahr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die die in Rede stehende Verletzungshandlung künftig befürchten lassen. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten in naher Zukunft bevor steht (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn 1.24) Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn 1.12), bzw. hier nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.

c. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner künftig die E-Mail mit dem Wortlaut vom 25.10.2018, wie aus dem Verfügungsantrag ersichtlich, an Kunden der Antragstellerin in Deutschland versenden werden.

Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung der konkreten Verletzungsform, also das Verbot einer Handlung so wie sie begangen wurde, mithin die Versendung einer Mitteilung mit dem Inhalt der E-Mail vom 25.10.2018. Der Unterlassungsantrag enthält keine (zulässigen) Verallgemeinerungen, mit denen das nach Ansicht der Antragstellerin Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen soll dergestalt, dass eine Erweiterung des Antrages auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen in Betracht kommen könnte.

In der E-Mail vom 25.10.2018 kommt zum Ausdruck, dass zwischen dem Verfasser und Empfänger Streit herrscht im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung eines Bootes, ferner, dass der Verfasser Gegenstände herausverlangt und dafür den Abholungstermin 5. November bestimmt hat. Für den Fall, dass es bei der Abholung der Gegenstände Schwierigkeiten geben sollte (Verstecken, Stehlen, Zutrittsverweigerung), wird das Einschalten der Polizei angekündigt. Der E-Mail kann weiter entnommen werden, dass der Ort der Abholung wohl in Polen liegt, denn es ist die Rede davon, dass Vertreter französischer Behörden aus S... am 5. November vor Ort sein sollen um zu prüfen, ob die in Besitz der Gegenstände befindliche Person betreffend die Herausgabe kooperiert.

Die Antragstellerin legt nicht hinreichend dar, die Antragsgegner würden auch künftig bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich Ablauf des 5. November 2018, eine Nachricht eben dieses Inhaltes an Dritte verbreiten. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Anspruch setzt, wie bereits ausgeführt, voraus, dass ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Wettbewerber werde sich in naher Zukunft der konkret bezeichneten wettbewerbswidrigen Maßnahme bedienen (BGH, Urteil vom 15.04.1999 - I ZR 83/97 Rn 23, Preissturz ohne Ende - zit. nach juris). Davon kann nicht ausgegangen werden. Nach Ablauf des 05.11.2018 ergäbe eine solche Mitteilung an Dritte keinen Sinn.

d. Eine erweiterte Auslegung des Unterlassungsantrages kommt nicht in Betracht, auch nicht unter Heranziehung des Zusatzes „wenn dies geschieht wie in Anlage PBP 1 wiedergegeben“. Durch diesen Zusatz wird lediglich deutlich gemacht, dass der angesprochene Empfänger (mit „Dear M. S...“) Herr S... ist und unter der Adresse s...@....com, i...@...com angeschrieben wird.

Zwar trägt die Antragstellerin mit der Antragsbegründung vor, die Antragsgegner erachteten Herrn S... als Schwindler, Lügner und Betrüger und wollten gemäß ihrer Ankündigung diesen gegebenenfalls wegen Diebstahls verklagen, dies falle auf die Antragstellerin zurück und verwirkliche den Tatbestand der rechtswidrigen Herabsetzung (§ 4 Nr. 2 UWG) sowie der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Der Unterlassungsantrag enthält jedoch keine Beschreibung eines (zu befürchtenden) Verhaltens der Antragsgegner, das den Schluss auf die beschriebenen Verletzungshandlungen zuließe. Mit anderen Worten, das vorstehend bezeichnete Verhalten spiegelt sich nicht im Antrag wieder."


Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:

BGH: Keine Anerkennung einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung die nach englischem Recht im Wege einer privatautonomen Namensänderung erworben wurde - deed poll

BGH
Beschluss vom 09.01.2019
XII ZB 188/17
WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21


Der BGH hat entschieden, dass eine deutschsprachigen Adelsbezeichnung, die nach englischem Recht im Wege einer privatautonomen Namensänderung erworben wurde, in Deutschland nicht anerkannt wird.

Leitsatz des BGH:

Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 -
juris).

BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188/17 - OLG Karlsruhe - AG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei Schummel-Diesel nach vorläufiger Einschätzung ein Sachmangel

BGH
Hinweisbeschluss vom 08.01.2019
VIII ZR 225/17


Der BGH hat im Rahmen eines Hineisbeschlusses ausgeführt, dass die unzulässige Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes bei einem Schummel-Diesel nach vorläufiger Einschätzung ein Sachmangel darstellt und Gewährleistungsansprüche auslöst.

Die Pressemitteilung des BGH:

Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 – VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel)


Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20. Dezember 2016

Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017


VG Köln: Vergabe der 5G-Frequenzen durch Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig - Telefonica

VG Köln
Urteil vom 21.02.2019
9 K 4396/18


Das VG Köln hat entschieden, dass die Vergabe der 5G-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur im Wege der Versteigerung rechtmäßig ist. Das Gericht hat die Klage des Mobilfunkanbieters Telefonica abgewiesen.

Die Pressemitteilung des VG Köln:

Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf eine im Juni 2018 von der Telefonica Germany GmbH & Co OHG erhobene Klage mit einem heute den Beteiligten übersandten Urteil entschieden.

Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens, nicht hingegen die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt.

In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf an-komme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht über-schritten habe.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.