Skip to content

LG Frankfurt: Unzumutbare Belästigung durch persönlich adressiertes Werbeschreiben per Post an Verbraucher wenn dieser Zusendung von Werbung widersprochen hat

LG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
2-03 O 337/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzumutbare Belästigung durch Zusendung eines persönlich adressierten Werbeschreibens per Post an einen Verbraucher vorliegt, wenn dieser der Zusendung von Werbung zuvor widersprochen hat

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

1. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG findet neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Anwendung, soweit es um "nicht hartnäckige" Briefwerbung gegenüber Verbrauchern geht (so auch Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7, Rn. 34; Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 7 UWG, Rn. 192; befürwortend, jedoch unter Hinweis darauf, dass endgültige Klärung noch aussteht: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 7, Rn. 32a). Das Verhältnis beider Vorschriften ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu klären. Für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln spricht, dass beide Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, nämlich § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in richtlinienkonformer Auslegung am Maßstab der Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL den Schutz der Verbraucher vor einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit und § 7 Abs. 1 S. 2 UWG hingegen den Schutz der privaten Sphäre der Verbraucher.

Gegen eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG als Auffangtatbestand spräche allerdings, dass damit auch die einmalige (d.h. nicht "hartnäckige") Verwendung eines sonstigen Fernkommunikationsmittels (z.B. Briefwerbung) erfasst und dadurch faktisch ein höheres Verbraucherschutzniveau geschaffen würde, als es die UGP-RL in Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL vorsieht. Ein Wertungswiderspruch lässt sich jedoch dadurch vermeiden, dass bei Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen der beteiligten Marktteilnehmer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen werden (Koch in: Ullmann, a.a.O., § 7 UWG, Rn. 192; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 32-32b).

Die Beschränkung auf "hartnäckiges" Ansprechen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG war unionsrechtlich ferner nicht veranlasst (a.A. Begr. RegE UWG 2008, BT-Drucks 16/10145, S 29), weil Nr. 26 S. 1 Anh. UGP-Richtlinie auch die (allerdings 2014 außer Kraft getretene) Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) unberührt lässt (vgl. hierzu auch Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 34). Art. 10 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie sieht wiederum zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, "dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat" (vgl. auch Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 12).

Daraus folgt, dass nach europarechtlichen Vorgaben bereits die einmalige Zusendung unerwünschter Briefwerbung unzulässig sein kann. Diese Anforderung erfüllt nur § 7 Abs. 1 S. 2 UWG, nicht hingegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil letzterer nur die wiederholte (hartnäckige) unerwünschte Briefwerbung verbietet. Demgegenüber kann nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bereits die einmalige unerwünschte Briefwerbung unlauter sein. Dass Art. 10 Fernabsatzrichtlinie durch Art. 31 der Richtlinie 2011/83 EU mit Wirkung vom 13.06.2014 aufgehoben wurde, hat auf das Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG und deren richtlinienkonforme Auslegung keinen Einfluss, weil damit ersichtlich keine Verschlechterung des Verbraucherschutzes einhergehen sollte.

2. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (vgl. Anlage K1, Bl. 8a d.A.) und somit aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass - wie noch auszuführen sein wird - im Rahmen der Begründetheitsprüfung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen ist. Denn durch die Antragsfassung wird ein hinreichender Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt ("wie aus Anlage K2 ersichtlich" und "wie geschehen durch die Verbraucherin …..") und gleichzeitig werden diejenigen Umstände aufgeführt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers die (generelle) Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Vorfalls ergibt (vgl. zur Antragsfassung bei unzulässiger Telefonwerbung OLG Frankfurt, WRP 2008, 1272 [OLG Düsseldorf 15.01.2008 - I -20 U 99/07]). Hierdurch wird verhindert, dass anders gelagerte Fälle von dem streitgegenständlichen Verbot erfasst werden.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

a) Das hier streitgegenständliche Schreiben gemäß der Anlage K2 (Bl. 8b d.A.) ist eine Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a) der Werbe-Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 [BGH 20.05.2009 - I ZR 218/07], Rn. 13 - E-Mail-Werbung II; BGH, GRUR 2013, 1259, Rn. 17 - Empfehlungs-E-Mail). Die Definition ist weit und nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt (BGH, GRUR 2013, 1259 [BGH 12.09.2013 - I ZR 208/12], Rn. 18 - Empfehlungs-E-Mail; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2, Rn. 15).

Die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bezieht sich aber nur auf Werbung, durch die ein Marktteilnehmer angesprochen wird. Der Inhalt dieses Begriffs ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Ansprechens in § 7 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es muss sich lediglich um eine Individualwerbung handeln (ebenso Sosnitza, GRUR 2003, 739 (744)). Angesprochen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ist ein einzelner Marktteilnehmer also bereits dann, wenn ihm die Werbung in einer Weise nahegebracht wird, die seine private oder geschäftliche Sphäre berührt, auch wenn er nicht persönlich als potenzieller Kunde angesprochen wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 33).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten (vgl. Anlage K2, Bl. 8b d.A.) eine Individualwerbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn es dient der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Bankdienstleistung der Führung eines Girokontos und ist namentlich an Frau ….. adressiert.

b) Die Adressatin der streitgegenständlichen Werbung, Frau ….., ist eine Verbraucherin und somit ein Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Nr. 2 UWG.

c) Auch war die Werbung vom 01.03.2017 für die Beklagte aufgrund der bereits am 12.01.2017 an die Beklagte übersandten E-Mail (K3, Bl. 8 c d.A.), mit welcher Frau …… die Beklagte aufforderte, ihr keine Werbung mehr zuzusenden, erkennbar unerwünscht.

d) Die Zusendung des Werbeschreibens stellt auch eine unzumutbare Belästigung dar. Belästigend sind solche Auswirkungen einer geschäftlichen Handlung, die bereits wegen der Art und Weise des Herantretens an andere Marktteilnehmer, unabhängig vom Inhalt der Äußerung, von den Adressaten als Beeinträchtigung ihrer privaten oder beruflichen Sphäre empfunden werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, die eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab eines durchschnittlich empfindlichen Adressaten zu Grunde zulegen und eine Abwägung zwischen den Interessen des betroffenen Marktteilnehmers und des handelnden Unternehmens vorzunehmen ist (BGH, 2011, 1054, Rn. 17 - Kreditkartenübersendung; OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 199/11, Rn. 20 m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zusendung von erkennbar unerwünschter Briefwerbung, anders als in den Fällen des § 7 Abs. 2 UWG, nicht per se zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher führt. Vielmehr ist - auch zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu den Vorgaben der UGP-RL in Nr. 26 S. 1 Anh. I (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 91d) - zu prüfen, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG bei einer Abwägung der betroffenen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls ausnahmsweise entfällt (Koch in: Ullmann, a.a.O., § 7, Rn. 192; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 32a; Sosnitza, WRP 08, 1014, 1034). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unzumutbarkeit durch den Widerspruch des Adressaten indiziert wird. Allerdings erlaubt § 7 Abs. 1 UWG eine differenzierende Beurteilung von "Ausreißern" (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 28). Denn "Ausreißer" stellen keine hartnäckige Ansprache im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar und auch unter § 7 Abs. 1 S. 2 UWG sind sie zu tolerieren, wenn der Werbende ausreichende Vorkehrungen getroffen hat (so zu § 1 a.F. BGH, GRUR 92, 617, 618 [BGH 30.04.1992 - I ZR 287/90] - Briefkastenwerbung; Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 38-40; LG Dortmund, BeckRS 2016, 119869, Rn. 8 ff.).

Die Interessenabwägung führt hier zu einem Vorrang der Interessen der Frau……….

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aufgrund der E-Mail der Frau …… vom 12.02.1017 (K3, Bl. 8c d.A.) um einen Fall der erkennbar unerwünschten Werbung handelt, was zu einer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG und nicht des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG führt. Dies hat erhebliche Auswirkung auf die Gewichtung des Interesses der Frau ….. einerseits, als Adressatin von Werbung verschont zu werden, und andererseits des Interesses der Beklagten, als werbendes Unternehmen, ihre gewerblichen Leistungen zur Geltung zu bringen. Denn nur dann, wenn kein Fall der erkennbar unerwünschten Werbung vorliegt, ist persönlich adressierte Werbung grundsätzlich nicht als unzumutbar einzustufen, weil der Grad der Belästigung des Empfängers als gering einzuschätzen ist, während das Interesse des werbenden Unternehmens an einer persönlichen Ansprache zumindest von einigem Gewicht ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 747 [BGH 03.03.2011 - I ZR 167/09], Rn. 19 - Kreditkartenübersendung; BGH, GRUR 1973, 552, 553 - Briefwerbung). Ist hingegen - wie hier - ein Widerspruch gegen den Erhalt der Werbung gegeben, so wird die Unzumutbarkeit im Grundsatz durch den Widerspruch des Adressaten indiziert (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 28).

Soweit die Beklagte sich demnach auf die Ausführungen von Köhler in Köhler/Bornkamm/Köhler a.a.O. unter § 7, Rn. 22 und 24 bezieht und betont, dass die Anforderungen an die Unzumutbarkeit geringer seien, wenn die Werbung in Gestalt eines unerbetenen persönlichen Kontakts erfolge und eine Unzumutbarkeit in der Regel nur bei einem Eingriff der Werbung in die Intimsphäre vorliege, so verfängt dies schon deshalb nicht, weil sich die von Köhler im vorgenannten Abschnitt genannten Beispiele auf den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG beziehen, welcher - wie gezeigt - von einer im Grundsatz anderen Gewichtung der Interessen des Werbenden und des Adressaten ausgeht, als der hier einschlägige § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Aus demselben Grunde scheidet eine unzumutbare Belästigung vorliegend schon nicht deshalb aus, weil das Werbeschreiben gemäß der Anlage K2 (Bl. 8b d.A.) als Dialogpost gekennzeichnet und auch nach Öffnen des Umschlags auf den ersten Blick als Werbung erkennbar war.

Auch ist es nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass Frau …….. ursprünglich mit der Übersendung von Werbung einverstanden war und Ihre Adresse zum Zwecke dessen der Beklagten mitgeteilt hat. Denn durch die E-Mail gemäß Anlage K3 (Bl. 8 c d.A.) hat Frau ….. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie künftig keine Werbung der Beklagten mehr wünscht, was sich im Rahmen der Interessenabwägung klar zu Lasten der Beklagten auswirkt.

Ferner liegt hier - anders als in dem vom Landgericht Dortmund am 22.12.2016 (Az. 3 O 110/16, BeckRS 2016, 119869) entschiedenen Fall (vorgelegt als Anlage B2, Bl. 44 d.A.) - kein sogenannter "Ausreißer" vor, welcher im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu tolerieren wäre. Anders als dort liegt nämlich kein Fall der sogenannten Briefkastenwerbung, also des Einwurfs von nichtadressiertem oder teiladressiertem (z.B. "an alle Bewohner der Straße x") Werbematerial in die Briefkästen der Empfänger (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O. § 7, Rn. 91a) vor, sondern ein Fall der adressierten Briefwerbung. Dies hat zur Folge, dass es dem Werbenden leichter möglich ist, ein System vorzuhalten, welches effektiv und zuverlässig verhindert, dass - wie auch hier - konkret adressierte Briefwerbung nicht in die Briefkästen derjenigen gelangt, die dem Erhalt von Werbung konkret widersprochen haben. Anders als im Falle der sogenannten Briefkastenwerbung ist der Werbende nämlich nicht davon abhängig, dass eine Vielzahl von Personen - die gegebenenfalls sogar außerhalb seines Unternehmens tätig sind (wie z.B. Briefträger) - sich an einen an dem jeweiligen Briefkasten des Adressaten angebrachten Sperrvermerk oder Ähnliches halten. Im Falle der - wie hier - individuell adressierten Werbung hat der Webende vielmehr die Möglichkeit schon durch entsprechende Vorkehrungen in seinem Unternehmen dafür zu sorgen, dass entsprechende Werbung nicht an solche Empfänger adressiert und versendet wird, die dem Erhalt von Werbung widersprochen haben.

Hier hat die Beklagte jedoch ersichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um Fälle wie den Vorliegenden zu verhindern. Bei der händischen Erfassung kann es (aufgrund menschlichen Versagens) zu diversen Fehlern (Nichterfassung, Schreibfehler etc.) kommen. Diesem Risiko hätte die Beklagte jedoch ohne weiteres entgegenwirken können, z.B. durch die Einführung eines "4-Augen-Prinzips" oder - wie zwischenzeitlich geschehen - die Umstellung auf die elektronische bzw. automatisiert maschinelle Erfassung. Tut sie dies nicht, so kann dies - selbst wenn es sich vorliegend um einen Einzelfall handeln sollte, in welchem unerwünschte Werbung verschickt wurde - im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Adressaten der Werbung gehen und in der Folge einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ausschließen. Zumal das generelle Zugestehen eines solchen "Freischusses" der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG entgegenstehen würde."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Schmuck kann als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein - zur wettbewerblichen Eigenart von Modeschmuck

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 11.12.2018
11 U 12/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Schmuck bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein kann. Zudem kann Modeschmuck auch wettbewerbliche Eigenart aufweisen und so vor Nachahmungen geschützt sein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Mit Recht ist sie vom Landgericht zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatzzahlung und zur Erstattung von Abmahnkosten wegen des Angebotes der streitgegenständlichen Schmuckstücke aus ihrer Modellreihe "1" und des Modells "2 bunt" verurteilt worden. Das Landgericht hat nämlich mit Recht der Klage in diesem Umfang stattgegeben, weil die Produkte der Beklagten eine vermeidbare Herkunftstäuschung mit den streitgegenständlichen klägerischen Schmuckstücken aus der X Serie der Klägerin herbeiführen und daher in unlauterer Weise die Leistungsschutzrechte der Klägerin verletzen (§§ 8 I, III Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 lit. a; 9, 12 I S. 2 UWG, § 242 BGB). Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten sind lediglich folgende Anmerkungen veranlasst:

1. Den Erwägungen des Landgerichts steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin in erster Linie auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt hatte und dass das Landgericht insoweit die Aktivlegitimation der Klägerin offengelassen hat. Ein Gleichlauf der Aktivlegitimation für urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb abzulehnen, weil der lauterkeitsrechtliche Rechtsschutz nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestattet ist.

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht bestehen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen (BGH, Urteil vom 4.5.2016, Az.: I ZR 58/14 Tz. 37 - Segmentstruktur = GRUR 2017, 79, 82). Das ist hier, wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Fall. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Klägerin nicht über einen designrechtlichen Schutz für ihre Produkte verfügt. Da die Klägerin Herstellerin der Originalprodukte ist, bestehen an Ihrer Aktivlegitimation für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz keine Zweifel (BGH a.a.O.). Die Parteien stehen sich auf identischen Vertriebskanälen, nämlich u. a. im Vertrieb über den stationären Einzelhandel, als Mitbewerber gegenüber.

2. Der Verbotstatbestand des § 4 Nr. 3a UWG ist erfüllt, weil die von der Beklagten nachgeahmten Produkte der Klägerin wettbewerbliche Eigenart aufweisen und weil bei den angegriffenen Erzeugnissen der Beklagten eine vermeidbare Täuschung über deren betriebliche Herkunft entsteht.

a. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2012, 1155 [BGH 22.03.2012 - I ZR 21/11] Rn. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 725 [BGH 19.11.2015 - I ZR 149/14] Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass den von der Klägerin als Schutzgegenstand reklamierten Produkten wettbewerbliche Eigenart zukommt. Zutreffend hat das Landgericht auf den durch die prägenden Bestandteile hervorgerufenen Gesamteindruck der Produkte abgestellt (BGH GRUR 2010, 80 [BGH 28.05.2009 - I ZR 124/06], Tz. 32 - LIKEaBIKE). Es ist daher irrelevant, dass die Beklagte den einzelnen Komponenten der Halsketten eine Schutzfähigkeit abspricht.

Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden. Dies ist hier geschehen, wobei die Ausführungen des Landgerichts zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und zur wettbewerblichen Eigenart in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen.

Das Landgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Klagegestaltungen aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente in Zusammenspiel mit der Farbgebung abgeleitet. Diese besteht in der durchgehenden Anordnung zweier alternierend aufgereihter, umlaufender Elemente, die jeweils durch dünne Zylinder aus Glas abgesetzt sind, wobei eines der beiden Elemente jeweils zusammengesetzt ist aus einem farbigen Würfel aus Polarisschmuck (geschliffener Kunststoff), gefolgt von einem quadratischen silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, einem quadratischen Straßrondell und einem weiteren quadratischen Metallplättchen in derselben Farbe, während das andere Element aus einem Würfel aus geschliffenem Kristallglas besteht, der in der Farbgebung mit dem farbigen Würfel aus Polaris korrespondiert. Bei der Klagegestaltung gem. Abbildung k (i) und k (ii) orientiert sich die Farbgebung an den Farben des Regenbogens, bei den Klagegestaltungen gem. Abbildungen k (iii) kommen Rot-, Schwarz- und Grautöne zum Einsatz, bei der Klagegestaltung gem. Abbildung k (iv) werden Blau-, Schwarz-, Rosa-, und Violettfarben verwendet, bei der Klagegestaltung gem. Abbildung k (v) werden Grau-, Schwarz, Hellbraun- und Abricotfarben eingesetzt.

Damit sind die erforderlichen Feststellungen zu dem für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen Gesamteindruck getroffen worden. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten sind nicht berechtigt:

aa) Das Landgericht hat sich durch die Vernehmung der Einkaufsleiterin der Klägerin B davon überzeugt, dass die Klägerin erstmals im Jahr 2005 Klagegestaltungen in Verkehr gebracht hat, die in ihrer den Gesamteindruck prägenden Struktur bis zum Verletzungszeitpunkt unverändert geblieben sind. Es hat ferner die Darlegungs- und Beweislast zur Feststellung der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Erzeugnisse zutreffend verteilt:

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar grundsätzlich der Anspruchsteller die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, zu denen auch die wettbewerbliche Eigenart des als Schutzgegenstand geltend gemachten Erzeugnisses gehört. In diesem Zusammenhang kann es aber ausreichend sein, das Produkt vorzulegen, sofern sich der Anspruchsteller berechtigterweise auf eine dem Erzeugnis innewohnende Eigenart beruft. In einem solchen Fall obliegt es dann dem Anspruchsgegner darzulegen, dass die für die Eigenart relevanten Gestaltungsmerkmale schon vorbekannt waren oder im Verletzungszeitpunkt am Markt bekannt waren, was zu einer Schwächung oder dem Wegfall der Eigenart führen kann (vgl. BGH GRUR 1998, 477, 479 [BGH 06.11.1997 - I ZR 102/95] - Trachtenjanker; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 442 - VITASED; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn. 3.78 zu § 4 UWG). So liegt der Fall hier:

Die Schmuckstücke der Klägerin stellen in ihrer konkreten Gestaltung und Farbgebung keine "Allerweltsartikel" dar. Sie grenzen sich von den üblichen als Modeschmuck verkauften Würfelketten dadurch ab, dass der Gesamteindruck der klägerischen Produkte durch die immer gleich filigrane, aber nicht stereotyp wirkende Elementführung in Kombination mit der Materialwahl einen besonders wertigen Eindruck der (Mode-) schmuckstücke vermittelt. Durch die besondere Anordnung und durch die Farbgebung wird den streng geometrischen Elementen eine gewisse Leichtigkeit oder - wie es die Klägerin ausdrückt - "Lässigkeit" verliehen. Dadurch wohnt diesem Erzeugnis die Eignung inne, den angesprochenen Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen.

bb. Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, dass schon im Jahr 2005 im Markt ähnliche Schmuckketten wie die "X" etabliert gewesen waren. Das ist ihr nicht gelungen. Die Beklagte hat sich in erster Linie auf ihre eigenen Produkte bezogen, die im Anlagenkonvolut B 5 abgebildet wurden und als Muster vorgelegt worden sind. Ihr Vorwurf, das Landgericht habe sich nicht damit beschäftigt und das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen C übergangen, ist unberechtigt. Das Landgericht hat sich vielmehr mit den Entgegenhaltungen der Beklagten auseinandergesetzt, diese aber zutreffend als von den Klageprodukten deutlich abweichende Erzeugnisse bewertet.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Produkte der Beklagten selbst. Mit Schriftsatz vom 21. 9. 2016 hatte die Beklagte vorgetragen, sie habe schon seit 1999 "aufgereihte Regenbogenketten mit entsprechenden Elementen" vertrieben (Bl. 217), ohne aber deren Gestaltung vorzulegen. Daher blieb offen, was mit "entsprechenden" Elementen gemeint war. Mit Schriftsatz vom 10. 3. 2017 ist vorgetragen worden, der Zeuge C könne ausführlich zur Entwicklung des "Würfelkettenmarktes" berichten (Bl. 457). Diesem pauschalen und für sich gesehen unerheblichen Vortrag ist das Landgericht mit Recht nicht nachgegangen. Es bestand auch kein Anlass, die als Anlagenkonvolut B 5 vorgelegten Ketten der Beklagten in Augenschein zu nehmen. Das Landgericht hat nämlich zum Einen die Abbildungen dieser Ketten untersucht und sie mit Recht als deutlich von den Klägermodellen abweichend bewertet. Davon hat sich auch der Senat aus eigener Anschauung überzeugt. Ferner hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass eine erhebliche Marktpräsenz der Beklagten trotz gegenteiligen Vortrages der Klägerin nicht dargelegt worden ist. Hierauf geht die Berufung nicht ein, so dass sich weder Verfahrensfehler noch eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung erkennen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext LG Karlsruhe liegt vor - Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram wenn Influencer Fotos mit Marken tagged ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen

LG Karlsruhe
Urteil vom 21.3.2019
13 O 38/18 KfH


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Karlsruhe: Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram wenn Influencer Fotos mit Marken tagged ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, § 3, § 5a Abs. 6 UWG.

1. Die streitgegenständlichen Posts sind zu messen an der Regelung des § 5a Abs. 6 UWG analog (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.4, 7.9; Götting/Nordemann/Hasselblatt, UWG, 3. Auflage 2016, § 5a Rn. 207). Die an sich vorrangige Regelung in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist hier nicht anwendbar, weil es nicht um redaktionelle Inhalte geht (Ahrens, GRUR 2018, 1211, 1213; Gerecke, GRUR 2018, 153, 154). Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 5 UWG bedarf es nicht (a.A. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 5a Rn. 89).

Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

§ 5a Abs. 6 UWG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung über den wahren, nämlich kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung. Wer Wirtschaftswerbung in einer Weise betreibt, dass geschäftliches Handeln nicht mehr als solches erkennbar ist, nutzt den Umstand aus, dass der Verkehr den Angaben eines am Wettbewerb selbst nicht Beteiligten (z.B. einer Zeitschriftenredaktion oder einer Privatperson) eher Glauben schenkt und sie weniger kritisch beurteilt, mithin ihr größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben (BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 – Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.4). Daher wird von manchen Werbetreibenden der Versuch unternommen, die Werbebotschaft in ein scheinbar objektives und neutrales Gewand zu hüllen (Schleichwerbung). Darin liegt eine Täuschung über den Umstand des werblichen Charakters der Aussage (Götting/Nordemann/Hasselblatt, a.a.O., § 5a Rn. 201).

Die sich aus § 5a Abs. 6 UWG ergebende Rechtspflicht entfällt nicht deswegen, weil bei ausländischen Instagram-Accounts ggf. keine entsprechende Werbekennzeichnung erfolgt, wie dies die Beklagte im Hinblick auf die Posts einer italienischen Influencerin vorgetragen hat. Eine möglicherweise unzureichende Umsetzung des Unionsrechts oder fehlender Gesetzesvollzug in Italien vermag einen Gesetzesverstoß in Deutschland nicht zu rechtfertigen.

2. Ob ein Fall des § 5a Abs. 6 UWG vorliegt, kann das Gericht selbst aus eigener Anschauung beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 23 – Preisrätselgewinnauslobung V). Die Instagram-Posts der Beklagten richten sich an das allgemeine Publikum. Die Frage der Erkennbarkeit werblichen Inhalts ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung zu beantworten.

3. Danach handelt es sich bei den genannten Posts um verbotene Schleichwerbung. Diese ist von der Beklagten zu unterlassen. Antragsgemäß erfolgt im Urteilstenor keine Beschränkung auf Instagram, sondern allgemeiner auf soziale Medien.

a. Der Instagram-Auftritt der Beklagten mit der dargestellten Abfolge der Seitenaufrufe stellt eine geschäftliche Handlung dar.

Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

i. Die streitgegenständlichen Instagram-Posts der Beklagten dienen zunächst der Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen fördern soll. Das Interesse an der Marke und den Produkten wird durch die Beklagte geweckt, indem sie die Produkte am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer Person präsentiert. Das nähere Kennenlernen des Herstellerunternehmens und der Produktabsatz werden dadurch erleichtert, dass der Interessent bei Betätigung der verlinkten Tags auf den jeweiligen Instagram-Account des Herstellers geleitet wird. Dass die Beklagte dadurch Nachfragen der Follower (woher hast du dein Kleid?) vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

Die Beklagte präsentiert sich in ihren Posts als Mensch und „Freundin“, nicht als „bloßes“ Model. Der betont private Charakter der geposteten Fotos und ggf. der begleitenden Story (Verweis auf die Mama, Urlaubskontext etc.) ändert nichts am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Im Gegenteil: Es ist gerade das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten (vgl. Lehmann, WRP 2017, 772 f.; Mallick/Weller, WRP 2018, 155 ff.; Lettmann, GRUR 2018, 1206, 1209). Die Beklagte wird wegen ihrer Fitness und Attraktivität, ihres Zugangs zu Luxusprodukten und Fernreisen etc. bewundert. Dadurch wird ihre Zielgruppe für die beworbenen Marken und Produkte besonders empfänglich.

ii. Aufgrund dieser Umstände ist auch der Post vom 04.03.2018 (Anlage K6a) als geschäftliche Handlung anzusehen. Dieser Post unterscheidet sich von den beiden anderen (Anlagen K4a und K5a) insofern, als hier ein durchaus gehaltvoller Textbeitrag vorhanden ist, in dem sich die Beklagte mit der Bedeutung und dem Wert des Scheiterns auseinandersetzt. Das Foto zeigt sie als nachdenkliche junge Frau in einer Gewerbehalle. Anders als in Anlage K5a dient der Text nicht der Werbung.

Trotzdem kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit diesem Post lediglich einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beitrag allein, zumindest aber vorrangig der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dienen würde (BGH, GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter, Rn 15; BGH, GRUR 2016, 700 – Im Immobiliensumpf, Rn 16). Der Tag “...” und die Inhalte des Instagram-Accounts, zu dem der gesetzte Link führt, haben jedoch keinen erkennbaren Bezug zu dem Text- und dem Bildbeitrag der Beklagten. Das Setzen des Tags bewirkt, dass die Neugier des Besuchers und die Erwartung geweckt werden, durch einen Klick Weiteres erfahren zu können. Mit anderen Worten dient der Tag der Förderung eines anderen Unternehmens (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 57 ff.; vgl. zur Abgrenzung ebd., Rn. 102 ff.). Das Unterlassungsgebot bezieht sich nur auf diese Art des Taggens, nicht auf den Post im Übrigen.

iii. Die Beklagte fördert durch ihre Posts außerdem ihr eigenes Unternehmen (vgl. auch KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 54; LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 52 O 101/18 –, juris Rn. 31; Mallick/Weller, WRP 2018, 155, 157 f.). Für dieses unterhält sie bei Instagram folgerichtig einen Business Account, wie sie im Verhandlungstermin bestätigte.

Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert. Die Beklagte verdient umso mehr daran, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Die ansprechende Gestaltung ihres Instagram-Auftritts ist gleichbedeutend mit einer Steigerung des Wertes der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Dieser Wert drückt sich aus in über 4 Millionen Followern sowie ständiger Zusammenarbeit mit einer Managerin (deren Account man über einen Tag ebenfalls erreicht) und einer Werbeagentur (P. A. GmbH, siehe K3 Seite 1).

Die Beklagte gesteht den vorwiegend kommerziellen Zweck ihres Auftretens ausdrücklich zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie konkretisiert, für – im Jahresdurchschnitt – ca. 50% ihrer Posts bezahlt zu werden. Das bedeutet nicht, dass die übrigen Posts als rein privat anzusehen wären. Durch häufiges Veröffentlichen gerade auch privater oder privat anmutender Bilder und Texte erhält sich ein Influencer die Gunst seiner Zielgruppe. Treibt er „nur noch“ Werbung, setzt er seine Nähe zur Community und seine Glaubwürdigkeit – also wesentliche Assets seines Unternehmens – aufs Spiel.

iv. Der erforderliche objektive Zusammenhang mit einer Förderung des Absatzes von Waren i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ebenfalls gegeben.

Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (BGH, WRP 2013, 1183 Rn. 17, 18 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, WRP 2015, 856 Rn. 22 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, WRP 2016, 843 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf). Auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden kommt es grundsätzlich nicht an (OLG Hamm, WRP 2017, 609 Rn. 22).

Dieser Zusammenhang ist hier unter zwei Aspekten gegeben.

(1) Bei der gebotenen objektiven Betrachtung soll ein Setzen von Tap Tags, die mit Hersteller-Accounts verlinkt sind, zumindest mittelbar den Warenabsatz der Hersteller fördern (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 23. November 2018 – 3 O 151/18 –, juris Rn. 39). Ob das konkrete, von der Beklagten zur Schau getragene Produkt dort (noch) erhältlich ist, ist ohne Bedeutung. Ein „objektiver Zusammenhang“ besteht auch bei der Aufmerksamkeitswerbung (Imagewerbung), die dazu dient, den Namen des werbenden Unternehmens im Verkehr bekannt zu machen oder dessen Verkehrsbekanntheit zu steigern und damit mittelbar dessen Absatz zu fördern (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 50).

(2) Ferner kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, nur für einen Teil ihrer Posts bezahlt zu werden. Bei i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG unternehmerisch tätigen Influencern stellt sich die Frage der Unentgeltlichkeit von vornherein nicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.71). Die Bezahlung des einzelnen Posts (oder der ihm zugrundeliegenden Reisen bzw. der beworbenen Produkte) stellt insbesondere dann kein taugliches Abgrenzungsmerkmal zwischen geschäftlicher und privater Handlung dar, wenn – wie hier – der unentgeltliche Post zumindest auch den Zweck der Förderung des eigenen Unternehmens verfolgt. Denn damit steht er in einem unauflösbaren Kontext mit den bezahlten Werbebeiträgen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 08. Mai 2018 – 21 O 14/18 KfH –, juris Rn. 48 ff.; a.A. wohl KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 112 ff.). Wären die nicht auf bezahlten Partnerschaften beruhenden Posts rein privat gedacht, stünde der Beklagten die Eröffnung eines weiteren, privaten Instagram-Accounts offen. Auf Frage des Vorsitzenden hat sie angegeben, einen solchen nicht zu besitzen. Dann aber muss sie sich daran festhalten lassen, insgesamt und stets auch geschäftlich aufzutreten.

Zudem liegt der Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb in der Verschleierung des werblichen Charakters. Dann kommt es bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, nicht darauf an, ob die Beklagte für die fraglichen Posts ein Entgelt erhalten hat (vgl. BGH, GRUR 1994, 821, 822 – Preisrätselgewinnauslobung I).

v. Ohne Erfolg hält die Beklagte der rechtlichen Qualifikation ihrer Posts als geschäftliche Handlungen entgegen, dass man die Tags nur sieht, wenn man auf das Foto klickt, der Betrachter also selbst tätig werden muss, um überhaupt in den geschilderten Ablauf der Verlinkungen zu gelangen. Dieses Argument überzeugt schon deswegen nicht, weil nicht jeder Nutzer, der auf das Foto klickt, auf der Suche nach näheren Informationen über die von der Beklagten getragenen Kleidungsstücke etc. ist. Gegebenenfalls möchte er auch wissen, ob ein Fotograf oder sonstige Personen oder Informationen hinterlegt sind, wie dies bei Instagram häufig der Fall ist. Das Verhalten, welches die Beklagte zu unterlassen hat, ist die von ihr vorgenommene Einbettung von Links zu Produktanbieterseiten in werblichem Kontext, ohne diesen Zusammenhang offenzulegen. Dass der Nutzer seinerseits aktiv werden muss, um letztlich auf die Produktanbieterseite zu gelangen, ändert daran nichts.

vi. Ob die Meinung der Beklagten, dass in dem streitgegenständlichen Taggen von Fotos mit Verlinkung auf Produktanbieterseiten schon keine kommerzielle Kommunikation liegen soll, von Art. 2 lit. f RL 2000/31/EG (Richtlinie über elektronischen Geschäftsverkehr) gestützt wird (vgl. dazu Grabitz/Hilf/Marly, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 29), bedarf hier keiner Entscheidung. § 5a Abs. 6 UWG dient der Umsetzung einer speziellen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-RL (Unlautere Geschäftspraktiken-Richtlinie). Auf die Pflichten gemäß Art. 6 bis 8 der RL 2000/31/EG kommt es daher nicht an, ihre Verletzung ist nicht streitgegenständlich.

b. Die Beklagte hat den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlung bei ihren drei Posts nicht kenntlich gemacht. Weder in noch über noch unter dem jeweiligen Foto noch im Begleittext findet sich dazu ein Hinweis.

c. Die besondere Kenntlichmachung war auch nicht entbehrlich. Denn der kommerzielle Zweck ergibt sich nicht unmittelbar aus den Umständen. Dafür müsste er auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein. Hingegen genügt es nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt (BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 21 – Preisrätselgewinnauslobung V; KG, WRP 2018, 224 Rn. 13; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.80a). Auf Bild-Posts in Instagram übertragen bedeutet dies, dass beim bloßen Betrachten des Bildes „ins Auge fallen“ muss, dass es sich um Werbung handelt.

i. Bei den Bildern, die von der Beklagten gepostet werden, ist das nicht der Fall. Deren kommerzieller Zweck ist den Nutzern nicht schon deswegen offenbar, weil jeder, der auf einen Beitrag geht, dessen Urheber über 4 Millionen Abonnenten hat, weiß, dass er es mit einem Influencer zu tun hat, oder weil kostenlose Internetdienste meist durch Werbung finanziert werden. Erst recht ist ein Beitrag nicht schon dann als Werbung erkennbar, wenn er professionell gestaltet ist (OLG Celle, MMR 2017, 769 Rn. 17). Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Instagram können unter keinem Gesichtspunkt eine Werbekennzeichnung beim konkreten Post ersetzen.

Die hierzu jeweils anderslautende Meinung der Beklagten verkennt, dass sicherlich eine große Zahl, aber keinesfalls sämtliche Nutzer den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen wissen (Lettmann, GRUR 2018, 1206, 1210). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beklagte private mit werblichen Inhalten mischt, die Erkennbarkeit von Werbung also gezielt reduziert.

ii. Das Gericht vermag sich ferner nicht der Auffassung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (4 OB 60/16 A) anzuschließen, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.2018, S. 6 f., zitiert wird. Aus dem Umstand, dass der durchschnittlich aufmerksame Leser heute davon ausgeht, dass auch redaktionelle Beiträge nicht „neutral“ sind, weil sie von Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, lässt sich keinesfalls folgern, dass kommerzielle Äußerungen mit – wie es im Urteil des OGH heißt – „werblichem Überschuss“ nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Ungeachtet dessen schränkt der OGH sein Judikat auf den Fall unentgeltlicher – also nicht von einem Dritten bezahlter – Beiträge ein und hält sich damit im Rahmen von § 26 des österreichischen Mediengesetzes. Für den hier gegebenen Streitfall lässt sich daraus nichts gewinnen.

iii. Eine eindeutige Kenntlichmachung als Werbung ist auch deswegen bedeutsam, weil die Follower der Beklagten oft sehr jung sind. Als Hauptnutzergruppe gab sie in der mündlichen Verhandlung die 16-24jährigen an, räumte aber ein, dass auch jüngere Nutzer vertreten sind. Instagram verlangt ein Mindestalter von 12 Jahren, woran sich allerdings nicht stets gehalten wird.

Geht es um den Schutz besonders schutzbedürftiger Verbraucher, insbesondere von Kindern, gilt § 3 Abs. 4 Satz 2 UWG, so dass auf deren Erkenntnisfähigkeit abzustellen ist. Da Kinder im Vergleich zu Erwachsenen weniger aufmerksam und lesegeübt sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung deutlich höhere und kindgerechte Anforderungen zu stellen. Zwar sind netzaffine jugendliche Nutzer von Instagram im Umgang mit diesem und anderen sozialen Medien geübt. Sie lesen aber weitaus weniger, widmen einem Post nur eine kurze Aufmerksamkeitsspanne (oft nur wenige Sekunden bis zum nächsten Klick) und sind generell leichter verführbar (KG, WRP 2013, 638; LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 52 O 101/18 –, juris Rn. 33; Schonhofen/Detmering, WRP 2018, 1171, 1172).

d. Wie der Handelnde den kommerziellen Zweck seiner geschäftlichen Handlung kenntlich macht, wenn dieser nicht offenkundig ist, bleibt ihm überlassen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls und das verwendete Kommunikationsmittel (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.27). Das Gericht ist nicht dazu berufen, über diese Frage zu entscheiden, da Gegenstand des Rechtsstreits nur das Fehlen jeglicher Art von Werbungskennzeichnung in drei konkreten Beiträgen der Beklagten ist. Wege aus dem Verbot zu finden, ist Aufgabe des Verletzers.

e. § 5a Abs. 6 UWG setzt weiter voraus, dass „das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 73; OLG Celle, MMR 2017, 769 Rn. 19; KG, MMR 2018, 245 Rn. 14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.01.2019 – 2 U 89/18, vorgelegt als Anlage K43, S. 6).

Aufgrund der mangelnden Kennzeichnung als Werbung erhöht sich zunächst die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer dem Post überhaupt Beachtung schenken, weil erkennbare Werbung eher abschreckend wirkt. Führt diese Beachtung zu einem Klick auf das Foto der Beklagten, wird die Neugier weiter geweckt und es entsteht ein Anreiz, die verlinkte Seite zu besuchen, um dort Näheres zu erfahren. Dort sieht sich der Nutzer der Werbung eines Drittunternehmens ausgesetzt, die ihn veranlassen soll, dessen Produkte zu erwerben. Ob das konkret beworbene Produkt dort (noch) erhältlich ist, ist entgegen der Meinung der Beklagten ohne Bedeutung. Typisch für moderne Werbung, insbesondere auch Influencer-Werbung ist gerade, dass Marke und Image des Herstellers beworben werden, was sich mittelbar in Absatzsteigerung auswirkt (vgl. KG, MMR 2019, 114; Ladeur, ZUM 1999, 672, 673; Schröder, Anm. zu KG, MMR 2018, 245).

Dem steht die Geo-Targeting-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 1073 Rn. 34) nicht entgegen. Nach ihr soll das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, ebenso wie das Betreten eines stationären Geschäfts eine geschäftliche Entscheidung darstellen. Diese Formulierung erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass eine geschäftliche Entscheidung dann nicht gegeben ist, wenn Produkte oder Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern nur nach einem weiteren Klick bestellt werden können, noch erlaubt sie den Schluss, dass Image- und Markenwerbung von den Anforderungen des § 5a Abs. 6 UWG freigestellt wäre, weil sie nicht unmittelbar in den Erwerb eines Produktes oder einer Dienstleistung mündet.

4. Das ausgesprochene Verbot beeinträchtigt die Beklagte nicht in ihren Grundrechten.

Bei der Auslegung des – wie hier – der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden (BGH, GRUR 2012, 74 – Coaching-Newsletter, Rn 19; BGH, GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf, Rn 45).

Die Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit der Beklagten auf der Grundlage des in das UWG umgesetzten Unionsrechts wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. KG, Urteil vom 08.01.2019 – 5 U 83/18 –, juris Rn. 82 ff.). Von der Beklagten wird nicht das Unterlassen von Werbung, also eines Inhalts ihres Instagram-Auftritts, sondern nur deren Kennzeichnung verlangt. Ebenso richtet sich die Untersagung nicht auf Textbeiträge wie den im Post gemäß Anlage K6a enthaltenen, für welchen die Beklagte den Schutz der Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen kann. Sie kann solche Texte auch künftig mit Fotos ihrer selbst kombinieren, solange sie nicht – inhaltlich zusammenhanglos (dazu oben, 3. d) a. ii.) – eine Verlinkung auf Herstellerseiten einbettet.

Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Beklagten herangezogenen AnyDVD-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 513; dazu BVerfG, NJW 2012, 1205). Auch wenn Art. 11 EU-Grundrechtecharta (ebenso wie Art. 5 Abs. 1 GG) die Verwendung elektronischer Verweise (Links) in einem Online-Artikel im Falle ihrer Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme mit Informationscharakter als Meinungsäußerung schützt, kann die Beklagte hieraus für den Streitfall nichts herleiten. Eine solche Stellungnahme mit Informationscharakter ist nicht streitgegenständlich. Der Tap Tag in dem Post vom 04.03.2018 (Anlage K6a-c) führt auch nicht zu einer Seite, deren Inhalt mit dem Begleittext des Fotos in Zusammenhang steht. Eine Kennzeichnungspflicht von Werbung war zudem nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH.

5. Die Wiederholungsgefahr ist gemäß § 12 Abs. 2 UWG anzunehmen und nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Zwar hat die Beklagte mittlerweile die werblichen Tags aus den streitgegenständlichen (nach wie vor auf Instagram aufrufbaren) Posts entfernt und nutzt sie für ihre bezahlten Posts die Worte „bezahlte Partnerschaft mit ...“ (anstelle der Angabe des Ortes oberhalb des Fotos). Ob diese Angabe aus Rechtsgründen genügt, kann hier offenbleiben. Denn die Wiederholungsgefahr entfällt durch eine bloße, reversible Änderung der Praxis jedenfalls nicht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig auch wenn Website in englischer Sprache ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.02.2019
6 U 3/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Wettbewerbsverstöße über.de-Domain zuständig sind, auch wenn die Website in englischer Sprache ist und soweit sich keine Hinweise finden, dass sich die Seite nicht an deutsche Interessenten richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"(5) Der notwendige Inlandsbezug ist aber auch hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) gegeben. Dieser betrifft eine Internet-Seite unter einer "de"-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei "com"-Domains noch eine Beschränkung auf englischsprachige Ländern wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei deiner "de"-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutschsprachige Verkehrskreise richten sollte (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016, UWG § 14 Rnr. 77). Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte."

VG Lüneburg: GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen eines Reinigungsunternehmens verstößt gegen Beschäftigtendatenschutz

VG Lüneburg
Teilurteil vom 19.03.2019
4 A 12/19


Das VG Lüneburg hat entschieden, dass die GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen eines Reinigungsunternehmens gegen den Beschäftigtendatenschutz verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Bescheid ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage zwar explizit auch gegen die Feststellung zu Ziff. I. des angefochtenen Bescheides. Ziff. I. kommt jedoch jedoch kein eigener Regelungscharakter mithin keine Verwaltungsaktqualität zu. Aufgrund der Tatsache, dass die Feststellung zu Ziff. I. nur die Grundlage für die unter Ziff. II.3. getroffene Anordnung darstellt (im Bescheid heißt es in der Begründung zu Ziff. II.3.: „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der während ordnungsgemäßer betrieblicher Nutzung anfallenden Positionsdaten ist unzulässig (siehe oben)…“), ist das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nach § 88 VwGO so zu verstehen, dass nur die angegriffene konkrete Anordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden soll. Soweit die zur Prüfung gestellte Anordnung unter Ziff. II.3. die Feststellung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes voraussetzt, erfolgt die Prüfung inzident.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Bei der datenschutzrechtlichen Anordnung der Beklagten, mit der der Klägerin aufgegeben wird, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigungsdaten durch Ortungssysteme so zu gestalten, dass eine personenbezogene Ortung während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nicht erfolgt, handelt es sich (zukunftsorientiert) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Da bzgl. der Anordnung zu Ziff. II.3. auch kein Sofortvollzug angeordnet worden ist, kommt es für die Beurteilung, ob die getroffene Anordnung künftig rechtlich Bestand haben kann, allein auf die aktuelle Rechtslage an. Maßgeblich sind daher die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung: DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), beide in der ab dem 25.05.2018 geltenden Fassung, sowie das aktuelle NDSG.

I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes angehört (§ 58 Abs. 4 DSGVO i.V.m. § 28 VwVfG) und hat als zuständige Behörde gehandelt.

Nach § 40 Abs. 1 S.1 BDSG überwachen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Anwendungsbereich der DSGVO bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

Die DSGVO selbst enthält für den Beschäftigtendatenschutz keine konkreten, bereichsspezifischen Regelungen. Vielmehr richtet sich der Beschäftigtendatenschutz zunächst nach den allgemeinen Regelungen der DSGVO, die für jedes Rechtsverhältnis gelten. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch von der Öffnungsklausel des Art. 88 Abs. 1 DSGVO durch Erlass des § 26 BDSG Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift findet nur im nichtöffentlichen Bereich (Wirtschaft) Anwendung.

Für die Ausübung der Kontroll- und Abhilfebefugnisse im Bereich des privaten Beschäftigtendatenschutzes sind demnach als Aufsichtsbehörde die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig; dies ist vorliegend nach § 19 Abs. 1 NDSG (in der seit dem 16.05.2018 geltenden Fassung) die Beklagte.

II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist § 20 Abs. 1 NDSG i.V.m. § 58 Abs. 2 d) DSGVO. Danach steht der Aufsichtsbehörde die Befugnis zu, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit den Vorschriften des DSGVO zu bringen. Die Anordnungsbefugnis setzt somit das Vorliegen eines entsprechenden datenschutzrechtlichen Verstoßes voraus

Solch ein Verstoß liegt hier vor: Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch das von der Klägerin eingerichtete Ortungssystem steht nicht im Einklang mit dem nach § 26 BDSG zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz, der über die Öffnungsklausel nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO zu beachten ist.

Die Erhebung und Speicherung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der genutzten Fahrzeuge, die über das Ortungssystem anfallen, sowie deren Auswertung, stellt typischerweise eine „Verarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

Die Verarbeitung betrifft auch „personenbezogene Daten“, denn nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen darunter alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann. Vorliegend werden zwar nur die Fahrzeugkennzeichen erfasst, jedoch ist der jeweilige Nutzer über die Zuordnung zu dem ihm zugeteilten Fahrzeug identifizierbar.

Es handelt sich auch um die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten nach § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG, denn die Objektbetreuer, Reinigungskräfte und der Hausmeister sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Klägerin.

Es ist weder ein Erlaubnistatbestand (1.) nach § 26 Abs. 1 S.1 Halbsatz 1 BDSG (Erforderlichkeit für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) noch ein solcher (2.) nach § 26 Abs. 2 S.1 BDSG (Einwilligung) – jedenfalls nach derzeitigem Sachstand – gegeben.

1. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für den Zweck des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Erforderlich ist die Datenverarbeitung insbesondere, wenn der Arbeitgeber diese zur Erfüllung seiner – gegenüber dem Beschäftigten oder Dritten – bestehenden gesetzlichen Pflichten, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Rechte benötigt. Für die Bestimmung der Erforderlichkeit kommt es auf die berechtigten Interessen und Zwecke des Arbeitgebers an Hierbei ist grds. in Rechnung zu stellen, dass dem Arbeitgeber die nach Art. 12 GG verbriefte unternehmerische Freiheit zusteht, zu entscheiden, wie er seinen Betrieb organisiert (vgl. BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 26. Ed. 1.11.2018, BDSG § 26 Rn. 114). Mit „Erforderlichkeit“ bezeichnet das Gesetz eine Abwägung der gegenläufigen Interessen. Klar jedoch ist, dass ungeeignete Mittel/Maßnahmen niemals erforderlich sind.

Die Verarbeitung der o.g. Daten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge ist nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich.


Soweit außerhalb der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um ein womöglich bestehendes arbeitsvertragliches Wochenendfahrverbot oder ein Verbot von Privatfahrten festzustellen, ist dies schon deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst eingeräumt hat, dass Privatfahrten geduldet werden und der geldwerte Vorteil nach der sog. 1%-Regelung versteuert werde. Für die Zulässigkeit/Duldung von Privatfahrten sprechen auch die von der Klägerin mit einem Teil der Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen, in denen es formularmäßig u.a. heißt:

„Die GPS-Geräte dienen nicht zur Überwachung der Privatfahrten und Fahrten am Wochenende sowie Urlaubszeiten. Sie erhalten einen Zugangscode (…) Mit diesem können Sie tageweise Zeiten sperren, in denen ihr Fahrzeug nicht geortet wird und der privaten Nutzung dient.“

Bei wenigstens geduldeten Privatfahrten besteht aber kein pauschales Überwachungsbedürfnis des Arbeitgebers. Dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht in diesem Fall schon kein berechtigtes unternehmerisches Interesse des Arbeitgebers gegenüber.

Sofern von der Klägerin nur gegenüber einem bestimmten Beschäftigtenkreis (etwa Objektleitern) die private Nutzung/Wochenendnutzung von Firmenfahrzeugen geduldet wird, eine solche für einen anderen Beschäftigtenkreis (etwa mobile Reinigung) aber nicht toleriert wird, genügt die Anweisung etwa Fahrzeugschlüssel am Firmensitz abzugeben und/oder die Auflage Fahrtenbücher zu führen. Dem unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers wäre damit gleichermaßen Rechnung getragen, ohne dass hierzu eine ständige Erfassung der Fahrzeugpositionen und deren Speicherung für 150 Tage benötigt wird.

Soweit während wie auch außerhalb der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Diebstähle zu verhindern bzw. womöglich entwendet Firmenfahrzeuge wieder aufzufinden, ist dies ebenfalls nicht erforderlich.

Ortungssysteme sind für präventiven Diebstahlsschutz völlig ungeeignet. Für das Wiederauffinden womöglich entwendeter Firmenfahrzeuge reicht die anlassbezogene Erhebung im Falle eines festgestellten Fahrzeugverlustes aus. Eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage ist nicht erforderlich.

Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, ist dies ebenfalls nicht erforderlich.

Die Tourenplanung ist zukunftsorientiert. Informationen über aktuelle und vergangene Standorte der Firmenfahrzeuge sind planungsunerheblich.

Für eine womöglich außerplanmäßig (z.B. infolge von Krankheitsausfällen, Staus, Unfällen) akut werdende zentrale Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen würde als weniger stark eingreifende Maßnahme die Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern per Mobiltelefon genügen. Die ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der Firmenfahrzeuge und die Speicherung über 150 Tage ist nicht erforderlich.

Der Einzelrichter geht davon aus, dass die im Reinigungsgewerbe zu erledigenden Aufgaben – anders als etwa im Transport- und Beförderungsgewerbe – ihrer Natur nach nicht zeitkritisch sind, was auch im Falle von Akutausfällen gilt.

Hierfür spricht auch die Angabe der Klägerin selbst, wonach die Ortung der Fahrzeuge sehr unregelmäßig erfolge, je Fahrzeug maximal 3 – 4 Mal pro Jahr. Da die Ortung der ausgerüsteten Fahrzeuge technisch so gestaltet ist, dass die Ortung beginnt, sobald das Fahrzeug gestartet wird, und unterbrochen wird, sobald die Zündung abgestellt wird, kann die Aussage der Klägerin nur so zu verstehen sein, dass sie je Fahrzeug maximal 3 – 4 Mal pro Jahr von den anfallenden Ortungsdaten Gebrauch macht, sich diese also konkret ansieht.

Die Klägerin hat zudem angegeben, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 25 Beschäftigte die mit dem Ortungssystem ausgestatteten Fahrzeuge nutzten und diese auch namentlich benannt (Bl. 65 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 07.11.2016 hatte die Klägerin angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt ca. 360 Mitarbeiter bei ihr beschäftigt seien. Selbst wenn manvon dieser Zahl großzügig 100 Beschäftigte für den administrativen Bereich und die zuvor genannten 25 Beschäftigten abzieht, verblieben noch immer 235 Mitarbeiter die im Außendienst zur Erledigung von Reinigungsarbeiten eingesetzt werden. Bei diesen Mitarbeitern scheint aber seitens der Klägerin keine Notwendigkeit zu bestehen, deren Arbeitseinsatz über Ortungssysteme kontrollieren und koordinieren zu können. Auch dies wiederum stellt die Notwendigkeit der Einrichtung des Ortungssystems bei „nur“ 18 Fahrzeugen in Frage. Sofern man die Zahlen auf der aktuellen Homepage der Klägerin zugrunde legt, auf der es heißt, „… mittlerweile arbeiten rund 600 MA für die Unternehmensgruppe die täglich auf einer Fläche von ca. 40 Fußballfeldern für Sauberkeit sorgt“, scheint die Anzahl derjenigen, die im Außendienst tätig sind, noch ungleich höher zu sein.

Die Klägerin hat letztlich bezüglich dieses von ihr angegebenen Verarbeitungszweckes auch nicht konkret dargelegt, wie häufig GPS-Daten in der Vergangenheit überhaupt für Dispositionszwecke verwendet worden sind, obwohl sie von der Beklagten hierzu bereits mit Schreiben vom 14.11.2016 aufgefordert worden ist.

Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um den Nachweis für geleistete Tätigkeiten gegenüber Auftraggebern der Klägerin zu erbringen, ist dies ebenfalls nicht erforderlich.

Ein Nachweis über Tätigkeiten am/im Objekt eines Kunden kann mittels Ortungsdaten nicht geführt werden. Über diese Daten könnte allenfalls nachgewiesen werden, dass ein bestimmtes Firmenfahrzeug am Objekt bzw. in dessen Nähe für einen bestimmten Zeitraum anwesend gewesen ist. Somit ist die Erfassung solcher Daten zur Erreichung des Zwecks völlig ungeeignet.

Die Klägerin hat auch bezüglich dieses von ihr angegebenen Verarbeitungszweckes nicht konkret dargelegt, wie häufig GPS-Daten in der Vergangenheit überhaupt für den Nachweis von Arbeiten gegenüber Auftraggebern verwendet worden sind, obwohl sie von der Beklagten hierzu bereits mit Schreiben vom 14.11.2016 aufgefordert worden ist.

Soweit die Klägerin im Gerichtsverfahren dazu weiter vorgetragen hat, sie betreue 250 Auftraggeber, mit denen vertraglich vereinbart sei, dass mindestens 1 x wöchentlich ein Objektleiter für Rücksprachen mit dem Auftraggeber bzw. zu Kontrollzwecken erscheine, ist dies – wie bereits ausgeführt wurde – ebenso wenig wie der gegenüber den Auftraggebern abgerechnete Zeitaufwand für Reinigungsleistungen durch GPS-Daten nachweisbar.

Nach wie vor ist die Klägerin eine konkrete Darlegung, wie häufig sie solchen Daten tatsächlich zum Nachweis verwendet hat, schuldig geblieben. Die Pauschalausführungen auf Seite 2 bis 5 des Schriftsatzes vom 15.06.2017 zur Klagebegründung führen nicht weiter. Ein konkretes Bedürfnis der Klägerin, die Standort- und Zeitdaten der Fahrzeuge unter diesem Gesichtsunkt zu erheben und zu speichern, ist daher nicht erkennbar.

Im Rahmen von § 26 Abs. 1 S.1 BDSG ist darüber hinaus zweifelhaft, ob es insoweit nicht außerdem schon am Bezugspunkt zur Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses mangelt, denn es werden Nachweispflichten des datenverarbeitenden Arbeitgebers gegenüber seinem Kunden als Vertragspartner zum Bezugspunkt gemacht, die mit den Pflichten/Rechten aus dem Beschäftigungsverhältnis nichts zu tun haben.

Hierzu führt etwa Franzen im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,19. Auflage 2019, § 26 BDSG, Rz. 6, 7 aus:

„§ 26 ist damit anwendbar, wenn der AG personenbezogene Daten des AN erhebt, speichert bzw. nutzt für Zwecke des BeschVerh. Nach bis 2018 bestehender Rechtslage war nicht vollständig geklärt ist, was hierunter zu verstehen ist. Nach einer sehr engen Auff. erschöpfen sich die Zwecke des BeschVerh. in der Erfüllung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags (Joussen NZA 2010, 254, 258; ders. NZA 2011 Beil. 1 S. 35, 40 f.; wohl a. Bissels/Meyer-Michaelis/Schiller DB 2016, 3042 für „Big Data“-Analysen im Personalbereich). Dem steht ein sehr weites Verständnis ggü., welches alle Datenerhebungen und -verarbeitungen einbeziehen möchte, die mit dem BeschVerh. in Zusammenhang stehen (Schmidt DuD 2010, 207, 209; Wybitul, HdB Datenschutz im Unternehmen, 2011, Anh. 3 S. 428). Einen Mittelweg beschreiten wohl Gola/Jaspers (RDV 2009, 212, 214; iE ebenso Zikesch/Reimer DuD 2010, 96, 98): Danach soll ein Rückgriff auf die allg. Erlaubnistatbestände zulässig sein, wenn die beabsichtigte Datenerhebung oder -verarbeitung der Erfüllung weiterer vom BeschVerh. unabhängiger Pflichten dient. Diese Problematik besteht unter der Geltung der DS-GVO fort, allerdings haben sich die rechtl. Beurteilungsmaßstäbe gewandelt. Entscheidend ist nun die Reichweite des Begriffs „Beschäftigungskontext“ iSd. Art. 88 I DS-GVO. Denn nur in diesem Rahmen dürfen die Mitgliedstaaten von den allg. Vorgaben der DS-GVO abweichen. Daher gibt dieser unionsrechtl. Begriff Maß für die Reichweite des § 26. In der Sache ist der diff. Auff. der Vorzug zu geben: Dient der Datenumgang durch den AG der Erfüllung von Pflichten, die unabhängig vom BeschVerh. bestehen, erscheint es nicht gerechtfertigt, diesen an den strengeren Vorgaben des § 26 zu messen, auch wenn hierdurch mittelbar ANDaten betroffen sind. Insofern ist der Rückgriff auf die allg. Vorschr. der DS-GVO einschl. Art. 6 I UAbs. 1 lit. b DS-GVO zulässig und geboten.“

Selbst wenn man hier aber auf die allgemeinen Erlaubnistatbestände aus Art. 6 UAbs. 1 c) oder f) DSGVO zurückgriffe, falls nach entsprechender Lesart § 26 Abs. 1 S.1 BDSG für diesen Fall nicht als bereichsspezifische Spezialregelung angesehen würde, mangelt es aus den zuvor ausgeführten Gründen an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Ach die genannten Erlaubnistatbestände aus Art. 6 UAbsch. 1 c) und f) DSGVO setzten nämlich eine „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung voraus.

2. Nach § 26 Abs. 2 S.1 BDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten zulässig, wenn diese freiwillig in die Datenverarbeitung eingewilligt haben.

Für die Beurteilung der Freiwilligkeit sind insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Nach § 26 Abs. 2 S.2 BDSG kann Freiwilligkeit insbesondere dann vorliegen, wenn für die Beschäftigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen. Ferner setzt die Einwilligung nach § 26 Abs. 2 S.4 BDSG eine informierte Willensbekundung voraus, was erfordert, dass der Arbeitgeber die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DGSVO zuvor aufgeklärt hat. § 26 Abs. 2 BDSG knüpft insgesamt an Art. 4 Nr. 11 DSGVO an. Nach dieser Vorschrift ist als „Einwilligung” der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Vorliegend mangelt es schon daran, dass nicht alle betroffenen Beschäftigten eine solche Einwilligung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben.

Die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen (Bl. 67 ff. d.A.) zwischen ihr und den jeweiligen Beschäftigten, die jeweils beide Parteien unterzeichnet haben, beginnen alle mit dem Hinweis, dass die Firmenfahrzeuge mit GPS-Geräten ausgestatte sind und dass hierzu „nachfolgende Punkte“ vereinbart sind. Diese variieren, wie folgt:

Variante 1:

1. Das System dient zur Standortbestimmung des Fahrzeugs und soll zur Optimierung der Objektbetreuung beitragen.

2. Die Fahrzeugortung dient zur Auffindung des Fahrzeugs bei Diebstahl. Hierdurch werden Versicherungsprämien gesenkt.

3. Die Firmenfahrzeuge der Abteilung Glas- und Sonderreinigung sind nicht für Privatfahrten zulässig.

Variante 2:

1. Das System dient zur Standortbestimmung des Fahrzeugs und soll zur Optimierung der Objektbetreuung/Tourenplanung beitragen.

2. Die Fahrzeugortung dient zur Auffindung des Fahrzeugs bei Diebstahl. Hierdurch werden Versicherungsprämien gesenkt.

3. Die Firmenfahrzeuge der Abteilungen Glasreinigung, Sonderreinigung und mobile Reinigung sind ausschließlich für firmenrelevante Fahrten einzusetzen. Privatfahrten sind mit diesen Fahrzeugen unzulässig.

4. Ich bin damit einverstanden, dass die Daten des GPS-Systems zur Überprüfung der Arbeitszeit und zur Überprüfung der Anwesenheit in den Reinigungsobjekten genutzt wird.

5. Auf Wunsch wird dem Mitarbeiter Einblick in das GPS-System gewährt.

Variante 3:

1. Die GPS-Geräte dienen nicht zur Überwachung der Privatfahrten und Fahrten am Wochenende sowie Urlaubszeiten.

2. Sie erhalten einen Zugangscode für das in Ihr Fahrzeug eingebaute Gerät. Mit diesem Zugangscode können Sie tageweise Zeiten sperren, in denen Ihr Fahrzeug nicht geortet wird und der privaten Nutzung dient. Für die Eingabe dieser Zeiten sind Sie selbst verantwortlich. Es dürfen ausschließlich Urlaubstage, Feiertage und Wochenenden gesperrt werden.

3. Das System dient ausschließlich zur Standortbestimmung des Fahrzeuges und soll zur Optimierung der Objektbetreuung beitragen.

4. Die relevanten Fahrzeugdaten, wie Kilometerstand, Standort, Uhrzeit werden 30 Tage gespeichert und gehen danach unwiederbringlich verloren.

Den Vereinbarungen der Varianten 1. und 3. ist nicht unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der jeweilige Beschäftigte mit der Verarbeitung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten des von ihm genutzten Fahrzeugs einverstanden erklärt hat. Die Vereinbarungen erwecken den Eindruck, den Beschäftigten lediglich über die technische Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ortungstechnik an sich und über teilweise damit verfolgte Zwecke (Optimierung Objektbetreuung, Ortungsmöglichkeit im Diebstahlsfall) zu informieren. Nur in der Variante 2. wird unter dem Regelungspunkt 4. eine eindeutige Einverständniserklärung des Beschäftigten formuliert.

Einer wirksamen Einwilligung stünde bei den vorliegenden Vereinbarungen in allen Varianten entgegen, dass es auch an der informierten Willensbekundung fehlt, die nach aktueller Rechtslage erforderlich ist: Zum einen hat die Klägerin über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck die Beschäftigten nur partiell informiert. Zum anderen fehlt der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides die nunmehr maßgebliche Regelung des § 26 Abs. 2 BDSG sowie die DSGVO noch nicht existent waren. Der Klägerin hätte es frei gestanden im laufenden Verfahren von allen betroffenen Beschäftigten neue Einwilligungserklärungen einzuholen, die den aktuellen gesetzlichen Erfordernissen zur Informationspflicht entsprechen.

Ob das weitere für eine wirksame Einwilligung erforderliche Kriterium der Freiwilligkeit gegeben oder zu verneinen ist, braucht nach alledem nicht entschieden werden.

Die von der Beklagten getroffene Anordnung ist geeignet, um die Datenverarbeitung künftig in Einklang mit dem Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG zu bringen. Weniger belastende, aber gleich geeignete Anordnungen sind nicht ersichtlich. Das Übermaßverbot wird ebenfalls gewahrt: Zum einen bleibt es der Klägerin selbst überlassen, auf welche Art und Weise sie eingesetzte Ortungssysteme so gestaltet, dass die Anordnung beachtet wird. Hier wird ihr die größtmögliche unternehmerische Freiheit belassen. Zum anderen ist von der Anordnung die Positionsbestimmung im Falle eines Fahrzeugdiebstahls ausdrücklich ausgenommen worden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim wegen Zünden von Pyrotechnik von Fans unwirksam

LG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2019
2-06 O 420/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim wegen Zünden von Pyrotechnik von Fans unwirksam ist. Für einen Punkteabzug ist erforderlich, dass sich dadurch ein unberechtigt erlangter Vorteil ausgeglichen wird. Der SV Waldhof Mannheim hatte aber beide Spiele verloren.

Die Pressemitteilung des LG Frankfurt:

Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim unwirksam

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat heute entschieden, dass der Deutsche Fußballbund e.V. (DFB) nicht berechtigt ist, dem Fußballclub SV Waldhof Mannheim wegen Vorkommnissen in zwei Relegationsspielen zum Aufstieg in die 3. Liga 2018/2019 drei Punkte abzuziehen (Aktenzeichen 2-06 O 420/18).
SV Waldhof Mannheim nahm in der Saison 2017/2018 am Spielbetrieb der Regionalliga Südwest teil und qualifizierte sich als Zweitplatzierter für die Aufstiegsrunde. Die Aufstiegsspiele werden vom DFB als „Bundesspiele“ veranstaltet. Relegationsspiele fanden am 24.5.2018 in Duisburg und am 27.5.2018 in Mannheim statt. SV Waldhof Mannheim unterlag in beiden Par-tien. Anhänger des Vereins führten in beiden Spielen pyrotechnische Aktionen durch, die bei der Begegnung in Mannheim kurz vor Spielende zum Spielabbruch führten.

In einem verbandsinternen Sportgerichtsverfahren wurde SV Waldhof Mannheim wegen dieser Geschehnisse letztinstanzlich von dem Berufungsgericht des DFB zu einer Geldstrafe von 25.000 € und einem Abzug von drei Punkten verurteilt. Gegen diesen Punkteabzug hat SV Waldhof Mannheim vor dem Landgericht Frankfurt a. M. im heute entschiedenen Verfahren geklagt.

„Selbstverständlich stellen das Entzünden pyrotechnischer Gegenstände und gewalttätige Auseinandersetzungen erhebliche Gefahren für alle im Stadion befindlichen Personen dar“, stellte die zuständige Kammer des Landgerichts in ihrem heutigen Urteil klar. „Die Aberkennung von drei Punkten kann aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Bestand haben“, so die Richter.

Die Sportgerichtsbarkeit des DFB sei zwar grundsätzlich befugt, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterlägen jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Mit Rücksicht auf die Verbandsautonomie sei die gerichtliche Nachprüfung teilweise eingeschränkt und umfasse vorrangig formale Aspekte des sportgerichtlichen Verfahrens. Da der DFB jedoch eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich habe, sei die Entscheidung seines Berufungsgerichts im vorliegenden Fall vollständig darauf überprüfbar, ob ein angemessener Ausgleich der jeweiligen Interessen stattgefunden habe.

Ausweislich seiner Satzung fühle sich der DFB in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play verbunden. Der Fair Play-Gedanke könne grundsätzlich auch Punkteabzüge rechtfertigen. Der Vorsitzende der Kammer erklärte heute: „Der Punktabzug verfälscht den sportlichen Wettbewerb. Diesen in fairer Weise zu fördern, ist oberster Satzungszweck des DFB. Ein Punktabzug ist daher in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn er dazu dient, einen unberechtigt oder in sonstiger Weise unfair erlangten Vorteil wieder rückgängig zu machen.“ SV Waldhof Mannheim habe in den beiden von pyrotechnischen Vorkommnissen begleiteten Relegationsspielen aber verloren. „Der vom Sportgericht verhängte Punkteabzug korrigierte daher nicht die Punkteverteilung in diesen Spielen, sondern entfaltete seine Wirkung auf die gesamte nächste Spielsaison, die mit den Vorfällen in den Relegationsspielen in keinem Zusammenhang steht.“

Beim verhängten Punkteabzug sei auch nicht beachtet worden, dass der Gedanke des Fair Play vor allem auch gegenüber den Spielern gelte, „die nach hartem Training in einem fairen Spiel alles daran setzen, einen Sieg (…) zu erringen, die um den Aufstieg in eine höhere Liga kämpfen und die unmittelbar für die Vorfälle nicht verantwortlich sind“, so das Landgericht. Die Interessen der Spieler, die kein Verschulden treffe, habe das Berufungsgericht des DFB nicht berücksichtigt. Sie seien aber erheblich. Ein Abzug von drei Punkten könne den Aufstieg in die 3. Liga verhindern. Das habe für jeden Spieler unmittelbare, auch finanzielle Auswirkungen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass SV Waldhof Mannheim derzeit Tabellenführer sei und nach sportlichen Kriterien gegenwärtig in die 3. Liga aufsteigen würde.

Das heutige Urteil verpflichtet den DFB bzw. seine Mitgliedsverbände, den Punkteabzug zu beseitigen. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen sie kann binnen eines Monats bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Berufung eingelegt werden.


BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen welches vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgt

BVerwG
Urteil vom 21.03.2019
7 C 26.17


Das BVerwG hat entschieden, dass einem Unternehmen, welches vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgt, kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht.


Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken

Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und - teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete - Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

Urteil vom 21. März 2019 - BVerwG 7 C 26.17 -

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 1 S 1530/16 - Urteil vom 09. Mai 2017 -

VG Stuttgart, 1 K 3376/13 - Urteil vom 23. Juni 2016 -



LG Karlsruhe: Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram wenn Influencer Fotos mit Marken tagged ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen

LG Karlsruhe
Urteil vom 21.03.2019
13 O 38/18 KfH


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine unzulässige und wettbewerbswidrige Schleichwerbung vorliegt, wenn ein Influencer auf Instagram Fotos mit Marken tagged ohne diese Posts als Werbung zu kennzeichnen.

Die Pressemitteilung des LG Karlsruhe:

Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Kurzbeschreibung: Nach der heute verkündeten Entscheidung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe (Az. 13 O 38/18 KfH) hat die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Gericht folgt damit dem Antrag eines Wettbewerbsvereins, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen.

Die Instagram-Posts der Beklagten, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, bestehen aus jeweils einem Foto ihrer selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen sog. Tags, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Norm EU-Recht um.

Das Gericht sieht in dem Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. Die Posts der Beklagten wecken das Interesse an den getragenen Kleidungsstücken etc. Indem die Nutzer durch nur zwei Klicks auf die Herstellerseite gelangen können, werden Image und Absatz des jeweiligen Herstellers gefördert. Dass die Beklagte durch das Taggen nach eigener Darstellung vorrangig Nachfragen der Follower („Woher hast du dein Kleid?“) vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass die Beklagte nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts. Es ist das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten. Insofern fördert die Beklagte durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Denn Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert.

Eine Kennzeichnung als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Keinesfalls wissen alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen; dies gilt insbesondere für die teils sehr jungen Abonnenten der Beklagten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.
Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG)
§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


EuGH-Generalanwalt: Keine datenschutzrechtliche Einwilligung wenn Checkbox voreingestellt angekreuzt ist - Diensteanbieter muss bei Cookies über Funktionsdauer und Zugriff Dritter informieren

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 21.03.2019
C‑673/17
Planet49 GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –Verbraucherzentrale Bundesverband e. V

Der EuGH-Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung vorliegt, wenn die dafür vorgesehene Checkbox voreingestellt bereits angekreuzt ist und der Nutzer diese abwählen muss, wenn er die Einwilligung nicht erteilen möchte. Zudem hat ist der EuGH-Generalanwalt der Ansicht, dass ein Diensteanbieter bei Cookies über Funktionsdauer und einen etwaigen Zugriff Dritter informieren muss.

Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend. Überwiegend folgt dieser aber dem EuGH-Generalanwalt.

Schlussanträge:

1. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, und in der die Einwilligung nicht gesondert gegeben wird, sondern gleichzeitig mit der Bestätigung der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel, liegt keine wirksame Einwilligung im Sinne der Art. 5 Abs. 3 und 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vor.

2. Das Gleiche gilt für die Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung).

3. Bei der Anwendung der Art. 5 Abs. 3 und 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt.

4. Zu den klaren und umfassenden Informationen, die ein Nutzer nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 von einem Diensteanbieter erhalten muss, zählen die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten oder nicht.

Den Volltext der Schlussanträge finden Sie hier:


OLG Köln: Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst

OLG Köln
Urteil vom 15.02.2019
6 U 214/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Ein Anspruch des Klägers zu 1 nach § 8 Abs. 1 UWG scheidet aus. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), bestimmten qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und den Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG) zu.

Der Kläger zu 1 gehört nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Kläger zu 1 nicht Mitbewerber in diesem Sinn.

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klagebefugnis des Mitbewerbers setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Das ist bei dem Kläger zu 1 nicht der Fall. Er ist zwar Geschäftsführer der Klägerin zu 2 gewesen. Dies genügt für die Annahme einer Unternehmereigenschaft allerdings nicht. Denn wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, ist als Unternehmer nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter. Auch ein Geschäftsführer ist zwar beruflich tätig. Seine Berufstätigkeit ist aber nicht selbstständig, sondern er handelt als Vertreter für das eigenständige Unternehmen. Als solcher kann er zwar das von ihm vertretene Unternehmen fördern und dadurch geschäftlich handeln. Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 – 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Wettbewerbsverstoß wenn Kunden für Rückfragen Telefonnummer genannt wird die nicht erreichbar ist

OLG München
Urteil vom 28.02.2019
6 U 914/18

Das OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Kunden für Rückfragen eine Telefonnummer genannt wird und das Unternehmen nicht unter dieser Nummer erreichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, 3 ZPO) Berufung der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten auch nach ihrem Antrag I.3 (Unterlassung, Kunden der Klägerin als Kontaktangabe für Rückfragen eine „nicht erreichbare“ Rufnummer mitzuteilen - ein Begehren, das der Senat dahingehend versteht, dass unter der Nummer keine Verbindung mit der Beklagten oder deren Beauftragten zustande kommt) erstrebt, hat in der Sache Erfolg: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass unter der dem Zeugen ... - unstreitig auf seine Bitte hin - genannten Telefonnummer über einen relevanten Zeitraum hinweg kein Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten zur Verfügung stand. Die Angabe einer solchen Rufnummer im Zuge der fernmündlichen Kundenakquise erachtet der Senat angesichts der Informationspflichten, die der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB für Vertragsabschlüsse im Rahmen des Fernabsatzes auferlegt hat, als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin hin dahingehend abzuändern war, dass auf das mit Antrag I.3 begehrte Verbot nebst Folgeansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht zu erkennen war. Im Einzelnen:

1. Nach § 5 a Abs. 2 UWG stellt das Vorenthalten wesentlicher Informationen im Rahmen des Vertragsabschlusses mit einem Verbraucher eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar, sofern der Verbraucher die in Rede stehende Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können, und das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich im Sinne der genannten Vorschrift gelten nach § 5 a Abs. 4 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation (einschließlich Werbung und Marketing) nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den in diesem Sinne wesentlichen Informationen zählt auch die Telefonnummer des (dem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes werbend gegenübertretenden) Unternehmers: Gemäß § 312 b Abs. 1 BGB ist der Unternehmer nämlich bei Fernabsatzverträgen i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB - d.h. bei Verträgen, bei welchen für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie (so im Streitfall) Telefon (vgl. § 312 c Abs. 2 BGB) verwendet werden - verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist dem Verbraucher u.a. die Telefonnummer des Unternehmers zur Verfügung zu stellen, und zwar - gemäß Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung. Die Vorschriften sind im Lichte der RL 2011/83 EU (VRRL) auszulegen, dessen Art. 6 der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 312 d BGB i.V.m. Art. 246 a EGBGB in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 312 d Rdnr. 1; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 a Rdnr. 5.6 a.E.); Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie bestimmt, dass der Unternehmer den Verbraucher - und zwar bevor dieser durch einen (Fernabsatz-)Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist - (in klarer und verständlicher Weise) „gegebenenfalls“ über seine Telefonnummer informiert, „damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“ (Art. 6 Abs. 1 lit. c VRRL). Soweit in der Literatur die Diskrepanz zwischen der Richtlinie („gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“) und Art. 246 a EGBGB („Telefonnummer, und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse“) im Hinblick auf die Vollharmonisierung der Richtlinie (die strengeres nationales Recht nicht gestatte) als Umsetzungsfehler angesehen wird (vgl. Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Art. 246 a § 1 Rdnr. 10; ähnlich BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschluss vom 05. Oktober 2017, Az. I ZR 163/16, nachgewiesen bei juris), der richtlinienkonform dahingehend zu korrigieren sei, dass der Unternehmer über keines der angeführten Kommunikationsmittel zwingend zu informieren habe, sofern er „ausreichend andere Möglichkeiten zu einer schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt“ (als nicht ausreichend wird die Angabe einer Telefonnummer angesehen, hinter der sich ein Computer verbirgt, der Verbraucheranfragen in ein „Labyrinth aus automatisierten Ansagetexten lenkt“), ist dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich; die Beklagte macht selbst nicht geltend, dem Zeugen ... statt der erbetenen Telefonnummer anderweitige Möglichkeiten einer schnellen Kontaktaufnahme zur effizienten Kommunikation mit ihr oder ihrem Beauftragten offeriert zu haben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Mangels Dringlichkeit keine DNS-Sperre per einstweiliger Verfügung - Access-Provider muss Streamingseiten kinox.to burning series und serien stream nicht sperren

LG München
Urteil vom 22.02.2019
37 O 18232/18


Das LG München hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein Access-Provider die Streamingseiten kinox.to, burning series und serien stream nicht sperren muss. Es fehlt an der Dringlichkeit, da die Verfügungsklägerinnen länger als 1 Monat Kenntnis von den Verletzungshandlungen und den Verletzern hatten. Der Begriff der Dringlichkeit ist nach Ansicht des LG München in der vorliegenden Fallkonstellation (Sperranspruch gemäß § 7 Abs. 4 TMG) nicht werksbezogen auszulegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerinnen haben den für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an der Dringlichkeit.

1. Ein Verhalten des Verfügungsklägers, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht, kann der Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen (vgl. OLG München, Urt. v. 14.7.2016 - 29 U 953/16, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Verfügungskläger länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (OLG München, a.a.O. m.w.N.).

2. Dies ist hier der Fall: Die Verfügungsklägerinnen haben durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angelegenheit nicht als dringlich erachten:

a) Den Verfügungsklägerinnen waren - von ihnen nicht bestritten - die streitgegenständlichen Internetdienste KINOX.TO, BURNING SERIES und SERIEN STREAM bereits länger als ein Monat vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20.12.2018 bekannt. Wie gerichtsbekannt, wurden und werden insbesondere die Vorgänge um den Internetdienst KINOX.TO sowie die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Betreiber seit mehreren Jahren durch intensive Medienberichterstattung begleitet. Der Internetdienst SERIEN STREAM wurde laut Wikipediaeintrag vom 15.2.2019 am 19.1.2015, der Internetdienst BURNING SERIES am 1.12.2009 gestartet.

b) Den Verfügungsklägerinnen war darüber hinaus bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Acess-Providers“ vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) bekannt, dass ein Vorgehen gegen Access-Provider im Grundsatz möglich ist. Der Umstand, dass dieses Urteil die Störerhaftung betraf und dass seit der Entscheidung „Dead Island“ des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 26.07.2018 - I ZR 64/17) mittlerweile möglicherweise ein Vorgehen gemäß § 7 Abs. 4 TMG analog notwendig ist, ändert an der grundsätzlich seit der Entscheidung „Störerhaftung des Acess-Providers“ bekannten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Access-Provider nichts.

c) Es ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerinnen unerheblich, dass sie - wie von ihnen behauptet - erst seit dem 21.11.2018 (oder später) (und damit innerhalb der Dringlichkeitsfrist) Kenntnis davon hatten, dass die in Rede stehenden Werke auf den streitgegenständlichen Internetdiensten öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Dead Island“ analog auf den Betreiber drahtgebundener Internetzugänge Anwendung findet, mag zwar dafür sprechen, die Dringlichkeit werkbezogen auszulegen. So nennt etwa das Gesetz als Ziel der Sperrung, „um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern“. Damit ist eine konkrete Rechtsverletzung gemeint. Die Besonderheiten des von den Verfügungsklägerinnen begehrten Sperranspruchs gemäß § 7 Abs. 4 TMG analog rechtfertigen es aber, in vorliegendem Zusammenhang die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:

bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Dead Island“ (BGH GRUR 2018, 1044) legt eine nicht werksbezogene Auslegung im Rahmen der Dringlichkeit nahe:

So führt der Bundesgerichtshof für gewerbliche Betreiber von WLAN aus, es reiche für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass sein Anschluss (überhaupt) für rechtsverletzende Handlungen dieser Art (hier: Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing) genutzt worden sei. Der Annahme einer Störerhaftung stehe nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch sei. Die dem Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes sei inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet, sondern diene generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang missbräuchlich nutzen möchten. Insofern bestehe - anders als im Fall des Host-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb eingestellte Informationen daraufhin untersuchen müsse - keine Veranlassung, die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art schutzrechtsbezogen auszugestalten (BGH GRUR 2018, 1044, 1047).

Für den Fall der gewerblichen Bereitstellung eines drahtgebundenen Internetzugangs führt der Bundesgerichtshof aus, die Annahme einer Verhaltenspflicht sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der dortige Beklagte bereits wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing abgemahnt worden sei. Die bestehende technische Möglichkeit, die Nutzung von Filesharing-Software über das Tor-Netzwerk zu sperren, sei keine schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern diene der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Deshalb löse - ebenso wie im Falle der gewerblichen WLAN-Bereitstellung - bereits der an den Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm bereitgestellten drahtgebundenen Internetzugang seien Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen worden, eine entsprechende Verhaltenspflicht aus (BGH GRUR 2018, 1044, 1047).

Löst nach diesen Grundsätzen bereits der Hinweis auf irgendeine gleichartige vorangegangene Urheberrechtsverletzung die Annahme einer Verhaltenspflicht auf Seiten des Anschlussinhabers aus, so muss sich dies gleichsam spiegelbildlich auch auf die Anforderungen im Rahmen der Dringlichkeit beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Rechteinhaber auswirken. Auch die Verfügungsklägerinnen begehren mit der DNS-Sperre keine schutzrechtsbezogene Maßnahme. Sie dient - da der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt gesperrt werden soll - vielmehr der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung auf den streitgegenständlichen Portalen. Es wäre letztlich eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der Rechteinhaber, wenn die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers nicht schutzrechtsbezogen, die Dringlichkeit im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens aber gleichzeitig werk- und damit schutzrechtsbezogen zu beurteilen wäre. Eine solche Betrachtung führte letztlich dazu, dass die Verhaltenspflicht - unabhängig vom konkreten Werk - bereits bei jeglicher gleichartigen Urheberrechtsverletzung greifen würde, den Rechteinhabern - obwohl ihnen die Möglichkeit bereits bei vorangegangenen Rechtsverstößen offengestanden hätte - bei jedem neu erschienenen Werk wieder die Dringlichkeit offenstünde.

cc) Auch wertende Gesichtspunkte sprechen dafür, im vorliegenden Zusammenhang die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:

Hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erfolg, würde der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt - also nicht nur für die im Antrag genannten Werke - gesperrt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) weist zu Recht darauf hin, dass auf diese Weise auch der Zugang zu Werken der Verfügungsklägerinnen gesperrt würde, wegen deren Rechtsverletzung die Verfügungsklägerinnen bislang nicht bzw. nur zögerlich vorgegangen sind. Dass andere Werke der Verfügungsklägerinnen bislang nicht auf den streitgegenständlichen Internetdiensten verfügbar gewesen wären, tragen die Verfügungsklägerinnen nicht vor. Dies wäre auch wirklichkeitsfern. Für die von der Verfügungsklägerin zu 1) co-produzierten Serie „Babylon Berlin“ hat die Vernehmung des Zeugen Lotz sogar explizit ergeben, dass die Folgen dieser Serie schon im November 2017 auf Streaming-Portalen, und zwar auch auf kinox, verfügbar waren.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass - worauf die Verfügungsbeklagte zu 1) ebenfalls zutreffend verweist - in dem Fall, in dem Verfügungsklägerinnen bereits eine vorangegangene Rechtsverletzung eines anderen Werkes der Verfügungsklägerinnen zum Anlass genommen hätten, erfolgreich eine DNS-Sperre im Hinblick auf die streitgegenständlichen Internetdienste zu erreichen, es zu den jetzt streitgegenständlichen Rechtsverletzungen gar nicht mehr gekommen wäre.

dd) Der den Parteien im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellte Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28.9.2018 (29 W 1489/18) steht der nicht werksbezogenenen Auslegung der Dringlichkeit im konkreten Fall nicht entgegen. Gleiches gilt für die von den Verfügungsklägerinnen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (ZUM 2009, 575 = BeckRS 2009, 21838) und des Landgerichts Hamburg (ZUM 2009, 582). Die Sachverhalte sind jeweils mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Gerichte hatten in den zitierten Fällen jeweils das direkte Vorgehen der Rechteinhaber gegenüber einem Diensteanbieter in Bezug auf konkrete Werke zu beurteilen. Es ging den dortigen Antragstellern darum, den Antragsgegnern zu untersagen, bestimmte Werke öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Im vorliegenden Fall gehen die Verfügungsklägerinnen gerade nicht gegen die Diensteanbieter vor, sondern gegen den Acess-Provider und begehren mit der Errichtung einer DNS-Sperre keine schutzrechtsbezogene Maßnahme. Dies rechtfertigt es - wie ausgeführt - anders als in den zitierten Fällen die Dringlichkeit nicht schutzrechtsbezogen auszulegen.

Zudem spricht folgende Passage des genannten Beschlusses des Oberlandesgerichts München dafür, die Dringlichkeit im vorliegenden Fall zu verneinen: „Nur wenn die Antragstellerin mit einer solchen einstweiligen Verfügung auch ein Verbot der Verletzung der nunmehr streitgegenständlichen Musikwerke hätte erlangen können, könnte daraus, dass sie einen solchen Titel nicht erwirkt hat, darauf geschlossen werden, dass es ihr mit einem Verbot der entsprechenden Handlungen nicht eilig sei.“ (OLG München, Bes. vom 28.9.2018, 29 W 1489/18, S. 7). Die Verfügungsklägerinnen hätten bereits mit einer vorher erwirkten DNS-Sperre erwirken können, dass der Zugang auch zu den nunmehr streitgegenständlichen Werken gesperrt wäre. Ihr Zuwarten erweist sich daher als dringlichkeitsschädlich.

ee) Da im vorliegenden Fall die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen ist, ist es unerheblich, dass - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 1) - das Einstellen der hier in Rede stehenden Werke in die streitgegenständlichen Internetdienste keine kerngleichen Verstöße im Vergleich zu dem vorangegangenen Einstellen anderer Werke der Verfügungsklägerinnen darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die Kerntheorie im Rahmen der Reichweite eines gerichtlich ausgesprochenen Unterlassungsgebots nämlich darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich sei, sei daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sei. Da jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand darstelle, könne sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handele (BGH GRUR 2014, 706, 707 Rz. 13 m.w.N.).

3. Für ein Wiederaufleben der Dringlichkeit ist nichts ersichtlich: Die Verfügungsklägerinnen zu 2)-6) haben insoweit bereits nichts vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht, wonach sich die geltend gemachten Werke bzw. die Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in erheblichem Umfang von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken der Verfügungsklägerinnen zu 2)-6) auf den streitgegenständlichen Internetdiensten unterscheiden würden.

Soweit die Verfügungsklägerin zu 6) vorträgt, bei dem Film „Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen“ handele es sich um den erfolgreichsten Kinofilm, der 2018 in die deutschen Kinos gekommen ist, vermag dies nicht ein Wiederaufleben der Dringlichkeit zu begründen: Wie ausgeführt, ist die Möglichkeit, gegen Access-Provider vorzugehen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Access-Providers“ bekannt. Dass in den Jahren 2016 und 2017 nicht ähnliche Blockbuster der Verfügungsklägerin zu 6) erschienen wären, die nicht gleichfalls auf dem Internetdienst KINOX.TO abrufbar gewesen wären, trägt die Verfügungsklägerin zu 6) nicht vor.

Die Verfügungsklägerin zu 1) hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, bei ihr habe es eine Änderung der unternehmerischen Strategie gegeben. Man habe entschieden, nunmehr hochwertige, künstlerisch wertvolle Eigenproduktionen zu machen. Die erste Produktion dieser Art sei die Serie „Das Boot“. Vorher habe es solche Produktionen in der Qualität und mit dem Kosteneinsatz nicht gegeben. Diese Behauptung hat sich allerdings im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Lotz nicht bestätigt. Unabhängig davon, dass der Zeuge viele Angaben lediglich als interessierter Mitarbeiter und vom Hörensagen getätigt hat und dem Beweiswert der Aussage daher ohnehin von vorneherein kein großes Gewicht zukommt, hat der Zeuge ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin zu 1) bereits vor der Serie „Das Boot“ mit der ARD gemeinsam die Serie „Babylon Berlin“ co-produziert habe. Die Kosten hätten sich auf 40 Millionen EURO für 16 Folgen belaufen. Auch wenn - wie vom Zeugen angegeben - die Kosten für 8 Folgen „Das Boot“ bei 26,5 Millionen lagen und man berücksichtigt, dass es sich bei der Serie „Babylon Berlin“ um eine Co-Produktion mit der ARD gehandelt habe, vermag dies nicht die von der Verfügungsklägerin zu 1) behauptete Änderung der unternehmerischen Strategie zu begründen, die möglicherweise Auswirkungen auf ein etwaiges Wiederaufleben der Dringlichkeit gehabt hätte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit Neueröffnung oder Wiedereröffnung wenn Geschäft bei Umbau nicht geschlossen war - Verlängerung befristeter Verkaufsfördermaßnahme nur bei nachträgliche

LG Düsseldorf
Urteil vom 08.06.2018
38 O 91-17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit "Neueröffnung" oder "Wiedereröffnung" geworben wird, obwohl das Geschäft bei Umbau nicht geschlossen war. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Verlängerung befristeter Verkaufsfördermaßnahmen nur zulässig ist, wenn nach Schaltung der Werbung neue Umstände eingetreten sind, die für den Unternehmer nicht erkennbar waren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Bei der Annonce und der Werbebeilage handelt es sich jeweils um irreführende geschäftliche Handlungen.

aa) Zu den geschäftlichen Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zählt, wie sich mittelbar aus § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ergibt, die Werbung. Um Werbung in ihrer klassischen Form handelt es sich bei den in Rede stehenden beiden Werbeveröffentlichungen.

bb) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in der Vorschrift genannten Bezugspunkte enthält. Das ist zu bejahen, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 2 a]).

Beurteilungsmaßstab sind alle von einer geschäftlichen Handlung angesprochenen Verkehrskreise; gehören die Adressaten verschiedenen Kreisen an, so reicht die Irreführung in einem dieser Kreise aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 3]; Beschluss vom 11. Februar 2010 – I ZR 154/08 [unter II 2 a]).

cc) Die Werbung der Beklagten richtet sich an den Kreis ihrer potentiellen Kunden. Hierzu zählen, da die Beklagte ihre Waren allgemein und insbesondere auch privaten Endkunden anbietet, Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB. Für die Beurteilung der Werbung ist demgemäß auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16 – Tiegelgröße [unter II 2 c bb]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39]).

dd) Die beiden Werbemaßnahmen sind in dem gerade beschriebenen Sinne irreführend.

(1) In ihnen wird jeweils geworben mit dem Slogan Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen.

(2) Damit wird bei dem Verkehr das Verständnis hervorgerufen, das Geschäft sei vor dieser Neueröffnung eine geraume Zeit geschlossen gewesen.

Mit der Eröffnung eines Geschäftes ist herkömmlich die Aufnahme des Geschäftsbetriebes gemeint, also der Beginn der Handelstätigkeit für die Kunden. Damit grenzt sich der Begriff ab von der bloßen Öffnung eines Geschäftes, wie sie regelmäßig am Morgen eines jeden Werktages oder Nachmittags nach Ende der Mittagspause stattfindet. Neueröffnung bedeutet demzufolge die erstmalige – nämlich „neue“ – Eröffnung eines Geschäftes (entweder überhaupt oder jedenfalls doch an diesem Standort).

In diesem Sinne wird das Wort hier von der Beklagten allerdings nicht verwandt, was für den Verkehr erkennbar ist (insoweit liegt der Fall anders als derjenige, der dem Beschluss des OLG Koblenz, GRUR 1988, 555 zugrunde lag). In der Werbung ist nämlich nicht einfach nur von einer „Neueröffnung“ die Rede, sondern – und zwar vollständig innerhalb des Blickfangs – von einer „Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“. Aus dem am Blickfang teilhabenden Zusatz wird deutlich, dass es nicht um eine wirkliche Neueröffnung geht, sondern um eine „Wiedereröffnung“.

Auch in dem von der Beklagten hergestellten Zusammenhang aber setzt der Begriff der Eröffnung voraus, dass der Geschäftsbetrieb zuvor zeitweise – also länger als während der üblichen Ruhezeiten zwischen den Geschäftszeiten – eingestellt war, weil er sonst nicht hätte wiedereröffnet werden können. Mit anderen Worten wird durch den Zusatz „nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“ das durch den Begriff der Neueröffnung zunächst hervorgerufene Verständnis (nur) dahingehend korrigiert, dass es sich bei der Neueröffnung tatsächlich nicht um eine Neu-, sondern um eine Wiedereröffnung handelt, nicht aber (weitergehend) dahin, es fehle überhaupt an einer Eröffnung (so auch OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2017 – 4 U 183/16, GRUR-RR 2017, 330 [unter III 2 b bb]).

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, Umbauten würden – zumal in großflächigen Einzelhandelsgeschäften – bevorzugt während des (verkleinert oder jedenfalls eingeschränkt) weitergeführten Geschäftsbetriebs durchgeführt. Selbst wenn oftmals Umbauten im laufenden Betrieb durchgeführt und vorübergehende Schließungen so vermieden werden mögen, führt dies nicht zu einem Wandel des Verständnisses von dem Begriff der Eröffnung (ebenso im Ergebnis OLG Hamm, a.a.O.).

(3) Das danach von der Werbung hervorgerufene maßgebliche Verständnis des Verkehrs von einer Wiedereröffnung des Hauses der Beklagten trifft nicht zu. Tatsächlich war kein Möbelhaus der Beklagten längere Zeit geschlossen, sondern der Geschäftsbetrieb wurde während der Arbeiten zum Umbau und zur Umgestaltung aufrechterhalten.

(4) Das durch die Werbungen hervorgerufene Fehlverständnis betrifft mit dem Anlass des Verkaufs mit den beworbenen Reduzierungen einen der nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG in Frage kommenden Bezugspunkte der Irreführung. Der in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG genannte „Anlass des Verkaufs“ entspricht zwar nicht wörtlich, aber sachlich den in Art. 6 Abs. 1 lit. c UGP-Richtlinie genannten „Beweggründen für die Geschäftspraxis“ und beruht damit auf der erforderlichen unionsrechtlichen Grundlage (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, § 5 UWG Rn. 3.2).

b) Die betroffenen Werbemaßnahmen sind jeweils geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG).

aa) Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist gemäß § 2 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen, Pflichten wahrnehmen oder Rechte ausüben will. Dabei umfasst der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch die Entscheidung, sich überhaupt – über die betroffene Werbung hinausgehend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett [unter II 2 c]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 d bb]) – näher mit dem Angebot des Werbenden zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15 – Geo-Targeting [unter II 2 d bb (4)]), sei es durch das Aufsuchen eines stationären Geschäfts, sei es durch den Aufruf einer Internetseite, auf der die Produkte oder Dienstleistungen bestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d dd]; Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de II [unter II 2 c bb]).

bb) Die hier bei allen Werbemaßnahmen in Rede stehende irreführende Aussage steht im Zusammenhang mit den beworbenen besonderen Angeboten und betrifft mit dem Anlass für die beworbenen Vergünstigungen einen Punkt, der für einen nicht nur unerheblichen Teil des Verkehrs eine Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten darstellt. Eröffnungen von Geschäften stellen verhältnismäßig seltene Ereignisse dar. Dies gilt nicht nur für Neueröffnungen, sondern auch für Wiedereröffnungen, da – wie die Beklagte selbst geltend macht – auch kurzzeitige Schließungen von Geschäften soweit möglich vermieden werden und es deshalb verbreitet selbst nach umfangreicheren, aber doch während des (durch die Arbeiten nur eingeschränkten) laufenden Betriebes durchgeführten Umbaumaßnahmen mangels zwischenzeitlicher Schließung keine Wiedereröffnung gibt. Werden aber verhältnismäßig selten auftretende Ereignisse zum Anlass für einen Sonderverkauf oder die Gewährung von Rabatten für bestimmte Waren genommen, verbindet der Verkehr damit die Erwartung, es handele sich – dem seltenen Anlass entsprechend – um eine herausgehobene Verkaufsaktion, bei der er mit größeren Preisnachlässen rechnen kann als bei einem Rabatt, wie er anlässlich regelmäßig oder doch häufig wiederkehrender Ereignisse gewährt wird, sich ihm also die Gelegenheit bietet, etwas zu erhalten, was er – zwar nicht notwendig allgemein, aber jedenfalls doch bei dem werbenden Unternehmen – buchstäblich „nicht alle Tage“ bekommt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 c bb).

Hinzu tritt, dass eine Wiederöffnung nach Umbau dem Verkehr die Erwartung nahelegt, es hätten besonders weitreichende und intensive Umbauarbeiten stattgefunden, die sogar zu einer verbreitet – wie die Beklagte geltend macht – vermiedenen Schließung genötigt hätten. Damit wird verstärkt die Neugier des Verkehrs geweckt, in dem wieder „eröffneten“ Haus auf ein tiefgreifend neugestaltetes Einkaufserlebnis zu treffen, und damit ein sonst nicht oder jedenfalls nicht in dem Maße gegebener Anreiz geschaffen, das wieder „eröffnete“ Haus aufzusuchen, mithin eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG zu treffen.

2. Die Werbung gemäß der Anlage K1 und die nachfolgende Werbung gemäß der Anlage K2 verstößt ebenso wie die Werbung gemäß der Anlage K6 und die nachfolgende Werbung gemäß der Anlage K7 gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG.

a) Insoweit liegt eine Irreführung durch die Verlängerung von befristeten Verkaufsfördermaßnahmen vor.

aa) Die gerade genannten Ausgangswerbungen gemäß den Anlagen K1 und K6 vermitteln jeweils den Eindruck einer einmaligen, zeitlich befristeten Sonderaktion, nämlich anlässlich der Wiederöffnung bis zum 10. Juni 2017 im Fall der Anlage K1 mit dem Schriftzug „Endspurt nur bis Samstag“ (dies war der 10. Juni 2017) und bei der Aktion „Feiertage bei C“ gemäß der Anzeige Anlage K6 mit dem Störer „nur 4 Tage“ und der nachfolgenden Benennung von Freitag, dem 23. bis Dienstag, den 27. Juni.

49
bb) Das auf diese Weise hervorgerufene Verkehrsverständnis trifft nicht zu. In beiden Fällen wurden die Aktionen verlängert, nämlich mit den nachfolgenden Werbungen gemäß den Anlagen K2 bzw. K7.

Im Falle der Anlagen K1 und K2 ergibt sich dies bereits darauf, dass dieselben Möbel-Wertschecks beworben werden, deren Gültigkeit in Anlage K1 bis zum 10. Juni befristet war, während die Befristung bei der einen Tag später erschienen Anzeige K2 auf den 23. Juni 2017 lautete. Ob hinsichtlich der Küchenwertschecks, die sich in beiden Werbungen in der Bezeichnung und der Staffelung der Rabattierung unterscheiden, selbiges gilt, kann dahinstehen, da sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten – und damit die Begründetheit der auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Klage (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98 – TCM-Zentrum [unter III 2 e]) – bereits aus dem Einsatz der Möbel-Wertschecks ergibt und der Kläger diesen Aspekt zur Untermauerung seines auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Begehrens zwar angesprochen, aber nicht zu einem gesonderten Streitgegenstand verselbständigt hat.

Im Falle der Werbung gemäß den Anlagen K6 und K7 ergibt sich die Verlängerung aus dem Umstand, dass der in Anlage K6 beworbene, bis zum 27. Juni gültige Rabatt von 25% auf fast alle Möbel gemäß dem Werbeschreiben Anlage K7 vom 28. Juni „ab sofort und nur bis zum 15.07.2017“ (weiter) gewährt wurde. Auf den Umstand, dass das Schreiben Anlage K7 nur an Stammkunden der Beklagten gerichtet war, kommt es nicht an. Denn diese Stammkunden waren ebenfalls Teil des mit der Anzeige Anlage K6 angesprochenen Verkehrskreises.

cc) In beiden Fällen liegt eine relevante Fehlvorstellung vor.

(1) Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Als irreführend kann sich insbesondere die Ankündigung eines Sonderverkaufs oder einer Rabattaktion für einen befristeten Zeitraum erweisen, wenn diese Aktion vorzeitig beendet oder verlängert wird; ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen in einem solchen Fall eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verkürzung oder Verlängerung solcher Aktionen – beispielsweise im Falle der Erschöpfung einer Ware trotz ausreichender Kalkulation oder wegen schleppender Nachfrage – vernünftige Gründe geben kann mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 a]). Nicht erforderlich ist es für die Annahme einer relevanten Fehlvorstellung, dass die Unrichtigkeit der Ankündigung bereits bei Veröffentlichung der Werbung feststand, weshalb sich eine Ankündigung auch dann als irreführend erweisen kann, wenn sich der Unternehmer erst nachträglich dazu entschließt, die beworbene zeitlich befristete Aktion vorzeitig zu beenden oder zu verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 a]).

Wird eine Aktion aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung hätten berücksichtigt werden können, weil der Verkehr nach der Lebenserfahrung nur in Rechnung stellen wird, dass eine befristete Vergünstigung allein aus Gründen verkürzt oder verlängert wird, die zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung ersichtlich nicht zugrunde gelegt wurden und auch nicht berücksichtigt werden konnten, während er mit einer Verkürzung oder Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, nicht rechnet; dabei ist es Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verkürzungs- oder Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 b aa]). Von erheblicher indizieller Bedeutung dafür, ob der Werbende die gebotene fachliche Sorgfalt angewandt hat, können dabei die Erfahrungen sein, die er aus früheren vergleichbaren Verkaufsförderungsmaßnahmen gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 175/12 – Treuepunkte-Aktion [unter II 2 b aa]).

(2) Danach kann die Relevanz der durch die Werbung der Beklagten erzeugten Fehlvorstellung nicht verneint werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Verlängerung der Aktionen einen vernünftigen Grund gab, mit dem der Verkehr gerechnet hat. Vielmehr legt der Zeitablauf nahe, dass bereits vor der ersten Ankündigung der Aktionen in den Anlagen K1 und K6 feststand, dass die Beklagte die jeweilige Aktion fortsetzen werde. Unabhängig davon, dass die Gestaltung und Schaltung der Anzeigen einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf benötigt, kann nicht angenommen werden, die Beklagte setze Rabattaktionen von jetzt auf gleich ins Werk; vielmehr ist nach der Lebenserfahrung von einer üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechenden längerfristigen Planung auszugehen. Beabsichtigt aber das werbende Unternehmen von vornherein, den Sonderverkauf über den angegebenen Zeitraum hinaus fortzusetzen, ist der dem Verkehr mit der beworbenen Befristung vermittelte Eindruck, nach Beendigung der Aktion werde das Unternehmen zu den höheren Normalpreisen zurückkehren, eindeutig falsch (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 b cc (1)]).

Selbst wenn sich die Beklagte erst nach Veröffentlichung der Werbungen gemäß den Anlagen K1 und K6 zu einer Verlängerung entschlossen haben sollte, fehlte es nicht an einer relevanten Fehlvorstellung. Denn die Beklagte hat nicht – was, wie bereits aufgezeigt, ihr obliegt – dargelegt, welche nach dem Erscheinen der jeweiligen Werbung eingetretenen Umstände sie zu ihrem weiteren Tun bewogen haben. Der für die Wiederholung des Feiertagsrabatts in der Anlage K6 angegebene wirtschaftliche Erfolg der Aktion jedenfalls zählt nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können, vielmehr deutet eine Verlängerung unter solchen Umständen darauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwirkung kurzer Fristsetzungen zunutze zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 b bb]).

b) Das Vorgehen der Beklagten ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ergibt sich daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen, der die Gefahr begründet, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 – I ZR 181/10 – Frühlings-Special [unter II 1 a bb (2)] und I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 c bb]). Es liegt auf der Hand, dass sich mit Rabatten die Nachfrage stimulieren lässt und sich Verbraucher – um in den Genuss vermeintlich nur kurz gewährter Vergünstigungen zu gelangen – kurz vor Ablauf der Frist zu einem Kauf entschließen, zu dem sie sich nicht entschlossen hätten, wenn sie davon gewusst hätten, dass ihnen der beworbene (günstige) Preis auch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 181/10 – Frühlings-Special [unter II 1 a bb (2)]). Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, dass eine für kurze Zeit wie etwa eine Woche angekündigte und einmal (oder zweimal) um einen entsprechenden Zeitraum verlängerte Sonderaktion mehr Kunden anzieht als eine Aktion, die von vornherein für die Dauer des Gesamtzeitraums angekündigt ist, wobei unerheblich ist, ob die jeweilige Frist so kurz bemessen ist, dass sie unüberlegte und übereilte Kaufentscheidungen provoziert, die einen ruhigen und genauen Leistungsvergleich verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09 – 10% Geburtstags-Rabatt [unter B I 2 c bb).

3. Schließlich verstößt die Werbung gemäß dem Anlagenkonvolut K5 und die nachfolgende Werbung gemäß den Anlagen K6 und weiter nachfolgend K8 gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG.

60
a) Insoweit liegt eine ebenfalls eine Irreführung vor, die sich noch unter die gerade unter II 2 a aa umrissene Fallgruppe der Verlängerung von befristeten Verkaufsfördermaßnahmen fassen lässt.

aa) Die Ausgangswerbung mit der Aktion „Feiertage“ gemäß dem Anlagenkonvolut K5 vermittelt den Eindruck einer einmaligen, zeitlich befristeten Sonderaktion, nämlich anlässlich des auf Donnerstag, den 15. Juni 2017 fallenden Feiertags Fronleichnam und ist mit dem – herausgehobenen Hinweis „nur Freitag + Samstag“ bzw. „nur 2 Tage“ versehen.

bb) Tatsächlich handelte es sich nicht um eine solche einmalige Aktion.

Nur sechs Tage nach dem Ende der Aktion bewarb die Beklagte mit der Anzeige Anlage K6 denselben Rabatt von „25% auf fast alle Möbel“ und dieselben Küchen-Wertschecks erneut, diesmal mit einer Gültigkeit vom 23. bis zum 27. Juni 2017. Wiederum stand die Aktion unter dem Motto „Feiertage bei Schaffrath“, verbunden mit dem Zusatz „VERLÄNGERT WEGEN DES GROSSEN ERFOLGES!“

Bereits kurz darauf, nämlich in ihrer der Ausgabe der „Rheinischen Post“ vom 29. Juni 2017 beiliegenden Werbebeilage Anlage K8 bewarb die Beklagte „Prämien-Wertschecks […] auf Küchen“ über bis zu € 3.500 mit einer per Fußnotenhinweis begrenztem Gültigkeit für Neuaufträge von freigeplanten Küchen bis zum 25. Juli 2017, die in denselben drei Stufen gestaffelt waren wie die Küchen-Wertschecks der Aktion „Feiertage bei Schaffrath“. Bei diesen Prämien-Wertschecks auf freigeplante Küchen handelt es sich ungeachtet der leicht abgeänderten Bezeichnung mithin in der Sache um dieselbe Vergünstigung, wie sie mit den zuvor in der Aktion „Feiertage bei Schaffrath“ beworbenen Küchen-Wertschecks gewährt wurde.

Es mag sein, dass Küchen-Wertschecks unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung (wie Prämien-Wertscheck auf Küchen) von der Beklagten immer wieder verwandt werden. Das ändert aber nichts daran, dass (1.) in der Werbung gemäß dem Anlagenkonvolut K5 gezielt der Eindruck erweckt wird, gerade dieser Gutschein zähle zu den zwei herausgehobenen präsentierten Besonderheiten der auf zwei Tage beschränkten Aktion „Feiertage bei C“, und (2.) dieser Eindruck nicht zutrifft, Wertschecks auf freigeplante Küchen vielmehr vier Werktage nach Ende der ersten Aktion erneut für vier Tage gewährt wurden und sie anschließend nur einen Tag später wiederum verfügbar waren.

cc) Zwar handelt es sich bei den Aktionen gemäß den Anlagen K6 und K8 nicht um eine Verlängerung der Aktion gemäß Anlage K5 im Wortsinn, da zwischen den verschiedenen Aktionen ein Tag oder vier Tage lagen, an denen die Vergünstigungen nicht galten. Bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen den Aktionen ist aber so eng, dass die vollständige (Anlage K6) bzw. teilweise (Anlage K8 nur hinsichtlich der Wertschecks) Wiederholung der eng begrenzten Rabattaktion nach einer kurzen Unterbrechung von nur einem oder wenigen Tagen im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der erzeugten Fehlvorstellung nicht anders zu behandeln ist als eine „echte“, also nahtlose Verlängerung zu einer durchgängigen Aktion. Das gilt umso mehr, als die aktionsfreie Zeit sich auf vier in der Woche liegende Werktage (Montag bis Donnerstag) bzw. sogar nur auf einen Mittwoch beschränkte, die im Möbelhandel erfahrungsgemäß besonders umsatzstarken Tage (Freitag und Samstag) also jeweils umfasst waren. Hinzu kommt hinsichtlich der Anlage K6 ein ins Auge fallender sachlicher Zusammenhang der sich daraus ergibt, dass die Aktion unter demselben Motto und inhaltlich gleichlaufend wiederholt wurde, wobei die Beklagte den inneren Zusammenhang dadurch besonders herausstellte, dass sie in Anlage K6 selber davon sprach, die Aktion wegen des großen Erfolges „verlängert“ zu haben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs markenrechtswidrig gekennzeichneter Waren nach § 18 Abs. 1 MarkenG unterliegt in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

BGH
Urteil vom 11.10.2018
I ZR 259/15
Curapor
MarkenG §§ 18, 24


Der BGH hat entschieden, dass die Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs markenrechtswidrig gekennzeichneter Waren nach § 18 Abs. 1 MarkenG in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen haben über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionscharakter und sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine schematische Prüfung verbietet sich.

b) In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware.

c) Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, wie etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 259/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zum Werktitelschutz eines Musikstücks- Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel folgt der Werkzuordnung - Das Omen

BGH
Urteil vom 31.01.2019 - I ZR 97/17
Das Omen
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 und 2; BGB § 744 Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am
Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird.

b) Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren
gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können entsprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen.

c) Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdichter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr ein dem Werktitelschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristischen Klang ("Unplugged") oder eine besondere Aufführungsart ("Live")
geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen.

d) Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden.

e) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusätze "Teil 1", "Extended Mix", "Herve's End of the World Remix", "Reprise", "Noisia Remix" und "Live from Rock am Ring" bei Titeln von Popmusikstücken).

BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: