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BAG: Kein Verwertungsverbot - Arbeitgeber darf auch ohne Anfangsverdacht gegen Arbeitnehmer Daten auf Dienstrechner einsehen sofern diese nicht als privat gekennzeichnet sind

BAG
Urteil vom 31.01.2019
2 AZR 426/18


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auch ohne Anfangsverdacht einer erheblichen Pflichtverletzung durch einen Arbeitsnehmer, Daten auf einem Dienstrechner einsehen darf, sofern diese nicht ausdrücklich als privat gekennzeichnet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Das Berufungsgericht durfte die Inhalte der Datei „Tankbelege.xls“ in seine Würdigung einbeziehen. Der entsprechende Sachvortrag der Beklagten unterliegt keinem Verwertungsverbot.

(1) Nach der inzwischen gefestigten Senatsrechtsprechung greift in einem Kündigungsrechtsstreit jedenfalls dann kein Verwertungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers ein, wenn der Arbeitgeber die betreffende Erkenntnis oder das fragliche Beweismittel im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften erlangt und weiterverwandt hat (ausführlich BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14 ff.). So liegt es im Streitfall. Die Einsichtnahme in die Datei „Tankbelege.xls“ sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnenen Erkenntnisse durch die Beklagte waren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Folgenden BDSG aF) zulässig.

(2) Nach dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ua. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung iSd. Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Sofern nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig erhobene Daten den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF auch verarbeitet und genutzt werden. Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 22; 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 28, BAGE 159, 380).

(3) § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG aF entfaltet keine „Sperrwirkung“ dergestalt, dass eine anlassbezogene Datenerhebung durch den Arbeitgeber ausschließlich zur Aufdeckung von Straftaten zulässig wäre und sie nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig sein könnte (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, BAGE 159, 380; ausführlich BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 28 ff., BAGE 159, 278). Allerdings muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten auch nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF „erforderlich“ sein. Es hat eine „volle“ Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten müssen geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung darf keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen und muss der Bedeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen. Dies beurteilt sich ggf. für jedes personenbezogene Datum gesondert (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 24).

(4) Der vom Senat bei der Anwendung von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt dem durch die Richtlinie 95/46/EG sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (dazu EuGH 11. Dezember 2014 - C-212/13 - [Ryneš] Rn. 28) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (dazu EuGH 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09 - [Volker und Markus Schecke] Rn. 52; BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 20 f.) garantierten Schutzniveau für die von einer Datenerhebung Betroffenen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 25; EGMR 5. Oktober 2010 - 420/07 - [Köpke/Deutschland]).

(5) Bei der Interessenabwägung stellt eine „berechtigte Privatheitserwartung“ des Betroffenen einen beachtlichen Faktor dar (EGMR 9. Januar 2018 - 1874/13, 8567/13 - [López Ribalda ua./Spanien] Rn. 57; [Große Kammer] 5. September 2017 - 61496/08 - [Bărbulescu/Rumänien] Rn. 119 - 122; vgl. auch Erwägungsgrund 47 zur Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung; DS-GVO]: „vernünftige Erwartungen“), der selbst dann zugunsten des Nichtverarbeitungsinteresses des Arbeitnehmers den Ausschlag geben kann, wenn das Verarbeitungsinteresse des Arbeitgebers hoch ist. So dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass besonders eingriffsintensive Maßnahmen nicht ohne einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung ergriffen werden und insbesondere nicht „ins Blaue hinein“ oder wegen des Verdachts bloß geringfügiger Verstöße eine heimliche Überwachung und ggf. „Verdinglichung“ von ihnen gezeigter Verhaltensweisen erfolgt (für die verdeckte Videoüberwachung vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 28, BAGE 156, 370; für die verdeckte Observation durch einen Detektiv vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 26 ff., BAGE 159, 278; für ein verdecktes Keylogging vgl. BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 30, BAGE 159, 380).

(6) Demgegenüber können weniger intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts - zumal einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverletzung - erlaubt sein. Das gilt vor allem für nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende offene Überwachungsmaßnahmen, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen dienen (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 31, BAGE 159, 380). So kann es aber auch liegen, wenn der Arbeitgeber aus einem nicht willkürlichen Anlass prüfen möchte, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat, und er - der Arbeitgeber - dazu auf einem Dienstrechner gespeicherte Dateien einsieht, die nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet oder doch offenkundig „privater“ Natur sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme offen erfolgt und der Arbeitnehmer im Vorfeld darauf hingewiesen worden ist, welche legitimen Gründe eine Einsichtnahme in - vermeintlich - dienstliche Ordner und Dateien erfordern können (vgl. EGMR [Große Kammer] 5. September 2017 - 61496/08 - [Bărbulescu/Rumänien] Rn. 119 - 122), und dass er Ordner und Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ohne „qualifizierten“ Anlass ausschließen kann (vgl. EGMR 22. Februar 2018 - 588/13 - [Libert/Frankreich]). Der Arbeitnehmer muss dann billigerweise mit einem jederzeitigen Zugriff auf die vermeintlich rein dienstlichen Daten rechnen. Zugleich kann er „private“ Daten in einen gesicherten Bereich verbringen.

(7) In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte die Datei „Tankbelege.xls“ kopieren, öffnen und einsehen. Die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Klägers war verhältnismäßig.

(a) Die Beklagte hat aus einem nicht willkürlichen Anlass ein legitimes Ziel verfolgt. Sie wollte letztlich prüfen, ob der Kläger vorsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat.

(b) Das Kopieren, Öffnen und Einsehen der Datei „Tankbelege.xls“ war geeignet, diesen Zweck zu fördern.

(c) Die vorgenannte Datenverarbeitung war erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Es standen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung.

(aa) Eine Einsichtnahme in die Datei unter Heranziehung eines Mitglieds des Betriebsrats oder des Datenschutzbeauftragten hätte kein milderes Mittel dargestellt. Dadurch hätte nicht die Möglichkeit bestanden, die Datenerhebung ganz abzuwenden oder doch auf die Art und Weise ihrer Durchführung „abschwächenden“ Einfluss zu nehmen (zu einem solchen Fall BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 31, BAGE 145, 278). Die Untersuchung musste auch nicht im Beisein des Klägers erfolgen. Dieser hatte sich im Nachgang zur Herausgabe seines Dienstrechners noch einmal an die interne Revision gewandt und mitgeteilt, dass sich einige, von ihm näher bezeichnete private Daten auf der Festplatte befänden. Die Beklagte durfte annehmen, dass der Kläger gegen die Auswertung anderer Daten keine Einwände habe. Das betraf ua. den Ordner „DW“ und die Datei „Tankbelege.xls“. Beide hatte der Kläger nicht als „privat“ angeführt.

(bb) Die Maßnahme stellt sich nicht deshalb als unnötig schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil die Beklagte die Festplatte des Dienstrechners zum Zweck der computerforensischen Untersuchung kopiert hat. Durch das Kopieren ist der Inhalt der Dateien nicht verändert worden. Auch wurde die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Daten nicht erhöht. Das gilt umso mehr, als der Kläger unmittelbar nach dem Kopieren aufgefordert worden ist, die auf der Original-Festplatte befindlichen Daten zu löschen.

(d) Das Kopieren, Öffnen und Einsehen der Datei war nicht unangemessen. Das Nichtverarbeitungsinteresse des Klägers überwog nicht das Verarbeitungsinteresse der Beklagten.

(aa) Die Beklagte hatte ein erhebliches Interesse daran, vorsätzliche Pflichtverletzungen des Klägers aufzudecken.

(bb) Zwar lag kein durch Tatsachen begründeter Anfangsverdacht - zumal einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung - vor. Auch ist nicht festgestellt, ob die Beklagte im Vorfeld des Verlangens, den Dienstrechner herauszugeben, gegenüber dem Kläger die Gründe (allgemein) bezeichnet hatte, die eine Einsichtnahme in dienstliche Ordner und Dateien erfordern können und ob sie ihn auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, Ordner und Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ohne „qualifizierten“ Anlass auszuschließen.

(cc) Gleichwohl stellte sich die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme, was die hier allein interessierende Einsichtnahme in nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnete oder doch offenkundig als „privat“ zu erkennende Dateien anbelangt, nicht als so eingriffsintensiv dar, dass sich das Nichtverarbeitungsinteresse des Klägers in einer Abwägung gegen das Verarbeitungsinteresse der Beklagten durchsetzen könnte. Die Untersuchung wurde offen durchgeführt. Ihre mögliche Reichweite war klar. Der Kläger wusste, dass die gesamte Festplatte seines Dienst-Laptops einer computerforensischen Analyse unterzogen werden sollte. In eben diesem Bewusstsein hat er bestimmte Daten gegenüber der internen Revision als „privat“ benannt. Die Beklagte durfte hernach davon ausgehen, dass die übrigen, von ihm nicht angeführten Daten für ihre „Augen“ bestimmt waren. Es geht nicht zu ihren Lasten, wenn der Kläger den Ordner „DW“ nebst der Datei „Tankbelege.xls“ vergessen oder das Einsehen von deren Inhalten durch die Beklagte für „ungefährlich“ erachtet haben sollte.

(8) Durfte die Datei „Tankbelege.xls“ kopiert, geöffnet und eingesehen werden, stellte sich ihre weitere Verwendung im Hinblick auf einen potenziellen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung unproblematisch als rechtmäßig dar. Das Führen einer derartigen Aufstellung, aber auch die in der Aufstellung enthaltenen Daten stellten ein Indiz für ein schweres, ggf. zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigendes Fehlverhalten dar (Rn. 47).

(9) Die Verwertung der von der Beklagten in zulässiger Weise ermittelten Inhalte der Datei „Tankbelege.xls“ im vorliegenden Rechtsstreit ist nach Maßgabe der DS-GVO und des BDSG in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung ebenfalls rechtmäßig (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 45 ff.).

(10) Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es ohne Belang, ob die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der anderen personenbezogenen Daten im Zug der computerforensischen Untersuchung des Dienstrechners den Vorgaben des BDSG aF entsprach. Sollte die Beklagte insofern gegen die Vorgaben des BDSG aF verstoßen haben, folgte daraus nicht ein Verbot, die in der Datei „Tankbelege.xls“ enthaltenen personenbezogenen Daten zu verwerten (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 33).

(11) Die mögliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, Verfahrensregelungen in einer Betriebsvereinbarung oder „internen Regeln“ des Arbeitgebers ist für die Frage, ob ein Sachvortragsverwertungsverbot eingreift, irrelevant (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 36, BAGE 157, 69; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 44, BAGE 156, 370). Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in einer einschlägigen Betriebsvereinbarung ein „eigenständiges Verwertungsverbot“ bestimmt gewesen wäre. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Betriebsparteien gegenüber den Gerichten über das formelle Recht hinausgehende Verwertungsverbote begründen oder doch dem Arbeitgeber die Berufung auf einen Sachvortrag in einem Rechtsstreit mit dem betreffenden Arbeitnehmer wirksam versagen können.

b) Die Beklagte hat alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, den Sachverhalt aufzuklären."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein Urheberrechtsverstoß und kein Verstoß gegen DSGVO oder BDSG wenn Haftpflichtversicherer eingereichtes Schadensgutachten mit Lichtbildern an Unternehmen zur Prüfung weitergibt

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.02.2019
11 U 114/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass weder ein Urheberrechtsverstoß noch Verstoß gegen die DSGVO oder das BDSG vorliegt, wenn ein Haftpflichtversicherer das bei ihm zur Schadensregulierung eingereichte Schadensgutachten mit Lichtbildern an ein Unternehmen zur Prüfung weitergibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt.

Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG a.F.") noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG" bzw. "DSGVO" oder c.) aus dem Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner Daten.

a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F. begründet.

Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt ( Dix in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink , Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist ( Gola/Schomerus , BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch, sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer vornehmen zu lassen ( Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht. Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.

Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am 15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom 03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein. Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in § 18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses auszugehen ist.

Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist. Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden muss.

An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig ( Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink , a.a.O. § 35 Rn. 39).

b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die Verarbeitung zur "Verteidigung von Rechtsansprüchen" erforderlich ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.

c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505).

3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und 5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es - wie festgestellt - an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.

4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach § 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen. Dies wurde auch nicht bestritten.

Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.

§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 - Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 - Restwertbörse II ). Eine Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend nicht in Streit.

§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt hat.

Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird. Der Begriff der "Werknutzung" verweist dabei auf den Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99 - Kauf auf Probe ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck, weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 03.07.2012, 16 O 309/11).

Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht die streitgegenständlichen Fotos betrifft."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankenthal: Auch ein Piktogramm kann Schöpfungshöhe erreichen und ist dann als Werk urheberrechtlich geschützt - Fußball ist Kopfsache

LG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2019
6 O 165/18


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch ein Piktogramm die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann und dann als Werk urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch „Fußball ist Kopfsache“ umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am „coolsten und witzigsten“ vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer „an Sicherheit grenzenden“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da.

Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23).

Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik – liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen.

Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch „Fußball ist Kopfsache“ eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen:"


Den Volltext der Entscheidung mit einer Wiedergabe des streitgegenständlichen Piktograms finden Sie hier:


EuG: Unionsmarke von Adidas bestehend aus drei parallelen in beliebiger Richtung angebrachten Streifen mangels Unterscheidungskraft nichtig

EuG
Urteil vom 19.06.2019
T-307/17
adidas AG ./. EUIPO

Das EuG hat entschieden, dass die Adidas Unionsmarke bestehend aus drei parallelen in beliebiger Richtung angebrachten Streifen mangels Unterscheidungskraft nichtig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht der EU bestätigt die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht

adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat .

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:

In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe . Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellt sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können. Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.


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LG Düsseldorf: Vodafone Pass muss auch im EU-Ausland gelten - Mobilfunktarif für Internetnutzung darf im EU-Ausland nicht teurer wie im Inland sein

LG Düsseldorf
Urteil vom 08.05.2019
12 O 158/18


Da LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vodafone Pass nicht nur in Deutschland, sondern auch im EU-Ausland gelten muss. Ein Mobilfunktarif für die Internetnutzung darf im EU-Ausland nicht teurer wie im Inland sein

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OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Kundenbewertungen wenn Gegenleistung für Bewertung Teilnahme an Gewinnspiel ist - Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei zum Tei

OLG Frankfurt
Urteil vom 16.05.2019
6 U 14/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn mit Kundenbewertungen geworben wird und die Kunden als Gegenleistung für eine Bewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalten. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn mit einer Gesamtbewertung geworben wird, die sich aus diesen Bewertungen und herkömmlich erlangten Kundenbewertungen zusammensetzt.

Zudem hat das Gericht entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auch dann wirksam zugestellt und vollzogen wurde, wenn eine Anlage zum Teil unleserlich ist der Empfänger aber ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Eilantrag ist zulässig Die Antragsgegnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Bestimmtheit des Eilantrags und des entsprechend ergangenen Verbots (§ 253 II Nr. 2 ZPO).

a) Das verbotene Verhalten ist im abstrakten Teil des Antrags bereits klar umrissen. Die Antragsgegnerin soll es unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen Einfluss durch Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Bewertung genommen wurde. Der Antrag nimmt außerdem auf die konkrete Verletzungsform Bezug (Anlage CF1). Die Anlage zeigt auf S. 6 unter anderem die Facebook-Seite der Antragsgegnerin, auf der zwei offensichtlich durch das Gewinnspiel veranlasste Bewertungen zu sehen sind. Außerdem findet sich dort die Zahl der Gesamtbewertungen (4.735) und die Durchschnittsnote aller Bewertungen (4,9 von 5 Sternen).

b) Zu Unrecht reklamiert die Antragsgegnerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche der angezeigten Gesamtbewertungen in der beschriebenen Weise Einfluss genommen wurde; im Vollstreckungsverfahren müsse geprüft werden, ob das angezeigte Gesamtergebnis Bewertungen umfasst, die auf dem Gewinnspieleinfluss beruhen. Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist in dem Sinn auszulegen, dass nicht mit Bewertungen geworben werden darf, die durch das Gewinnspiel beeinflusst sein können. Es geht damit um alle Bewertungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewinnspielauslosung, also zwischen der erstmaligen Schaltung der Gewinnspielwerbung am 29.3.2018 und der Verlosung am 17.6.2018 abgegeben wurden. Werden sie weiterhin angezeigt bzw. in das Gesamtergebnis eingerechnet, liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor.

2. Mit Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung nicht wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO aufgehoben. Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 24.5.2018 ist dem Antragsgegnervertreter am 28.5.2018 im Parteibetrieb zugestellt worden (Anlage CF6, Bl. 120 d.A.). Die Antragsgegnerin beanstandet, die Anlage CF1 sei in der zugestellten Version der Antragsschrift nicht vollständig lesbar gewesen.

a) Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die - wie hier - bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbots zweifelsfrei ermitteln kann. Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierher gehören auf jeden Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird (Senat, Beschl. v. 1.6.2011, 6 W 12/11 - Ankle Tube). Ist eine solche Anlage in teilweise nicht lesbarer Form zugestellt worden, steht dies der Vollziehung allerdings dann nicht entgegen, wenn der Schuldner ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet (Senat, Urt. v. 8.6.2017 - 6 U 2/17, juris).

b) Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin per Fax übermittelt. Die konkrete Verletzungsform in Gestalt der 16 Seiten umfassenden Anlage CF1 sowie die Anlage CF2 sind teilweise nicht bzw. schlecht lesbar (vgl. Anlage A1, Bl. 197, 263 d.A.). Unstreitig verfügte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung allerdings bereits über die der vorgerichtlichen Abmahnung beigefügten Anlagen. Die Anlage LHR9 stimmt mit der Anlage CF1 überein (Anlagenband). Dies war auch bei der per Fax übersandten Version der Antragsschrift unschwer zu erkennen (vgl. Anlage A1, Bl. 197, 263 d.A.). Ob das Datum des Screenshots lesbar war, ist unerheblich, da ersichtlich ein inhaltlich übereinstimmender Screenshot übermittelt wurde. Ebenso ist unerheblich, dass die Antragstellerin den Anlagensatz in der Abmahnung mit „Anlage Verletzungshandlung“ und im Eilantrag nur mit „Verletzungshandlung“ bezeichnete. Ein Vollziehungsmangel liegt bei dieser Sachlage nicht vor.

3. Es besteht ein Verfügungsgrund (§ 12 II UWG).

4. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5 I, 8 I, III Nr. 1 UWG zu. Die Werbung mit Bewertungen der angegriffenen Art ist irreführend.

a) Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.165). Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf (Bornkamm/Feddersen aaO Rn. 1.166).

b) Die Antragsgegnerin wirbt mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken, namentlich bei „Google My Business“ (Anlage CF1, S. 1) und bei „11880.com“ (Anlage CF1, S. 11, 14). Die Bewertungen sind zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Besucher der Seiten der Antragsgegnerin auf den Plattformen Facebook, Google My Business und 18800.com, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sehen, gewinnen demgegenüber den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Sie werden irregeführt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gilt nicht deshalb etwas anderes, weil es sich nicht um Produktbewertungen handelt, bei denen der Käufer ein bereits erworbenes Produkt bewertet. Vorliegend bewerten Nutzer von Social-Media-Plattformen die Facebook-Seite der Antragsgegnerin. Dies macht keinen wesentlichen Unterschied. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, den Social-Media-Auftritt positiv bewerten. Die Anzahl der Bewertungen lässt außerdem auch Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Produkte zu. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann nicht angenommen werden, dass alle Besucher der Seite die Bewertungen inhaltlich durchgehen und daher selbst erkennen, dass sie teilweise nur anlässlich des Gewinnspiels abgegeben wurden.

c) Entgegen der von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann nicht angenommen werden, dass Besuchern von Social-Media-Plattformen die (unlauteren) Praktiken bei der Generierung von Bewertungen bereits so geläufig sind, dass sie den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zumessen. Würde dies zutreffen, hätte die Antragsgegnerin für die Abgabe von Bewertungen sicher keine werthaltige Belohnung ausgesetzt.

d) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für eine Gewinnspielteilnahme sei die Abgabe einer Bewertung nicht zwingend erforderlich gewesen. Vielmehr sei es für die Teilnahme ausreichend gewesen, die Facebook-Seite der Antragsgegnerin bzw. den Gewinnspielpost zu „liken“, zu kommentieren oder zu teilen. Tatsächlich war es so, dass „jede Aktion“ ein Los erhält und die Gewinnchancen erhöht (Anlage CF1, S. 6). Ein Teilnehmer, der möglichst gute Gewinnchancen haben möchte, wird also nach Möglichkeit von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen, die ein Los einbringen.

e) Die Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, eine Irreführung scheide deshalb aus, weil der Verkehr ohne weiteres erkenne, dass es sich bei den Angaben auf „Google My Business“ um Werbung handelt. Darum geht es nicht. Der Vorwurf liegt nicht in der Schaltung getarnter Werbung, sondern in der (offenen) Werbung mit Bewertungen, die (verdeckt) gekauft wurden.

f) Die Irreführung ist auch geeignet, im Sinne von § 5 I UWG den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 - LGA tested) oder - wie hier - den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Werbeseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III, Rn. 29, juris). Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellerin lediglich bei zwei der insgesamt rund 4.000 Bewertungen nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liegt ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde. Die Beeinflussung muss sich nicht explizit aus dem Text der Bewertung ergeben. Bei der Mehrzahl der beeinflussten Bewertungen dürfte sich die Einflussnahme nicht direkt aus dem Bewertungstext erschließen.


BGH: Banken und Sparkassen dürfen an tatsächlichen Kosten orientiertes Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erheben - Keine Freipostenregelung erforderlich

BGH
Urteil vom 18.06.2019
XI ZR 768/17

Der BGH hat entschieden, dass Banken und Sparkassen ein an den tatsächlichen transaktionsbezogenen Kosten orientiertes Entgelt für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erheben dürfen. Eine Freipostenregelung ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr erforderlich.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der Senat angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Sachverhalt:

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen.

Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Basis" verlangt sie - bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € - in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung

"Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung"

ein Entgelt von 2 €. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Komfort" mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.

Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 € oder 2 €. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 €, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.

Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter "und/oder" am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro" bislang nicht überprüft hat, ob das dort vorgesehene Entgelt von 1 € oder 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält. Im Übrigen, also insbesondere soweit der Kläger es der Beklagten generell untersagen lassen möchte, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung überhaupt ein Entgelt zu verlangen, hat der XI. Zivilsenat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, ist die Unterlassungsklage unbegründet.

Nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats hätte die Unterlassungsklage allerdings Erfolg gehabt. Nach dieser unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zu beurteilen sind, welches weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vorsieht (siehe BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10 ff.).

An dieser Rechtsprechung hat der XI. Zivilsenat aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nicht mehr festgehalten. Zwar weist der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimmt das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das "vereinbarte Entgelt zu entrichten" ist (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG). Für diese darf - auch ohne Freipostenregelung - ein Entgelt verlangt werden.

Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn insoweit greift die zu Gunsten von Verbrauchern (halb-)zwingende Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber - wenn auch richtlinienüberschießend - Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB in rechtlich unbedenklicher Weise auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen hat. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter. Mit den in Streit stehenden Entgeltklauseln "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro" bepreist die Beklagte unter anderem auch einen solchen Zahlungsvorgang, so dass eine Entgeltkontrolle eröffnet ist.

Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 € und 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle hat der XI. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

Vorinstanzen:

LG Memmingen - Urteil vom 16. November 2016 - 1 HK O 893/16

OLG München - Urteil vom 12. Oktober 2017 - 29 U 4903/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 675f Abs. 5 BGB:

Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG:

Zahlungsdienste sind

1.die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);

2.die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);

[…]

§ 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. […]

2.das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.





EuGH: Geplante deutsche PKW-Maut ist aufgrund Kompensation über Kfz-Steuer europarechtswidrig - Mittelbare Diskriminierung - Verstoß gegen Grundsätze des Freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs

EuGH
Urteil vom 18.06.2019
C-591/17
Österreich / Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass die geplante deutsche PKW-Maut europarechtswidrig ist. Da Halter von in Deutschland zugelassener PKW über die Kfz-Steuer entlastet werden sollen, liegt eine mittelbare Diskriminierung sowie ein Verstoß gegen Grundsätze des Freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs vor.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht

Diese Abgabe ist diskriminierend, da ihre wirtschaftliche Last praktisch ausschließlich auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt Bereits 2015 hat Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, d. h. einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen.

Mit dieser Abgabe möchte Deutschland teilweise von einem System der Steuerfinanzierung zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollen zur Gänze zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe bemisst sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen haben die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist die Abgabe (vom Halter oder Fahrer) nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten. Insoweit ist eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar.

Parallel dazu hat Deutschland vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zugutekommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten mussten.

Österreich ist der Ansicht, dass die kombinierte Wirkung der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge sowie die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe gegen das Unionsrecht, namentlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, verstießen. Nachdem Österreich die Kommission um eine Stellungnahme ersucht hatte, die Kommission sich jedoch innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen nicht geäußert hatte, erhob dieser Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland. In diesem Verfahren wird Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt und gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs verstößt.

Hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellt der Gerichtshof fest, dass die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, so dass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, das System zur Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern, indem sie ein System der Steuerfinanzierung durch ein System der Finanzierung durch sämtliche Nutzer einschließlich der Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, die diese Infrastruktur nutzen, ersetzen, damit alle Nutzer in gerechter und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen. Jedoch ist bei einer solchen Änderung das Unionsrecht, namentlich das Diskriminierungsverbot, zu beachten.

Im vorliegenden Fall kann Deutschland insbesondere nicht gefolgt werden, wenn es vorträgt, die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge spiegle den Übergang zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch alle Nutzer nach dem „Benutzerprinzip" und dem „Verursacherprinzip" wider.

Da Deutschland keine näheren Angaben zum Umfang des Beitrags der Steuer zur Finanzierung der Infrastrukturen des Bundes gemacht hat, hat es nämlich in keiner Weise dargetan, dass der den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gewährte Ausgleich in Form einer Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der Infrastrukturabgabe, die sie entrichten mussten, entspricht, diesen Beitrag nicht übersteigt und somit angemessen ist.

Zudem wird die Infrastrukturabgabe, was die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen anbelangt, jährlich und ohne die Möglichkeit geschuldet, eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum zu wählen, wenn eine solche der Häufigkeit, mit der sie diese Straßen nutzen, besser entspräche. Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Infrastrukturabgabe entspricht, zeigen, dass der Übergang zu einem Finanzierungssystem, das auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützt ist, in Wirklichkeit ausschließlich die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen betrifft, während für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen weiterhin das Steuerfinanzierungsprinzip gilt. Im Übrigen hat Deutschland nicht dargetan, wie die festgestellte Diskriminierung durch Umwelterwägungen oder sonstige Erwägungen gerechtfertigt werden könnte.

Hinsichtlich des freien Warenverkehrs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe, der tatsächlich ausschließlich die Fahrzeuge unterliegen, die diese Erzeugnisse befördern, ist nämlich geeignet, die Transportkosten und damit auch die Preise dieser Erzeugnisse zu erhöhen, und beeinträchtigt damit deren Wettbewerbsfähigkeit.

Hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Dienstleistungserbringern und -empfängern zum deutschen Markt zu behindern. Die Infrastrukturabgabe kann nämlich aufgrund der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer entweder die Kosten der Dienstleistungen erhöhen, die von diesen Dienstleistern in Deutschland erbracht werden, oder die Kosten erhöhen, die sich für diese Dienstleistungsempfänger daraus ergeben, dass sie sich in diesen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Hingegen entscheidet der Gerichtshof, dass die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe entgegen dem Vorbringen Österreichs nicht diskriminierend sind. Dabei handelt es sich um die stichprobenartige Überwachung, die etwaige Untersagung der Weiterfahrt mit dem betreffenden Fahrzeug, die nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe, die mögliche Verhängung eines Bußgelds sowie die Zahlung einer Sicherheitsleistung.


Tenor der Entscheidung:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen, dass sie die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen eingeführt und gleichzeitig eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe, die mindestens dem Betrag der entrichteten Abgabe entspricht, zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt drei Viertel der Kosten der Republik Österreich sowie ihre eigenen Kosten.

4. Die Republik Österreich trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

5. Das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Bei rechtswidriger Filmberichterstattung kann Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploader bestehen

BGH
Urteil vom 09.04.2019
VI ZR 89/18
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, BGB § 249 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei rechtswidriger Filmberichterstattung ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploaderr, welche das Video auf Videoportalen weiterverbreiten, bestehen kann.

Leitsatz des BGH:

Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploade auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - OLG Jena - LG Erfurt

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LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Anbieten eines PKW in Rubrik Geländewagen einer Online-Handelsplattform obwohl kein Allradantrieb vorhanden ist

LG Berlin
Beschluss vom 12.03.2019
102 O 16/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen einen PKW in der Rubrik "Geländewagen" einer Online-Handelsplattform anbietet, obwohl das Fahrzeug über keinen Allradantrieb verfügt.




OLG Hamm: Kalorienangabe auf Vorderseite einer Müsliverpackung darf sich auf Mischportion von Milch und Müsli beziehen - Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli

OLG Hamm
Urteil vom 13.06.2019
4 U 130/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Kalorienangabe auf der Vorderseite einer Müsliverpackung auf eine Mischportion von Milch und Müsli beziehen darf.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18).

Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers - anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Aufder rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit
448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf
der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 LMIV lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 30
[…]
(3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende
Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:
a) der Brennwert oder
b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker
und Salz.
[…]
Artikel 31
[…]
(3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind
diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht
werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
[…]
Artikel 32
[…]
(2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind
je 100 g oder je 100 ml anzugeben.
[…]
Artikel 33
[…]
(2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz
3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil
B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
[…]



VG Berlin: Verbreitung heimlich erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram rechtfertigt vorläufige Suspendierung des Schülers vom Schulunterricht

VG Berlin
Beschlüsse vom 07.06.2019
VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Verbreitung heimliche erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram die vorläufige Suspendierung des Schülers vom Schulunterricht rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Heimliche Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram: Vorläufige Suspendierung vom chulunterricht gerechtfertigt

Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin dürfen vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Schulleiterin habe die beiden Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht suspendieren dürfen. Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selber einen solchen Account betreibe.

Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschlüsse der 3. Kammer vom 7. Juni 2019 (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19)



EuGH: Internetbasierter E-Mail-Dienst Gmail von Google der keinen Internetzugang vermittelt ist kein elektronischer Kommunikationsdienst

EuGH
Urteil vom 13.06.2019
C‑193/18
Google LLC gegen Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass der internetbasiertee E-Mail-Dienst Gmail von Google, der keinen Internetzugang vermittelt, kein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der wie der von der Google LLC erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Koblenz: Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal - aber Anrechnung des Nutzungsvorteils

OLG Koblenz
Urteil vom 13.06.2019
5 U 1318/18


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Käufer eines VW-Schummeldiesels einen Schadensersatzanspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, aber der Nutzungsvorteil anzurechnen ist.


Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Diesel-Skandal" - VW schuldet dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist, Schadensersatz; der Käufer muss sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer hat aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen ist. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden (5 U 1318/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.7.2012) gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, dass er den Pkw nicht gekauft hätte, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte. Er habe geglaubt, umweltbewusst zu handeln. Daher verlangt er in der Hauptsache die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Der Kläger stützt seinen Anspruch unter anderem darauf, dass die Beklagte die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).

Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wurde ausdrücklich verneint.

Gerade das bewertet der 5. Zivilsenat anders und bejaht einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Die Beklagte habe dadurch, dass sie das Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Das Inverkehrbringen trage die Aussage in sich, dass der Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Tatsächlich bestehe jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem unter anderem die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Das Vorgehen der Beklagten sei auch sittenwidrig, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich. Insoweit wirke sich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden seien. Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge halte es der Senat auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten.

Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er, beeinflusst durch die Täuschung, den Kaufvertrag geschlossen habe und somit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt sei.

Obwohl der Senat dem Kläger somit einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der Kläger muss sich den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Der Senat hat daher den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt. Dabei geht der Senat von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometer aus.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.



VG Ansbach: Hotel muss Weitergabe von Erkenntnissen aus Lebensmittelüberwachung durch Behörde an Dritte zur Veröffentlichung im Internet über Portal "Topf Secret" nicht hinnehmen

VG Ansbach
Urteil vom 12.06.2019
14 K 19.00773


Das VG Ansbach hat entschieden, dass ein Hotel mit angeschlossener Metzgerei die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch Behörde an Dritte zur Veröffentlichung im Internet über Portal "Topf Secret" nicht hinnehmen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet

Die 14. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Rauch der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben
.
Die Klägerin ist ein Hotel mit Metzgerei aus dem Landkreis Ansbach. Der Beigeladene ist eine Privatperson, die über die von „Foodwatch e.V.“ und „FragDenStaat“ betriebene Internetplattform „Topf Secret“ einen automatisierten Prozess in Gang gesetzt hat, bei dem dem zuständigen Landratsamt eine Mail mit einem Begehren auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz geschickt wird.

Das Auskunftsersuchen bezeichnet den Betrieb, fragt ob es zu Beanstandungen im Rahmen der Lebensübermittelüberwachung kam und begehrt ggf. die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Auf der Internetplattform wird der Nutzer darum gebeten, die entsprechenden Berichte zum Zwecke der Veröffentlichung der Plattform zur Verfügung zu stellen. Auf das Auskunftsersuchen des Beigeladenen hin teilte das zuständige Landratsamt Ansbach der Klägerin am 11. März 2019 mit, sie beabsichtige dem Auskunftsersuchen stattzugeben.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Klage und Eilantrag. Aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet sei die Anfrage rechtsmissbräuchlich. Der Beigeladene wolle den Kläger an den „Pranger“ stellen. Für die Veröffentlichung von Erkenntnissen der Lebensmittelüberwachung im Internet gebe es mit § 40 Abs. 1a LFGB eine Sondervorschrift. Für deren Anwendung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegend nicht erfüllt worden seien. Demnach sei die Veröffentlichung insbesondere zeitlich nicht unbegrenzt zulässig und es müsse eine Mitteilung ergehen, wenn die Verstöße behoben worden seien. Ferner müssen die Verstöße eine gewisse Intensität haben. Im Falle der Klägerin seien die Verstöße jedoch nur geringfügig gewesen.

Dem tritt der Beklagte entgegen und verweist darauf, dass das Motiv des Beigeladenen keineswegs ersichtlich sei. Die Norm des § 40 Abs. 1a LFGB behandele eine aktive Pflicht zur Information der Öffentlichkeit und sei nicht vergleichbar. Eine Weiterverwendung der Informationen sei eine zivilrechtliche Fragestellung.

Zur Vermeidung unumkehrbarer Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den adressierten Bescheid angeordnet. Mit Blick auf die noch ungeklärten Rechtsfragen müsse die mündliche Verhandlung am 12. Juni 2019 abgewartet werden. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 gab das Gericht der Klage statt und hob den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes Ansbach auf.

Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass ein Informationsanspruch des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG aus zwei Gründen nicht besteht:
- Im konkreten Fall fehlt es bereits an der Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung von gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, auf die sich ein Informationsanspruch beziehen muss. Der Beklagte hat in einem Kontrollbericht lediglich Mängel aufgelistet, ohne die nach der Rechtsprechung für die Feststellung einer Abweichung von gesetzlichen Anforderungen erforderliche Subsumtion, d.h. eine rechtliche Einordnung dieser Beanstandungen, vorzunehmen. Hierfür wäre beispielsweise die Nennung der Normen, gegen die verstoßen wurde, oder eine in einem Prüfbericht enthaltene Auseinandersetzung mit ihren Tatbestandsmerkmalen erforderlich gewesen.

- Eine Informationsherausgabe an den Beigeladenen wäre in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unverhältnismäßig.
Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ kann eine Herausgabe der Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgericht für die Information der Verbraucher durch den Staat nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellt und von
der Kammer im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ eine große Breitenwirkung erreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist. Darüber hinaus wird bei „Topf Secret“ das amtliche Dokument hochgeladen, sodass die staatliche Autorität der Behörde zum Ausdruck kommt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist daher insoweit einzuschränken, als die Information nicht zeitlich unbegrenzt veröffentlicht werden darf und keine geringfügigen Verstöße umfassen darf. Dies muss auch im Falle einer Veröffentlichung auf „Topf Secret“ sichergestellt sein, die regelmäßig zu erwarten ist, wenn sich der Verbraucher für die Anfrage an die Behörde dieser Plattform bedient hat. Die Nutzungsbedingungen der Plattform sehen eine zeitliche Beschränkung der Veröffentlichung jedoch nicht vor, sondern erfordern im Gegenteil die Zustimmung des Verbrauchers, dass „Topf Secret“ die Information zeitlich unbegrenzt verwenden darf. Zudem wurden bei der Klägerin keine gravierenden Mängel festgestellt.

Gegen dieses Urteil können der Beklagte sowie der Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.