EuGH
Urteil vom 29.07.2019 C-516/17
Spiegel Online / Volker Beck
Der EuGH hat entschieden, dass bei Überwiegen von Informationsfreiheit und Pressefreiheit die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse ohne Zustimmung des Urhebers möglich ist.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers
Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Volker Beck, ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags, ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht und das unter einem Pseudonym als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht wurde. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript von Herrn Beck aufgefunden und ihm vorgelegt, als er für die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte.
Herr Beck, der der Auffassung war, dass sein Manuskript vom Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis für diesen Umstand zur Verfügung, ohne jedoch seiner Veröffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen.
Er veröffentlichte das Manuskript und den Aufsatz hingegen auf seiner eigenen Website und vermerkte auf diesen Dokumenten, dass er sich von ihnen distanziere.
Spiegel Online, die im Internet ein Nachrichtenportal betreibt, veröffentlichte einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Darstellung von Herrn Beck die zentrale Botschaft in seinem Manuskript nicht verändert worden sei. Spiegel Online stellte in diesem Zusammenhang Hyperlinks bereit, über die ihre Leser die Originalfassung des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten.
Herr Beck ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze, und beanstandet sie daher vor den deutschen Gerichten als rechtswidrig.
Der Bundesgerichtshof befragt den Gerichtshof vor diesem Hintergrund u. a. über die Reichweite der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen.
Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie die Reichweite der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe seines Werks nicht vollständig harmonisiert. Den Mitgliedstaaten verbleibt daher für ihre Umsetzung und Anwendung ein erheblicher, wenn auch streng geregelter Gestaltungsspielraum.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, außerhalb der in der Richtlinie dafür vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen können.
Was die Abwägung angeht, die das nationale Gericht zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung vornehmen muss, hebt der Gerichtshof hervor, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos ist und dass gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse berührenden Diskussion von besonderer Bedeutung ist.
Zu der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben (soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird), entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme oder Beschränkung diese nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht
wurde.
Insoweit ist es Sache des Bundesgerichtshofs, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts und des Aufsatzes von 1988 im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Herrn Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen.
Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Zitate stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht notwendig ist, dass das zitierte Werk – beispielsweise durch Einrückungen oder die Wiedergabe in Fußnoten – untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr kann sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben.
Die Nutzung muss jedoch den anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich darf die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch Spiegel Online für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Ausnahme für Zitate nur unter der Voraussetzung Anwendung findet, dass das fragliche Zitat ein Werk betrifft, das der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers,
aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Herrn Beck auf dessen eigener Website wurden diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Herrn Beck versehen waren.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung der Vorschriften nicht kompetenzwidrig und damit verfassungskonform sind.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig
Die Europäische Union hat durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion, namentlich zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM), bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten. Die SSM- und SRM-Verordnung berühren auch nicht die Verfassungsidentität. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Danach überschreitet die SSM-Verordnung nicht in offensichtlicher Weise die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV, da sie der Europäischen Zentralbank (EZB) die Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig überträgt. Die Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) durch die SRM-Verordnung begegnen zwar im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Bedenken; eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern die Grenzen der dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet werden. Bleibt die Gründung von unabhängigen Agenturen auf Ausnahmefälle beschränkt, so ist auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes nicht berührt. Die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, wie sie mit der Unabhängigkeit der unionalen und der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden einhergeht, ist allerdings nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung ist sie im Ergebnis noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen. Im Ergebnis haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag nicht am Zustandekommen oder der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet, mitgewirkt; eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet damit aus.
Sachverhalt:
Unter dem Begriff „Europäische Bankenunion“ wird die Übertragung nationaler Kompetenzen auf europäische Institutionen und die Schaffung einheitlicher Regelungen für die Finanzmarktaufsicht und Abwicklung von Kreditinstituten zusammengefasst. Deren Kern sind der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus, bei dem Aufsichtsbefugnisse gegenüber „systemrelevanten Banken“ in den Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebietes auf die Europäische Zentralbank übertragen worden sind, und der einheitliche Bankenabwicklungsmechanismus, mit dem zur Abwicklung zahlungsunfähiger Großbanken der Ausschuss sowie der Fonds für die einheitliche Abwicklung (Fonds) errichtet worden ist. Der Fonds befindet sich derzeit noch im Aufbau.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich im Wesentlichen gegen die beiden zugrundeliegenden Verordnungen (SSM-Verordnung, SRM-Verordnung) und das zur Zustimmung ermächtigende Bundesgesetz (SSM-VO-Gesetz).
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der Erlass der SSM-Verordnung unter Zugrundelegung der vom Senat vorgenommenen Auslegung stellt keine hinreichend qualifizierte Überschreitung der der Europäischen Union durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen dar. Mit der SSM-Verordnung ist der EZB die Bankenaufsicht nicht vollständig übertragen worden.
a) Die Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf die EZB erweist sich insoweit nicht als offensichtliche Überschreitung der Einzelermächtigung aus Art. 127 Abs. 6 AEUV. Danach können der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen übertragen werden.
aa) Die SSM-Verordnung sieht eine Zweiteilung der Bankenaufsicht vor. Dabei verbleibt es im Wesentlichen bei der Zuständigkeit der nationalen Behörden, während der EZB lediglich besondere Aufsichtsbefugnisse zukommen, die für eine kohärente und wirksame Politik der Europäischen Union in diesem Bereich entscheidend sind. Der EZB werden dazu bestimmte Aufgaben übertragen, die sie für alle Kreditinstitute in der Eurozone wahrzunehmen hat. Hinsichtlich der übrigen Bereiche wird ihr grundsätzlich nur die Aufsicht für bedeutende Kreditinstitute zugewiesen, während die nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig für weniger bedeutende Kreditinstitute nach Maßgabe der von der EZB erlassenen Verordnungen, Leitlinien und allgemeinen Weisungen zuständig bleiben. Auch in allen nicht von der SSM-Verordnung erfassten Bereichen der Bankenaufsicht verbleibt es bei der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden.
bb) Die nationalen Aufsichtsbehörden üben ihre Befugnisse aufgrund originärer Zuständigkeiten aus und nicht infolge einer Ermächtigung durch die EZB. Eine solche Rückdelegation setzte eine vollständige Übertragung der Aufsicht auf die EZB voraus, die die SSM-Verordnung jedoch gerade nicht vorsieht. Andernfalls läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Integrationsprogramms, die den Mitgliedstaaten einen zentralen Bereich der Wirtschaftsaufsicht entzöge. Eine solche Auslegung der SSM-Verordnung ist weder mit dem Wortlaut von Art. 127 Abs. 6 AEUV vereinbar noch systematisch vertretbar.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (C-450/17 P Landeskreditbank Baden-Württemberg/Europäische Zentralbank) steht dem nicht entgegen. Der EuGH bestätigt darin die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (EuG), der EZB sei in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 SSM-VO genannten Aufgaben eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen worden, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 SSM-VO hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet werde. Auch sei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt worden, den Inhalt des Begriffs „besondere Umstände“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 SSM-VO zu bestimmen, so dass der EZB die ausschließliche Aufsicht hinsichtlich aller Institute zusteht, die nach den Kriterien von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 SSM-VO grundsätzlich als bedeutend gelten. Eine umfassende Aufsichtskompetenz der EZB auch bezüglich der – zahlenmäßig weit überwiegenden – weniger bedeutenden Kreditinstitute ist damit unbeschadet des Selbsteintrittsrechts nach Art. 6 Abs. 5 SSM-VO jedoch nicht verbunden. Die bisherige Praxis der Bankenaufsicht bestätigt die vom Senat vorgenommene Auslegung.
Da die SSM-Verordnung nur die Aufgaben und Befugnisse auf die EZB übertragen hat, die für eine effektive Aufsicht zwingend erforderlich sind, und angesichts der weiterhin bestehenden umfangreichen Befugnisse der nationalen Behörden, scheidet auch eine offenkundige Verletzung des Subsidiaritätsprinzips aus.
b) Auch die Errichtung des Aufsichtsgremiums (Supervisory Board) durch Art. 26 Abs. 1 SSM-VO stellt sich nicht als offensichtlicher Verstoß gegen Art. 129 Abs. 1 AEUV und Art. 141 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 44 ESZB-Satzung dar.
c) In der vom Senat vorgenommenen Auslegung berührt die SSM-Verordnung schließlich auch nicht die durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität. Soweit sie den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verankerten „Anspruch auf Demokratie“ betrifft, ist diese auch im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle Prüfungsmaßstab.
aa) Ultra-vires-Kontrolle und Identitätskontrolle stehen als eigenständige Prüfverfahren nebeneinander. Auch wenn sich beide Kontrollvorbehalte auf Art. 79 Abs. 3 GG zurückführen lassen, liegt ihnen ein jeweils unterschiedlicher Prüfungsansatz zugrunde. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde erfordert daher einen hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen entweder der Ultra-vires- oder der Identitätsrüge. An die jeweils zulässig erhobene Rüge ist das Bundesverfassungsgericht gebunden.
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde dagegen zulässigerweise eine Verletzung des „Anspruchs auf Demokratie“ gerügt wird, geht es um einen einzigen Prüfungsmaßstab. In diesem Fall haben Ultra-vires- und Identitätskontrolle nicht nur dieselbe verfassungsrechtliche Wurzel, sie decken sich auch im Hinblick auf das als verletzt gerügte Recht und das Ziel der Verfassungsbeschwerde. Eine mit der Berührung des „Anspruchs auf Demokratie“ verbundene Maßnahme der Europäischen Union kann nicht auf einer primärrechtlichen Ermächtigung beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge.
Wird eine Ultra-vires- oder eine Identitätsrüge zulässigerweise auf eine mögliche Verletzung des „Anspruchs auf Demokratie“ gestützt, muss die in Rede stehende Maßnahme der Europäischen Union daher (mittelbar) umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG überprüft werden.
bb) Die mit der Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden verbundene Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus im Bereich der Bankenaufsicht stellt die parlamentarische Verantwortung für die entsprechenden Maßnahmen nicht in einer Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG berührenden Weise in Frage.
Zwar ist diese Absenkung bedenklich, weil sie zu dem weitreichenden und schwer einzugrenzenden Mandat der EZB im Bereich der Währungspolitik hinzutritt. Sie ist im Ergebnis allerdings noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die der demokratischen Rückbindung ihres hier in Rede stehenden Handelns dienen. Eine demokratische Rückbindung erfahren die im Vollzug der SSM-Verordnung ergehenden Entscheidungen durch die Bestellung der Beschlussorgane der EZB, durch ihre Bindung an das einschlägige Primärrecht – die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Verhältnismäßigkeit und die Charta der Grundrechte – sowie an die Vorgaben der SSM-Verordnung. Darüber hinaus wendet sie auch von den nationalen Parlamenten verabschiedetes Recht an, soweit hierdurch Richtlinien umgesetzt werden oder von in Verordnungen vorgesehenen Wahlrechten Gebrauch gemacht wurde. Soweit der EZB dort Ermessen eingeräumt wird, steht ihr zwar ein weiter Spielraum zu; das ist im Ergebnis jedoch noch hinnehmbar, weil die Einflussknicke durch besondere Vorkehrungen wie Rechtsschutzmöglichkeiten, Rechenschafts- und Berichtspflichten der EZB gegenüber den Organen der Europäischen Union und den nationalen Parlamenten kompensiert werden.
Auch die in der SSM-Verordnung enthaltene Anordnung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung der durch die SSM-Verordnung geregelten Aufgaben unabhängig handeln und keinen Weisungen unterliegen, wirft im Hinblick auf das Legitimationsniveau der von den zuständigen deutschen Behörden erlassenen Maßnahmen Probleme auf. Das betrifft die Aufsicht über die weniger bedeutenden Kreditinstitute ebenso wie die Unterstützungsaufgaben zugunsten der EZB. Ministerielle Erlasse und Weisungen sind insoweit unzulässig. Dies steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsatz der Volkssouveränität, ist jedoch sachlich gerechtfertigt und berührt im Ergebnis nicht den verfassungsrechtlichen Identitätskern. Die unabhängige Aufgabenwahrnehmung soll der Effektivität und dem Schutz vor ungebührlicher politischer Einflussnahme und Einmischungen der Wirtschaft dienen. Sie macht eine parlamentarische Kontrolle der deutschen Aufsichtsbehörden im Übrigen nicht unmöglich: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank verfügen jeweils unverändert über eine organisatorisch-personelle und sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation. Diese wird durch Rechtsschutzmöglichkeiten und besondere Informationsrechte zumindest so abgesichert, dass der Deutsche Bundestag gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern für ihre Tätigkeit verantwortlich bleibt.
2. Auch die SRM-Verordnung stellt keinen Ultra-vires-Akt dar und hält im Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Identitätskontrolle stand.
a) Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses stellen keine hinreichend qualifizierte Überschreitung der der Europäischen Union nach Art. 114 Abs. 1 AEUV zugewiesenen Kompetenzen dar. Auch wenn diese im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung bedenklich erscheint, so genügen Gründung und Kompetenzausstattung des Ausschusses doch den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien. Jedenfalls bei strikter Beachtung der zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse fehlt es an einem offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Verstoß gegen Art. 114 Abs. 1 AEUV.
b) Die von der SRM-Verordnung angeordnete Unabhängigkeit sowohl des Abwicklungsausschusses als auch der BaFin bei der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben verstößt angesichts der vorhandenen Kompensationsmaßnahmen nicht gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.
aa) Auch hier steht die Errichtung unabhängiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Europäischen Union in einem Spannungsverhältnis zum Demokratiegebot, auch hier bedarf sie einer spezifischen Rechtfertigung und der Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union in der Lage sind, deren Handeln demokratisch zu verantworten und die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen gegebenenfalls anzupassen, zu ändern oder aufzuheben.
Das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig handelnden Ausschusses, die ihm auferlegten Rechenschaftspflichten und die Unterwerfung unter eine umfassende verwaltungsinterne wie gerichtliche Kontrolle stellen eine hinreichende demokratische Steuerbarkeit sicher.
bb) Soweit die SRM-Verordnung auch die nationalen Abwicklungsbehörden beim Vollzug des SRM für unabhängig erklärt, liegt darin eine weitere Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus. Dies wird jedoch durch Transparenzanforderungen sowie Berichts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten ein Stück weit ausgeglichen. Auch die gerichtliche Kontrolle trägt zur demokratischen Legitimation der von der BaFin erlassenen Maßnahmen bei. Der Rechtsschutz muss jedoch den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werden.
Eine Berührung des Grundsatzes der Volkssouveränität lässt sich vermeiden, wenn die einzelnen Vorkehrungen im Lichte des Demokratieprinzips ausgelegt und angewandt und die Möglichkeiten für eine demokratische Rückkoppelung an den Deutschen Bundestag ausgeschöpft werden.
c) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages wird durch die Bankenabgabe nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Eine offensichtliche Überschreitung der Binnenmarktharmonisierungskompetenz des Art. 114 Abs. 1 AEUV durch Vorgaben der SRM-Verordnung liegt nicht vor.
aa) Mit Hilfe des in Art. 67 SRM-VO geregelten Fonds soll eine Inanspruchnahme von Steuergeldern zur Abwicklung von Finanzinstituten für die Zukunft ausgeschlossen und eine gemeinschaftliche Haftung der Finanzinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten etabliert werden, die die Finanzierung einer Abwicklung auch in den Fällen sicherstellen soll, in denen die Heranziehung der Eigentümer und Gläubiger nicht genügt. Eine Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird hierdurch nicht begründet. Der Fonds unterstützt den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und ermöglicht es ihm, im Ausnahmefall Abwicklungsmaßnahmen zu finanzieren. Er soll insbesondere dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Abwicklungsfinanzierung sicherzustellen sowie Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vorbeugen.
bb) Unabhängig davon, dass die Bankenabgabe nicht im Eigenmittelbeschluss geregelt ist und primärrechtlich daher fragwürdig sein mag, ist unter dem Blickwinkel von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG entscheidend, dass ihre Erhebung nicht auf der SRM-Verordnung, sondern auf dem deutschen Restrukturierungsfondsgesetz beruht. Die Übertragung des Aufkommens der Bankenabgabe auf den Fonds erfolgt ebenfalls nicht auf der Grundlage der SRM-Verordnung, sondern auf der Basis des zwischenstaatlichen Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge. Ein Verstoß gegen das Integrationsprogramm liegt daher ebenso fern wie eine Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.
3. Das SSM-VO-Gesetz ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Deutsche Bundestag hat mit ihm vielmehr seine Integrationsverantwortung wahrgenommen.
OLG Düsseldorf I-20 U 34/19 und I-20 U 36/19
Urteile vom 29.07.2019
Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Kiesgrube": Entscheidung im Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event
Als "Kiesgrube Open Air Club" oder "Kiesgrube" ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen. Nun will das Eventunternehmen "Kiesgrube" Events an einem neuen Standort in Duisburg durchführen, die ursprüngliche Veranstalterin bzw. ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen aus Neuss am zuletzt in Neuss genutzten Standort im Gewerbegebiet "Am Blankenwasser".
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte das Eventunternehmen eine einstweilige Verfügung erwirkt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen: 2a O 22/19), mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind. Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin gegen das Eventunternehmen dagegen hatte das Landgericht Düsseldorf im Wesentlichen abgelehnt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen 2a O 23/19).
Diese Entscheidungen des Landgerichts hat das Oberlandesgericht auf die Berufungen des Gastronomieunternehmens und der ursprünglichen Veranstalterin mit seinen Urteilen vom heutigen Tage (Aktenzeichen: I-20 U 34/19 und 36/19) bestätigt. Das Eventunternehmen habe die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube", da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube" führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe. Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung - auch an anderer Location - weiterhin nutzen.
EuGH C-476/17
Urteil vom 29.07.2019
Pelham GmbH, Moses Pelham, Martin Haas
gegen
Ralf Hütter,
Florian Schneider-Esleben
Der EuGH hat entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein gesampletes Audiofragment in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form verwendet wird.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.
2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt.
3. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorsehen, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist.
4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist.
5. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts darstellt.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt
Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar
Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück Metall auf Metall befindet. Herr Moses Pelham und Herr Martin Haas sind die Komponisten des Musikstücks Nur mir, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, Herr Ralf Hütter und Herr Florian SchneiderEsleben, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel Nur mir in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Da Herr Hütter und Herr Schneider-Esleben der Auffassung sind, dass das ihnen als Hersteller des betroffenen Tonträgers zustehende verwandte Schutzrecht verletzt worden sei, beantragten sie u. a. Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger mit dem Titel Nur mir zum Zweck ihrer Vernichtung.
Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob es nach dem Urheberrecht und dem Recht verwandter Schutzrechte der Union sowie nach den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment (Sample) entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird. Der Bundesgerichtshof wirft auch Fragen zu den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber auf. Er möchte
insoweit wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften, wonach ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines geschützten Werks geschaffen worden ist, grundsätzlich ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht und verwertet werden darf, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Er möchte außerdem wissen, ob das Sampling unter die Ausnahme für Zitate fallen kann, die den Nutzer von der Pflicht befreit, für die Nutzung des geschützten Tonträgers die Zustimmung des Tonträgerherstellers einzuholen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt.
Keine „Vervielfältigung“ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Die Annahme, dass eine solche Nutzung eines Audiofragments eine Vervielfältigung darstellt, die der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u. a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich
zu sichern zwischen auf der einen Seite den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum und auf der anderen Seite dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter der ebenfalls durch die Charta gewährleisteten Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche –, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.
Außerdem spiegeln die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber bereits wider, dass der Unionsgesetzgeber die Interessen der Hersteller und der Nutzer von geschützten Gegenständen sowie das Allgemeininteresse berücksichtigt hat. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind auch erschöpfend geregelt, um das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu sichern. Daher sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charakters der Ausnahmen und Beschränkungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks
eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Hinsichtlich der Ausnahmen und Beschränkungen für die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Wiedergabe, die von den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht für Zitate aus einem geschützten Werk vorgesehen werden können, stellt der Gerichtshof fest, dass die
Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar.
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Mitgliedstaaten, wenn ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, bei der Durchführung des Unionsrechts nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden dürfen, sofern dadurch u. a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt wird. Der materielle Gehalt des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers ist jedoch Gegenstand einer Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, so dass eine solche Nutzung insofern auszuschließen ist.
EuGH
Urteil vom 29.07.2019 C-40/17
Fashion ID GmbH & Co. KG/Verbraucherzentrale NRW eV
beteiligt:
Facebook Ireland Ltd,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Der EuGH hat entschieden, dass Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für die Erhebung und Übermittlung der Daten an Facebook aber nicht für die spätere Verarbeitung durch Facebook gemeinsam mit Facebook mitverantwortlich sein können.
Zudem stellt der EuGH klar, dass weder die alte Datenschutzrichtlinie noch die DSGVO der gerichtlichen Inanspruchnahme mutmaßlicher Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch Verbraucherschutzverbände entgegenstehen.
Tenor der Entscheidung:
1. Die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen.
2. Der Betreiber einer Website wie die Fashion ID GmbH & Co. KG, der in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, kann als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d. h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung.
3. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, ist es erforderlich, dass der Betreiber und der Anbieter mit diesen Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 wahrnehmen, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.
4. Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, die nach diesen Vorschriften zu erklärende Einwilligung von dem Betreiber nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen ist, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Darüber hinaus ist Art. 10 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.
Dagegen ist er grundsätzlich nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich.
Fashion ID, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, band in ihre Website den „Gefällt mir“- Button von Facebook ein. Anscheinend hat diese Einbindung zur Folge, dass beim Aufrufen der Website von Fashion ID durch einen Besucher die personenbezogenen Daten dieses Besuchers an Facebook Ireland übermittelt werden. Offenbar erfolgt diese Übermittlung, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat.
Die Verbraucherzentrale NRW, ein gemeinnütziger Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen, wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (die weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutz-Grundverordnung von 2016 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 ersetzt worden ist).
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die alte Datenschutzrichtlinie nicht dem entgegensteht, dass es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt ist, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die neue Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ausdrücklich diese Möglichkeit vorsieht.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass Fashion ID für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten an sie vorgenommen hat, anscheinend nicht als verantwortlich angesehen werden kann. Es erscheint nämlich auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass Fashion ID über die Zwecke und Mittel dieser Vorgänge entscheidet.
Dagegen kann Fashion ID für die Vorgänge des Erhebens der in Rede stehenden Daten und deren Weiterleitung durch Übermittlung an Facebook Ireland als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden, da (vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorzunehmenden Nachprüfung) davon ausgegangen werden kann, dass Fashion ID und Facebook Irland gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden.
Es scheint insbesondere, dass die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook durch Fashion ID in ihre Website ihr ermöglicht, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.
Der Gerichtshof betont, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung der Daten der Besucher seiner Website wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook Ireland als (Mit-)Verantwortlicher diesen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben hat, wie beispielsweise seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung.
Außerdem präzisiert der Gerichtshof noch zwei der sechs in der Richtlinie vorgesehenen Fälle einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten.
Zu dem Fall, in dem die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber einer Website wie Fashion ID diese Einwilligung vorher (nur) für die Vorgänge einholen muss, für die er (mit-)verantwortlich ist, d. h. das Erheben und die Übermittlung der Daten.
Zu den Fällen, in denen die Datenverarbeitung zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, entscheidet der Gerichtshof, dass jeder der für die Verarbeitung (Mit-)Verantwortlichen, d. h. der Betreiber einer Website und der Anbieter eines Social Plugins, mit dem Erheben und der Übermittlung der personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse wahrnehmen muss, damit diese Vorgänge für jeden Einzelnen von ihnen gerechtfertigt sind.
Das LG München hat entschieden, dass der alleinige Geschäftsführer einer GmbH neben der GmbH auch persönlich für Markenrechtsverletzungen der GmbH haftet. Zudem hat das Gericht entschieden, dass ein Streitwert von 400.000 EURO bei Verletzung einer bekannten Marke angemessen ist. Das Gericht ist zudem der Ansicht, dass für die vorgerichtlichen Abmahnkosten eine 1,5 Geschäftsgebühr angesetzt werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"5. Als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) haftet der Beklagte zu 2) für die streitgegenständliche Markenrechtsverletzung auch persönlich.
a) Eine persönliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters als Täter oder Teilnehmer setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter an der Markenverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdn. 469 m.w.N.). Eine Verantwortlichkeit aufgrund positiven Tuns liegt danach etwa dann vor, wenn positiv festgestellt ist, dass der gesetzliche Vertreter an der verletzenden Zeichenbenutzung selbst beteiligt war. Aber auch ohne solche positiven Feststellungen kann von einer Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer ausgegangen werden, wenn es um Maßnahmen der Gesellschaft geht, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Dann kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und vorbehaltlich abweichender Feststellungen im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Maßnahme von dem gesetzlichen Vertreter veranlasst worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdn. 469 m.w.N.).
b) Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen. Typischerweise wird der alleinige Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens entscheiden, welche Produkte unter welcher Kennzeichnung in das Produktportfolio des Unternehmens aufgenommen werden.
II. Als Folge der Markenrechtsverletzung der Beklagten zu 1) und zu 2) bestehen auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gegen die zumindest fahrlässig handelnden Beklagten (vgl. zu den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Maßstäben Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rdnr. 219) gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG.
III. Der Klägerin steht ferner der geltend gemachte Anspruch auf Erklärung der Teilnichtigkeit der angegriffenen Marken der Beklagten zu 1) für „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ aus §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 MarkenG a.F., § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG n.F. zu. Der Eintragung stehen die älteren Rechte der Klägerin an ihrer deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ... entgegen, da Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen besteht. Insoweit gelten die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr unter B. I. 2. für die Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ entsprechend, mit der Folge, der vollständigen Löschung des Oberbegriffs (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/II Portone; Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, 12. Auflage, MarkenG, § 51 Rdn. 34, § 55 Rdn. 35).
[...)
IV. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert vom 400.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale, mithin von 4.299,50 Euro, zu. Die Abmahnung der Klägerin vom 09.07.2018 (Anlage K 56) war nach dem oben Gesagten berechtigt und begründet. Die von der Klägerin angesetzte hälftige 1,5 Geschäftsgebühr ist ebenso wie der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von EUR 400.000 nicht zu beanstanden. Die Abmahnkosten wurden von der Klägerin unstreitig bereits ausgeglichen. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. "
Der BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber Amazon und Marketplace-Händlern Verwendung der Marke für Google-Ads untersagen kann, wenn Nutzer aufgrund der konkreten Gestaltung der Werbung irreführend auch zu Angeboten von Fremdprodukten geleitet werden.
Die Pressemitteilung des BGH:
Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen "Amazon" auf.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Fahrradtasche Zubehör", "Lenkertasche Fahrrad Ortlieb" und "Ortlieb Gepäcktaschen" enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG* ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen "ORTLIEB" benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als "Treffer" zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG** sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG* für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke "ORTLIEB" in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist.
Grundsätzlich steht allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.
So lag der Fall in dem vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwartet der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte - unter anderem Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen - von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen - z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche - suggeriert vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kundinnen und Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.
Die Beklagte zu 2 haftet gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)
(…)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(…)
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit den Grenzen der Zulässigkeit journalistischen Recherche befasst. Das OLG Köln führt dabei auch aus, das die Vorgaben der DSGVO wegen des Medienprivilegs im Rundfunkstaatsvertrag nicht anzuwenden sind.
Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen Recherche / Keine Anwendung der DSGVO wegen des Medienprivilegs im Rundfunkstaatsvertrag
Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 18.07.2019 ausgeführt.
Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Recherche für das TV-Format "Team Wallraff". Geklagt hatte ein seit früher Jugend unter einer Autismus-Störung leidender Patient einer geschlossenen psychiatrischen Klinik. Eine Journalistin (Beklagte zu 1) hatte sich im Auftrag der Produktionsfirma (Beklagte zu 2) mit dem Ziel einer verdeckten Recherche unter einem falschen Namen als Praktikantin in der Klinik anstellen lassen. Während ihres Praktikums fertigte sie in umstrittenem Umfang heimliche Ton- und Filmaufnahmen u.a. auch von dem Kläger. Am 18.03.2019 strahlte der Fernsehsender RTL eine Reportage über Zustände in psychiatrischen Kliniken in Deutschland aus. Ton- und Bildaufnahmen des Klägers waren nicht Teil dieser Sendung.
Die Parteien haben ursprünglich über den Antrag des Klägers gestritten, dass die ihn betreffenden Aufnahmen nicht verarbeitet oder verbreitet werden dürfen. Im Laufe des Verfahrens haben die Beklagten eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach das Material gelöscht worden war. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Hierbei ist vorgesehen, dass das Gericht in einer "summarischen Prüfung" die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt.
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Beklagten die Verfahrenskosten zu tragen haben. Ohne Löschung des Materials hätten sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren, auch wenn gar keine Veröffentlichung des Materials beabsichtigt gewesen wäre. Die Journalistin habe bereits durch die Aufnahmen bzw. die Weitergabe des Materials an die Produktionsfirma die Straftatbestände der §§ 201 Abs. 1 Nr. 2, 201 a Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie 203 Abs. 4 S. 1 StGB verwirklicht.
Durch die Aufnahmen sei der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt worden. Auch eine zum Schein in die Klinik eingeschleuste Praktikantin sei eine sog. mitwirkende Person i.S.d. § 201 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB. Die Produktionsfirma könne zwar selbst keine Straftatbestände verwirklichen, sie hafte zivilrechtlich aber über § 31 BGB.
Der Senat hat ausgeführt, dass investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein können. Dies sei der Fall, wenn bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Dritten "erhebliche Missstände" sonst nicht aufzudecken wären und die berechtigten Interessen Dritter daher jedenfalls im Stadium der Recherche zurücktreten müssen. Für eine Rechtfertigung im vorliegenden Fall hätten die Beklagten aber nicht genügend vorgetragen.
Schließlich sieht der Senat keinen sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebenden Unterlassungsanspruch. Art. 9 DSGVO finde bei einer Verarbeitung zu "journalistischen Zwecken" durch von privaten Rundfunkveranstaltern und deren "Hilfs- und Beteiligungsunternehmen" damit "befassten" Personen gemäß § 9 c Abs. 1 S. 4 bis 6 RStV keine Anwendung ("Medienprivileg").
Gegen den Beschluss sieht die ZPO kein Rechtsmittel vor.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln gem. § 91a BGB vom 18.07.2019 - Az. 15 W 21/19.
a) Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.
b) Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann.
c) Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verrbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik die Meinungsfreiheit verletzt.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik
Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung, sondern die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen – wie in der Regel – im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.
Vor diesem Hintergrund hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war Kläger eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses. In der Begründung eines Ablehnungsgesuchs schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. Er führte weiter aus, „die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen“ erinnerten stark an „einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“. Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin habe „eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“ erinnert. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Berufung, Revision und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Entscheidungen der Gerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Die Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, da die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts entzieht.
2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Sie erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.
Einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB bilden herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge und eigenständige Maßstäbe anzuwenden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre richten sich nach dem Kriterium des sachlichen Bezugs. Solange ein Bezug zu einer Sachauseinandersetzung besteht und sich die Äußerungen damit nicht – wie etwa im Fall der Privatfehde – auf eine bloße persönliche Diffamierung oder Herabsetzung der von der Äußerung Betroffenen beschränken, sind sie nicht als Schmähung einzustufen, sondern können sie nur nach Maßgabe einer umfassenden und einzelfallbezogenen Abwägung mit der Meinungsfreiheit als Beleidigung bestraft werden. Ob ein solcher sachlicher Bezug gegeben ist, ist unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln.
3. Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. So liegt der Fall hier; die inkriminierten Äußerungen stellen keine Schmähkritik dar. Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen daher nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialismus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung können besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich besehen die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf.
Das VG Mainz hat entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 EURO durch den Landesdatenschutzbeauftragten gegen den Betreiber eines erotischen Tanzlokals wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zur Videoüberwachung angemessen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
b) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. Juni 2018 als Grundverwaltungsakt ist nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 LVwVG bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122, Rn. 12). Da für den Betroffenen insoweit auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Grundverwaltungsakt gegeben war, ist dies auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 14. Juni 2018 gestellten – hinreichend bestimmten – Informationsersuchens verfangen daher von vornherein nicht. Sie wären vielmehr in einer Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2018 geltend zu machen gewesen; von dieser Möglichkeit hat die Klägerin allerdings (innerhalb der Klagefrist) keinen Gebrauch gemacht.
Sofern die – anwaltlich vertretene – Klägerin in diesem Klageverfahren jedoch vorträgt, dass die Videoüberwachung im Innenraum ihrer Gaststätte rechtmäßig sei, so verkennt sie grundlegend den Streitgegenstand. Überdies hätten die Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten weder Entscheidungsrelevanz in diesem Klageverfahren noch im Rahmen einer – nunmehr längst verfristeten – Klage gegen den Grundverwaltungsakt (das Informationsersuchen mit Bescheid vom 14. Juni 2018). Eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung im Innenraum der Gaststätte wurde seitens des Beklagten noch überhaupt nicht vorgenommen, sondern sollte offenbar erst auf Grundlage der Antworten der Klägerin auf das Informationsersuchen erfolgen. Dies hätte sich auch bei sorgfältiger Lektüre der Bescheide und Schreiben der Beklagten für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten aufdrängen müssen.
Überdies dürften auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Informationsersuchens keine Bedenken bestehen. Der Beklagte ist zunächst zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung von nichtöffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Insoweit weist Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Mitgliedstaaten der europäischen Union an, eine unabhängige Behörde für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zu schaffen. Aufgrund dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 25. Mai 2018 § 40 Abs. 1 BDSG neu gefasst und den Ländern die Überwachung des Anwendungsbereiches der DS-GVO für nichtöffentliche Stellen übertragen (vgl. Art. 1 und 8 Datenschutz-Anpassungs und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017; BGBl. I 2017, S. 2097). Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat die Wahrnehmung dieser Aufgaben in § 15 Abs. 2 LDSG (in der Fassung vom 8. Mai 2018; vgl. GVBl. 2018, 93) dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überantwortet.
Mit Art. 58 DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, die Klägerin anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 57 DS-GVO erforderlich sind. Als Aufgabe kommt hier insbesondere die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO bzw. die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DS-GVO in Betracht. Den Aufsichtsbehörden steht in diesem Rahmen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ein Auskunftsanspruch zu, dem die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss (vgl. Lachenmann/Leibold, Prüfkataloge der Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben, ZD-Aktuell 2019, 06419). Demnach darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies hat der Bundesgesetzgeber auch in § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG (entspricht § 38 Abs. 3 BDSG a.F.) im nationalen Recht insbesondere dahingehend konkretisiert, dass Auskunftspflichtige die Beantwortung der Fragen des Beklagten mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen können (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Ihr kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln (sog. VA-Befugnis), was bereits im Wortlaut der Vorschrift („anzuweisen“) zum Ausdruck kommt. Zudem steht es auch grundsätzlich im Ermessen einer Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung (hier die Auskunftsverpflichtung der Klägerin) durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und dann auch im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen (vgl. zu Auskunftsverlangen nach § 52 MessEG: Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 223. EL Januar 2019, § 52 MessEG, Rn. 12 ff.).
Die Ausgestaltung der Fragebögen obliegt weitestgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. Lachenmann/Leibold, Prüfkataloge der Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben, ZD-Aktuell 2019, 06419). Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Insbesondere sind die Fragen gerade nicht willkürlich gewählt, sondern dienen erkennbar dazu, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung umfassend datenschutzrechtlich zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BDSG ist die Beobachtung – wie hier – öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen für nichtöffentliche Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dabei zielen etwa die Fragen 1 bis 4, 7, 8 und 10 auf den Umfang der Videoüberwachung ab, die bei der Gewichtung der Interessen der Klägerin gegenüber den Rechten der beobachteten Personen (Recht am eigenen Bild bzw. informationelle Selbstbestimmung) eine wesentliche Rolle spielt. Auch die übrigen Fragen dienen der Information über die Einhaltung besonderer Datenschutzvorschriften oder enthalten weitere wesentliche Aspekte für die Zulässigkeit der Videoüberwachung.
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c) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zwangsgeldfestsetzung.
aa) Die Auswahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung eines Zwangsgelds kann der Beklagte die Klägerin auch zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, vorliegend die Auskunftserteilung, veranlassen und auf diese Weise die im Grundverwaltungsakt vom 14. Juni 2018 enthaltene Verpflichtung vollstrecken (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 11 VwVG, Rn. 1). Die Ersatzvornahme nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 LVwVG wäre hier von vornherein unstatthaft, da sie an eine vertretbare Handlung anknüpft. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 LVwVG wäre nur als letztes Mittel der Verwaltungsvollstreckung anzuwenden und musste vorliegende ohnehin außer Betracht bleiben, da dieser für die Erzwingung einer aktiven Auskunftserteilung offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Duldung einer sonstigen Informationsbeschaffung – etwa mittels Durchsuchung der Geschäftsräume – ist hier nicht streitgegenständlich.
bb) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bestand im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes fort, worauf die Klägerin auch im Zuge dessen gemäß § 62 Abs. 4 LVwVG hingewiesen wurde. Sie dauerte auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, ohne dass zwischenzeitlich eine hinreichend konkrete und vor allem vollständige Beantwortung des betreffenden Informationsersuchens erfolgt wäre. Die Behauptung der Einstellung der Überwachungsmaßnahmen ersetzt die Erfüllung des Auskunftsersuchens nicht. Der Beklagte hat der Klägerin eine nach § 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes gesetzt, indem er diese auf zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides festlegte. Aufgrund der mehrmaligen gleichartigen Auskunftsersuchen im Vorfeld des Bescheids war eine Beantwortung in diesem Zeitraum auch ohne weiteres zumutbar.
cc) Die Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage eröffnet dem Beklagten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 LVwVG einen Ermessensspielraum. Demnach kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten und dabei einen Betrag zwischen mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro festsetzen. Bei der Bemessung sind einerseits die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes verbunden sind zu berücksichtigen, andererseits muss das Zwangsmittel nach § 62 Abs. 2 LVwVG in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Der Beklagte hat sein Ermessen vollständig und entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt sowie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 114 Satz 1 VwGO).
Zunächst bestehen hinsichtlich des Entschließungsermessens keine rechtlichen Bedenken. Dem Beklagten steht es grundsätzlich frei, ob er zur Durchsetzung seines Grundverwaltungsaktes, hier in Gestalt des Bescheides vom 14. Juni 2018, überhaupt Zwangsmittel androht bzw. später festsetzt. Insoweit gilt allerdings, dass es in der Regel sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 6 VwVG, Rn. 2). Bereits die Androhung des Zwangsgeldes soll dem Anliegen des Beklagten Nachdruck verleihen und der Klägerin aufzeigen, dass sie den Forderungen des Beklagten nachzukommen hat. Die Anwendung von Verwaltungszwang dient hier auch der Effektivität der Verwaltung und der Durchsetzung der Rechtsordnung. Sie dient hier erkennbar der Willensbeugung und hat keinen Sanktionscharakter. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Auskunftsersuchen für die Vorbereitung weiterer Maßnahmen aus Sicht des Beklagten erforderlich ist.
Eine Beantwortung des detaillierten Fragenkatalogs ist bisher – wenn überhaupt – nur sehr rudimentär in dem Sinne erfolgt, dass innerhalb der gesetzten Fristen pauschal auf die Außenkameras und deren zwischenzeitliche Entfernung hingewiesen worden ist. Insbesondere fehlen jegliche Aussagen zu den Kameras im Innenraum der Gaststätte. Auch dazu hat der Beklagte mehrmals (ausdrücklich) aufgefordert. Die Aussage, dass die Kameras im Innenraum nunmehr abgeschaltet seien, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan oder belegt. Überdies entbindet sie dies auch nicht rückwirkend von ihrer Verpflichtung zur Beantwortung des Fragenkatalogs. Anders als die Klägerin zu meinen scheint hat der Beklagte sie stets nur zur Beantwortung des Fragenkatalogs aufgefordert, eine ausdrückliche Anordnung zur Entfernung der Kameras im Außen- oder Innenbereich ist bisher durch die Beklagte nicht erfolgt. Dieser prüft – wie es nach dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung anzunehmen ist – die Rechtmäßigkeit des Kameraeinsatzes zunächst anhand der Auskünfte der Betroffenen; erst dann ergeht gegebenenfalls ein Bescheid über weitergehende Maßnahmen. Insoweit erfüllen auch die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren die Anforderungen an eine vollständige Erfüllung des Informationsersuchens nicht, sondern erschöpfen sich wiederum ausschließlich in allgemein gehaltenen Aussagen, denen es auch an einer näheren Substantiierung mangelt.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch verhältnismäßig. Das angewandte Zwangsmittel ist vorliegend geeignet, die Klägerin anzuhalten die ihr obliegenden Pflichten zu erfüllen, da es zur Durchsetzung des Grundverwaltungsaktes zumindest förderlich ist. Ob ein von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren angebotener Vor-Ort-Besuch zweckmäßiger wäre, ist gerichtlich nicht zu überprüfen. Dies kann ggf. zu einer außergerichtlichen Einigung bis hin zu einer Reduzierung des Zwangsgeldes führen, was hier indessen nicht streitgegenständlich ist.
Das Zwangsgeld ist auch erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn es unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das relativ Mildeste darstellt und die Klägerin am wenigsten beeinträchtigt. Hierbei ist nicht nur auf das Zwangsmittel abzustellen, sondern der Beklagte hat zu prüfen, ob der angestrebte Zweck sich auch mit anderen Maßnahmen verwirklichen lässt (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 9 VwVG, Rn. 8). Der Beklagte hat bereits im März 2017 mit der Klägerin Kontakt aufgenommen und ihr den für seine Prüfungen erforderlichen Fragenkatalog übersandt, dies erfolgte durch einfaches Schreiben. Der Einsatz eines Fragebogens ist bereits das mildeste Mittel, insbesondere eingriffsärmer als eine (erzwungene) persönliche Kontrolle durch den Beklagten im Rahmen eines Ortstermins. Hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn der Gesetzgeber hat die möglichen Zwangsmittel in § 62 LVwVG abschließend geregelt. Wie oben bereits festgestellt waren sowohl die Ersatzvornahme als auch der unmittelbare Zwang vorliegend untunlich.
Auch der Höhe nach ist die Festsetzung nicht zu beanstanden. Die Klägerin reagierte – bereits nach mehrmaliger Aufforderung – auf die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 € nicht. Die weitere beharrliche Weigerung der Klägerin, die an sie gestellten Fragen zum Einsatz der Videokameras insbesondere im Innenraum der Gaststätte zu beantworten führte letztlich zur Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 €. Es wurde damit zunächst über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg mit milderen Mitteln vergeblich versucht, die Klägerin zur Beantwortung des ihr übersandten Fragenkatalogs zu bewegen.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch angemessen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Beantwortung des Fragenkatalogs bzw. des Informationsersuchens. Den Vollstreckungsinteressen des Beklagten zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist vorliegend Vorrang vor den Interessen der Klägerin zu gewähren.
Der Gesetzgeber hat dem Beklagten einen weiten Spielraum bei der möglichen Höhe des Zwangsgeldes eingeräumt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG kann er ein Zwangsgeld zwischen fünf und fünfzigtausend Euro festsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes ist im Einzelfall und anhand der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und des bisherigen Verhaltens der Klägerin zu bestimmen. Die Wichtigkeit des vom Beklagten verfolgten Zwecks und die Intensität des von der Klägerin geleisteten Widerstandes gegen die Erfüllung der Verpflichtung sind ebenso von Bedeutung (vgl. Deusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 11 VwVG, Rn. 13). Hierbei kann der Beklagte das Zwangsgeld auch steigern, wenn sich die Klägerin – wie hier – beharrlich weigert, der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Beantwortung der Fragen weist besondere Dringlichkeit und Bedeutung auf, denn es besteht besondere datenschutzrechtliche Relevanz hinsichtlich der von der Klägerin angefertigten Aufnahmen sogar aus der Privat- bzw. Intimsphäre ihrer Kunden und Mitarbeiterinnen. Dabei ist es hier auch unerheblich, ob insoweit etwa in einem Separee nur eine erotische Tanzvorführung stattfindet oder weitere sexuelle Handlungen erfolgen. Es handelt sich in beiden Fällen um besonders sensible Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO).
Zu beachten ist hier, dass sich die Klägerin über einen erheblichen Zeitraum weigerte, die ihr übersandten Fragen zu beantworten. Diesem Umstand durfte der Beklagte Rechnung tragen, indem er die Zwangsandrohung deutlich erhöhte. Vorliegend sind nicht nur die Kosten einer möglichen Demontierung der Kameras anzulegen, sondern insbesondere ist auch die erhebliche datenschutzrechtliche Relevanz bei Videoaufzeichnungen von sexuellen Handlungen zu beachten, wie sich aus den in der in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte befindlichen „Screenshots“ ergibt. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass Prostitution arbeitsvertraglich für die Mitarbeiterinnen untersagt sei, ist wiederum weder hinreichend substantiiert noch ansatzweise belegt. Überdies dürfte dies auch zu keiner anderen Beurteilung führen, da offenbar faktisch sexuelle Handlungen vollzogen werden und es nicht auszuschließen ist, dass dies insoweit von der Klägerin geduldet wird. Jedenfalls würde auch alleine die Videoüberwachung von erotischen Tanzvorstellungen, bei denen sich jedenfalls die Tänzerinnen unter Umständen vollständig entkleiden, datenschutzrechtlich als besonders sensibler Bereich einzuordnen (vgl. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO: „Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung“) und im Übrigen auch arbeitsrechtlich bedenklich sein.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine gewinnorientiert arbeitende GmbH. Der vom Gesetzgeber in § 64 Abs. 2 Satz 1 LVwVG eingeräumte Ermessensspielraum soll gerade auch eine Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ermöglichen. Diese ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte bei Gewerbetreibenden in aller Regel höher einzuschätzen als bei Privatpersonen. Das Zwangsgeld kann gerade nur dann seine willensbeugende Wirkung erreichen, wenn es in seiner Höhe auch ausreichend ist, um bei der Klägerin die angestrebte Auskunft zu erwirken (vgl. zur Zulässigkeit eines Zwangsgeldes in dieser Höhe auch: SächsOVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 3 B 470/12 –, BeckRS 2014, 45288; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 5 L 304/13.DA –, juris, Rn. 59). Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte „Gewinn- und Verlustrechnung“ für das Jahr 2017 rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Vielmehr lässt dies keine hinreichend schlüssige Prognose hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu, sondern stellt vielmehr nur eine Momentaufnahme dar, aus der sich entnehmen lässt, dass die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Gewinnschwankungen hatte. Eine niedrigere Bemessung des Zwangsgeldes wäre bei diesem – ohnehin erst nachträglich eingebrachten – Aspekt daher von vornherein nicht zwingend angezeigt gewesen.
Sofern die Klägerin vorträgt, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung im Innenraum und den Separees ihrer Gaststätte und weise darauf auch ausreichend hin, so betrifft dieser Vortrag nicht die Frage der Festsetzung des Zwangsgeldes. Dies ist in dem vom Beklagten übersandten Fragebogen anzubringen, denn dieser zielt gerade darauf, seitens des Beklagten die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zu überprüfen. Welche Konsequenzen sich für die Klägerin aus dieser Prüfung ergeben, ist als offen zu qualifizieren. Wenn die Klägerin dabei der Ansicht ist, die Videoüberwachung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, so ist ihre beharrliche Weigerung zur Beantwortung des Fragebogens nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Das LG Weiden hat entschieden, dass die Werbung mit einer 5-jährigen Garantie wettbewerbswidrig ist, wenn lediglich in den AGB durch einen nichtklickbaren Link auf die Garantiebedingungen hingewiesen wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist weit überwiegend begründet, da dem Kläger der unter Ziffer 1. der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (1.) und die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die unter Ziffer 2. der Klage geltend gemachten Auslagen zu ersetzen (2.). Der Zinsanspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sodass die Klage insoweit teilweise abzuweisen war (3.).
1. Die Beklagte ist gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf der Handelsplattform eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben, wie dies insbesondere bei den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geschehen ist.
1.1. Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 479 Abs. 1 S. 2 BGB um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 -, juris; BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2019, BGB § 479 Rn. 46). Dies muss gleichermaßen für das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB gelten. Die gesamte Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Auch das Transparenzgebot zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.
Inhaltlich fordert das Transparenzgebot, dass die Garantieerklärung und die nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Informationen so aufgebaut sind, dass der Inhalt für den Verbraucher leicht nachvollziehbar ist. Bei der Beurteilung, ob eine Garantieerklärung inhaltlich dem Transparenzgebot genügt, ist auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verbrauchergruppe abzustellen. (BeckOGK/Augenhofer, 1.1.2019, BGB § 479 Rn. 13).
1.2. Gemessen an diesem Maßstab verstoßen die vom Kläger beanstandeten Angebote für Ladegeräte der Marke ... unter den eBay Artikelnummern . und . gegen das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB.
1.2.1. Beide Produkte wurden auf der Handelsplattform eBay zum sogenannten Sofortkauf angeboten, sodass mit ihrer Einstellung auf der Handelsplattform gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags abgegeben wurde und nicht nur mit einer solchen Garantie geworben wurde. Damit ist der Anwendungsbereich des § 479 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11 -, juris).
1.2.2. Die Kammer legt die in den Angeboten enthaltene Garantie, die sich auf das Schlagwort „5 Jahre Garantie“ beschränkt, dahin aus, dass es sich insoweit um ein unselbstständiges Garantieversprechen der Beklagten handelt. Dies ist nämlich der Inhalt, den der Verbraucher bei Ansicht der entsprechenden Internetseite wahrnimmt. Der Verbraucher wird, wie dies auch dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB entspricht, an ein Garantieversprechen des Verkäufers und nicht primär des Herstellers denken. Nicht entscheidend ist aus Sicht der Kammer dagegen, dass ein Link zur Herstellerfirma sichtbar wird, wenn mit der Computermaus die Garantieformulierung angefahren wird. Dies ist ein eher zufälliger Umstand bei der Betrachtung des Angebots der Beklagten.
Selbst wenn man eine Herstellergarantie annehmen würde, würde diese gegen § 479 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, da der sichtbare Link, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht zu einer aktiven Seite des Herstellers . führte.
1.2.3. Die von der Beklagten angebotene eigene Garantie entspricht nicht dem Transparenzgebot, da die Garantiebedingungen für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind. Auf der gesamten Angebotsseite befindet sich - etwa unter dem Begriff Garantieversprechen - keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen. Auch dort wird er nicht direkt fündig, sondern wird mit einen Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist. Dem Verbraucher wird vielmehr zugemutet, den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren. Soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons „FAQ“ oder „Über uns“ ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen. Der durchschnittliche Verbraucher wird hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma selbst vermuten, nicht jedoch Garantiebedingungen. Letztlich vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Sinne des gebotenen Verbraucherschutzes die Garantiebedingungen nur dann mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst verbunden mit einer direkten aktiven Verlinkung auf diese hingewiesen wird. Ob es hierzu auch eines relativ engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Garantieversprechen selbst bedarf, braucht im streitgegenständlichen Verfahren nicht entschieden zu werden.
Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke
Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.
Sachverhalt:
Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.
Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden hat, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.
Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem auf verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts.
Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.
Vorinstanzen:
LG Ansbach – Urteil vom 11. September 2015 – 2 O 891/14
OLG Nürnberg – Urteil vom 6. September 2017 – 12 U 2086/15
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - VIII ZR 194/16 - LG Mainz - AG Mainz
Die EU-Kommission hat die Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global / Unitymedia durch Vodafone unter Auflagen genehmigt.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt unter Auflagen Vodafones Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien durch Vodafone nach der EU‑Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die vollständige Umsetzung eines von Vodafone vorgelegten Pakets von Verpflichtungszusagen geknüpft.
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Der Zugang zu bezahlbaren und hochwertigen Breitband- und TV-Diensten ist in unserer modernen Gesellschaft fast genauso gefragt wie der Zugang zu fließendem Wasser. Unter dem Vorbehalt von Abhilfemaßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Kunden weiterhin in den Genuss von fairen Preisen, hochwertigen Dienstleistungen und innovativen Produkten kommen, haben wir heute die Übernahme der Geschäftstätigkeit von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien durch Vodafone genehmigt.“
Dem heutigen Beschluss war eine eingehende Prüfung des Vorhabens vorausgegangen. Bei der Übernahme der Geschäftstätigkeit von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien geht es Vodafone in erster Linie um den Betrieb der Kabelnetze in diesen Ländern.
Untersuchung der Kommission
Im Zuge ihrer eingehenden Prüfung hat die Kommission umfangreiche Informationen eingeholt und Rückmeldungen von Kunden, Zulieferern und Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen sowie von anderen Interessenträgern erhalten.
Im Anschluss an die Prüfung hatte sie Bedenken geäußert, dass das Vorhaben in Deutschland Folgendes bewirken würde:
- einen Wegfall des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den die beteiligten Unternehmen – insbesondere in den durch die Liberty-Global-Tochter Unitymedia abgedeckten Gebieten – auf dem Endkundenmarkt für Festnetz-Breitbanddienste aufeinander ausübten. Zwar bieten sowohl Vodafone als auch Unitymedia über ihre eigenen Kabelnetze Breitbanddienste an, doch gibt es bei diesen Netzen keine Überschneidungen. Darüber hinaus bietet Vodafone jedoch in den von Unitymedia abgedeckten Gebieten Festnetz-Breitbanddienste über einen Vorleistungszugang zum Netz der Deutschen Telekom an.
- eine Stärkung der Marktstellung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in Bezug auf die Bereitstellung von Übertragungssignalen für Fernsehsender auf Vorleistungsebene. Dies könnte die Stellung der Fernsehsender untergraben und folglich zu einer Verschlechterung des TV-Angebots für Zuschauer in Deutschland führen. Darüber hinaus könnte die stärkere Marktstellung des neu aufgestellten Unternehmens die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken, zusätzliche, innovative Dienstleistungen wie beispielsweise Medienstreaming direkt über das Internet („Over-the Top“- oder „OTT“-Dienste) oder erweiterte Funktionen wie interaktive Dienste über Hybrid Broadcast Broadband TV („HbbTV“) zu erbringen.
Im Zuge ihrer Prüfung konnte die Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich folgender Aspekte feststellen:
- die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf das Preisniveau oder die Qualität auf den Endkundenmärkten für TV-Produkte und -Dienste in Deutschland, da die beteiligten Unternehmen hauptsächlich in ihren Kabelnetzgebieten tätig sind. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass aufgrund der Übernahme direkter, indirekter oder potenzieller Wettbewerb wegfallen könnte.
- die Möglichkeit, dass der Zusammenschluss in Deutschland zu einem Rückgang der Investitionen in Netze der nächsten Generation führen würde, da das Vorhaben weder die Möglichkeit noch den Anreiz des neu aufgestellten Unternehmens mindern würde, Investitionen zu tätigen.
- die Endkundenmärkte für Festnetz-Breitbanddienste, TV- und Mobilfunkdienste in Tschechien. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen weder in der Lage wäre noch ein Interesse daran hätte, unabhängige Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunkdiensten vom Markt auszuschließen.
- sonstige Märkte in Deutschland oder Tschechien.
- Ungarn oder Rumänien.
Vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat sich Vodafone dazu verpflichtet:
- einem Käufer, bei dem es sich laut Vodafone um Telefónica handelt, Zugang zum Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens in Deutschland zu gewähren. Durch diese Verpflichtung würde es dem Käufer ermöglicht, einen Wettbewerbsdruck auszuüben, der mit dem von Vodafone ausgeübten, infolge des Zusammenschlusses jedoch wegfallenden Wettbewerbsdruck vergleichbar wäre, und bei der Erbringung von Festnetz-Breitbanddiensten in Deutschland wirksamer zu konkurrieren. Zudem könnte er dann TV-Dienste anbieten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungszusage wird durch die beratende Rolle der Bundesnetzagentur erleichtert, insbesondere im Hinblick auf den deutschen Rechtsrahmen für die Telekommunikation.
- Fernsehsendern, deren Programme über die TV-Plattform des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens übertragen werden, vertraglich weder direkt noch indirekt die Möglichkeit zu nehmen, ihre Inhalte auch über einen OTT-Dienst zu übertragen. Durch diese Verpflichtung werden die stärkere Marktstellung des neu aufgestellten Unternehmens gegenüber den Fernsehsendern ausgeglichen und die Bedenken, dass dieses Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken könnte, zusätzliche, innovative Dienstleistungen über OTT-Dienste anzubieten, ausgeräumt.
- die Einspeisegebühren für frei empfangbare Fernsehsender, die ihre linearen Fernsehprogramme über das Kabelnetz von Vodafone in Deutschland übertragen, nicht zu erhöhen, sondern die bestehenden Vereinbarungen zu verlängern (oder gegebenenfalls neue Vereinbarungen abzuschließen). Durch diese Verpflichtung werden die Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die Breite und Qualität des Angebots frei empfangbarer TV-Sender für Endkunden einzuschränken, ausgeräumt.
- weiterhin Signale frei empfangbarer Fernsehsender via HbbTV zu übertragen, damit TV-Zuschauer direkt auf die interaktiven Dienste der Fernsehsender zugreifen können. Durch diese Verpflichtung werden die Bedenken, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken könnte, zusätzliche innovative Dienstleistungen via HbbTV-Signal anzubieten, ausgeräumt.
Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss angesichts der vorgelegten Zusagen den Wettbewerb nicht gefährdet. Der Genehmigungsbeschluss ergeht unter der Auflage, dass die Verpflichtungszusagen in vollem Umfang eingehalten werden.
Unternehmen und Produkte
Vodafone mit Sitz im Vereinigten Königreich betreibt vor allem Mobilfunknetze und erbringt mobile Telekommunikationsdienstleistungen wie mobile Sprach‑, Nachrichten- und Datendienste. Einige seiner Betreibergesellschaften bieten zudem Kabelfernsehen, Festnetztelefonie, Breitband-Internetzugang und/oder IP‑TV-Dienste an. In der EU ist Vodafone in zwölf Mitgliedstaaten einschließlich Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien tätig.
Liberty Global mit Sitz im Vereinigten Königreich bietet in verschiedenen EU-Ländern TV-, Breitband-Internet- und Festnetztelefondienste sowie Mobilfunkdienste an. Das Unternehmen besitzt und betreibt Kabelnetze für die Bereitstellung von TV-, Breitband-, und Sprachtelefondiensten in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien. In Deutschland und Ungarn ist Liberty Global zudem als virtueller Mobilfunknetzbetreiber tätig und erbringt mobile Telekommunikationsdienstleistungen. Das Unternehmen ist in Deutschland unter dem Namen Unitymedia und in Tschechien, Ungarn und Rumänien unter dem Namen UPC tätig.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Das Vorhaben wurde am 19. Oktober 2018 bei der Kommission angemeldet; am 11. Dezember 2018 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein.
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
Derzeit laufen drei weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II): die geplante Übernahme von Bonnier Broadcasting durch die Telia Company; die geplante Übernahme von Aleris durch Novelis und die geplante Übernahme von Innogy durch E.ON.
Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache M.8864 veröffentlicht.