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EuGH: Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee der von Fluggastbetreuung serviert wurde - Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängen

EuGH
Urteil vom 19.12.2019
C-532/18
Niki Luftfahrt


Der EuGH hat entschieden, dass eine Fluglinie für Verbrühungen durch einen umgekippten heißen Kaffee, der vom Fluggastbetreuung serviert wurde, haftet. Der Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängt.


Mit Urteil von heute stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung einer Fluglinie für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während eines Fluges heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt, nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat.

Im vorliegenden Fall verlangt ein junges Mädchen von der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH (in Liquidation) Schadensersatz wegen Verbrühungen, die sie erlitt, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie weist ihre Haftung zurück, weil es sich um keinen Unfall im Sinne des die Haftung von Fluglinien bei Unfällen regelnden Übereinkommens von Montreal handle. Der Begriff des Unfalls erfordere nämlich, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiere, woran es hier fehle. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat den
Gerichtshof um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der
darin nicht definiert wird.

Der Gerichtshof führt aus, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff „Unfall“ zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Außerdem stellt er insbesondere fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte.

Er schließt daraus, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt. Er erinnert daran, dass nach dem Übereinkommen von Montreal die Haftung der Fluglinien ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Eine Fluglinie kann sich nämlich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien, indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat. Außerdem kann sie ihre Haftung auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ 2 beschränken, indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde.

Der Gerichtshof antwortet dem Obersten Gerichtshof mithin, dass der in Rede stehende Begriff „Unfall“ jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Verletzung von Lizenzklausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm ist Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Richtlinie 2004/48

EuGH
Urteil vom 18.12.2019
C‑666/18
IT Development SAS gegen Free Mobile SAS

Der EuGH hat entschieden, dass die Verletzung einer Lizenzklausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Sinne der Richtlinie 2004/48 und 2009/24/EG ist.

Tenor der Entscheidung:

Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


ArbG Berlin: Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint nicht erforderlich gemäß § 26 Abs. 1 BDSG und nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig

ArbG Berlin
Urteil vom 16.10.2019
29 Ca 5451/19


Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint nicht erforderlich gemäß § 26 Abs. 1 BDSG ist und daher nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Abmahnung vom 05. Oktober 2018 sowie die Abmahnung vom 26. März 2019 wegen Nichtbenutzung des Zeiterfassungssystems ZEUS sind aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (ständige Rechtsprechung des BAG, hier nur herausgreifend Urteil vom 20. Januar 2015, 9 AZR 860/13, juris).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Zeiterfassungssystem ZEUS zu nutzen.

Erfolgte die Zeiterfassung früher üblicherweise analog mittels Stechuhr, ist heute eine digitale Zeiterfassung, zum Beispiel über softwarebasierte oder webbasierte Zeiterfassungssysteme, teilweise auch per Smartphone oder Tablet, die Regel. Relativ neu ist die digitale Zeiterfassung mittels Fingerprint. Diese Form der Arbeitszeiterfassung soll unter anderem verhindern, dass Mitarbeiter für Kollegen „mitstempeln“ und hierdurch Arbeitszeitbetrug begehen.

Bei der Zeiterfassung mittels Fingerprint meldet sich der Mitarbeiter durch Abgleich seines Fingerabdrucks mit den im Zeiterfassungsterminal gespeicherten Daten im Zeiterfassungsprogramm an und ab. Hierfür werden aus dem Fingerabdruck des Mitarbeiters zunächst sogenannte Minutien (individuelle, nicht vererbbare Fingerlinienverzweigungen) mittels eines speziellen Algorithmus extrahiert. Der Minutiendatensatz wird sodann im Zeiterfassungsterminal gespeichert und zum Abgleich des Fingerabdrucks des Mitarbeiters bei der An- und Abmeldung verwendet. Nicht gespeichert wird grundsätzlich der Fingerabdruck des Mitarbeiters. Aus dem gespeicherten Minutiendatensatz kann der Fingerabdruck des Mitarbeiters auch nicht wieder generiert werden.

Datenschutzrechtlich handelt es sich bei dem Minutiendatensatz um biometrische Daten nach Artikel 9 Abs. 1 DSGVO und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 26 Abs. 3 BDSG. Diesen Daten ist eigen, dass eine Verarbeitung die Privatsphäre des Mitarbeiters und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im besonderen Maße verletzen kann. Die Verarbeitung von biometrischen Daten – und somit auch von Minutiendatensätzen – ist daher nach Artikel 9 Abs. 1 GSGVO grundsätzlich verboten. Allerdings enthält Artikel 9 Abs. 2 GSGVO mehrere Erlaubnistatbestände, bei deren Vorliegen eine Verarbeitung (ausnahmsweise) doch zulässig ist. Arbeitsrechtlich relevant sind insbesondere die Erlaubnistatbestände „Erforderlichkeit“, „Freiwillige Einwilligung“ und „Kollektivvereinbarung“.

Eine Einwilligung und eine Kollektivvereinbarung liegen hier nicht vor.

Folglich ist zu prüfen, ob die Verarbeitung der biometrischen Daten im Rahmen der Zwecke der Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 BDSG erforderlich ist, damit der Verantwortliche (Arbeitgeber) den ihm „aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes“ erwachsenden Rechte und Pflichten nachkommen kann. Es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person (des Beschäftigten) an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Biometrische Merkmale eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber nach § 26 Abs. 3 BDSG somit nur dann verarbeiten, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Erhebung und Verwendung von biometrischen Merkmalen muss im Rahmen der dreistufigen Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Das biometrische Verfahren muss für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses geeignet sein, das heißt, der jeweils auf das Beschäftigungsverhältnis bezogene Zweck muss tatsächlich gefördert werden können.

2. Es darf kein anderes, gleich wirksames, das Persönlichkeitsrecht weniger beeinträchtigendes Mittel existieren.

3. Als Ergebnis einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen und Grundrechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten durch das Biometrische Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Datenverwendung stehen (Weth/Herberger/Wächter/Sorge-Kramer B XI. Rn.-Nr. 9f mit weiteren Nachweisen).

Dabei gilt folgende Regel: Je intensiver in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden soll, desto schwerer muss der vom Arbeitgeber mit dem Verfahren verfolgte konkrete Zweck wiegen. So wird das Interesse des Arbeitgebers an einer biometrischen Zugangskontrolle zu Bereichen mit sensiblen Geschäfts-, Produktions- und Entwicklungsgeheimissen eher überwiegen als bei einer angestrebten Zugangs-sicherung zu normalen Bürobereichen. So können biometrische Daten zwar zur Kontrolle beim Eintritt in Sicherheitsbereiche, nicht jedoch im Rahmen der Arbeitszeiterfassung verwendet werden (Gola / Heckmann, 13. Auflage 2019, Rn.-Nr. 157 zu § 26 BDSG).

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Arbeitszeiterfassung durch Fingerprint wirklich erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dadurch die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt werden. Wenn auch vereinzelt Missbrauch von Zeiterfassungssystemen durch Falscheintragungen oder im Falle einer Stempelkarte durch „mitstempeln“ durch Kollegen auftreten mögen, so ist dennoch in der Regel davon auszugehen, dass sich die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer rechtstreu verhält, also für eine solche Art von Kontrollen keinerlei Anlass gegeben ist, es sei denn, dass konkrete Umstände im Einzelfall (Nachweise über Missbräuche in nicht unerheblichem Umfang) die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme begründen können.

Derartiges hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Sie hat weder vorgetragen, dass durch das bisherige „händische“ System der Zeiterfassung erheblicher Missbrauch betrieben worden ist, noch hat sie darlegen können, dass im Fall der Einführung eines anderen Zeiterfassungssystems (ohne die Speicherung biometrischer Daten) Missbrauch in erheblichem Umfang oder auch nur in nennenswertem Umfang zu befürchten ist. Es ist auch nicht dargetan, dass etwa der Kläger in der Vergangenheit durch Falschangaben betreffend seine Arbeitszeit negativ aufgefallen ist.

Nach alledem vermag die Kammer nicht festzustellen, dass vorliegend die Interessen der Beklagten das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

Daher sind diese Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Wettbewerbsverletzungen im Internet wenn Internetauftritt bestimmungsgemäß auch deutschen Verbrauchern zugänglich gemacht wird

OLG Frankfurt
Urteil vom 07.11.2019
6 U 61/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Wettbewerbsverletzungen im Internet gegeben ist, wenn der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch deutschen Verbrauchern zugänglich gemacht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

aa) Das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit konnte auch noch im Berufungsrechtszug gerügt werden. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH NJW 2004, 1456).

bb) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im Streitfall aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Sie verfügt nicht über eine deutsche Niederlassung. Bei dem vorgeworfenen Wettbewerbsverstoß handelt es sich um eine unerlaubte Handlung. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Damit ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Kläger die Wahl zwischen beiden Orten hat (EuGH GRUR 2014, 806 Rn. 46 - Parfumflakon II; BGH GRUR 2016, 946 Rn. 15 - Freunde finden). Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Indikator für die bestimmungsgemäße Auswirkung in Deutschland ist - wie hier - ein in deutscher Sprache gehaltener Internetauftritt (vgl. BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet). Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme besonders geeignet, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, Urt. v. 5.9.2019, C-172/18, Rn. 57 zu Art. 97 V UMV). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt auch der Handlungsort in Deutschland. Verkaufsangebote, die elektronisch für Waren angezeigt werden, sind als in dem Hoheitsgebiet „begangen“ anzusehen, in dem sie zu einer Werbung und zu einem Verkaufsangebot geworden sind, nämlich dem Gebiet, in dem der geschäftliche Inhalt den Verbrauchern, an die er gerichtet war, tatsächlich zugänglich gemacht worden ist (EuGH, Urt. v. 5.9.2019, C-172/18, Rn. 64 zu Art. 97 V UMV). Es ist hingegen nicht der Ort maßgeblich, an dem der Handelnde seine Website eingerichtet und die Anzeige seiner Werbung und Verkaufsangebote ausgelöst hat bzw. technische Maßnahmen zur Schaltung der Anzeige im Internet getroffen hat (EuGH aaO Rn. 51). Auf eine besonders enge Beziehung zur Stadt Frankfurt am Main kommt es für die internationale Zuständigkeit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht an.

cc) Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Eilverfahren jedenfalls aus Art. 35 EuGVVO ergibt. Danach können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es insoweit nicht an der „realen Verknüpfung“, zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts (EuGH, Urt. v. 17.11.1998 - C-391/95 - van Uden Maritime, juris). Hierfür reicht es vielmehr aus, dass auch in Frankfurt ein Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung belegen ist. Darauf, dass für die Vollstreckung die Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögen des Schuldners im Erlassstaat besteht, kommt es - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - bei einem Verbotsanspruch nicht an.

b) Der nach Hinweis des Senats konkretisierte Eilantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Nach dem Tenor der einstweiligen Verfügung des Landgerichts sollte das verbotene Verhalten darin bestehen, solchen Händlern den Fernabsatz von Bestandteilen elektronischer Zigaretten zu ermöglichen, die nicht „bei der zuständigen Behörde registriert“ sind. Damit wird lediglich der Gesetzeswortlaut des § 22 I Nr. 2 TabakerzG wiederholt. Zwischen den Parteien besteht Streit, wie das Merkmal „bei der zuständigen Behörde registriert“ auszulegen ist. Während die Antragsgegnerin meint, es sei die Registrierung bei der Behörde eines einzigen Bundeslandes ausreichend, steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, bundesweit tätige Händler müssten in jedem Bundesland registriert sein. Der Antragsteller hat mit dem konkretisierten Antrag nun klargestellt, dass das Verbot des Fernabsatzes bereits dann gelten soll, wenn Händler nur in einzelnen, nicht in allen Bundesländer nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG registriert sind.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller prozessführungsbefugt ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG), was das Landgericht mit schlüssigen Erwägungen bejaht hat. Zu einer abschließenden Klärung der Prozessführungsbefugnis besteht im vorliegenden Eilverfahren kein Anlass, da die Berufung der Antragsgegnerin aus anderen Gründen Erfolg hat. Bei einer solchen Lage kann die Prozessführungsbefugnis im Eilverfahren dahingestellt bleiben (Senat, WRP 1998, 324).


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OLG Köln: Hersteller von Softair-Replika-Waffen kann sich nicht auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen

OLG Köln
Urteil vom 08.11.2019
6 U 212/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Hersteller von Softair-Replika-Waffen sich nicht auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

c. Bei Annahme einer Nachahmung iSd § 4 Nr. 3 UWG in Bezug auf die Originalwaffen ist im vorliegenden Fall eine vermeidbare Herkunftstäuschung nach lit a) zu verneinen.

Unlauter handelt nach § 4 Nr. 3a UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Die bloße Tatsache, dass die angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit iSd. § 4 Nr. 3 UWG (Senat, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90). Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen (Köhler in K/B/F, UWG, 37. Aufl. § 4 Rn. 3.40 mwN). Eine Herkunftstäuschung, die vorliegt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (vgl. Köhler, aaO, Rn. 3.42 mwN), ist vorliegend nicht festzustellen.

aa. Es ist unstreitig, dass nicht nur die Klägerin auf dem deutschen Markt von Replika-Waffen aktiv ist, sondern neben ihr noch weitere Hersteller und Anbieter von Replika-Waffen existieren. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin die Ausstattungen ihrer hier im Raum stehenden Replikas stets mit den Originalmarken der Hersteller der „scharfen“ Waffen kennzeichnet, sodass für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Replika-Waffen stammten vom Originalhersteller selbst oder seien jedenfalls mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden. Welches Verkehrsverständnis zugrunde zu legen ist, wenn einem Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises eine nachgebaute Soft-Air-Waffe begegnet, die nicht mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnet ist, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin behauptet zwar, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Bekanntheit wüssten, dass bestimmte Originalwaffen exklusiv von der Klägerin nachgebaut würden. Auch habe es – was durch die Vorlage der Artikel belegt ist – Pressberichte über die Kollaboration der Klägerin mit einigen Herstellern gegeben. Der Verkehr würde daher automatisch bei Nachbauten bestimmter – jedenfalls der diesem Verfahren zugrunde liegenden - Modelle davon ausgehen, dass diese von der Klägerin stammten.

bb. Diese Schlussfolgerung lässt sich indes nur dann ziehen, wenn auch die Klägerin die Replikas ohne Markenanbringung angeboten und vertrieben hätte. Dann mag angesichts von Dauer und Bekanntheit der klägerischen Produkte der Verkehr evtl. davon ausgehen, dass bestimmte Waffen stets nur von der Klägerin nachgebaut werden dürfen und auch werden. Vorliegend ist aber unstreitig, dass die Klägerin ihre Waffen mit den entsprechenden Marken kennzeichnet. Damit musste der Verkehr sich bislang keine Gedanken darüber machen, welcher Replika-Hersteller welche Waffen nachbaut, sondern er konnte sich beim Erwerb an der Kennzeichnung auf den Replika-Waffen bzw. deren Umverpackung orientieren. Weshalb der angesprochene Verkehr vor diesem Hintergrund bei einem nicht gekennzeichneten, also einem erkennbaren No-Name-Produkt dennoch eine Verbindung zur Klägerin herstellen sollte bzw. davon ausgehen sollte, dass neben den „Marken-Replika-Waffen“ auch Replika-Waffen ohne Markenaufbringung nur von der Klägerin stammen können sollen, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass eine vermeidbare Herkunftstäuschung ausscheidet.

3. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3b UWG scheidet aus. Zwar ist jedem originalgetreuen Nachbau von dem Verkehr bekannten Produkten eine gewisse Rufausbeutung immanent (s. BGH, Urt. v. 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, juris Rn. 30). Eine über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Rufausbeutung als solche hinaus reichende Rufausbeutung ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

a. Die Bekanntheit und der gute Ruf der Originalwaffen mögen unterstellt werden, zumal es bei dem für eine Rufübertragung erforderlichen Bekanntheitsgrad nicht ohne weiteres auf die Gesamtheit des Verkehrs, sondern maßgeblich auf die Bekanntheit in dem Kundenkreis abzustellen ist, der mit der in Frage stehenden Rufausbeutung angesprochen wird (vgl. BGH, aaO, G, Rn. 48 mwN). Jedenfalls für diesen Kundenkreis, der sich aus Waffeninteressenten zusammensetzt, kann davon ausgegangen werden, dass diese eine bekannte Waffe wohl auch allein an ihren charakteristischen Gestaltungsmerkmalen erkennen werden.

b. Der Ruf der Originalwaffen wird jedoch nicht in einer die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt. Zwar kommt den Replika-Waffen der Beklagten der gute Ruf der Originalwaffen im Rahmen ihres Absatzes durchaus zugute. Denn den Waffeninteressenten ist gerade – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an möglichst realitätsgetreuen Replika-Waffen gelegen, sodass eine Anlehnung an den guten Ruf nicht verneint werden kann (vgl. BGH, aaO, - G, Rn. 53). Es findet jedoch weder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts statt noch eine unangemessene Ausnutzung. Die Unangemessenheit ist dabei durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (Köhler, aaO, Rn. 3.51 mwN).

aa. Da für eine Beeinträchtigung des Rufs keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen sind, kommt allein eine Ausnutzung des guten Rufs in Betracht. Ein solche Ausnutzung iSd § 4 Nr. 3b UWG liegt jedoch nicht vor, da über die bloße Anlehnung hinaus, die mit dem möglichst wirklichkeitsgetreuen Nachbau zwangsläufig verbunden ist, keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die zu einer Rufausnutzung führen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner G-Entscheidung entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn der gute Ruf eines Produkts nur dadurch ausgenutzt wird, dass das Produkt als Vorlage für ein Spielzeug verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 191/93 – Spielzeugautos, in juris Rn. 36).

bb. Da im Bereich der „freien“ Waffen überdies unstreitig Nachbauten existieren, denen Lizenzverträge zugrunde liegen, begegnen den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Markt der „freien“ Waffen solche, die unter Verwendung von Originalmarken vermarktet werden und solche, die ohne Marken der Originalhersteller angeboten werden. Weshalb ein potenzieller Abnehmer gerade bei einem Produkt, das zwar – wie es auf dem Gebiet von Replikas üblich ist - dem Original wirklichkeitsgetreu nachgebildet ist, aber eben nicht die Marke des Originalherstellers trägt, den guten Ruf und die damit verbundenen Qualitätserwartungen an das Originalprodukt auf den nicht gekennzeichneten No-Name-Nachbau übertragen sollte, wenn daneben Nachbauten mit Originalmarken gekennzeichnet auf dem Markt angeboten werden, ist ebenfalls weder hinreichend dargetan und noch sonst ersichtlich.

4. Soweit die Klägerin behauptet, dass gerade ihre Produkte, also ihre Replika-Waffen selbst, über einen guten Ruf verfügten, der durch die identische Nachahmung unlauter ausgenutzt werde, wäre – unabhängig davon, dass eine Nachahmung gerade ihrer Replika-Waffen nach wie vor nicht festgestellt werden kann - das unter Ziff. 1b zur Nachahmung Ausgeführte entsprechend zu berücksichtigen, weil ihre „freien“ Waffen unter den Kennzeichen der Originalhersteller vertrieben werden und sich damit ihr guter Ruf nicht ohne weiteres von dem der „scharfen“ Originalwaffen abgrenzen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht und Schmerzensgeldanspruch wenn Mahnung für Botox-Behandlung über Arbeitgeber des Behandelten geschickt wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 5.12.2019 i.V.m. dem Hinweisbeschluss vom 31.10.2019
8 U 164/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vorliegt und ein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn eine Mahnung für eine Botox-Behandlung über den Arbeitgeber des Behandelten geschickt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Frankfurt am Main: Keine Mahnung für Botox-Behandlungskosten über den Arbeitgeber der Behandelten

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von € 1.200,00. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.

Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.

Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangt widerklagend Schmerzensgeld in Höhe von €15.000,00. Sie beruft sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen und widerklagend der Beklagten Schmerzensgeld i.H.v. 1.200,00 € zugesprochen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000,00 € Schmerzensgeld. Damit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200,00 € sei ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden.

Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. „Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, ist mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt“, stellt das OLG fest.

Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. „Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre“, begründet das OLG. (Spät)-Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. „Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, ist bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt“, stellt das OLG abschließend fest.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.12.2019 i.V.m. dem Hinweisbeschluss vom 31.10.2019, Az. 8 U 164/19 (vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.7.2019, Az. 2 O 247/18)




EuGH: Marke "Der Grüne Punkt" der Duales System Deutschland GmbH ist doch nicht überwiegend wegen Verfalls zu löschen

EuGH
Urteil vom 12.12.2019
C-143/19
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)


Der EuGH hat entschieden, dass die Marke "Der Grüne Punkt" der Duales System Deutschland GmbH doch nicht überwiegend wegen Verfalls zu löschen ist. Der EuGH hat die anderslautenden Entscheidungen des EUIPO und des EuG aufgehoben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Brandenburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch Werbung mit provisionsfreier Vermittlung von Mietwohnungen gegenüber potentiellen Mietern

OLG Brandenburg
Urteil vom 22.10.2019
6 U 54/18


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Werbung gegenüber potentiellen Mietern mit "provisionsfreier Vermittlung von Mietwohnungen" eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist, da dies ohnehin aus dem Bestellerprinzip folgt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


Bundeskartellamt: Bußgelder gegen Stahlhersteller wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen bei Quartoblechen in Höhe von insgesamt rund 646 Mio Euro

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Stahlhersteller wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen bei Quartoblechen in Höhe von insgesamt rund 646 Mio Euro verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartelamtes:

Rund 646 Mio. Euro Bußgeld gegen Stahlhersteller wegen Preisabsprachen bei Quartoblechen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 646 Millionen Euro gegen die Ilsenburger Grobblech GmbH, die thyssenkrupp Steel Europe AG und die voestalpine Grobblech GmbH sowie drei verantwortliche Personen verhängt, weil sie sich über bestimmte Aufpreise und Zuschläge für Quartobleche in Deutschland ausgetauscht und verständigt haben. Die kartellrechtswidrige Absprache wurde von Mitte 2002 bis Juni 2016 praktiziert. Die hieran ebenfalls beteiligte Aktien-Gesellschaft der Dillinger Hüttenwerke hat als erstes Unternehmen mit dem Bundeskartellamt kooperiert und hierfür einen vollständigen Erlass der Geldbuße erhalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages im Juli 2002 bis zum August 2008 haben sich Vertreter der Stahlhersteller regelmäßig im sogenannten Technikerkreis der Walzstahl-Vereinigung getroffen und haben Absprachen über die wichtigsten Aufpreise und Zuschläge für bestimmte Quartobleche in Deutschland getroffen. In den Folgejahren bis Mitte 2016 haben die Unternehmen diese Preisbestandteile weiterhin nach den einheitlichen, untereinander vereinbarten Modellen berechnet oder koordiniert voneinander abgeschrieben.“

Quartobleche sind warm gewalzte Stahl-Flacherzeugnisse. Sie kommen insbesondere in den Bereichen Stahl- und Brückenbau, Hochbau, Schiffsbau, Kessel- bzw. Druckbehälterbau, allgemeiner Maschinenbau, sowie zum Bau von Windtürmen und Pipelines und in der Offshore-Industrie zum Einsatz. Von diesem Verfahren nicht betroffen sind dabei die rost-, säure-, und hitzebeständigen Stähle, die Werkzeug- und Vergütungsstähle sowie die Stähle für Offshore-Konstruktionen nach DIN-EN 10225. Ebenfalls nicht betroffen sind walzplattierte Quartobleche.

Der Preis für die betroffenen Quartobleche setzte sich in Deutschland traditionell zusammen aus einem kundenindividuell verhandelten Basispreis und diversen Aufpreisen und Zuschlägen. Die Aufpreise wurden für die Erfüllung bestimmter Qualitätsmerkmale wie z.B. besondere Festigkeit oder Zähigkeit, aber auch für Zusatzleistungen, wie z.B. Ultraschallprüfungen, erhoben. Bei den Zuschlägen handelt es sich um die Legierungszuschläge und den Schrottzuschlag, also um Zuschläge für bestimmte Einsatzstoffe bei der Produktion einiger Quartoblechgüten. Die im Grundsatz brancheneinheitlichen Aufpreise und Zuschläge machten etwa 20-25 Prozent des Gesamtpreises für Quartobleche aus und waren bis Mitte 2016 in Preislisten der betroffenen Quartoblechhersteller enthalten und veröffentlicht.

Hintergrund der Absprachen war das gemeinsame Verständnis und Ziel der Unternehmen, mit ihren Kunden möglichst nur über die Basispreise und nicht über diese Aufpreise und Zuschläge zu verhandeln. Insgesamt hat die Bedeutung des traditionellen Preissystems im relevanten Zeitraum abgenommen.

Zum 1. Juli 2016 hat die thyssenkrupp Steel Europe AG eine neue Preisliste mit Aufpreisen und Zuschlägen herausgebracht, die von dem im Technikerkreis besprochenen Preismodell und den daraus abgeleiteten Preisen deutlich abweichen. Hierdurch endete die Geltung des im Technikerkreis besprochenen Preismodells insgesamt.

Die Unternehmen haben die vom Bundeskartellamt gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Dies wurde bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt. Die voestalpine Grobblech GmbH hat darüber hinaus auch während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert, was ebenfalls bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt wurde.

Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide samt der in ihnen getroffenen Feststellungen kann Einspruch eingelegt werden, über den gegebenenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.
Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.


AG München: Unwirksame überraschende Klausel - keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro in Jahresabo für 1.298 Euro

AG München
Urteil vom 24.10.2019
261 C 11659/19


Das AG München hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in AGB überraschend und damit unwirksam ist, wenn sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 Euro automatisch in ein Jahresabo für 1.298 Euro nach Ablauf des Testzeitraums umwandelt

Die Pressemitteilung des AG München:

Rekordabo - Hier keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro auf Jahresabo für 1.298 Euro

Das Amtsgericht München wies am 24.10.2019 die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma gegen den Abonnenten aus München-Neuried auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro ab.

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699,00 Euro an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende heute um 23.59 Uhr.

Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.

Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16.01.2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.

Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten u.a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen. Der Jahresabonnementspreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.

Am 12.03.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 - 17.04.2020 Abonnementskosten für den Börsenbrief mit 1.298,00 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit Email vom gleichen Tag, unterschriftlich am 02.04.2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020.

Die Beklagte trägt vor, er habe damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten, deswegen auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er ist der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass der unterschriftliche Widerruf des Beklagten vom 02.04.2019 fristgerecht erfolgt sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet:

„Die (Verlängerungs-) Regelung (..) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung (…) ist überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, so dass auch weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet ist.

Zwar ist eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeutet die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängert. Hiermit muss der Vertragspartner nicht rechnen, so dass die Klausel unwirksam ist.

Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entsteht vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

(…) Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gilt, sondern sich ein Jahresabonnement anschließt mit einem Preis von 1.298,00 Euro, findet sich hingegen nirgends.

Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 Euro bedeutet dies bei einem Jahrespreis von 1.298,00 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steigt der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Vertragspartner nicht rechnen. Diese ist damit überraschend (…).

Ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht war, kann damit dahingestellt bleiben.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2019, Aktenzeichen 261 C 11659/19

Das Urteil ist rechtskräftig.



OLG Frankfurt: Markenrechtliche Entscheidungen dürfen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.09.2019
20 VA 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass markenrechtliche Entscheidungen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden dürfen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme der Justizverwaltung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG dann auszusprechen, wenn die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Anordnung der Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017 in der Fassung des letzten Anonymisierungsstandes (vom XX.XX.2017, Bl. 76 ff. d. Behördenakte) ist nicht rechtswidrig.

Es besteht - was auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - eine Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage zudem in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind (§ 169, § 173 GVG), geht darüber aber hinaus (vgl. BGH, a. a. O.). Gerichtsentscheidungen unterliegen wie das Verfahren selbst nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten (BGH, a. a. O., Rn. 15).

Die Gerichtsverwaltung hat im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind. Dabei ist die Auswahl vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG, a. a. O., Rn. 29).

Wenn demnach - wie vorliegend - ein Richter des mit der Entscheidung befassten Spruchkörpers der Gerichtsverwaltung eine Entscheidung als veröffentlichungswürdig mitteilt, ist diese Einschätzung für die Gerichtsverwaltung regelmäßig bindend, ohne dass diese noch eine weitere Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit vorzunehmen hätte.

Eine solche Mitteilung ist vorliegend erfolgt. Der Vorsitzende des ... Zivilsenats hat durch Übersendung an die Dokumentationsstelle als Referat der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines ausgefüllten Erfassungsbogens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung für veröffentlichungswürdig und für die interessierten Kreise als rechtlich bedeutsam eingeordnet hat. Er hat in dem Erfassungsbogen zudem u. a. die für diese Einschätzung maßgeblichen in der Entscheidung behandelten Rechtsfragen in Form eines Leitsatzes mitgeteilt.

Er hat - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - diese Einschätzung gegenüber der Gerichtsverwaltung auch nicht später revidiert. In seiner E-Mail vom XX.XX.2017 hat der Vorsitzende des ... Zivilsenats zwar ausgeführt, das Urteil in seiner anonymisierten Form - vorgelegen hatte ihm zu diesem Zeitpunkt die „verschärft“ anonymisierte Fassung - sei zur Veröffentlichung nicht geeignet. Er hat dabei insbesondere auf die Ersetzung der verwendeten Zeichen bzw. der Begriffe, welche dieses bilden, durch Platzhalter abgestellt und ausgeführt, dass die Verwendung von „X Y“ und „X“ auch nicht ansatzweise geeignet sei, die entscheidungserhebliche Frage (die er - wie gesagt - auch in Form eines Leitsatzes mitgeteilt hatte) zu verdeutlichen.

Die Bitte, von einer Veröffentlichung abzusehen, bezog sich dabei zweifellos nur auf eine solche in der „verschärft“ anonymisierten Form. Denn der Vorsitzende des ... Zivilsenats ging ausweislich seiner genannten E-Mail davon aus, dass die Dokumentationsstelle bereits eine verbindliche Zusage gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegeben habe, wonach eine „Veröffentlichung unter Nennung der genannten Zeichen nicht erfolgen“ werde. Dass der Vorsitzende des ... Zivilsenats die Angelegenheit, wie er weiter mitteilte, aus seiner Sicht damit für sich als erledigt angesehen hat, beruht offensichtlich auf der vorgenannten Prämisse.

Dass er die Entscheidung auch in dem nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehenen geringeren Anonymisierungsumfang (Stand XX.XX.2017), der alle betroffenen Zeichen und Marken wiedergibt, entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung vom XX.XX.2017 nicht mehr als veröffentlichungswürdig ansehen würde, findet in der E-Mail vom XX.XX.2017 hingegen keinen Anhaltspunkt.

Die Gerichtsverwaltung konnte daher ohne weitere eigene Prüfung auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung von der Veröffentlichungswürdigkeit der ihr vorgelegten Entscheidung ausgehen.

Darüber hinaus teilt der Senat die Einschätzung der Gerichtsverwaltung, dass obergerichtliche Leitsatzentscheidungen unabhängig von einer weiteren ausdrücklichen Äußerung des jeweils erkennenden Gerichts grundsätzlich als veröffentlichungswürdig angesehen werden können.

An einer Veröffentlichungswürdigkeit ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin als Prozesspartei der Veröffentlichung widersprochen hat. Denn ein Verfahrensbeteiligter kann eine Veröffentlichung von Entscheidungen nicht grundsätzlich ausschließen, selbst wenn die Beteiligten trotz Anonymisierung der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten bekannt sein mögen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

Auch auf etwa von den Prozessparteien geplante oder abgeschlossene diesbezügliche Vereinbarungen kann es nicht ankommen. Denn die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime betrifft die Bestimmung des Streitstoffes und die Anhängigkeit des Verfahrens, nicht aber die Veröffentlichung von in diesen ergangenen Entscheidungen.

Für die Veröffentlichungswürdigkeit kann es dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Entscheidung - wie mittlerweile vorliegend - rechtskräftig ist oder nicht. Ebenso kann der Veröffentlichungswürdigkeit nicht entgegenstehen, dass gegen die für die Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, was zudem den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt (vgl. Seibel in Zöller, a. a. O., § 705 ZPO, Rn. 1).

Gerade die Befassung eines im Rechtszug weiteren Gerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts begründet ein öffentliches Interesse an der angegriffenen Entscheidung, weil dort angesprochene Rechtsfragen Gegenstand eines Verfahrens vor einem höherrangigen Gericht werden.

Ist eine Entscheidung veröffentlichungswürdig, hat die Gerichtsverwaltung eine herausgabe- bzw. veröffentlichungsfähige Fassung davon zu erstellen; dabei hat regelmäßig eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30 f.).

Nach Auffassung des Senats ist es bei der Veröffentlichung von Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Abbildungen und Nennung von Marken und geschäftlichen Zeichen ebenso wie Registernummer der Marken nicht anonymisiert und neutralisiert werden. Denn insoweit ist auch darauf abzustellen, ob eine solche Unkenntlichmachung sachlich überhaupt geboten ist (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 5).

Zwar wird durch Nennung der Marke die Prozesspartei als deren Inhaber jedenfalls nach einer Recherche in dem jeweiligen Markenregister identifizierbar.

Einer Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr ist aber deren Publizität immanent. Die Nutzung einer Marke beruht gerade darauf, dass diese öffentlich verwendet wird und dem Inhaber zuordnet werden kann. Marken dienen nämlich gerade dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen im Geschäftsverkehr zu unterscheiden (vgl. Weiler in Kur / v. Bomhard / Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, § 1 MarkenG Rn. 6).

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht nationaler Markenschutz vorrangig durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das von dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register.

In dem öffentlichen Register, das in Form einer elektronischen Datenbank geführt wird (§ 24 Abs. 2 MarkenV), die von jedermann (§ 62 Abs. 5 MarkenG) über das Internet eingesehen werden kann, werden neben Registernummer (§ 25 Nr. 1 MarkenV) und Darstellung der Marke (§ 25 Nr. 3 MarkenV) eine Vielzahl weiterer Angaben, darunter auch der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke (§ 25 Nr. 15 MarkenV) eingetragen. Das Register nimmt dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 ff, zitiert nach juris Rn. 26).

In gleicher Weise führt die EUIPO eine öffentlich über das Internet recherchierbare Datenbank der von ihr registrierten Marken (Art. 87 Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 111 Verordnung (EU) 2017/1001)

Sind die sich aus der Anmeldung oder Eintragung einer Marke ergebenden Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits, so findet die Veröffentlichung der dort ergehenden Entscheidungen neben den eingangs genannten Grundlagen der Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung gemäß § 169 und § 173 GVG eine weitere Grundlage auch in der durch die vorgehend dargestellten markenrechtlichen Vorschriften begründeten Publizitätswirkung der betroffenen Marken.

Gerichtliche Entscheidungen, die Feststellungen zur Kollision einer angemeldeten oder eingetragenen Marke (§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 MarkenG) mit anderen Marken, Zeichen, Angaben usw. treffen, sind nicht nur im Hinblick auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Öffentlichkeit von Interesse, sondern gerade auch im Hinblick auf den Schutzumfang, den die konkrete - wie gesagt notwendigerweise öffentlich gemachte - Marke beanspruchen kann. An derartigen gerichtlichen Entscheidungen setzt sich nach Auffassung des Senats die Publizität der Marke wie auch der im Markenregister veröffentlichten Daten fort. Der Markeninhaber als Beteiligter des Rechtsstreits hat die Wiedergabe der Marke bei einer Veröffentlichung der Entscheidung durch das Gericht einschließlich weiterer Informationen, welche diese im Markenregister identifizierbar machen, daher in aller Regel hinzunehmen. Ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt im Hinblick auf die Offenbarung seiner Stellung als Inhaber der betroffenen Marke schon gar nicht vor, da diese Information - wie gesagt - ohnehin öffentlich ist. Es hat im Hinblick auf die sich daraus zwangsläufig mittelbar ergebende Information, dass er Partei des markenrechtlichen Prozesses ist, wegen der genannten grundlegenden rechtlichen Folgen der Stellung als Inhaber einer Marke im Grundsatz zurückzutreten, zumal auch diese Information wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes der §§ 169, 173 GVG ebenfalls bereits öffentlich geworden ist.

In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).

Einer Veröffentlichung unter Nennung der vollständigen klagegegenständlichen Wortmarken der Antragstellerin unter Angabe der Registernummer und Abbildung der gegnerischen Zeichen steht vorliegend auch nicht eine Selbstbindung der Gerichtsverwaltung aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Form der von dem Antragsgegner vorgelegten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ oder der bisherigen Veröffentlichungspraxis der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Bezug auf markenrechtliche Entscheidungen entgegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners trotz der dargestellten grundsätzlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen unter vollständiger Nennung der Marken und Angabe der Registernummern, ein solche vorliegend zu unterlassen, ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nicht.

Die genannten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ treffen unabhängig davon, welche Rechtsqualität diesen zukommt und in welchem Umfang diese Bindungswirkung für die Entscheidung der Gerichtsverwaltung entfalten können, schon inhaltlich keine unmittelbare Aussage zur Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen. Die Empfehlungen sehen zudem die Entscheidung über die Anonymisierung personenbezogener Daten jedenfalls im Zweifelsfall bei den Richtern, welche die Entscheidung getroffen haben. Sie stellen im Hinblick auf den Umfang der Anonymisierung auch ab auf die Verständlichkeit der Entscheidung für die interessierte Öffentlichkeit im Einzelfall. Im Zweifelsfall soll die Gerichtsverwaltung nach diesen Empfehlungen daher gehalten sein, der Einschätzung des jeweiligen Spruchkörpers zu folgen. So ist die Gerichtsverwaltung vorliegend verfahren, indem sie auf die bereits dargestellten Bedenken des Vorsitzenden des ... Zivilsenats an einer Veröffentlichung in der von der Verwaltung vorgeschlagenen „verschärft“ anonymisierten Fassung die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung der Entscheidung erstellt hat.

Auch ergibt sich aus der früheren Praxis der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Selbstbindung dahingehend, dass eine Nennung der betroffenen Marken und ihrer Registernummern nicht erfolgen dürfe. Zwar trifft - wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats in der Landesrechtssprechungsdatenbank ergeben hat - der Einwand der Antragstellerin zu, dass der Umfang der Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - auch unter Berücksichtigung technischer Änderungen an der LaReDa eine einheitliche Praxis nicht erkennen lässt. Es lässt sich vielmehr auf eine den Einzelfall berücksichtigende Praxis schließen, aus der sich aber eine Selbstbindung nicht ableiten lässt (vgl. Kischel in Epping / Hillgruber BeckOK GG, Art. 3, Rn. 114).

So sind in den in der LaReDa (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search) veröffentlichten Fassungen der von der Antragstellerin angeführten Urteile des ... Zivilsenats vom … (Az. 6) und vom … (Az. 7) zwar weder die jeweiligen Marken wiedergegeben noch deren Registernummer angegeben. Es sind auch keine anderen Informationen zu den Marken in der veröffentlichten Fassung enthalten, die deren Identifikation oder deren Inhaberin in der entsprechenden Datenbank ermöglichen würden. Auch die angegriffene Verletzungsform ist vollständig neutralisiert.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es für das Verständnis beider genannter Entscheidungen nicht auf den Wortlaut der jeweiligen Marken ankommt. In der Entscheidung zu Az. 6 geht es um die Frage, ob die Nutzung eines mit einer Wortmarke identischen Schlüsselwortes bei einem Referenzierungsdienst wie Google zum Zwecke der Werbung für solche Artikel zulässig ist, die denen entsprechen, welche die Markeninhaberin vertreibt. In derjenigen im Verfahren Az. 7 kam es entscheidungserheblich auf die Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine generische Top-Level-Domain (gTLD), deren Bestandteil eine Unionsmarke ist, eine Verletzung dieser Unionsmarke darstellt. Auf den jeweiligen Wortlaut der Marke kommt es für beide genannten Fragestellungen nicht an, während es sich vorliegend, wie der Vorsitzende des ... Zivilsenats in seiner genannten E-Mail für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, gerade anders verhält.

Die in der LaReDa veröffentlichte Fassung der weiteren - zeitlich zudem späteren - von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des ... Zivilsenats (Urteil vom …, Az. 8) ist zwar dahingehend anonymisiert, dass die Klagemarken neutralisiert sind, so eine Unionswortmarke als „A!“, wobei aber die Registernummer angegeben ist. Diese Form der Anonymisierung stellt im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz der Identität der Markeninhaberin dar. Denn die betroffene Marke „JOOP!“ lässt sich - wie dies offensichtlich auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durchgeführt haben - durch eine Abfrage des Markenregisters zur Registernummer einschließlich der Identität der Markeninhaberin ohne Weiteres ermitteln. So ist in der Veröffentlichung der Entscheidung bei juris auch anstelle des in der LaReDa verwendeten Platzhalters „A!“ die Wortmarke „JOOP!“ im vollen Wortlaut angegeben.

Ähnliches gilt z. B. auch für die in LaReDa veröffentlichte Fassung des Urteils vom … (Az. 9), bei der die Klagemarke im Wortlaut mit Anmeldedatum unter Unkenntlichmachung der Registernummer angeben ist. Über den Wortlaut der Marke und das Anmelddatum lässt sich diese aber im Markenregister ebenfalls ohne Weiteres auffinden.

Demnach war die Gerichtsverwaltung vorliegend im Grundsatz nicht gehalten, die ihr zur Veröffentlichung vorgelegte markenrechtliche Ansprüche betreffende Entscheidung über den sich aus der Fassung vom XX.XX.2017 ergebenden Stand durch Unkenntlichmachung der Marken und der Registernummern der Antragstellerin weitergehend zu anonymisieren.

Im Ausnahmefall kann allerdings, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Entscheidungsabschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, dem durch eine Unkenntlichmachung von Urteilspassagen über den üblichen Umfang der Anonymisierung hinaus oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (BGH a. a. O., Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aber nicht vor.

Der Grad der „üblichen“ Anonymisierung hängt dabei nach Auffassung des Senats maßgeblich von der Art und Gegenstand des Verfahrens ab, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Im Zivilprozess wird in der Regel die Entfernung des Rubrums und der Ersatz von Personennamen durch deren Identifikation ausschließende Platzhalter genügen, so dass Anlass zu einer darüber hinausgehenden Anonymisierung und Neutralisierung oder gar der Prüfung eines möglichen Absehens von einer Veröffentlichung in den meisten Fällen nicht bestehen wird.

Bei Entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, für welche der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169, 173 GVG nicht gilt, z. B. im Insolvenzverfahren, können allerdings erhöhte Anforderungen an die Unkenntlichmachung von Personendaten bestehen und es kann bereits unter vergleichsweise geringeren Anforderungen ein gänzliches Absehen von einer Veröffentlichung einer Entscheidung angezeigt sein (vgl. zur Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris).

Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich.

Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Sinngehalt einer markenrechtlichen Entscheidung ohne Nennung bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Zeichen nicht verständlich wird, ist deren Veröffentlichung in einer Form, in der diese unkenntlich gemacht werden, von der Gerichtsverwaltung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Eine Ermessenentscheidung, in welcher die Gerichtsverwaltung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und möglicherweise eintretende schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen durch die Veröffentlichung anderseits gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden hat, ob eine weitergehende Anonymisierung zu erfolgen hat oder von einer Veröffentlichung gänzlich abzusehen ist, muss erst dann erfolgen, wenn solche Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht, begründet sie dies zuletzt im Wesentlichen damit, dass die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen sei und in dieser unwahre Feststellungen getroffen seien, die die Wertschätzung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit und im Kreis ihrer Kunden herabzuwürdigen geeignet seien. Sie befürchtet dadurch auch Nachteile in weiteren von ihr geführten markenrechtlichen Gerichtsverfahren. Sie rügt dabei sowohl Fehler in der Anwendung materiellen Rechts als auch schwere Verfahrensfehler, insbesondere durch Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie eine unterlassene Vorlage nach Art. 267 AEUV.

Die Veröffentlichung einer Entscheidung kann nicht davon abhängen, ob diese nach Auffassung einer Partei oder auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ergangen ist oder nicht. Eine Überprüfung der Entscheidungen der Rechtsprechung auf rechtliche Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ausgeschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung kann - worauf der Antragsgegner zutreffend abstellt -allein mit dem dafür in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel einer - wiederum - gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben, kann der - hier gegen die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung - vorgebrachte Einwand der Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs zunächst bei dem erkennenden Gericht (§ 321a ZPO) und schließlich - wie vorliegend erfolgt - mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat auch eine Kontroll- und Kritikfunktion, die - wie gesagt - ihre Grundlage im Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG findet; alle staatliche Gewalt muss sich öffentlicher Kritik und Kontrolle stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris Rn. 95). Eine Veröffentlichung nur von solchen Entscheidungen, welche - auch nur anlassbezogen - eine „Richtigkeitsprüfung“ seitens der Gerichtsverwaltung durchlaufen haben, würde diesem Zweck zuwiderlaufen ebenso wie eine Veröffentlichung nur abschließend unanfechtbarer Entscheidungen.

Auch ist der Entscheidung ein die Geltung der Antragstellerin als Unternehmen herabwürdigender Inhalt nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, welche Maßnahmen die Gerichtsverwaltung im Falle des Vorliegens eines solchen Inhaltes zu treffen hätte. Bei der Feststellung in dem Urteil, es habe „Bösgläubigkeit“ der Antragstellerin bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke vorgelegen, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob die Antragstellerin gegen die Beklagte des Zivilprozesses Ansprüche aus jener Marke geltend machen konnte, was der ... Zivilsenat verneint hat.

Dass diese Würdigung, deren Überprüfung auf rechtliche Richtigkeit - wie gesagt . nicht der Gerichtsverwaltung und auch nicht dem Senat obliegt, der seinerseits die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf deren Rechtmäßigkeit prüft, tatsächlich geeignet wäre, die Wertschätzung der Kunden der Antragstellerin schwerwiegend negativ zu beeinflussen, ist zudem nicht ersichtlich. Dass die Kunden der Antragstellerin - diese stellt Bekleidungsstücke her - ihr Kaufverhalten an dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen ausrichten würden, welche im Rahmen von Streitigkeiten betreffend die von dieser angemeldeten Marken ergehen, liegt nach Auffassung des Senats fern.

Soweit die Antragstellerin auf negative Auswirkungen in weiteren markenrechtlichen Gerichtsverfahren abstellen will, haben die Feststellungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung keine Bindungswirkung für weitere Verfahren wegen anderer Streitgegenstände (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).

Auch steht das Vorbringen der Antragstellerin, aus Folgenbeseitigungsgesichtspunkten sei von einer Veröffentlichung der Entscheidung abzusehen, einer solchen nicht entgegen. Auch wenn - was unterstellt werden kann - das Landgericht Stadt1 durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten rechtswidrig Akteneinsicht in die Akten eines markenrechtlichen Zivilprozesses unter Beteiligung der Antragstellerin bewilligt haben sollte, steht dies einer Veröffentlichung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht entgegen. Denn zum einen ist die Rechtswidrigkeit jener Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie dagegen einen Rechtbehelf eingelegt hätte. Insoweit unterliegt aber die Rechtmäßigkeit der von einem Landgericht - nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Form eines Rechtsprechungsaktes - getroffenen Entscheidung über die Akteneinsicht nicht der Kontrolle durch die Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts.

Zudem geht der Anspruch auf Folgenbeseitigung aus Art. 34 GG auf Wiederherstellung des vor der Rechtsbeeinträchtigung bestehenden oder eines diesem gleichwertigen Zustandes (vgl. Papier in Maunz / Dürig, GG, 87. El., Art. 34 GG, Rn. 34). Die Folgen einer unrechtmäßigen Handlung einer öffentlichen Stelle können aber nicht dadurch beseitigt werden, dass eine andere öffentliche Stelle eine Maßnahme, zu der sie an sich verpflichtet ist, unterlässt. Zudem ist der Folgenbeseitigungsanspruch seinerseits gerichtlich geltend zu machen und kann nicht inzident in dem vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine andere Maßnahme der Justizverwaltung angebracht werden.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des in dem Urteil bezeichneten Rechtsanwaltes bzw. der Kanzlei geltend gemacht hat, welcher dieser angehört, ist in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils dessen Name anonymisiert.

Zudem ist - wie bereits oben zur Zulässigkeit ausgeführt - der Prüfungsumfang im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf die Verletzung des jeweiligen Antragstellers in eigenen Rechten beschränkt (vgl. auch: § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Nach alledem besteht eine Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017. Die in der Fassung vom XX.XX.2017 vorgenommene Anonymisierung, insbesondere die Nennung der Marken der Antragstellerin einschließlich der Registernummern, genügt den im Hinblick auf Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten zu stellendenden Anforderungen. Es war auch nicht ausnahmsweise erforderlich, dass die Gerichtsverwaltung eine Prüfung im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder einen Ausschluss der Veröffentlichung vornimmt.

Eine Ermessensentscheidung hatte die Gerichtsverwaltung vorliegend daher nicht mehr zu treffen. Eine Prüfung auf Ermessenfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG) durch den Senat hatte demnach nicht zu erfolgen. Daher hatte die Gerichtsverwaltung der Antragstellerin auch keine Ermessenserwägungen mitzuteilen, wobei offen bleiben kann, ob im Falle einer notwendigen Abwägungsentscheidung eine solche Mitteilung an Parteien des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre.

Auch bestand darüber hinaus keine Notwendigkeit der Begründung der angefochtenen Verfügung, da die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen keiner Begründungpflicht unterliegt.

Da die angefochtene Maßnahme demnach nicht rechtswidrig ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt - dazu sogleich unten - hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgesetzt. Dieser hat den Bescheid aufgrund des bei dem Senat angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht vollzogen. Da die Verfügung und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen beruhen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, erscheint ein Vollzug der Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte weiterhin nicht gerechtfertigt.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin durch die Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Eine solche kommt selbst bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. grober Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns, in Betracht (vgl. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Die genannten, sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, 2 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Diesen hat der Senat nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil von 1/10 des Streitwertes des Berufungsverfahrens festgesetzt, in welchem das zur Veröffentlichung stehende Urteil ergangen ist.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen in markenrechtlichen Verfahren veröffentlicht werden können und ob dabei die Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern zulässig ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gerichte."


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Volltext LG München liegt vor: Mittelbare Patentverletzung von Blackberry-Patent durch Facebook, WhatsApp und Instagram - Benutzerschnittstelle für Nachrichtendienstanwendungen

LG München
Urteil vom 05.12.2019
7 O 5314/18
Benutzerschnittstelle für Nachrichtendienstanwendungen


Das LG München hat entschieden, dass eine mittelbare Patentverletzung eines Blackberry-Patent durch die Apps von Facebook, WhatsApp und Instagram vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist auch begründet.
I. Das Klagepatent betrifft eine Benutzerschnittstelle für Nachrichtendienstanwendungen, insbesondere ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umschalten zwischen mehreren Nachrichtensitzungen. Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist das Verfahren und gemäß Patentanspruch 11 die entsprechende elektronische Vorrichtung.

1. Der Gegenstand des Klagepatents betrifft die Umschaltmöglichkeit zwischen mehreren Nachrichtensitzungen. Die rechts eingebildete Abbildung 11 zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung:
[...]
Die patentgemäße Benutzerschnittstelle umfasst zwei Teile. In einem ersten Teil wird eine erste Kommunikation geführt (hier zwischen Mike und John). In einem zweiten Teil werden eingehende Nachrichten aus einer zweiten Kommunikation angezeigt (hier „Rob says…“). Diese Nachrichten enthalten einen Kontaktteil und einen Aktivitätsteil. Der Kontaktteil (in Figur 11 „Rob“) dient der Identifizierung des Absenders, der Aktivitätsteil (in Figur 11 „says…“) dient der Identifizierung der Aktivität des Absenders. Anspruchsgemäß ist vorausgesetzt, dass der Aktivitätsteil einen Teil der Nachricht umfasst. Der zweite Teil stellt die Möglichkeit bereit, auf entsprechende Nutzereingabe hin zu der zweiten Kommunikation zu wechseln. Erfindungsgemäß soll der Nutzer in einer ersten Konversation mithin in dem zweiten Teil über eine eingehende Nachricht aus einer zweiten Konversation informiert werden, und die Möglichkeit erhalten, in diese zweite Konversation zu wechseln.
[...]
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent, weil eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG vorliegt.

1. Eine angegriffene Ausführungsform ist z. B. die Anwendung „GI“.

2. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gemäß § 10 Abs. 1 PatG erfüllt. Der Gefährdungstatbestand nach § 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

a) Mittel ist die angegriffene Ausführungsform (Anwendung „GI “) als Software, weil sie ein Gegenstand ist, der selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs (wortsinngemäß oder äquivalent) verwirklicht, aber geeignet ist, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngemäßer oder äquivalenter Form) verwendet zu werden. Mittel können auch nicht körperliche Gegenstände sein, eine Beschränkung auf körperliche Gegenstände ist nicht gerechtfertigt.

b) Dieses Mittel bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Anwendung „GI “ steuert eine ihn nutzende elektronische Vorrichtung, und lässt sie den beanspruchten Gegenstand ausführen. Da die in den geltend gemachten Ansprüchen enthaltenen Merkmale maßgeblich durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden, trägt die angegriffene Ausführungsform damit zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis maßgeblich bei.

c) Die angegriffene Ausführungsform „GI “ ist objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wird die angegriffene Ausführungsform von dritter Seite bestimmungsgemäß auf einem elektronischen Gerät genutzt, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 und der geschützten Vorrichtung nach Anspruch 11 hergestellt. Das angegriffene Mittel ist geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform und seiner Einbindung in iOS ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer möglich ist. Diese Benutzung durch die Nutzer ist auch unstreitig bereits erfolgt.

Patentanspruch 1 wird durch die Nutzer wortsinngemäß benutzt. Auch hinsichtlich der streitigen Merkmale 1.3/11.3.3, 1.2.1.2/11.3.2.1.2, 11.2.1/11.3.1.2.1 verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent. Die Benutzung der übrigen Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche 1 und 11 sind zu Recht unstreitig.

aa) Soweit dies mit Blick auf Merkmal 1.3/ 11.3.3 streitig ist, ist das Merkmal gleichwohl verwirklicht.

Unstreitig löst der Nutzer das Umschalten zu einer parallelen Chat-Session aus, indem er unmittelbar und in einem einschrittigen Prozess das Benachrichtigungsbanner anklickt oder -tippt. Nach der oben dargelegten Auslegung ist dieser einschrittige Wechselprozess, ausgelöst durch eine Nutzereingabe, zur Verwirklichung des Merkmals ausreichend.

bb) Auch Merkmal 1.2.1.2/ 11.3.2.1.2 ist verwirklicht. Soweit - für sich gesehen unstreitig - die bei Eingehen einer Nachricht aus der zweiten Nachrichtensitzung eingehende Mitteilung nicht explizit eine Aktivität angibt, insbesondere kein Verb zur Aktivitätsidentifzierung verwendet, ist dies nach oben dargelegter Auslegung entbehrlich. Ein Teil der eingehenden Nachricht wird angezeigt, was zur Verwirklichung bereits ausreicht.

cc) Schließlich ist auch Merkmal 1.1.2.1 (nach klägerischer Diktion 1.4) erfüllt. Auch wenn unstreitig das Mitteilungsbanner nach 5 Sekunden wieder ausgeblendet wird, unabhängig davon, ob die neue Nachricht bereits gelesen wurde, und der freiwerdende Platz hauptsächlich dem Informationsbalken zugutekommt, ist dies nach obiger Lesart für die Verwirklichung ausreichend. Im Übrigen hat die Beklagtenseite nicht bestritten, dass der freiwerdende Platz in irgendeiner Form dem ersten Teil zugutekommt, wie die Klägerin unterstreicht.

d) Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

Das Programm „GI “ wird im Inland zur Benutzung im Inland unstreitig angeboten, indem zum Beispiel im App-Store von Apple die Anwendung „GI “ zum Herunterladen und zur Installation auf iOS-Geräten angeboten wird.

aa) Dass die Beklagte zu 1) als Entität, in deren Eigentum bzw. Kontrolle die Anwendung steht, hierfür verantwortlich ist, ist unstreitig.

bb) Auch die Beklagte zu 3) ist hierfür mit verantwortlich. Denn beide Gesellschaften handeln als Mittäter und die Beklagte zu 3) muss sich das Handeln ihrer Mittäterin zurechnen lassen.

(A) Mittäterschaft besteht, weil ein arbeitsteiliges Vorgehen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans (nämlich: die Anwendung „GI “ auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben) vorliegt.

(B) Die Beklagte zu 1) als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 3) ist eine weisungsgebundene Gesellschaft und wird von der Mutter, der hiesigen Beklagten zu 3), kontrolliert und beherrscht. Hierin liegt ihr Tatbeitrag.

Dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden gegenüber der Beklagten zu 3) ist, bestreitet die Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert. Sie zieht sich allgemein darauf zurück, dass die Klägerin ihrerseits nur pauschal vorgetragen habe, wenn sie unter anderem Strategieaussagen aus einem Jahresbericht vorlegt, der bei der US-Börsenaufsichtsbehörde eingereicht worden ist. Aus diesem ergibt sich unstreitig, dass die Beklagte zu 3) die angegriffene Anwendung „GI “ als „ihr Produkt“ bezeichnet und Einnahmen hieraus als „ihre Einnahmen“ bewertet. In diesem Sinne liest sich auch der Vortrag der Beklagtenseite im Rahmen des Vollstreckungsschutzantrags, wonach der Konzern der Beklagtenseite durch die Vollstreckung eines Unterlassungstitels wirtschaftlich belastet würde. Die Beklagtenseite trifft eine sekundäre Darlegungslast, weil die Klägerin alle ihr zur Verfügung stehenden - öffentlich verfügbaren - Erkenntnismöglichkeiten über die rechtliche und tatsächliche Einbindung der Beklagten zu 3) in die Handlungen der Beklagten zu 1) sowie über eine entsprechende Weisungsgebundenheit dieser Gesellschaft gegenüber der Beklagten zu 3) ausgeschöpft hat. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin vorgelegten Informationen nicht ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland betreffen. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast wären nach Überzeugung der Kammer der Beklagtenseite nähere Angaben zu den genannten Umständen ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen.
[...]
e) Auch der subjektive Tatbestand ist (unstreitig) gegeben.

Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich, weil die angegriffene Ausführungsform die patentverletzende Funktionalität vorsieht und davon auszugehen ist, dass sie entsprechend ausgeführt wird, auch weil sie entsprechend beworben wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind für die Beklagtenseite offensichtlich. Die „GI “-Anwendung ist von der Beklagtenseite auf die patentgemäße Benutzung zugeschnitten und wird hierfür explizit angeboten.

III. Die Beklagten sind passivlegitimiert (s.o.).

IV. Wegen der Patentverletzung hat die Klägerin die folgenden Ansprüche:

1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die Tathandlungen „anbieten“ und „liefern“. Denn die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

Ein Schlechthinverbot ist gerechtfertigt. Die angegriffene Ausführungsform kann technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Die Anwendung „GI “ ohne die patentverletzende Verwirklichung der Anspruchsmerkmale zu verwenden, scheidet aus.

2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.

Die Beklagten sind auch verpflichtet, über die Nutzungshandlungen der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte zu 3) die Möglichkeit hat, über Nutzungshandlungen der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilen. Die (insoweit darlegungs- und beweisbelastete) Beklagte zu 3) hat jedenfalls nicht dargetan, dass ihr eine solche Auskunft unmöglich ist, § 275 BGB. Sie hat auch die mittels des Jahresberichtes K-B-4 substantiierte Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 3) kontrolliere die Beklagte zu 1), nicht substantiiert bestritten (s.o.).

3. Der Schadensersatzanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.

Die Gesamtschuldnerstellung der Beklagten folgt aus § 840 Abs. 1 BGB.
C. Eine Aussetzung mit Blick auf die von der Beklagtenseite erhobene Nichtigkeitsklage nach § 148 ZPO ist nicht veranlasst."


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EuG: Keine Eintragung als Unionsmarke für Zeichen das auf Marihuanakonsum anspielt - Verstoß gegen öffentliche Ordnung - Cannabis Store Amsterdam

EuG
Urteil vom 12.12.2019
T-683/18
Santa Conte / EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass ein Zeichen, das auf Marihuanakonsum anspielt, nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Es liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor. Es ging um ein Logo mit der Wortfolge "Cannabis Store Amsterdam".

Die Pressemitteilung des EuG:
.
Ein Zeichen, das auf Marihuanakonsum anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Ein solches Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung.

Im Jahr 2016 meldete Frau Santa Conte folgendes Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen an:

[...]

Das EUIPO wies ihre Anmeldung zurück, weil es die Auffassung vertrat, das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Frau Conte erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab, wodurch die Entscheidung des EUIPO bestätigt wird.

Das Gericht stellt fest, das EUIPO habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort „amsterdam“ auf die Tatsache Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gebe, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet werde. Darüber hinaus bewirke die Erwähnung des Wortes „store“, das üblicherweise Laden oder Geschäft bedeute, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbiete. Daher kommt das Gericht, obwohl es einräumt, dass Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das fragliche Zeichen gerade durch die Verbindung dieseverschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zieht, die nicht unbedingt genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in
zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz besitzen.

Hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Ordnung“ merkt das Gericht an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert wird, aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten
Mitgliedstaaten rechtswidrig sind. Daher wird in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz fällt demnach unter den Begriff
„öffentliche Ordnung“. Darüber hinaus sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt und illegaler Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität zählt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Angesichts dieses grundlegenden Interesses ist nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass das fragliche Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis aufgefasst wird, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind,
hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Das Gericht betont, dass, da eine der Funktionen einer Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, jeweils seine Entscheidung zu treffen, das fragliche Zeichen, indem es in der oben beschriebenen Weise aufgefasst wird, implizit, aber zwangsläufig zum Kauf solcher Waren und
Dienstleistungen anregt oder zumindest deren Konsum banalisiert.


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Ministerpräsidentenkonferenz: Beschlussfassung des Entwurfes des Medienstaatsvertrages vom 05.12.2019 liegt vor

Die Beschlussfassung des Entwurfes des Medienstaatsvertrages vom 05.12.2019 liegt vor.

Sie finden den Entwurf hier:
Entwurf Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag) - Beschlussfassung der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Dezember 2019

BGH: ÖKO-TEST-Siegel - Markenrechtsverletzung durch Werbung mit dem als Unionsmarke geschützten Testsiegel ohne Lizenzvertrag

BGH
Urteile vom 12.12.2019
I ZR 173/16 - ÖKOTEST I
I ZR 174/16
I ZR 117/17 - ÖKOTEST II


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Werbung mit dem als Unionsmarke geschützten ÖKO-TEST-Siegel vorliegt, wenn dies ohne Lizenzvertrag erfolgt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren die Benutzung von Testsiegel-Marken als Verletzung der Rechte der Markeninhaberin an ihrer bekannten Marke angesehen.

Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin "ÖKO-TEST" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 eingetragenen Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" gewährt. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen.

Die Beklagten sind Versandhändler und haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Siegel abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 117/17 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrahmen und ein Kopfkissen in verschiedenen Größen an. Neben den Angeboten befand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels mit dem Zusatz "Richtig gut leben" sowie mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" sowie der Fundstelle des Tests. Der Lattenrahmen und das Kopfkissen waren von der Klägerin jeweils nur in einer der angebotenen Größen getestet worden. Erst nach der Veröffentlichung des Angebots durch die Beklagte schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag zur Nutzung des ÖKO-TEST-Siegels für das Kopfkissen in der getesteten Größe.

Die Klägerin sieht in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel jeweils eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In der Berufung waren beide Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten in beiden Verfahren zurückgewiesen.

Im Verfahren I ZR 117/17 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung bestätigt.

In allen drei Verfahren verletzt die beanstandete Zeichennutzung entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die bekannte Marke der Klägerin.

Die Berufungsgerichte haben die Bekanntheit der Klagemarke rechtsfehlerfrei bejaht. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie im Streitfall durch Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.

Es liegt auch eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke vor, weil der Verkehr das jeweils von den Beklagten verwendete Logo mit der Klagemarke gedanklich verknüpft. Die Beklagten haben dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung wiegen die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht. Es ist von hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen, nicht hingegen von Zeichenidentität, weil die Beklagten jeweils das als Marke geschützte "leere" Testlogo um die Angaben zum Testergebnis und der Testfundstelle ergänzt haben. Die von der Marke erfassten Dienstleistungen (Verbraucherberatung und -information) und die von den Beklagten jeweils erbrachten Handelsdienstleistungen sind einander nicht ähnlich. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.

Die Berufungsgerichte haben weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die jeweils angegriffene Zeichenverwendung die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen für die Schaffung und Erhaltung der Bekanntheit ihrer Marke unternommen hat und die Beklagten sich jeweils die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze gemacht haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Berufungsgerichte das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrem Zeichen daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet haben als das Interesse der Beklagten, ihre Kunden auf die gute oder sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV (VO [EG] 207/2009):

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV (VO [EU] 2017/1001):

Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber einer Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Vorinstanzen:

im Verfahren I ZR 173/16

LG Berlin - Urteil vom 8. September 2015 - 102 O 13/15

KG Berlin - Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 136/15

im Verfahren I ZR 174/16

LG Berlin - Urteil vom 28. Juli 2015 - 103 O 5/15

KG Berlin - Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 108/16

im Verfahren I ZR 117/17

LG Koblenz - Urteil vom 25. Januar 2017 - I HK O 21/15

OLG Koblenz - Beschluss vom 22. Juni 2017 - 6 U 198/17