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EuGH: Videoüberwachung von Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes kann zum Schutz und zur Sicherheit von Personen und Eigentum zulässig sein

EuGH
Urteil vom 11.12.2019
C‑708/18
TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA


Der EuGH hat entschieden, dass die Videoüberwachung von Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes zum Schutz und zur Sicherheit von Personen und Eigentum zulässig sein kann.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext LG Düsseldorf liegt vor: Inhaber der Unionsmarke Malle kann Dritten die Durchführung von "Malle-Partys" untersagen -Marke nicht offenkundig schutzunfähig

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.11.2019
38 O 96/19


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Düsseldorf: Inhaber der Unionsmarke Malle kann Dritten die Durchführung von "Malle-Partys" untersagen - Marke nicht offenkundig schutzunfähig über die Entscheidung berichtet.

Die Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen.

I. Der Antragsteller geht – entgegen seiner missverständlichen Darstellung in der Antragsschrift – aus der unter der Nummer 002631166 bei dem EUIPO (European Union Intellectual Property Office) registrierten Unionsmarke „MALLE“ vor. In diesem Sinne ist die Bezugnahme des Antragstellers auf die „beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Wortmarke“ zu verstehen. Dementsprechend ist nicht auf die in der Antragsschrift genannten Vorschriften des MarkenG, sondern auf die Regeln der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) abzustellen.

II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß Art. 131 Abs. 1 UMV in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der – gemäß §§ 935, 940 ZPO eine spezielle Verfahrensvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahrens bildende (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2000 – IX ZB 31/99 [unter III 2 b]) – Verfügungsgrund gegeben. Sein Vorliegen wird gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Diese Vermutung ist nicht entkräftet.

1. Der Antragsteller hat nach seinem unwiderlegten Vortrag erstmals im Mai von der Internetpräsenz „malle-auf-schalke.de“ Kenntnis erhalten. Er ist danach hinreichend zügig – nämlich innerhalb von etwa zwei Monaten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998 – 20 U 155/97, NJWE-WettbR 1999, 15 [unter I 2]; Urteil vom 1. Juli 2014 – 20 U 231/13, GRUR-RR 2015, 65) – mit seinem am 6. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die dort von ihm beobachtete Zeichennutzung vorgegangen.

2. Die Dringlichkeit kann nicht mit Blick auf das von der Antragsgegnerin angesprochene Löschungsverfahren und die von ihr angesprochenen absoluten Schutzhindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b und lit. c UMV verneint werden.

a) Vom Rechtsbestand dieser Marke ist in diesem Verfahren gemäß Art. 127 Abs. 1 UMV auszugehen. Damit ist der Kammer eine Prüfung der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke des Antragstellers grundsätzlich verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16 – form-strip II [unter II 2 d aa]), wobei die Bindung alle Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – I ZR 91/02 – Lila-Schokolade [unter II 1]). Die sich aus Art. 127 Abs. 1 UMV ergebende Verpflichtung der Unionsmarkengerichte, von der Rechtsgültigkeit einer eingetragenen Unionsmarke auszugehen, entfällt nur, wenn die Marke mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird, was der Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch nicht möglich ist.

Allerdings ist vor Einführung der Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung der Einwand der Schutzunfähigkeit der Marke insoweit berücksichtigt worden, als mangels einer § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Regelung die Dringlichkeit im Markenrecht positiv durch eine Abwägung der Interessen der Parteien festgestellt werden musste und in diesem Rahmen die Erfolgsaussichten eines anhängigen Löschungsverfahrens insoweit berücksichtigt werden konnten, als in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Marke der Verfügungsgrund verneint werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001 – 20 U 114/01, GRUR-RR 2002, 212 [212 f.]; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 55/14, BeckRS 2015, 11697 [unter II 1]; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 – 3 U 113/13, BeckRS 2014, 9531 [unter B I 1 b bb]). Nach Einführung von § 140 Abs. 3 MarkenG n.F. kann die Dringlichkeit jedenfalls nicht unter weniger strengen Voraussetzungen verneint werden, also allenfalls dann, wenn ein Erfolg des Löschungsverfahrens so gut wie feststeht.

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar mag davon auszugehen sein, dass das Wort „Malle“ den deutschsprachigen Verkehrskreisen in der Union als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt ist. Auch mag angenommen werden können, dass eine solche umgangssprachliche Kurzform markenrechtlich als geografische Angabe zu behandeln ist, sie von den beteiligten Verkehrskreisen mit Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in Verbindung gebracht werden kann und geeignet ist, bei diesen positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 – C-108 und 109/97, Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH ./. Boots- und Segelzubehör Walter Huber u. Franz Attenberger [Rn. 26 ff.]; EuG, Urteil vom 20. Juli 2016 – T-11/15, Internet Consulting GmbH ./. EUIPO [Rn. 26 ff.]), nämlich in Bezug auf mit dem Wort „Malle“ gekennzeichnete Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party zu wecken, bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine Weise feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann.

Auf den Umstand, dass das Wort „Malle“ heute in der Alltagssprache als umgangssprachliche Kurzform für die Insel Mallorca gebraucht wird, kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die absoluten Schutzhindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b und lit. c UMV sind bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen (vgl. EuGH, Beschluss vom 23. April 2010 – C-332/09 P, HABM ./. Frosch Touristik GmbH u.a. [Rn. 40 ff.]), also bezogen auf den 29. April 2002. Unabhängig von der Frage, ob sich der hieraus für den Streitfall ergebenden Notwendigkeit, dem Stand des Umgangssprachgebrauchs vor mehr als 17 Jahren nachzugehen, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt sinnvoll entsprochen werden kann, gestattet der Vortrag der Antragsgegnerin nicht die Feststellung, dem Löschungsantrag käme eine hohe Erfolgsaussicht zu. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz aus dem Löschungsverfahren vorgelegt. Abgesehen davon, dass dieser auf umfangreiche Anlagen Bezug nimmt, die die Antragsgegnerin nicht beigebracht hat, konnte sich der Antragsteller auf diesen Schriftsatz ac hoc nicht einlassen. Ihm müsste Gelegenheit gegeben werden, den vorgelegten Schriftsatz nebst Anlagen auswerten und anschießend zu dem Stand der Umgangssprache zum Anmeldezeitpunkt vorzutragen. Das war jedenfalls in Anbetracht des Standes der Verfahrens nicht möglich.

III. Der Antrag ist aus Artt. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b und lit. e, 130 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UMV begründet.

1. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich aus Sicht der Verkehrskreise, die durch die in Rede stehenden Zeichen angesprochen sind, mithin als Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht oder die Marke genutzt wird, in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 114/13 – PINAR [unter II 2 c aa]; EuGH, Urteil vom 26. April 2007 – C-412/05, P Alcon Inc./HABM [Rn. 55 f.]; Urteil vom 9. März 2006 – C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Rn. 24]). Stehen – wie hier der Fall – (auch) für Verbraucher bestimmte Waren und Dienstleistungen in Rede, ist Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen der markenrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen – insoweit gelten für die Prüfung der markenmäßigen Nutzung, der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr die ursprünglich zum Verbraucherschutzrecht entwickelten Grundsätze – die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betroffenen Produkte unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 26 f.]; Urteil vom 12. Februar 2004 – C-218/01, Henkel KGaA [Rn. 50]; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – I ZR 223/97 – ATTACHÉ/TISSERAND [unter II 2 d]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. September 2015 – C-215/14, Société des Produits Nestlé SA ./. Cadbury UK Ltd – KitKat [Rn. 61]; BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 100/11 – AMARULA/Marulablu [unter B VI 1 b bb (2)]; Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]). Dabei beruht der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]). Letzteres gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 20. September 2018 – I ZR 71/17 – Industrienähmaschinen [unter B II 1 e dd (1)]).

2. Der Antragsteller ist Inhaber der im Tatbestand genannten Unionsmarke, von deren Rechtsbestand die Kammer – wie oben unter II 2 bereits erörtert – gemäß Art. 127 Abs. 1 UMV auszugehen hat. Die von der Antragsgegnerin angeregte Aussetzung des Verfügungsverfahrens bis zur Entscheidung über das Löschungsverfahren scheidet aus (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 2 W 1/19, NJW-RR 2019, 1344 [unter II 2]).

3. Eine Zustimmung zur Verwendung seiner Marke durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht erteilt.

4. Die Antragsgegnerin hat – wie für die Annahme einer Markenrechtsverletzung erforderlich – die Wendung „Malle auf Schalke“ auf ihrer Internetpräsenz gleichen Namens im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwandt.

a) Eine Benutzung des angegriffenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt, wobei es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt und im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 82/14 – profitbricks.es [unter B II 1 b aa]).

Ferner ist Voraussetzung einer Rechte des Markeninhabers beeinträchtigenden Zeichennutzung eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke, was voraussetzt, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient, so dass die Rechte aus der Marke auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 138/16 – ORTLIEB [unter C II 2 a]; Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 253/14 – World of Warcraft II [unter B IV 2 b]).

Wie bereits unter III 1 angesprochen, beurteilt sich die Frage, ob ein Zeichen markenmäßig benutzt worden ist, nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs, und damit nach der mutmaßlichen Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmitgliedes der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]). Das Verkehrsverständnis wird einerseits von etwa vorhandenen branchenüblichen Bezeichnungen oder Kennzeichnungsgewohnheiten des maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektors mitgeprägt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17 – Tork [unter B II 3]; Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 167/06 – METROBUS [unter B I 3 b aa (2)]; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo [unter II 1 c]; Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 191/15 – Sierpinski-Dreieck [unter B I 1 b bb]) und andererseits durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 – I ZR 101/15 – MICRO COTTON [unter III 1 b bb]; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 – pjur/pure [unter II 2 a dd]). An einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 – I ZR 151/05 – Metrosex [unter II 2 a bb (1)]).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die Wendung „Malle auf Schalke“ im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt.

aa) Die Bereitstellung ihrer Internetpräsenz zum Abruf stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Die Antragsgegnerin nutzt die Internetpräsenz zur Bewerbung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Zwar mag die im oberen Bildteil erwähnte Party beendet sein, sie stellt aber eine Referenz für ihre Tätigkeit dar. Außerdem zeigte die Antragsgegnerin auf ihrer Seite ein Werbebanner, das mit der Party „Olé auf Schalke“ eine künftig stattfindende Veranstaltungen bewarb und auf weiterführende Webseiten verlinkt war. Damit förderte die Antragsgegnerin mit ihrer Internetseite kommerzielle Tätigkeit.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Internetpräsenz nach Aufgabe der Nutzung der Wendung „Malle auf Schalke“ infolge der Umbenennung der Party in „Olé auf Schalke“ im Jahr 2014 „vergessen“ haben mag, ist unerheblich. Bei der Bereitstellung des Seiteninhalts zum Abruf über das Internet handelt es sich rechtlich gesehen nicht lediglich um eine einmalige Handlung, die (nur) in der erstmaligen Einspielung des Seiteninhalts durch Hochladen auf dem Server bestünde, sondern um eine Dauerhandlung die darin besteht, den Seiteninhalt fortwährend zum jederzeitigen Abruf von dem Server bereitzuhalten.

bb) Außerdem sind die aufgezeigten Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung erfüllt. Der Verkehr wird die Benutzung der Worte „Malle auf Schalke“ in der Webpräsenz der Antragsgegnerin zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die beworbene Veranstaltung ansehen, was für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens genügt.

Dem Verkehr ist bekannt, dass öffentliche Veranstaltungen teilweise unter Nennung rein beschreibender, auf ihr Motto bezogener Begriffe beworben werden (etwa als Karnevals Party, Christmas Party oder Beach Party), dass teilweise für öffentliche Partys gewählte Bezeichnungen aber auch herkunftshinweisende Funktion haben, indem sie Bezüge zu dem Veranstalter, einem Lizenzgeber oder einer Veranstaltungsreihe herstellen (vgl. OLG München, Urteil vom 27. September 2018 – 6 U 1304/18, GRUR-RR 2019, 12 [unter A 2 a bb]).

Die Wendung „Malle auf Schalke“ wird der angesprochene Verkehr in der bildlichen Darstellung im oberen Bereich der Internetseite der Antragsgegnerin trotz der durch sie geweckten Assoziationen mutmaßlich nicht als rein beschreibende Angabe wahrnehmen, sondern ihr auch eine herkunftshinweise Funktion beimessen. So ist der Slogan „Malle auf Schalke“ nach Art einer Marke prominent aufgemacht und hervorgehoben dargestellt, wobei das Wort „Malle“ zweifarbig rot-gelb ausgeführt ist und sich von dem blauen „auf Schalke“ abhebt. Zu dieser für Markennennungen typischen blickfangmäßigen Herausstellung der Wortfolge „Malle auf Schalke“ tritt der Kontext, in den sie gestellt ist. Etwas oberhalb von ihr bindet sich – teilweise überschrieben von der Datumsangabe – der Schriftzug „Sommer adé – Party olé“, der aufgrund seiner deutlich kleineren Darstellung und seiner Länge eher als rein beschreibende Angabe eingeordnet werden wird. Genannt sind in der bildlichen Darstellung außerdem zwei Werbepartner sowie – direkt unterhalb des Bildes – drei Getränkehersteller als „Gastro-Partner“. Eine Angabe zum Veranstalter findet sich hingegen nicht. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dem prominenten Schriftzug „Malle auf Schalke“ im Unterschied zu der kleineren Erläuterung „Sommer adé – Party olé“ und in Ermangelung sonstiger eindeutiger Herkunftshinweise eine nicht lediglich rein beschreibende Bedeutung beizumessen.

5. Zwischen den einander gegenüber stehenden Zeichen des Antragstellers und dem angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin besteht Verwechslungsgefahr.

a) Die Frage, ob die von Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV geforderte markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren – insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke – eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt; abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den verschiedenen Marken im Gedächtnis behalten hat, und er eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV. [Rn. 25 ff.]; Urteil vom 11. November 1997 – C-251/95 – Sabèl BV / Puma AG und Rudolf Dassler Sport [Rn. 22 ff.]; BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16 – form-strip II [unter II 2 c bb]; Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 154/09 – Enzymax/Enzymix [unter II]). Letzteres verbietet regelmäßig eine zergliedernde und analysierende Betrachtung eines Zeichens, schließt es aber nicht aus, zunächst seine einzelnen Elemente nacheinander zu prüfen um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke [unter B I 2 c cc (1)]; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14 – Kinderstube [unter B III 4 b bb (1)]).

b) In Rede stehen identische Dienstleistungen, nämlich Unterhaltungsveranstaltungen. Für solche beansprucht die Unionsmarke des Antragstellers Schutz und für den Vertrieb solcher Waren hat die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen genutzt.

c) Die Unionsmarke des Antragstellers verfügt aufgrund ihrer Eintragung jedenfalls über geringe Kennzeichnungskraft.

d) Zwischen der Marke des Antragstellers und dem von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen besteht Zeichenähnlichkeit.

aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt sein kann, was allerdings erfordert, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 189/01 – URLAUB DIREKT [unter II 2 c]). So sind etwa rein beschreibende Zusätze, die auf den Gesamteindruck keinen Einfluss haben, für den Zeichenvergleich nicht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e cc]). Weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können, ist die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, wobei für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche ausreicht, doch kann ein abweichender Sinngehalt – sofern er klar erkennbar und eindeutig ist – eine bildliche und/oder klangliche Zeichenähnlichkeit neutralisieren (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke [unter B I 2 d bb]).

Das Kriterium der Zeichenidentität ist restriktiv auszulegen und setzt grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind jedoch so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, weshalb der Identitätsbereich regelmäßig noch nicht verlassen ist, wenn sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e aa]). Auch bei Prüfung der Zeichenidentität sind deutlich abgesetzte oder rein beschreibende Zusätze, die vollständig hinter dem Zeichen zurücktreten und auf den Gesamteindruck keinen Einfluss haben, für den Zeichenvergleich nicht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 195/17 – SAM [unter B II 2 e cc]).

bb) Hier stehen sich die Wortmarke „MALLE“ des Antragstellers und das angegriffene Zeichen „Malle auf Schalke“ der Antragsgegnerin gegenüber.

Zwischen beiden Zeichen besteht jedenfalls eine starke schriftbildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit. Die Worte „auf Schalke“ in dem angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin tritt im Gesamteindruck hinter dem ersten Wort „Malle“ zurück. Dies gilt schon optisch aufgrund der kleineren Schriftgröße des Wortes „auf“ und der für beide Worte gewählten und angesichts des blauen Untergrundes unauffälligen Farbe Blau. Außerdem wird sie der Verkehr rein beschreibend verstehen, da die Party in der Veltins-Arena in Gelsenkirchen – dem Stadion des Vereins Schalke 04 – durchgeführt wurde und die Bezeichnung „auf Schalke“ dem Verkehr als (Ort-)Bezeichnung dieses Stadions bekannt ist.

Mithin sind zwei Zeichen zu vergleichen, die entweder nur aus dem Wort „MALLE“ bestehen oder deren Gesamteindruck durch das Wort „Malle“ geprägt wird. Daraus ergibt sich zumindest eine hohe Zeichenähnlichkeit. Ob nach den aufgezeigten Kriterien sogar Zeichenidentität vorliegt, kann offenbleiben.

e) In der Gesamtbetrachtung liegt trotz zugunsten der Antragsgegnerin unterstellter nur geringer Kennzeichnungskraft der Marke des Antragstellers angesichts gegebener Dienstleistungsidentität und und hoher Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr vor.

6. Der Anspruch des Antragstellers ist nicht verjährt. Eine Verjährung scheidet schon deshalb aus, weil es sich – wie oben unter III 4 b aa bereits ausgeführt – bei der fortlaufenden Bereitstellung des Seiteninhalts zum Abruf im Internet um eine Dauerhandlung handelt.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt.

Streitwert: € 80.000




LG Mannheim: In Rechtsstreit um Arbeitnehmererfindervergütung muss Bosch Rexroth AG Unternehmenskaufvertrag mit ZF Friedrichshafen AG offenlegen

LG Mannheim
Urteil vom 19.11.2019
2 O 2/19


Das LG Mannheim hat in einem Rechtsstreit um eine Arbeitnehmererfindervergütung entschieden, dass die Bosch Rexroth AG den Unternehmenskaufvertrag mit der ZF Friedrichshafen AG offenlegen muss. Der Erfinder hatte vorgetragen, dass nur so die Berechnungsgrundlage für seinen Anspruch ermittelt werden kann. Zu einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse war nicht ausreichend vorgetragen worden.

BfDI: Bußgeld von fast 10 Mio EURO gegen 1&1 - Verstoß gegen Art. 32 DSGVO bei telefonischer Kundenbetreuung - Kundenauthentifizierung bei der Hotline

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen die 1&1 Telecom GmbH ein Bußgeld von fast 10 Mio EURO verhängt. Inhaltlich geht es um einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) bei der telefonischen Kundenbetreuung und der Kundenauthentifizierung gegenüber der Hotline. 1&1 hat bereit rechtliche Schritte gegen den Bescheid angekündigt.

Die Pressemitteilung des BfDI:

BfDI verhängt Geldbußen gegen Telekommunikationsdienstleister

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat den Telekommunikationsdienstleister 1&1 Telecom GmbH mit einer Geldbuße in Höhe von 9.550.000 Euro belegt.

Das Unternehmen hatte keine hinreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Unberechtigte bei der telefonischen Kundenbetreuung Auskünfte zu Kundendaten erhalten können. In einem weiteren Fall sprach der BfDI ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen die Rapidata GmbH aus.

Dazu sagte der Bundesbeauftragte Ulrich Kelber: Datenschutz ist Grundrechtsschutz. Die ausgesprochenen Geldbußen sind ein klares Zeichen, dass wir diesen Grundrechtsschutz durchsetzen werden. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt uns die Möglichkeit, die unzureichende Sicherung von personenbezogenen Daten entscheidend zu ahnden. Wir wenden diese Befugnisse unter Berücksichtigung der gebotenen Angemessenheit an.

Im Fall von 1&1 Telecom GmbH hatte der BfDI Kenntnis erlangt, dass Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens allein schon durch Angabe des Namens und Geburtsdatums eines Kunden weitreichende Informationen zu weiteren personenbezogenen Kundendaten erhalten konnten. In diesem Authentifizierungsverfahren sieht der BfDI einen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO, nach dem das Unternehmen verpflichtet ist, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten systematisch zu schützen.

Nachdem der BfDI den unzureichenden Datenschutz bemängelt hatte, zeigte sich 1&1 Telecom GmbH einsichtig und äußerst kooperativ. In einem ersten Schritt wurde zunächst der Authentifizierungsprozess durch die Abfrage zusätzlicher Angaben stärker abgesichert. In einem weiteren Schritt wird bei der 1&1 Telecom GmbH derzeit und nach Absprache mit dem BfDI ein neues, technisch und datenschutzrechtlich deutlich verbessertes Authentifizierungsverfahren eingeführt.

Ungeachtet dieser Maßnahmen war die Verhängung einer Geldbuße geboten. So war unter anderem der Verstoß nicht nur auf einen geringen Teil der Kunden begrenzt, sondern stellte ein Risiko für den gesamten Kundenbestand dar. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße blieb der BfDI aufgrund des während des gesamten Verfahrens kooperativen Verhaltens von 1&1 Telecom GmbH im unteren Bereich des möglichen Bußgeldrahmens.

Der BfDI untersucht aufgrund von eigenen Erkenntnissen, Hinweisen und auch Kundenbeschwerden zudem derzeit die Authentifizierungsprozesse weiterer Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

Ein weiteres Verfahren gegen den Telekommunikationsanbieter Rapidata GmbH wurde erforderlich, da das Unternehmen seiner gesetzlichen Auflage nach Artikel 37 DSGVO zur Benennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist. Bei der Höhe der Geldbuße von 10.000 Euro wurde berücksichtigt, dass es sich hierbei um ein Unternehmen aus der Kategorie der Kleinstunternehmen handelt.



VG Ansbach: Kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen - keine Anspruchsgrundlage in DSGVO

VG Ansbach
Urteil vom 08.08.2019
AN 14 K 19.00272

Auch das VG Ansbach hat entschieden, dass kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen besteht. Die DSGVO enthält keine entsprechende Anspruchsgrundlage.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1.2. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat einen sehr umfassenden Klageantrag gestellt, und zwar im Schriftsatz vom 9. Februar 2019, ergänzt um sein Begehren im Schriftsatz vom 18. Februar 2019. Letztlich geht es ihm dabei um die Reichweite der inhaltlichen Befassung der Aufsichtsbehörde mit seiner Beschwerde sowie um aufsichtliches Einschreiten des staltung er ins Ermessen des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes stellt.

Der Erwägungsgrund 143 zur DS-GVO besagt, dass ein Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde „im Einklang mit dem Verfahrensrecht“ des Mitgliedstaats durchzuführen ist. Die unionsrechtlichen Grundlagen haben zu den Sondervorgaben des § 20 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geführt, der aber zunächst auf die allgemeinen Vorschriften der VwGO verweist, § 20 Abs. 2 BDSG.

Beim streitgegenständlichen Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 78 DS-GVO überprüfbare Maßnahme mit Außenwirkung, jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG mit Regelungscharakter, so dass nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Der Antrag des Klägers in der Klageschrift ist dahingehend auszulegen, § 88 VwGO.

Ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG setzt eine einseitige Maßnahme eines Hoheitsträgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts für einen konkreten Einzelfall voraus, die Regelungswirkung mit Außenwirkung entfaltet. Vorliegend fehlt es am Regelungscharakter der Abschlussmitteilung vom 21. Januar 2019.

Das Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist auch kein sog. feststellender Verwaltungsakt, also ein Bescheid mit der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten, die mit Rechtsbeständigkeit festgestellt werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2002 - 24 ZB 01.592 -, juris). Hier sollte dem Kläger eine Rechtsauskunft erteilt werden, es sollten aber nicht mit verbindlicher Feststellung i.S. des Art. 35 BayVwVfG strittige Rechte oder Pflichten geregelt werden.

Zwar kommt es dafür, ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält, auf eine Auslegung nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Normen der §§ 133, 157 BGB an. Maßgeblich ist also nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Hier hat der Beklagte lediglich Auskunft darüber gegeben, dass er das Verhalten der Kreissparkasse für Rechtens erachtet und keinen Anlass für ein datenschutzaufsichtliches Einschreiten erkennt, aber nicht zu erkennen gegeben, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert bzw. individualisiert wird (s. OVG NRW, B.v. 29.9.2016 - 14 B 1056/16 -, juris).

Mangels eines Verwaltungsaktes ist die Rechtsbehelfsbelehrung:des Beklagten im Schreiben vom 21. Januar 2019 unrichtig. Es ist zwar korrekt und durch Art. 77 Abs. 2 DS-GVO sogar geboten, den Kläger auf seine Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels hinzuweisen. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung:enthaltene Monatsfrist würde aber einen Verwaltungsakt voraussetzen, der nicht vorliegt. Der Antrag des Klägers indes ist nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt des Beklagten, sondern auf ein allgemein aufsichtliches Einschreiten gerichtet (auch im Hilfsantrag), kennzeichnend für eine Leistungsklage. Hätte der Kläger eine ganz konkrete Maßnahme im Sinne eines Verwaltungsaktes vom Beklagten verlangt, hätte er also seine Beschwerde gemäß Art. 77 DS-GVO in diesem Sinne an die Aufsichtsbehörde gerichtet, und hätte der Beklagte diese so gestaltete Beschwerde abgelehnt, wäre die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in Frage gekommen. Dann wäre die Ablehnung der Beschwerde als ein Verwaltungsakt zu qualifizieren, der den Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnen würde.

Für den Fall, dass es sich bei einer Abschlussmitteilung einer Aufsichtsbehörde nach der DSGVO - wie hier - um keinen Verwaltungsakt handelt, ist die Leistungsklage nach Art. 78 DSGVO statthaft. Das Klagerecht aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO erfasst damit umfassend auch die Ablehnung oder Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO (vgl. 143. Erwägungsgrund zur DS-GVO zur Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden). Wird eine Maßnahme von der Aufsichtsbehörde erbeten, die ein schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand hat, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass umfassender Rechtsschutz besteht. Zulässige Streitgegenstände können sämtliche rechtsverbindliche Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde sein. Unter rechtsverbindlich i.d.S. sind nicht nur Verwaltungsakte zu verstehen, sondern sämtliche Handlungen, die Außenwirkung besitzen, also Auswirkungen auf die Rechte des Betroffenen oder des Verantwortlichen i.S.d. DS-GVO haben können. Solche Auswirkungen sind auf allen Ebenen eines Verwaltungsverfahrens denkbar.

Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), das bei Beschwerden nach der DS-GVO von Petitionen ausgeht, geht dabei zu weit. Ein eine Petition beantwortendes Schreiben wäre jedenfalls kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 VwGO (BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101.75 -, juris; unstreitig, keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung, sondern nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG; kein Gebot der Möglichkeit einer Anfechtungsklage aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Nach der DS-GVO indes hat der Bürger nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (bei Ermessenreduzierung auf Null, sonst Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung), die aufgrund Art. 58 DS-GVO umfassende Eingriffskompetenzen hat (i.d.R. im Gegensatz zum Petitionsadressaten). Das Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist nicht lediglich die Beantwortung einer Petition.

1.3. Es besteht für den Kläger eine Klagebefugnis aus Art. 78 Abs. 1 DS-GVO gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers nach Art. 77 DS-GVO. Der Kläger ist ebenso klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, denn § 42 Abs. 2 VwGO ist für die Klagebefugnis nach herrschender Ansicht analog auf die Leistungsklage anzuwenden, da die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG dann greift, wenn ein Bürger durch die öffentliche Gewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Es ist aber fragwürdig, ob neben Art. 78 DS-GVO (Unionsrecht mit Anwendungsvorrang) § 42 VwGO insoweit überhaupt noch anwendbar ist, da die Betroffenheit in subjektivöffentlichen Rechtspositionen eine namentlich deutsche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage darstellt. Da im Hinblick auf Maßnahmen des Art. 58 DS-GVO der Kläger aber auch im Hinblick auf § 42 VwGO möglicherweise in seinen Rechten tangiert sein könnte, wären auch die Voraussetzungen des § 42 VwGO erfüllt, so dass der Kläger jedenfalls klagebefugt ist.

1.4. Aufgrund des Vorliegens einer Leistungsklage war im gegebenen Verfahren keine Klagefrist zu wahren. Die auf eine Monatsfrist hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung:in der Abschlussmitteilung des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist insofern unrichtig.

1.5. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 BDSG sind die Beteiligten eines Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG die natürliche Person als Kläger sowie die Aufsichtsbehörde als Beklagter. Der Kläger ist Beteiligter gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Beklagter ist das Bayerische Landesamt … … Zwar wäre gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Klage gegen den Rechtsträger des Landesamtes zu richten, hier also gegen den Freistaat Bayern. Vorrangig vor § 78 VwGO ist aber § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BDSG als lex specialis, wonach die Aufsichtsbehörde direkt als Beklagte beteiligt ist. Mithin liegt eine unionsrechtlich durch die Selbstständigkeit der Aufsichtsbehörde bedingte abweichende bundesrechtliche Spezialregelung vor (so auch Mundil, in BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 28. Edition, 1.5.2018, Rn. 5 zu § 20 BDSG, Lapp, in Gola/Heckmann, BDSG, Kommentar, 13. Auflage 2019, Rn 12 zu § 20 BDSG, Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Auflage 2018, Rn 10 zu § 20 BDSG, a. A. wohl nur Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Rn. 10 zu § 20 BDSG, ohne Begründung hierfür). Die hier zum Ausdruck kommende unionsrechtlich vorgegebene Selbstständigkeit der Aufsichtsbehörde würde im Übrigen, falls es sich beim Schreiben vom 21. Januar 2019 um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte, dazu führen, dass gem. § 20 Abs. 6 BDSG kein Vorverfahren stattfindet.

1.6. Im vorliegenden Fall hat das Gericht von einer Beiladung der Kreissparkasse … … … abgesehen. § 20 Abs. 5 BDSG bestimmt, dass natürliche oder juristische Personen Kläger oder Antragsteller (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 BDSG) sind und die Aufsichtsbehörden Beklagte oder Antraggegner (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 BDSG). In § 20 Abs. 5 Satz 2 BDSG ist aber festgelegt, dass § 63 Nummer 3 und 4 VwGO nicht tangiert wird, was zur Folge hat, dass Beiladungen möglich sind. Zwar ist der Zweck einer Beiladung der der Prozessökonomie und Rechtseinheitlichkeit, wobei hier durch die Schaffung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe in den Art. 78 DS-GVO und gleichzeitig der Möglichkeit, gegen den Verantwortlichen selbst gerichtlich vorzugehen, die Existenz sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen für denselben Sachverhalt vom Normgeber in Kauf genommen wird. Der Prozess des Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde, der Prozess ggf. des Verantwortlichen (hier wäre das die Kreissparkasse … … …) gegen die Aufsichtsbehörde sowie der Prozess des Betroffenen gegen den Verantwortlichen haben unterschiedliche Streitgegenstände, da zum Beispiel der Klageantrag gegen die Aufsichtsbehörde aufgrund des weiten Entschließungs- und Auswahlermessens der Aufsichtsbehörde normalerweise nur auf ein aufsichtliches Einschreiten - wie hier - gerichtet ist, wohingegen regelmäßig ein Anfechtungsantrag im Prozess des Verantwortlichen gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde eine ganz konkrete Maßnahme betrifft.

Es liegt hier kein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, da der für eine notwendige Beiladung erforderliche unmittelbare Eingriff in die Rechtsposition der Kreissparkasse … … … nicht schon durch eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zum aufsichtlichen Einschreiten gegeben wäre, sondern erst durch dieses Einschreiten selbst, also die Umsetzung durch die Aufsichtsbehörde, die Kreissparkasse … … … unmittelbar betroffen wäre. Die Kreissparkasse … … … ist deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung darüber auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wie § 65 Abs. 2 VwGO es fordert. Vergleichbar ist dies etwa mit der Verpflichtungsklage eines Bauherrn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen den Nachbarn, wo gefestigter Rechtsprechung zufolge der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist, auch falls er bereits gegen das Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben sollte (vgl. statt vieler BVerwG, B.v. 20.5.1992 - 1 B 22.92 -, NVwZ-RR 1993, 18).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO sind allerdings gegeben, da hier rechtliche Interessen der Kreissparkasse … … … tangiert werden können, und sich die Entscheidung in dieser Verwaltungsstreitsache auf die rechtlichen Interessen der Kreissparkasse auswirken kann. Das Gericht sah von einer Beiladung, die im Ermessen des Gerichts steht, ab, da zum einen beide Beteiligte (Kläger und Beklagter) in der mündlichen Verhandlung eine Beiladung der Kreissparkasse … … … abgelehnt haben, da das Gericht die mögliche Verletzung von Rechten der Kreissparkasse ohnehin von Amts wegen zu prüfen hatte und prüfte, und vor allen Dingen, weil das Gericht in keinem Stadium des Verfahrens davon auszugehen hatte, dass der Beklagte zu einer Maßnahme i.S.d. Art. 58 DS-GVO gegen die Kreissparkasse … … … zu verurteilen ist.

1.7. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG als Sondervorschrift zu § 52 VwGO. Gemäß § 20 Abs. 3 BDSG (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 DS-GVO) ist für Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG - wie hier - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, mithin das Verwaltungsgericht Ansbach.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Befassung und Überprüfung seiner Beschwerde nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 57 DS-GVO hat noch einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Kreissparkasse … … … gemäß Art. 58 DS-GVO.

2.1. Der Aufgabenbereich des Art. 57 DS-GVO ist eröffnet. Der Beklagte hat gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO die Beschwerde des Klägers in angemessenem Umfang geprüft und dem Kläger rechtzeitig Bescheid gegeben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich.

Mit dem Bayerischen Landesamt … hat die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gehandelt. Der Anwendungsbereich der DS-GVO war eröffnet. Die Kreissparkasse … … … war sog. Verantwortlicher im Rahmen der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten des Klägers (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) im Rahmen einer seit dem Jahre 1985 währenden Geschäftsbeziehung. Es handelt sich durchweg auch um personenbezogene Daten des Klägers, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. In diese Datenverarbeitung und -speicherung hatte der Kläger eingewilligt, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO (vgl. Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Die Einwilligung war freiwillig.

Art. 57 Absatz 1 Buchst. a und f DS-GVO, wonach der Beklagte die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen muss sowie sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen muss, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten muss, wurde vom Beklagten nach Überzeugung des Gerichts beachtet. Zwar können sich aus Art. 57 DS-GVO allein, einer reinen Aufgabennorm, keine subjektivöffentlichen Rechte des Betroffenen ergeben. Art. 57 Abs. 1 Buchst f DS-GVO ist ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet und schafft per se keine subjektivöffentlichen Rechte der Betroffenen. Die Untersuchungspflicht des Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO ist aber im Gesamtzusammenhang der DS-GVO von hohem Gewicht. Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO enthält dezidierte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang, die über Art. 78 Abs. 2 DSGVO zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen können (so wohl auch Kühling/Buchner/Boehm, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 57 Rn. 12: „dem Bestehen eines Rechtsanspruchs ähnlich“, „weil die Vorschrift im Zusammenhang mit Art. 78 Abs. 2“ zu sehen ist), demzufolge jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn die nach den Art. 55 f. DS-GVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DS-GVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO hat der Beklagte den Kläger innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung mit Schreiben vom 21. Januar 2019 unterrichtet, und zwar unter Beachtung von Art. 78 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von drei Monaten über den Sachstand informiert werden muss.

Die Unterscheidung der DS-GVO von Aufgabennorm, Art. 57 DS-GVO, und Befugnisnorm, Art. 58 DS-GVO, ähnelt der Aufteilung im Sicherheits- und Polizeirecht. Im Bereich der DS-GVO besteht aber eine Besonderheit: Art. 57 DS-GVO, der ohnehin nicht abschließend Aufgaben normiert (vgl. Art. 57 Abs. 1 Buchst. v) ist in seiner Umfassendheit zum Beispiel nicht vergleichbar mit Art. 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (BayPAG), weil er bei der Aufgabenzuweisung dezidiert auf eine „Angemessenheit“ abstellt. Die Behandlung von individuellen Beschwerden wie hier ist unionsrechtlich restriktiv geregelt (vgl. auch Erwägungsgrund 141 Satz 2 zur DSGVO). Zwar ist es eine der vorrangigsten Aufgaben des Beklagten, Beschwerden von Betroffenen nach Art. 77 DS-GVO zu bearbeiten, zumal für die Aufsichtsbehörden (ähnlich wie für die Polizei) Hinweise und Beschwerden von Bürgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverzichtbar sind. Allerdings nimmt Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO unzweifelhaft mit der Formulierung „in angemessenem Umfang“ auf die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Rücksicht. Die Angemessenheit der Untersuchung richtet sich auch nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen.

2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO. Ein solches scheidet bereits deshalb aus, weil sich nach Befassung und Prüfung im Rahmen des Art. 57 DS-GVO keine Anhaltspunkte ergeben haben, die ein Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO nahelegten. Ein Datenschutzrechtsverstoß des Verantwortlichen hat sich nicht aufgedrängt. Die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 21. Januar 2019 ist damit inhaltlich nicht zu beanstanden.

Art. 58 DS-GVO regelt das Verhältnis Aufsichtsbehörde zu Datenverantwortlichem. Ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Betroffenen ist ähnlich wie im Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BVerwGE 11, 95, 97) grundsätzlich anzuerkennen, jedoch nur im Falle einer (möglichen) Verletzung von eigenen Rechten sowie (kumulativ) einer Reduktion des Ermessens auf Null, so dass mithin allenfalls regelmäßig nur ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht.

Neben dem Auswahlermessen besteht für den Beklagten auch hinsichtlich des Entschlusses zum Tätigwerden ein Entschließungsermessen (vgl. das Wort „gestattet“ in Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO). Zwar sieht Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ein Bündel verschiedener, zum Teil weitreichender Maßnahmen vor, das dem Beklagten zu Gebote steht. Die Aufsichtsbehörde entscheidet dann, ob sie beispielsweise von dem Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a eine Stellungnahme einfordert, eine Kontrolle vor Ort gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. f vornimmt, oder wie hier über den Sachverhalt bereits aufgrund der vom Kläger vorgelegten Informationen und Abschriften entscheidet. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Wahrung des Transparenzgebotes des Art. 12 DS-GVO, auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO, darauf, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO seine personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für ihn nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

Der Kläger hätte im Übrigen selbst bei Vorliegen eines festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoßes gegen die DS-GVO indes nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich einer Maßnahme des Beklagten nach Art. 58 DS-GVO, aber keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Kreissparkasse (so auch Gola/Nguyen, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 57 Rn. 10 m.w.N.; außer im Fall der Ermessensreduzierung auf Null), wobei dann im Rahmen des Art. 58 DS-GVO die Aufsichtsbehörde wie erwähnt ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen hat und Art. 58 Abs. 2 DS-GVO mit den unterschiedlich gestuften Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird (vgl. Art. 58 Abs. 2 Buchst. a, b, d als mildere Maßnahmen im Vergleich zu Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO, so Ingold JuS 2018, 1214, 1217).

Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nur in Betracht, wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich aufdrängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen und wenn dieser Verstoß von einer Schwere ist, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund dieses Maßstabes ist hier von keinem Anspruch auf Einschreiten nach Art. 58 DS-GVO auszugehen: Die Einwände des Klägers gegen die Vorgehensweise des Beklagten in den Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung greifen in der Sache nicht durch. Die Kreissparkasse … … … hat ausführlich auf die Anfragen des Klägers reagiert, alle erdenklichen Auskünfte erteilt und ebenso ihre Bereitschaft zu weiteren Auskünften zugesagt. Daher ist es nicht so, dass der Kläger, wie behauptet, seine Daten nicht vollständig erhält. Auf seine Bitte um eine Vervollständigung der Auskunft vom 30. Juli 2017 hat die Kreissparkasse … … … ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wunschgemäß weitere Angaben gemacht, wobei die Auskunft vom 30. Juli 2018 bereits den gesetzlichen Anforderungen genügte. Es ist nicht erkennbar, worin hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des Art. 12 DS-GVO vorliegen sollte. Die Vorgehensweise und Praxis der Kreissparkasse … … … entsprechen dem Erwägungsgrund 39 zur DS-GVO, da die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgte sowie die Auskunft an den Kläger gemäß Art. 15 DS-GVO korrekt war. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO sind seine personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für ihn nachvollziehbaren Weise verarbeitet worden. Die falsche Berufsbezeichnung des Klägers wurde seitens der Kreissparkasse in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO sofort berichtigt. Die Abspeicherung des abgelaufenen Passes des Klägers von 1988, der bei Begründung des Vertragsverhältnisses 1985 die gültige, vom Kläger vorgelegte, Legitimation war, ist insbesondere kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO, sondern gerechtfertigt durch Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO, da die Kreissparkasse … … … zum Zugang des Klägers auf seine Daten dessen Legitimationsgrundlage verfügbar haben muss(te). Nichts anderes ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 39 zur DS-GVO. Es ist auch nicht notwendig, dass die Kreissparkasse … … … durch ihre eigenen Bediensteten Kenntnisse von der Verarbeitung von elektronischen Kundenunterschriften hat. Es ist üblich und datenschutzrechtlich sowohl korrekt als auch unbedenklich, wenn sich Unternehmen weiterer Dienstleistungen Dritter bedienen, solange sie datenschutzrechtlich - wie hier - die Datensicherheit gewährleisten können; zumindest bestehen für eine gegenteilige Annahme keinerlei Anhaltspunkte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Man spricht deutsch - Urteil des OLG München zu einstweiligen Verfügungen gegen Facebook & Co.

In Ausgabe 24/2019, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel " Man spricht deutsch - Urteil des OLG München zu einstweiligen Verfügungen gegen Facebook & Co.".

Siehe auch zum Thema: OLG München: Facebook können gerichtliche Entscheidungen auch in deutscher Sprache zugestellt werden - Facebook beherrscht die deutsche Sprache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a) EuZustVO

LG München: Ärzte haben gegen Jameda Anspruch auf Löschung als Basiskunde aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

LG München:
Urteile vom 06.12.2019
25 O 13978/18 - 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18


Auch das LG München hat entschieden, dass Ärzte gegen Jameda einen Anspruch auf Löschung als Basiskunde aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO haben.

Die Pressemitteilung des LG München:

Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden unzulässig

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Die 25. Zivilkammer des Landgerichts München I hat entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“. Die Kammer beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte „Expertenratgeber-Artikel“ zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlenden Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als „Experten“ einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden. Die Kammer betonte im Ausgangspunkt, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als „neutraler Informationsmittler“ wahrt und seinen zahlenden Kunden keine „verdeckten Vor-teile“ gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft. Eine Gewährung „verdeckter Vorteile“ sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr al-lein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Rechtlich hat die Kammer den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Sie hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ vornehme. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat die Kammer die Klagen der drei Kläger abgewiesen. Die Urteile (25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18) sind nicht rechtskräftig.


Volltext BVerwG liegt vor: Datenschutzbehörden können grundsätzlich Facebook-Nutzern das Betreiben einer Facebook-Fanpage untersagen

BVerwG
Urteil vom 11.09.2019
6 C 15.18

Wir hatten bereits in dem Beitrag BVerwG: Vorinstanz muss Datenverarbeitungsvorgänge erneut prüfen - aber Datenschutzbehörden können grundsätzlich Facebook-Nutzern das Betreiben einer Facebook-Fanpage untersagen - Keine Verpflichtung primär gegen Facebook vorzugehen über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, soweit es § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) - BDSG a.F. - entnimmt, dass für das dort vorgegebene gestufte Vorgehen unterschiedliche Adressaten in die Betrachtung einzubeziehen sind (1). Mit Bundesrecht unvereinbar ist nach den bindenden Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch der Maßstab, mit dem das Berufungsurteil die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin nach § 3 Abs. 7 BDSG a.F., Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. L 281 S. 31, ber. 2017 L 40 S. 78) - Datenschutzrichtlinie - beurteilt hat (2). Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte hat auf die streitigen Datenverarbeitungen zu Recht deutsches Datenschutzrecht angewandt (3) und sein Ermessen bei der Auswahl der Klägerin als Adressatin des Bescheids und bei der Anordnung einer Deaktivierung der Fanpage rechtmäßig ausgeübt (4). Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge zu beurteilen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (5).

1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011, zugrunde gelegt. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 -1 C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 17; vgl. dazu auch Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 - NJW 2019, 2556 Rn. 7).

Auch ist die an die Klägerin gerichtete Anordnung, ihre Fanpage zu deaktivieren, nach dem Eingriffsgewicht nicht als Mängelbeseitigung im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F., sondern als Untersagung des Einsatzes eines Verfahrens nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a.F. zu werten. Deshalb ist sie zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 den gesteigerten Anforderungen des Satzes 2 der Vorschrift zu unterwerfen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 22). Dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid in der Titelzeile auf Satz 1 dieser Bestimmung Bezug nimmt, hat das Berufungsgericht zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der Bescheid ist im verfügenden Teil ausdrücklich auf die Norm des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. gestützt und rekurriert auf die Satz 1 und 2 umfassende Befugnisnorm. Der Bescheid wählt daher entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen weder eine unzutreffende Rechtsgrundlage noch bedarf es eines Austausches der Rechtsgrundlage oder einer Umdeutung.

§ 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 BDSG a.F. verlangt nach seinem Wortlaut ein gestuftes Vorgehen der Aufsichtsbehörden. Er verpflichtet sie, zunächst die Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße oder Mängel anzuordnen und dies erforderlichenfalls durch die Verhängung eines Zwangsgelds durchzusetzen. Erst wenn diese Instrumente nicht in angemessener Zeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände führen, kann die Aufsichtsbehörde die Untersagung einer Datenverarbeitung oder eines Datenverarbeitungsverfahrens aussprechen. Damit erweist sich die Normstruktur des § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 BDSG a.F. als eine ausdrückliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eben dieser Grundsatz gebietet aber dann eine Ausnahme, wenn die fehlende Eignung einer Anordnung nach Satz 1 zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände bereits feststeht (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 -1 C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 22). Das Datenschutzrecht zwingt die Aufsichtsbehörden nicht zu einem objektiv sinn- und zwecklosen Vorgehen.

Allerdings erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts insoweit als unzutreffend, als es auch die Frage der Adressatenauswahl in die Stufenfolge des § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 BDSG a.F. einbezieht. Die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. ist zwar adressatenoffen ausgestaltet, sie steuert mit der Vorgabe eines stufenweisen Einschreitens aber nicht die Auswahl zwischen verschiedenen nach dem materiellen Recht Pflichtigen. Weder kann die Aufsichtsbehörde bei einem Vorgehen nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG a.F. auf ein erfolgloses Einschreiten nach Satz 1 gegenüber einem Dritten verweisen, noch muss sie, soweit ein gestuftes Vorgehen ausnahmsweise entbehrlich ist, zunächst gegenüber anderen oder gar sämtlichen Normadressaten Maßnahmen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ergreifen. Die ermessensgerechte Adressatenauswahl ist vielmehr der Frage, welche Maßnahme nach der Stufenfolge des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. angeordnet werden kann, vorgelagert.

2. Mit dem revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht im Einklang steht die Auslegung des Begriffs der verantwortlichen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG a.F. durch das Berufungsgericht. Er ist unionsrechtskonform dahingehend zu verstehen, dass er auch Stellen erfasst, die anderen die Gelegenheit der Datenverarbeitung einräumen, ohne selbst damit befasst zu sein.

a. Der EuGH hat in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 44 rechtskräftig festgestellt, dass der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst. Im Lichte des Ziels der Datenschutzrichtlinie, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie weit definiert als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 27). Der EuGH stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage mit der Einrichtung einer solchen Seite Facebook die Möglichkeit gibt, auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 35). Damit leistet der Betreiber einen maßgeblichen Beitrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpage (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 36). Hinzu kommt, dass die von Facebook aus den Daten erstellten anonymen Besucherstatistiken dem Betreiber ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 37). Für die Bejahung einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Betreiber für dieselbe Verarbeitung jeder Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 38). Daher ist der Betreiber einer Fanpage an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt und ein für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 39). Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 40).

Eine erneute Vorlage an den EuGH wegen der Reichweite der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit kommt nicht in Betracht. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist als vorlegendes Gericht bei der Entscheidung des Rechtsstreits an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren gebunden (stRpsr vgl. EuGH, Beschluss vom 5. März 1986 - C-69/85, Wünsche - Rn. 13). Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht als weitere zur Entscheidung berufene Gerichte des Instanzenzugs sind befugt, von der Antwort der entschiedenen Frage in ihren Entscheidungen abzuweichen (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 94 Rn. 27; Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn. 68). Das Vorbringen der Beigeladenen, das Urteil des EuGH beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt, ist schon aus diesem Grund unerheblich. Auch das Vorbringen der Klägerin im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 - C-40/17, Fashion ID -, es müsse eine isolierte Betrachtung der Verantwortlichkeit für nachgelagerte Verarbeitungsschritte stattfinden, ist mit der dargestellten Rechtsprechung des EuGH nicht in Einklang zu bringen.

b. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist der Begriff der verantwortlichen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG a.F. unionsrechtskonform entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie auszulegen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 27; vgl. zur Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung auch Petri, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 4 Nr. 7 Rn. 20; Hartung, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BSDG, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 3). Die Klägerin ist daher als Betreiberin ihrer bei Facebook unterhaltenen Fanpage verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und damit mögliche Adressatin einer auf § 38 Abs. 5 BDSG a.F. gestützten Anordnung. Die personale Reichweite der Eingriffsbefugnis folgt hier der materiellrechtlichen Pflichtigkeit (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - a.a.O. Rn. 22).

3. Das Berufungsurteil kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil es sich aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte hat auf die beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge durch Facebook zu Recht deutsches Datenschutzrecht, insbesondere die § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Telemediengesetzes (TMG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informationsund Kommunikationsdienste vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) - TMG a.F. - angewandt.

a. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Datenschutzrichtlinie wendet jeder Mitgliedstaat die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften auf alle Datenverarbeitungen an, die im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt. Damit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf eine Verarbeitung (Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten Anwendung findet: Erstens muss ein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat haben. Zweitens muss die Tätigkeit dieser Niederlassung in Verbindung mit der Datenverarbeitung stehen. Diese Verbindung setzt nicht voraus, dass die Niederlassung selbst in den Vorgang der Datenverarbeitung einbezogen ist. Vielmehr hält der EuGH unter Verweis auf die Gewährleistung eines möglichst hohen Niveaus des Datenschutzes jeden Bezug ihrer Tätigkeit zur Datenverarbeitung für ausreichend (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018,1154 Rn. 56 ff.). Der EuGH stellt darauf ab, ob die Tätigkeit der Niederlassung und die Datenverarbeitung Bestandteile eines Vorgangs sind, der wirtschaftlich einheitlich zu betrachten ist.

b. Für die vorliegend streitigen Datenverarbeitungen sind nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 54 - 62) beide Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzrichtlinie erfüllt. Die amerikanische Muttergesellschaft Facebook Inc. als gemeinsam mit der Beigeladenen für die Verarbeitung im Rahmen des Sozialen Netzwerks Facebook Verantwortliche unterhält in Irland mit der Beigeladenen und in Deutschland mit der Facebook Germany GmbH dauerhafte Niederlassungen, die effektiv und tatsächlich Tätigkeiten ausüben (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 55). Die beanstandeten Datenverarbeitungen sind auch als im Rahmen der Tätigkeit der Facebook Germany GmbH ausgeführt anzusehen, weil diese die Aufgabe hat, den Verkauf der Werbeflächen zu fördern, mit denen die von Facebook angebotenen Dienstleistungen rentabel gemacht werden sollen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 60). Auf die bei Aufruf der Fanpage durch Facebook vorgenommenen Datenverarbeitungen ist daher materielles deutsches Datenschutzrecht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 61).

c. Zu dem danach anwendbaren Recht zählen auch die vom Beklagten herangezogenen Vorschriften des Telemediengesetzes. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG a.F. bestimmt sich die Anwendbarkeit des für den Schutz personenbezogener Daten geltenden Rechts nicht nach dem für Dienstanbieter in § 3 Abs. 1 und 2 TMG a.F. geregelten Herkunftslandprinzip, sondern nach den allgemeinen Kollisionsvorschriften der Datenschutzrichtlinie und des Bundesdatenschutzgesetzes a.F. (Moos, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl. 2013, Einführung zum TMG Rn. 11; Jotzo, MMR 2009, 232 <234>). Daher kommen vorliegend für die streitgegenständlichen Verarbeitungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 5 BDSG a.F., Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Datenschutzrichtlinie die §§ 11 ff. TMG a.F. zur Anwendung.

4. Für den Fall, dass eine mit schwerwiegenden Mängeln behaftete datenschutzrechtswidrige Erhebung und Verarbeitung der Nutzerdaten vorliegt, ist die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG a.F. durch den Beklagten nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

a. Für die Ausübung aufsichtlicher Eingriffsbefugnisse nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F. bedarf es im Falle mehrerer datenschutzrechtlich Verantwortlicher einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Auswahl des Adressaten. Aus der Datenschutzrichtlinie ergibt sich nichts Abweichendes: Die nationalen Kontrollstellen haben ihre Befugnisse aus § 38 Abs. 5 BDSG a.F. ungeachtet der europarechtlichen Verankerung in Art. 28 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie unter Wahrung der nach dem für sie maßgeblichen nationalen Verwaltungsverfahrensrecht und der dortigen Vorgaben zum Ermessen auszuüben. Dabei haben sie ihr nationales Recht im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie auszulegen und darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-101/01, Lindqvist - Rn. 87). Stehen einer nationalen Kontrollbehörde infolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrere potentielle Adressaten für eine Abhilfemaßnahme zur Verfügung, so ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensentscheidung erforderlich, wenn bereits die Inanspruchnahme nur eines Adressaten den Anlass für das Einschreiten beseitigen könnte (Schreiber, ZD 2019, 55 <59> m.w.N.). Auch § 38 Abs. 5 BDSG a.F. selbst bietet keinen Ansatz dafür, dass diese Befugnisnorm im Rahmen der Ermessensausübung einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der Störerauswahl ausschließen würde.

b. Der Beklagte hat sein Ermessen bei der Auswahl der Klägerin als Adressatin des Bescheids ungeachtet der Frage, ob auch ein Vorgehen gegen Unternehmen des Facebook-Konzerns rechtlich möglich gewesen wäre, rechtmäßig ausgeübt. Er hat vor Erlass des Bescheids mit Facebook erfolglos Gespräche darüber geführt, welche technischen Vorkehrungen für einen datenschutzkonformen Betrieb einer Fanpage in Betracht kämen (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheids). Daher hat er ein Vorgehen gegen Facebook tatsächlich in Erwägung gezogen, dann aber einer Inanspruchnahme der Klägerin aus sachlichen Gründen den Vorzug gegeben. Für die Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlich Verantwortlichen erweist sich der das Gefahrenabwehrrecht beherrschende Gedanke der Effektivität als legitim. Die Behörde kann sich bei der Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Adressaten von der Erwägung leiten lassen, dass ein rechtswidriger Zustand durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Adressaten schneller oder wirksamer beseitigt werden kann (zum allgemeinen Polizeirecht Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, D. Polizeiaufgaben, Rn. 133; zur Adressatenwahl im Eisenbahnrecht: BVerwG, Urteil vom 9. September 2015 - 6 C 28.14 - BVerwGE 153, 1 Rn. 32; im Umweltrecht: Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Februar 2019, § 14 BImSchG Rn. 45).

Auch im Bereich des Datenschutzes kann es das Gebot einer effektiven und wirkungsvollen Gefahrenabwehr rechtfertigen, denjenigen Verantwortlichen heranzuziehen, dessen Pflichtigkeit sich ohne weiteres bejahen lässt und dem effektive Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen. Daher war der Beklagte vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beigeladenen, den unklaren Binnenstrukturen der Facebook-Unternehmensgruppe, der damit verknüpften Frage, welches nationale Datenschutzrecht für die Beigeladene Anwendung findet und welche Möglichkeiten für die Durchsetzung eines solchen Bescheids bestehen, aus Gründen der Effektivität nicht gehalten, vor einer Inanspruchnahme der Klägerin seine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eines Vorgehens gegen ein Unternehmen der Facebook-Unternehmensfamilie umfassend zu klären. Vielmehr war die Deaktivierungsanordnung gegenüber der Klägerin auch geeignet, die Beigeladene über den Einzelfall der Klägerin hinaus unter Zugzwang zu setzen. Hat diese Maßnahme Bestand, so wird sich Facebook um eine datenschutzrechtskonforme Lösung bemühen müssen, um sein Geschäftsmodell in Deutschland weiterverfolgen zu können. Daher erweist sich die Anordnung gegen die Klägerin als effektives Mittel, um das vom EuGH im Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - (JZ 2018, 1154 Rn. 26) herausgestellte Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu gewährleisten.

c. Die gegenüber der Klägerin angeordnete Deaktivierung ihrer Fanpage erweist sich auch im Übrigen als ermessensfehlerfrei. Da die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche bei Vorliegen der beanstandeten Verstöße einen rechtskonformen Betrieb ihrer Fanpage nach den bindenden Feststellungen des Berufungsurteils mangels vertraglicher oder technischer Einwirkungsmöglichkeiten nicht bewirken kann, war die Anordnung der Deaktivierung ein geeignetes Mittel zur Unterbindung der potentiellen Datenschutzrechtsverstöße. Ein milderes Mittel stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zur Verfügung. Auch der Umstand, dass das Deaktivierungsgebot der Klägerin derzeit die Möglichkeit nimmt, sich in dem von ihr für ihre geschäftliche Tätigkeit als besonders wichtig erachteten sozialen Netzwerk Facebook zu präsentieren, zwang den Beklagten nicht zu einem Verzicht auf ein effektives Einschreiten, wenn die Klägerin dieses Angebot nur unter Inkaufnahme schwerwiegender datenschutzrechtlicher Mängel betreiben kann.

d. Ebenso wenig lässt sich ein Ermessensfehler aus dem Umstand herleiten, dass die Daten der Nutzer auch auf einer Vielzahl weiterer Facebook-Fanpages in gleicher Weise verarbeitet werden und daher die Abschaltung der klägerischen Fanpage massenhafte Datenschutzrechtsverstöße an anderer Stelle nicht verhindern kann. Verstöße Dritter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen lassen die Verantwortlichkeit der Klägerin für ihr eigenes Angebot unberührt.

Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Beklagte war im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, vor einer Inanspruchnahme der Klägerin ein Konzept für ein flächendeckendes Vorgehen gegen Fanpage-Betreiber in seiner Zuständigkeit zu erstellen. Zwar beschränkt der Gleichheitssatz als gesetzliche Ermessensgrenze die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung und gebietet der Behörde, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rn. 21 m.w.N.). Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen aber nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann sie sich auch darauf beschränken, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 S. 595). Dafür, dass die von dem Beklagten für die Auswahl der in Anspruch genommenen Fanpage-Betreiber angeführten Gründe willkürlich waren, ist vorliegend nichts ersichtlich.

5. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig keine tatsächlichen Feststellungen zu den bei Aufruf der Fanpage der Klägerin tatsächlich ablaufenden Datenverarbeitungsvorgängen und einer etwaigen Unterrichtung der Nutzer getroffen. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, welche Datenerhebungen bei Aufruf der Fanpage im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt stattfanden. Soweit sich aus der Verwendung der von Facebook gesetzten Cookies eine Verarbeitung personenbezogener Daten ergab, wird das Gericht zwischen den Fallgruppen der Facebook-Mitglieder und der nicht bei Facebook registrierten Internetnutzer zu unterscheiden haben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten wäre nur dann rechtmäßig, wenn bei der erstgenannten Gruppe eine wirksame Einwilligung in die Erhebung und nachfolgende Verarbeitung vorlag und bei der letztgenannten Gruppe für die Erhebung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage bestand und eine möglicherweise erforderliche Unterrichtung erfolgte."


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LG Düsseldorf: Schadensersatz aus § 826 BGB bei bewusst unberechtigter DSGVO-Abmahnung durch Scheinmitbewerber

LG Düsseldorf
Urteil vom 02.10.2019
12 O 25/19


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bei bewusst unberechtigter DSGVO-Abmahnung durch einen Scheinmitbewerber besteht. Der Abmahner muss dem Abgemahnten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Der Abmahner hatte eine fehlerhafte Datenschutzerklärung unmittelbar nach Inkrafttreten der DSGVO abmahnen lassen. Der Abmahner hatte kurz vorher ein Gewerbe angemeldet. Dies genügt jedoch nicht zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung.

Die Klägerin betreibt ein weltweit agierendes Umzugsunternehmen. Die Beklagte meldete zum 01.05.2018 ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5 t“ an. Die Beklagte betreibt keine Internetseite für ihr Unternehmen. Sie verfügt nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz. Sie ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am angegebenen Firmensitz befindet sich ein Mehrfamilienwohnhaus.

Mit Schreiben vom 31.05.2018 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin wegen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite ab und forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR (Anl. K 1). Die Beklagte war der Ansicht, dass die Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 27.06.2018 zurück und forderte die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,30 EUR auf. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 22.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 03.09.2018. Mit Schreiben vom 28.09.2018 forderte sie die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR innerhalb von zwei Wochen auf, berechnet anhand des von der Beklagten geforderten Betrags in Höhe von 1.029,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie verfüge über sämtliche notwendigen Genehmigungen für den Betrieb eines europaweit tätigen Umzugsunternehmens, wie eine Güterkraftverkehrserlaubnis und eine EU-Lizenz. Sie behauptet ferner, sie habe einen Betrag in Höhe von 201,71 EUR an ihre Prozessbevollmächtigte gezahlt. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches gehe auch nicht aus der Abmahnung hervor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich ein Transportunternehmen betreibe. Es bestünden Zweifel an der Bevollmächtigung des Unterzeichners des Abmahnschreibens vom 31.05.2018. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten zu, die sie aufgrund der unberechtigten Abmahnung habe aufwenden müssen. Die unseriöse Geschäftspraktik der Beklagten diene alleine Schädigung der Klägerin.

Die Klägerin hat einen Mahnbescheid erwirkt, der der Beklagten am 13.10.2018 zugestellt worden ist. Am 07.11.2018 ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 08.11.2018 zugestellt worden ist. Am 20.11.2018 hat die Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren an das Amtsgericht Langenfeld abgegeben worden ist. Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2019 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 201,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 04.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich um eine unberechtigte Abmahnung handle. Ein Wettbewerbsverhältnis liege vor. Die Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Klägerin habe nicht den Anforderungen der DSGVO entsprochen. Selbst wenn die Abmahnung ungerechtfertigt gewesen wäre, gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Die durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme verursachten Kosten seien nur erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, innerhalb derer durch die Inanspruchnahme eine Pflicht verletzt worden sei. Zwischen den Parteien sei keine rechtliche Sonderverbindung ersichtlich, da weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliege.

[...]

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 201,71 EUR gegen die Beklagte aus § 826 BGB zu.

Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie sie bewusst unberechtigt abgemahnt hat.

Die Abmahnung vom 31.05.2018 war unberechtigt. Der Beklagten steht kein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG zu. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Güterkraftverkehrs geht aus der zur Akte gereichten Abschrift der Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr hervor (Anl. K 5). Die Beklagte betreibt indessen kein Transportunternehmen. Hiervon ist auszugehen, weil sie den substantiierten Behauptungen der Klägerin, dass die Beklagte keine Transportleistungen im Internet anbiete und dass sich an dem angegebenen Firmensitz ein Wohnhaus befinde, weder im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens noch in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren entgegengetreten ist. Es fehlt vielmehr an jeglichem Vortrag der Beklagten zu ihrer in der Abmahnung behaupteten Geschäftstätigkeit. Auch die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz verfüge, ist unstreitig geblieben. Die Beklagte ist auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Lediglich die Gewerbeanmeldung spricht für das Betreiben eines Transportunternehmens durch die Beklagte. Diese Gewerbeanmeldung allein genügt angesichts der vorgenannten unstreitigen Anhaltspunkte, auf die die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, nicht, um dem Vortrag der Klägerin zur fehlenden tatsächlichen Ausübung einer Transporttätigkeit am Markt substantiiert entgegenzutreten. Das Datum der Gewerbeanmeldung im selben Monat der erstmaligen Anwendbarkeit der DSGVO spricht in Zusammenhang mit den vorstehenden unstreitig gebliebenen Umständen vielmehr für eine Gewerbeanmeldung zum alleinigen Zweck, Unternehmen auf der Grundlage der DSGVO abzumahnen.

Die bewusst unberechtigte Abmahnung von Unternehmen ist sittenwidrig, denn sie ist mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar. Das Verhalten ist außerdem als besonders verwerflich anzusehen, da die Beklagte zum alleinigen Zweck der Erzeugung von Abmahnkosten ein tatsächlich nicht ausgeübtes Gewerbe angemeldet und eine bewusst unberechtigte Abmahnung ausgesprochen hat. Dies erfolgte ersichtlich in der Hoffnung, der Abgemahnte werde die Berechtigung der Abmahnung angesichts der Androhung der Einschaltung von Behörden und der in Aussicht gestellten Reduzierung der Abmahnkosten im Fall der außergerichtlichen Erledigung nicht prüfen und stattdessen die geforderten Abmahnkosten sofort zahlen.

Der Klägerin ist ein Schaden in Gestalt der erforderlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Rechtsverteidigung entstanden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Rechtsverteidigung ist bei einer unberechtigten anwaltlichen Abmahnung erforderlich, da dies die kostengünstigste Möglichkeit der Überprüfung ist, ob die Abmahnung gerechtfertigt war und daher die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden sollten (LG München I, Urteil vom 27.07.215, Az.: 7 O 20941/14, BeckRS 2015, 20521). Das Bestreiten der Zahlung der Rechtsanwaltskosten ist unerheblich. Der Klägerin steht jedenfalls ein Freistellungsanspruch gemäß §§ 826, 257 S. 1 BGB zu. Dieser Anspruch hat sich durch die in der Klageerwiderung geäußerte endgültige Weigerung der Beklagten, die Kosten zu erstatten, in einen Zahlungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gewandelt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133, 134). Mit der Weigerung, die Anwaltskosten zu bezahlen, hat die Beklagte zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat die Beklagte ihre Pflicht zur Freistellung verletzt (vgl. ebd.).

Die Beklagte hat in dem Bewusstsein der Schadensentstehung und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gehandelt. Ein Abmahner handelt nicht schuldhaft, wenn er die Rechtslage selbst für zweifelhaft hält oder abmahnt, obwohl ihm nicht alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Rechtslage zur Verfügung stehen oder andere vernünftige Überlegungen die Abmahnung rechtfertigen (Omsels, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 4 Rn. 185). Ein Verschulden setzt vielmehr das subjektive Wissen um die mangelnde Rechtfertigung der ausgesprochenen Abmahnung bzw. ein wissensgleiches bewusstes Sich-Verschließen gegenüber einer solchen Erkenntnis voraus (OLG Hamm NJOZ 2010, 2522, 2524). Ausweislich der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht lediglich Zweifel an der Beurteilung der Rechtslage hatte. Sie hat vielmehr zum Zweck der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs bewusst unberechtigt abgemahnt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablauf der in der Mahnung vom 22.08.2018 gesetzten Frist in Verzug. In dieser Mahnung hat die Klägerin zwar einen höheren Betrag als Rechtsverteidigungskosten geltend gemacht. Eine Zuvielmahnung stellt eine wirksame Mahnung dar, wenn der Schuldner die Aufforderung nach Treu und Glauben und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss, diese also für ihn feststeht oder ermittelbar ist und der Gläubiger zur Annahme der vom Schuldner geschuldeten Minderleistung bereit ist (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 BGB Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere war der tatsächlich geschuldete Betrag von 201,71 EUR für die Beklagte unter Heranziehung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ermittelbar. Soweit mit dem Vollstreckungsbescheid vom 07.11.2018 der Klägerin Zinsen seit dem 14.07.2018 zugesprochen worden sind, ist dieser aufzuheben, da es an einem schlüssigen Vorbringen für einen früheren Zinsbeginn fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Ausgenommen von der Kostentragung der Beklagten sind die Kosten der Verweisung an das zuständige Landgericht Düsseldorf, die die Klägerin gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen hat.


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LfDI Rheinland-Pfalz: DSGVO-Bußgeld in Höhe von 105.000 Euro gegen Krankenhaus wegen Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 105.000 Euro gegen ein Krankenhaus wegen Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement verhängt.

Die Pressemitteilung des LfDI:

Geldbuße gegen Krankenhaus aufgrund von Datenschutz-Defiziten beim Patientenmanagement

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) hat gegenüber einem Krankenhaus in Rheinland-Pfalz eine Geldbuße in Höhe von 105.000 Euro verhängt. Zugleich begrüßt der LfDI die belastbar vorgetragenen Bemühungen des Krankenhauses, Fortentwicklungen und Verbesserungen des Datenschutzmanagements nachhaltig voranzutreiben.

Die bestandskräftige Geldbuße beruht auf mehreren Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit einer Patientenverwechslung bei der Aufnahme des Patienten. Diese hatte eine falsche Rechnungsstellung zur Folge und offenbarte strukturelle technische und organisatorische Defizite des Krankenhauses beim Patientenmanagement.

Der Landesbeauftragte, Prof. Dr. Kugelmann, hebt hervor: „Vorrangiges Ziel der Abhilfe- und Sanktionsmaßnahmen ist es, bestehende Defizite abzustellen und den Datenschutz zu verbessern. Geldbußen sind hierbei ein Instrument unter mehreren. Neben ihrer Sanktionswirkung enthalten sie immer auch ein präventives Element, indem deutlich wird, dass Missständen konsequent nachgegangen wird. Mir kommt es darauf an, dass mit Blick auf die besondere Sensibilität der Daten beim Gesundheitsdatenschutz substanzielle Fortschritte erzielt werden. Daher hoffe ich, dass die Geldbuße auch als Signal gewertet wird, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden auf dem Feld des Umgangs mit Daten im Gesundheitswesen besondere Wachsamkeit an den Tag legen.“



EuGH: Nicht geografische Begriffe "aceto" und "balsamico" sind nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst

EuGH
Urteil vom 04.12.2019
C-432/18
Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena ./. Balema GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die nicht geografischen Begriffe "aceto" und "balsamico" nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.

Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe „Balsamico“ und „Deutscher balsamico“ in der Aufschrift „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ bzw. „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ angehören, hatte von Balema verlangt, die Verwendung des Begriffs „balsamico“ zu unterlassen. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie diesen Begriff für ihre
Produkte verwenden darf.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur die Gesamtbezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di
Modena“, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d. h. „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, erstreckt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Eintragung der in Rede stehenden g.g.A. und der sich aus ihr ergebende Schutz die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes betreffen, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff ist und der Begriff „balsamico“ ein Adjektiv ist, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe „aceto“ und „balsamico“ in den eingetragenen g.U. „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.


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OLG Nürnberg: Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG in Filesharing-Fällen ist mit Enforcement-Richtlinie zu vereinbaren - Zur Schadensschätzung bei Filesharing eines Computerspiels

OLG Nürnberg
Beschluss vom 28.10.2019
3 U 1387/19


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG in Filesharing-Fällen mit der Enforcement-Richtlinie zu vereinbaren ist. Bei der Schätzung des Lizenzschadens nach § 287 ZPO kann - so das Gericht - auch die Anzahl von möglichen Abrufen durch Tauschbörsennutzer mit einfließen. Zudem ist die Größe des Gesamtdatenvolumens zu berücksichtigen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Beschluss vom 12.09.2019 wies der Senat die Klagepartei darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.05.2019, Az. 3 O 7259/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte er Folgendes aus:

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den nach der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatzbetrag im Streitfall auf 900,00 Euro bemessen hat.

a) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, GRUR 2019, 292, Rn. 18 - Foto eines Sportwagens).

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, a.a.O., Rn. 24 - Foto eines Sportwagens).

b) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG in Höhe von 900,00 Euro.

aa) Die vom Landgericht gewählten Bemessungskriterien für die Schätzung der angemessenen Lizenz nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO sind zutreffend.

So ist zu berücksichtigen, dass die Rechteverletzung über eine Internettauschbörse vorgenommen wurde, was grundsätzlich mit erheblichen Gefahren für den Schutzrechtsinhaber verbunden ist.
In die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind auch die Häufigkeit (hier 14 Verstöße zwischen dem 27.09.2014 und dem 25.10.2014) sowie die Dauer der Rechtsverletzung von knapp einem Monat.
Zu beachten ist ebenfalls der Verkaufspreis des Spiels zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt. Das Spiel erzielte bei Erstveröffentlichung einen Kaufpreis von ca. 50 Euro. Der Preis für die Downloadversion des Computerspiels im Oktober 2014 betrug 35,82 Euro.

Ins Gewicht fällt schließlich die Nähe der jeweiligen Verletzungshandlung zur Erstveröffentlichung des Computerspiels im August 2018. Vorliegend wurden bereits knapp zwei Monate nach der Erstveröffentlichung - somit im ersten Quartal - die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen begangen. In diesen Zeitraum fällt einerseits die für ein Computerspiel noch wichtige Vermarktungsphase. Andererseits war der Downloadpreis bereits gegenüber dem Kaufpreis bei Erstveröffentlichung nicht unerheblich gesunken.

bb) Vor diesem Hintergrund entspricht der Betrag von 900,00 Euro unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Lizenzsatz, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Beklagten vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Soweit die Klägerin moniert, dass dieser Betrag nicht mathematisch nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einzelfallbetrachung unter Würdigung aller relevanten Kriterien gerade dem Wesen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO entspricht.

c) Eine höhere Schätzung der angemessenen Lizenz ist auch nicht aufgrund der sogenannten „Faktorrechtsprechung“ veranlasst.

aa) Ein Kriterium für die Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken kann der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Diese sogenannte „Faktorrechtsprechung“ basiert auf dem Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie dem Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen können (BGH, GRUR 2016, 176, Rn. 59 ff. - Tauschbörse I). Die geschätzte Lizenzvergütung ist allerdings niedriger anzusetzen, sobald es sich bei den Verletzungsgegenständen um eine höhere Zahl von Musikdateien handelt (BGH, a.a.O., Rn. 65 - Tauschbörse I).
bb) Es ist streitig, ob diese im Bereich der Musikstücke entwickelte Berechnungsmethode auf Computerspiele angewandt werden kann. Teilweise wird dies aufgrund der wesensverschiedenen Downloadgeschwindigkeiten verneint (LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 - 6 O 313/18, BeckRS 2019, 17402, Rn. 38). Nach anderer Ansicht sind die Sachverhalte hinreichend vergleichbar. Dem Umstand, dass Musikstücke ein geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können, könne durch den Ansatz eines entsprechend geringeren Faktors Rechnung getragen werden (OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 13).

Nach Auffassung des Senats bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, in geeigneten Fällen die sogenannte „Faktorrechtsprechung“ auf das Filesharing von Computerspielen anzuwenden. Denn maßgeblich ist, wie das Oberlandesgericht Celle zutreffend ausführt, der Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie das Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen könnten. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob es sich um Musikstücke, Filme oder Computerspiele handelt (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).
Dies darf jedoch nicht dazu führen, schematisch die angemessene Lizenz dadurch zu berechnen, dass der Online-Verkaufspreis für das Werk mit der Anzahl der während der Dauer der Verletzungshandlung hypothetischen oder möglichen Abrufe multipliziert wird. Denn die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Auch in der Entscheidung „Tauschbörse I“ führt der Bundesgerichtshof lediglich aus, dass eine Schadensermittlung unter Berücksichtigung der möglichen Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer beim Filesharing von Musikstücken im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht zu beanstanden ist, was eine Schadensschätzung im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls jedoch nicht ausschließt.

cc) Im vorliegenden Fall würde auch die Berücksichtigung der sogenannten „Faktorrechtsprechung“ als ein Kriterium für die Bemessung der angemessenen Lizenz nicht zu einer Erhöhung der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO führen.
Auch bei Anwendung dieser Berechnungsmethode ist dem Umstand, dass Musikstücke ein deutlich geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können als Computerspiele, durch den Ansatz eines entsprechend erheblich geringeren Faktors Rechnung zu tragen (so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 13). Denn während die Downloadgeschwindigkeit eines Musiktitels auf Grund des relativ geringen Datenvolumens vergleichsweise schnell ist und bei Vorhandensein einer leistungsfähigen Hardware sowie eines schnellen Internetzuganges ein solcher Download in wenigen Augenblicken abgeschlossen sein kann, benötigt der Download eines modernen Computerspieletitels - mit regelmäßig mehreren Gigabyte an notwendigen Speichervolumen - auch bei leistungsstarker Hardware - einen vergleichsweise längeren Zeitraum von mehreren Stunden (vgl. LG Frankenthal, a.a.O., Rn. 38).

So wäre im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Musikstück oftmals nur 6 Megabyte, ein Computerspiel hingegen regelmäßig 3 Gigabyte oder mehr Speicherplatz beansprucht, nur ein 1/500 Faktor anzusetzen. Dies würde bei Zugrundelegung des Preises für die Downloadversion des Computerspiels im Oktober 2014 von 35,82 Euro und der Tatsache, dass 723 weitere Nutzer der fraglichen Tauschbörse nach dem streitgegenständlichen Computerspiel suchten, einen Schadensersatzbetrag von ca. 52,00 Euro ergeben. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Computerspiel in insgesamt 14 Fällen tatsächlich zum Download bereitgestellt wurde, was bei einem Downloadpreis von 35,82 Euro zu einem Schadensersatzbetrag von 501,48 Euro führen würde.

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Tatsache, dass das Landgericht den für die erstattungsfähigen Abmahnkosten maßgeblichen Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 Euro festgesetzt hat.
a) Nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG können die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung ersetzt verlangt werden. Der Gegenstandswert, der für die Höhe der Abmahnkosten maßgeblich ist, richtet sich grundsätzlich nach dem für ein Klageverfahren relevanten Streitwert.

Unter bestimmten Umständen ist die Höhe des Erstattungsanspruchs für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nach § 97a Abs. 3 S. 2, 3 UrhG gedeckelt. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich danach für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nicht gewerblich oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit handelt, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet worden ist. Ein Eingriff in Streitwert oder Gegenstandswert findet - wie die Klagepartei zutreffend ausführt - durch die Regelung in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht statt, sondern nur eine Begrenzung der erstattbaren Kosten.
Die Deckelung des Erstattungsanspruchs kommt nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG dann nicht in Betracht, wenn die Höhe des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden „besonderen Umständen des Einzelfalles“ kann auch eine im Einzelfall in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abweichende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören (vgl. Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drs. 17/13057, S. 29). Wann das übliche Ausmaß einer Rechtsverletzung überschritten ist, bestimmt sich je nach Einzelfall und sollte auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. Specht, in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97a Rn. 19b). Denn während § 97 Abs. 1 UrhG a.F. von der Ersatzfähigkeit ausging und in § 97 Abs. 2 UrhG a.F. die Deckelung in Ausnahmefällen vorsah, liegt § 97a Abs. 3 S. 1, 2 UrhG umgekehrt die Deckelung als Grundsatz zugrunde, welche im Ausnahmefall nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ausscheiden kann (Spindler, in Spindler/Schuster, Recht der Elektron. Medien, 4. Aufl. 2019, § 97a UrhG Rn. 18). Da die Deckelung die Regel darstellt, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit beim Abmahnenden (Nordemann, in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 97a Rn. 50).
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Deckelung gerade auch Filesharingfälle erfassen wollte, genügt es für die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nicht, dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet zugänglich macht, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im Rahmen anonymer Online-Tauschbörsen durch den Multiplikatoreffekt der viralen Weiterverbreitung ein erhebliches Gefährdungspotential besteht.

Dagegen kann ein qualifizierter Verstoß vorliegen, wenn die Privatperson ein geschütztes Werk vor oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen öffentlich zugänglich macht (OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 21). Maßgeblich ist, ob die Weiterverbreitung ein aktuelles, hochpreisiges und sehr erfolgreiches Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung betrifft, weil dann ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung besteht (vgl. AG München, Urteil vom 06.04.2018 - 158 C 13140/17, ZUM 2018, 742, Rn. 33). Als besonders umsatzstarke Erstverwertungsphase eines Computersiels kann regelmäßig der Zeitraum bis etwa zwei Monate nach Erscheinen angenommen werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2018 - 13 C 72/18, BeckRS 2018, 18535, Rn. 34). Nach anderer Auffassung kann die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung keine Ausnahme begründen, wenn das Werk schon veröffentlicht ist (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017 - 213 C 99/17, BeckRS 2017, 127021, Rn. 14). Der Bundesgerichtshof wiederum stellt bei der vergleichbaren Problematik der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs u.a. darauf ab, ob das Werk „nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht“ wurde (BGH, GRUR 2016, 1275, Rn. 59 - Tannöd).

b) Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist mit den Vorgaben aus Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-RL) vereinbar.

Nach Art. 14 Enforcement-RL müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof führte zur Auslegung von Art. 14 Enforcement-RL u.a. Folgendes aus (EuGH, GRUR Int. 2016, 963, Rn. 30 f. - United Video Properties):

„Daher muss eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die eine absolute Obergrenze für die Kosten im Zusammenhang mit dem Beistand eines Anwalts vorsieht, zum einen gewährleisten, dass diese Obergrenze die tatsächlich für Anwaltsleistungen im Bereich des geistigen Eigentums geltenden Tarife widerspiegelt, und zum anderen, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird. Eine solche Regelung kann nämlich, insbesondere falls die absolute Obergrenze zu niedrig ist, nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Kosten die vorgesehene Obergrenze weit überschreitet, so dass die Erstattung, auf die die obsiegende Partei Anspruch hätte, unangemessen und gegebenenfalls sogar unerheblich wird, wodurch Art. 14 Enforcement-RL seine praktische Wirksamkeit genommen wird.

Die Schlussfolgerung in der vorangehenden Randnummer kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Art. 14 Enforcement-RL von deren Anwendungsbereich Fälle ausschließt, in denen Billigkeitsgründe dem entgegenstehen, dass die Prozesskosten von der unterlegenen Partei getragen werden. Dieser Ausschluss betrifft nämlich nationale Vorschriften, die es dem Gericht ermöglichen, in einem Einzelfall, in dem die Anwendung der allgemeinen Prozesskostenregelung zu einem Ergebnis führen würde, das als ungerecht angesehen wird, ausnahmsweise von dieser Regelung abzuweichen. Hingegen können Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen.“

Im vorliegenden Fall steht Art. 14 Enforcement-RL auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Regelung § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es dem nationalen Gesetzgeber nur untersagt, einen „bedingungslosen Ausschluss“ vorzunehmen (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017 - 213 C 99/17, BeckRS 2017, 127021, Rn. 14). Dagegen handelt es sich bei § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG um eine Einzelfallentscheidung, bei der das Gericht ausnahmsweise beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Deckelung des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten annehmen darf. Diese Deckelung wird zudem für Fälle der Unbilligkeit eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten jenseits einer bestimmten Obergrenze, weshalb die Deckelung des Gegenstandswerts - da der deutsche Gesetzgeber lediglich von der von Art. 14 Enforcement-RL eröffneten Möglichkeit, Billigkeitserwägungen bei der Regelung der Kostentragungspflicht einzustellen, Gebrauch gemacht hat - europarechtskonform ist (so auch OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 22; AG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2018 - 13 C 72/18, BeckRS 2018, 18535, Rn. 31). Die bei § 97a Abs. 3 UrhG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls folgt gerade aus Art. 3 und Art. 14 Enforcement-RL (Spindler, a.a.O., § 97a UrhG Rn. 18).

c) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Deckelung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 Euro nicht zu beanstanden.

aa) Beim Beklagten handelt es sich um eine natürliche Person, welche die nach dem Urhebergesetz geschützten Werke nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendete und die nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war.

bb) Die Deckelung des Erstattungsanspruches ist auch nicht nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ausgeschlossen, da entgegen der Auffassung der Klägerin eine Begrenzung des Streitwertes auf 1.000,00 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die bezweckt, dass die Deckelung der erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen wird - nicht unbillig ist.
Allein die Tatsache, dass das Zugänglichmachen über eine Online-Tauschbörse erfolgte, ist nicht geeignet, um die Unbilligkeit zu bejahen, da der Gesetzgeber bei Einführung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gerade diese Sachverhalte privilegieren wollte.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen ein qualifizierter Verstoß ausnahmsweise aufgrund der Nähe der Verletzungshandlung zur Erstveröffentlichung des Computerspiels angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Computerspiel in dem Zeitpunkt, als es in der Internettauschbörse zum Download bereitgestellt wurde, bereits veröffentlicht war. Andererseits ist zu beachten, dass die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen bereits knapp zwei Monate nach der Erstveröffentlichung - somit im ersten Quartal - begangen wurden. In diesen Zeitraum fällt die für ein Computerspiel noch wichtige Vermarktungsphase. Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verstöße der Downloadpreis bereits gegenüber dem Kaufpreis bei Erstveröffentlich nicht unerheblich gesunken war. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht wurde und die Weiterverbreitung ein aktuelles, hochpreisiges und sehr erfolgreiches Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung betrifft.
III.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.05.2019, Aktenzeichen 3 O 7259/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen und unter Ziffer II. dargestellten Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegnerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 18.10.2019 schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die angemessene und - da regelmäßig für den Vertrieb von Computerspielen über Internettauschbörsen eine Lizenzierung gerade nicht stattfindet - fiktive Lizenz auf 900,00 €.

Der Senat gesteht der Klagepartei zu, dass - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - ein Kriterium für die Berechnung der Schadensersatzhöhe der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen kann. Die Berücksichtigung dieser sogenannten „Faktorrechtsprechung“ als ein mögliches Kriterium der Schadensschätzung führt jedoch vor dem Hintergrund der - bereits im Hinweisbeschluss umfangreich dargelegten - sonstigen Bemessungskriterien für die Schätzung der angemessenen Lizenz im Wege einer Gesamtwürdigung nicht zu einem Erfolg der Berufung.

Die Ausführungen des Senats im letzten Absatz auf Seite 6 des Hinweisbeschlusses stellten - wie der Gesamtzusammenhang eindeutig zeigt - keine Hinwendung zu einer konkreten Schadensschätzung dar. Vielmehr sollte dadurch lediglich beispielhaft die Wichtigkeit des Datenvolumens des urheberrechtlich geschützten Werks beim Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer verdeutlicht werden.

Zwar weist die Klagepartei zutreffend darauf hin, dass in Bit-Torrentnetzwerken die angebotenen Dateien in Teilstücke aufgeteilt werden und es beim Herunterladen eines derartigen Teilstücks in Bezug auf die Dauer keinen Unterschied macht, ob das Teilstück von einem Musikstück oder einem Computerspiel stammt. Im Rahmen der Berechnung der angemessenen Lizenz kann jedoch nicht auf ein derartiges Teilstück, sondern muss auf das Gesamtwerk abgestellt werden, weil nur dafür vernünftige Vertragspartner eine Vergütung als Gegenleistung für die Lizenzierung gezahlt hätten.

2. In Bezug auf den für die erstattungsfähigen Abmahnkosten maßgeblichen Gegenstandswert veranlasst die Gegenerklärung folgende ergänzende Anmerkungen:

Damit die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG greift, muss es sich bei dem Abgemahnten erstens um eine natürliche Person handeln, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, und der Abgemahnte darf zweitens nicht bereits durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet sein. Aus diesem Grund hat der Senat im Hinweisbeschluss - möglicherweise leicht missverständlich - ausgeführt, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Einzelfallentscheidung handele, bei der das Gericht (ausnahmsweise) beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Deckelung des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten annehmen darf. Davon unberührt bleibt die Richtigkeit der vorangegangenen Aussage des Hinweisbeschlusses, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen die Deckelung den Regelfall darstelle und § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG eine Ausnahme von der Deckelung für die Fälle vorsehe, in denen die Deckelung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Zur Vorgängerregelung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werkes anzusehen ist, einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum habe. Dieser beziehe sich auch auf die gesetzliche Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch auf Vergütung, auch gegenüber etwaigen Verletzern, verfolgen und dabei entstehende Kosten ersetzt verlangen können. Von der Verfassungsbeschwerde werde nicht geltend gemacht, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen (BVerfG, GRUR 2010, 416, Rn. 22 - Fotoarchiv). Diese Erwägung gelten auch für die aktuelle Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG.

3. Der Senat hält in Bezug auf die Abmahnkosten und die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 14 der Enforcement-Richtlinie nicht für angezeigt.

a) Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d.h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81, Rn. 10 - Cilfit).

Darüber hinaus sind Gerichte dann nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-495/03 - Intermodal Transport).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Nach Art. 14 der Enforcement-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird (EuGH, GRUR Int. 2016, 963, Rn. 30 - United Video Properties). Darunter fallen - als sonstige Kosten - auch vorgerichtliche Abmahnkosten, weil sie - insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93 ZPO - unerlässlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums in einem konkreten Fall erheben zu können (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39 f. - United Video Properties). Art. 14 der Enforcement-Richtlinie verbietet somit einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten (EuGH, a.a.O., Rn. 31 - United Video Properties).

Vor diesem Hintergrund ist § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG offenkundig mit Art. 14 der Enforcement-Richtlinie vereinbar. Denn es handelt sich bei dieser Vorschrift gerade nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von - eine bestimmte Obergrenze überschreitenden - Kosten im Sinne der EuGH-Entscheidung „United Video Properties“ (so auch Kiersch, ZUM 2018, 667).

In diesem Zusammenhang ist - über die bereits im Hinweisbeschluss dargestellten Argumente hinaus - zum einen zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie die Mitgliedstaaten nur verhältnismäßige Maßnahmen und Verfahren vorsehen müssen und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben sein muss. Auch Art. 14 der Enforcement-Richtlinie verpflichtet nur zur Erstattung der zumutbaren und angemessenen Kosten. Die damit vorgegebene Interessenabwägung wird gerade durch die Regelung in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG konkretisiert. Denn nach dieser Vorschrift setzt die Deckelung des Gegenstandswerts voraus, dass es sich um eine natürliche Person handelt, welche die nach dem Urhebergesetz geschützten Werke nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendete und die nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war. Erfasst wird somit nur die Abmahnung des privaten Ersttäters. Diese Voraussetzungen stellen gerade typische Regelbeispiele für „minderschwere Fälle“, dar, bei denen aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht kommt.

Zum anderen enthält § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG keinen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Kostenübernahme, da § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG eine Rückausnahme für Fälle enthält, in denen die Kostendeckelung unbillig wäre. Fälle der Unbilligkeit im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sind damit solche Fälle, in denen gerade keine Billigkeitsgründe nach Art. 14 der Enforcement-RL einer Unterliegenshaftung entgegenstehen (so auch Kiersch, ZUM 2018, 667). Dadurch wird dem Richter eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglicht. Dabei ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht entscheidungerheblich, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass das Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren und lediglich in Fällen der Unbilligkeit eine Deckelung anzunehmen ist.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie müssen die Maßnahmen des nationalen Rechts schließlich auch wirksam und abschreckend sein. Auch diesen Vorgaben genügt die deutsche Regelung. Denn auch die Pflicht des Verletzers, aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 € Kosten der Abmahnung zu tragen, führt zu einer hinreichenden Abschreckungswirkung. Denn die Deckelung des Gegenstandswertes betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen, so dass bei Annahme auch nur durchschnittlicher Einkommensverhältnisse die Abmahnkosten bereits eine spürbare Beeinträchtigung darstellen können.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen, weil es darin lediglich um die Frage der Unbilligkeit der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG und nicht um die Frage der generellen Unanwendbarkeit der Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wegen Europarechtswidrigkeit ging.

4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, welche die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Obergerichtliche Entscheidungen, die einer Zurückweisung der Berufung durch den Senat im Beschlusswege entgegenstehen, sind nicht bekannt."


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KG Berlin: Nimm2-Bonbons - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 Lebensmittelinformationsverordnung durch Vitamin- und Nährwerttabelle wenn Vitamine vor Fett und Zucker genannt werden

KG Berlin
Beschluss vom 05.09.2019
5 U 2/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung durch die Gestaltung der Vitamin- und Nährwerttabelle auf der Verpackung der Nimm2-Bonbons vorliegt, da zunächst die Vitamine und nicht wie vorgeschrieben Fett- und Zuckergehalt angegeben wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Art. 34 Abs. 2 LMIV einen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung einräumen würde. Die beiden Sätze regeln zwei einander ausschließende Varianten: Entweder ist genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann sind die Angaben zwingend in Tabellenform darzustellen. Oder es ist nicht genügend Platz für eine Tabelle vorhanden. Dann können die Angaben hintereinander, d.h. nicht in Tabellenform aufgeführt werden. Eine Aufführung hintereinander und zugleich in Tabellenform ist schon vom Wortsinn her nicht möglich, weil sich beide Varianten ausschließen.

Der Senat vermag auch die Auffassung der Berufung nicht zu teilen, dass bei Platzmangel von der Reihenfolge des Anhangs XV abgewichen werden könne. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern bei einer - wie hier- rechteckigen Verpackung Platzmangel Einfluss auf die Reihenfolge haben kann. Denn unabhängig von ihrer Reihenfolge nehmen die Angaben insgesamt stets denselben Raum ein. Dies gilt auch für zwei nebeneinander stehende Tabellen. Bei einem Vertauschen der beiden
Tabellen wird exakt der gleiche Raum ausgefüllt. Dies belegt auch die von der Beklagten auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 8. November 2018 dargestellte modifizierte Aufmachung.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschränkung „gegebenenfalls“ in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV darauf beruht, dass einzelne Angaben freiwillig erfolgen können. Die Norm soll sicherstellen dass diese Angaben —wenn sie erfolgen - in der Reihenfolge des Anhangs XV aufgeführt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Vitaminangaben vorliegend obligatorisch sein mögen. Jedoch regeln § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV auch Fälle, in denen Vitaminangaben
nicht obligatorisch sind. Es trifft daher nicht zu, dass Art. 34 Abs. 1 Satz 2 LMIV bei dem Verständnis des Landgerichts keinen Regelungsbereich hätte. Die von der Beklagten angeführte Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach der Verordnung Nr.
1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei nährwertbezogenen oder gesundheitsbezogenen Angaben, also nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. 5 dieser Verordnung nur bei Angaben, mit denen suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt oder ein Zusammenhang mit der Gesundheit besteht. Auch die Verpflichtung zur Vitamindeklaration nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 besteht nur bei Erzeugnissen, denen Vitamine zugesetzt wurden. Art. 34 Abs. 1 LMIV geht in seinem Regelungsbereich Ober diese Fälle hinaus, weil er Anforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln allgemein festlegt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LMIV)."


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SG Frankfurt (Oder): Betroffener hat mangels Anspruchsgrundlage in DSGVO gegen Datenschutzbehörde keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahme bei Verstoß gegen DSGVO

SG Frankfurt (Oder)
Gerichtsbescheid vom 08.05.2019
S 49 SF 8/19


Das SG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass ein Betroffener mangels Anspruchsgrundlage in der DSGVO gegen die zuständige Datenschutzbehörde keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO hat. Art. 77 DSGVO sieht lediglich ein Beschwerderecht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Entscheidungsform zu äußern.

Die Klage ist bereits unzulässig, denn für das Begehren der Kläger fehlt es ungeachtet der Frage, ob hierfür das Sozialgericht funktional zuständig ist, an jedweder Anspruchsgrundlage.

Weder aus den Vorschriften des Sozialrechts (§§ 25, 83 SGB X) noch insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung ist ein individueller Anspruch eines Bürgers gegen den Beklagten auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme herleitbar.

Zwar besteht aus Art 78 Absatz 2 DSGVO ein Klagerecht dem Grunde nach. Im Falle einer Beschwerde bei dem Beklagten nach § 77 DSGVO ist der Klagegrund indes beschränkt darauf, dass der Beklagte länger als drei Monate untätig geblieben sei mit der Mitteilung über das Ergebnis der Beschwerde. Dies ist hier jedoch weder Klagegegenstand, noch liegt oder lag eine dahingehende Untätigkeit vor.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn diese der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die DSGVO verstößt. Der Beklagte ist aufgrund dieser Vorschrift alleine verpflichtet, sich mit einer Beschwerde zu befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist und den Gegenstand der Beschwerde zu untersuchen und den Beschwerdeführer über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. Eine weitergehende Verpflichtung besteht grundsätzlich nicht. In der Rechtsprechung wird daher das Beschwerderecht nach Art 77 DSGVO als Petitionsrecht verstanden, vgl. Beschluss des VG Berlin vom 28.01.2019, Az: VG 1 L 1.19.

Diesem Anspruch ist der Beklagte vollumfänglich nachgekommen. Eine Verurteilung zu einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme gegen das Jobcenter kann das Gericht den Beklagten nicht verurteilen. Dies ist aus der DSGVO nicht herleitbar.

Auf das weitere Vorbringen der Kläger kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Streitwert für das Verfahren - da es sich nicht um ein privilegiertes Verfahren handelt, § 197a SGG - wird auf 5.000,00 € festgesetzt."


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OLG Frankfurt: Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens oder einer fremden Marke für Adwords-Werbung bei Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unzulässig

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.08.2019
6 W 56/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens oder einer fremden Marke für Adwords-Werbung unzulässig ist, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Herkunftsfunktion des verwendeten Kennzeichens verletzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 4 MarkenG zu. Die von der Antragsgegnerin verantwortete Adwords-Werbung verletzt das Unternehmenskennzeichenrecht des Antragstellers, da eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt.

1.) Die identische Verwendung des Unternehmenskennzeichens des Antragstellers in der Adwords-Anzeige verletzt die herkunftshinweisende Funktion des Unternehmenskennzeichens.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH GRUR 2014, 182, Rnr. 20 ff - Fleurop; BGH, GRUR 2013, 290 Rdnr. 26 - MOST-Pralinen, m. w. Nachw.).

Der verständige Internetnutzer erwartet in einem von der Trefferliste räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem Begriff „Anzeigen“ gekennzeichneten Werbeblock nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Suchmaschinen schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende AdWords-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin.

Rechnet der Internetnutzer mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, bedarf es daher keines Hinweises auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion auszuschließen.

b) Im Streitfall liegen allerdings besondere Umstände vor, wonach es ausnahmsweise auch für den Fall, dass die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält, ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszuschließen. Da die in Rede stehenden Werbeanzeigen einen solchen Hinweis nicht enthalten, ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.

(1) Für den angesprochenen Verkehr liegt aufgrund des Vertriebssystems der Antragsgegnerin die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Unternehmen des Antragstellers um ein Partnerunternehmen der Antragsgegnerin handelt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Vertriebssytem, das Online-Marketing für die Behandlung von Invisaling-Zahnschienen anbietet, die auch der Antragsteller - allerdings außerhalb des Systems der Antragsgegnerin - anbietet.

Diese Kenntnis von dem System der Antragsgegnerin kann der Verkehr - auch wenn er vorher keine Kenntnis hiervon hatte - der Anzeige unmittelbar entnehmen. Diese enthält nämlich die Angabe, „A“ (das System der Antragsgegnerin) gebe es „ausschließlich bei Invalisigns zeritfizierten Kieferorthopäden“. Damit wird für den Verkehr erkennbar, dass die Antragsgegnerin nur mit bestimmten Kieferorthopäden zusammenarbeitet, die von ihr zertifiziert werden. Zu diesen von der Antragsgegnerin zertifizierten Kieferorthopäden rechnet der Verkehr, der das Unternehmenskennzeichen des Antragsstellers in die Suche eingibt, bei Anblick der Anzeige dann auch dessen Unternehmen. Der Verkehr wird die Anzeige daher dahingehend verstehen, dass das Unternehmen des Antragstellers von der Antragsgegnerin zertifiziert ist und Teil des „A“-Systems ist.

(2) Unter diesen besonderen Umständen kann - vor dem Hintergrund der „Fleurop“-Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 182, Rnr. 33 ff.) - eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur durch einen Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden.

Der EuGH hat in der Sache „Interflora“ ausgeführt, es könne in Fällen, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei, für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebsnetz gehöre oder nicht (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rdnr. 52 – Interflora/M&S). Deshalb habe das nationale Gericht unter Berücksichtigung dieses Umstands und anderer Faktoren, die es als relevant erachte, zu beurteilen, ob ein solcher Internetnutzer, der in seinem Suchbegriff die Marke verwende, auf Grund der in der Werbeanzeige verwendeten Formulierungen erkennen könne, dass der Einzelhändler nicht zum Vertriebsnetz des Markeninhabers gehöre (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rdnr. 53). Die Rechtsprechung des EuGH ist zwar für das rein nationale Recht des Unternehmenskennzeichnung nicht bindend; indes verlangt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte bei der Anwendung originär dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen gewidmeter Normen die Berücksichtigung originär markenrechtlicher Wertungen (vgl. BGH GRUR 2001, 344, 345 - DB Immobilienfonds).

Zwar ist die hier vorliegende Konstellation zu der im Fleurop-Fall vorliegenden insofern abweichend, als nicht der Markeninhaber das Vertriebsnetz betreibt, sondern der Verantwortliche für die AdWords-Anzeige. Auch in dieser Konstellation kommt es jedoch dazu, dass der Verkehr keinen Aufschluss darüber erhält, ob eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Markeninhaber und Nutzer der Marke besteht (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124, Rnr. 49 - Interflora). Für eine Beeinträchtigung des Herkunftsfunktion ist ausreichend, dass die Ad-Words-Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rnr. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2011, 1124 Rdnr. 45 - Interflora/M&S). Dieser Effekt tritt sowohl in der der Fleurop-Rechtsprechung zugrunde liegenden Konstellation eines Vertriebssystems auf der Markeninhaberseite als auch in dem hier vorliegenden, gleichsam „umgedrehten“ Fall vor.

(3) Die danach notwendige Klarstellung einer fehlenden wirtschaftlichen Verbindung der Antragsgegnerin zum Antragsteller erfolgte hier nicht. Alleine die Tatsache, dass im Text und durch die Domain www.(...).de auf die Herkunft der Anzeige, nämlich die Antragsgegnerin, hingewiesen wird, ist hierfür nicht ausreichend. Dies kann nämlich im Falle einer suggerierten wirtschaftlichen Verbindung die Verletzung der Herkunftsfunktion nicht ausschließen. Im Gegenteil wird diese hierdurch gerade erst begründet, da der Verkehr annimmt, der - offensichtlich mit dem Markeninhaber nicht identische - Werbende stehe mit diesem in wirtschaftlicher Verbindung.

2.) Die Antragsgegnerin ist als Geschäftsführerin der A GmbH für die Rechtsverletzung verantwortlich. Mag dabei - wie die Antragsgegnerin vorträgt - der Vorschlag des Adwords „Polzar“ vom Anbieter der Suchmaschine gekommen sein, so hat doch auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin diese durch die Auswahl der Adwords die Entscheidung getroffen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: