LAG Baden-Württemberg: Streitwert 500 EURO für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wenn Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen
LAG Baden-Württemberg
Beschluss vom 23.01.2020
5 Ta 123/19
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Streitwert von 500 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen ist, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"2. Auch die Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO mit 500,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
a) Der Auskunftsantrag der Klägerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur.
aa) Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen die Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, Rn 322, jeweils m.w.N.).
Dem gegenüber sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten solche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener a.a.O. Rn 298, jeweils m.w.N.).
bb) Daran gemessen handelt es sich bei dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Dieser wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Er dient primär dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorzubringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3. September 2019 – 20 W 10/18 – juris Rn 5). Dass ein solcher im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden soll, also ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Die Bewertung hat deshalb gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu erfolgen. Nach dessen Satz 1 ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.
aa) Dabei gibt es für die arbeitsrechtlichen wie allgemein für die zivilrechtlichen Streitigkeiten weder einen Ausgangs-, Anknüpfungs-, Regel- noch einen Mindestwert, sondern nur einen Höchstwert von einer Million Euro (§ 48 Abs. 2 Satz 2 GKG).
(1) Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ist hier ebenso unangemessen wie bei der unbezifferten Leistungsklage (vgl. OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris Rn 3; Schneider/Herget a.a.O. Rn 4297). Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG scheidet aus. Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass solche Normen über den konkret definierten Bereich hinaus Anwendung finden, hätte er sie mit allgemeiner Geltungskraft ausgestattet. Insbesondere § 23 Abs. 3 RVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren, in denen sich im Unterschied zu denen nach § 23 Abs. 1 RVG die Gebühren nicht nach dem Streitwert richten. Dann kann diese Bestimmung auch nicht in solchen Verfahren angewendet werden, in denen sich die Gebühr nach dem Streitwert richtet, ohne gegen den eindeutig erklärten gesetzlichen Willen zu verstoßen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 48 Abs. 2 GKG einerseits und § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG andererseits unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen: Außer dem Fehlen eines Regel-, Anknüpfungs- oder Hilfswerts in § 48 Abs. 2 GKG und der Festlegung eines solchen in § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs RVG werden auch unterschiedliche Mindest- bzw. Höchstwerte statuiert (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 GKG: 1 Mio. EUR; § 52 Abs. 4 Nrn. 1-3 GKG: 1.500,00 EUR, 2.500,00 EUR bzw. 500.000,00 EUR; § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG: 500.000,00 EUR). Dass der Gesetzgeber dabei unbewusste Regelungslücken geschaffen hätte, ist nicht ersichtlich.
(2) Was den Umfang der Sache anbetrifft, so ist - anders als nach § 23 Abs. 3 RVG - ausschließlich auf den erforderlichen Aufwand des Gerichts abzustellen (vgl. Laube in: Hartmann/Toussaint Kostengesetze 49. Aufl. § 48 GKG Rn 23 m.w.N.). Denn es handelt sich ja um eine Gebühr für die gerichtliche Tätigkeit, die nur als Reflex nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.
(3) Da alle genannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Sache – anders als bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - nicht nur für die Klägerin, sondern auch für die Beklagte maßgeblich. Hier kann etwa ausnahmsweise darauf abgestellt werden, dass es sich um ein Pilot- oder Musterverfahren handelt.
(4) Soweit es auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ankommen soll, werden diese in der Praxis nur vorsichtig herangezogen, wenn es sich nicht um familienrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4308).
bb) Daran gemessen ist die arbeitsgerichtliche Festsetzung nicht zu beanstanden.
(1) Der Umfang der Sache liegt im untersten Bereich. Neben dem Klageantrag brauchte das Arbeitsgericht nur noch die aus dem Satz: „Gemäß der Entscheidung der LAG BW vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 – ist Klagantrag ... zulässig und begründet“ bestehende Klagebegründung zur Kenntnis zu nehmen. Eine Klagerwiderung existiert nicht. Der Anspruch war auch im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht streitig. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Der Rechtsstreit endete durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Hs 2 ZPO auf der Grundlage eines vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorformulierten Textes.
(2) Die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Sache ist ebenfalls als gering einzustufen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einer Weise berührt gewesen wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Dass der Auskunftsanspruch auch höher zu bewertenden Vermögensinteressen dienen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Ebenso wenig hat die Beklagte sich auf ein ins Gewicht fallendes Abwehrinteresse berufen.
(3) Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien sind für den Streitfall völlig ohne Belang.
(4) Damit erweist sich die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts von 500,00 EUR für den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-VGO aufgrund des durchgängig geringen Gewichts der zu berücksichtigenden Umstände als angemessen und ausreichend (im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19 – zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 23.01.2020
5 Ta 123/19
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Streitwert von 500 EURO für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO angemessen ist, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"2. Auch die Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO mit 500,00 EUR ist nicht zu beanstanden.
a) Der Auskunftsantrag der Klägerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur.
aa) Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen die Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, Rn 322, jeweils m.w.N.).
Dem gegenüber sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten solche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (allgemeine Auffassung, vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4284; GK-ArbGG/Schleusener a.a.O. Rn 298, jeweils m.w.N.).
bb) Daran gemessen handelt es sich bei dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Dieser wurzelt im Persönlichkeitsrecht des Gläubigers. Er dient primär dazu, dem Anspruchsteller die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorzubringen, die einen Schadensersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3. September 2019 – 20 W 10/18 – juris Rn 5). Dass ein solcher im gegebenen Fall existieren und mit dem Auskunftsbegehren durchgesetzt werden soll, also ausnahmsweise das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers für die Bewertung des Streitgegenstands ausschlaggebend sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Die Bewertung hat deshalb gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu erfolgen. Nach dessen Satz 1 ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.
aa) Dabei gibt es für die arbeitsrechtlichen wie allgemein für die zivilrechtlichen Streitigkeiten weder einen Ausgangs-, Anknüpfungs-, Regel- noch einen Mindestwert, sondern nur einen Höchstwert von einer Million Euro (§ 48 Abs. 2 Satz 2 GKG).
(1) Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ist hier ebenso unangemessen wie bei der unbezifferten Leistungsklage (vgl. OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris Rn 3; Schneider/Herget a.a.O. Rn 4297). Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG scheidet aus. Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass solche Normen über den konkret definierten Bereich hinaus Anwendung finden, hätte er sie mit allgemeiner Geltungskraft ausgestattet. Insbesondere § 23 Abs. 3 RVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren, in denen sich im Unterschied zu denen nach § 23 Abs. 1 RVG die Gebühren nicht nach dem Streitwert richten. Dann kann diese Bestimmung auch nicht in solchen Verfahren angewendet werden, in denen sich die Gebühr nach dem Streitwert richtet, ohne gegen den eindeutig erklärten gesetzlichen Willen zu verstoßen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 48 Abs. 2 GKG einerseits und § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG andererseits unterschiedliche Regelungsinhalte aufweisen: Außer dem Fehlen eines Regel-, Anknüpfungs- oder Hilfswerts in § 48 Abs. 2 GKG und der Festlegung eines solchen in § 52 Abs. 2 GKG sowie § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs RVG werden auch unterschiedliche Mindest- bzw. Höchstwerte statuiert (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 GKG: 1 Mio. EUR; § 52 Abs. 4 Nrn. 1-3 GKG: 1.500,00 EUR, 2.500,00 EUR bzw. 500.000,00 EUR; § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG: 500.000,00 EUR). Dass der Gesetzgeber dabei unbewusste Regelungslücken geschaffen hätte, ist nicht ersichtlich.
(2) Was den Umfang der Sache anbetrifft, so ist - anders als nach § 23 Abs. 3 RVG - ausschließlich auf den erforderlichen Aufwand des Gerichts abzustellen (vgl. Laube in: Hartmann/Toussaint Kostengesetze 49. Aufl. § 48 GKG Rn 23 m.w.N.). Denn es handelt sich ja um eine Gebühr für die gerichtliche Tätigkeit, die nur als Reflex nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.
(3) Da alle genannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Sache – anders als bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - nicht nur für die Klägerin, sondern auch für die Beklagte maßgeblich. Hier kann etwa ausnahmsweise darauf abgestellt werden, dass es sich um ein Pilot- oder Musterverfahren handelt.
(4) Soweit es auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ankommen soll, werden diese in der Praxis nur vorsichtig herangezogen, wenn es sich nicht um familienrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn 4308).
bb) Daran gemessen ist die arbeitsgerichtliche Festsetzung nicht zu beanstanden.
(1) Der Umfang der Sache liegt im untersten Bereich. Neben dem Klageantrag brauchte das Arbeitsgericht nur noch die aus dem Satz: „Gemäß der Entscheidung der LAG BW vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 – ist Klagantrag ... zulässig und begründet“ bestehende Klagebegründung zur Kenntnis zu nehmen. Eine Klagerwiderung existiert nicht. Der Anspruch war auch im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht streitig. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Der Rechtsstreit endete durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Hs 2 ZPO auf der Grundlage eines vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorformulierten Textes.
(2) Die tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Sache ist ebenfalls als gering einzustufen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einer Weise berührt gewesen wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. Dass der Auskunftsanspruch auch höher zu bewertenden Vermögensinteressen dienen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Ebenso wenig hat die Beklagte sich auf ein ins Gewicht fallendes Abwehrinteresse berufen.
(3) Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien sind für den Streitfall völlig ohne Belang.
(4) Damit erweist sich die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts von 500,00 EUR für den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-VGO aufgrund des durchgängig geringen Gewichts der zu berücksichtigenden Umstände als angemessen und ausreichend (im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 – 4 Ta 413/19 – zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Köln 5. Februar 2018 – I-9 U 120/17 – juris)."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: