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OLG Stuttgart: Verstöße gegen DSGVO sind regelmäßig auch von Abmahnvereinen abmahnbare Wettbewerbsverstöße - § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch DSGVO verdrängt

OLG Stuttgart
Urteil vom 27.2.2020
2 U 257/19

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO regelmäßig auch von Abmahnvereinen abmahnbare Wettbewerbsverstöße sind. Zudem hat das OLG Stuttgart entschieden, dass § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG durch DSGVO verdrängt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages aus den oben dargestellten Gründen zulässig. Insbesondere steht es dem Kläger zu, gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG Unterlassungsansprüche zu verfolgen, die sich aus Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden die Rechtsbehelfe nicht abschließend geregelt, so dass die nationalen Bestimmungen der § 8 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. § 3a UWG anwendbar bleiben, wenn es sich um einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung handelt (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17, juris Rn. 56 m. zust. Anm. Janßen, jurisPR-ITR 25/2018 Anm. 2; Wolff, ZD 2018, 248; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371).

1. Bestimmungen einer EU-Verordnung sind nicht von sich aus abschließend. Der Rechtsakt einer Verordnung hat eine allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 288 Absatz 2 AEUV). Sieht die Verordnung den Erlass von weitergehenden nationalen Regelungen nicht ausdrücklich vor, können Mitgliedstaaten nationale Normen auch dann anwenden, wenn diese die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 – C-113/02, Rn. 16). Dabei ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zu prüfen, ob diese Bestimmungen, ausgelegt im Licht ihrer Ziele, es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte nationale Normen anzuwenden, und insbesondere im letztgenannten Fall, ob sie sich in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-316/10, Rn. 43).

2. Bei der Auslegung der Verordnung zur Frage, ob sie den Mitgliedsstaaten die Anwendung bestimmter nationaler Normen zur Rechtsdurchsetzung gestattet, ist von dem maßgeblichen Interesse eines jeden Normgebers auszugehen, dass die von ihm erlassenen Bestimmungen von allen Adressaten befolgt werden. Auf diesem Grundinteresse basiert auch die in Artikel 4 Absatz 3 EUV und Artikel 197 Absatz 1 AEUV verankerte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur effektiven Durchführung des Unionsrechts. Allgemein setzt dies ein wirksames System der Kontrolle und Rechtsverfolgung voraus. Je engmaschiger dieses Netz, desto mehr wird der Willen des Normgebers durchgesetzt.

Die Interessenlage kann sich in diesem Bereich anders darstellen als bei der Harmonisierung des materiellen Rechts. Dort kann der Zweck darauf gerichtet sein, nicht nur Mindest-, sondern auch Höchstanforderungen aufzustellen. Es erleichtert den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wenn sich der Unternehmer nicht darauf einstellen muss, dass im Ausland noch höhere Anforderungen an ihn gestellt werden als im Mitgliedstaat seines Sitzes. Dass Teile der Datenschutz-Grundverordnung das materielle Recht vollständig harmonisieren, wird in der Literatur angenommen (statt aller: Franzen in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 88 DSGVO Rn. 7 ff). Diese Erwägung lässt allerdings noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass dies auch für die Rechtsdurchsetzung gelten soll.

3. Bereits nach dem allgemeinen Kompetenzgefüge der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in einer Verordnung begründeten Rechte zu schützen, namentlich durch die nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 – 34/73, Rn. 8). Dieser allgemeinen Aufteilung folgt auch die Datenschutz-Grundverordnung, indem sie die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Klagen begründet (Artikel 78 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 6 DSGVO) und darüber hinaus die Mitgliedstaaten verpflichtet, Aufsichtsbehörden einzurichten (Artikel 51 Absatz 1 DSGVO). Dabei gibt die Verordnung lediglich vor, dass dem einzelnen ein Zugang zum Rechtsschutz gewährt werden muss durch ein Klagerecht bzw. ein Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Daraus folgt, dass die nähere Ausgestaltung der Rechtsdurchsetzung in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt.

4. Ist mithin davon auszugehen, dass der Normgeber die effektive Durchsetzung der durch ihn verliehenen Rechte beansprucht und gibt er – wie hier – die Zuständigkeit zur Ausgestaltung des Prozessrechts an die Mitgliedstaaten, muss vom Grundsatz her jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, als zulässig angesehen werden. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn sich aus der Verordnung selbst mit hinreichender Klarheit ergibt, dass weitergehende nationale Maßnahmen, die die Rechtsdurchsetzung erleichtern, unzulässig sein sollen.

Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich jedoch nicht – schon gar nicht mit der hierfür gebotenen Klarheit –, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sein soll, Wettbewerbsverbänden eine Klagebefugnis einzuräumen.

a) Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg wird durch die Verordnung in keiner Weise eingeschränkt. Zwar kommt den Aufsichtsbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung zu. Die Verordnung beschneidet aber auch nicht die Rechtsdurchsetzung privater Rechte auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stehen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, die u.a. Sanktionen verhängen kann, und die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unabhängig nebeneinander und sind gleichrangig.

aa) Durch die Einrichtung der Aufsichtsbehörden wollte der Verordnungsgeber die Rechtsstellung der Unionsbürger verbessern. Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt (Artikel 77 Absatz 1 DSGVO). Die Aufsichtsbehörden sind u.a. dazu befugt, Verantwortliche zu warnen, zu verwarnen, ihnen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen und gegen sie Sanktionen zu verhängen (Artikel 58 Absatz 2 lit. a, b, g, i und Artikel 83 DSGVO).

bb) Eine Einschränkung bestehender Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung war nicht bezweckt. Vielmehr sollte durch die Datenschutz-Grundverordnung ersichtlich nur ein Mindeststandard für den Rechtsschutz der betroffenen Person und desjenigen, dem durch Verstöße gegen die Verordnung ein Schaden entstanden ist, geregelt werden.

Das Beschwerderecht der betroffenen Person (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO) besteht „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs“ (Artikel 77 Absatz 1 DSGVO). Die Verordnung stellt die individuelle gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen – etwa vor einem Zivilgericht – der behördlichen Rechtsdurchsetzung gleich. Unabhängig von dem Recht, sich an eine zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, gewährt Artikel 79 Absatz 1 DSGVO jeder betroffenen Person einen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden (vgl. Mundil in Beck’scher Onlinekommentar Datenschutzrecht, 30. Ed. 1.2.2017, Art. 79 DSGVO Rn. 14). Daneben gewährt Artikel 82 Absatz 1 und 6 DSGVO jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

cc) Insbesondere enthält Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, aus einem Gegenschluss zu Artikel 80 Absatz 2 DSGVO ergebe sich, dass Mitbewerber und Wettbewerbsverbände nicht klagebefugt seien. Artikel 80 Absatz 2 DSGVO sei als Öffnungsklausel anzusehen, die die Mitgliedstaaten lediglich dazu ermächtige, sog. Datenschutzverbänden eine Klagebefugnis zu verleihen, nicht jedoch auch Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG (so Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 35; ders., WRP 2019, 1279 Rn. 5; ders. in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a UWG Rn. 1.40f; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 16; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555 [558]; Schmitt, WRP 2019, 27 Rn. 20; Spittka, GRUR-Prax 2019, 4; differenzierend Uebele, GRUR 2019, 694 [697], der zwar Mitbewerbern eine Klagebefugnis einräumt, nicht aber deren Verbänden).

(1) Artikel 80 Absatz 1 DSGVO räumt der betroffenen Person das Recht ein, auch Dritte damit zu beauftragen, ihre Rechte gegenüber der Aufsichtsbehörde, dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wahrzunehmen. Dabei soll es sich allerdings um eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist. Weiter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ebengenannte Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht haben, die genannten Rechte einzelner unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person wahrzunehmen (Artikel 80 Absatz 2 DSGVO). Die Voraussetzungen des Artikel 80 Absatz 1 DSGVO erfüllt der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nicht.

(2) Dem Verlauf der Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe lässt sich ein abschließender Charakter von Artikel 80 Absatz 2 DSGVO jedoch nicht entnehmen.

Die Regelung geht auf einen Vorschlag der französischen Delegation zurück, die den Gedanken eingebracht hat, dass die Wahrung der Einhaltung der Datenschutzrechte durch Verbände eine effektive Möglichkeit zu deren Rechtsdurchsetzung darstellt. Dabei schwebte der Initiative vor, die Mitgliedstaaten zum Erlass effektiver Verfahrensregelungen zu verpflichten (Ratsdokument 7586/1/15 REV 1, S. 22/23). Der Vorsitz griff diesen Vorschlag als neuen Artikel 76 Absatz 2 des Entwurfs auf, jedoch ohne eine Umsetzungsverpflichtung vorzusehen (Ratsdokument 7722/15, S. 16). In den Beratungen wurde die Frage erörtert, ob die Mitgliedstaaten zur Einräumung der Klagebefugnis verpflichtet werden sollten, wofür sich neben der französischen Delegation auch die Europäische Kommission einsetzte (Ratsdokument 8371/15, S. 15 Fn. 36). Mit der beschlossenen Fassung fanden die Delegationen einen Kompromiss (Ratsdokument 8383/15, S. 18 Fn. 34).

Aus den Materialien ergibt sich jedoch keine Stellungnahme von Delegationen, die die Bezugnahme auf den Absatz 1 für erforderlich hielten, um auszuschließen, dass anderen Verbänden, die nicht die Anforderungen eines Datenschutzverbandes erfüllten, eine Klagebefugnis eingeräumt wird. Die Europäische Kommission sprach sich für die Bezugnahme auf die Verbandsdefinition in Absatz 1 aus. Den Materialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es ihr Ziel war, weitergehende Klagebefugnisse auszuschließen. Vielmehr wollte sie erreichen, dass ein anerkannter Datenschutzverband die Rechte auch in einem anderen Mitgliedstaat verfolgen könnte. Hierin sah die Europäische Kommission den eigentlichen Mehrwert der Regelung (Ratsdokument 8371/15, Seite 15 Fn. 38).

Wie diese Äußerung und auch die weiteren Stellungnahmen zeigen, sind die Delegationen davon ausgegangen, dass eine Regelung der Klagebefugnis in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fällt. Die portugiesische Delegation hat darauf hingewiesen, dass die Befugnisse übriger Verbände nicht ausgeschlossen werden sollen (Ratsdokument 8371/15 Fn. 37). Die französische Delegation hat, nachdem sie ihr Ziel einer verpflichtenden Regelung nicht durchsetzen konnte, angemerkt, dass es einer Regelung nicht bedürfe, wenn sie keine Verpflichtung enthalte (Ratsdokument 8383/15 S. 18, Fn. 36).

Aus dem Umstand, dass die Delegationen in dem Willensbildungsprozess als kleinsten gemeinsamen Nenner eine Regelung gefunden haben, die nur das ausdrückt, was allgemein anerkannt ist – nämlich, dass die Mitgliedstaaten Datenschutzverbänden eine Klagebefugnis einräumen können – kann jedoch nicht geschlossen werden, dass andere allgemein anerkannte Befugnisse der Mitgliedstaaten – die Einräumung noch weitergehender Klagebefugnisse – eingeschränkt werden sollten. Die Ratsdokumente enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine derartige Regelung getroffen werden sollte.

dd) Auch den Erwägungsgründen 11 und 13 kann nicht entnommen werden, dass die Sanktionen und die Rechtsdurchsetzung in der Datenschutz-Grundverordnung abschließend geregelt seien (so aber Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 24; Ohly, GRUR 2019, 686 [688]).

Zwar ist dort die Rede davon, dass in den Mitgliedstaaten die gleichen Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie die gleichen bzw. gleichwertigen Sanktionen im Falle ihrer Verletzung erforderlich sind. Als Sanktionen in diesem Sinne sind indes die von den Aufsichtsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen (Artikel 58 Absatz 2 DSGVO), insbesondere die zu verhängenden Geldbußen (Artikel 58 Absatz 2 lit. i DSGVO), zu verstehen, für die es in Artikel 83 DSGVO eine ausgestaltende Regelung zur Höhe und zu den Bemessungskriterien gibt. Die zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüchen durch Private stellt jedoch keine Sanktion in diesem Sinne dar. Wie die Überschrift zu Kapitel VIII belegt, unterscheidet die Verordnung zwischen Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen (zutreffend Uebele, GRUR 2019, 694 [698]).

5. Die Klagebefugnis der Verbände gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG fügt sich in den Wertungsrahmen der Datenschutz-Grundverordnung ein.

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände hat sich als schlagkräftiges Instrument bewährt (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundestag Drucksache 15/1487, S. 22). Zwar sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 52 Absatz 4 DSGVO verpflichtet, die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können. Da allerdings alle Ressourcen begrenzt sind und jede Behörde Schwerpunkte und Prioritäten setzen muss, können die Mitbewerber und Wettbewerbsverbände auch bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten. Damit dient die ihnen zustehende Klagebefugnis der effektiven Durchsetzung der Verordnung, die im Interesse des Verordnungsgebers liegt und die sich damit in den in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt. Da sich aus Artikel 77 ff. DSGVO der Grundsatz entnehmen lässt, dass weitergehende Rechtsbehelfe unberührt bleiben, gilt für die Befugnis von Verbänden nichts anderes (Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533 [535]).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Absatz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG und Artikel 13 DSGVO.

1. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 Absatz 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Anwendung von § 3a UWG wird durch die vollharmonisierende UGP-Richtlinie nicht gesperrt, da diese selbst vorsieht, dass Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, vorgehen und maßgebend sind (Artikel 3 Absatz 4 UGP-Richtlinie). Die in Erwägungsgrund Nr. 10 zur UGP-Richtlinie genannten Richtlinien sind nicht abschließend (Micklitz/Namysłowska in Münchener Kommentar zum UWG, 3. Aufl. 2020, Art. 3 UGP-Richtlinie Rn. 35). Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen können besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie der letzte Satz des Erwägungsgrundes 14 zur UGP-Richtlinie zeigt. Es hängt von den Regelungen im Einzelfall ab, welche Verordnung einen bestimmten Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken speziell regelt. Für die datenschutzrechtlichen Informationspflichten ist Artikel 13 DSGVO maßgebend. Nicht erforderlich ist damit ein Rückgriff auf § 5a Absatz 2 und 4 UWG. Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Artikel 7 UGP-Richtlinie den Unlauterkeitstatbestand des Vorenthaltens einer für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erforderlichen wesentlichen Information.

2. Mit dem Inserat auf der Internethandelsplattform hat der Beklagte gegen Artikel 13 DSGVO verstoßen.

a) Es liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Absatz 1 UWG vor. Als solche gilt jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist bei einem Inserat mit der Möglichkeit der Kontaktaufnahme und Bestellmöglichkeit der Fall.

Der Beklagte hat auch für sein Unternehmen gehandelt. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Absatz 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2008 – I ZR 3/06, juris Rn. 33 – Ohrclips). Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor, nachdem sich der Beklagte selbst auf der Handelsplattform als gewerblicher Verkäufer präsentiert.

b) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so hat der Verantwortliche zur Erhebung der Daten Informationen zu erteilen. Teilweise hängen die Informationspflichten davon ab, ob bestimmte Umstände vorliegen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a (2. Alt.), lit. b, d, e, f, Artikel 13 Absatz 2 lit. c, f und Artikel 13 Absatz 3). Da zu dem Vorliegen solcher Umstände nichts vorgetragen ist, kann lediglich festgestellt werden, dass der Beklagte vor der Entgegennahme personenbezogener Daten der Käufer und Interessenten über folgende Umstände zu informieren hatte:

(1) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);

(2) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);

(3) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);

(4) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO);

(5) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und

(6) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).

Unstreitig hat der Beklagte diese Informationen nicht vorgehalten. Er ist als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen, da er Daten der Käufer und Kaufinteressenten, die sich mit ihm in Verbindung setzen, erhebt und über die Zwecke und Mittel der so erhobenen personenbezogenen Daten entscheidet. Die zu erteilenden Informationen waren den Käufern bzw. Interessenten auch nicht auf andere Weise bekannt (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO).

c) Bei den genannten Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

aa) Teilweise wird den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung der Marktbezug allerdings insgesamt abgesprochen (Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 22; zum abgelaufenen Recht: OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11, juris Rn. 29). Dem wird entgegengehalten, dass die Verordnung nach Erwägungsgrund 9 Satz 3 auch eine wettbewerbsrechtliche Zielsetzung habe (Wolff, ZD 2018, 248).

Vermittelnd wird vertreten, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen im Allgemeinen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dienen und sie einen wettbewerbsrechtlichen Bezug nur aufweisen, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (Schaffert in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 3a UWG Rn. 81; Schreiber, GRUR-Prax 2019, 4; diesen Ansatz verfolgend: OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 13 U 204/98, juris Rn. 37; zur DSGVO: OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07. November 2019 – 9 U 39/18, Rn. 57; Barth, WRP 2018, 790 Rn. 26; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555 [557]; zur Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung: OLG Köln, Urteil vom 19. November 2010 – I-6 U 73/10, juris Rn. 13). In diesem Sinne hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die konkrete Norm auf ihren Marktbezug zu untersuchen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2007 – 2 U 132/06, juris Rn. 27). Das Datenschutzrecht mit seinen facettenreichen Verzweigungen verfolgt nicht allein einen einzelnen Schutzzweck. Daher verbietet sich eine generalisierende Betrachtung (Schmitt, WRP 2019, 27 Rn. 12).

bb) Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017 - 2 U 127/16, juris Rn. 28 – Extraportion Vitamin C). Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2015 – I ZR 225/13, juris Rn. 21 – Eizellspende). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15, juris Rn. 20 – Aufzeichnungspflicht). Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (BGH, Urteil vom 04. November 2010 – I ZR 139/09, juris Rn. 34). Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken (BGH, Urteil vom 28. November 2019 – I ZR 23/19, juris Rn. 24 – Pflichten des Batterieherstellers).

cc) Nach diesen Maßstäben, denen zufolge nicht nur die Interessen der Mitbewerber, sondern aller Marktteilnehmer einzubeziehen sind, liegt hinsichtlich aller Informationspflichten ein Marktbezug vor.

(1) Die Kenntnis des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO) hat eine verbraucherschützende Funktion und weist den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf. Sie erleichtert die Kommunikation mit dem Unternehmen (zur Anbieterkennzeichnung bei Telemediendiensten: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03, juris Rn. 15). In diesem Sinne auch als verbraucherschützend mit Marktbezug zu werten sind die Information über die in Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO angesprochenen Rechte gegen den Verantwortlichen sowie der Hinweis auf das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO).

(2) Einen nicht nur persönlichkeitsschützenden Charakter, sondern auch wettbewerblichen Bezug hat ferner die Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO) und darüber, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO). Einen Marktbezug hat schließlich auch die Pflicht zur Erteilung der Information über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO).

Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a UWG Rn. 1.67). Dies ist hier der Fall. Bereits durch den Geschäftskontakt als solchen werden datenschutzrechtliche Belange des Interessenten berührt und entsprechende Pflichten des Unternehmers begründet.

Die Entscheidung des Interessenten für eine Anbahnung des Vertrages stellt eine geschäftliche Entscheidung dar. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter (BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15, juris Rn. 34 – Geo-Targeting). Die Entscheidung, mit dem Anbieter über Fernkommunikationsmittel in Kontakt zu treten, ist mithin untrennbar mit der Übermittlung personenbezogener Daten verknüpft ist (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12, juris Rn. 58 zu § 13 TMG). Die zu erteilenden Informationen dienen damit auch der Entscheidung des Verbrauchers, mit dem Unternehmen überhaupt in Kontakt zu treten und in diesem Zuge Daten zu übermitteln.

Für den Verbraucher kann für die Anbahnung des Geschäftes auch von Bedeutung sein, für welchen Zweck die Daten verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden sollen. Je weiter die Zweckerklärung reicht und je länger die Daten gespeichert werden, desto eher besteht die Gefahr für eine vom Verbraucher unerwünschte Datenverarbeitung durch den Unternehmer oder gar für einen Datenmissbrauch durch Dritte. Insbesondere in den Fällen einer kostenlosen oder günstigen Gegenleistung erkennen Verbraucher durchaus, dass die Verarbeitung ihrer Daten Teil des Geschäftsmodells ist. Die zu erteilenden Informationen zur Datenerhebung stellen somit Informationen dar, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über die Geschäftsanbahnung ermöglichen.

Dass die mit dem Geschäftskontakt betroffenen datenschutzrechtlichen Belange nicht getrennt hiervon betrachtet werden können, zeigt auch der Umstand, dass Artikel 13 DSGVO nicht (nur) im Sinne einer persönlichkeitsschützenden Norm dazu dient, dem Verbraucher die notwendigen Informationen zu erteilen, um eine wirksame Einwilligung „in informierter Weise“ (Artikel 4 Nr. 11 DSGVO) zu erteilen (Artikel 7 Absatz 1 DSGVO). Vielmehr ist der Verbraucher auch dann über die Zwecke der Datenverarbeitung und deren Rechtsgrundlagen aufzuklären, wenn seine Einwilligung nicht erforderlich ist, weil bereits die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung des Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen deren Rechtmäßigkeit begründet (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO).

3. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Juli 2018 – 2 U 167/17, juris Rn. 31).

a) Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, juris Rn. 31 – Jogginghosen).

Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 02. März 2017 – I ZR 41/16, juris Rn. 32 – Komplettküchen). Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 07. März 2019 – I ZR 184/17, juris Rn. 27 – Energieeffizienzklasse III).

b) Aus den Gründen, aus denen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 DSGVO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen sind, ist ein hiergegen gerichteter Verstoß regelmäßig als spürbar zu bewerten. Der Beklagte hat auch keinen Vortrag dazu gehalten, der in Zweifel ziehen würde, dass der Verbraucher die zu erteilenden Informationen abweichend vom Regelfall nicht für eine informierte Entscheidung, mit ihm über das Internetportal zur Geschäftsanbahnung in Kontakt zu treten, benötigen würde.

5. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Die vor Ablauf der Verjährungsfrist am 19.10.2018 zugestellte Klage war zunächst darauf gerichtet, die konkrete Verletzungsform unter dem Aspekt untersagen zu lassen, dass eine Webseite betrieben werde, ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Da dieser rechtliche Gesichtspunkt sowohl nach Maßgabe des § 13 TMG als auch nach Maßgabe von Artikel 13 DSGVO zu prüfen war, schadet die spätere Aufteilung in zwei Streitgegenstände nicht. Unerheblich ist, dass die Vorgaben an den Inhalt die zu erteilenden Informationen über die Datenerhebung teilweise voneinander abweichen. Der Kläger hat insoweit die vollständig unterbliebene Erklärung beanstandet; dies deckt die Beurteilung nach beiden Bestimmungen ab. Die nach § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB eintretende Hemmung der Verjährung erfasst damit auch beide rechtliche Gesichtspunkte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Stuttgart: Influencerin hat nach Ausscheiden Anspruch auf Auskunft und Umsatzbeteiligung aus gemeinsamen Unternehmen

OLG Stuttgart
Urteil vom 12.03.2020
14 U 155/19


Das OLG Stuttgart hat einer Influencerin nach ihrem Ausscheiden als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb einen Anspruch auf Auskunft und Umsatzbeteiligung zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Stuttgart zu den Ansprüchen einer Influencerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für Online-Modevertrieb

Kurzbeschreibung:

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Agnes Aderhold hat mit seiner heutigen Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, mit der die GmbH zur Auskunft über die von ihr verkauften Kleidungsstücke und festgestellt wurde, dass der Influencerin auch über ihr Ausscheiden als GmbH-Geschäftsführerin hinaus eine Umsatzbeteiligung zusteht.

Dem liegt zugrunde, dass die seinerzeit 20-jährige Klägerin sich seit 2013 als „Fashion-Bloggerin“ betätigt hatte und auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich und mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken unter einem eigenen Modelabel postete. Sie erlangte aufgrund damals bereits ca. 50.000, heute rund 900.000 Followern auf Instagram einen gewissen Bekanntheitsgrad. Ende 2014 vereinbarte der jetzige Geschäftsführer der beklagten GmbH –ohne schriftliche Niederlegung- mit ihr eine Zusammenarbeit dergestalt, dass sie gemeinsam mit Logos veredelte Kleidungsstücke in einem Online-Shop verkaufen wollten. Die Klägerin sollte dabei eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung erhalten.

Der Zahlungsverkehr lief in der Folge u.a. über ein Paypal-Konto, wovon Geld auf ein der Klägerin zugängliches Konto floss. Diese war ab November 2015 Geschäftsführerin der zunächst als Unternehmergesellschaft (UG) gegründeten Beklagten und bezog dafür kein Gehalt. Vielmehr sollten ihr weiterhin ein 10 % Anteil an den Umsätzen der unter der angemeldeten Marke „Blackdope“ vertriebenen Produkte zustehen. Alleingesellschafter der UG und späteren GmbH war deren heutiger Geschäftsführer. Nach einem Streit mit diesem schied die Klägerin zum 01.06.2016 aus der GmbH aus. Sie behauptet, während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden zu sein, weshalb sie einen Auskunftsanspruch sowie die Feststellung geltend macht, dass die beklagte GmbH abzüglich bereits bezahlter rund 21.000,-- € ihr 10 % des Nettoumsatzes bezahlen müsse. Dem hat das Landgericht erstinstanzlich nur teilweise stattgegeben: Bis zu ihrem Ausscheiden stehe der Influencerin eine 10%ige Beteiligung an den mit „Blackdope-Produkten“ erzielten Nettoumsatz zu; nach ihrem Ausscheiden habe sie noch für einen 2-Jahres-Zeitraum einen auf 5% reduzierten Anspruch.

Dies wird vom Oberlandesgericht bestätigt, das die Berufung der Beklagten zurückweist. Zwar hätten die Parteien keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bei der UG bzw. GmbH getroffen, doch sei diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Die vereinbarte Umsatzbeteiligung sei zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „Blackdope“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt worden.

Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, so berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „Blackdope“-Produkte mit der Klägerin befristet worden wäre. Der Senat hält daher wie das Landgericht eine Reduzierung der Umsatzbeteiligung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Influencerin für sachgerecht.

Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung.

Daneben besteht entsprechend § 242 BGB auch ein Anspruch der geschäftlich unerfahrenen Influencerin auf Auskunftserteilung, da sie über ihren Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Unkenntnis war und ist. Dieser Anspruch sei mit der pauschalen Mitteilung der Beklagten, im 2-Jahres-Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin habe der Bruttoumsatz mit den Produkten rund 490.000 € betragen, bis heute nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

Aktenzeichen:
LG Stuttgart - 17 O 1171/17 - Urteil vom 23.04.2019
OLG Stuttgart: - 14 U 155/19 - Urteil vom 12.03.2020

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.




LG Heidelberg: Kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen verarbeitende Stelle wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist - Sichtung und Anonymisierung von über 10.000 E-Mails

LG Heidelberg
Urteil vom 06.02.2020
4 O 6/19


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen die verarbeitende Stelle besteht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig ist. Vorliegend hat das Gericht eine Unverhältnismäßigkeit bejaht, da die Sichtung und Anonymisierung von über 10.000 E-Mails erforderlich gewesen wäre.

Volltext der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Löschungsverfahren hinsichtlich der Marke Black Friday liegt vor

BPatG
Beschluss vom 26.09.2019
30 W (pat) 26/18
Black Friday


Leitsätze des Bundespatentgerichts:

1. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 – BONUS).

2. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: „Black Friday“) kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für HCG C30 Globuli und HCG C30 Tropfen

LG Darmstadt
Urteil vom 30.01.2020
15 O 25/19


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung für HCG C30 Globuli und HCG C30 Tropfen nicht per se eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 UWG, weil er eine Irreführung nicht ausreichend dargelegt hat.

Der streitgegenständliche Fall weist erhebliche Unterschiede zu dem von dem Kläger zitierten Fall des Landgerichts Lübeck auf. Schon die Produktbezeichnung der beworbenen Produkte weist Unterscheide auf. In dem von dem Landgericht Lübeck zu entscheidenden Fall wurde das Mittel als „HCG Globuli Komplexmittel“ bezeichnet, während der Produktname der Beklagten lediglich den „HCG C30 Globuli“ bzw. „HCG C30 Tropfen“ lautet. Hinzu kommt, dass bei dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall diese Produkte auf einer Webseite unter der Rubrik „21 Tage Stoffwechselkur“ angeboten wurden, während es bei dem Angebot der Beklagten keinerlei Hinweis auf mögliche Anwendungsbereiche der angebotenen Globuli gibt. Die Beklagte führt in ihrer Anzeige lediglich aus:

„HCG C30 Globuli – 10 g – klassische Homöopathie – aus deutscher Traditionsapotheke

(…)

• Hauseigene homöopathische Globuli in Apothekenqualität“
• Inhalt 10 Gr – Verdünnung C 30 – Auch als Tropfen erhältlich!
• Anwendungsgebiete: Wir sind an gesetzliche Bestimmungen gebunden, die uns untersagen, Angaben zu Anwendungsgebieten zu machen. Bitte haben sie Verständnis, dass wir Ihnen diese Information an dieser Stelle nicht zur Verfügung stellen können. Für weitere Fragen zur Homöopathie wenden sie sich bitte an unsere Apotheke.“

Entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers in der Klageschrift ist es nicht unstreitig, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkte nicht das Schwangerschaftshormon „HCG“ enthalten. Vielmehr hat die Beklagte durch Vorlage der „Dokumentation Defekturarzneimittel nach § 8 Abs. 1 und 3 ApBetrO“ (Anlage B 1) nachgewiesen, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2020 erstmals behauptet, die Beklagte habe das homöopathische Arzneimittel nicht mit dem Ausgangsstoff Brevacid herstellen dürfen, ist dieser Vortrag verspätet. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 25.06.2019 ihre „Dokumentation Defekturarzneimittel“ vorgelegt, aus der sich ergeben hat, dass sie als Ausgangsstoff Brevacid verwendet, in dem unstreitig HCG enthalten ist. Warum die Klägerin ihre neuen Behauptungen zu diesem Ausgangsstoff erst 3 Tage vor dem Termin vorträgt, obwohl ihr mit Verfügung vom 17.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klageerwiderung binnen 4 Wochen gesetzt worden war, hat sie nicht dargelegt.

Dass in dem Mittel „Brevacid“ auch andere Trägerstoffe vorhanden sein müssen, ist unerheblich und liegt in der Natur des Hormons HCG begründet, das in seiner Substanz selbst, wie es auch in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, nicht verkehrsfähig wäre. Dass die Beklagte bei der Berechnung der Verdünnung des HCG bei ihrem Produkt diese anderen Substanzen nicht berücksichtigt hat, kann aufgrund der Ausführungen in ihrer Dokumentation nicht unterstellt werden. Vielmehr muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Apotheker, der eine solche Dokumentation, wie die mit der Anlage B 1 vorgelegte, erstellt, die dort enthaltenen Angaben auch bei der Herstellung beachtet hat.

Auch dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung „C30“ aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist.

Den Nutzern von homöopathischen Arzneimitteln ist es in der Regel bekannt, dass die dort enthaltenen Wirkstoffe so verdünnt sind, dass sie kaum nachweisbar sind. Dies wurde bereits Ende des 18. Jahrhunderts von dem Arzt Samuel Hahnemann in diversen Publikationen erläutert. Viele Verbraucher greifen auch aufgrund dieser hohen Verdünnung zu homöopathischen Arzneimitteln, weil sie bei diesen auf weniger Nebenwirkungen hoffen, als andere (oftmals ebenfalls freiverkäufliche) Pharmapräparate aufweisen können (beispielsweise Leber- und Nierenschädigungen aufgrund der Einnahme von Aspirin- oder Paracetamolpräparaten). Insbesondere Patienten mit chronischen Erkrankungen, bei denen die klassische Schulmedizin keine heilenden Möglichkeiten mehr bieten kann, greifen aufgrund der geringeren Nebenwirkungen zu homöopathischen Arzneimitteln, da diese aufgrund der höheren Verdünnung auch meist weniger Nebenwirkungen verursachen können. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise kann daher nicht angenommen werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handelt, die grundsätzlich der Homöopathie offen gegenüberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind, als bei klassischen schulmedizinischen Produkten.

Anhänger der klassischen Schulmedizin gehen üblicherweise davon aus, dass homöopathische Arzneimittel keinerlei Wirkungen haben können und mögliche Behandlungserfolge ausschließlich auf den „Plazeboeffekt“ zurückzuführen sind. Dieser Personenkreis wird von der Werbung der Beklagten nicht angesprochen, da klar erkennbar ist, dass ein homöopathisches Arzneimittel vertrieben wird.

Soweit man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass einem homöopathischen Arzneimittel mit der Verdünnung „C30“ unterstellt werden müsste, dass sein Ursprungsinhaltsstoff, der bei homöopathischen Arzneimitteln oftmals im Namen geführt wird, nicht enthalten ist, weil er mit den derzeit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist, würde dies dazu führen, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher homöopathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen. Dass der Kläger gerade ein solches Verbot aller homöopathischen Arzneimittel der Verdünnung C30 anstrebt, indem weitere Abmahnungen gegen andere Produkte mit der Bezeichnung des Ursprungsstoffes und der Verdünnung C30 in Vorbereitung sind, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 bestätigt. Die von dem Kläger vorgeschlagene Verwendung irgendwelcher Phantasiebezeichnungen für homöopathische Produkte der Verdünnung C30 würde eine Anwendung nach der klassischen Homöopathie erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen, da diese auf die Bezeichnung des Ausgangsstoffes bei der Behandlung angewiesen sein dürfte. Denn Angaben zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei homöopathischen Arzneimitteln zum Nachteil des Verbrauchers inzwischen bereits verboten worden.

Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, dass Verbraucher bei Beschwerden abgehalten werden könnten, einen Arzt aufzusuchen, kann dies nicht auf die mögliche Dosierung bei den homöopathischen Arzneimitteln zurückgeführt werden. Die Gefahr, dass ein Verbraucher bei Beschwerden keinen Arzt aufsucht, besteht auch bei allen anderen rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann. Vielmehr ist aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Vorgaben sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen jegliche Informationsmöglichkeiten zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bei homöopathischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, ein Fachwissen notwendig, welche Wirkstoffe bei welchen Erkrankungsbildern eingesetzt werden können, die einen Verbraucher viel eher dazu nötigen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende homöopathische Mittel verschreiben zu lassen.

Anhaltspunkte, dass die Beklagte den von ihr dokumentierten Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß einhält, wurden von dem Kläger weder behauptet noch vorgetragen. Dementsprechend war es nicht notwendig, den von der Beklagtenseite benannten Zeugen in Bezug auf den Herstellungsprozess zu vernehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamm: Für Rechtsstreitigkeiten in einer Unionsmarkenstreitsache sind die Unionsmarkengerichte ausschließlich zuständig

OLG Hamm
Urteil vom 16.01.2020
4 U 72/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass für Rechtsstreitigkeiten in einer Unionsmarkenstreitsache die Unionsmarkengerichte ausschließlich zuständig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die – zulässige – Berufung der Klägerin hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der von der Klägerin erklärten Teilrücknahme der Berufung nur noch die Entscheidung des Landgerichts über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der Unionsmarke Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. (Registernummer 011513082). Das Landgericht ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, zu einer Entscheidung in der Sache befugt zu sein. Der Senat hebt das angefochtene Urteil, soweit es noch Gegenstand der Berufung ist, auf und verweist den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz.

I. Soweit die Klägerin Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der Unionsmarke Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. geltend macht, ist der Rechtsstreit eine Unionsmarkenstreitsache im Sinne des Art. 124 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung – UMV). Vor dem Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung handelte es sich um eine Gemeinschaftsmarkenstreitsache im Sinne des Art. 96 lit. a) der Verordnung (EG) 207/2009 (Gemeinschaftsmarkenverordnung).

II. Das Landgericht Bielefeld war zu einer Sachentscheidung in dieser Unionsmarkenstreitsache nicht befugt. Nach Art. 124 UMV sind für Unionsmarkenstreitsachen ausschließlich die Unionsmarkengerichte zuständig. Art. 123 Abs. 1 UMV sieht dabei Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz vor. Einziges Unionsmarkengericht erster Instanz für das Land Nordrhein-Westfalen ist – für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen – nach § 1 der (aufgrund der Ermächtigung in § 125e Abs. 3 MarkenG erlassenen) „Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutz-sachen“ vom 30.08.2011 (GV. NRW. S. 468) das Landgericht Düsseldorf. Einziges Unionsmarkengericht zweiter Instanz für Nordrhein-Westfalen ist aufgrund der Regelung in § 125e Abs. 2 MarkenG das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das Landgericht Bielefeld war demnach zu einer Sachentscheidung in dem als Unionsmarkenstreitsache zu qualifizierenden Teil des Rechtsstreits nicht befugt. Da es sich bei der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, konnte die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO auch nicht durch (stillschweigende) Gerichtsstandsvereinbarung oder durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden.

III. Dass es sich bei dem Rechtsstreit, soweit er noch Gegenstand der Berufung ist, um eine Unionsmarkenstreitsache handelt, führt nicht dazu, dass insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (als Unionsmarkengericht zweiter Instanz) für die Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zuständig ist. Denn aus Art. 133 Abs. 1 UMV ergibt sich, dass die Unionsmarkengerichte zweiter Instanz (nur) für Berufungen gegen Entscheidungen der Unionsmarkengerichte erster Instanz zuständig sind. Da das Landgericht Bielefeld aber gerade kein Unionsmarkengericht erster Instanz ist, bleibt es bei der Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm, zu dessen Bezirk das Landgericht Bielefeld gehört.

IV. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Oberlandesgericht Hamm indes in dem als Unionsmarkenstreitsache zu qualifizierenden Teil des Rechtsstreits gleichwohl verwehrt. Nach Art. 123 Abs. 1 UMV soll nur eine „möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte“ die in der Unionsmarkenverordnung definierten Aufgaben wahrnehmen. Um diese Bestimmung nicht ihrer Wirkung zu berauben, müssen die Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung über die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte nach dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung dahin ausgelegt werden, dass nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen. Dem Oberlandesgericht Hamm, das kein Unionsmarkengericht ist, ist damit eine Sachentscheidung in dem als Unionsmarkenstreitsache zu qualifizierenden Teil des Rechtsstreits nicht möglich.

V. Hätte die Klägerin keinen Verweisungsantrag gestellt, hätte es für den Senat im vorliegenden Falle nur eine Entscheidungsmöglichkeit gegeben: Er hätte die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung in der Unionsmarkenstreitsache zurückweisen müssen und in den Gründen seiner Entscheidung ausführen und klarstellen müssen, dass diese Klageabweisung im Ergebnis zu Recht (nämlich bereits wegen der diesbezüglichen Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und der hieraus folgenden Unzulässigkeit der Klage) erfolgt ist.

VI. Auf der Grundlage des von der Klägerin gestellten Verweisungsantrages kann der Senat hingegen das angefochtene Urteil, soweit es noch Gegenstand der Berufung ist, aufheben und den Rechtsstreit in (entsprechender) Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verweisen.

VII. Die Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Da nach der Unionsmarkenverordnung nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen (siehe oben unter IV.), ist § 513 Abs. 2 ZPO unionsrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden in der Berufungsinstanz geprüft werden darf (und muss), ob das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit in einer Unionsmarkenstreitsache angenommen hat.

C. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auch im Kostenpunkt auf. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.

D. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung der vorläufigen Festsetzung durch den Senat – auf insgesamt 100.000,00 € (jeweils 50.000,00 € pro Klagemarke) festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld wird – in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – ebenfalls auf 100.000,00 € festgesetzt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Marketplace-Händlers auf Amazon für Produktbewertungen von Kunden

BGH
Urteil vom 20.02.2020
I ZR 193/18
Kundenbewertungen auf Amazon
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; HWG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung des Anbieters eines Produkts auf Amazon für Bewertungen des Produkts durch Kunden über die Entscheidung berichtet.


Leitsätze des BGH:

a) Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.

b) Ob das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon eine Garantenstellung mit der Rechtspflicht begründet, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und bedarf einer Abwägung.

c) Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

d) Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: DWD WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden

BGH
Urteil vom 12.03.2020
I ZR 126/18
Warnwetter-App


Der BGH hat entschieden, dass die DWD WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden darf.

Die Pressemitteilung des BGH:

Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei angeboten werden


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf.

Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte an. Die App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Für seine Dienstleistungen verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG). Die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen an die Allgemeinheit ist allerdings entgeltfrei (§ 6 Abs. 2a DWDG). Solche unentgeltlichen Leistungen darf der DWD nach § 4 Abs. 6 DWDG selbst öffentlich verbreiten.

Seit Juni 2015 bietet der DWD eine "DWD WarnWetter-App" für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war - in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version - für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei.

Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der DWD WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die DWD WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt.

Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, die bestimmen, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG angesehen. In dem unentgeltlichen Anbieten der Warnwetter-App hat das Landgericht einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen und die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich gehandelt. Sie sei vielmehr zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst verstoße, begründe dies kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wiederhergestellt.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

Das Berufungsurteil musste schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden und den Rechtsstreit wegen der öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht verweisen durfte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof musste den Rechtsstreit gleichwohl nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil er die Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden konnte.

Danach hatte die Klage Erfolg. Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.

Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder - wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird - diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.

Vorinstanzen:

LG Bonn - Urteil vom 15. November 2017 - 16 O 21/16

OLG Köln - Urteil vom 13. Juli 2018 - 6 U 180/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 DWDG:

(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind

1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft, […]

3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,

a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder

b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, […]

(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.

§ 6 Abs. 2 und 2a Nr. 2 DWDG:

(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.

(2a)Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]

2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].

§ 3a UWG:

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen, […]



BGH: Bei Prüfung der Unterscheidungskraft im Rahmen einer Markenanmeldung sind vom DPMA sämtliche wahrscheinliche Verwendungsarten der angemeldeten Marke zu prüfen

BGH
Urteil vom 30.01.2020
I ZB 61/17
#darferdas? II
Richtlinie 2008/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2015/2436/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft im Rahmen einer Markenanmeldung vom DPMA sämtliche wahrscheinliche Verwendungsarten der angemeldeten Marke zu prüfen sind.

Leitsätze des BGH:

a) Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden.

b) Die Prüfung der Unterscheidungskraft kann nur in den Fällen auf die wahrscheinlichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in denen in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam ist und der Anmelder keine konkreten Anhaltspunkte geliefert hat, die eine in der fraglichen Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machen.

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - Bundespatentgericht

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OLG Frankfurt: Onlinehändler muss nicht über Herstellergarantie informieren wenn nicht damit geworben wird

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.01.2020
4 U 257/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Onlinehändler nicht über Herstellergarantien informieren müssen, wenn nicht damit geworben wird (zur Gegenansicht siehe z.B.OLG Hamm: Onlinehändler muss über Herstellergarantie informieren auch wenn damit nicht geworben wird - Nachforschungspflicht des Onlinehändlers über Bestehen einer Garantie). Das Gericht führt aus, dass die Herstellergarantie in einem solchen Fall keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers hat.


EuGH: Beruft sich Verbraucher auf Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln muss das Gericht von sich aus auch weitere Klauseln des Vertrags die den Streitgegenstand betreffen prüfen

EuGH
Urteil vom 11.03.2020
C-511/17
Györgyné Lintner / UniCredit Bank Hungary Zrt.

Der EuGH hat entschieden, dass in Rechtsstreitigeiten, in denen sich ein Verbraucher auf Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln beruft, das Gericht von sich aus auch weitere Klauseln des Vertrages, die den Streitgegenstand betreffen, prüfen


Die Pressemitteilung des EuGH:

Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Streitgegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenhängen

Es hat gegebenenfalls Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, um sich die für diese Prüfung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen.

Im Dezember 2007 schloss Frau Györgyné Lintner mit der UniCredit Bank Hungary, einer ungarischen Bank, einen auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag. Dieser Vertrag enthält bestimmte Klauseln, die der UniCredit Bank das Recht einräumen, den Vertrag später zu ändern. In der Folge erhob Frau Lintner vor den ungarischen Gerichten eine Klage, um
diese Klauseln gemäß der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln rückwirkend für unwirksam erklären zu lassen. Nach dieser Richtlinie sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich. Im Jahr 2014 erließ der ungarische Gesetzgeber Rechtsvorschriften über die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Banken das Recht einräumen, Verbraucherdarlehensverträge einseitig zu ändern, sowie über die Konsequenzen, die aus der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu ziehen sind. Die ungarischen Gerichte müssen daher nicht mehr über die Vereinbarkeit dieser Klauseln mit der Richtlinie entscheiden.

Das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), bei dem die Klage von Frau Lintner anhängig ist, fragt sich jedoch, ob es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht von sich aus darüber befinden muss, ob bestimmte andere Klauseln des streitigen Darlehensvertrags, gegen die sich die Klage nicht richtet, mit der Richtlinie vereinbar sind. Diese anderen Klauseln betreffen im vorliegenden Fall die notarielle Beurkundung, die Kündigungsgründe und bestimmte vom Verbraucher zu tragende Kosten. Nach Ansicht dieses Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge von Amts wegen, d. h. von sich aus, die Missbräuchlichkeit der Klauseln in diesen Verträgen prüfen muss, wenn es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Unter diesen Umständen möchte das Fővárosi Törvényszék vom Gerichtshof wissen, ob es nach der Richtlinie von Amts wegen die Missbräuchlichkeit aller Klauseln des streitigen Darlehensvertrags prüfen muss, auch wenn zum einen der Verbraucher in seiner Klage ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht in Frage gestellt hat und zum anderen ihre Prüfung nicht erforderlich ist, um über diese Klage zu entscheiden.

In seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof klar, dass das Gericht, bei dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag geltend macht, nicht verpflichtet ist, von Amts wegen gesondert die etwaige Missbräuchlichkeit aller anderen Klauseln dieses Vertrags, die der Verbraucher nicht angefochten hat, zu prüfen.Allerdings muss es eine solche Prüfung bezüglich derjenigen Klauseln (auch wenn sie vom Verbraucher nicht angefochten worden sind) durchführen, die mit dem Streitgegenstand, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, zusammenhängen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Wenn die ihm vorliegende Akte ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit solcher Klauseln aufkommen lässt, muss das Gericht die Akte ergänzen, indem es die Parteien um die hierzu erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht.

Hingegen hat das Gericht nach der Richtlinie nicht von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit anderer, nicht mit dem Streitgegenstand zusammenhängender Klauseln zu prüfen, da andernfalls die Grenzen des Streitgegenstands, wie er von den Parteien in ihren Anträgen bestimmt wurde, überschritten würden.

Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, in ihrem nationalen Recht ein höheres Schutzniveau für Verbraucher vorzusehen, indem sie eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige vorsehen, die nach der Richtlinie durchzuführen ist.

Was die Folgen dieser Feststellungen für den vorliegenden Fall betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Fővárosi Törvényszék davon auszugehen scheint, dass die Klauseln, bezüglich deren es sich an den Gerichtshof gewandt hat, nicht mit dem Gegenstand der von Frau Lintner ursprünglich erhobenen Klage zusammenhängen. Mit dieser Klage wollte Frau Lintner die Unwirksamkeit derjenigen Klauseln feststellen lassen, die ihrer Bank die spätere Änderung ihres Darlehensvertrags gestatten. Folglich scheint dieses Gericht nach der Richtlinie nicht verpflichtet zu sein, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit ersterer Klauseln zu prüfen.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass das nationale Gericht, das um Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ersucht wird, alle anderen Klauseln des betreffenden Vertrags berücksichtigen muss, wenn es für diese Prüfung erforderlich ist, die kumulative Wirkung dieser Klauseln zu beurteilen. Daraus folgt jedoch, wie der Gerichtshof betont, nicht, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Ungültigkeit der Klausel, gegen die sich die Klage des Verbrauchers richtet, von Amts wegen alle diese anderen Klauseln eigenständig auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.


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LG München: Unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO wenn Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

LG München
Urteil vom 09.12.2019
39 O 553/19


Das LG München hat entschieden, dass ein unzulässige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vorliegt, wenn ein Diäterfolg nicht direkt sondern anhand von Beispielen suggeriert wird

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:

Die Beklagte vertreibt ihr Lebensmittel „A. V.“ unstreitig jedenfalls in Drogerien und Apotheken.

Der Kläger hat durch Vorlage seiner Mitgliederliste, deren Richtigkeit von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritten wurde, dargelegt, dass ihm neben einer hohen Anzahl von Unternehmen der Lebensmittelbranche und Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetiker auch Lebensmittel-Filialbetriebe, sowie der Hamburger Apothekerverein angehören.

Der Begriff gleicher oder verwandter Art im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz eines Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidrigendes Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.

Maßgeblicher Markt für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers der Beklagten auf denselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, ist der Markt zur Herbeiführung einer Gewichtsreduktion. Auf diesem Markt sind neben der Beklagten auch Unternehmen wie Apotheken, Lebensmittelfilialen und Lebensmittelunternehmer tätig. Diese bieten, entweder als Nahrungsergänzungsmittel oder als kalorienreduzierte Lebensmittel, ebenfalls Produkte zu einer Gewichtsreduktion an. Der Kläger ist daher aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen Art. 12b HCVO. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaße der Gewichtsabnahme verboten. Dabei sind gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Nr. 5 der HCVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Diese Definition trifft auf die streitgegenständliche Werbung zu.

a) Dem Einwand der Beklagten, dass die streitigen Erwerbungen nichts über die Dauer der Gewichtsabnahme aussage, weil der Angabe nur zu entnehmen sei, dass die Verwenderin vor einer bestimmten Zeit, nämlich vor fünf Jahren, begonnen habe, abzunehmen, kann nicht gefolgt werden.

Da die Beklagte entsprechend dem Wortlaut ihrer Werbung selbst darauf hinweist, die Verwenderin habe vor fünf Jahren mit A. „gestartet“ und den Verbraucher auch nicht darauf hinweist, dass sie zwischenzeitlich den Verzehr des Lebensmittels aufgegeben habe, wird der durchschnittliche Verbraucher die angegriffene Werbeaussage dahingehend verstehen, dass die Gewichtsreduzierung von 45 kg innerhalb von fünf Jahren erreicht wurde.

Auf die streitige Frage, ob die Tatbestandsmerkmale „Dauer“ und „Ausmaß“ tatsächlich kumulativ vorliegen müssen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

b) Auch der Einwand der Beklagten, es liege keine „Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO vor, verfängt nicht. Auch wenn bestimmte Abnehmerfolge nicht direkt versprochen werden, sondern nur anhand von Beispielen geschildert wird, wie viel andere Personen an Gewicht verloren haben, wird dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig suggeriert, dass entsprechende, oder zumindest ähnliche Erfolge auch bei ihm erzielbar sind (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 213).

3. Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes kann der Kläger Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Er hat daher Anspruch auf die in Ziffer 2 des Klageantrags geltend gemachten 178,50 € zuzüglich Prozesszinsen.


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LG Berlin: Veröffentlichung eines Fotos im Internet ohne Zustimmung des Abgebildeten im Rahmen von Aktionskunst kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein

LG Berlin
Urteil vom 31.10.2019
27 O 185/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass die : Veröffentlichung eines Fotos im Internet ohne Zustimmung des Abgebildeten im Rahmen von Aktionskunst nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt.

Danach dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(a)Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.

Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe“ der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).

Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)

[...]

(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.). Abs. 62
Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27). Abs. 65
Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 - 22, juris).

(c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.

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OLG Frankfurt: Markenlizenzvertrag nicht allein aufgrund 57-jähriger Laufzeit sittenwidrig - es ist auf verbleibende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Markeninhabers abzustellen

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.01.2020
6 U 94/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markenlizenzvertrag nicht allein aufgrund einer 57-jährigen Laufzeit sittenwidrig ist. Es kommt - so das Gericht - darauf an, ob dem Markeninhaber genügend wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verbleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Verträge sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

aa) Mit diesem Einwand ist die Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht präkludiert. Sie hat bereits in der Klageschrift (S. 16) dargelegt, dass eine Gesamtvertragsdauer von 57 Jahren sittenwidrig und damit nichtig wäre. Jedenfalls der vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung gehaltene Vortrag ist daher zu würdigen.

bb) Die Voraussetzungen des § 138 I BGB liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man - entsprechend der Auslegung des Landgerichts - davon ausgeht, dass die beiden Verträge (Lizenzvertrag und Ergänzungsvertrag) als Einheit mit einer 57-jährigen Laufzeit auszulegen sind. Ein Vertrag kann wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein Vertragsteil übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird (sog. Knebelung) und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird (BGH WM 2019, 419 Rn. 17 m.w.N.). Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung und der zum Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich. Die lange Vertragslaufzeit für sich alleine kann eine solche Knebelung im Streitfall nicht begründen. Eine lange Laufzeit mag von vornherein problematisch sein bei formularmäßigen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 626). Vorliegend handelt es sich unstreitig um individuell ausgehandelte Verträge.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zu Bierbezugsverträgen. Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB wird bei diesen Verträgen angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Eine 20-jährige Bindung geht hierbei bis an die äußerste Grenze des in Ausnahmefällen noch Zulässigen (BGH, Urt. v. 14.6.1972 - VIII ZR 14/71 -, juris). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Markenlizenzvertrag nicht übertragbar. Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis bestand schon deshalb nicht, weil die Klägerin während der Vertragslaufzeit nicht vollständig an der Nutzung ihrer Markenrechte und damit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt war. Die Exklusivlizenz bezog sich nur auf bestimmte Geschäftsfelder, nämlich auf Parfümerien, Körperpflegemittel und Kosmetika (Klassen 3, 21). Viele der NIKOS und SCULPTURE-Marken sind hingegen für weitere Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere für die Klasse 25 (Bekleidung) registriert (vgl. Anlage SR1 a.E.). Unstreitig war und ist die Klägerin in diesem Warensegment geschäftlich tätig und kann hierfür ihre Marken alleine benutzen. Eine übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kosmetiksektor zu den bestimmenden Geschäftsfeldern der Klägerin gehört hätte. Dies ist nach dem nicht präkludierten Vortrag der Parteien nicht ersichtlich.

dd) Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Umsatzlizenz der Höhe nach in sittenwidriger Weise marktübliche Lizenzsätze unterschritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin am Tag des Abschlusses des Lizenzvertrages von der Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von DM 1 Mio. gewährt wurde. Die Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass die unter der Marke vertriebenen Parfumwaren zunächst im Hochpreissegment angeboten wurden und inzwischen über Drogeriemärkte verkauft werden. Der wirtschaftliche Erfolg einer Markennutzung lässt sich naturgemäß über lange Zeiträume schlecht einschätzen. Dies macht eine jahrzehntelange Bindung des Lizenzgebers jedoch nicht sittenwidrig.

c) Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis jedoch wirksam außerordentlich gekündigt. Die Klägerin hat den Ergänzungsvertrag mit Anwaltsschreiben vom 10.7.2017 „wegen der Nichterreichung der Umsatzschwelle von DM 25 Mio.“ mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anlage SR13).

aa) Dauerschuldverhältnisse kann nach § 314 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

bb) Dieses Recht gilt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - unabhängig von den im Ergänzungsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vertragsbeendigung. Es kommt deshalb nicht maßgeblich darauf an, ob das Nichterreichen der Umsatzschwelle auf „nachgewiesenem Verschulden“ der Beklagten beruht (Ziff. 11 Abs. 2). Zwar kann das Kündigungsrecht nach § 314 BGB individualvertraglich beschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 314 Rn. 3). Es kann auch nicht so weit beschränkt werden, dass es faktisch kaum mehr zur Anwendung kommen kann. Unzumutbar und unwirksam ist daher die Voraussetzung des „nachgewiesenen Verschuldens“. Bei einer Vertragslaufzeit von insgesamt 57 Jahren muss es dem Rechteinhaber möglich bleiben, den Lizenzvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer - sei es aus Desinteresse, fehlendem kaufmännischen Geschick oder geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - die Umsatzerwartungen ständig erheblich unterschreitet.

cc) Der Ergänzungsvertrag sah in Ziff. 5 vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückübertragung der Marken verpflichtet ist, wenn sie mit den Produkten nach 5 Vertragsjahren (also ab 1998) einen geringeren jährlichen Nettoumsatz als DM 25 Mio. (= € 12,78 Mio.)erzielt. Der Netto-Jahresumsatz der Beklagten mit den Markenprodukten blieb in den vergangenen 15 Jahren stets unterhalb von € 10 Mio. (LGU 4). Dies stellt einen hinreichend wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Zwar ist nach § 314 II BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gleichwohl zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (BGH WM 2004, 828). Davon muss - schon im Hinblick auf den laufenden Rechtsstreit - ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet, dass in Zukunft mit Nettoumsätzen in vertragsmäßiger Höhe zu rechnen ist. Eine Abmahnung war daher entbehrlich.

d) Es kommt damit nicht auf die die zwischen den Parteien streitige Auslegungsfrage an, ob der Lizenzvertrag aus 1992, der nach Ziff. 10 bis zum 30.6.2017 laufen sollte, durch Ziff. 11 des Vertrages vom 6.4.1993 bis zum Jahr 2050 verlängert wurde oder ob der Ergänzungsvertrag lediglich der Absicherung eines Darlehens diente bzw. eine nur für bestimmte neue Marken geltende Zusatzabrede darstellte. Es bedarf auch keiner Entscheidung über den im Eventualverhältnis stehenden Antrag zu 2.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem Anspruch auf eine Aufstellung der mit den gekennzeichneten Produkten erwirtschafteten Mengen und Verkaufswerte im angegebenen Zeitraum (Antrag zu 3.). Auch insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Anspruch ergibt sich aus nach Ziff. 8a des Lizenzvertrages. Es fehlt nicht an der Fälligkeit des Anspruchs. Mit Email vom 27.3.2017 hat die Klägerin eine Frist bis zum 15.4.2017 gesetzt, nicht - wie vom LG angenommen - bis zum 15.4.2018. Die Frist war daher bereits bei Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgelaufen.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die nach Beendigung des Vertrages noch verkauften Markenwaren sowie über die Vorräte nach §§ 242, 259 BGB (Anträge zu 4. und 5.). Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vertragsverhältnis auch nach seiner Beendigung bestimmte Nachwirkungen haben und eine Grundlage für Auskunftsansprüche hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung bilden kann (vgl. BGH NJW 1982, 1807; BGHZ 61, 176, 179). Die begehrten Auskünfte sollen der Durchsetzung möglicher Folgeansprüche wegen Verletzung der Markenrechte nach Beendigung des Lizenzvertrages und Ablauf der nach § 12 a) des Lizenzvertrages vorgesehenen Aufbrauchfrist dienen. Der Auskunftsanspruch könnte als akzessorischer Hilfsanspruch nur zugesprochen werden, wenn entsprechende Folgeansprüche feststünden. Hierfür fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin hat nicht im einzelnen dargelegt, aus welchen Schutzrechten ihr im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts Schadensersatzansprüche zustehen. Zur Durchsetzung etwaiger Unterlassungsansprüche benötigt die Klägerin die Auskünfte nicht. Die Beklagte bestreitet nicht, Benutzungshandlungen über den 15.7.2017 hinaus vorgenommen zu haben."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Rat der Europäischen Union hat am 06.03.2020 erneut einen Entwurf der ePrivacy-Verordnung vorgelegt - eprivacy - e-privacy-verordnung

Der Rat der Europäischen Union hat am 06.03.2020 erneut einen Entwurf der ePrivacy-Verordnung vorgelegt.

Sie finden den Entwurf hier: Entwurf der ePrivacy-Verordnung vom 06.03.2020