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Volltext BGH liegt vor: Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 228/15
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 51 Satz 1, § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d, Abs. 5
Reformistischer Aufbruch II


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Spiegel Online durfte Auszug aus Buchmanuskript von Politiker Volker Beck im Internet veröffentlichen - Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 - Exklusivinterview).

b) Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

c) Bei der unionsrechtskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind deshalb die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen.

d) Die Privilegierung einer Berichterstattung über Tagesereignisse setzt voraus, dass sie den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2002/29/EG genügt.

e) Liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor, ist auch ein Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) gerechtfertigt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse
des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.

b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LfDI Baden-Württemberg: Bußgeld in Höhe von 1.240.000,00 EURO gegen AOK Baden-Württemberg wegen Verstößen gegen Art. 32 DSGVO

Das LfDI Baden-Württemberg hat ein Bußgeld in Höhe von 1.240.000,00 EURO gegen die AOK Baden-Württemberg wegen Verstößen gegen Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) verhängt.

Die Pressemitteilung des LfDI:

LfDI Baden-Württemberg verhängt Bußgeld gegen AOK Baden-Württemberg – Wirksamer Datenschutz erfordert regelmäßige Kontrolle und Anpassung

Wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten zu sicherer Datenverarbeitung (Art. 32 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO) hat die Bußgeldstelle des LfDI Baden-Württemberg mit Bescheid vom 25.06.2020 gegen die AOK Baden-Württemberg eine Geldbuße von 1.240.000,- Euro verhängt und – in konstruktiver Zusammenarbeit mit der AOK – zugleich die Weichen für eine Verbesserung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz persönlicher Daten bei der AOK Baden-Württemberg gestellt.

Die AOK Baden-Württemberg veranstaltete in den Jahren 2015 bis 2019 zu unterschiedlichen Gelegenheiten Gewinnspiele und erhob hierbei personenbezogene Daten der Teilnehmer, darunter deren Kontaktdaten und Krankenkassenzugehörigkeit. Dabei wollte die AOK die Daten der Gewinnspielteilnehmer auch zu Werbezwecken nutzen, sofern die Teilnehmer hierzu eingewilligt hatten. Mithilfe technischer und organisatorischer Maßnahmen, u. a. durch interne Richtlinien und Datenschutzschulungen, wollte die AOK hierbei sicherstellen, dass nur Daten solcher Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken verwendet werden, die zuvor wirksam hierin eingewilligt hatten. Die von der AOK festgelegten Maßnahmen genügten jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. In der Folge wurden die personenbezogenen Daten von mehr als 500 Gewinnspielteilnehmern ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet. Versichertendaten waren hiervon nicht betroffen.

Die AOK Baden-Württemberg stellte unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs alle vertrieblichen Maßnahmen ein, um sämtliche Abläufe grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Zudem gründete die AOK eine Task Force für Datenschutz im Vertrieb und passte neben den Einwilligungserklärungen insbesondere auch interne Prozesse und Kontrollstrukturen an. Weitere Maßnahmen sollen in enger Abstimmung mit dem LfDI erfolgen.

Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 4 DS-GVO sprachen die umfassenden internen Überprüfungen und Anpassungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Kooperation mit dem LfDI zu Gunsten der AOK. Auf diese Weise konnte in kurzer Zeit eine Steigerung des Schutzniveaus für personenbezogene Daten bei Vertriebstätigkeiten der AOK erreicht werden. Diese Verbesserungen und zusätzlichen Kontrollmechanismen wird die AOK zukünftig entsprechend den Vorgaben und Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fortführen und ggf. anpassen.

Bei der Bemessung der Geldbuße wurde neben Umständen wie der Größe und Bedeutung der AOK Baden-Württemberg insbesondere auch berücksichtigt, dass sie als eine gesetzliche Krankenversicherung wichtiger Bestandteil unseres Gesundheitssystems ist. Schließlich obliegt der AOK die gesetzliche Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Weil Bußgelder nach der DS-GVO nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein müssen, war bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe sicherzustellen, dass die Erfüllung dieser gesetzliche Aufgabe nicht gefährdet wird. Hierbei wurden die gegenwärtigen Herausforderungen für die AOK infolge der aktuellen Corona-Pandemie in besonderem Maße berücksichtigt.

„Datensicherheit ist eine Daueraufgabe“, betont der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Dr. Stefan Brink. „Technische und organisatorische Maßnahmen sind regelmäßig den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, um auf Dauer ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen.“ Der Sicherstellung datenschutzkonformer Zustände und der guten Zusammenarbeit von verantwortlichen Stellen mit dem LfDI als Aufsichtsbehörde wird dabei regelmäßig große Bedeutung beigemessen. „Wir streben keine besonders hohen Bußgelder, sondern ein besonders gutes und angemessenes Datenschutzniveau an“, so Brink abschließend.


BGH: Entgeltklausel für Basiskonto gegenüber Verbrauchern unwirksam wenn mit Führung von Basiskonten verbundener Mehraufwand nur auf Basiskonteninhaber umgelegt wird

BGH
Urteil vom 30.06.2020
XI ZR 119/19
Entgeltklausel


Der BGH hat entschieden, dass eine Entgeltklausel für ein Basiskonto in den AGB einer Bank gegenüber Verbrauchern unwirksam ist, wenn der mit der Führung von Basiskonten verbundene Mehraufwand nur auf Basiskonteninhaber umgelegt wird.

Die Pressemitteilung des BGH:

Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto.

Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entgeltklauseln sind Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abweichen. Danach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung dieser gesetzgeberischen Vorgabe hat im Fall von Entgeltvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnisse durch eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu erfolgen.

Die Entgeltklauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle ist § 41 Abs. 2 ZKG. Nach dessen Satz 1 muss das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste, d.h. die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewertungsparameter sind jedoch - was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt - nicht abschließend. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. Mai 2018 - 2-28 O 98/17

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 U 104/18 (WM 2019, 2197)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 38 Abs. 1 und 2 ZKG

(1) Durch einen Basiskontovertrag wird das kontoführende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.

(2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbringung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft (Zahlungsgeschäft) ermöglichen:

die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und

die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),

b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),

c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).

§ 41 Abs. 1 und 2 ZKG

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

EuGH: Auch ohne Vertragsschlussmöglichkeit über Website muss Unternehmen über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten informieren wenn dort AGB zu finden sind

EuGH
Urteil vom 25.06.2020
C-380/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV
gegen
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG


Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen auf seiner Webseite auch dann über die alternative Streitbeilegungin Verbraucherangelegenheiten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU informieren muss, wenn über die Webseite kein Vertragsschluss möglich ist, sofern dort AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zu finden sind.

Tenor der Entscheidung:

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Münster: Lokaler Lockdown im Kreis Gütersloh rechtmäßig - Eilantrag gegen Coronaregionalverordnung erfolglos und keine vorläufige Außervollzugsetzung

OVG Münster
Beschluss vom 29.06.2020
13 B 911/20.NE


Das OVG Münster hat entschieden, dass der lokale Lockdown im Kreis Gütersloh rechtmäßig ist und einen Eilantrag gegen die
Coronaregionalverordnung undd die vorläufige Außervollzugsetzung abgelehnt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberverwaltungsgericht bestätigt „Lockdown“ im Kreis Gütersloh

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die Coronaregionalverordnung abgelehnt.

Nach einem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh mit über 1.500 Infizierten hat das Land Nordrhein-Westfalen die bis zum 30. Juni 2020 geltende Coronaregionalverordnung erlassen. Sie sieht weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens für den Kreis Gütersloh und den benachbarten Kreis Warendorf vor. Danach dürfen im öffentlichen Raum grundsätzlich nur noch zwei Personen oder Menschen aus einem Familien- oder Haushaltsverbund zusammentreffen. Darüber hinaus werden erneut - über die landesweit gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung hinaus - zahlreiche Kultur- und Freizeitaktivitäten eingeschränkt. So müssen etwa Museen, Theater, Kinos, Fitnessstudios und Hallenbäder wieder schließen.

Der aus Schloß Holte-Stukenbrock stammende Antragsteller hat die vorläufige Außervollzugsetzung der Coronaregionalverordnung für die im Kreis Gütersloh gelegenen Kommunen Versmold, Borgholzhausen, Werther, Halle (Westf.), Steinhagen und Schloß Holte-Stukenbrock beantragt. In den genannten Städten und Gemeinden seien allenfalls sehr geringe Infektionszahlen festgestellt worden, und dort lebten auch nur wenige oder gar keine Beschäftigten des betroffenen Schlachtbetriebs mit ihren Familien. Angesichts dessen sei die Coronaregionalverordnung räumlich zu weit gefasst und damit unverhältnismäßig. Sie führe überdies zu einer Stigmatisierung und verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die angegriffenen Regelungen seien, soweit sie den Kreis Gütersloh beträfen, voraussichtlich rechtmäßig. Wegen der Vielzahl der in dem Schlachtbetrieb tätigen positiv getesteten Personen und des Umstands, dass diese sich bis zur Anordnung der häuslichen Quarantäne für alle Mitarbeiter im Kreisgebiet Gütersloh frei bewegt hätten, bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass sich das Virus weitgehend unbemerkt unter der übrigen Bevölkerung des Kreises Gütersloh verbreitet haben könnte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hohe Infektiosität des Virus habe das Land den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum voraussichtlich nicht überschritten, als es Schutzmaßnahmen für den gesamten Kreis Gütersloh ergriffen habe. Die vom Antragsteller sinngemäß vorgeschlagene Möglichkeit, im Falle steigender Neuinfektionszahlen in den kreisangehörigen Kommunen konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, stelle kein ebenso effektives Mittel dar wie die in der Coronaregionalverordnung vorgesehenen kreisweiten Kontaktbeschränkungen und Untersagungsanordnungen für bestimmte Kultur- und Freizeitaktivitäten. Der beabsichtigte Verordnungszweck stehe derzeit nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verordnung mit einer Geltungsdauer von (zunächst) nur einer Woche zeitlich sehr eng befristet sei und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen mit einer deutlichen Ausweitung von Testungen der Kreisbevölkerung auf das Coronavirus einhergingen. Auf diese Weise könne voraussichtlich nach relativ kurzer Zeit eine belastbare Abschätzung des tatsächlichen Infektionsgeschehens getroffen werden, um auf dieser Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Corona­regionalverordnung Ursache einer Stigmatisierung der im Kreis Gütersloh wohnenden Bevölkerung sei. Die von anderen Bundesländern für ihren Zuständigkeitsbereich eingeführten Quarantäneregelungen und Beherbergungsverbote knüpften nicht an die Coronaregionalverordnung an, sondern daran, dass die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis der Reisenden in den vergangenen sieben Tagen vor der Anfahrt pro 100.000 Einwohner mehr als 50 betragen habe. Eine Ungleichbehandlung des Kreises Gütersloh gegenüber anderen Regionen Nordrhein-Westfalens sei schließlich angesichts des massiven Corona-Ausbruchs in Rheda-Wiedenbrück und der daraus folgenden Unsicherheiten sachlich gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 911/20.NE


BMJV: Diskussionsentwurf - Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes - Upload-Filter und Co

Das BMJV hat einen Diskussionsentwurf - Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (Stand 24.06.2020) veröffentlicht.

DIe Pressemitteilung des BMJV:

Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. Juni 2020 einen Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht.

Es besteht die Möglichkeit, bis zum 31. Juli 2020 zu diesem Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Versendungsschreiben vom 24. Juni 2020.

Der Entwurf führt mit Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen sowie Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein. Zudem enthält der Entwurf Anpassungen im Urhebervertragsrecht. Der Entwurf enthält damit Vorschläge für die Umsetzung des verbleibenden Regelungsprogramms der Richtlinie über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt (EU) 2019/790. Der Entwurf setzt zugleich die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 um, mit der der grenzüberschreitende Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten verbessert wird. Darüber hinaus enthält der Entwurf zahlreiche weitere Änderungen; u.a. eine neue gesetzliche Erlaubnis für Karikaturen, Parodien und Pastiches.


Weitere Informationen finden Sie hier:

OLG Hamm: § 43b Satz 1 TKG gilt nicht zwischen Vermieter und Mieter - kein eigenständiges Kündigungsrecht des Mieters für vom Vermieter gestellten Breitbandkabelanschluss

OLG Hamm
Urteil vom 28.05.2020
4 U 82/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 43b Satz 1 TKG im Verhältnis zwischen Vermieter und Mietern nicht anwendbar ist und kein eigenständiges Kündigungsrecht des Mieters für einen vom Vermieter gestellten Breitbandkabelanschluss besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

§ 43b Satz 1 TKG ist im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern nicht anwendbar, weil zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste besteht.

(1) § 43b Satz 1 TKG bestimmt, dass die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten darf, und trifft damit eine Bestimmung über den zulässigen und unzulässigen Inhalt von Verträgen. Die Vorschrift beschreibt indes nicht ausdrücklich, für welche Arten von Verträgen (Vertragstypen) diese Inhaltsbestimmung gelten soll. Es liegt indes auf der Hand, dass die Vorschrift (nur) für Verträge gelten soll, die der Anbieter gerade in seiner Eigenschaft als „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ geschlossen hat, also nur für Verträge über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und nicht für jedweden Vertrag, dessen Vertragspartner (zufällig) auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind, Geltung beansprucht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Erwähnung des „Teilnehmers“ in § 43b Satz 2 TKG (die in § 43b Satz 1 TKG genannten „Verbraucher“ sind eine Teilmenge der Personengruppe der „Teilnehmer“): „Teilnehmer“ ist nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 20 TKG jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat (Hervorhebungen durch den Senat).

(2) Zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Mietern besteht kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.

(a) Es ist bereits fraglich, ob die im Rahmen des Mietverhältnisses erfolgende Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen überhaupt ein „Telekommunikationsdienst“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist. „Telekommunikationsdienste“ sind nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“.

(aa) Die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen reicht nach der vorstehenden Legaldefinition als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus. Das Vorliegen eines Telekommunikationsdienstes lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, die Beklagte sei gegenüber ihren Mietern nicht für die Signalübertragung verantwortlich. Der Vermieter hat nämlich neben der reinen Überlassung der Mietsache auch sämtliche Leistungen, aus denen Betriebskosten resultieren, als mietvertragliche Pflicht zu erbringen (Zehelein in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. [2020], § 556 Rdnr. 5). Im Falle eines Signalausfalls haftet die Beklagte gegenüber ihren Mietern nach den mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 536 ff. BGB). Dass die Beklagte die Verantwortung für die sogenannte „Netzebene 4“ auf die N GmbH übertragen hat, ist im Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern ohne Belang.

(bb) Es ist indes fraglich, ob die Leistungspflicht der Beklagten im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG „ganz oder überwiegend“ (vgl. allgemein zu diesem Tatbestandsmerkmal: EuGH, Urteil vom 13.06.2019 – C-193-18 – , Rdnr. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2020 – 13 A 17/16, Rdnr. 42 ff.) in der Übertragung von Signalen besteht. Sollte zur Ermittlung des Anteils der Signalübertragung an der Leistung der Beklagten auf deren Gesamtleistung, deren wesentlicher Kern die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Wohnung ist (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), abzustellen sein, wäre die von der Beklagten geschuldete Signalübertragung lediglich eine von mehreren nachgeordneten Nebenleistungen und keineswegs der „überwiegende“ Teil der Leistung.

(b) Der in der Übertragung von Signalen bestehende Dienst der Beklagten ist aber jedenfalls nicht „öffentlich zugänglich“ (a.A. für die Versorgung vermieteter Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen: Busch/Riewerts, Kommunikation & Recht 2017, 769 [772 f.]). „Öffentlich zugänglich“ ist ein Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 17a TKG dann, wenn er der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Unter „Öffentlichkeit“ ist jeder unbestimmte Personenkreis zu verstehen (Schütz in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. [2013], § 6 Rdnr. 44) bzw. – anders ausgedrückt – jede beliebige natürliche oder juristische Person, die nach Eigenart der jeweiligen Leistung als Empfänger, Nutzer oder Verbraucher in Betracht kommt (OVG NRW, MMR 2002, 636). Bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handelt es sich hingegen nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien klar abgegrenzte Personengruppe. Die Leistung der Beklagten steht auch nicht jeder Person, die nach der Eigenart der Leistung als Nutzer in Betracht kommt, zur Verfügung, sondern nur einem (kleinen) Teil dieser Personengruppe, nämlich den Mietern der Wohnungen der Beklagten. Dass die Beklagte ihre Wohnungen „öffentlich“ auf dem Wohnungsmarkt anbietet, ändert hieran nichts. Denn in den Genuss der Signalübertragungsleistung der Beklagten kann nicht jeder Fernseh- und Hörfunkinteressierte kommen, sondern nur solche Personen, die an dem Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen interessiert sind und zusätzlich noch eine weitere persönliche Voraussetzung, nämlich den Abschluss eines Mietvertrages mit der Beklagten, erfüllen.

cc) § 43b Satz 1 TKG ist im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern auch nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 43b TKG ist durch Art. 1 Nr. 35 des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ vom 03.05.2012 (BGBl. 2012 I, S. 958) in das Telekommunikationsgesetz eingefügt worden. Durch Art. 4 des vorerwähnten „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen“ vom 03.05.2012 ist § 2 Nr. 15 lit. b) der Betriebskostenverordnung, der die Umlage der laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (frühere Fassung: „laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse“) auf die Mieter ermöglicht, neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hat mithin in demselben Gesetz sowohl den Kunden- und Verbraucherschutz im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes als auch das miet- und betriebskostenrechtliche Umlageverhältnis geregelt, ohne im Mietrecht Schutzvorschriften einzuführen, die inhaltlich dem Regelungsgehalt des § 43b TKG entsprechen. Das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke muss vor diesem Hintergrund verneint werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Im Regelfall 50.000 EURO Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit

BGH
Beschluss vom 16.04.2020
I ZB 97/19


Der BGH hat entschieden, dass im Regelfall ein Streitwert in Höhe von 50.000 EURO für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit anzusetzen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung
des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Düsseldorf: Betriebsrat darf nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Einsicht in elektronische Personalakte nehmen

LAG Düssedorf
Beschluss vom 23.06.2020
3 TaBV 65/19


Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Einsicht in elektronische Personalakte nehmen darf.

Die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf:

Keine Einsicht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem bestehen zwölf örtliche Betriebsräte. In der
Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) heißt es in Ziffer 8.3.:
„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische
Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.“

Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat hat daher das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der GBV EFM und damit die Einräumung eines
Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung geltend macht, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist. Die Arbeitgeberin wendet ein, Ziffer 8.3 GBV EFM sei rechtswidrig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Ziffer 8.3. GBV EFM ist unwirksam. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der
Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben. Zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für
die Betriebsratsseite enthält. Die GBV EFM bleibt im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020 - 3 TaBV 65/19
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2019 - 16 BV 114/18