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Volltext BGH liegt vor: Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfolgt nach umfassender Grundsrechtsabwägung - Recht auf Vergessenwerden

BGH
Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18
DSGVO Art. 17


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfolgt nach umfassender Grundsrechtsabwägung - Recht auf Vergessenwerden über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Münster: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch Hinweis "100 % Original" - Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung gelten nicht für gebrauchte Kleidungs

LG Münster
Beschluss vom 06.05.2020
22 O 31/20


Das LG Münster hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch den Hinweis "100 % Original" vorliegt. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung nicht für gebrauchte Kleidungsstücke gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Hinsichtlich der Werbung mit dem Hinweis „100 % Original“ sind die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5, 8 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis „100 % Original“ als wettbewerbswidrig darstellt.

Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).

Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 (vergleiche Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Anhang zu § 3 UWG Rn. 10.5 und 10.6; Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 UWG Rn. 1.115; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 Rn. 73 und 74 zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2/03 O 205/12; LG Frankenthal Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK 13/12).

b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes wegen Verwendung der in der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehenen Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“ kann ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin hingegen nicht festgestellt werden.

Da die Antragsgegnerin gebrauchte Kleidungsstücke zum Kauf anbietet, gelten die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung für sie gemäß Nr. 13 des Anhangs V der VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) nicht. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung nicht in Betracht.

Eine Irreführung läge vor, wenn die von der Antragsgegnerin für einige ihrer Kleidungsstücke verwendeten Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“, die für äußerst dehnbare Chemiefasern mit hoher Elastizität stehen, die tatsächliche Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Ein solcher Widerspruch wird von der Antragstellerin aber nicht aufgezeigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Europäische Verwertungsgesellschaften müssen Künstlern außerhalb des EWR die gleiche Vergütung wie Künstlern aus Mitgliedstaaten zahlen

EuGH
Urteil vom 18.09.2020
C-265/19
Recorded Artists Performers Limited / Attorney General u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass die europäische Verwertungsgesellschaften Künstlern außerhalb des EWR die gleiche Vergütung wie Künstlern aus Mitgliedstaaten zahlen müssen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Künstler, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, vom Anspruch auf eine einzige angemessene
Vergütung für die Wiedergabe aufgenommener Musik ausschließt

Die Recorded Artists Actors Performers Ltd (RAAP) und die Phonographic Performance (Ireland) Ltd (PPI) sind Verwertungsgesellschaften. RAAP nimmt die Rechte von ausübenden Künstlern wahr, PPI die Rechte von Tonträgerherstellern. Die beiden Verwertungsgesellschaften haben einen Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, wie die Vergütung, die in Irland für die öffentliche Wiedergabe in Kneipen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten oder für die Funksendung aufgenommener Musik zu zahlen ist, nachdem sie von den Nutzern an PPI gezahlt worden ist, auf den Tonträgerhersteller und die ausübenden Künstler aufzuteilen und hierzu teilweise von PPI an RAAP weiterzuleiten ist. Streitig ist, inwieweit der Vertrag auf an PPI gezahlte Vergütungen Anwendung findet, wenn der betreffende ausübende Künstler weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen irtschaftsraums (EWR) besitzt noch sich in einem solchen Staat aufhält.

RAAP meint, die Vergütung müsse immer aufgeteilt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort des ausübenden Künstlers. Folgte man dem Standpunkt von RAAP, würden ausübende Künstler aus Drittstaaten in Irland stets eine Vergütung erhalten. PPI meint, dies gehe nicht an, da irische ausübende Künstler in Drittstaaten keine angemessene Vergütung erhielten. PPI beruft sich insoweit auf das irische Recht.

In seinem Urteil vom 8. September 2020 entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie 2006/1151 bei der Nutzung von Tonträgern in der Union dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat von den Künstlern, die Anspruch auf die einzige angemessene Vergütung haben, die Künstler ausschließt, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der
nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört. Er entscheidet außerdem, dass von Drittstaaten gemäß dem Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger (WPPT) notifizierte Vorbehalte als solche den Anspruch der Künstler der betreffenden Drittstaaten auf eine einzige angemessene Vergütung in der Union nicht einschränken.

Zwar können solche Einschränkungen unter der Voraussetzung, dass sie im Einklang mit dem durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geschützten Recht des geistigen Eigentums stehen, vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden. Die Richtlinie 2006/115 enthält aber keine solche Einschränkung und steht daher dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung bei ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, einschränkt. Der Gerichtshof entscheidet schließlich, dass die Richtlinie 2006/115 auch dem entgegensteht, dass nur der Tonträgerhersteller eine Vergütung erhält, ohne sie mit dem ausübenden Künstler, der einen Beitrag zu dem Tonträger erbracht hat, teilen zu müssen.

Zur Begründung seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass der Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung im Unionsrecht die Anwendung des WPPT sicherstellt und vom nationalen Gesetzgeber nicht den Personen vorbehalten werden darf, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen.

Der Gerichtshof führt hierzu weiter aus, dass die Richtlinie 2006/115, die bei dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ein Recht mit Entschädigungscharakter verleiht, die Verpflichtung vorsieht, eine Vergütung zu gewährleisten, die angemessen ist und auf den Tonträgerhersteller und den ausübenden Künstler aufgeteilt wird. Diese Verpflichtung kommt zum Tragen, wenn die Nutzung des Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks in der Union erfolgt. Die Richtlinie 2006/115 verlangt aber nicht, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller die
Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats besitzt oder dass er auf eine andere Weise einen Bezug zum EWR hat, etwa, weil er dort seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat oder die schöpferische oder künstlerische Arbeit dort ausgeführt worden ist.

Vielmehr gebieten der systematische Zusammenhang und die Ziele der Richtlinie 2006/115 sowie der Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte, die Richtlinie 2006/115 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem WPPT auszulegen. Diese internationale Übereinkunft, die einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet, verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zuzuerkennen, die die
Staatsangehörigkeit anderer Vertragsparteien des WPPT besitzen.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass von Drittstaaten gemäß dem WPPT notifizierte Vorbehalte als solche in der Union bei den Personen, die die Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaaten besitzen, nicht zu Einschränkungen des Anspruchs auf eine einzige angemessene Vergütung führen. Nach dem im Wiener Übereinkommen verbürgten Grundsatz der Gegenseitigkeit sind die Union und ihre Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, den Anspruch auf
eine einzige angemessene Vergütung unbeschränkt zuzuerkennen. Die Notwendigkeit, angemessene Bedingungen für die Teilnahme am Handel mit aufgezeichneten Tonträgern zu erhalten, kann durchaus eine Einschränkung des Anspruchs auf eine einzige angemessene Vergütung rechtfertigen.

Dieses dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht stellt aber ein Recht des geistigen Eigentums dar, das durch die Charta geschützt ist. Folglich muss nach den Bestimmungen der Charta jede Einschränkung der Ausübung dieses Rechts gesetzlich klar und genau vorgesehen sein. Das bloße Bestehen eines Vorbehalts gemäß dem WPPT genügt insoweit nicht. Deshalb ist es allein Sache des Unionsgesetzgebers, der in diesem Bereich über die ausschließliche Außenkompetenz verfügt, über eine solche Einschränkung zu entscheiden.

Als Drittes stellt der Gerichtshof fest, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/115 ergibt, dass sowohl die ausübenden Künstler als auch die Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung haben, da diese auf sie „aufzuteilen“ ist. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 steht daher dem entgegen, dass das Recht eines Mitgliedstaats den ausübenden Künstler von einer einzigen angemessenen Vergütung ausschließt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OVG Münster: Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt nicht für Forschungseinrichtungen - Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgebe

OVG Münster
Beschluss vom 16.09.2020
15 B 1357/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht für Forschungseinrichtungen gilt. Die Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgeben

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Museum Ludwig: Stadt Köln ist nicht zur Herausgabe von Forschungsergebnissen verpflichtet

Die Stadt Köln muss Informationen und Unterlagen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde, die in dem städtischen Museum Ludwig ausgestellt werden, nicht an die Inhaber einer in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden.

Im Museum Ludwig soll ab dem 26. September 2020 eine Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen“ eröffnet werden, die sich der sogenannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der Galerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragten sie deshalb, ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt daraufhin durch Eilbeschluss vom 9. September 2020, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen könnten die Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen, weil es zweifelhaft sei, ob der Informationsanspruch bestehe.

Das IFG NRW gelte nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig würden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen. Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte. Auch spreche Manches dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene u. a. dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde. Es deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1357/20 (I. Instanz: VG Köln - 13 L 1463/20 -)


VG Hannover: Unzulässige Werbung für verbotene Zweitlotterie auf Website eines Verlagshauses - Untersagungsverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit rechtmäßig

VG Hannover
Entscheidung vom 16.09.2020
7 A 7393/18


Das VG Hannover hat eine Untersagungsverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wegen der unzulässigen Werbung für eine verbotene Zweitlotterie auf der Website eines Verlagshauses bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verbot für eine Onlinewerbung rechtmäßig - VERLAGSHAUS SCHALTETE AUF SEINER INTERNETDOMAIN ANZEIGE FÜR ZWEITLOTTERIE

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 16. September 2020 auf die mündliche Verhandlung die Klage eines großen hannoverschen Verlagshauses gegen eine Untersagungsverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte hat dem Verlagshaus mit der angegriffenen Verfügung untersagt, auf seiner Internetdomain Werbung für eine verbotene Zweitlotterie zu schalten.

Der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der angegriffenen Verfügung hatte sich bereits dadurch erledigt, dass die Klägerin die Werbung für die Zweitlotterie von ihrer Internetdomain entfernt hat und damit der Untersagungsverfügung nachgekommen ist.

Hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen, mangelte es nach Ansicht der Kammer an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Indem der Zweitlotterie rechtskräftig in Niedersachsen die Vermittlung und Bewerbung von sogenannten Zweitlotterien untersagt wurde, besteht nicht die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird. Auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vermochte die Kammer nicht zu erkennen.



EuGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken MESSI und MASSI für Sportartikel und Sportbekleidung - Bekanntheit von Lionel Messi neutralisiert Ähnlichkeit

EuGH
Urteil vom 17.09.2020
in den verbundenen Rechtssachen
C-449/18 P - EUIPO / Messi Cuccittini und
C-474/18 P J.M.-E.V. e hijos / Messi Cuccittini


Der EuGH hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken MESSI und und der älteren Marke MASSI für Sportartikel und Sportbekleidung besteht. Die Bekanntheit von Lionel Messi neutralisiert die Ähnlichkeit.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die das EUIPO und ein spanisches Unternehmen gegen das Urteil des Gerichts eingelegt haben, mit dem dem Fußballspieler Lionel Messi die Eintragung der Marke „MESSI“ für Sportartikel und
Sportbekleidung gestattet wurde.

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgendes Bildzeichen zur Eintragung als Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an:

Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der von Herrn Messi Cuccittini angemeldeten Marke ein. Er berief sich auf die Gefahr einer Verwechslung mit den Unionswortmarken MASSI, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf das spanische Unternehmen J.M.-E.V. e hijos übertragen).

Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Herr Messi Cuccittini legte gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Zeichen MASSI und MESSI bestehe. Herr Messi Cuccittini erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO . Mit Urteil vom
26. April 20183 hob das Gericht die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe.

Das EUIPO und J.M.-E.V. e hijos haben gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof beide Rechtsmittel zurück.

Das EUIPO (Rechtssache C-449/18 P) rügte, das Gericht habe sich lediglich auf die Wahrnehmung eines bedeutenden Teils der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Gerichtshof ist hingegen der Auffassung, dass das Gericht sehr wohl die Wahrnehmung der Marken MASSI und MESSI durch die maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt und sodann entschieden hat, dass das EUIPO zu Unrecht festgestellt habe, dass die Benutzung der Marke MESSI bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit den Marken MASSI begründen könne.

J.M.-E.V. e hijos (C-474/18 P) machten geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Bekanntheit der Person – im vorliegenden Fall Herr Messi Cuccittini – zu berücksichtigen sei, deren Name Gegenstand einer Anmeldung als Unionsmarke sei. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das Gericht hat somit fehlerfrei angenommen, dass die
Bekanntheit von Herrn Messi Cuccittini einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „messi“ und „massi“ relevanten Faktor darstelle.

Der Gerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass die Frage der Bekanntheit von Herrn Messi Cuccittini entgegen der Behauptung des spanischen Unternehmens bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem EUIPO war. Zudem sind die im Stadium der Klage vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, mit denen lediglich bekannte Tatsachen vorgetragen wurden, nicht als neu anzusehen, so dass das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstelle, d. h. eine Tatsache, die jeder kennen könne oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könne, und es sich bei diesen Quellen somit um Nachweise handle, über die das EUIPO zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung habe verfügen können und die es im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen MASSI und MESSI hätte berücksichtigen müssen.

Schließlich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Vorbringen von J.M.-E.V. e hijos, das Gericht habe zu Unrecht die Rechtsprechung aus dem Urteil Ruiz Picasso u. a./HABM angewandt, auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils beruht. Das Bestehen einer bekannten älteren Marke, das zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht wird, ist nämlich keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechung. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, daher sowohl auf das Zeichen beziehen kann, das die ältere Marke bildet (im vorliegenden Fall MASSI), als auch auf das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht (im vorliegenden Fall MESSI). Folglich konnte das Gericht diese Rechtsprechung, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen MASSI und MESSI als begrifflich unterschiedlich wahrnähmen, zu Recht anwenden.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners

BVerwG
Urteil vom 16.09.2020
6 C 10.19


Das BVerwG hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners hat. Ein solcher Anspruch steht nur dem Insolvenzschuldner selbst zu.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners

Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO "betroffene Person". Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.

BVerwG 6 C 10.19 - Urteil vom 16. September 2020

Vorinstanzen:

OVG Lüneburg, 11 LC 121/17 - Urteil vom 20. Juni 2019 -

VG Lüneburg, 1 A 343/15 - Urteil vom 01. März 2017 -



AG Essen: Sachmangel wenn sich bei eBay angebotener Pullover als Plagiat entpuppt - Hinweis Artikel originalverpackt mit Etikett und Bezugnahme auf Marke lässt auf Originalmarkenware schließen

AG Essen
Urteil vom 15.07.2020
22 C 97/20


Das AG Essen hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn sich ein bei eBay angebotener Pullover als Plagiat entpuppt. Der Hinweis "Artikel originalverpackt mit Etikett" und Bezugnahme auf Marke lässt auf Originalmarkenware schließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Einstellen des Artikels ist ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages unter Berücksichtigung der Ebay-Bedingungen, welche zwar nicht unmittelbar zwischen den Vertragsparteien, sondern nur im Verhältnis der jeweiligen Nutzer zu Ebay wirken. Da diese jedoch von jedem Nutzer akzeptiert werden, sind sie als Auslegungshilfe heranzuziehen. Danach ist im Lichte des § 6 Ziff. 2 S. 1 der Ebay-AGB das Einstellen eines Artikels als verbindliches Angebot auszulegen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Artikel in einer Auktion angeboten.

Der Kläger hat dieses Angebot im Lichte des § 6 Ziff. 5 S. 1 der Ebay-AGB durch Abgabe seines Gebotes in Höhe von 30,40 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 4,99 €, unter der aufschiebenden Bedingung zum Zeitpunktes des Ablaufs der Auktion noch Höchstbietender zu sein, angenommen.

Die vom Beklagten gelieferte Ware ist mangelhaft.

Gemäß § 434 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn ihre Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dies ist der Fall, wenn (1) die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, (2) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB oder (3) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit hat, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten darf, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Der Pullover ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Parteien haben eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, von deren Inhalt die Beschaffenheit des Pullovers abweicht.

Denn laut dieser Vereinbarung sollte es sich bei dem Pullover um Markenware handeln. Diese Markenqualität weist er in Wirklichkeit jedoch nicht auf.

Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist, unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Indizien können herangezogen werden, dass der Verkäufer bei der Beschreibung des Artikels Bezug zum Markennamen herstellt, Angaben von Typenbezeichnung abgibt oder Serien- und Identifikationsmerkmale nennt. Diese Indizien sind im Rahmen des Vertrauensschutzes zu würdigen. Immerhin verbieten die Ebay-AGB ausdrücklich den Vertrieb von Plagiaten und Fälschungen. Ebenso ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden.

Die Anzeige des Beklagten umfasst die Angaben der Artikel sei originalverpackt mit Etikett, es handele sich um Neuware und es wird Bezug genommen auf den Markennahmen „Givenchy“. Dazu wird eine Artikelnummer genannt. All dies sind für den objektiven Betrachter Merkmale, die auf Originalmarkenware hindeuten. Diese Merkmale sind dann auch Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Die Formulierung des Beklagten „PREIS SAGT ALLES, also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist.“, ist nicht in der Lage, das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zu erschüttern und eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu verhindern. Zudem wurde der Artikel bei einer online Auktion eingestellt. Dabei werden grundsätzlich niedrige Preise angesetzt, um möglichst viele Käufer auf das Angebot aufmerksam zu machen, um letztendlich hohe Kaufangebote zu erzielen. Die Formulierung der Preis sage alles, ist im Zusammenhang mit einer Internetauktion daher nicht besonders vielsagend und daher kein Indiz für Annahme eines gefälschten Artikels oder der Nichteinbeziehung der Merkmale in den Vertrag.

Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang gemäß § 446 BGB vor. Dem Kläger ist nach Erhalt der Ware die fehlende Markenqualität aufgefallen. Mit Schreiben vom 14.02.2020 forderte der Kläger den Beklagten auch erfolglos zur Nachbesserung nach § 281 BGB auf, in Form der Neulieferung unter angemessener Fristsetzung bis zum 02.03.2020.

Es besteht kein vertraglicher Ausschluss des Gewährleistungsanspruches. Zwar hat der Beklagte in seiner Anzeige sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Allerdings gilt die Möglichkeit des Ausschlusses des Gewährleistungsrechtes nur insoweit, als die Angaben der Anzeige der Wahrheit entsprechen. Der Kläger machte gerade aus dem Grund seine Gewährleistungsrechte geltend, da der Beklagte unwahre Tatsachen in seiner Anzeige veröffentlicht hat und der Zustand der Ware von dem der Beschreibung abweicht. Zudem umfasst der Gewährleistungsausschluss nicht zugesicherte Merkmale, wie vorliegend die Beschaffenheit des Pullovers als Pullover der Marke Givenchy.

Es besteht auch kein gesetzlicher Ausschluss des Anspruchs im Sinne des § 442 BGB. Der Käufer hatte weder positive Kenntnis von der Tatsache, dass es sich bei dem Artikel um ein Plagiat handelt, noch lag diesbezüglich grobfahrlässige Unkenntnis vor. Insofern trägt der Beklagte die Beweislast.

Für eine positive Kenntnis des Klägers genügt insbesondere nicht die Anmerkung in der Anzeige „Preis sagt alles, also bitte nur bieten wenn man damit einverstanden ist“. Denn es befindet sich im Übrigen kein eindeutiger Hinweis darauf, dass es sich nicht um Originalware handelt.

Zudem handelt der Kläger als Käufer nicht grob fahrlässig, wenn er sich wie im vorliegenden Fall auf die Angaben des Verkäufers verlässt, ohne weitere Informationen einzuholen (vgl. Palandt, BGB-Weidenkaff, § 442, Rn. 11).

Ferner ist es unerheblich, wenn der Kläger auch andere Verkäufer, die entgegen der Vereinbarung keine Originalware verkauft haben, in Anspruch nimmt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst in seiner Mahnung vom 14.02.2020 alternativ statt der Überweisung des Originalpreises als Schadenersatz auch die Möglichkeit der Zusendung eines Original Pullovers einer entsprechenden Marke verlangt hat. Ihm ging es also nicht nur darum, Schadenersatz wegen fehlerhafter Ebayanzeigen zu erlangen. Zudem ist es das Risiko des Verkäufers, welcher keine Originalware verkauft, dass die Käufer dies herausfinden und dann ihre Rechte geltend machen.

Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger positive Kenntnis vom Mangel oder aber grob fahrlässige Unkenntnis gehabt hat.

Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 276 BGB zu vertreten. Sein Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation seinerseits erfolgte nicht.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens gemäß § 249 BGB und damit auf Schadensersatz statt der Leistung, allerdings nur in Höhe von 814,61 €.

Denn der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Sache im Original (850,00 €) sowie dem bereits gezahlten Kaufpreis (35,39 €).

Gemäß § 281 Abs. 5 BGB finden die Vorschriften der §§ 346-348 BGB Anwendung, was zu der Zug-um-Zug-Verurteilung führt.

Der Kläger hat zudem einen Freistellungsanspruch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm § 257 BGB in Höhe von 147,56 €. Denn der Beklagte hat eine vorvertragliche Pflicht im Sinne von § 311 Abs. 1, 42 Abs. 2 BGB verletzt, indem er den Kläger vorsätzlich über die Beschaffenheit des Pullovers täuschte. Denn dem Beklagten war bewusst, dass es sich nicht um Originalware handelt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war vorliegend aufgrund der Schwierigkeit des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung auch erforderlich. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich im Übrigen auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.


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Volltext BGH liegt vor: Facebook muss Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren

BGH
Beschluss vom 27.08.2020
III ZB 30/20
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Facebook muss Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren - Übersendung einer PDF-Datei mit ausgelesenen Daten nicht ausreichend über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243), der die - ein soziales InternetNetzwerk betreibende - Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.

BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20 - KG Berlin - LG Berlin

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OLG Frankfurt: Sauber und lecker zugleich - Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung eines dual-use Essigprodukts nach Biozid-Verordnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.8.2020
6 W 85/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eines dual-use Essigprodukt nicht nach der Biozid-Verordnung gekennzeichnet wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Sauber und lecker zugleich ? OLG zur Kennzeichnung von dual-use Essig-Produkten

Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke (hier: Reinigung) bestimmt ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit heute veröffentlichten Beschluss Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von so genannten dual-use Produkten.

Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als „dual-use“-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure bestehen. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Antragsgegnerin verstoße mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. „Entscheidend ist nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist“, begründet das OLG. Das hier zu beurteilende Produkthabe zwei Verwendungszwecke: Reinigung und Lebensmittel. Abzustellen sei hier auf die überwiegende Zweckbestimmung. Dafür spreche der Schutzzweck der Biozid-Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt. Die überwiegende Zweckbestimmung liege hier darin, als Reinigungsmittel eingesetzt zu werden. Dafür spreche die Gestaltung des Flaschenetiketts, „die nicht etwa...durch einen appetitlich angerichteten Salat Assoziationen an Lebensmittel auslöst, sondern vielmehr durch eine blitzblanke, offensichtlich gerade gereinigte Küche auf ein Reinigungsmittel hinweist.“ Auch die Flaschenform sei typisch für Reinigungsmittel. Schließlich weise der rückseitige Text ebenfalls ganz überwiegend auf die Reinigungsfunktion hin, wonach etwa 99 % aller Bakterien, Schimmelpilze und speziellen Viren beseitigt werden könnten. Die Hinweise auf Lebensmittel träten demgegenüber deutlich zurück und beschränkten sich auf den Halbsatz, dass das Spray sich „nicht nur für leckere Salatdressings“ eigne. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2020, Az. 6 W 85/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.6.2020, Az. 3/8 O 53/20)


VG Düsseldorf: Amtsgericht Düsseldorf durfte Christoph Metzelder in Pressemitteilung über Anklageerhebung namentlich nennen

VG Düsseldorf
Beschluss vom 14.09.2020
20 L 1781/20


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Amtsgericht Düsseldorf Christoph Metzelder in einer Pressemitteilung über Anklageerhebung namentlich nennen durfte.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4.9.2020 darf weiter verbreitet werden

Die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler darf weiter verbreitet werden. Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürfen abgegeben werden. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, entschieden und damit einen Eilantrag des früheren Nationalspielers abgelehnt. Dieser wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 4.9.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen.

Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden, so die Kammer. Unsachliche Formulierungen enthält der Text der Pressemitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.

Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat die Kammer entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Aktenzeichen: 20 L 1781/20


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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit Sofortbonus wenn dieser nicht zeitnah automatisch ausgezaht wird

OLG Köln
Urteil vom 05.05.2020
6 U 282/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit einem "Sofortbonus" geworben wird und dieser nicht zeitnah automatisch ausgezahlt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu wegen der verspäteten und erst nach Aufforderung durch die Kundin erfolgten Auszahlung des im Angebot auf Abschluss eines Energieliefervertrages ausgelobten sog. „Sofortbonus“.

a. Unstreitig handelt es sich bei der Internetvergleichsplattform W. um einen offiziellen Vertragspartner der Beklagten, die die Informationen für das Vergleichsportal von der Beklagten erhält. Über dieses Portal hat die Kundin Rita L. ihren Stromliefervertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Portal war im Angebot der Beklagten der Begriff „Sofortbonus“ mit einer Erläuterung hinterlegt, die sich beim Anklicken des Begriffs öffnete und in der es hieß:

„Den angegeben Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel, Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen. (…)“.

Damit hat die Beklagte, der das Verhalten der von ihr beauftragten W. nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist, eine Auszahlung des „Sofortbonus“ innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn angekündigt und versprochen.

Tatsächlich überwiesen wurde der Bonus jedoch erst nach ausdrücklicher Aufforderung seitens der Kundin vom 10.6.2018 am 13.6.2018, also mehr als 100 Tage nach Lieferbeginn.

b. Das Verhalten der Beklagten stellt eine unlautere, weil irreführende geschäftliche Handlung iSd § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 7 UWG über die Rechte der Verbraucher bzw. die Bedingungen, unter denen die Ware oder Dienstleistung erbracht wird, dar. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 erfasst dabei u.a. das Bestehen von Rechten und deren Inhalt und die Voraussetzungen ihrer Ausübung, Höhe, Berechnung und Gegenstand einer zu empfangenden Leistung sowie den Leistungszeitpunkt sowie Erfüllungsmodalitäten (vgl. Bornkamm/Feddersen in: K/B/F, UWG, 38. Aufl. § 5 Rn. 8.4). Nr. 2 erfasst sämtliche vertraglichen Regelungsaspekte. Dazu zählen neben dem Bestehen von Rechten und Pflichten, Höhe, Berechnung beispielsweise auch Gegenstand einer zu zahlenden oder zu empfangenden Haupt- oder Nebenleistung sowie Leistungszeitpunkte (vgl. Bornkamm/Feddersen in: K/B/F, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn, 3.193).

aa. Vorliegend wird dem Verbraucher bei einem Versorgerwechsel ein ausdrücklich als „Sofortbonus“ bezeichneter Bonusbetrag versprochen, der innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden soll. Dass ein Bonus besonders geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, steht außer Frage. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass es nicht um die Frage der Auszahlung des Bonus an sich geht, sondern allein um die Frage der fristgerechten Auszahlung. Insoweit könnte die zeitliche Komponente – wie die Beklagte meint – zwar zivilrechtliche Ansprüche begründen, weil sich die Beklagte mit ihrer Leistung in Verzug befunden haben mag. Es sei aus Sicht der Beklagten jedoch keine geschäftliche Handlung ersichtlich, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sei.

bb. Dieser Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil vorliegend ausdrücklich ein „Sofortbonus“ ausgelobt worden ist. Bei einem „Sofortbonus“, der die Bedeutung (auch) der zeitlichen Komponente bereits im Namen trägt, geht es dem Verbraucher nicht nur darum, irgendwann einen Geldvorteil zu erhalten, etwa wie bei vielen „Neukundenboni“, bei denen am Ende des ersten Jahres eine Verrechnung erfolgt. Bei einem „Sofortbonus“ wird neben dem Geldvorteil gerade mit einer schnellen Auszahlung geworben. Die Erwartung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers mit der situationsadäquaten Aufmerksamkeit, auf den abzustellen ist (s. nur Bornkamm/Feddersen in: K/B/F, 38. Aufl. § 5 Rn. 0.71 mwN), geht dahin, dass der Bonusbetrag zwar nicht sofort, aber jedenfalls zeitnah wie angekündigt ausbezahlt werden wird. Diesen Lockeffekt macht sich die Beklagte – wie im Übrigen viele ihrer Konkurrenten auch – zunutze, um Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich zu einem Anbieterwechsel zu bewegen. Der Durchschnittsverbraucher erwartet dann, dass das Geld innerhalb der Frist von der Beklagten automatisch überwiesen werden wird. Wenn der Sofortbonus dann nach 60 Tagen nach Lieferbeginn nicht ausbezahlt wird, werden diejenigen Verbraucher, denen es gerade auf die zeitliche Komponente des Sofortbonus ankam, enttäuscht. Bei geringfügigen Fristüberschreitungen mag eine Relevanz zu verneinen sein. Wann eine Fristüberschreitung noch hinnehmbar wäre, kann dahin gestellt bleiben. Vorliegend ist die Auszahlung zum einen erst nach Aufforderung durch den Kunden und zum anderen ca. 40 Tage nach der angekündigten Frist erfolgt. Sie ist damit auch unter Berücksichtigung der einschränkenden „ca“-Angabe in der Auftragsbestätigung aus Sicht des Verbrauchers in keinem Fall mehr nur geringfügig und hinnehmbar. Der Kläger hat zudem behauptet, dass festzustellen sei, dass die Beklagte „vertraglich vereinbarte Boni erkennbar nur auf ausdrückliche Aufforderung des Verbrauchers auskehrt“. Dies ist unbestritten geblieben und deckt sich überdies mit den beiden weiteren diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fällen, in denen die Beklagte ebenfalls erst auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden, ihren vertraglich übernommenen oder gesetzlich auferlegten Pflichten nachgekommen ist.

cc. Mit dieser Handhabung wird dem Kunden eine Überwachungspflicht auferlegt mit dem Risiko, dass er die Nichtzahlung möglicherweise übersieht und seine Ansprüche nicht geltend macht. Die Kontrolle über die Einhaltung der versprochenen Leistungen wird entgegen der Ankündigung in der Werbung dem Kunden – mit den daraus folgenden möglichen Risiken – auferlegt, obwohl der Kunde aufgrund der vor Vertragsschluss getätigten Auslobung davon ausgegangen ist, dass ihm der Sofortbonus ohne Weiteres innerhalb der angekündigten Frist ausbezahlt wird und er u.a. wegen der unter Einrechnung des Sofortbonus erzielten Kostengünstigkeit, aber auch wegen der durch die Ankündigung suggerierten Einfachheit und Problemlosigkeit den Anbieterwechsel vorgenommen hat. Insoweit ist vorliegend ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten und damit eine geschäftliche Handlung anzunehmen.

c. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich allenfalls um eine bloße Schlechtleistung bzw. verzögerte Leistung handele, die die für den betroffenen Vertragspartner die ihm zustehenden Rechte (hier wegen Verzugs) nach sich ziehen könne, aber für sich gesehen keine Wettbewerbshandlung sei. Dies trifft indes nur zu, wenn eine unrichtige Angabe, beispielsweise ein nicht eingehaltenes Versprechen, nicht auf eine bestimmte geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners abzielt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 35 ff – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – die Handlung des Unternehmers auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers, einen Versorgerwechsel, gerichtet ist und deshalb objektiv mit der Absatzförderung oder Vertragsdurchführung zusammenhängt (vgl. Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. § 5 Rn. 1.12). Bei einer Ankündigung eines Unternehmers vor Vertragsschluss, vertragsgemäß leisten zu wollen, obwohl tatsächlich von vornherein kein entsprechender Leistungswille bestand, dient die Ankündigung als Mittel im Wettbewerb um Kunden und stellt eine „geschäftliche Handlung“ dar (s. Franzke in: Büscher, UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 64 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend trotz größtmöglicher Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt ausnahmsweise eine verspätete Zahlung unvermeidbar gewesen wäre, hat selbst die Beklagte nicht vorgetragen. Sie geht vielmehr davon aus, dass ihr aufgrund der „ca.“-Angabe in der Auftragsbestätigung ein gewisser Spielraum eingeräumt sei, den sie nicht überschritten habe. Daraus lässt sich schließen, dass sie von vornherein meinte, zu einer Zahlung innerhalb der 60-Tage-Frist - trotz ihrer eigenen Ankündigung auf der Internetseite W. - nicht verpflichtet zu sein.

d. Die Frage, ob bei einem einmaligen Fehlverhalten eines Unternehmers möglicherweise keine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr besteht, sondern diese im Einzelnen festzustellen ist (so Köhler in: K/B/F, UWG, 38. Aufl. § 2 Rn. 86; aA: Franzke in: Büscher, UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 63, Fn. 126) stellt sich nicht. Denn auch nach Ansicht Köhlers ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten, wenn das konkrete Handeln des Unternehmers – wie hier - seiner Art nach wiederholbar ist und es sich nicht etwa um das Bestreiten eines Sachmangels in einem Einzelfall handelt. Da die Beklagte die Ansicht vertritt, dass ihr durch die „ca.“ Angabe ein gewisser Spielraum eingeräumt sei, der mit 40 Tagen nach der vereinbarten Frist noch gewahrt sei, ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nach beiden in der Literatur vertretenen Ansichten ohne weiteres anzunehmen.

2. Dem Kläger steht auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, es zu unterlassen, Verbrauchern Abschlussrechnungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 UWG iVm § 40 Abs. 4 EnWG UWG.

Nach § 40 Abs. 4 EnWG müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach § 40 Abs. 3 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Diese Pflicht hat die Beklagte im vorliegenden Fall des Kunden Sven C. verletzt.

a. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht, stellt eine geschäftliche Handlung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, welche der Tatbestand des § 3a UWG voraussetzt. Das Handeln muss objektiv mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages zusammenhängen (Köhler in: K/B/F, UWG, 38. Aufl. § 3a Rn. 1.61). Für die Auslegung sind jedenfalls die Erwägungsgründe der UGP-RL und einzelne Regelungen heranzuziehen. Nach Erwägungsgrund 7 UGP-RL sollen solche Geschäftspraktiken erfasst werden, „die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen“ (s. Köhler, aaO, § 2 Rn. 43).

Mit Einführung des § 40 Abs. 4 EnWG ist die Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 lit. j der StromRL (RL 2009/72/EG) umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 17/6072, 84). Nach Art. 3 Abs. 7 S. 6, 7 StromRL soll sichergestellt werden, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. Denn der Anhang I dient der Erleichterung des Wechsels des Versorgers. Damit ist § 40 Abs. 4 EnWG als Umsetzung der Maßnahmen des Anhangs I unmittelbar auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte gerichtet. Ein Verstoß gegen diese in § 40 Abs. 4 EnWG aufgeführte Pflicht stellt danach eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es handelt sich bei § 40 Abs. 4 EnWG auch – schon nach seinem Wortlaut - um eine echte Pflicht und nicht um eine bloße Obliegenheit (vgl. Heinlein/Weitenberg in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: 103. EL, Oktober 2019, § 40 EnWG Rn. 48; Hellermann in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 40 Abs. 4 EnWG Rn. 39). Dies ergibt sich auch daraus, dass mit der Einführung des § 40 Abs. 4 EnWG die Vorgabe des Anhang I Abs. 1 Buchst. j der StromRL umgesetzt wird und durch die Einführung einer bloßen Obliegenheit die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wäre.

b. Da § 40 Abs. 4 EnWG dem Verbraucher den Wechsel des Versorgers erleichtern will und den Unternehmen eine echte Pflicht auferlegt, handelt es sich offensichtlich auch um eine verbraucherschützende und marktverhaltensregelnde Norm, zu deren Geltendmachung der Kläger befugt ist.

3. Wegen der nicht rechtzeitigen Ausbezahlung eines Überschusses nach Schlussrechnung an Verbraucher steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 3, 3a UWG iVm §§ 812, 242 BGB, § 40 Abs. 4 EnWG oder nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bzw. jedenfalls aus § 3 Abs. 2 UWG zu.

Insoweit rügt die Beklagte in der Berufung lediglich, dass § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV bzw. die entsprechende GasGVV auf Sonderkundenverträge nicht anwendbar sei und sich das Landgericht auf diese Regelung gestützt habe, ohne sich mit ihrer Anwendbarkeit auseinandergesetzt zu haben.

a. Die Frage, ob § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV auf Verträge mit Sonderkunden anwendbar ist oder die Norm jedenfalls eine Leitbildfunktion aufweist, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV normierte Pflicht stellt keine lex specialis dar, sondern spiegelt lediglich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wider. Aus der Natur von Abschlagszahlungen/Vorschüssen ergibt sich, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen bzw. mit der nächsten Abschlagszahlung, die bei einer Vertragsbeendigung jedoch ausgeschlossen ist, zu verrechnen ist (vgl. BR-Drs. 306/06, 34 zu § 13 Abs. 3 StromGVV). Da Abschlagszahlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können, ergibt sich, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014 – 20 U 136/14 -, juris Rn. 33 mwN), § 271 Abs. 1 BGB. Ein Grund für den Energieversorger, noch nach der Schlussrechnung einen etwaigen Überschuss des ehemaligen Kunden behalten zu dürfen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch der BGH geht – so das OLG Düsseldorf - wie selbst verständlich davon aus, dass ein etwaiger Überschuss bei Abrechnung oder Abrechnungsreife unverzüglich auszukehren sei (s. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014 – 20 U 136/14 -, juris Rn. 32 f., mwN). Damit ist davon auszugehen, dass die in § 40 Abs. 4 EnWG geregelte Frist für die Abrechnung gleichzeitig auch eine entsprechende Frist für die Auszahlung setzt und eine Überschreitung der Frist aus den Gründen zu Ziff. 2b. wegen der Verletzung einer Regelung, die der Erleichterung eines Versorgerwechsels dient, eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.

b. Im Übrigen läge aus den o.g. Erwägungen selbst dann, wenn der Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG hier nicht greifen würde, jedenfalls eine nach § 3 Abs. 2 UWG unlautere geschäftliche Handlung vor, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG dienst als Auffangtatbestand für diejenigen unlauteren geschäftlichen Handlungen, die nicht von den in § 3a bis 7 UWG geregelten Fallgruppen erfasst werden; sie hat die Funktion, Schutzlücken zu schließen und den Gerichten die Möglichkeit der Rechtsfortbildung zu geben (s. Büscher in: Büscher, UWG, § 3 Rn. 8).


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OLG Karlsruhe: Amazon haftet nicht nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG für Wettbewerbsverstöße seiner Affiliates

OLG Karlsruhe
Urteil vom 13.05.2020
6 U 127/19


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass mazon haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung (§ 8 Abs. 2 UWG) für Wettbewerbsverstöße seiner Affiliates haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, beurteilt sich nach deutschem Recht.

Das anwendbare Recht ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) zu bestimmen. Nach deren Art. 6 Abs. 1 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Das anwendbare Recht bestimmt sich damit maßgeblich nach dem Marktort. Danach ist deutsches Recht anzuwenden, weil in Deutschland durch das von der Klägerin beanstandete Verhalten durch die Webseite www.xyz.de auf die Entschließung der deutschen Verbraucher eingewirkt werden soll und damit droht, dass deren Interessen beeinträchtigt werden.

4. Die Klägerin ist für den geltend gemachten Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedenfalls gegenüber der Beklagten Ziff. 2 antragsbefugt. Denn die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagte Ziff. 2. Die Antragsbefugnis der Klägerin bezüglich der weiteren Beklagten kann aus den in Ziff. 6 genannten Gründen offenbleiben.

a) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (vergleiche BGH WRP 2014, 552 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte, BGH GRUR 2007,1079 Rn. 22 – Bundesdruckerei; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 108 ff.).

b) Die Beklagte Ziff. 2 verkauft unter anderem Matratzen. Auch die Klägerin verkauft Matratzen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 besteht daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten Ziff. 2.

c) Ob es nach den oben genannten Maßstäben an einem solchen konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 deshalb fehlt, da der von diesen Geförderte (Betreiber der Website www.xyz.de) selbst nicht Wettbewerber der Klägerin ist, oder ob dieses unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs bejaht werden kann, kann aus den in Ziff. 6 genannten Gründen offen bleiben.

5. Der Senat lässt, da der Verfügungsantrag schon aus anderen Gründen zurückzuweisen ist, offen, ob die angegriffene Werbung auf www.xyz.de gemäß Anlage AS 1 wegen des Erweckens objektiver Matratzenempfehlungen und Produktvergleiche irreführend im Sinne des § 5 UWG und darüber hinaus als verschleierte Werbemaßnahme nach § 5 a Abs. 6 UWG und wegen fehlender Aufklärung nach § 5 a Abs. 2 UWG über das Affiliate-Verhältnis unlauter ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Hinweis auf der Website „Die Redaktion von Xyz.de arbeitet unabhängig von Herstellern. Dabei verlinken wir auf ausgewählte Online-Shops und Partner, von denen wir ggf. eine Vergütung erhalten“ (Wiedergabe in Antragsschrift S. 14 unter Hinweis auf Anl. AS 1 und 10) der von der Klägerin behaupteten Irreführung nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ausreichend entgegenwirkt.

6. Für die - hier unterstellte - unlautere geschäftliche Handlung haben die Beklagten nicht einzustehen.

a) Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt. Dabei haftet im Fall einer Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien neben dem Verbreitenden selbst jeder an der Weitergabe und der Verbreitung beteiligte, soweit sein Verhalten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Zu Recht macht die Klägerin weder bezüglich der Beklagten Ziff. 2, noch bezüglich der übrigen Beklagten eine (Mit-)Täterschaft oder Gehilfenschaft an dem vom Inhaber und Betreiber der Website www.xyz.de angeblich begangenen Wettbewerbsverstoß geltend. Es fehlt insoweit an der für die Haftung für eigene Handlungen erforderlichen Kenntnis der Beklagten von dem beanstandeten Wettbewerbsverstoß vor der Abmahnung durch die Klägerin.

b) Die Klägerin macht aber geltend, die Unlauterkeit der Werbung gemäß Anlage AS 1 auf der Webseite www.xyz.de könne den Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG wie eine eigene Handlung zugerechnet werden.

aa) Dem Inhaber eines Unternehmens werden nach § 8 Abs. 2 UWG Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten (ohne Entlastungsmöglichkeit) wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter dem von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 – Partnerprogramm). Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (BGH GRUR 1995, 605, 607 –Franchise-Nehmer; GRUR 2009, 1167 Rn. 21 – Partnerprogramm). Deshalb ist es unerheblich wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehung ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur (vergl. BGH GRUR 1993, 772, 774 – Anzeigenrubrik I; BGHZ 124, 230, 237 – Warnhinweis). Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 – Partnerprogramm; GRUR 19 95, 605, 607 – Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. Dabei ist anerkannt, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (BGH MD 2012, 802 Juris Rn. 7; BGHZ 28, 1, 13 – Bruchteilsgemeinschaft II; BGH GRUR 2012, 82 Rn. 13 – Auftragsbestätigung).

Allerdings haftet der Auftraggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder aber des Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erstreckt sich nicht auf jegliche geschäftliche Tätigkeit des (Unter-)Beauftragten.

Maßgeblich für die Haftung der Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG ist vielmehr, ob der Werbende auf der Webseite www.xyz.de so in die betriebliche Organisation der Beklagten als Betriebsinhaber eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit seiner Webseite als beauftragtes Unternehmen den Beklagten als Betriebsinhaber zugute kommt und darüber hinaus die Beklagten als Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Inhabers der Webseite als beauftragtes Unternehmen haben, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

bb) Der Werbende auf der Webseite www.xyz.de ist nicht in der von § 8 Abs. 2 UWG geforderten Weise in die betriebliche Organisation der Beklagten als Betriebsinhaber eingegliedert. Eine Zurechnung des von ihm – hier unterstellten Wettbewerbsverstoßes – auf die Beklagten scheidet daher aus.

(1) Das bloße Nennen einer Bezugsquelle oder das einseitige Setzen eines Links durch den Inhaber der Webseite www.xyz.de (“Verkauf durch Amazon“) würde nicht zur Annahme eines Auftragsverhältnisses seitens der Beklagten gegenüber dem Inhaber und Betreiber der Webseite www.xyz.de führen. Der Betreiber der Webseite hat aber nicht nur einen schriftlichen Hinweis auf die Bezugsquelle der Matratzen angegeben, sondern er hat es durch Bereitstellung des Links gemäß dem Amazon-Partnerprogramm ermöglicht, dass die Interessenten unmittelbar auf das Angebot der Beklagten bzw. der auf dem dortigen Marketplace tätigen Händler zugreifen können. Der Link ist Folge eines von der Beklagten Ziff. 1 betriebenen Partnerprogrammes, im Rahmen dessen die Beklagte Ziff. 1 das Setzen des Links unter bestimmten Voraussetzungen gestattet und damit die Verbindung zwischen den Affiliates als Werbepartner und den die Waren anbietenden Händlern herstellt.

(2) Ob die Vereinbarung zur Teilnahme am Amazon-Partnerprogramm, der in den Anlagen AG 2/AS 14 vorliegt, den Inhaber oder Betreiber der Domain www.xyz.de zum Beauftragten der Beklagten Ziff. 1 und mittelbar der Beklagten Ziff. 2 und 3 macht, oder ob dieser statt im Rahmen eines Auftrags und eingegliedert in die betriebliche Organisation der Beklagten, für sich als selbstständiges Unternehmen handelt, muss sich aus dem Inhalt des Amazon-Partnerprogramms und der Beantwortung der Frage ergeben, inwieweit sich die Beklagten einen für ein Auftragsverhältnis ausreichenden Einfluss sichern konnten und mussten. Nicht ergeben kann sich dies unmittelbar aus dem BSA-Vertrag der Beklagten Ziff. 3 mit den auf dem Marketplace tätigen Händlern. Da der Affiliate nicht Vertragspartner des BSA-Vertrages mit der Beklagten Ziff. 3 ist, kann sich aus diesem kein Einfluss der Beklagten Ziff. 3 auf ihn ergeben.

(i) Das Landgericht hat zum Inhalt des Amazon-Partnerprogramms festgestellt, dass über das Partnerprogramm registrierte Affiliates (also Werbepartner wie der Inhaber und Betreiber der Webseite www.xyz.de) Links auf Unterseiten von Amazon.de setzen können. Dies hat die Folge, dass dann, wenn Kunden über den Affiliate-Link auf Amazon.de geführt werden und einen Kauf tätigen, der Affiliate von der Beklagten Ziff. 1 eine so genannte Werbekostenerstattung (also eine Provision) erhält. Im Fall der Webseite www.xyz.de führt der Link in manchen Fällen direkt auf das Amazon-Angebot einer Matratze durch die Beklagte Ziff. 2 („Verkauf und Versand durch Amazon“) und in anderen Fällen führt der Link zu einem Händler, der die beworbene Matratze auf dem von der Beklagten Ziff. 3 betriebenen Amazon-Marketplace verkauft. Die Beklagte Ziff. 1 vermittelt den Drittanbietern den Zugang zur technischen Infrastruktur des Amazon Marketplace. Verkauft ein Händler auf dem Amazon-Marketplace eine Ware, erhält der Betreiber des Amazon-Marketplace, also die Beklagte Ziff. 3, eine Provision von dem Händler.

(ii) Nach der Ausgestaltung des Partnerprogrammes sind die Werbepartner des Amazon-Partnerprogramms gemäß Anlagen AG 2/AS 14 (und damit auch der Inhaber und Betreiber der Webseite www.xyz.de) insoweit in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert, als der Erfolg der Werbung der Werbepartner (also auf der Webseite www.xyz.de) den Beklagten finanziell zugute kommt.

Im Fall dessen, dass der Link zu einem Verkauf durch die Beklagte Ziff. 2 selbst führt, profitiert diese unmittelbar von der Werbung, in dem Fall, dass der Link zu einem Händler führt und dieser sein Produkt auf dem Amazon-Marktplace verkauft, besteht der finanzielle Vorteil im Erhalt der Provision von dem Händler. Auch die Beklagte Ziff. 1 profitiert als technischer Betreiber der Webseite amazon.de und als diejenige, die den Drittanbietern Zugang zur technischen Infrastruktur des Amazon Marketplace vermittelt, allgemein vom Absatz der über den Link erfolgten Verkäufe. Anderenfalls würde sie keine Provisionen (Werbekostenzuschüsse) für über den Link getätigte Käufe an die Affiliates auskehren. Die Werbepartnerschaft ist ausweislich der Ziff. 6 des Amazon-Partnerprogrammvertrages auch auf Dauer ausgelegt, die Provisionszahlungen richteten sich nach der Anzahl der zu einem Kauf führenden Weiterleitungen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum.

iii) Fraglich ist damit allein, ob die Beklagten über den Umstand des finanziellen Profitierens hinaus auch über einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit ihrer Werbepartner wie auf den Inhaber und Betreiber der Website www.xyz.de verfügen.

Der Bundesgerichtshof hat die Verantwortlichkeit des Betreibers einer solchen Werbepartnerschaft für den vom Werbepartner begangenen Markenverstoß als Beauftragten nach § 14 Abs. 7 MarkenG bejaht (Urt. v. 7.10.2009 GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm). Für die Zurechnung einer Handlung nach § 8 Abs. 2 UWG gelten dieselben Voraussetzungen, denn für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG greift die Rechtsprechung uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG (und § 14 As. 3 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurück (BGH GRUR 2005, 864 f. – Meißner Dekor II; GRUR 2009, 1167 Juris Rn. 21– Partnerprogramm).

Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Partnerprogramm“ zugrunde lag. Zwar muss auch hier sich ein interessierter Werbepartner auf der Internetseite der dortigen Beklagten anmelden und sich für das Partnerprogramm der Beklagten „bewerben“. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zulassung als Werbepartner von einer Prüfung der Internetseite des Bewerbers von Seiten der Beklagten abhängt. Die Links müssen lediglich der Vereinbarung entsprechen und es müssen die von der Beklagtenseite bereitgestellten markierten Link-Formate verwendet werden (Ziff. 1 der Vereinbarung über das Amazon-Partnerprogramm). Nach Ziff. 4 gewährleisten nicht etwa die Beklagten, sondern der Partner selbst, dass dieser seine Webseite erstellt, pflegt und betreibt und dass weder dessen Teilnahme am Partnerprogramm, noch die Erstellung, Pflege oder der Betrieb der Webseite gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen, Konzessionen, Richtlinien, Verhaltenskodizes, Branchenstandards, Selbstregulierungsregeln, Gerichtsurteile und -beschlüsse oder andere Auflagen (…) verstoßen. In Ziff. 12 letzter Absatz wird festgehalten, dass das Verhältnis zwischen dem Werbepartner und der Beklagtenseite ein solches unabhängiger Vertragspartner sei und dass keine Bestimmung dieser Vereinbarung eine Partnerschaft, ein Joint-Venture, ein Vertretungsverhältnis, eine Franchisevereinbarung, eine Handelsvertreterbeziehung oder ein Anstellungsverhältnis zwischen der Beklagtenseite bzw. jeweils verbundenen Unternehmen und dem Werbepartner begründet. Ein Auftragsverhältnis sollte demnach mit dieser Vereinbarung erkennbar nicht begründet werden. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall „Partnerprogramm“ ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite den Bewerber nach Prüfung der Internetseite, also der Prüfung des Inhalts der Internetseite, zulässt und diesem unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem internen Partnerbereich gewährt, wo diesem dann Dienste zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank des Unternehmers. Nur auf der Grundlage des dortigen Sachverhalts hatte der Bundesgerichtshofs angenommen, dass sich die dortige Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sicherte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Vorliegend hat sich zwar die Beklagte Ziff. 1 als Vertragspartner der Werbepartner Ziff. 12 ebenfalls Rechte vorbehalten. Dort heißt es:

„Ferner dürfen wir (a) Informationen über ihre Webseite und die Nutzer ihrer Webseite, die wir im Zusammenhang mit ihrer Darstellung von Partner-Links und Programminhalten erhalten, überwachen, aufzeichnen, nutzen und weitergeben (beispielsweise dass ein bestimmter Amazon-Kunde vor dem Kauf eines Produktes auf der Amazon-Webseite über einen auf ihrer Webseite platzierten Partner Link auf die Amazon-Webseite kann, (b) ihre Webseite prüfen, überwachen und anderweitig untersuchen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung sicherzustellen und (c) die in ihrer Webseite dargestelltes Logo und die auf ihrer Webseite dargestellte Implementierung von Programminhalten als Best-Praktice-Beispiele in unseren Schulungsmaterialien nutzen, reproduzieren, verbreiten und darstellen.“

Aus dieser Regelung ergibt sich aber kein bestimmender, durchsetzbarer Einfluss auf die Werbetätigkeit des Inhabers und Betreiber der Webseite www.xyz.de durch die Beklagten Ziff. 1 sowie der weiteren Beklagten. Diesen konnten und mussten sich die Beklagten bei dieser Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auch bei wertender Betrachtung nicht sichern. Zwar haben sich die Beklagten nach der vorgenannten Regelung vorbehalten, die Webseite des Werbepartners zu prüfen, zu überwachen und anderweitig zu untersuchen. Dies ist aber auf die Einhaltung der Vereinbarung beschränkt. Erkennbar bezieht sich die Regelung auf die Überwachung der Webseite hinsichtlich der mit der Partner-Vereinbarung einzugehenden Verpflichtungen, also der Form der Gestaltung des Links, des ausreichenden Hinweises auf die Provisionszahlungen und nicht etwa als Möglichkeit auf eine Einflussnahme auf die allgemeine Werbetätigkeit des Werbepartners. Nicht vorgesehen ist, dass die Website des Affiliate-Partners „abgenommen“ oder aber an der Werbedarstellung des Produktes selbst von Seiten der Beklagten mitgewirkt wird. Auch der Umstand, dass die Beklagte Ziff. 1 in der Beschreibung des Partnerprogramms sich vorbehält, zur Unterstützung der Werbung für Produkte oder Leistungen, Daten, Bilder, Texte, Linkformate, Widgets, Links, Marketing-Inhalte und andere -Verlinkungtools, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Partnerprogramm zur Verfügung zu stellen, ergibt keinen bestimmenden Einfluss der Beklagtenseite auf den Inhaber und Betreiber der Webseite www.xyz.de als deren Werbepartner. Dieser ist mit der Vereinbarung auch keine Verpflichtung zum Setzen von Links auf seiner Homepage eingegangen. Dieser handelt ausweislich dieser Vereinbarung und bei wertender Betrachtung vielmehr selbständig, allein in eigener Verantwortung, für sich und nicht als Beauftragter der Beklagten.

Damit fehlt es an der für die Anwendung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation der Beklagten als Betriebsinhaber und ist der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim bleibt damit im Ergebnis ohne Erfolg."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Dienstleistung die per App Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt ist ein Dienst der Informationsgesellschaft

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 10.09.2020
C-62/19
Star Taxi App SRL / Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureştiprin Primar General und Consiliul General al Municipiului Bucureşti


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine Dienstleistung, die per App Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt bringt, ein Dienst der Informationsgesellschaft ist

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein Dienst der Informationsgesellschaft

Diese Dienstleistung muss nicht untrennbar mit der Dienstleistung der Beförderung mit Taxis verbunden sein, so dass sie keinen integralen Bestandteil derselben darstellt S.C. Star Taxi App SRL, eine Gesellschaft mit Sitz in Bukarest (Rumänien), betreibt eine Smartphone-Anwendung, die eine direkte Verbindung zwischen Taxikunden und Taxifahrern herstellt. Diese Anwendung ermöglicht eine Suche, die dazu führt, dass eine Liste der für eine Fahrt verfügbaren Taxifahrer angezeigt wird. Dem Kunden steht es dann frei, einen bestimmten Fahrer auszuwählen. Star Taxi App übermittelt weder die Anfragen an die Taxifahrer noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer bezahlt wird.

Am 19. Dezember 2017 erließ der Rat der Stadt Bukarest den Beschluss Nr. 626/2017, der die Verpflichtung, für die sogenannte „Dispatching“-Tätigkeit eine Zulassung zu beantragen, auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App erweiterte. Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine Geldbuße von 4 500 rumänischen Lei (RON) (ca. 929 Euro) verhängt.

Weil Star Taxi App der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, für den der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Grundsatz der Zulassungsfreiheit gelte, erhob sie beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 626/2017.

Vor diesem Hintergrund fragt das Tribunalul București den Gerichtshof, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ ist. Sollte dies bejaht werden, ersucht es den Gerichtshof, eine Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses Nr. 626/2017 im Licht einiger Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen.

In seinen heutigen Schlussanträgen führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgenommenen Definition des Dienstes der Informationsgesellschaft entspricht, da diese Dienstleistung gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Empfängers der Dienstleistung erbracht wird.

Er weist aber darauf hin, dass eine Dienstleistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglicherweise nicht als unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ fallend anzusehen ist, selbst wenn sie die in der Definition aufgeführten Merkmale aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die elektronisch erbrachte Dienstleistung untrennbar mit einer anderen Dienstleistung verbunden ist, die die Hauptdienstleistung darstellt und nicht elektronisch erbracht wird, wie z. B. eine Verkehrsdienstleistung. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese untrennbare Verbindung dadurch gekennzeichnet, dass der Anbieter der elektronisch erbrachten Dienstleistung die wesentlichen Aspekte der anderen Dienstleistung kontrolliert, einschließlich der Auswahl der
Anbieter dieser anderen Dienstleistung.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Situation von Star Taxi App anders. Er erläutert, dass Star Taxi App keine Taxifahrer einzustellen braucht und weder eine Kontrolle über noch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen ausübt, unter denen die Beförderungsdienstleistungen von den Taxifahrern erbracht werden. Im Unterschied zu anderen ähnlichen Dienstleistungen, wie Uber, baut die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung auf einem bereits bestehenden und organisierten Taxiverkehrsdienst auf. Die Rolle von Star Taxi App beschränkt sich auf die eines externen Anbieters einer Nebendienstleistung, die für die Effizienz der Hauptdienstleistung, nämlich der Beförderung, nützlich, aber nicht wesentlich ist.

Dann prüft der Generalanwalt den Beschluss Nr. 626/2017 im Licht des Unionsrechts. Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verbietet den Mitgliedstaaten, die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft einer Zulassungspflicht oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung zu unterwerfen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Zulassungsverfahren, die wie im vorliegenden Fall nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen.

Diese Feststellung ist allerdings von der Voraussetzung abhängig, dass die von der bestehenden Zulassungsregelung erfassten Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden, und die Dienste der Informationsgesellschaft, auf die diese Regelung ausgedehnt wird, tatsächlich wirtschaftlich gleichwertig sind.

Die Dienstleistungsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von einer solchen Regelung abhängig zu machen. Diese Voraussetzungen sind: nicht diskriminierender Charakter der Regelung, ihre Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses und das Fehlen weniger einschneidender Maßnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte. Es wird daher Sache des nationalen Gerichts sein, zu prüfen, ob es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gibt, die die Zulassungspflicht von Taxi-Dispatchingdiensten rechtfertigen.

Der Generalanwalt stellt aber klar, dass eine Genehmigungsregelung nicht auf Kriterien beruht, die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn die Erteilung der Genehmigung von Anforderungen abhängig ist, die für den vom Antragsteller beabsichtigten Dienst technologisch ungeeignet sind.
Er kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, ein Dienst der Informationsgesellschaft ist, wenn sie nicht untrennbar mit der Dienstleistung der Beförderung durch Taxis verbunden ist, so dass sie keinen integralen Bestandteil derselben darstellt.

Dann stellt er fest, dass es die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht verbietet, auf einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine Zulassungsregelung anzuwenden, die für Anbieter wirtschaftlich gleichwertiger Dienstleistungen gilt, die keine Dienste der Informationsgesellschaft darstellen.
Schließlich weist er darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie der Anwendung einer solchen Zulassungsregelung entgegensteht, es sei denn, diese entspricht den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Anbieter Turbado Smartphones anbietet und verschleiert dass es sich um keinen Kaufvertrag sondern einen Mietvertrag handelt

LG Berlin
Urteil vom 05.05.2020
15 O 107/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn der Anbieter Turbado Smartphones, Tablets und Konsolen anbietet und dabei verschleiert, dass es sich um keinen Kaufvertrag sondern einen Mietvertrag handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Webauftritt gemäß Anlage K 1 erweist sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.

Smartphones, Tablets und Konsolen werden von Verbrauchern üblicherweise durch Kauf zur Nutzung und zu Eigentum erworben, nicht gemietet oder geleast. Wenn die danach angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch der erkennende Richter zählt, so dass er selbst urteilen kann, mit Werbeaussagen wie „smart gespart bei Turbado!“ oder „Sie suchen aktuelle und günstige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen können?“ oder „Oft muss man allerdings für ein neues Gerät ordentlich in die Tasche greifen. Nicht so bei Turbado, denn bei uns ist jeder Artkel in echtes Schnäppchen“ angesprochen werden, gehen sie zwanglos davon aus, dass auf der Webseite Kaufofferten unterbreitet werden. Denn einen Gerätemietvertrag „bestellt“ man schon nicht. Schnäppchen macht man allenfalls beim Einkauf. Mietverträge sind bei Waren, die der Mode oder dem technischen Verfall unterliegen, aber zudem wirtschaftlich für den Nutzer zumeist ungünstig, wie Generationen von Telefonanlagenmietern schmerzlich erfahren haben. Der Mietcharakter bleibt aber selbst während des Bestelvorgangs verschleiert. Es wird nur ein „zu zahlender Betrag“ ausgewiesen. Dies wird mangels Aufklärung über den wahren Vertragcharaktr des Geschäfts zwanglos als Kaufpreis verstanden und zur Grundlage von Preisvergleichen mit Kaufangeboten anderer Anbeiter genommen. Tatsächlich umfasst dieser Betrag aber nur die nach Ziff. 9.1.1. geschuldete Mietsicherheit, aus der nach Ziff. 9.3.3. der jeweils nach der „aktuell geltenden Staffelung“ (vgl. Ziff. 9.2.2) geschuldete Mietzins pro rata durch Verrechnung geleistet wird. Es handelt sich schließlich auch um eine atypische Vertragsgestaltung, weil ein fester Mietzinsbestandteil mit einem laufzeitabhängigen Staffelzins und unbestimmter Laufzeit kombiniert werden, so dass die Gesamtvertragskosten intransparent sind. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Miete das Rückgaberisiko wie auch das Verschlechterungsisiko bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache trägt. Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle.

Es ist auch nicht Beklagtenseits vorgetragen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) dem Durchschnittsverbraucher zum Verletzungszeitpunkt präsent gewesen wäre.

Ferner fehlt die nach § 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erforderliche Information „in hervorgehobener Weise“ über den Vertragstyp „Miete“ als wesentliche Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung. Die Angabe in den AGB genügt diesen Formanforderungen schon nicht. Im übrigen sind die mietvertraglichen Klauseln nach § 305c BGB auch nicht Vertragsbestandteil geworden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: