LG Frankfurt: Datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Verarbeitung - Keine Sperrwirkung durch Art. 79 DSGVO
LG Frankfurt
Beschluss vom 15.10.2020
2-03 O 356/20
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betroffene bei rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch hat und diesen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Art. 79 DSGVO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259). Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach Auffassung der Kammer zutrifft, führt dies im hiesigen Fall nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer – von der Kammer erfüllten – Anhörungsobliegenheit des Gerichts.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 15.10.2020
2-03 O 356/20
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betroffene bei rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch hat und diesen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Art. 79 DSGVO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259). Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach Auffassung der Kammer zutrifft, führt dies im hiesigen Fall nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer – von der Kammer erfüllten – Anhörungsobliegenheit des Gerichts.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: