Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Einkaufswagen-Symbol nicht ausreichend ist, um einen Affiliate-Link als Werbung zu kennzeichnen. Dieses Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale geführt.
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO eines Kunden gegen eine Versicherung die Stammdaten aber nicht die geführte Korrespondenz umfasst.
Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewilligung von Sonntagsarbeit für Amazon vor Weihnachten rechtswidrig war.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel
Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Beigeladene ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Online-Versandhändlers. Innerhalb des Konzerns ist sie mit der Ausführung der auf dessen Webseite eingehenden Bestellungen betraut. Auf ihren Antrag hin erteilte der Beklagte ihr eine Bewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern am 3. und 4.Bewil Adventssonntag 2015, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Andernfalls drohe ein Überhang von ungefähr 500 000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten. Auf Antrag der Klägerin, einer Gewerkschaft für den Dienstleistungssektor, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Bewilligung rechtswidrig gewesen ist. Die Berufung dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b ArbZG kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückzuführen. Ursächlich war nicht schon der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang. Die Lieferengpässe wurden vielmehr maßgeblich durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft 2015 eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb war nicht zu entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.
1. Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.
2. Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich.
3. Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.
4. Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.
5. Zur Frage, wann eine Datenverarbeitung zur journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Rechtsgrundlage der Verwarnung der Beklagten vom 9. Januar 2019 ist Art. 58 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO). Nach dieser Vorschrift hat die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DS-GVO die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat. Vorliegend stellt die vom Kläger vorgenommene Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook am 17. September 2018 eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt war und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.
Bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 1 und 2 DS-GVO. Als Betreiber der Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018 - C 210/16 -, juris, Leits. 1 bei juris und Rn. 30 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15/18 -, juris, Rn. 21). Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der insgesamt sechs im Einzelnen in lit. a bis lit. f dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage des Klägers bei Facebook nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt war (dazu unter a)). Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG (dazu unter b)) oder nach §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz - KUG -, dazu unter c)) zulässig war.
a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.5.2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 45 f.; Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 56; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 141).
aa) Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (siehe Erwägungsgrund 47 DS-GVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 48 f.; Schulz, in: Gola, a.a.O., Art. 6, Rn. 57; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO, Rn. 28). Vorliegend diente die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage bei Facebook dazu, über die parteipolitischen Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge zu informieren und damit - jedenfalls mittelbar - auch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dieses Anliegen stellt ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dar.
bb) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos war jedoch nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der in der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesondert definierte Begriff der Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass die Erforderlichkeit zu bejahen ist, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 29; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a). Im Gegensatz zu den weit auszulegenden „berechtigten Interessen“ ist der Begriff der Erforderlichkeit eng auszulegen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100, jeweils m.w.N.). Zur Bejahung der Erforderlichkeit reicht somit weder eine bloße Zweckdienlichkeit oder eine bestmögliche Effizienz der Datenverarbeitung, noch kann die Erforderlichkeit allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a, m.w.N.). Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-524/06 -, juris, Rn. 65; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100). Die Datenverarbeitung ist somit auf das „absolut Notwendige“ zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2017 - C-13/16 -, juris, Rn. 30; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger bei Facebook nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO war. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es vorliegend zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers nicht darauf ankomme, dass gerade die Eheleute F. als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt würden, sondern es dem Kläger nur darum gegangen sei, zu dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt habe, eine größere Anzahl von Personen interessiere. In diesem Fall reiche es aus, das streitgegenständliche Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden.
Die vom Kläger diesbezüglich im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Soweit er in diesem Zusammenhang anführt, dass das Verwaltungsgericht für das Kriterium der Erforderlichkeit zu Unrecht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen habe, ist dieser Einwand als unzutreffend zurückzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen, sondern - wie vom Kläger im Zulassungsverfahren gefordert - unter expliziter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO darauf abgestellt, dass kein milderes, wirtschaftlich gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen darf, um den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen. Unabhängig davon hat der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass bzw. unter welchem Gesichtspunkt aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Anwendung des deutschen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzunehmen ist, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu einer Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung führen wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm eine Unkenntlichmachung derjenigen Personen, die auf dem Foto identifizierbar sind und die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, auch zumutbar. Seine Einwände, die Veröffentlichung eines teilweise verpixelten Fotos sei nicht glaubwürdig, nicht authentisch und unseriös, zudem käme die Verpixelung von Personen bzw. ihrer Gesichter einer „unglaublichen Puzzelarbeit gleich“, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kann eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Kosten- und Zeitaufwand umgesetzt werden. Dieser Annahme ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Seine - weder belegte noch näher begründete - Behauptung, dass Gericht habe nicht geprüft, ob entsprechende Software dies tatsächlich leicht ermögliche, vermag die im Zulassungsverfahren erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers würde eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. (und ggf. weiterer auf dem Foto identifizierbarer Personen, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben) auch nicht dazu führen, dass der Kläger das von ihm mit der Veröffentlichung verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. Insofern teilt der Senat die von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgetragenen Erwägungen, dass eine Unkenntlichmachung von Personen u.a. durch Verpixelung in veröffentlichten Fotos weit verbreitet und allgemein anerkannt ist, um die häufig widerstreitenden Interessen der Öffentlichkeit an Information einerseits und dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der abgebildeten Personen andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist weder davon auszugehen, dass eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto zu einem Wegfall der Glaubwürdigkeit bzw. Seriosität des Facebook-Posts und des vom Kläger mit der Veröffentlichung verfolgten Ziels geführt hätte, noch, dass durch eine Unkenntlichmachung die Mitwirkung an der politischen Willensbildung maßgeblich beeinträchtigt worden wäre. Dem Kläger ging es mit der Veröffentlichung des Facebook-Posts am 17. September 2018 darum aufzuzeigen, dass er sich erfolgreich für die Interessen einer größeren Anzahl von Anwohnern eingesetzt hat und die von den Anwohnern gewünschte Ampelanlage nunmehr „endlich“ gebaut wird. Um diese für den Kläger maßgeblichen Gesichtspunkte zu vermitteln, war es jedoch nicht erforderlich, dass die Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto aufgrund ihrer (Gesichts)Merkmale identifizierbar sind. Insofern hätte der vom Kläger veröffentlichte Post seine maßgebliche Aussagekraft auch nicht verloren, wenn die Eheleute F. auf dem Foto nicht mehr identifizierbar gewesen wären.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers bedeutet die vom Verwaltungsgericht und dem Senat vertretene Auffassung auch nicht, dass die Gesichter aller Teilnehmer an der Veranstaltung hätten unkenntlich gemacht werden müssen. Sämtliche Personen, die in die Veröffentlichung eingewilligt haben, durften auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden (vgl. allgemein zur Einwilligung i.S.d. DS-GVO die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie speziell zu den an eine Einwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zu stellenden Anforderungen: Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 19 f., m.w.N.). So durfte insbesondere der Vorsitzende des Klägers, dessen besondere Rolle auf dem Foto auch durch die halbkreisförmige Anordnung der um ihn versammelten Personengruppe erkennbar ist und dessen entsprechendes Auftreten überhaupt erst den unmittelbaren Zusammenhang zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers begründet, aufgrund seiner (konkludenten) Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden.
EuGH
Urteil vom 26.01.2021
in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 Johannes Dietrich / Hessischer Rundfunk und C-423/19 Norbert Häring / Hessischer Rundfunk
Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen und unangemessener Verwaltungskosten möglicherweise beschränkt werden kann. Dies muss das Bundesverwaltungsgericht nun prüfen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken
Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann.
Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, boten dem Hessischen Rundfunk an, diesen Beitrag in bar zu entrichten. Unter Verweis auf seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar ausschließt , lehnte der Hessische Rundfunk ihr Angebot ab und sandte ihnen Zahlungsbescheide.
Die beiden deutschen Staatsbürger klagten gegen diese Zahlungsbescheide, und der Rechtsstreit gelangte zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dieses Gericht hat festgestellt, dass der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks statuierte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen eine höherrangige Bestimmung des Bundesrechts verstoße, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.
Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel daran hat, ob diese Bestimmung des Bundesrechts mit der ausschließlichen Zuständigkeit in Einklang steht, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, hat es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbietet, die Möglichkeit der Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht in bar auszuschließen, wie es bei der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Hessen der Fall ist.
Der Gerichtshof (Große Kammer) entscheidet, dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung eine Maßnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet, oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann.
Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt legt der Gerichtshof den Begriff der „Währungspolitik“ aus, in deren Bereich die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich dieser Begriff nicht auf die operative Ausführung der Währungspolitik beschränkt, sondern auch eine normative Dimension beinhaltet, die darauf abzielt, den Status des Euro als einheitliche Währung zu gewährleisten. Ferner wird dadurch, dass nur den von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Euro-Banknoten der Status eines „gesetzlichen Zahlungsmittels“ zuerkannt wird, der offizielle Charakter dieser Banknoten im Euro-Währungsgebiet verbürgt, indem ausgeschlossen wird, dass auch andere Banknoten diesen Charakter aufweisen können. Insoweit bedeutet der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld verwendet wird. Im Übrigen spiegelt der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber zum Erlass der für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlichen Maßnahmen ermächtigt ist, das Erfordernis wider, für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Grundsätze
festzulegen, und trägt zur Verfolgung des vorrangigen Ziels der Währungspolitik der Union bei, nämlich die Preisstabilität zu gewährleisten.
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass allein die Union dafür zuständig ist, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren. Insoweit erinnert er daran, dass die Mitgliedstaaten, wenn der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, keine in diese Zuständigkeit fallende Bestimmung erlassen oder beibehalten können, selbst wenn die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit nicht ausgeübt haben sollte.
Allerdings ist es weder für die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel noch für die Wahrung der Wirksamkeit dieses Status erforderlich, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich ist.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für die Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig sind, sofern es in der Regel möglich ist, mit Euro-Bargeld zu zahlen. Somit kann ein Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen
verpflichtet.
In einem zweiten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass der Status der Euro-Banknoten und - Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen impliziert, diese Verpflichtung aber von den Mitgliedstaaten grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden kann, vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, was u. a. bedeutet, dass andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Begleichung von Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen dergestalt erfolgen kann, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen. Daher kann der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.
Es ist jedoch Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und der Werbung für Versorgungsinnovationen
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Nutzung der elektronischen Patientenakte freiwillig ist und der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb schon deshalb ohne Erfolg, weil der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht erschöpft wurde.
Sachverhalt:
§ 68b Abs. 1 Satz 4 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Sozialdaten für die Vorbereitung von – gesetzlich nicht näher bestimmten – Versorgungsinnovationen und für die Gewinnung Versicherter für diese Versorgungsinnovationen im erforderlichen Umfang auszuwerten. Die Auswertung erfolgt pseudonymisiert und, soweit möglich, auch anonymisiert. Die Krankenkassen können ihre Versicherten über individuell geeignete Versorgungsinnovationen und andere Versorgungsleistungen informieren und ihnen entsprechende individuelle Angebote machen. Nach der bisherigen Rechtslage bestand sowohl für die Datenauswertung als auch für die Information und das Unterbreiten von Angeboten ein Einwilligungserfordernis der Versicherten. Durch § 68b Abs. 3 SGB V ist dieses Einwilligungserfordernis hinsichtlich der Datenauswertung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 SGB V gänzlich entfallen. Hinsichtlich der gezielten Information und der Unterbreitung individueller Angebote nach § 68b Abs. 2 SGB V wurde das vorher bestehende Einwilligungserfordernis durch eine Widerspruchsmöglichkeit ersetzt. Die Datenerhebungs- und
-speicherungsbefugnis der gesetzlichen Krankenversicherungen wird nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V auf solche Sozialdaten erweitert, die zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, zur Information der Versicherten und zur Unterbreitung von Angeboten dienen.
Gerügt wird jeweils eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 619/20 ist unzulässig.
Im Hinblick auf die Vorschriften, mit denen die Einführung der elektronischen Patientenakte geregelt wird, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Denn die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 SGB V freiwillig. Damit hat der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 108/20 hat keinen Erfolg, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig wäre.
Der Antragsteller war verpflichtet, zunächst bei den Sozialgerichten um Rechtsschutz im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage nachzusuchen. Die in den angegriffenen Vorschriften verankerten Datenverarbeitungsbefugnisse enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, von deren Auslegung entscheidend abhängt, inwiefern der Antragsteller rechtlich und tatsächlich beschwert ist. Damit sind gerade nicht nur spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, sondern diesen vorgelagert zunächst Fragen der Auslegung des Fachrechts zu klären. Erst danach besteht eine gesicherte Tatsachen- und Rechtsgrundlage, auf der über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen entschieden werden kann.
BGH
Beschluss vom 26.11.2020 I ZB 6/20
RETROLYMPICS
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 36, 37, 42; OlympSchG § 3
Der BGH hat entschieden, dass das OlympiaSchutzgesetz mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz steht.
Leitsätze des BGH:
a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände.
b) Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das OlympiaSchutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz.
c) Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.
BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 6/20 - Bundespatentgericht
BVerwG
Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 6.19
Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 25.19
Das BVerwG hat entschieden, dass eine Landesmedienanstallt nicht gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt klagen kann.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt unzulässig
Eine Landesmedienanstalt kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen, um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen, die eine andere Landesmedienanstalt einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Klägerinnen, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), sind ebenso wie die Beklagte, die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig.
Die LMK hatte der Beigeladenen zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1., mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms „SAT.1“ ab dem 1. Juni 2010 erteilt. Im Hauptprogramm „SAT.1“ werden werktäglich Regionalfensterprogramme für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gesendet. Hierfür haben die Klägerinnen einem Regionalfensterveranstalter jeweils die Zulassung erteilt. Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms „SAT.1“. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der ZAK erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 11. Juli 2012 die beantragte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Juni 2013. Die Zulassung ist insoweit eingeschränkt, als Regionalfensterprogramme bestehen oder organisiert werden; die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm „SAT.1“ bleibt unberührt. Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der Beigeladenen zu 2. aus dem Jahr 2008 durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 erhobenen Anfechtungsklagen der LMK und der LPR Hessen waren in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klagen sind mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig. Die Klägerinnen können sich nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen. Eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerinnen gegenüber anderen Landesmedienanstalten ergibt sich auch nicht aus einer Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme.
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 auf der Grundlage der damaligen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - sowie mit Blick auf durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöste staatliche Schutzpflichten eine solche Letztverantwortung bestätigt und daraus ein Klagerecht hergeleitet. Hieran kann indes jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Nach der Neuregelung (vgl. §§ 35 ff. RStV) trifft nunmehr im Innenverhältnis allein die ZAK, die sich aus den gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammensetzt, die abschließenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung privater bundesweiter Rundfunkveranstalter und bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber solchen Veranstaltern, soweit nicht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig ist. Die Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalt beschränkt sich darauf, die Beschlüsse der ZAK zu vollziehen, d.h. in Form eines an den betroffenen Rundfunkveranstalter gerichteten Verwaltungsakts zu erlassen. Diese einfach-rechtliche Ausgestaltung steht der Annahme einer Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalten im Bereich der Zulassung bundesweiter Rundfunkveranstalter entgegen.
Das geänderte Zulassungs- und Aufsichtsregime für bundesweite Rundfunkveranstalter unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar fasst die ZAK ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Diese sind an Weisungen nicht gebunden und unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Dass hierdurch die pluralistisch zusammengesetzten Beschlussgremien der Landesmedienanstalten einen erheblichen Bedeutungsverlust erfahren, ist jedoch sowohl mit den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die im Bereich des Rundfunks offensichtlichen faktischen Grenzen einer isolierten Aufgabenerfüllung der Länder und die vom Bundesverfassungsgericht dementsprechend angenommene Pflicht zur Kooperation der Länder bestehen objektiv gewichtige Sachgründe für die getroffenen Regelungen. Die Zusammensetzung der ZAK und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder tragen dem grundrechtlichen Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung. Zudem verfügt die ZAK nur über einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum. Solange die KEK keine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt hat (vgl. § 26 RStV), besteht bei Vorliegen der in § 20 a RStV geregelten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Zulassungsanspruch des Bewerbers.
Schließlich ergeben sich auch aus der Aufsichtsverantwortung für die in Rheinland-Pfalz bzw. in Hessen verbreiteten Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm „SAT.1“ keine wehrfähigen Rechtspositionen für die Klägerinnen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern und für die Aufsicht hierüber wird nicht dadurch berührt, dass der jeweilige Hauptprogrammveranstalter wechselt.
BGH
Urteil vom 05.11.2020 I ZR 204/19
Sinupret
UWG § 3a; HWG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung nach § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG vorliegt, wenn Wirkversprechen für ein Arzneimittel gemacht werden, obwohl keine human-pharmakologischen Untersuchungen zur Wirksamkeit vorliegen^.
Leitsatz des BGH:
Eine Werbung, die einem Arzneimittel aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen beilegt (hier eine entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten, unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen), ist nach § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG irreführend und unzulässig, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, weil sie allein auf Angaben in der Fachinformation gestützt wird, wonach sich diese Wirkungen zwar bei Tests an tierischen Organismen (hier einer Rattenpfote) und außerhalb lebender Organismen (in vitro) gezeigt haben, aber bisher keine human-pharmakologischen Untersuchungen zur klinischen Relevanz dieser Ergebnisse vorliegen.
BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es hinsichtlich der Dringlichkeitsvermutung für eine einstweilige Verfügung wegen unzulässiger positiver Kundenrezensionen gegen Gegenleistung auf das Testkaufdatum und nicht den tatsächlichen Erhalt der Gegenleistung ankommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ergibt sich aus dem entscheidungserheblichen Sachverhalt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin, das der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche entgegenstehen würde.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 4.10).
Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien legen es auch in der Gesamtschau nicht nahe, dass die Antragstellerin hier überwiegend sachfremde Motive verfolgt. Insbesondere sind die Inhalte der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung zwar insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs von den Ansprüchen der Antragstellerin nicht umfasst. Dies begründet jedoch für sich allein keinen Hinweis auf ein nicht schutzwürdiges Gebührenerzielungsinteresse der Antragstellerin (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 4.12a). Die Höhe der geforderten Vertragsstrafe von 5.200,00 EUR lässt keinen Rückschluss auf eine systematische Übervorteilung der Antragsgegnerin zu.
Auch der Umstand, dass die Antragstellerin an der Verwirklichung eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes mitgewirkt hat, legt keinen Rechtsmissbrauch nahe. Die Antragstellerin hat durch die veranlassten Testkäufe letztlich überprüft, ob die Nutzung der Webseite „U2.de“ in der dort beworbenen Art und Weise abläuft. Der Grundstein für das beanstandete Verhalten war indes bereits in der Bereitstellung des Angebots gesetzt, ohne dass die Antragstellerin an diesem Vorgang irgendwie beteiligt war.
II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet, denn es fehlt an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund, der im Rahmen der Begründetheit des Antrages zu prüfen ist. Es kann dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten die grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung widerlegt.
Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 3.15). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (Köhler a.a.O.).
Für die Frage, ab welcher Zeitdauer der Antragsteller nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt hat, gelten keine starren Fristen (OLG Frankfurt , Beschluss vom 27.09.2012 - 6 W 94/12, BeckRS 2012, 22063; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 9 W 698/10, GRUR 2011, 451). Vielmehr ist auch bei Zugrundelegung von Regelfristen eine Beurteilung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18, GRUR-RS 2019, 9190; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 Rn. 3.15b). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertritt die Kammer die Auffassung, dass regelmäßig auch noch ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß bis zur Antragstellung noch nicht dringlichkeitsschädlich ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019 - 15 U 48/19, BeckRS 2019, 24920; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - I-20 U 154/14, BeckRS 2015, 6633).
Für den Beginn der Dringlichkeitsfrist wird auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände abgestellt, wobei die notwendige Recherche zur sorgfältigen Klärung grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich ist (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 – 6 U 197/16, GRUR-RR 2018, 207).
Vorliegend hat die Antragstellerin bereits Anfang Juni von dem Angebot auf „U2.net“ erfahren. Spätestens am 01.07.2020, als die Kundenrezensionen der Testkäufer, die in Erwartung auf Erhalt der teilweisen Kaufpreisrückerstattung erfolgt sind, unter dem Angebot der Antragsgegnerin ohne den Hinweis auf die Gegenleistung veröffentlicht wurden, hatte die Antragstellerin Kenntnis von dem gerügten Wettbewerbsverstoß. Demnach hat sie länger als zwei Monate zugewartet, bis sie den Verfügungsantrag einreichte.
Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, dass für die Kenntniserlangung auf den Eingang der Rückerstattung des halben Kaufpreises auf den Konten der Testkäufer am 23.07.2020 abzustellen sei, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Die Antragstellerin rügt als Wettbewerbsverstoß die Irreführung von Verbrauchern durch das Bewerben von Matratzen im Internet mit Kundenrezensionen, für die die Rezensenten eine Gegenleistung erhalten haben, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen.
Dieses Bewerben kann allein durch die Veröffentlichung der entsprechenden Kundenrezensionen ohne den Hinweis auf die Gegenleistung und insoweit unabhängig von dem tatsächlichen Eingang der für Verbraucher und andere Marktteilnehmer nicht erkennbaren teilweisen Kaufpreisrückerstattung erfolgen. Insofern kommt es für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme auch bei der Durchführung der Recherche in Form von Testkäufen auf den Veröffentlichungszeitpunkt und nicht auf den Rückzahlungseingang an. Zu diesem Zeitpunkt werden den Verbrauchern die gerügten Bewertungen zugänglich gemacht und können insofern eine etwaige wettbewerbswidrige Wirkung entfalten.
Dabei kann es sich nicht zu Gunsten der Antragstellerin auswirken, dass sie in ihrem Antrag auf den Erhalt der Gegenleistung abstellt, denn nach ihrem eigenen Vortrag hat die Antragstellerin die Testkäufe selbst veranlasst und war mit dem Prozedere bekannt. Dabei war sie insbesondere auch darüber informiert, dass Voraussetzung des Bewertungsauftrags die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung war, so dass der Kern der beanstandeten Handlung, nämlich die Abgabe der Rezension unter dem Eindruck einer versprochenen Gegenleistung, bereits mit der Veröffentlichung der Rezension erfüllt war.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Der Gesetzentwurf betrifft die Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Die Überarbeitung des Musters ist Folge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit diese ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn sie von ihrem Vertragspartner über bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Informationen belehrt wurden.
In Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) befindet sich ein gesetzliches Muster für eine entsprechende Widerrufsinformation. In einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (Kreissparkasse Saarlouis) werden Anforderungen an die Gestaltung einer Musterwiderrufsbelehrung formuliert. Das Urteil gibt Anlass für eine Anpassung der Musterwiderrufsinformation in Anlage 3 zum EGBGB; dem dient der beiliegende Gesetzentwurf.
Des Weiteren werden mit dem Entwurf § 675d Absatz 2 Satz 2 BGB und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 18 EGBGB klarstellend überarbeitet sowie der Wortlaut von Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 19 EGBGB an eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der dort in Bezug genommenen Richtlinien angepasst.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
Der Entwurf verbessert den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle verbessert und ermöglicht eine wirksamere Durchsetzung des Verbraucherrechts. Hierfür enthält der Entwurf Regelungen zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei Rankings und Verbraucherbewertungen.
Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten zudem einen Anspruch auf Schadensersatz bei schuldhaften Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften des UWG. Bei weitverbreiteten Verstößen in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen Vorschriften, die die Richtlinie 2005/29/EG umsetzen, erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, im Rahmen von gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen ein umsatzabhängiges Bußgeld zu verhängen. Die neue Öffnungsklausel wird für Verschärfungen der für Kaffeefahrten geltenden Regelungen über Wanderlager genutzt. Darüber hinaus sieht der Entwurf Klarstellungen zum Anwendungsbereich des UWG vor, insbesondere zur Abgrenzung von privater Meinungsäußerung und kommerzieller Kommunikation im Internet.
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Apotheke bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coroana-SchutzmV nicht auf den Eigenanteil des Kunden von 2 EURO verzichten darf. Das Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale geführt.
Die EU-Kommission hat wegen unzulässigem Geoblocking gegen den Steam-Betreiber Valve und die Spielepublisher Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax Geldbußen in Höhe von insgesamt 7,8 Mio EURO verhängt.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kartellrecht: Kommission verhängt gegen Valve und fünf PC-Videospieleverlage Geldbußen von 7.8 Mio. EUR wegen Geoblocking-Praktiken
Die Europäische Kommission hat gegen das Unternehmen Valve, das Eigentümer der Online-PC-Spieleplattform „Steam“ ist, und die fünf Spieleverlage Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax wegen ihrer Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht Geldbußen von insgesamt 7.8 Mio. EUR verhängt.
Valve und die Verlage beschränkten den grenzüberschreitenden Verkauf bestimmter PC-Videospiele an Nutzer in bestimmten Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Wegen dieser sogenannten Geoblocking-Praktiken wurden Geldbußen von insgesamt mehr als 6 Mio. EUR gegen die Verlage verhängt, die jedoch aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission ermäßigt wurden. Valve hatte beschlossen, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und wurde mit einer Geldbuße von mehr als 1.6 Mio. EUR belegt.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Mehr als die Hälfte aller Menschen in Europa spielen Videospiele. Die Videospielbranche in Europa floriert und hat mittlerweile ein Marktvolumen von mehr als 17 Mrd. EUR. Die heute wegen der Geoblocking-Praktiken von Valve und fünf PC-Videospieleverlagen verhängten Geldbußen dienen als Erinnerung daran, dass es den Unternehmen nach dem EU-Wettbewerbsrecht untersagt ist, den grenzüberschreitenden Verkauf vertraglich zu beschränken. Denn solche Praktiken verhindern, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa die Vorteile des digitalen Binnenmarktes nutzen und sich in der gesamten EU das beste Angebot aussuchen können.“
Steam ist mit einem weltweiten Angebot von 35 000 Spielen eine der größten PC-Videospieleplattformen der Welt. Über diese Plattform können Nutzer nach ihrer Anmeldung PC-Videospiele direkt herunterladen oder streamen. Außerdem können PC-Videospiele, die nicht über Steam, sondern beispielsweise in physischen Verkaufsräumen (z. B. auf DVD) oder über Websites Dritter in digitaler Form gekauft wurden, auf Steam aktiviert und gespielt werden.
Valve stellt mit seinen Aktivierungsschlüsseln die technischen Mittel bereit, mit denen die Videospiele der Verlage auf Steam aktiviert und gespielt werden können, auch wenn sie nicht auf Steam gekauft wurden. Die Verlage weisen diese Schlüssel ihren PC-Videospiele zu, sodass die betreffenden Spiele nur mit diesen Schlüsseln aktiviert werden können. Anschließend werden die PC-Videospiele von Drittanbietern im EWR verkauft. Valve bietet den Verlagen zudem eine Gebietskontrollfunktion, sodass die Aktivierung der PC-Videospiele geografisch beschränkt werden kann. Wenn die Nutzung von Steam-Aktivierungsschlüsseln mit der Gebietskontrollfunktion verknüpft wird, kann die Aktivierung von PC-Videospielen abhängig vom geografischen Standort des Nutzers blockiert werden (Geoblocking).
Die Videospieleverlage erteilten Valve eine nichtausschließliche Lizenz für die weltweite Verwertung bestimmter PC-Videospiele, die auch für den gesamten EWR galt. Im Gegenzug erhielten die Verlage von Valve eine Lizenz für die Nutzung der Steam-Aktivierungsschlüssel für den Vertrieb dieser Spiele außerhalb von Steam. Die Verlage forderten Valve auf, geografische Beschränkungen durch die Bereitstellung geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel zu ermöglichen. Diese Schlüssel stellten sie dann ihren Vertriebshändlern für den Verkauf und Vertrieb der PC-Videospiele in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. So wurden außerhalb bestimmter Mitgliedstaaten ansässige Nutzer daran gehindert, bestimmte PC-Videospiele mit Steam-Aktivierungsschlüsseln zu aktivieren.
Die Kommission stellte fest, dass Valve und die einzelnen Verlage durch ihre bilateralen Vereinbarungen zum Geoblocking bestimmter PC-Videospiele außerhalb bestimmter Gebiete den EWR-Markt abschotteten und damit gegen das EU-Kartellrecht verstießen. In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass Valve und die Verlage die folgenden Geoblocking-Praktiken anwandten:
Bilaterale Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf Verlage: Diese wurden durch geoblockierte Steam-Aktivierungsschüssel umgesetzt, mit denen bei unaufgeforderten Kaufanfragen bzw. Bestellungen („passiver Verkauf“) die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele dieser Verlage außerhalb von Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, der Slowakei, Estland, Lettlandsund Litauen verhindert wurde. Diese Praktiken erstreckten sich zwischen September 2010 und Oktober 2015 über Zeiträume von ein bis fünf Jahren.
Geoblocking-Praktiken im EWR in Form von bilateralen Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen vier der fünf Verlage (Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) und einigen Anbietern ihrer PC-Videospiele im EWR (ausgenommen Valve): Die Vereinbarungen enthielten Klauseln, durch die der grenzüberschreitende Verkauf der betreffenden PC-Videospiele innerhalb des EWR einschließlich der oben genannten mittel- und osteuropäischen Länder beschränkt wurde. Diese Praktiken wurden in der Regel über längere Zeiträume von drei bis elf Jahren (entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen) zwischen März 2007 und November 2018 angewandt.
Die Geoblocking-Praktiken betrafen rund 100 PC-Videospiele unterschiedlicher Genres (z. B. Sport-, Simulations- und Actionspiele). Dadurch wurden Verbraucher daran gehindert, PC-Videospiele, die sie bei Vertriebshändlern der Verlage auf physischen Medien wie DVDs oder in digitaler Form gekauft hatten, zu aktivieren und zu spielen. Somit wurden europäischen Verbrauchern durch diese Geschäftspraktiken die Vorteile des digitalen Binnenmarkts verwehrt, und zwar insbesondere die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten das beste Angebot auszuwählen.
Die Kommission hat daher festgestellt, dass Valve und die fünf Verlage mit ihren illegalen Praktiken den EWR-Markt abgeschottet und gegen das EU-Kartellrecht verstoßen haben.
[...]
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch Pressemitteilung und MEMO) festgesetzt.
Die fünf Verlage arbeiteten mit der Kommission zusammen, indem sie Beweismittel vorlegten, die für die Untersuchung einen zusätzlichen Nutzen boten, und indem sie den Sachverhalt sowie die Zuwiderhandlungen gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannten.
Daher wurden den Unternehmen – abhängig von ihrer jeweiligen Zusammenarbeit mit der Kommission – Geldbußenermäßigungen von 10 % (Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) bzw. 15 % (Capcom) gewährt.
Gegen die einzelnen Verlage wurden folgende Geldbußen verhängt:
Videospieleverlag
Ermäßigung für die Zusammenarbeit
Geldbuße (in EUR)
Bandai Namco
10 %
340 000 EUR
Capcom
15 %
396 000 EUR
Focus Home
10 %
2 888 000 EUR
Koch Media
10 %
977 000 EUR
ZeniMax
10 %
1 664 000 EUR
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Daher erließ die Kommission gegen Valve einen Verbotsbeschluss nach dem Standardkartellverfahren und belegte das Unternehmen mit einer Geldbuße von insgesamt 1 624 000 EUR.
Hintergrund der Untersuchung
Die Kommission hatte am 2. Februar 2017 ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Valve Corporation und den fünf PC-Videospieleverlagen zu untersuchen.
Am 5. April 2019 übermittelte sie Valve und den fünf Verlagen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die das Geoblocking von PC-Videospielen betraf.
Dies ist ein eigenständiges, unabhängiges Verfahren, in dem jedoch einige der in der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel ermittelten Probleme aufgegriffen werden.
Die Untersuchungen bezüglich des Geoblockings bei PC-Videospielen ergänzen die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking, die seit dem 3. Dezember 2018 in der ganzen EU anwendbar ist.
Hintergrundinformationen zum Verfahren
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen, verboten.
Wenn Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die EU-Kartellvorschriften Geldbußen zahlen müssen, fließen diese als nicht zweckgebundene Mittel in den Gesamthaushalt der EU ein.Dadurch sinken die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt im darauffolgenden Jahr um den entsprechenden Betrag. Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter den Nummern AT.40413, AT.40414, AT.40420, AT.40422 und AT.40424 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht.
Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.
Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, erleichtert es Opfern von Kartellrechtsverstößen, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier.
Der BGH hat entschieden, dass Clickbaiting mit dem Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt eine Verletzung des Rechts am Eigenen Bild ist und einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr auslöst.
Die Pressemitteilung des BGH:
Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildes eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder") für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen Recht am eigenen Bild eingreift und das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in Deutschland sehr bekannter und beliebter Fernsehmoderator. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 18. August 2015 folgende Meldung:
+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.
Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen der Nutzung seines Bildnisses hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, mindestens jedoch 20.000 €, in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 € verurteilt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass der Kläger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, zutreffend geschlossen, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet hat, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Klägers als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten hat es keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abwägung eingestellt und dies unter anderem damit begründet, dass das Posting bezogen auf den Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit liege. Mit dem durch den Klickköder veranlassten Anklicken des Posts werden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen; dies rechtfertigt es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist. Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende fiktive Lizenzgebühr mit 20.000 € bemessen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht einerseits den ganz überragenden Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers berücksichtigt. Es hat andererseits zutreffend angenommen, dass bei der hier allein vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung im Vergleich etwa zu einer unzulässigen Testimonial-Werbung mit einem Prominenten eine der eher schwächeren Werbeformen vorliegt. Es hat ferner dem Umstand, dass die Beklagte mit der beanstandeten Nutzung des Bildnisses eine Krebserkrankung des Klägers als möglich in den Raum gestellt hat, ohne Rechtsfehler wesentliche Bedeutung für die Höhe der Lizenzgebühr beigemessen.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.